Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.08.2009
Aktenzeichen: 9 S 1624/09
Rechtsgebiete: SchG


Vorschriften:

SchG § 90 Abs. 6 Satz 2
Der Ausschluss aus der Schule darf angesichts der mit dem Abbruch des Schulverhältnisses verbundenen Wirkungen nur aufgrund von schwerwiegenden, anders nicht zu behebenden Störungen des Schulfriedens verfügt werden. Bei einem einmaligen Eigentumsdelikt dürften diese Voraussetzungen in der Regel (noch) nicht vorliegen (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 18.12.2006 - 9 S 2590/06 -, VBlBW 2007, 251).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 1624/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Schulausschlusses

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-

am 10. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2009 - 12 K 2334/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des am 02.09.1994 geborenen Antragstellers gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2008, GBl. S. 387 - SchG -) angeordnet wurde, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben. Sie ist aber nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht zur Recht entschieden hat, dass an der Rechtmäßigkeit des angeordneten Schulausschlusses ernstliche Zweifel bestehen und das Suspensivinteresse des Antragstellers daher überwiegt (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog). Die mit der Beschwerde vorgetragenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule (§ 90 Abs. 1 SchG). Der Ausschluss aus der Schule - als die schärfste schulordnungsrechtliche Maßnahme - ist gemäß § 90 Abs. 6 Satz 2 SchG dabei nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt hat und sein Verbleiben in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.

Diese Voraussetzungen können entgegen der Auffassung des Antragsgegners grundsätzlich nicht bereits alleine aus der Mitwirkung an einem Eigentumsdelikt begründet werden. Zwar trifft zu, dass für die Aufrechterhaltung einer Klassengemeinschaft eine Vertrauensgrundlage unabdingbar ist, die auch die Achtung fremden Eigentums beinhaltet. Hieraus folgt indes nicht, dass Verstöße hiergegen stets und zwingend mit einem Schulausschluss geahndet werden müssten (vgl. zum Erfordernis einer "mit erheblichen Strafen bedrohten" Tat auch Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, 13. Aufl. 2005, § 90 Rn. 10). Vielmehr ist es zunächst und primär Aufgabe der Schule, auf ein entsprechendes Fehlverhalten mit pädagogischen Mitteln zu reagieren und erzieherisch auf die Täter (und ggf. das Klassenumfeld) einzuwirken. Dies schließt die Verhängung angemessener "Strafen" durchaus ein, weil deren Beitrag zu der angestrebten und erforderlichen Verhaltensänderung nicht unterschätzt werden darf. Der Abbruch des Schulverhältnisses kann angesichts der damit verbundenen Auswirkungen für den Betroffenen indes nur aufgrund von schwerwiegenden, anders nicht zu behebenden Störungen des Schulfriedens gerechtfertigt werden, um den Schutz der Rechte anderer Schüler und Lehrkräfte sowie die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Schulbetriebs und damit die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Schule gewährleisten zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 [260]; Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [282]; dazu auch Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 408; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand: 11/08, § 90 Rn. 7).

Die Voraussetzungen für eine derartig gravierende Störung des Schulbetriebs, die die Verhängung eines Schulausschlusses als ultima ratio erforderlich macht, können nicht abstrakt und pauschal beschrieben werden. Maßgeblich hierfür ist vielmehr eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 23.06.2009 - 9 S 938/09 -). Ausreichend gewichtige Umstände sind in der Senatsrechtsprechung insbesondere bei Gewalttätigkeiten angenommen worden (vgl. Senatsbeschluss vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89), bei anhaltendem und qualifiziertem Ausgrenzen eines Mitschülers (vgl. Senatsbeschluss vom 28.07.2009 - 9 S 1077/09 -) sowie in Fällen, in denen auch eine Vielzahl vorangegangener Schulordnungsmaßnahmen nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hatten (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2007 - 9 S 1481/07 -). Eigentumsdelikte dagegen erreichen für sich genommen grundsätzlich nicht unmittelbar die Schwelle eines Schulausschlusses; der vom Antragsgegner benannte Senatsbeschluss vom 08.12.2006 (- 9 S 2590/06 -, VBlBW 2007, 194) betraf einem Ausnahmefall, in dem es nicht lediglich um einen Diebstahl ging, sondern darum, mit dem zuvor entwendeten Schlüssel nachts in die Schule einzudringen und dort Schülerausweisvordrucke zu entwenden und mit falschen Angaben zu versehen.

Ein mit diesen Fällen vergleichbares Gewicht weisen die dem 14 Jahre alten Antragsteller vorgeworfenen Taten - soweit sich dies im summarischen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO feststellen lässt - nicht auf. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller selbst den seinem Mitschüler von der Schule zur Verfügung gestellten grafikfähigen Taschenrechner im Wert von ca. 70,-- EUR nicht entwendet, sein Tatbeitrag vielmehr nur darin bestanden hat, den sich bei ihm vergewissernden Täter durch ein zustimmendes Kopfnicken in seinem Tun zu bestärken und ihm nachfolgend bei der Veräußerung, u.a. durch die Zurverfügungstellung seines Accounts, behilflich zu sein. Dass auch diese Verhaltensweisen ein zu missbilligendes Fehlverhalten darstellen, steht außer Zweifel. Zu Recht hat der Antragsgegner auch darauf hingewiesen, dass ein Kopfschütteln des Antragstellers eher geeignet gewesen wäre, die Tat seines Klassenkameraden zu verhindern und dass die Wahrscheinlichkeit derartiger Delikte bei Schülern dieser Altersgruppe (8. Klasse) in nicht unerheblicher Weise davon abhängt, ob die Tat durch andere Mitschüler gutgeheißen und unterstützt wird. Gleichwohl machen die benannten Umstände aber deutlich, dass Ausmaß und Gewicht des Vorfalls nicht an die Schwelle heranreichen, die für die Verhängung eines Schulausschlusses nach den oben dargelegten Maßstäben erforderlich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch mildere Maßnahmen - insbesondere der bereits vollzogene Unterrichtsausschluss sowie die untersagte Teilnahme am Wintersportschullandheim - geeignet sind, mit dem gebotenen Nachdruck auf den Antragsteller einzuwirken. Anhaltspunkte dafür, dass der Schulausschluss zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Schulbetriebs erforderlich wäre, sind bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen vorläufigen Betrachtung der Sach- und Rechtslage dagegen nicht ersichtlich.

Insgesamt überwiegt daher auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens das Suspensivinteresse des Antragstellers, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen den verfügten Schulausschluss angeordnet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Der danach anzusetzende Ausgangswert von 5.000,-- EUR ist vorliegend nicht im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren, weil die Entscheidung über den Eilantrag in Verfahren über einen Schulausschluss eine Hauptsacheentscheidung angesichts der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen für einen Schulwechsel vielfach faktisch und für den Zwischenzeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch endgültig vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.07.2009 - 9 S 1077/09 -). Der Senat ändert daher auch die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen, weil keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die für eine Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Streitwertfestsetzungen sprechen könnten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Ende der Entscheidung

Zurück