Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: 9 S 1343/03
Rechtsgebiete: GG, AMG


Vorschriften:

GG Art. 13 Abs. 7
AMG § 64 Abs. 1
AMG § 64 Abs. 3
AMG § 64 Abs. 4 Nr. 1
Mit einer unangemeldeten Besichtigung ist eine größtmögliche Effektivität der in § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG vorgeschriebenen Überwachung zu erreichen. Sie kann demnach im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums zum Zwecke einer einheitlichen Durchführung durch eine dieses Ermessen zentral konkretisierende und bindende Verwaltungsvorschrift zum Regelfall der Ermessensausübung erklärt werden, ohne freilich bei wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles eine andere Vorgehensweise zu verbieten.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 1343/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Apothekenbesichtigung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wiegand und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Neu

am 27. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 7 K 3162/01 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 030/00 -, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Apotheke des Klägers unangekündigt durch einen Pharmazierat betreten und besichtigen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt, das Arzneimittelgesetz gestatte die Überprüfung und sowohl der Gesetzeszweck als auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften rechtfertige die Ermessenentscheidung des Beklagten, die Überprüfung der Apotheke unangemeldet vorzunehmen. Dies ist zutreffend.

Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998 (BGBl. I S. 3586; mit späteren Änderungen, hier maßgeblich zuletzt durch Gesetz vom 26.07.1999, <BGBl. I S. 1666>) - AMG - unterliegen Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden oder in denen sonst mit ihnen Handel getrieben wird, insoweit der Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese hat nach § 64 Abs. 3 AMG sich davon zu überzeugen, dass die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens und über das Apothekenwesen beachtet werden. Sie hat in der Regel alle zwei Jahre Besichtigungen vorzunehmen und Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu lassen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind dabei nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 AMG befugt, Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Besichtigung der Apotheke des Klägers am 22.03.2000 sei in Einklang mit diesen Vorschriften erfolgt, wird mit dem Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Insbesondere geht schon die Ansicht des Klägers fehl, § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG erlaube mit Blick auf Art. 13 GG in der Regel nur eine angemeldete Besichtigung.

Richtig ist zunächst, dass Art und Weise der in der Regel alle zwei Jahre vorzunehmenden Besichtigungen in § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG nicht näher bestimmt sind, und der im Bereich des Beklagten zuständigen Behörde (vgl. nunmehr § 1 der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17.10.2000, <GBl. S. 694>) insoweit ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt ist, den sie nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat. Nähere Bestimmungen zu Art und Weise der Besichtigungen sind aber in der nach § 82 AMG vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV) vom 25.08.1983 (BAnz. S. 9649; geändert durch die 1. AMGVwVÄndVwV vom 07.12.1990, BAnz. S. 6660) enthalten, die unter Vorgabe von Zielvorstellungen eine einheitliche Durchführung des Arzneimittelgesetzes auf Länderebene gewährleisten soll (Art. 83, 84 Abs. 2 GG). Hiernach sind Häufigkeit, Art und Dauer der Besichtigungen der Art der Arzneimittel und des Betriebes sowie den sonstigen Umständen des Einzelfalles anzupassen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AMGVwV) und die Besichtigungen sollen während der Geschäftszeiten und in der Regel unangemeldet erfolgen (§ 3 Abs. 3 AMGVwV). Diese Vorgaben wurden im Bereich des Beklagten durch Nr. III 2 des - als Verwaltungsvorschrift neu erlassenen (vgl. Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Abnahme und Besichtigung von Apotheken vom 13.12.2000, GABl. 2001 S. 92) - Erlasses des Sozialministeriums über die Abnahme und Besichtigung von Apotheken vom 08.11.1993 (GABl. S. 1243) umgesetzt, wonach u.a. die Besichtigung während der Geschäftszeiten oder den Zeiten der Dienstbereitschaft in der Regel unangemeldet zu erfolgen hat (Nr. III 2 Abs. 2). Diese das Ermessen der Behörde regelnden und zur Sicherung einer einheitlichen Verwaltungspraxis (Art. 3 GG) bindenden Verwaltungsvorschriften stehen mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 64 Abs. 1 und Abs. 3 AMG in Einklang (vgl. auch Urteil des Senats vom 12.11.2002 - 9 S 82/02 -). Die Überwachung der Betriebe vor Ort durch die mit ihr beauftragten Personen hat vorbeugenden Charakter. Vorrangiges Ziel ist die Überprüfung, ob der Betrieb in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben arbeitet. Dabei sollen betriebliche Mängel, also solche, die die Räume und Einrichtungen betreffen, aufgedeckt, aber auch organisatorische Defizite oder solche der Anzahl und Qualifikation des Personals festgestellt und auf deren Abstellen mit geeigneten Maßnahmen nach § 69 AMG hingewirkt werden. Ziel aller Maßnahmen muss die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sein. Die vorbeugende Überwachung dient dabei der Gefahrenabwehr, d.h. der Risikominimierung und der Risikovermeidung (vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht A 1.0, § 64 Anm. 3 und 37; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 -, u.a., BVerfGE 17, 232, zu § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen - BApoG - vom 20.08.1960, <BGBl. I S. 697>).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist mit einer unangemeldeten Besichtigung eine größtmögliche Effektivität der in § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG vorgeschriebenen Überwachung zu erreichen. Sie kann demnach im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums zum Zwecke einer einheitlichen Durchführung durch eine dieses Ermessen zentral konkretisierende und bindende Verwaltungsvorschrift zum Regelfall der Ermessensausübung erklärt werden, ohne freilich bei wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles eine andere Vorgehensweise zu verbieten. Diese Betrachtungsweise entspricht im Übrigen auch schon seit jeher dem Willen des Gesetzgebers. Bereits bei Erlass des Arzneimittelgesetzes vom 16.05.1961 (BGBl. I S. 533) ging er davon aus, dass die Überprüfungen nach dem damaligen, Apotheken wegen § 18 Abs. 2 BApoG freilich nur im Rahmen von Abs. 4 Nr. 2 erfassenden § 40 Abs. 1 AMG "unvermutet" erfolgen sollen, wenn sie wirksam sein sollen (vgl. Amtliche Begründung zu § 40 Abs. 2, abgedruckt bei Kloesel-Cyran, Arzneimittelgesetz, 2. Aufl. 1962, nach § 40; vgl. auch § 40 Anm. 3 und Kloesel/Cyran, a.a.O., § 64 Anm. 48a). Diese gesetzgeberische Intention liegt aber auch § 64 AMG nach wie vor zugrunde. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sollten durch das die jetzigen Regelungen erstmals enthaltende Arzneimittelgesetz vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2445) die Befugnisse der Überwachungsbehörden nicht eingeschränkt, sondern mit dem Ziel, die Überwachung zu intensivieren und zu verbessern, erweitert werden (vgl. dazu die Amtliche Begründung zu den §§ 64 bis 69, abgedruckt bei Kloesel/Cyran, a.a.O., nach § 64, und § 64 Anm. 36).

Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb mit Blick auf Art. 13 GG geboten, weil mit der Überwachungsaufgabe nach § 64 Abs. 3 AMG ein Betretungs- und Besichtigungsrecht nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 AMG einhergeht. Nach der vom Kläger selbst genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54) sind Betretungs- und Besichtigungsrechte für Geschäfts- und Betriebsräume dann nicht mehr als "Eingriffe und Beschränkungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren, wenn a) eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt, b) das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sind, c) das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und d) das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung nur in den Zeiten statthaft ist, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen. Alle diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Der Kläger wendet sich auch nicht gegen das bloße Betreten seiner Betriebsräume, das ja so oder so erfolgt, ob die Besichtigung angemeldet ist oder nicht, sondern gegen die Besichtigung und Prüfung selbst, die er in der unangemeldeten Weise in der Regel als lästig und nicht erforderlich und ohne Einzelfallprüfung deshalb als rechtswidrig ansieht. Einen solch weitergehenden Schutz vermittelt Art. 13 Abs. 7 GG im vorliegenden Zusammenhang aber gerade nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, a.a.O.)

Ist danach die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, Apothekenbesichtigungen nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG in der Regel unangemeldet vorzunehmen, zweifelsfrei nicht zu beanstanden, konnte auch am 22.03.2000 so verfahren werden.

Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung erforderlich sein kann. Die durch eine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung der Behörde geht zwar nicht soweit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; Ausnahmen dürften aber auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1996 - 1 C 34/93 -, BVerwGE 100, 335, und vom 18.09.1984 - 1 A 4/83 -, BVerwGE 70, 127). Anhaltspunkte, wegen Vorliegens eines atypischen Sachverhalts, etwa wegen der Art der vorzunehmenden Besichtigung (vgl. dazu Kloesel/Cyran, a.a.O., § 64 Anm. 48a), von der Vorgehensweise im Regelfall abzuweichen, bestanden für die Behörde im vorliegenden Fall aber nicht. Im Gegenteil, die bei der vorhergehenden - ebenfalls unangemeldeten - Besichtigung im Jahre 1995 festgestellten Mängel gaben um so mehr Anlass, auch nunmehr so zu verfahren.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "ob aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage in einem Bundesgesetz lediglich durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte der Bürger, hier Art. 13 GG, eingegriffen werden kann, ohne dass die zu diesem Eingriff ermächtigte Behörde eine Bewertung im Einzelfall treffen müsste". Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird hiermit jedoch nicht bezeichnet. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht eine solche "allgemeine Behauptung" nicht aufgestellt hat, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass bei - wie hier rechtmäßiger - zentraler Konkretisierung der Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichbehandlungsgebot bindende Wirkung in der Weise entfaltet, dass alle in den Verwaltungsvorschriften angesprochenen Fälle nach diesen Vorschriften zu behandeln sind, und dass davon nur abgewichen werden darf, wenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalles die Abweichung rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19.03.1996 und vom 18.09.1984, a.a.O.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück