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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 9 S 1427/02
Rechtsgebiete: GG, SchG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 6
GG Art. 7
SchG § 4
SchG § 5
SchG § 35
1. Zur Einführung von Fremdsprachenunterricht in der Grundschule ist eine Rechtsverordnung des Kultusministeriums ausreichend. Eines formellen Gesetzes bedarf es nicht.

2. Mit der Einführung regional unterschiedlicher Fremdsprachen ( Englisch bzw. Französisch) in der Grundschule werden keine Grundschultypen geschaffen. Deshalb bedurfte die Rechtsverordnung des Kultusministeriums nicht der Zustimmung des Landtags.

3. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, innerhalb des Schulsystems eines Landes vergleichbare Bildungsinhalte und -wege und damit auch grundsätzlich gleiche Chancen, einen bestimmten Bildungsabschluss zu erreichen, zur Verfügung zu stellen. Er wird durch regional unterschiedliche Grundschulfremdsprachen nicht verletzt. Es entstehen keine sachwidrigen Ungleichheiten, die nicht hinreichend ausgeglichen werden können.

4. Zur Vermeidung von Ungleichheiten bei Schulwechseln über die "Sprachgrenze" kommen verschiedene Maßnahmen( z.B.: Förderkurse, Aussetzen der Notengebung, Irrelevanz der Note für die Versetzung) in Betracht. Die hierzu erforderlichen Regelungen mussten jedoch nicht bereits in der Rechtsverordnung selbst getroffen werden.

5. Die Einführung einer Grundschulfremdsprache ist durch die aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende staatliche Schulhoheit gedeckt und enthält keine erhebliche Beeinträchtigung des durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts. Die Möglichkeit, über den schulischen Werdegang des Kindes zu bestimmen, bleibt den Eltern auch bei Einführung regional unterschiedlicher Grundschulfremdsprachen erhalten.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

9 S 1427/02

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit eines Lehrplans

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert, Noé, Brandt und den Richter am Verwaltungsgericht Reimann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am xxxxx1997 geborene, in xxxxxxxxxxx lebende Antragstellerin wendet sich im Zuge der Einführung des Fremdsprachenunterrichts in den Grundschulen Baden-Württembergs gegen die Einführung der Grundschulfremdsprache Französisch in einem Teil des Landesgebiets.

Durch die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule vom 31. Juli 2001 (GBl. S. 501) wurde für die Grundschule der Fremdsprachenunterricht eingeführt. Die Verordnung lautet im einzelnen wie folgt:

§ 1 Stundentafel

Für die Grundschule gilt die als Anlage beigefügte Stundentafel.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Regelung zur Fremdsprache erstmals für Kinder Anwendung findet, die zum Schuljahr 2001/2002 in die Klasse 1 eintreten, und dass das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen feststellt, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht in der Fremdsprache in den einzelnen Schulbezirken zu erteilen ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule vom 28. April 1994 (GBl. S. 283), geändert durch Verordnung vom 15. August 1996 (GBl. S. 544), außer Kraft.

Anlage zu § 1

Stundentafel für die Grundschulen

Klasse Unterrichtsfach 1 2 3 4

Religionslehre¹ 2 2 2 2 Deutsch 6 6 7 7 Heimat- und Sachunterricht 3 3 3 3 Fremdsprache² 2 2 2 2 Mathematik 4 5 5 5 Bildende Kunst/Textiles Werken³ 1 2 3 3 Musik 1 1 1 1 Sport4 3 3 3 3 ________________ 22 24 26 26 Stütz- und Fördermaßnahmen 2 2 3 3

1 Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt.

2 Abweichend von der Dauer einer Unterrichtsstunde soll der Fremdsprachenunterricht in kleinere Zeiteinheiten aufgeteilt werden. Nach Entscheidung des Kultusministeriums ist die Fremdsprache in Grenznähe zu Frankreich in der Regel Französisch und im Übrigen in der Regel Englisch.

3 In den Klassen 3 und 4 sollen im halbjährigen Wechsel für das eine Fach zwei und für das andere Fach eine Stunde verwendet werden.

4 In den Klassen, in denen die 3. Sportstunde noch nicht erteilt werden kann, ist diese Stunde für Musik oder Bildende Kunst zu verwenden.

Aus den dem Senat vorliegenden Verfahrensakten des Antragsgegners ergibt sich zum Verfahren im Wesentlichen folgendes: Mit Anschreiben vom 22.06.2001 wurde der Entwurf der Verordnung an den Landesschulbeirat, den Landeselternbeirat sowie den Landesschülerbeirat versandt. Diese stimmten der Änderung der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule zu, wobei der Landeselternbeirat jedoch die Benotung der Fremdsprache ab Klasse 3 ablehnte. Weiter wurde ausgeführt, die in der Stundentafel vorgesehenen Stütz- und Förderstunden würden als unverzichtbar angesehen. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule wurde unter dem Datum 31.07.2001 von der Ministerin unterzeichnet und im Gesetzblatt vom 15.08.2001 verkündet.

Bereits am 24.06.2001 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie beantragt,

in Satz 2 der Fußnote 2 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule vom 31.07.2001 die Passage "in Grenznähe zu Frankreich in der Regel Französisch und im übrigen in der Regel" für nichtig zu erklären,

hilfsweise Satz 2 der Fußnote 2 der Anlage 1 der Verordnung über die Stundentafel der Grundschule vom 31.07.2001 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorschrift sei unwirksam, jedenfalls soweit ein Wahlrecht zwischen Englisch und Französisch nicht bzw. soweit die einheitliche Einführung von Englisch als erster Fremdsprache nicht vorgesehen sei. Angesichts der Grundrechtsrelevanz habe es eines förmlichen Parlamentsgesetzes bedurft, die Einführung im Wege des Ministerialerlasses sei unzulässig. So sei etwa auch im Kommissionsbericht des Deutschen Juristentages "Schule im Rechtsstaat" vorgeschlagen, jedenfalls das Verfahren der Lehrplanerstellung durch Gesetz zu regeln. Auch genüge die Vorschrift des § 35 Abs. 3 SchG (allein) nicht den Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen. Zwar könnten sich nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil v. 07.03.1980 - GR 1/79) Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung auch aus dem Zusammenhang des Gesetzes ergeben. Dieser erlaube jedoch nicht die Einführung eines neuen Schulfaches unter gleichzeitiger "Diversifizierung" nach geographischen Gesichtspunkten. Entsprechendes gelte im Hinblick auf § 89 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SchG. Dieser ermächtige lediglich zur Regelung von "Einzelheiten des Schulverhältnisses". Die genannten Ermächtigungsnormen genügten den Bestimmtheitsanforderungen der Art. 61 LVerf, 80 GG allenfalls, wenn es darum gehe, in ein und derselben Schulart einheitlich ein neues Schulfach einzuführen. Hier gehe es jedoch darüber hinaus um eine Differenzierung unter geographischen Gesichtspunkten, also um eine Regelung sowohl auf horizontaler wie auch vertikaler Ebene des Schulsystems. Soweit der Antragsgegner auf den Heimat- und Sachunterricht verweise, sei der vorgesehene Fremdsprachenunterricht nicht vergleichbar. Im Heimat- und Sachunterricht gehe es darum, Grundschulkindern die nähere Umgebung ihres Wohnorts nahezubringen, was zu einer zwingenden Differenzierung führe. Auch der Hinweis auf die Versetzungsordnungen überzeuge nicht. Für die Nichtversetzung habe der Gesetzgeber gerade mit § 89 Abs. 2 Ziff. 4 und Ziff. 4a SchG dezidierte Rahmenregelungen geschaffen und damit die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen. Die Versetzungsordnungen regelten lediglich noch die Ausgestaltung der Nichtversetzung.

Die Verordnung verstoße auch gegen das Gleichheitsgebot. Englisch müsse sowohl im privaten wie auch im beruflichen Lebensbereich als Sprache der Zukunft angesehen werden. Es werde unumgänglich sein, Kinder bereits im Grundschulalter mit den Grundbegriffen der Datenverarbeitung zu konfrontieren; Schüler ohne Englischkenntnisse würden dabei gravierende Nachteile haben. Auch liege ein Eingriff in das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Freizügigkeit vor. So werde ein Kind erhebliche Schwierigkeiten bekommen, wenn es etwa in der Grundschule mit der Fremdsprache Französisch beginne und dann in einen Landesteil umziehe, in dem in der Grundschule Englisch gelehrt werde. Für einen unbedingt erforderlichen Förderunterricht für Schulwechsler gebe es kein Konzept. Soweit als Argument aufgeführt werde, die Einführung des Französischunterrichts im Grenzbereich solle eine politische Unterstützung für den Deutschunterricht im Elsass bewirken, greife dies nicht durch. Zum einen sei ein deutschsprachiger Unterricht im Elsass seit langem eingeführt, und es gebe in Frankreich keine Pläne, die deutsche Sprache im Elsass einzuschränken. "Die Badener" seien "nicht die Elsässer Deutschlands", auch taugten "die badischen Kinder ... nicht als Bauernopfer für übersteigerte Völkerverständigungsideale". Soweit man mit dem Hinweis auf das Programm "Lerne die Sprache des Nachbarn" auf die Völkerverständigung abstellen wollte, sei es eher angebracht, in den Ballungsräumen Türkisch, Griechisch oder Italienisch zu lehren. Es sei auch nicht zutreffend, dass für die Grundschulfremdsprache von vornherein nur Englisch oder Französisch in Frage käme. Möglich wäre auch gewesen, einheitlich Englisch einzuführen und ein Wahlrecht zwischen Englisch und Französisch bzw. einer sonstigen Fremdsprache an den Schule zu gewährleisten, die bereits über entsprechende Arbeitsgemeinschaften verfügten. Der Antragsgegner müsse sich fragen lassen, warum er in seinen fiskalischen Erwägungen nicht konsequent sei und von vornherein nicht die billigste Lösung gewählt habe, nämlich die einheitliche Einführung von Englisch als Grundschulfremdsprache. Gegen den Ausschluss eines Wahlrechts spreche auch nicht, dass die Anschlüsse an die Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien organisatorisch nicht bzw. schwer zu bewältigen seien. Genau diese Probleme stellten sich mit der getroffenen Lösung im Falle des Umzugs der Kinder. Deren Zahl werde nicht geringer sein als die der "Wahlfälle", nachdem nur die allerwenigsten Schüler als Fremdsprache Französisch wählen würden.

Dem in Art. 15 Abs. 3 LVerf enthaltenen Gebot der Mitbestimmung der Eltern bei Erziehung und Bildung der Kinder sei nicht genügt. Dem gegenwärtig gewählten Landeselternbeirat fehle jegliche Legitimation, für künftige Schülergenerationen zu sprechen. Diese habe allenfalls der Gesamtelternbeirat nach § 5 Kindergartengesetz.

Die Regelung verstoße mit der Verwendung des Begriffs der "Grenznähe" sowie "in der Regel" auch gegen das Bestimmtheitsgebot sowie das Rechtsstaatsprinzip.

Die genannten wirtschaftlichen Gesichtspunkte rechtfertigten die Regelung nicht. In der überregionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit sei die Geschäftssprache Englisch. Lediglich im Bereich des Handwerks und regional auf Baden und das Elsass begrenzt erlange das Französische Bedeutung. Da jedoch in der Haupt- und Realschule durchgehend Englisch Pflichtfremdsprache sein werde, würden die Absolventen dieser Schulen mit ihrem Grundschulfranzösisch nichts anfangen können. Auch habe sich im Bereich des Handwerks Deutsch als Wirtschaftssprache herausgebildet. Die Berufspendler seien überwiegend französische Staatsangehörige, die in Deutschland arbeiteten, und nicht umgekehrt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er bringt vor, der Fremdsprachenunterricht in der Grundschule basiere auf einer besonderen, grundschulgerechten Didaktik und sei kein bloßer Vorgriff auf den Fremdsprachenunterricht in der Sekundarstufe. Er sei themen- und handlungsbezogen mit starker Betonung der Kommunikation, welche die mündliche Sprachkompetenz und das Hörverstehen zu den wesentlichen Zielen habe. Es solle die generelle Kompetenz, Sprachen zu lernen, gestärkt und ein besonderes Bewusstsein und eine Sensibilisierung für Sprachen insgesamt geweckt werden. Das Erlernen der Sprachkompetenz sei nach neurophysiologischen Erkenntnissen gerade in jungen Jahren besonders leicht möglich. Mit den Klassen 3 und 4 kämen Lesen und Schreiben in der Fremdsprache in geeigneter Form hinzu. Nach Entscheidung des Kultusministeriums sei die Grundschulfremdsprache in Grenznähe zu Frankreich in der Regel Französisch und im Übrigen in der Regel Englisch. Es sei vorgesehen, den Begriff der "Grenznähe" durch Verwaltungsvorschrift geographisch zu definieren. Im xxxxxxxxxx xxxxx-xxxxx, in dem die Antragstellerin wohne, werde insgesamt Französisch in den Grundschulen erteilt werden. Durch eine Änderung der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen sei klargestellt worden, dass schriftliche Arbeiten in Form von Prüfungssituationen nicht möglich seien.

Eine rechtssatzförmige Regelung sei zwar erforderlich, hierfür genüge aber eine Rechtsverordnung. Die Ausformung von Schulfächern gehöre zu dem Bereich, der unterhalb des förmlichen Gesetzes zu regeln sei. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das habe genügen lassen, wenn die Nichtversetzung durch Rechtsverordnung geregelt werde. Dann könne die Sprachenfolge, die den Schüler in seiner Rechtssphäre weniger berühre, erst recht durch Rechtsverordnung normiert werden. Angesichts des in Baden-Württemberg sehr ausgefächerten Schulwesens mit vielen unterschiedlichen Schularten, -formen und -typen sei die Festlegung von Stundentafeln durch den Landtag unmöglich. Gleichwohl sei die demokratische Kontrolle des Landtags gerade bei Stundentafeln sehr wirksam, da diese mit den im Haushaltsplan bewilligten Stellen korrespondieren müssten.

Die getroffene Regelung sei auch sachlich begründet. Als Grundschulfremdsprachen kämen nur Französisch und Englisch als wichtigste Schulfremdsprachen in Frage. Denkbar seien vier Optionen, nämlich Englisch oder Französisch als Wahlpflichtfächer; flächendeckend Französisch; flächendeckend Englisch oder eine nach den regionalen Traditionen differenzierende Lösung. Aus pädagogischen, organisatorischen und fiskalischen Gründen sei es nicht möglich, den Eltern die Entscheidung über die Wahl einer der beiden Fremdsprachen zu überlassen.

Eine flächendeckende Einführung von Französisch als andere Regelungsmöglichkeit sei nach rein pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten sinnvoll. Für die Sensibilisierung für eine Fremdsprache und die Stärkung der Sprachlernfähigkeit sei Französisch nach Ansicht von Fachleuten sogar besser als Englisch geeignet, da die Schüler im Französischen weniger auf Sprachmuster des Deutschen zurückgreifen könnten. Bei einer flächendeckenden Einführung von Französisch werde jedoch die gewachsene Bildungslandschaft zerstört, auch könnte in absehbarer Zeit nicht genügend ausgebildetes Personal gefunden werden. Eine flächendeckende Einführung von Englisch als dritte Möglichkeit würde andererseits in den Grenzgebieten zu Frankreich gewachsene Traditionen abbrechen. Rund 500 Grundschulen böten bereits seit Jahren Französischunterricht an. Solche Angebote würden unter dem Projektnamen "Lerne die Sprache des Nachbarn" seit 1984 gefördert, die Erfahrungen seien durchweg gut. Die Grenznähe zu Frankreich biete die Möglichkeit, einen Schüleraustausch mit französischen Partnerschulen zu organisieren.

Die Antragstellerin werde durch das Grundschulfranzösisch für ihren weiteren Lebensweg keinerlei Nachteile zu befürchten haben. Hinsichtlich des Zugangs zu den neuen Medien bringe der Verzicht auf Grundschulenglisch keine Erschwernis. Technische Spezialbezeichnungen seien in der Grundschule nicht vorgesehen, gängige Begriffe aus dem Englischen seien ohnehin Wörter der deutschen Sprache geworden. Dass bei einem Umzug und dem damit verbundenen Schulwechsel eine Sprache nachzulernen sei, komme schon jetzt bei Gymnasien mit unterschiedlichen Sprachenfolgen vor. Die Schulen wüssten damit umzugehen und die Probleme durch zusätzliche Fördermaßnahmen zu lösen. Die Fremdsprache werde zwar in der Grundschule ab der 3. Klasse benotet, die Note werde jedoch nicht versetzungserheblich und auch für die Grundschulempfehlung nicht relevant sein. Die Fremdsprache werde auch nicht Stoff der Aufnahmeprüfung sein. Im Übrigen könne man umzugsbedingte Schwierigkeiten, die in Einzelfällen aufträten, nicht zur entscheidenden Maxime der Formulierung einer Norm machen.

Die angefochtene Verordnung sei auch hinreichend bestimmt. Zwar sei der Begriff der Grenznähe durch die Verwaltung näher zu klären, das wesentliche Kriterium sei aber vorgegeben, nämlich die räumliche Nähe zu Frankreich. Diese könne jedoch nicht mit einem Kilometerabstand definiert werden, vielmehr müssten die Einzugsbereiche und Verkehrsanbindungen einzelner Schulen berücksichtigt werden. Da sich diese im Laufe der Zeit ändern könnten, liege es nahe, in die Norm den unbestimmten Rechtsbegriff "Grenznähe" aufzunehmen und die genaue Auslegung der Verwaltungsvorschrift zu überlassen. Auch der Zusatz "in der Regel" mache die Vorschrift nicht zu unbestimmt. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung in Europa Entwicklungen geben könne, die es ausnahmsweise angezeigt sein lassen könnten, besondere "Schulspracheninseln" zu bilden. Wenn etwa eine große englischsprachige Firma an der Rheinschiene investiere und dorthin viele Mitarbeiter mit ihrer Familie entsende, könne die Schulverwaltung aus solchen besonderen Gründen ausnahmsweise auch in Grenznähe zu Frankreich eine "englische Sprachinsel" schaffen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner im Einzelnen die Maßnahmen erläutert, die bei etwaigem Fremdsprachendefizit bei Schulwechslern vorgesehen seien.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners (2 Bd.) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Der Antrag ist statthaft. Die angegriffene Vorschrift ist eine landesrechtliche Rechtsverordnung, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle durch das baden-württembergische Landesrecht vorgesehen ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO).

Die Stundentafel für die Grundschule ist formell als Rechtsverordnung erlassen worden. Maßgebend ist insoweit nicht allein, dass eine Ermächtigungsgrundlage angegeben ist (§§ 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 3 SchG), sondern auch die Bezeichnung als "Verordnung", die Verkündung im Gesetzblatt nach Unterzeichnung durch die zuständige Ministerin und die Gliederung in Paragraphen (vgl. zu diesen formalen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.08.1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90). Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Stundentafeln als Rechtsvorschrift im materiellen Sinn Gegenstand einer Normenkontrolle sein können, weil sie Außenwirkung entfalten und in den Rechtskreis der Schüler eingreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.1985 - 9 S 658/84 -, NVwZ 86, 855 und Beschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).

2. Der Antrag ist auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten in absehbarer Zeit verletzt zu werden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In Betracht kommt namentlich eine Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Erfordernisses der Chancengleichheit.

Das Schulrecht ist dadurch geprägt, dass es den Schülern im Rahmen ihrer Begabung (annähernd) gleiche Lebens- und Entwicklungschancen verschaffen soll. Dies spiegelt sich in Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung ebenso wider wie in § 1 Abs. 1 des Schulgesetzes, wonach sich der Auftrag der Schule insbesondere daraus bestimmt, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Auch dies ist bei der Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne zu beachten (vgl. § 1 Abs. 4 SchG). Hieraus ergibt sich, dass das Schulsystem des Landes so aufgebaut sein muss, dass die Schüler unabhängig von ihrer Herkunft im Landesgebiet ein Schulsystem zur Verfügung gestellt bekommen, in welchem - landesweit - die gleichen Bildungswege zur Verfügung stehen müssen und die gleichen Bildungsabschlüsse erreicht werden können, und dass landesweit die gleichen Chancen bestehen, den jeweils angestrebten Bildungsabschluss erreichen zu können. Wird mithin innerhalb einer Schulart nach regionalen Gesichtspunkten etwa hinsichtlich des Unterrichtsstoffes differenziert, darf dies nicht dazu führen, dass ein Schulabschluss für bestimmte Schüler schwerer erreichbar wird, nur weil sie aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten Landesteil an eine bestimmte Unterrichtszusammensetzung gebunden waren. Die Antragstellerin kann die Möglichkeit einer Verletzung dieser so verstandenen Chancengleichheit geltend machen. Durch die streitgegenständliche Verordnung wird für die Grundschule nicht nur eine Fremdsprache eingeführt, vielmehr wird - je nach dem Schulort - innerhalb des Landes differenziert, welche Fremdsprache gelehrt wird. Das hat Auswirkungen auf die weiterführenden Schulen. Hier weist der (weitere) Fremdsprachenunterricht künftig insoweit regionale Unterschiede auf, als auf unterschiedlichen Vorkenntnissen aus der Grundschule aufgebaut werden muss. Die Grundschulfremdsprache kann - jedenfalls bezogen auf das Französische in der Haupt- und Realschule - nur noch eingeschränkt fortgesetzt werden, und die Gesamtdauer des Unterrichts einer Fremdsprache während der Schulzeit wird unterschiedlich sein. Eine sonach möglich erscheinende Verletzung der Chancengleichheit begründet die Antragsbefugnis. Dies ergibt sich weiter daraus, dass für Grundschüler bei einem Umzug auch innerhalb des Landes die Möglichkeit besteht, dass sie den Unterricht in der bisherigen Fremdsprache nicht fortsetzen können, sondern "bei Null" beginnen müssen und sonach gegenüber den (neuen) Mitschülern einen Wissensrückstand haben werden.

Die Antragstellerin stammt aus xxxxxxxxxxx, mithin einem Schulbezirk, der - unstreitig - als "in Grenznähe zu Frankreich" liegend angesehen wird und in dem mithin das Französische als Grundschulfremdsprache vorgesehen ist. Die Klägerin ist im Jahr 1997 geboren, sie wird also im Herbst 2003 oder - im Falle einer Rückstellung - im Herbst 2004 mit dem Grundschulbesuch beginnen und damit von der angegriffenen Regelung betroffen sein.

3. Die zweijährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 VwGO) ist gewahrt.

Der Normenkontrollantrag ist sonach zulässig.

II.

Er ist jedoch nicht begründet.

1. Die angegriffene Verordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

1.1. Die Verordnung findet, soweit die Inhalte der Stundentafel in Rede stehen, in § 35 Abs. 3 SchG eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Diese genügt auch dem Erfordernis des Art. 61 der Landesverfassung, wonach die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden kann, in dem Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt sein müssen, zumal § 35 Abs. 4 SchG die in § 35 Abs. 3 SchG enthaltene Ermächtigung ergänzt. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchG bilden die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebotes einer Schulart festgelegt sind, die Grundlage für Unterricht und Erziehung. Bildungs- und Lehrpläne sowie Stundentafeln richten sich nach Satz 2 nach dem durch Verfassung, § 1 SchG und die jeweilige Schulart vorgegebenen Erziehungs- und Bildungsauftrag; sie haben die erzieherische Aufgabe der Schule und die entsprechend der Schulart angestrebte Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Mit dieser Konkretisierung genügt die Ermächtigung dem Erfordernis des Art. 61 der Landesverfassung.

1.2. Die Verordnung ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

1.2.1. Namentlich bedurfte sie nicht der Zustimmung des Landtages. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG bedarf eine Rechtsverordnung, durch die ein neuer Schultyp eingeführt wird, der Zustimmung des Landtages. Indes wird mit der streitgegenständlichen Verordnung kein neuer Schultyp eingeführt. Mit "Schultypen" bezeichnet das Gesetz Untergliederungen der in § 4 Abs. 1 Satz 4 SchG geregelten Schularten (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 SchG). Schultypen sieht das Gesetz bei den Berufsschulen (vgl. § 10 Abs. 3 SchG) vor. Daneben kann das Kultusministerium neue Schultypen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, einrichten (§ 4 Abs. 1 Satz 3 SchG). Dies ist, soweit ersichtlich, bislang nur durch die Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12.07.2000 (GBl. S. 551) geschehen.

Die vorliegende Verordnung nimmt eine Untergliederung der Grundschule in Schultypen nicht vor. Durchgreifende Lehrplanunterschiede werden nicht eingeführt. Ob ein solcher Fall vorläge, wenn in einem Landesteil in der Grundschule eine Fremdsprache eingeführt würde und im anderen nicht, kann offen bleiben, da eine solche Unterscheidung mit der Verordnung nicht vorgenommen wird. Vielmehr wird einheitlich in allen Grundschulen eine Fremdsprache gelehrt. Dass hierbei nach regionalen Gesichtspunkten bei der neuen Fremdsprache differenziert wird, bedeutet zwar einen stoffplanmäßigen Unterschied, der sich jedoch nicht typbegründend auswirkt. Dabei mag dahinstehen, ob durch eine regionale Differenzierung überhaupt verschiedene Schultypen begründet werden könnten. Jedenfalls ist das Gewicht des Fremdsprachenunterrichts zu gering, um solche Unterschiede im Unterrichtsangebot annehmen zu können, die es rechtfertigen könnten, von verschiedenen Grundschultypen - etwa einer englisch- bzw. französischsprachigen Grundschule - zu sprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 -, NVwZ-RR 2000, 162).

Schon vom Umfang her (2 Wochenstunden) hat die Fremdsprache im Verhältnis zur Gesamtstundenzahl (22, 24 oder 26 Wochenstunden je nach Klasse) ein so geringes Gewicht, dass von einem Schwerpunkt des Grundschulunterrichts nicht gesprochen werden kann. Hinsichtlich des Inhalts gilt nichts anderes: Es geht in der Grundschule nicht darum, Fremdsprachen-kenntnisse so zu vermitteln, dass am Ende der Grundschule die Sprache beherrscht würde. Maßgebend ist vielmehr die Einführung in die Grundstrukturen einer Fremdsprache und das Herausbilden der sogenannten Fremdsprachenkompetenz. Dementsprechend ist geplant, den Fremdsprachenunterricht nicht als gesonderte Unterrichtsstunde abzuhalten, sondern ihn in die anderen Fächer zu integrieren (sog. bilingualer Unterricht). Hinzu kommt, dass die Unterschiedlichkeit der Fremdsprache für das Erreichen des Ziels der Grundschule nicht von Bedeutung ist, denn die Fremdsprache ist nicht versetzungsrelevant und wirkt sich auch bei der Grundschulempfehlung (die mit maßgebend ist für die Frage, welche weiterführende Schule ein Schüler besuchen kann) nicht aus.

1.2.2. Die Verordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil neben dem Landeselternbeirat nicht auch der Gesamtelternbeirat nach § 5 Kindergartengesetz beteiligt wurde. Der entsprechenden Forderung der Antragstellerin liegt offenbar die Ansicht zugrunde, die Elternmitwirkung müsse durch Eltern wahrgenommen werden, deren Kinder von der künftigen Neuregelung betroffen und die jetzt noch im Kindergarten sind. Diese Überlegungen gehen jedoch fehl. § 5 Kindergartengesetz regelt, dass (für Kindergärten) Elternbeiräte gebildet werden, die die Erziehungsarbeit unterstützen und den Kontakt zum Elternhaus herstellen, sowie dass sich die Elternbeiräte örtlich und überörtlich sowie landesweit zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen können. Die Vorschrift fordert nicht die Mitwirkung des Gesamtelternbeirats bei Erlass der Rechtsverordnung über die Stundentafel in der Grundschule. Dass Eltern noch nicht schulpflichtiger Kinder von der Regelung in Zukunft (mit-)betroffen sein werden, verleiht kein förmliches Mitwirkungsrecht. Auch aus dem Hinweis der Antragstellerin auf Art. 15 Abs. 3 der Landesverfassung lässt sich nichts anderes herleiten. Danach muss das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden. Auch dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass das Vertretungsgremium der Eltern für eine zu treffende Entscheidung jeweils mit Personen besetzt sein muss, die von der Entscheidung selbst bzw. von der ihre Kinder betroffen sind.

1.3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die streitgegenständliche Regelung durch Rechtsverordnung erlassen wurde. Der Regelung in einem formellen Gesetz bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht.

1.3.1. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Danach bedeutet "wesentlich" im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste. Der Vorbehalt des Gesetzes ist auch auf dem Gebiet des Schulwesens zu beachten. Ob und inwieweit dies Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind. Speziell in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) ist von Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem elterlichen Erziehungsrecht in substantieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts verschoben werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218).

Ausgehend hiervon bedurfte weder die Entscheidung, überhaupt Fremdsprachenunterricht an Grundschulen einzuführen noch die weitere Entscheidung, hierbei nach regionalen Gesichtspunkten zu unterscheiden, einer gesetzlichen Regelung. Denn diese Bestimmungen greifen nicht wesentlich in Grundrechte ein.

1.3.2. Bei der Frage, ob überhaupt Fremdsprachenunterricht an Grundschulen eingeführt werden soll, ist das in Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern nicht erheblich betroffen. Die Frage, ob eine Fremdsprache in der Grundschule vermittelt werden soll bzw. ab welchem Schuljahr der Fremdsprachenunterricht einsetzen soll, ist vielmehr der staatlichen Bildungshoheit (Art. 7 Abs. 1 GG) zuzuordnen. Fremdsprachenkenntnisse werden typischerweise durch die elterliche Erziehung zwar gefördert und unterstützt, jedoch nicht primär durch sie vermittelt. Fremdsprachenunterricht ist typischerweise Sache der Schule. Auch wird mit der Einführung der Grundschulfremdsprache die Aufgabe der Grundschule nicht geändert. Zwar wird ein völlig neues Unterrichtsfach eingeführt. Ziel des Fremdsprachenunterrichtes ist jedoch - wie generell bei den Fächern der Grundschule (§ 5 S. 2 SchG) - die Vermittlung von Grundkenntnissen und Grundfertigkeiten, es soll die sogenannte Fremdsprachenkompetenz der Schüler entwickelt und gefördert werden. Es geht also darum, zu einer Fremdsprache hinzuführen, nicht aber darum, diese zu erlernen in dem Sinne, dass sie zum Ende der Grundschulzeit beherrscht wird. Die Noten im Fremdsprachenunterricht der Grundschule sind nicht versetzungserheblich und fließen in die Grundschulempfehlung nicht ein. Damit ist ausgeschlossen, dass sich mögliche Schwierigkeiten eines Schülers mit der Fremdsprache dahin auswirken könnten, eine Klasse wiederholen zu müssen oder eine ansonsten mögliche Grundschulempfehlung nicht erhalten zu können. Mit der grundsätzlichen Einführung des Fremdsprachenunterrichts an Grundschulen wird das Elternrecht somit nicht in einer Weise tangiert, die eine gesetzliche Regelung erfordern würde.

1.3.3. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Entscheidung, nach regionalen Gesichtspunkten verschiedene Fremdsprachen einzuführen. Das Elternrecht könnte hiervon erheblich tangiert sein, wenn dadurch die Möglichkeit der Eltern, über den schulischen Werdegang ihrer Kinder zu bestimmen, deutlich eingeschränkt würde. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht zu erkennen, dass durch die regional unterschiedliche Grundschulfremdsprache die weitere schulische Ausbildung ab Klasse 5 festgelegt oder auch nur erheblich eingeschränkt wäre. Vielmehr hat jeder Schüler unabhängig davon, welche Fremdsprache er in der Grundschule gelernt hat, im Rahmen seiner Begabung Zugang zu weiterführenden Schulen. Auch die Wahl zwischen verschiedenen Schultypen des Gymnasiums wird durch die unterschiedlichen Grundschulfremdsprachen nicht eingeschränkt. Angesichts der erheblichen Unterschiede hinsichtlich der Art und Abfolge der Fremdsprachen in den Stundentafeln der Gymnasien besteht eine vielfältige Wahl- und Gestaltungsmöglichkeit der gymnasialen Schulbildung. Bereits jetzt ist es keineswegs so, dass in jedem Gymnasium in der 5. Klasse mit dem Englisch-Unterricht begonnen würde. Schätzen Eltern jedoch die Bedeutung des Englischen hoch ein, haben sie grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gymnasium auszuwählen, in dem dies ab der 5. Klasse angeboten wird. Diese Möglichkeit wird auch im Landesteil mit Grundschulfranzösisch bestehen bleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass in diesem Landesteil generell Englisch künftig an Gymnasien nur noch ab der 7. oder gar ab der 9. Klasse angeboten würde. Vorentscheidungen, die eine sinnvolle Ausübung der elterlichen Entscheidungsbefugnis ausschließen würden, sind danach nicht gegeben.

2. Auch in materieller Hinsicht ist die Verordnung nicht zu beanstanden.

2.1. Insbesondere ist die Regelung nicht zu unbestimmt. Nach Satz 2 der Fußnote 2 zur Anlage 1 ist die Fremdsprache "in Grenznähe zu Frankreich in der Regel Französisch und im Übrigen in der Regel Englisch". Die Vorschrift kombiniert damit den unbestimmten Rechtsbegriff der "Grenznähe zu Frankreich" mit einer Regelanordnung. Das ist nicht zu beanstanden. Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen zwingt den Normgeber nicht, Normtatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Generalklauseln und unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Begriffe sind schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen lässt. Der Normgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Betroffene soll in zumutbarer Weise feststellen können, ob und inwieweit er von der Norm betroffen ist, damit er sich danach einrichten kann. Für die Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der von der Regelung ausgehenden oder durch sie zugelassenen Einwirkungen auf die Normadressaten von Belang. Lässt sich ein Regelungsgegenstand auf Grund der Eigenart des Sachbereichs mit beschreibenden Merkmalen nicht ausreichend kennzeichnen, darf der Normgeber auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen. In jedem Fall müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Mögliche Nachteile einer dennoch verbleibenden Unbestimmtheit können bis zu einem gewissen Grad durch ein rechtsstaatliches Verfahren, insbesondere durch die gerichtliche Kontrolle ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133). Diesen Anforderungen ist mit dem Begriff der "Grenznähe zu Frankreich" genügt, nachdem ihm zum einen der Normadressat, zum anderen das die Abgrenzung vornehmende Kultusministerium hinreichend genau das maßgebende Abgrenzungskriterium entnehmen kann. Dass mit "Grenznähe" nicht allein auf die Entfernung, sondern auf sprachnachbarliche Beziehungen abgestellt wird, die den Zweck der Norm darstellen, ist selbstverständlich. Die zusätzlich enthaltenen Möglichkeit der Ausnahme erlaubt daneben, auf örtliche Besonderheiten zu reagieren.

2.2. Auch ansonsten verstößt die Verordnung nicht gegen höherrangiges Recht.

2.2.1. Ein Verstoß gegen § 5 SchG liegt weder mit der Entscheidung, überhaupt in der Grundschule Fremdsprachen zu lehren, noch in der dabei nach regionalen Gesichtspunkten getroffenen Differenzierung vor.

Nach § 5 SchG ist die Grundschule die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens. Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schüler von den spielerischen Formen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens. Dazu gehören die Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang, die Einübung von Verhaltensweisen für das Zusammenleben sowie die Förderung der Kräfte des eigenen Gestaltens und des schöpferischen Ausdrucks.

Mit der Entscheidung für eine Grundschule als gemeinsame Grundstufe des Schulwesens hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, dass in Grundschulen keinerlei Unterschiede hinsichtlich des Unterrichtsstoffes bestehen dürfen. Vielmehr ist damit geregelt, dass die Grundschule im Kern für alle Schüler gleich ist. Die gesetzgeberische Entscheidung geht dahin, dass in der Grundschule allen Kindern - ungeachtet ihrer Begabung, ihrer Interessen, der Vorstellung ihrer Eltern über den weiteren Schul- und Lebensweg oder etwa ihrer sozialen Herkunft - im wesentlichen der gleiche Lehrstoff vermittelt wird. Mit dieser "Gemeinsamkeit" erfüllt die Grundschule auch ihren Beitrag zur Sozialisation der Schüler (vgl. auch das Urteil des Senats vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01). Dies bedingt, dass der in Grundschulen vermittelte Unterrichtsstoff im Kernbereich gleich ist, zwingt jedoch nicht zu völliger Identität. Vielmehr können in Randbereichen, die das Wesen der Grundschule nicht berühren, Unterscheidungen vorgenommen werden. Der Fremdsprachenunterricht ist diesem Randbereich zugeordnet. Er setzt schon von seinem gesamten zeitlichen Umfang her (zwei von 22, 24 oder 26 Unterrichtsstunden, je nach Schuljahr) keinen Schwerpunkt der Grundschulausbildung. Ferner ist vorgesehen, die Fremdsprache in kleineren Zeiteinheiten in die anderen Schulfächer zu integrieren (sog. bilingualer Unterricht), was den Fremdsprachenunterricht nicht dem "Kernbereich" der Grundschule zuweist. Schließlich wird die Leistung in der Fremdsprache weder für die Versetzung noch die Grundschulempfehlung relevant sein; auch dies weist sie dem Randbereich zu. Damit bleibt die Grundschule trotz der Einführung unterschiedlicher Fremdsprachen eine "gemeinsame", so dass ein Verstoß gegen § 5 SchulG nicht vorliegt.

2.2.2. Die Verordnung verstößt auch nicht gegen § 35 Abs. 4 SchulG. Nach dessen hier relevanten Sätzen 1 und 2 bilden die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebotes einer Schulart festgelegt sind, die Grundlage für Unterricht und Erziehung. Bildungs- und Lehrpläne sowie Stundentafeln richten sich nach dem durch Verfassung, § 1 SchG und die jeweilige Schulart vorgegebenen Erziehungs- und Bildungsauftrag; sie haben die erzieherische Aufgabe der Schule und die entsprechend der Schulart angestrebte Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen.

Zwar spricht Satz 1 der Vorschrift von der Festlegung des Unterrichtsangebotes einer Schulart durch Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln. Gleichwohl ist dem § 35 Abs. 4 SchulG nicht zu entnehmen, dass die Stundentafel für eine Schulart keine Differenzierungen enthalten darf. Aus Satz 2 wird deutlich, dass sich Bildungs- und Lehrpläne und Stundentafeln (u.a.) durch den der jeweiligen Schulart vorgegebenen Erziehungs- und Bildungsauftrag bestimmen. Sie müssen also insoweit einheitlich sein, als sie den Kernbereich einer Schulart bezeichnen. Differenzierungen hinsichtlich des Grundschulstoffes in Randbereichen verbietet § 35 Abs. 4 SchulG nicht. Die - auch unterschiedlichen - Fremdsprachen bilden jedoch einen solchen Randbereich. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 5 SchulG - oben 2.2.1. - verwiesen.

2.2.3. Die Verordnung verstößt ferner nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gibt einen Anspruch auf ein Schulsystem, das innerhalb des Landes vergleichbare Bildungsinhalte und -wege und damit auch grundsätzlich gleiche Chancen, einen bestimmten Bildungsabschluss zu erreichen, zur Verfügung stellt. Hieraus ergibt sich freilich kein Recht darauf, an einem bestimmten Ort eine bestimmte - gewünschte - Schule vorzufinden. Jedoch darf das Bildungssystem nicht in einer Weise an regionale Gesichtspunkte anknüpfen, die zur Folge haben könnten, dass ein Bildungsabschluss in einem Landesteil nicht oder nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden kann. Das ist hier gewahrt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes wegen der Entscheidung, überhaupt Fremdsprachenunterricht in der Grundschule einzuführen, scheidet aus, da hiervon alle Grundschüler gleich betroffen sind.

Der Gleichheitssatz wird aber auch durch die Entscheidung, unterschiedliche Grundschulfremdsprachen einzuführen, nicht verletzt.

2.2.3.1. Das gilt zunächst dann, wenn man die durch Umzüge entstehende Schulwechslerproblematik außer Acht lässt. Mit der regional unterschiedlichen Einführung von Grundschulfremdsprachen entstehen innerhalb des Landes unterschiedliche "Fremdsprachenkarrieren". Dadurch entstehen aber weder innerhalb der Grundschule noch für die verschiedenen weiterführenden Schulen und ihren Abschluss oder für die Wertigkeit des Abschlusses für Beruf und Studium Ungleichheiten, die sachlich nicht gerechtfertigt sind bzw. nicht hinreichend ausgeglichen werden können.

Innerhalb der Grundschulzeit ist der Gleichheitssatz nicht verletzt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes läge zwar vor, wenn die Einführung unterschiedlicher Grundschulfremdsprachen ohne jeden sachlichen Grund, mithin willkürlich erfolgen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Erkenntnis, dass zum einen das Englische in der Welt weitgehend dominiert und daher erhebliche Bedeutung erlangt hat, kann nicht bezweifelt werden. Ebensowenig kann aber bezweifelt werden, dass innerhalb Europas die Grenzen durchlässiger geworden sind und gerade der regionale grenzüberschreitende Handel zunehmende Bedeutung gewonnen hat. Gleiches gilt für die kulturellen und sozialen Kontakte. Hieran anzuknüpfen und dies zu fördern ist ein legitimes politisches Ziel. Wenn hierzu gerade in einem Grenzgebiet die Sprache des Nachbarlandes gelehrt werden soll, um wirtschaftliche, kulturelle und soziale Kontakte zu erleichtern und so zu fördern, ist dies nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, in Grenznähe zu Frankreich in der Grundschule die französische Sprache zu lehren, ist sonach sachlich gerechtfertigt und keineswegs willkürlich oder sachfremd. Dass nach der 5. Klasse der englischen Sprache größere Bedeutung zugemessen wird, ändert daran nichts. Hiermit wird offenbar dem Umstand Rechnung getragen, dass Englisch die international wichtigere Sprache sein mag.

Eine sachwidrige Ungleichbehandlung lässt sich auch nicht mit Blick auf die weiterführenden Schulen feststellen. Für Hauptschulen führen die unterschiedlichen Grundschulfremdsprachen zu dem deutlichsten Unterschied in der "Fremdsprachenkarriere": Hauptschüler aus dem Landesteil mit Grundschulenglisch bauen in der 5. Klasse auf den Vorkenntnissen aus der Grundschule auf, erhalten also 9 Schuljahre lang Englischunterricht. Hauptschüler aus dem Landesteil mit Grundschulfranzösisch hingegen beginnen in der 5. Klasse Englisch beim "Stand Null" und lernen diese Sprache nur 5 Schuljahre lang. Dies wird sich jedoch für den Schulabschluss und dessen Wert nicht in relevantem Ausmaß auswirken: Es ist derzeit nicht geplant, das Schulziel der Hauptschule nach der Gesamtdauer des Englischunterrichts unterschiedlich zu regeln. Der Hauptschulabschluss wird als solcher landesweit formal gleich bleiben. Ausgehend hiervon wird sich der Wert des Hauptschulabschlusses für eine weiterführende Schulausbildung oder die Möglichkeit, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nicht danach unterscheiden, wie lange Englisch insgesamt gelernt wurde. Im übrigen wird die auch mit dem Grundschulfranzösisch vermittelte Kompetenz, sich Fremdsprachen anzueignen, das Erlernen des Englischen erleichtern und so den Rückstand großenteils ausgleichen.

Eine andere Ungleichbehandlung ergibt sich daraus, dass Hauptschüler mit Grundschulfranzösisch nicht davon ausgehen können, diese Sprache nach der 4. Klasse weiter lernen zu können. Zwar ist beabsichtigt, im entsprechenden Landesteil in den Hauptschulen (freiwillige) Arbeitsgemeinschaften für Französisch einzurichten. Ob dies jedoch angesichts der Personalausstattung und der knappen Finanzlage des Landes flächendeckend geschehen wird, mag bezweifelt werden. Auch ohne dies sind derartige Schüler aber nicht gezwungen, etwas Sinnloses zu lernen. Auch das bloße Grundschulfranzösisch ist nicht sinnlos. Es geht bei der Grundschulfremdsprache primär um die Ausbildung der sog. Sprachkompetenz, also die Fähigkeit, Strukturen einer Fremdsprache zu erkennen und sich Lerntechniken anzueignen. Hiervon profitieren auch solche Schüler, die die Sprache ab der 5. Klasse nicht weiterführen (können), so dass die Grundschulfremdsprache keine "verlorene Zeit" darstellt. Dies ändert zwar nichts daran, dass der Antragsgegner gehalten ist, soweit möglich die geplanten Französisch-Arbeitsgemeinschaften an Hauptschulen tatsächlich einzuführen, jedoch musste dies in der hier streitgegenständliche Verordnung nicht geregelt werden.

Weniger stark wirken sich die unterschiedlichen Grundschulfremdsprachen für Realschüler aus: Auch hier haben zwar Schüler mit Grundschulenglisch insgesamt 10 Jahre Englischunterricht, Schüler mit Grundschulfranzösisch dagegen nur 6 Jahre. Jedoch wird auch hier der bei Beginn des 5. Schuljahres bestehende Rückstand der Kinder mit Grundschulfranzösisch bis zum Realschulabschluss weitgehend ausgeglichen sein. Der Realschulabschluss wird landesweit formal gleich sein. Ausgehend davon wird sich die unterschiedliche Fremdsprachendauer auch für Realschüler für den weiteren Schul- oder Berufsweg nicht auswirken, der Wert des Abschlusses also gleich bleiben. Hinzu kommt, dass für Realschüler mit Grundschulfranzösisch ab Klasse 7 die Möglichkeit besteht, Französisch als Wahlpflichtfach weiter zu lernen (vgl. Anlage zu § 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule). Eine "Französisch-Lücke" entsteht also nur für zwei Schuljahre. Die Antragsgegnerin plant, für diese Zeit Arbeitsgemeinschaften anzubieten. Unabhängig hiervon profitieren auch Realschüler von der mit der Grundschulfremdsprache vermittelten Fremdsprachenkompetenz.

Für Schüler, die nach der Grundschule das Gymnasium besuchen, wirken sich die unterschiedlichen Grundschulfremdsprachen am wenigsten aus. Die Gymnasien bieten in ihren verschiedenen Typen vielfältige Möglichkeiten, die schulische Fremdsprachenausbildung zu gestalten. So wird etwa in altsprachlichen Gymnasien Latein ab der 5. Klasse, Englisch ab der 7., Griechisch ab der 9. und Französisch überhaupt nicht angeboten. Am neusprachlichen Gymnasium I wird ebenfalls Latein ab der 5., Englisch ab der 7. und ab der 9. Klasse Französisch oder Russisch oder Italienisch oder Spanisch gelehrt. Beim neusprachlichen Gymnasium II hingegen beginnt der Fremdsprachenunterricht in der 5. Klasse mit Englisch oder Französisch, in der 7. kommt Französisch oder Englisch oder Latein oder Russisch hinzu und ab der 9. Klasse Russisch, Italienisch oder Spanisch. Am mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasium beginnt die 5. Klasse mit Englisch oder Französisch, in der 7. Klasse kommen Französisch oder Englisch oder Latein oder Russisch hinzu, in der 9. Klasse keine weitere Fremdsprache. Ein Gymnasiast hat also durch Wahl des entsprechenden Gymnasiums die Möglichkeit, seine fremdsprachliche Schulbildung zu steuern. Dass er dabei nicht alle beliebigen Kombinationen wählen kann, sondern nur aus den angebotenen, verletzt den Gleichheitssatz nicht. Daher braucht nicht weiter geklärt zu werden, inwieweit und mit welchen Einzelregelungen das in der von der Antragstellerin vorgelegten Pressemeldung (Badisches Tagblatt vom 15.03.2002) genannte "Europäische Gymnasium" eingeführt wird. Wenn die Antragstellerin meint, in diesem Typ komme die englische Sprache (wenn sie tatsächlich erst in der 10. Klasse eingeführt würde) zu kurz, ist es ihr unbenommen, ein Gymnasium eines anderen Typs auszuwählen.

2.2.3.2. Der Gleichheitssatz wird auch für solche Schüler nicht verletzt, die während der Schulzeit von einem Landesteil, in dem Grundschulfranzösisch gelehrt wird, in einen solchen mit Grundschulenglisch umziehen (sog. Schulwechslerproblematik). Die Schulwechslerfrage ruft allerdings in Teilbereichen Regelungsbedarf hervor.

Schwierigkeiten, die von einem Umzug aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland herrühren, werden durch die Verordnung nicht berührt. Im letztgenannten Fall wirkt sich der Föderalismus aus, der die Regelungskompetenz im Schulbereich und damit die Bestimmung der Lehrinhalte den Ländern zuweist. Innerhalb eines Bundeslandes ist jedoch dafür zu sorgen, dass eine kontinuierliche Schulausbildung ohne Brüche gewährleistet wird. Dies beinhaltet, dass bei einem Umzug innerhalb des Landes hinsichtlich der Schulausbildung keine unangemessenen Benachteiligungen auftreten. Solange die Lehrinhalte im Land einheitlich sind, bereitet ein Umzug im allgemeinen kein Problem. Werden jedoch in verschiedenen Landesteilen erheblich abweichende Lehrinhalte vermittelt, führt ein Umzug auch innerhalb des Landes für den betroffenen Schüler zu einem Nachteil, weil er den am neuen Wohnort nunmehr geforderten Unterrichtsstoff an seinem alten Wohnort nicht erlernen konnte. Hierin liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Mitschülern, die nicht über die "Sprachgrenze" umgezogen sind. Diese ist, wovon auch der Antragsgegner ausgeht, durch rechtliche und tatsächliche Maßnahmen auszugleichen.

Eine relevante Ungleichbehandlung bei einem Umzug während der Grundschulzeit ist mit Blick auf diese selbst schon dadurch ausgeschlossen, dass der Fremdsprachenunterricht nicht versetzungsrelevant und auch für die Grundschulempfehlung nicht von Bedeutung ist. Allerdings müssen umgezogene Schüler die Fremdsprache nachlernen. Hierfür stehen jedoch die angebotenen Stütz- und Förderkurse zur Verfügung.

Problematischer liegt es mit Blick auf die weiterführenden Schulen, und zwar vor allem für Wechsler aus dem "französischen" in den "englischen" Landesteil: Für Schüler mit Grundschulfranzösisch treten Probleme auf, wenn sie nach dem Umzug in der weiterführenden Schule die Fremdsprache Englisch lernen müssen, da diese zum einen nunmehr versetzungsrelevant ist, zum andern in der 5. Klasse Grundkenntnisse von der Grundschule her verlangt werden, die ihnen fehlen. Das entsprechende Problem stellt sich auch für Schüler, die in der Grundschule Englisch gelernt haben, wenn sie ab der 5. Klasse ein Gymnasium besuchen, in dem Französisch erste Fremdsprache ist und das - weil in einem Gebiet mit "Grundschulfranzösisch gelegen - auf den Grundkenntnissen der Grundschule aufbaut. Alle diese Schüler werden im 5. Schuljahr mit einem Wissensdefizit konfrontiert, das sie in ihrem Fortkommen - namentlich der Versetzung nach der 5. Klasse oder aber schon beim Wechsel auf eine andere weiterführende Schule (Realschule oder Gymnasium) - beeinträchtigen könnte. Diese Probleme müssen durch rechtliche und tatsächliche Ausgleichsmaßnahmen aufgefangen werden. Die innerhalb des Landes unterschiedlichen Fremdsprachen dürfen bei einem Umzug innerhalb des Landes das schulische Fortkommen nicht erheblich behindern. Indes lassen sich geeignete Ausgleichsmaßnahmen finden und werden vom Antragsgegner offenbar auch geplant. So weist der Antragsgegner auf die Möglichkeit von Stütz- und Förderkursen hin, wobei er in Rechnung stellt, dass diese auf einen Einzelunterricht hinauslaufen können, zumal es an den einzelnen Schulen allenfalls wenige betroffene "Schulwechsler" geben wird. Weiter weist er darauf hin, es sei beabsichtigt, die Leistungsbeurteilung für die betroffenen Schüler anzupassen und im ersten Jahr die Versetzungserheblichkeit auszusetzen (vgl. Schriftsatz vom 19.11.2002). Die Instrumentarien, die zum Ausgleich der Ungleichbehandlung im Falle eines Umzuges über die "Sprachgrenze" hinweg erforderlich sind, bedürfen einer Regelung, die gegenwärtig noch nicht vorliegt. Die Erforderlichkeit einer solchen Regelung wird offenbar auch vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Der Senat weist darauf hin, dass diese Maßnahmen nicht nur diejenigen Schüler umfassen dürfen, die "punktgenau" nach Ende der 4. und vor Beginn der 5. Klasse umziehen. Das Problem stellt sich auch bei einem Umzug etwa ab der Mitte des 4. Schuljahres bis zum Ende des 5. Schuljahres und gegebenenfalls darüber hinaus, bis der Wissensrückstand aufgeholt sein kann. Bei der Regelung der Schulwechslerproblematik wird die Antragsgegnerin also einen "Wechselkorridor" vorzusehen haben.

Dass die Problematik der Schulwechsler nicht in der streitgegenständlichen Verordnung selbst geregelt ist, steht deren Wirksamkeit aber nicht entgegen. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, die erforderlichen Regelungen bereits mit der Verordnung über die Stundentafel zu treffen. Dies ergibt sich daraus, dass die Anzahl der betroffenen Schüler relativ gering sein wird.

Der Antragsgegner hat auf Anfrage Zahlen des Statistischen Landesamtes über "Wanderungsbewegungen" innerhalb des Landes vorgelegt. Ausgehend davon, dass ein Viertklässler der Altersgruppe der Neun- bis Zehnjährigen zuzurechnen ist, waren nach diesen Unterlagen im Jahr 2001 3.294 Schüler der 4. Klasse innerhalb des Landes umgezogen. Wenn man auf die Zahlen der Zehn- bis Elfjährigen abstellt, so ergibt sich eine Anzahl von 3.328 Umzügen innerhalb des Landes. Davon sind diejenigen Umzüge irrelevant, die innerhalb des englischen Grundschulsprachgebietes bzw. innerhalb des französischen erfolgen, denn für diese Schüler gibt es beim Wechsel in die 5. Klasse keinen "Bruch" hinsichtlich ihrer fremdsprachlichen Grundkenntnisse. Die Zahl derer, die über die Sprachgrenze hinweg umziehen, ist den vorgelegten Zusammenstellungen nicht zu entnehmen, dürfte sich hiernach jedoch allenfalls im Hunderterbereich bewegen. Selbst wenn man von 1000 Umzügen über die "Sprachgrenze" ausgehen wollte (was zu hoch gegriffen sein dürfte) wären also nur 0,87 % der jährlich etwa 114.500 in eine weiterführende Schule wechselnden Schüler betroffen. Dies ändert zwar nichts daran, dass die zum Ausgleich erforderlichen Regelungen getroffen und die erforderlichen Förderkurse zur Verfügung gestellt werden müssen. Es war jedoch nicht erforderlich, diese Regelungen bereits in der Verordnung über die Stundentafel selbst zu treffen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Schulwechslerproblematik erstmals im Schuljahr 2007/2008 akut wird. 2.2.4. Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht. Eine Verletzung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) ist nicht gegeben.

In seiner zur Einführung der neuen Rechtschreibung ergangenen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218) darauf abgestellt, ob der geregelte Sachverhalt primär der elterlichen Erziehung oder aber der staatlichen (Schul-) Erziehung zuzuordnen ist. Das Bundesverfassungsgericht gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass die Rechtschreibunterweisung primär der Schule zuzuordnen ist. Der Rechtschreibunterricht beeinträchtige den Erziehungsplan der Eltern sonach nicht ernsthaft. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass sich die Eltern bei der Erziehung mit dem auseinandersetzen müssten, was in den Schulen gelehrt wird. In der Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist weiter geklärt, dass zwischen dem in Art. 6 GG geregelten Elternrecht und der aus Art. 7 GG folgenden staatlichen Schulhoheit kein Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung besteht, sondern dass diese grundsätzlich gleich geordnet sind. Der Staat darf jedoch durch schulorganisatorische Maßnahmen nicht den ganzen Werdegang eines Kindes regeln. Die Entscheidung über den Bildungsweg des Kindes ist grundsätzlich den Eltern belassen. Zwar enthält Art. 7 Abs. 1 GG die Befugnis des Staates, das Schulsystem zu bestimmen und insbesondere die Aufnahme eines Kindes in die verschiedenen Bildungswege an Zulassungsvoraussetzungen zu knüpfen. Das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen darf jedoch nicht mehr als notwendig begrenzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1973 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Einführung einer Grundschulfremdsprache durch die aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende staatliche Schulhoheit gedeckt ist und keine erhebliche Beeinträchtigung des durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts enthält. Die Möglichkeit, über den schulischen Werdegang des Kindes zu bestimmen, bleibt den Eltern erhalten. Dies gilt auch angesichts der Einführung regional unterschiedlicher Grundschulfremdsprachen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 1.3.2. sowie 1.3.3. verwiesen werden.

2.2.5. Es liegt auch keine relevante Einschränkung von Grundrechten der Schüler vor. Art. 2 Abs. 1 GG vermittelt Schülern ein Recht auf möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit auch im Bereich der Schule und damit Anspruch auf eine Entfaltung ihrer Anlagen und Befähigungen im Rahmen schulischer Ausbildung und Erziehung. Außerdem können sie nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verlangen, dass der Staat bei der Festlegung der Unterrichtsinhalte auf ihr Persönlichkeitsrecht Rücksicht nimmt. Jedoch stehen auch diese Rechte in einer Spannungslage zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG, indem sie einerseits Beschränkungen hinnehmen müssen, die durch diesen Auftrag gerechtfertigt sind, andererseits aber ihrerseits die auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden staatlichen Befugnisse begrenzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218). In dieses Recht wird nicht in erheblicher Weise eingegriffen: Während der Grundschulzeit kommt es zu keinen rechtlichen Beeinträchtigungen, da - wie mehrfach ausgeführt - die Note des Fremdsprachenunterrichts nicht versetzungserheblich und für die Grundschulempfehlung und damit die Zulassung zu einer weiterführenden Schule nicht relevant ist. Der Schüler wird auch nicht auf den Besuch einer bestimmten weiterführenden Schule bzw. eines bestimmten Schultyps festgelegt. Dass sich die Gesamtzeit, während der eine Fremdsprache in der Schulzeit gelehrt wird, unterscheiden mag, führt hinsichtlich des Schulabschlusses zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Relevante Beeinträchtigungen im täglichen Leben während der Grundschulzeit sind gleichfalls nicht zu gewärtigen. Zwar mag die Erwartung der Antragstellerin, dass künftig auch in der Grundschule neue Technologien, insbesondere Computer zum Einsatz kommen werden, gerechtfertigt sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass hierzu Englischkenntnisse erforderlich sein werden, die im Grundschulunterricht vermittelt würden.

Nachdem weder die Entscheidung, nach regionalen Gesichtspunkten Englisch oder Französisch als Grundschulfremdsprache einzuführen (Hauptantrag), noch die Einführung des Fremdsprachenunterrichts an den Grundschulen Baden-Württembergs überhaupt (Hilfsantrag) gegen höherrangiges Recht verstoßen, war der Normenkontrollantrag insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestand nicht.

Beschluss

vom 17.12.2002

Der Streitwert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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