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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: 9 S 1573/03
Rechtsgebiete: GG, LHO, LKJHG
Vorschriften:
GG Art. 7 Abs. 4 | |
LHO § 49 Abs. 1 | |
LKJHG § 28 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 07.12.2004
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Personalkostenzuschuss nach § 28 LKJHG
hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Wiegand und Gaber auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07. Dezember 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. April 2003 - 6 K 174/01 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Stiftung des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Trägerin der freien Jugendhilfe, betreibt an ihrem anerkannten Kinder- und Jugendheim eine Schule für Erziehungshilfe mit den Bildungsgängen Grund-, Haupt-, Real- und Förderschule mit einer Kapazität von derzeit 219 Schülern. Die Schule wurde ausweislich des Bescheides des Oberschulamtes Südbaden vom 25.09.1970 ursprünglich nach § 32 LJWG i.V.m. § 69 SchVOG als private Sonderschule (Schule für erziehungsschwierige und sittlich gefährdete und zugleich lernbehinderte Kinder und Jugendliche im Sinne von § 4 Abs. 9 h und a SchVOG) an einem Erziehungsheim genehmigt. Die Schulleitung besteht aus einem Rektor und einem Konrektor. Die Personalkosten für den Schulleiter und das übrige Lehrpersonal erhält die Klägerin als Zuschuss.
Mit Schreiben vom 25.08.1998 beantragte die Klägerin, ihr nach § 28 LKJHG die durch die Einrichtung einer zweiten Sonderschulkonrektorenstelle entstehenden Personalkosten (Vergütung entsprechend der Besoldung eines Zweiten Sonderschulkonrektors an einer öffentlichen Sonderschule für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern in Besoldungsgruppe A 14) ebenfalls als Zuschuss zu gewähren. Die neu einzurichtende Stelle solle mit einem/einer vorhandenen Sonderschullehrer/in besetzt werden.
Mit Bescheid vom 22.12.2000 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag ab. Zwar sei in der Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) in Besoldungsgruppe A 14 das Amt eines Zweiten Sonderschulkonrektors an einer Sonderschule für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern ausgewiesen. Die Förderung einer solchen Stelle sei jedoch nach § 28 Abs. 3 LKJHG wegen des Besserstellungsverbots gegenüber öffentlichen Sonderschulen nicht möglich, da nach Auskunft des Sozialministeriums vom 29.06.1999 in Baden-Württemberg eine solche Stelle an öffentlichen Schulen bisher nicht geschaffen worden sei. Nach einem weiteren Schreiben des Sozialministeriums vom 17.07.2000 habe das Kultusministerium ferner mitgeteilt, dass im Staatshaushaltsplan für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 ausschließlich bei Kapitel 0405 (Grund- und Hauptschulen) 43 Stellen für zweite Konrektoren ausgebracht worden seien. Diese seien nur für sogenannte Verbundschulen (Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule) vorgesehen. Für die sonstigen öffentlichen Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen, die an sich ebenfalls die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Stelle eines zweiten Konrektors erfüllten (insgesamt 335) seien solche Stellen aber im Hinblick auf die Finanzlage des Landes bis mindestens Ende 2001 nicht vorgesehen. Für öffentliche Sonderschulen (Kapitel 0406) seien somit keine zweiten Konrektorenstellen verfügbar.
Gegen den ihr am 27.12.2000 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 25.01.2001 Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die beantragte Bezuschussung der Stelle eines zweiten Sonderschulkonrektors an einer Sonderschule der Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen zur Einrichtung einer zweiten Sonderschulkonrektorstelle erfüllt seien und der Schulleiter sei deshalb nur dann funktionsgerecht besoldet, wenn ihm zwei Konrektoren zur Seite stünden. Dass der Staatshaushaltsplan an öffentlichen Sonderschulen solche Stellen nicht vorsehe, sei im vorliegenden Zusammenhang rechtlich ohne Bindungswirkung. Auf die tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen Schulen komme es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. Im Übrigen sei die Schule der Klägerin, die als Sonderschule für Erziehungshilfe den entsprechenden gesamten Bedarf für den Bereich von Mittelbaden abdecke, mit den staatlichen Sonderschulen nach Art der Schüler - ausschließlich verhaltensauffällige und verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche - nicht vergleichbar. Außerdem falle ein erhöhter Koordinations- und Abstimmungsbedarf gegenüber jeder anderen Sonderschule an, da ein Teil der Kinder und Jugendlichen in dem Heim der Stiftung lebe und die übrigen Schüler in Tagesgruppen betreut würden. Auch aufgrund der besonderen Verknüpfung mit vier Schularten seien von den Lehrkräften und vor allem von der Schulleitung deutlich höhere administrative, pädagogische und fachliche Anforderungen zu bewältigen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin betriebene Schule nach § 28 Abs. 1 LKJHG grundsätzlich förderfähig sei. Nach § 28 Abs. 3 LKJHG könnten aber maximal so viele Kräfte gefördert werden, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären. Entsprechende Stellen seien in Baden-Württemberg aber nur für bestimmte Verbundschulen geschaffen worden. Anträge des Kultusministeriums an das Finanzministerium, Stellen für zweite Konrektoren auch an anderen Schularten zu schaffen, seien im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen stets abgelehnt worden. Weder aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften noch aus dem Schulgesetz ergebe sich eine Verpflichtung, eine zweite Sonderschulkonrektorenstelle an öffentlichen Sonderschulen einzurichten.
Nach Einholung einer amtlichen Auskunft des Oberschulamtes Karlsruhe vom 25.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 08.04.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei Art. 7 Abs. 4 GG, wonach der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Förderung zustehe. Dieser Anspruch werde aber durch § 28 Abs. 3 LKJHG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise begrenzt. Ein Anspruch auf Bezuschussung einer zweiten Konrektorenstelle bestehe deswegen nicht, weil eine solche an staatlichen Sonderschulen nicht bestehe. Bei der Schule der Klägerin handle es sich auch nicht um eine Verbundschule im Sinne des § 16 SchulG. In der Schule seien nicht verschiedene Schularten organisatorisch miteinander verbunden, sondern die Klägerin biete in ihrer Schule unterschiedliche Bildungsgänge an. Die besoldungsrechtlichen Regelungen gäben weder den Beamten noch der Behörde einen Anspruch auf die Schaffung der in der Besoldungsordnung vorgesehenen Planstellen. Diesen Regelungen könne allenfalls entnommen werden, dass es der Landesgesetzgeber grundsätzlich für angebracht und erforderlich halte, an einer Sonderschule mit mehr als 135 Schülern eine zweite Konrektorenstelle zu schaffen. Eine Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers erwachse daraus aber nicht. Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn der ordnungsgemäße Schulbetrieb ohne die zweite Konrektorenstelle nicht mehr sichergestellt wäre, könne dahingestellt bleiben, da dies von der Klägerin letztlich nicht behauptet werde.
Gegen das ihr am 13.06.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.07.2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 06.08.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.04.2003 - 6 K 174/01 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.12.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit Antrag vom 25.08.1998 beantragte Bezuschussung der Stelle eines zweiten Sonderschulkonrektors zu gewähren.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen noch vor: Durch das Abstellen auf die tatsächliche Verwaltungspraxis verkenne das Verwaltungsgericht die erforderliche Auslegung des § 28 Abs. 3 LKJHG. Durch den vom Gesetzgeber im Konjunktiv gewählten Wortlaut "wäre" werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es hierbei unerheblich sei, wie sich die tatsächliche Planstellensituation im Landeshaushalt darstelle. Das lasse die zwingende Auslegung zu, dass auf die planerischen Zielsetzungen des Landesgesetzgebers abgestellt werden müsse, wie sie sich aus der Landesbesoldungsordnung in der entsprechenden Besoldungsgruppe A 14 ergebe. Hiernach entspreche die beantragte Stelle eines zweiten Konrektors dem Idealorganisationsbild des Gesetzgebers für Sonderschulen wie die der Klägerin. Ferner sei die Sonderschule der Klägerin die einzige Sonderschule in Baden-Württemberg, die eine Grund-, Haupt-, Real- und Förderschule anbiete. Durch den dadurch bedingt erhöhten Verwaltungs- und Integrationsaufwand hebe sich die Klägerin deutlich von den öffentlichen Sonderschulen ab. Da eine Vergleichbarkeit mit keiner einzigen existierenden öffentlichen Sonderschule gegeben sei, könne danach auch nicht gegen das Besserstellungsverbot verstoßen werden. Unzutreffend sei schließlich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei keine Verbundschule im Sinne des § 16 SchulG. Die Funktion der Sonderschule der Klägerin gehe über das Integrationsziel des § 15 Abs. 3 SchulG hinaus und erlaube den Schülern den einzelnen Schulabschluss. Von bloßen Bildungsgängen zur Vorbereitung auf die öffentlichen Schulen könne danach nicht mehr gesprochen werden. Die Verbundschulen in Baden-Württemberg, die einen Hauptschul- und Realschulabschluss ermöglichten, seien aber mit einer zweiten Konrektorenstelle besetzt. Darüber hinaus sei durch den extrem hohen Verwaltungsaufwand infolge der vier angebotenen Bildungsarten in Verbindung mit der überdurchschnittlich hohen Anzahl von Schülern ohne Einrichtung einer zweiten Konrektorenstelle für die umfangreichen Schulleitungsaufgaben der ordnungsgemäße Schulbetrieb gefährdet.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die Frage, ob die Stelle eines zweiten Konrektors an einer entsprechenden staatlichen Sonderschule zur Verfügung stehe, entscheide der Haushaltsgesetzgeber für die Geltungsdauer des jeweiligen Haushalts, also der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg. Die Landesbesoldungsordnung gebe dagegen Aufschluss darüber, wie eine nach Haushaltsrecht eingerichtete oder einrichtbare Stelle tatsächlich besoldet werden müsse. Ein Anspruch darauf ergebe sich danach nicht. Die Schule der Klägerin entspreche der Schulart nach der staatlichen Einrichtung einer Sonderschule und als Schultyp einer Sonderschule für Erziehungshilfe. Die einzelnen Sonderschultypen hätten ein unterschiedliches Angebot an Bildungsgängen, nämlich die möglichen Bildungsgänge Grundschule, Hauptschule, Realschule und Gymnasium sowie Förderschule, wobei letztere ein eigener Sonderschultyp sein könne. Auch wenn eine Sonderschule mehrere Bildungsgänge anbiete, bleibe es dennoch eine Sonderschule und werde dadurch nicht zur Verbundschule - weder im besoldungsrechtlichen Sinne noch im Sinne des Schulgesetzes -. Eine Verbundschule liege nach § 16 SchulG nur vor, wenn mehrere Schularten im Sinne von § 4 SchulG organisatorisch in einer Schule verbunden seien. Dies liege hier nicht vor. Für eine staatliche Sonderschule sei die Stelle eines Sonderschulkonrektors als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule haushaltsrechtlich vorgesehen, und zwar gestaffelt nach der Anzahl der Schüler, nicht jedoch die Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors. Stellen eines zweiten Konrektors seien in Baden-Württemberg nur für bestimmte Verbundschulen ausgebracht. Einer solchen Schule entspreche die Schule der Klägerin aber nicht. Das nach § 28 Abs. 3 LKJHG postulierte Besserstellungsverbot gegenüber entsprechenden staatlichen Schulen verhindere damit die Bezuschussung einer zweiten Konrektorenstelle. Der Behauptung, die Schule der Klägerin könne mit anderen öffentlichen Sonderschulen grundsätzlich nicht verglichen werden, sei entgegen zu halten, dass es in Baden-Württemberg durchaus auch öffentliche Sonderschulen mit den Bildungsgängen Grund-, Haupt- und Realschule ohne zweiten Konrektor gebe, wie bereits in der Stellungnahme des Oberschulamtes Karlsruhe vom 25.11.2002 ausgeführt sei. Außerdem wirke sich die Größe der Schule, also die Schülerzahlen, sowie das Angebot an verschiedenen Bildungsgängen über die sich daraus ergebende große Klassenzahl und den Deputatsrahmen in Form der Anrechnung u.a. von Schulleitungsaufgaben (2002 z.B. 28 Anrechnungsstunden je Woche) und einem allgemeinen Entlastungskontingent (10 Anrechnungsstunden je Woche) sowie des Unterrichtsumfangs für die Unterrichtsstunden (2002: 1116 Unterrichtsstunden) auf die Höhe der staatlichen Bezuschussung aus. Die fehlende Bezuschussung in Höhe des Differenzbetrages zwischen einer bereits geförderten A 13- und einer A 14-Besoldung habe bisher auch nicht zu einer Gefährdung des ordnungsgemäßen Schulbetriebes geführt.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bezuschussung einer entsprechend nach Besoldungsgruppe A 14 vergüteten zweiten Sonderschulkonrektorenstelle nicht zu.
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Bezuschussung der Personalkosten für die ihrem anerkannten Kinder- und Jugendheim angegliederte und genehmigte private Sonderschule kommt allein § 28 Abs. 1 und 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.04.1996 (GBl. S. 457) - LKJHG - als für diesen Schultyp einfachgesetzliche Ausprägung des in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten Anspruchs auf staatlichen Schutz und Förderung in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107). § 105 SchulG, der im Übrigen gleich lautend die entsprechende Bezuschussung genehmigter Heimsonderschulen in freier Trägerschaft regelt, findet daneben ebenso wenig Anwendung wie § 18 Abs. 3 PSchG, der mangels entsprechender Regelungen im Privatschulgesetz nur die als Ersatzschulen genehmigten privaten Sonderschulen erfasst, die nicht wie die Schule der Klägerin anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe angegliedert sind oder als Heimsonderschulen in freier Trägerschaft im Sinne von § 105 SchulG betrieben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.1992 - 4 S 2171/90 -, VGHBW-Ls 1992, Beilage 7, B 1; vgl. zur Unterscheidung zwischen Heimsonderschulen und Schulen an Erziehungsheimen auch: Hochstetter/Muser, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 20. Aufl., § 15 Rn. 4; vor § 101 Rn. 1, 2).
Nach § 28 Abs. 1 LKJHG erhalten, wenn anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Schulen angegliedert sind, die Träger dieser Einrichtungen die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom beklagten Land als Zuschuss. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG richtet sich der Zuschuss nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären. Hiernach wurde der beantragte Zuschuss mit Recht abgelehnt.
Die Gewährung des von der Klägerin beantragten Zuschusses zu den Personalkosten für die beabsichtigte Personalmaßnahme ist nach § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LKJHG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen grundsätzlich möglich. Die Klägerin beabsichtigt, die neu einzurichtende Stelle eines zweiten Sonderschulkonrektors aus dem Kreis der vorhandenen Sonderschullehrer/innen zu besetzen und den erfolgreichen Bewerber entsprechend einer beamtenrechtlichen Besoldung aus Besoldungsgruppe A 14 zu bezahlen. Beamtenrechtlich stellte die Übertragung eines nach Besoldungsgruppe A 14 besoldeten statusrechtlichen Amtes eines Zweiten Sonderschulkonrektors an einen Sonderschullehrer, der nach der gemäß § 1 Abs. 4 BBesG in Verb. mit der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungen A und B, Vorbemerkungen III. Einstufung von Ämtern, 18. Lehrämter an Sonderschulen) maßgebenden Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (Landesbesoldungsordnungen A, B und R, Landesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter) in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft ist, eine nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG zulässige Beförderung dar, da das statusrechtliche Amt eines Zweiten Sonderschulkonrektors - hier funktionsgebunden an einer Sonderschule für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern - besoldungsrechtlich in Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetzes vorgesehen und damit auch mit einem höheren Endgrundgehalt verbunden ist. Die Einrichtung der Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors an der privaten Sonderschule der Klägerin für sonstige Sonderschüler, an der derzeit über 200 Schüler unterrichtet werden, wäre danach bei Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen zwar grundsätzlich möglich und die dadurch entstehenden zusätzlichen Personalkosten bezuschussungsfähig. Gleichwohl konnte die Bezuschussung unter Berufung darauf verweigert werden, da nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben an den öffentlichen Sonderschulen des Landes, auch soweit sie ebenfalls zu mehreren Bildungszielen verschiedener Schularten führen, solche Stellen für Zweite Sonderschulkonrektoren nicht vorgesehen und auch nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Oberschulamtes Karlsruhe vom 25.11.2002 tatsächlich nicht vorhanden sind, mithin die Einschränkung des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG Platz greift, wonach der Zuschuss für höchstens so viele Kräfte gewährt wird, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären.
Der Beklagte hebt bei der Auslegung der Formulierung des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG, "wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären", zulässigerweise darauf ab, ob an vergleichbaren öffentlichen Schulen die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu vergebende Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben und der gehandhabten Stellenbesetzungspraxis tatsächlich eingerichtet und besetzt ist, und nicht darauf, ob die Möglichkeit der Schaffung und Besetzung einer solchen Stelle beamten- und besoldungsrechtlich vorgesehen ist. Da ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf (§ 49 Abs. 1 LHO), ist für die Besetzung solcher Stellen unter Verleihung des statusrechtlichen Amtes, also die "Anstellung" im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG, erst die Schaffung entsprechender Planstellen durch den Haushaltsgesetzgeber erforderlich (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 09.03.1989 - 2 C 4/87 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 und vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127). Die haushaltsrechtliche Einrichtung von Planstellen für Zweite Sonderschulkonrektoren ist aber bisher - ausweislich des Staatshaushaltsplans 2004 (Einzelplan 04, Stellenpläne und Stellenübersichten, Kapitel 0406 Sonderschulen) auch nicht im laufenden Haushalt - an keiner der vergleichbaren öffentlichen Sonderschulen erfolgt, ohne dass dies seitens des Gerichts beanstandet werden könnte. Die Schaffung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Dadurch nimmt auch der Dienstherr keine Verpflichtungen gegenüber seinen Beamten wahr. Die Bewertung der Dienstposten und ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr - unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben - nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Deshalb hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Schaffung oder auf Besetzung eines Dienstpostens oder gar darauf, dass ihm ein bestimmter Dienstposten unter Verleihung des entsprechenden Beförderungsamtes übertragen wird (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 4 S 905/03 -, IÖD 2003, 237 = NVwZ-RR 2004, 120). Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39/82 -, DVBl. 1985, 746).
Eine andere Betrachtungsweise ist auch mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG nicht angezeigt. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, BVerfGE 75, 40). Die Verfassung gebietet keine volle Übernahme der Kosten. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können. Der Staat kann deshalb nur verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Dabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten. Er darf sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren. Eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen können die Ersatzschulen nicht beanspruchen. Im Übrigen steht die Förderpflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu befinden. Dieser muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen können. Er muss andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) berücksichtigen und bleibt befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen. Bei notwendigen allgemeinen Kürzungen darf er für die öffentlichen und für die privaten Schulen weniger Mittel als bisher bereitstellen. Der Gesetzgeber kann auch sinkenden Schülerzahlen an öffentlichen Schulen als Folge des Geburtenrückganges Rechnung tragen. Er braucht nicht die Ersatzschulen zu Lasten seiner Schulen zu bevorzugen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt danach kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers wird vielmehr durch das Gesetz bestimmt. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist dabei nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 08.04.1987, a.a.O.). Gemessen hieran ist die Entscheidung, auf die tatsächlich vorhandene Stellensituation an öffentlichen Schulen abzustellen, offensichtlich nicht zu beanstanden. Es ist zudem von der Klägerin auch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass durch die insoweit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Besoldungsgruppe A 13 (Sonderschullehrer) und Besoldungsgruppe A 14 (Zweiter Sonderschulkonrektor) unterbleibende Förderung für eine Stelle gleichwohl das Existenzminimum für Ersatzschulen wie die der Klägerin nicht mehr gewährleistet wäre, zumal eine gewisse zusätzliche staatliche Förderung auch durch die die Größe und Verschiedenartigkeit der Schule der Klägerin berücksichtigende Anrechnung von Schulleitungsaufgaben und einem allgemeinen Entlastungskontingent im Rahmen der zu fördernden Deputatsstunden, das sich im Übrigen ebenfalls an der Größe der Schule orientiert, erfolgt, da hierdurch der Klägerin ein höherer Personalbedarf zugestanden wird.
Bei der Schule der Klägerin handelt es sich schließlich auch nicht um einen Verbund von Schularten im Sinne von § 16 SchG. Die Sonderschule ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG vielmehr selbst eine eigene Schulart mit gegebenenfalls mehreren Sonderschultypen im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 3 SchG, die je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG führt, soweit der besondere Förderbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert. Insofern unterliegen die Sonderschulen auch eigenen besoldungsrechtlichen Spezialregelungen, die sie von den anderen Schularten und auch den Verbundschulen mit den Bildungszielen der Grund-, Haupt- und Realschule abheben. Im Übrigen käme die Einrichtung einer nach Besoldungsgruppe A 14 besoldeten Stelle eines Zweiten Konrektors oder eines Zweiten Realschulkonrektors nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B, Bundesbesoldungsordnung A) nur an einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern bzw. an einer Realschule mit mehr als 540 Schülern oder nach Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (Landesbesoldungsordnungen A, B und R, Landesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter) nur an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 180 bis 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Hauptschülern bzw. mit mehr als 360 Realschülern in Betracht. Einige solcher Stellen mögen an öffentlichen Schulen zwar haushaltsrechtlich vorgesehen sein (vgl. etwa den Staatshaushaltsplans 2004, Einzelplan 04, Stellenpläne und Stellenübersichten, Kapitel 0405 Grund- und Hauptschulen). Die besoldungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Zahl und Art der Schüler für die Einrichtung einer solchen Stelle erfüllte die Schule der Klägerin aber offensichtlich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Beschluss
vom 07. Dezember 2004
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.000.- EUR (gerundeter dreifacher Jahresbetrag des begehrten Zuschusses) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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