Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 9 S 1428/01
Rechtsgebiete: GG, JAPrO


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
JAPrO § 13
Zum Antwortspielraum des Prüflings im schriftlichen Teil der juristischen Staatsprüfung.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 1428/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Erster juristischer Staatsprüfung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert und Brandt

am 25. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2001 - 7 K 3255/00 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), was sich ohne besondere Schwierigkeiten beurteilen lässt (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat keinen Bewertungsfehler darin zu sehen vermocht, dass der Erstkorrektor die Ausführungen des Klägers auf Seite 12 (unten) seiner Aufsichtsarbeit Nr. 1 in der Ersten juristischen Staatsprüfung als "falsch" gerügt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg.

1. Er meint zum einen, seine in der Aufsichtsarbeit vertretene Rechtsansicht sei jedenfalls vertretbar gewesen.

Im Klausurfall hatte der Eigentümer A dem Erwerber C ein Bild verkauft (bzw. eingetauscht), das vor Übereignung, jedoch zu einem Zeitpunkt vom Schädiger S zerstört wurde, zu dem C im Verzuge der Annahme war. Als Antwort auf die erste Klausuraufgabe hatte der Kläger - im Ergebnis richtig - herausgearbeitet, dass A dem C Eigentum und Besitz am Bild nicht mehr zu verschaffen brauchte, jedoch den Anspruch auf die Gegenleistung des C behielt. Nun war - in einer weiteren Klausuraufgabe - gefragt, ob C Abtretung von Ersatzansprüchen verlangen könne, die dem A gegen S zustehen, und ob derartige Ersatzansprüche bestehen. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dem A stehe ein Schadenersatzanspruch gegen S zu, dessen Abtretung C verlangen könne. Voraussetzung eines solchen Schadenersatzanspruchs sei, dass dem A ein Schaden entstanden sei. Das sei allein deshalb der Fall, weil A im Zeitpunkt der Zerstörung noch Eigentümer des Bildes gewesen sei; auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation brauche daher nicht zurückgegriffen zu werden. Hierzu hat der Prüfer am Rande vermerkt: "Hier fehlt, dass A keinen Schaden hatte (§ 324 II BGB).", und die letzte Bemerkung des Klägers zur Entbehrlichkeit der Figur der Drittschadensliquidation hat er mit "f" ("falsch") gekennzeichnet. Im Gutachten heißt es: "Bei Frage 3 meint Verf. zu Unrecht, es käme nicht auf die Drittschadensliquidation an. Immerhin ist die Frage der "Differenzhypothese" aufgeworfen, aber sie wird nicht zutreffend beantwortet." Mit seinem Widerspruch hat der Kläger darauf hingewiesen, dass Peters (AcP 180 <1980>, S. 329 ff. <343 f.>) in vergleichbaren Fällen einen Schaden des Eigentümers ebenfalls bejahe. Der Erstprüfer hat im Rahmen des "Überdenkens" erwidert, auch Peters erkenne einen Schaden nur an, wenn der Erwerber (C) der bereits veräußerten Sache insolvent sei; die Klausuraufgabe habe jedoch keinen derartigen Sonderfall betroffen.

In dieser Bewertung durch den Prüfer hat das Verwaltungsgericht einen Bewertungsfehler nicht zu erkennen vermocht. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft. Richtig war der Ansatzpunkt des Klägers, dass ein abtretbarer Schadenersatzanspruch des A gegen S voraussetzte, dass A einen Schaden hatte. Zu dessen Ermittlung hat der Kläger nur in Betracht gezogen, dass A Eigentümer der zerstörten Sache war, er hat dem jedoch nicht den weiteren Umstand gegenüber gestellt, dass A die Sache ohnehin an C veräußert hatte und dass er den Anspruch auf dessen Gegenleistung ungeachtet der Zerstörung der Sache behielt. Damit hat er die Besonderheit der Fallkonstellation verkannt. Auf diese Besonderheit reagiert die ganz herrschende Auffassung unter Rückgriff auf die Figur der Drittschadensliquidation, weil der wirtschaftliche Schaden aus der Zerstörung der Sache nicht bei A, sondern bei C entstanden sei. Demgegenüber hat der Kläger gemeint, dass auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht zurückgegriffen zu werden brauche. Das wäre nur vertretbar gewesen, wenn der Kläger stattdessen einen anderen gangbaren Weg gewiesen hätte, um der erwähnten Besonderheit der Fallkonstellation gerecht zu werden. Das aber hat er in seiner Klausurlösung nicht getan. Erst in seinem Widerspruch hat er sich auf Peters berufen. Peters (AcP 180 <1980>, 329 ff.) und andere Stimmen in der Literatur lösen den Fall nicht mit Hilfe der Drittschadensliquidation - dieses Institut halten sie überhaupt für entbehrlich -, sondern etwa nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung, weil A zwar (zunächst) einen Schaden habe, im Gegenzug jedoch einen Vorteil erlangt habe. Die Mindermeinung meint, damit diejenigen Sonderfälle besser lösen zu können, in denen der Anspruch des A auf die Gegenleistung des Erwerbers notleidend sei, etwa weil der Erwerber der Sache insolvent sei (vgl. zum Ganzen Grunsky in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2, 3. Aufl. 1994, Rdnrn. 93 ff., 116 ff. vor § 249 BGB m.w.N.). Das hätte der Kläger natürlich ebenfalls vertreten können, doch hat er es nicht getan.

2. Der Kläger meint zum anderen, das Verwaltungsgericht habe den Bewertungsspielraum des Prüfers überschätzt und den Antwortspielraum des Prüflings unterschätzt, indem es die Anforderungen an eine "vertretbare Lösung", die nicht mehr als "falsch" bewertet werden dürfe, überspannt habe. Damit wendet er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Bewertung des Erstkorrektors auch deshalb nicht fehlerhaft sei, weil der Kläger seine Rechtsansicht, ein Schaden des A liege vor, nicht hinreichend begründet habe. Auch damit dringt der Kläger nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil die damit angesprochene Passage lediglich eine zusätzliche Begründung für die angefochtene Entscheidung liefert (eingeleitet mit der Wendung "unabhängig davon ... auch deshalb ...") und die voranstehende erste Begründung die Entscheidung für sich bereits trägt.

Nur fürsorglich merkt der Senat an, dass er der Rechtsansicht des Klägers zu den Anforderungen, die an eine "vertretbare Lösung" einer im juristischen Staatsexamen gestellten Klausuraufgabe zu stellen sind, nicht folgen könnte. In den juristischen Staatsprüfungen werden regelmäßig Aufgaben gestellt, bei denen die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen nicht eindeutig bestimmbar sind, deren Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt. Hier steht dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zu, den er aber auch nutzen muss. "Vertretbar" ist eine Lösung nur dann, wenn sie mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet wird (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34 <55>; BVerwG, Urt. vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 = BayVBl 1994, 443; Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738). Entscheidend ist nicht, ob das präsentierte Ergebnis für eine Klausuraufgabe möglicherweise mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet werden könnte, sondern ob es von dem Prüfungskandidaten in seiner Prüfungsleistung mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet wird. Eine ganz andere Frage ist, welche Präzision und Tiefe einer solchen Argumentation verlangt wird. Diese Gesichtspunkte entscheiden über das in der Bewertung zu erteilende Prädikat mit; insofern wird für ein "ausreichend" bereits eine geringere Präzision und Tiefe der Argumentation hinreichen als für ein "befriedigend" oder gar ein "gut". Keinesfalls aber kann das bloße Ergebnis bereits "ausreichen", wenn es ohne jede Begründung präsentiert wird - und das heißt für die Aufsichtsarbeiten in der juristischen Staatsprüfung: ohne Auseinandersetzung mit denjenigen rechtlichen Zweifelsfragen, zu deren Erörterung Sachverhalt und Aufgabenstellung Anlass bieten. Dies alles merkt der Senat nur beiläufig an; zu einer näheren Vertiefung besteht kein Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück