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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: 9 S 1536/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 86
VwGO § 123
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO findet dann nicht statt, wenn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts ein Vortrag zum Anordnungsanspruch nicht erfolgt und derart "aufgesparte" Gründe erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 1536/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Studium der Internationalen BWL/SS 2004

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wiegand und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Neu

am 08. November 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 02. Juni 2004 - 8 K 772/04 - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, ferner müssen die Gründe dargelegt werden, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sie muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Zwar enthält die Antragsschrift vom 08.07.2004 einen bestimmten Antrag, mit dem begehrt wird, die Antragstellerin "... im vierten Fachsemester des Studienganges Internationale Betriebswirtschaftslehre im Sommersemester 2004 und in nachfolgenden Semestern weiterhin zu beteiligen" und sie "... zu den Prüfungen im Sommersemester 2004 und den nachfolgenden Semestern - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - vorläufig zuzulassen". Es fehlt aber an einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Aus der Entstehungsgeschichte der mit Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RMBereinVpG - vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) in die VwGO eingefügten Vorschrift folgt, dass diese an die Auslegungskriterien zum Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) anknüpft (siehe hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - m.w.N., EzAR 625 Nr. 2 = NVwZ 2002, 1388; Thüringer OVG, Beschluss vom 11.02.2003, Az: - 3 EO 387/02 -, AuAS 2003, 119 = DVBl. 2003, 879 und Beschluss vom 26.11.2003, Az: - 4 EO 627/02 -, KStZ 2004, 57). Die Beschwerdebegründung muss zwar anders als beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine Bedenken mit dem Gewicht ernstlicher Zweifel an dem Ausgangsbeschluss des Verwaltungsgerichts aufzeigen. Sie muss aber jedenfalls erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen dieser Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797 und vom 16.12.2003 - 7 S 2465/03 - zitiert nach juris).

Ob und in welchem Umfang hingegen ein neuer Vortrag im Rahmen des Darlegungsgebotes nach § 146 Abs. 3 VwGO berücksichtigt werden kann, ist umstritten (für eine unbeschränkte Berücksichtigung: Thüringer OVG, Beschluss vom 26.11.2003, Az. 4 EO 627/02, a.a.O.; für dessen generellen Ausschluss: Bader in Bader, VwGO, 2. Aufl., § 146 RN. 36). Zur Klärung dieser Frage ist vom Zweck der Beschwerde auszugehen. Sie hat ebenso wie die Berufung die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz. Das Rechtsmittel umfasst daher eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, weshalb vom Beschwerdegericht auch neue Tatsachen oder Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen sind, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach materiellem Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der vergleichsweise heranzuziehenden Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt, es seien - auch - solche Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten seien (BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32 = NVwZ 2004, 744 und Beschluss vom 11.11.2002 - 7 AV 3/02 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 31). Ebenso seien Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen worden sind, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln gewesen seien (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2002, Buchholz § 124b VwGO Nr. 1 = NVwZ-RR 2002, 894). Ob diese Rechtsprechung ohne Einschränkungen auch auf das Beschwerdeverfahren zu übertragen ist, mag dahin stehen.

Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO findet jedenfalls dann nicht statt, wenn in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, um das es hier geht, der Anordnungsanspruch trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht begründet worden ist und derart "aufgesparte" Gründe erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden. Es würde dem Zweck der Neuregelung widersprechen, im Rahmen der gebotenen Darlegung auch einen Vortrag zur Sachlage zu berücksichtigen, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits zum Gegenstand der Prüfung hätte gemacht werden können. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Im Verfahren nach § 123 VwGO hat der Antragsteller den Anordnungsanspruch vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Trotz dieser Verweisung auf zivilprozessuale Vorschriften gilt zwar auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht etwa der Beibringungsgrundsatz, sondern - wie allgemein in der Verwaltungsgerichtsordnung - der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO; siehe hierzu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 123 VwG0 Rz. 95 m.w.N.). Hat der Antragsteller aber weder von sich aus den geltend gemachten Anordnungsanspruch sachlich begründet noch in der Sache etwas auf eine entsprechende, dem Amtsermittlungsgrundsatz Rechnung tragende Aufforderung des Verwaltungsgerichts vorgetragen, können erst im Beschwerdeverfahren vorgetragene Gründe nicht mehr berücksichtigt werden. Denn der im Gesetzgebungsverfahren gefundene Kompromiss zwischen einerseits Zulassung der Beschwerde und andererseits Verschärfung der Zulässigkeitsschranken durch die eingeschränkte Begründetheitsüberprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen und eine Verfahrenskonzentration herbeizuführen (siehe hierzu auch Thüringer OVG, Beschluss vom 11.02.2003, Az: - 3 EO 387/02 -, a.a.O. m.w.N.) Ließe man das "aufgesparte" Vorbringen zum Anordnungsanspruch zu, würde sich dem Beschwerdegericht eine vom Gesetzgeber nicht gewollte erstmalige und vollständige Prüfung des Falles stellen. Im Hinblick auf diesen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr zu berücksichtigenden Tatsachenvortrag entsteht auch keine "Rechtsschutzlücke", denn der Antragsteller kann seine Gründe entweder in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) oder im Hauptsacheverfahren geltend machen.

In Anwendung dieser Grundsätze stellt der Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar. Mit Verfügung vom 06.04.2004 hat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin aufgefordert, zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs Angaben zu machen. Hierzu hat sich die Antragstellerin aber nicht geäußert. Erst mit der Beschwerdebegründung hat sie vorgetragen, sowohl bei dem ersten Prüfungsversuch im Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre I als auch bei der Wiederholungsprüfung aufgrund der sie stark belastenden familiären Verhältnisse nicht in der Lage gewesen zu sein, die Prüfungen zu bestehen. Diese Umstände hätten aber von der Antragstellerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit der Antragstellung, spätestens aber auf die entsprechende Aufforderung des Gerichts vorgetragen und glaubhaft gemacht werden können. Es handelt sich insoweit nicht um Umstände, die nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht "neu" eingetreten sind, diese lagen vielmehr bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vor und hätten bereits von dem Verwaltungsgericht geprüft werden können - wenn die Antragstellerin sie vorgetragen hätte.

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet gewesen wäre. Bezüglich des Nichtbestehens der Prüfung kann insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 02.06.2004 verwiesen werden, deren Richtigkeit auch von Seiten der Antragstellerin nicht in Frage gestellt werden. Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, die Prüfung abzulegen, ist auf die Vorschrift des § 13a der Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Diplom-Studiengang Internationale Betriebswirtschaftslehre hinzuweisen. Für die Antragstellerin hätte nämlich die Möglichkeit bestanden, aufgrund der von ihr nunmehr geltend gemachten familiären Belastungen den Antrag zu stellen, die Frist zur Ablegung der Orientierungsprüfung um zwei Semester zu verlängern (§ 13a Abs. 4 der Prüfungsordnung). Gerade im Hinblick darauf, dass bereits die erste Orientierungsprüfung nach ihren Angaben aufgrund ihrer familiären Situation fehlgeschlagen ist, hätte es nahe gelegen, einen entsprechenden Antrag auf "Herausschieben" der Orientierungsprüfung zu stellen. Da sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das endgültige Nichtbestehen der Prüfung von ihr im Sinne von § 13a Abs. 3 der Prüfungsordnung nicht zu vertreten sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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