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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.11.2000
Aktenzeichen: 9 S 1976/98
Rechtsgebiete: KHG, LKHG


Vorschriften:

KHG § 8 Abs. 1
LKHG § 25 Abs. 1 S. 1
1. Wechselt der Träger eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, erlangt der neue Träger allein durch den Wechsel noch keinen Anspruch darauf, dass die Aufnahme des nunmehr von ihm betriebenen Krankenhauses in den Krankenhausplan festgestellt wird; die Behörde prüft vielmehr, ob hierfür ( noch ) sämtliche Voraussetzungen vorliegen.

2. Mehrere von einem Krankenhausträger betriebene Krankenhauseinrichtungen können nur dann als einheitliches Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden, wenn sie nicht nur organisatorisch und wirtschaftlich, sondern auch in fachlich-medizinischer Hinsicht eine Einheit bilden; dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn Abteilungen eines Fachgebiets in beiden Einrichtungen parallel vorgehalten werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

9 S 1976/98

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufnahme in den Krankenhausplan als einheitliches "Hohenloher Krankenhaus" unter Zuordnung zur Leistungsstufe Regelversorgung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Huwar, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 1997 - 4 K 673/97 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt das "Hohenloher Krankenhaus", das aus den beiden früheren Kreiskrankenhäusern in Künzelsau und Öhringen besteht. Die Klägerin möchte erreichen, dass die - jeweils unter Zuordnung zur Leistungsstufe Grundversorgung - in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommenen Krankenhäuser "Krankenhaus Künzelsau" und "Krankenhaus Öhringen " in diesen als einheitliches "Hohenloher Krankenhaus" unter Zuordnung zur Leistungsstufe Regelversorgung aufgenommen werden.

Der Kreistag des Hohenlohekreises beschloss am 07.11.1994 die Umwandlung der bisher als Regiebetriebe des Hohenlohekreises betriebenen Krankenhäuser in Künzelsau und Öhringen sowie der Altenheime in Krautheim und Öhringen in eine gemeinnützige GmbH. Die Umwandlungserklärung wurde am 30.06.1995 (berichtigt am 10.07.1995) notariell beurkundet. Die Klägerin wurde als "Hohenloher Krankenhaus GmbH" in das Handelregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 27.07.1995 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidium Stuttgart den Trägerwechsel mit und beantragte die Erteilung eines entsprechenden Feststellungsbescheides sowie die Feststellung, dass die Krankenhäuser in Künzelsau und Öhringen ab dem 01.01.1996 als einheitliches "Hohenloher Krankenhaus" unter Zuordnung zur Leistungsstufe Regelversorgung in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die früheren Kreiskrankenhäuser würden ab dem 01.01.1996 als einheitliches Krankenhaus mit einer einheitlichen Betriebsleitung, einem einheitlichen Rechnungswesen und einem gemeinsamen Jahresabschluss nach der Krankenhausbuchführungsverordnung betrieben. Dieses einheitliche Krankenhaus verfüge an den zwei Betriebsstellen über insgesamt 360 Betten und entspreche damit der typischen Größenordnung eines Krankenhauses der Regelversorgung. Die Zusammenfassung ermögliche auch eine Differenzierung und Konzentration von Aufgaben auf die beiden Betriebsstellen und damit eine höhere Qualifizierung von Leistungen insbesondere im Bereich der Inneren Medizin und der Chirurgie.

Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.12.1995 wurde die Aufnahme des Kreiskrankenhauses Künzelsau ab 01.01.1996 in der Trägerschaft der Klägerin als "Krankenhaus Künzelsau" mit der bisherigen Krankenhausplanbettenzahl, der bisherigen fachlichen Gliederung und den sonstigen bisherigen Feststellungen in den Krankenhausplan des Landes festgestellt. Für das Krankenhaus in Öhringen erging ein entsprechender Feststellungsbescheid. Den Anträgen auf Aufnahme dieser Krankenhäuser als einheitliches "Hohenloher Krankenhaus" und der Zuordnung dieses Krankenhauses zur Leistungsstufe Regelversorgung wurde nicht entsprochen. Es handele sich nach wie vor um zwei getrennte und im wesentlichen eigenständige Einrichtungen; auch eine Änderung des Versorgungsauftrags sei nicht eingetreten.

Die Klägerin legte gegen die Bescheide, soweit diese die Änderung der Trägerschaft für jedes Krankenhaus einzeln unter Beibehaltung der Zuordnung zur Leistungsstufe Grundversorgung feststellen, Widerspruch ein. Die GmbH habe kraft der ihr allein zustehenden Organisationsgewalt die bisher eigenständigen Krankenhäuser zu einem einheitlichen Krankenhaus zusammengefasst; diese Unternehmensentscheidung müsse berücksichtigt werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 09.01.1996 zurück. Durch die Zusammenlegung der betrieblichen Verwaltung und Bildung einer einheitlichen Betriebsleitung sei keine vollständige Verschmelzung der beiden Krankenhäuser erfolgt. Deren Leistungsangebote blieben vielmehr mit der jeweiligen Abteilungsstruktur unverändert erhalten. Auch das bisherige Versorgungsangebot bleibe unverändert, beide Häuser wiesen nach wie vor die Merkmale von Krankenhäusern der Grundversorgung auf. Zudem würden die krankenhausplanerischen Entscheidungen hinsichtlich der bedarfsgerechten Krankenhäuser, deren Standort und Fachrichtungen und deren Bettenzahl nicht dem Krankenhausträger, sondern allein dem Land obliegen.

Die Klägerin hat am 06.02.1997 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.12.1995 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.01.1997 aufzuheben und das Land zu verpflichten, festzustellen, dass das "Hohenloher Krankenhaus" mit seinen Betriebsstätten in Künzelsau und Öhringen mit der bedarfsgerechten Gesamtbettenzahl als einheitliches Krankenhaus aufzunehmen und der Leistungsstufe Regelversorgung zuzuordnen ist. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen, gemäß § 38 Abs. 1 LKHG müssten Krankenhäuser wirtschaftlich eigenständige Betriebe sein; dies sei seit der Zusammenfassung nicht mehr der Fall, da es nunmehr nur noch eine Betriebs- und Wirtschaftseinheit mit zwei unselbständigen Betriebsstellen gebe. Das einheitliche "Hohenloher Krankenhaus" erfülle mit seinen 360 Planbetten und den angebotenen Fachrichtungen sämtliche im Krankenhausplan aufgestellten Anforderungen der Leistungsstufe Regelversorgung. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Größe des Versorgungsbereichs - des Hohenlohekreises mit 105.000 Einwohnern - sowie hinsichtlich der beiden Standorte -sowohl Künzelsau als auch Öhringen sei ein Mittelzentrum -. Die Verteilung des Leistungsangebots auf mehrere Betriebsstellen sei nach dem Krankenhausplan ausdrücklich zugelassen. Bei dem Hohenlohekreis handele es sich um den einzigen Landkreis in Baden-Württemberg, dem kein Krankenhaus der Regelversorgung zugeordnet sei.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat zunächst das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bestritten; die getroffenen Regelungen hätten für diese keine Nachteile. Anspruchsgrundlage für eine Erhöhung der für den Finanzierungsbedarf eines Krankenhauses der Grundversorgung erforderlichen Pauschalmittel sei nicht der Feststellungsbescheid, sondern § 16 Abs. 2 LKHG. Zur Sache hat er geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht allein vom Willen des Trägers abhängig, ob ein einheitliches Krankenhaus vorliege, sondern dies sei nach objektiven Merkmalen zu beurteilen. Erforderlich sei eine umfassende Zusammenarbeit, wobei die gemeinsame Patientenaufnahme essentieller Bestandteil sei; allein eine gemeinsame Betriebsleitung sei nicht ausreichend. Durch einen sozusagen juristischen Kunstgriff könne nicht unter Umgehung der in §§ 7 und 9 LKHG gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte aus zwei Krankenhäusern der Grundversorgung eines der Regelversorgung gemacht werden, das für die Versorgung der Bevölkerung nicht erforderlich sei und für das Land sowie die Kostenträger höhere finanzielle Belastungen nach sich ziehe. Bei einer Zusammenlegung von selbständigen Krankenhäusern sei bisher nur dann ein einheitliches Krankenhaus angenommen worden, wenn sämtliche Betriebsstätten in einer Stadt lägen, die Entfernungen zwischen ihnen nicht zu groß seien und gleichzeitig mit der Zusammenführung eine Neustrukturierung der Aufgaben der einzelnen Betriebsstätten unter Bereinigung von Doppelvorhaltungen erfolgt sei. Bei der Zusammenlegung von weit entfernten Kreiskrankenhäusern sei dagegen stets wie im Fall der Klägerin vom Weiterbestehen der eigenständigen Krankenhäuser ausgegangen worden. Darüber hinaus habe die Klägerin selbst dann, wenn es sich um ein einheitliches Krankenhaus handeln sollte, keinen Anspruch auf dessen Zuordnung zur Leistungsstufe Regelversorgung. Bei keiner Betriebsstätte werde ein so umfassendes Angebot vorgehalten, dass eine differenzierte Versorgung, wie dies in Krankenhäusern der Regelversorgung zu fordern sei, möglich sei.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.11.1997 die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Die Anerkennung als einheitliches "Hohenloher Krankenhaus" verschaffe ihr hinsichtlich der Pauschalförderung eine günstigere Rechtsposition, da für diese die Bettenanzahl entscheidend sei; steige diese auf 360, betrage die Pauschalförderung nicht mehr 3.420,-- DM, sondern 3.930,-- DM pro Bett. Die Zuerkennung einer höheren Leistungsstufe ermögliche die Schaffung eines breiteren Spektrums von Fachabteilungen und die Einzelförderung der hierfür benötigten Einrichtungen und Geräte; dadurch würden die Leistungen der Klägerin an Qualität und ihre Tätigkeit an Ansehen zunehmen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Für die Frage, ob ein einheitliches "Hohenloher Krankenhaus" vorliege, sei allein der durch die Bildung einer Wirtschaftseinheit dokumentierte Wille des Trägers nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr, dass die einzelnen Betriebsstätten derart zu einem Leistungsverbund verzahnt seien, dass sie das Erscheinungsbild eines einheitlichen Krankenhauses mit örtlich getrennten Abteilungen bieten würden. Dies sei bisher nicht der Fall. Bei dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Strukturorganigramm handele es sich lediglich um eine künftige Planung. Aber selbst nach dieser liege kein einheitliches Krankenhaus vor, denn auch danach würden beide Häuser etwa gleich große Chirurgische, Innere und Gynäkologische/Geburtshilfe-Abteilungen behalten mit jeweils einem eigenen Chefarzt. Auch die interdisziplinäre Intensiv-Medizin, die Radiologie und das Labor würden in beiden Krankenhäusern bestehen bleiben. Damit finde keine Ausdifferenzierung in der Weise statt, dass ein Betriebsteil ohne den anderen nicht denkbar sei, weil eine für den Versorgungsauftrag essentielle Abteilung nur in einem Betriebsteil vorhanden sei. Auch fehle es an einer organisatorischen Vereinheitlichung, insbesondere an einer gemeinsamen Patientenaufnahme. § 38 Abs. 1 Satz 1 LKHG fordere lediglich eine wirtschaftliche Eigenständigkeit gegenüber der allgemeinen Haushaltsführung des Trägers, die vorliegend gegeben sei. Auch hätten die Krankenhäuser die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LKHG geforderte Betriebsleitung, auch wenn es sich dabei um eine gemeinsame handele. Die Zuordnung zur Leistungsstufe Regelversorgung scheitere bereits an der Bettenzahl, da jedes Krankenhaus nur 180 Betten habe, das typische Krankenhaus der Regelversorgung dagegen 300 bis 350 Betten. Selbst wenn von einem einheitlichen "Hohenloher Krankenhaus" auszugehen sei, sei eine Bedarfsgerechtigkeit in bezug auf die Stufe Regelversorgung zweifelhaft. Der dünn besiedelte Hohenlohekreis könne über die Kreisgrenzen hinweg in den Krankenhäusern der Zentralversorgung Heilbronn, Schwäbisch Hall und Bad Mergentheim versorgt werden. Die Anfahrt zu diesen sei nicht weiter als 40 Kilometer und somit die Anforderungen des Krankenhausplanes erfüllt. Zudem seien die in den zwei Häusern betriebenen Abteilungen für ein Krankenhaus der Leistungsstufe Regelversorgung unüblich klein, insbesondere die HNO-, Augen- und Urologieabteilung seien nicht leistungsfähig genug.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29.07.1998 - 9 S 638/98 - die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zugelassen. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin im wesentlichen geltend, der in § 3 KHG und § 107 Abs. 1 SGB V verwendete Krankenhausbegriff sei zur Abgrenzung, ob ein einheitliches Krankenhaus vorliege, ungeeignet, da die Zielrichtung dieser Vorschriften eine ganz andere sei. §§ 33 und 38 LKHG verlangten einen wirtschaftlich eigenständigen Betrieb mit einer eigenen Betriebsleitung; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gelte dies für jedes einzelne Krankenhaus. Nachdem das "Hohenloher Krankenhaus" betriebswirtschaftlich nur einen Betrieb darstelle und auch nur eine Betriebsleitung habe, handele es sich um ein einheitliches Krankenhaus. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, für die Frage, ob ein einheitliches Krankenhaus vorliege, sei dessen äußeres Erscheinungsbild maßgeblich, lasse sich auch nicht andeutungsweise auf eine Rechtsvorschrift stützen. Auch das Verwaltungsgericht liefere für seine Auffassung keine Begründung; ebenso wenig sei ein entsprechender gesetzgeberischer Zweck erkennbar. Dieses Kriterium sei auch bisher nicht entscheidend gewesen. Vom Beklagten seien vielmehr Krankenhäuser mit mehreren Abteilungen derselben Fachrichtung in verschiedenen Betriebsstellen oder ausgelagerten Betriebsteilen ohne innere Abhängigkeit und auch weit voneinander liegenden Betriebsstätten als einheitliches Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Die Nichtaufnahme des "Hohenloher Krankenhauses" als einheitliches Krankenhaus verstoße deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im übrigen bestehe zwischen den Betriebsstätten in Künzelsau und Öhringen auch eine deutliche Aufgabentrennung; durch entsprechende Steuerung der Belegung könnten wesentliche Leistungsbereiche nur oder schwerwiegend in einem der Häuser vorgehalten werden. Das "Hohenloher Krankenhaus" erfülle auch alle Anforderungen der Leistungsstufe Regelversorgung. Die Fächer HNO, Augen und Urologie seien sogenannte kleine Fächer, die auch in anderen Krankenhäusern der Regelversorgung nur mit kleiner Bettenzahl oder gar nicht betrieben werden würden. Hinsichtlich der anderen Fächer habe das "Hohenloher Krankenhaus" insgesamt mehr Betten und selbst in jeder der beiden Betriebsstätten nur geringfügig weniger als andere Krankenhäuser der Regelversorgung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.11.1997 - 4 K 673/97 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Aufnahme des einheitlichen "Hohenloher Krankenhauses" - unter Zuordnung zur Leistungsstufe Regelversorgung - in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg festzustellen und die Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.12.1995 - soweit sie dem entgegenstehen - sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.01.1997 aufzuheben.

Der Beklage beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Krankenhäuser in Künzelsau und Öhringen seien nach ihrer Größe und paralleler Bettenstruktur typische Krankenhäuser für die wohnortnahe Grundversorgung. Unterschiedliche Leistungsschwerpunkte entsprechend der persönlichen Qualifikation der Chefärzte seien allgemein üblich. Ein Beweis für eine Belegungssteuerung, der durch Vorlage einer Herkunfts- und Falldiagnosestatistik möglich sei, sei nicht erbracht worden. Schwierige medizinische Leistungen könnten nur ab einer bestimmten Größenordnung - typischerweise je 160 Chirurgische und Innere Betten und 80 Betten Frauenheilkunde/Geburtshilfe - in qualitativer und wirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll angeboten werden.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags und des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.11.2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; für diese besteht zwar ein Rechtsschutzbedürfnis, sie ist jedoch unbegründet.

Im Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung - Teil 2 (Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999), sind - wie schon in dessen Vorgängerplan Krankenhausplan III Besonderer Teil (Beschluss der Landesregierung vom 04.07.1994) - das "Krankenhaus Künzelsau" und das "Krankenhaus Öhringen" unter Zuordnung zur Leistungsstufe Grundversorgung als Plankrankenhaus aufgenommen (Krankenhaus-Einzelblätter S. 103 und 104). Streitgegenstand des Verfahrens ist die von der Klägerin begehrte Feststellung der Aufnahme des einheitlichen "Hohenloher Krankenhauses" unter Zuordnung zur Leistungsstufe Regelversorgung in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg. Der Streitgegenstand umfasst dagegen nicht die Frage, ob darüber hinaus hilfsweise zumindest ein Anspruch auf Zuordnung des "Krankenhauses Künzelsau" und des "Krankenhauses Öhringen" jeweils zur Leistungsstufe Regelversorgung besteht (bereits der Klagantrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war ausschliesslich darauf gerichtet, die Feststellung, "dass das einheitliche Hohenloher Krankenhaus der Leistungsstufe Regelversorgung zugeordnet ist", zu erreichen, siehe AS 53 der VG-Akte sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils, sowie auch die dem bereits entsprechende Formulierung des Antrags vom 27.07.1995 an das Regierungspräsidium Stuttgart).

Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für das geltend gemachte Begehren zusteht.

Das "Krankenhaus Künzelsau" und das "Krankenhaus Öhringen" sind jeweils mit 180 Planbetten in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg Teil 2 aufgenommen. Werden die Krankenhäuser als einheitliches "Hohenloher Krankenhaus" mit 360 Planbetten in den Krankenhausplan aufgenommen, erhält die Klägerin - wie im folgenden im einzelnen ausführlich dargestellt wird - eine erheblich höhere Jahrespauschale als derzeit für die beiden einzelnen Krankenhäuser zusammen. Aus der Leistungsstufe, der das Krankenhaus zugeordnet ist, ergibt sich dessen Versorgungsauftrag, der den Leistungsrahmen für die Bemessung des Budgets und die Pflegesätze vorgibt (siehe Dietz/Bofinger, § 4 Bundespflegesatzverordnung, Anm. 1). Darüber besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Der Beklagte bestreitet das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin inzwischen auch nicht mehr. Er hat zudem bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, dass die von der Klägerin begehrte Zuordnung zur Leistungsstufe Regelversorgung für das Land und die Kostenträger höhere finanzielle Belastungen nach sich ziehe.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Klage unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Aufnahme des einheitlichen "Hohenloher Krankenhauses" in den Krankenhausplan 2000. Die Frage, ob ein solches Krankenhaus (zwingend) der Leistungsstufe Regelversorgung zuzuordnen wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 1009) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert am 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626), i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 425), zuletzt geändert am 19.07.1999 (GBl. S. 292), wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Da ein Feststellungsbescheid Wirkung nur gegenüber seinem Adressaten, dem Krankenhausträger, der durch ihn begünstigt wird, entfaltet (Dietz, LKHG, Kommentar, § 25 Anm. 3), bestimmt § 25 Abs. 1 Satz 1 LKHG, dass bei einem Trägerwechsel der neue Träger eines eigenen Feststellungsbescheides bedarf. Der neue Träger erlangt durch den Trägerwechsel selbst noch keinen Anspruch darauf, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan festgestellt wird. Die Behörde muss vielmehr prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen hierfür vorliegen, z.B. auch, ob das Krankenhaus noch zur Bedarfsdeckung erforderlich ist (siehe Dietz, a.a.O., § 25 Anm. 3). Die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren geäußerte Ansicht ist deshalb unzutreffend, die Feststellungsbescheide würden ihr Recht auf Berücksichtigung ihrer Unternehmensentscheidung verletzen, kraft der ihr allein zustehenden Organisationsgewalt die bisher eigenständigen Kreiskrankenhäuser zu einem einheitlichen Krankenhaus zusammenzufassen. Das Regierungspräsidium Stuttgart musste vielmehr zwingend prüfen, ob es sich bei den früheren Kreiskrankenhäusern Künzelsau und Öhringen nach deren Umwandlung nunmehr tatsächlich um ein einheitliches Krankenhaus handelt, das als solches in den Krankenhausplan aufzunehmen ist.

Der Begriff des Krankenhauses ist sowohl in § 2 Nr. 1 KHG als auch in § 107 Abs. 1 SGB V definiert. Weder die sehr weite Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 KHG, nach der Krankenhäuser Einrichtungen sind, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können, noch die in § 107 Abs. 1 SGB V vorgenommene Definition des Krankenhauses im Gegensatz zur Definition der Vorsorge - oder Rehabilitationseinrichtung in § 107 Abs. 2 SGB V, sind im vorliegenden Fall zur Abgrenzung geeignet. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen mehrere von einem Krankenhausträger betriebene Krankenhauseinrichtungen als e i n Krankenhaus im Rechtssinne angesehen werden können, lässt sich aus diesen Vorschriften nichts entnehmen.

Aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LKHG, nach dem für d a s Krankenhaus eine Betriebsleitung zu bilden ist, ist zu entnehmen, dass eine einheitliche Betriebsleitung Voraussetzung für die Annahme eines einheitlichen Krankenhauses im Rechtssinne ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt; die beiden Krankenhäuser werden geleitet von einem gemeinsamen Krankenhausdirektorium, bestehend aus dem Verwaltungsleiter (der zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist), dem Ärztlichen Direktor und der Leitenden Pflegekraft. Die beiden Krankenhäuser bilden auch unstreitig wirtschaftlich eine Einheit (siehe § 38 Absatz 1 Satz 1 LKHG, der fordert, dass Krankenhäuser wirtschaftlich eigenständige Betriebe sein müssen). Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt jedoch die organisatorische und wirtschaftliche Zusammenfassung der beiden Krankenhäuser noch nicht für die Annahme eines einheitlichen Krankenhauses im Rechtssinne. Der in den Regelungen des KHG und LKHG zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Krankenhausfinanzierungsrechts lässt sich vielmehr entnehmen, dass Voraussetzung darüber hinaus ist, dass die beiden bisherigen Krankenhäuser nunmehr auch fachlich-medizinisch eine Einheit bilden. Dies ergibt sich aus folgendem:

Seit Inkrafttreten des KHG am 01.01.1972 gilt für die Finanzierung der Krankenhäuser das duale Finanzierungsprinzip, nach dem die Investitionskosten durch die öffentliche Hand und die Betriebskosten durch die Benutzer bzw. deren Krankenkassen in Form der Pflegesätze aufgebracht werden (§ 4 KHG). Die von der öffentlichen Hand zu zahlende Pauschalförderung der Investitionen (Jahrespauschale gem. § 15 Abs. 1 LKHG) orientiert sich an der Zahl der Planbetten. Gemäß § 3 der Verordnung der Landesregierung über die pauschale Förderung nach dem Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg vom 07.12.1987 (GBl. S. 734), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26.06.1995 (GBl. S. 517) - LKHG-PVO 1987 -, betrug die Jahrespauschale für jedes Planbett bei Krankenhäusern

1. mit bis zu 250 Planbetten 3.420,-- DM, 2. mit 251 bis zu 350 Planbetten 4.250,-- DM, 3. mit 351 bis zu 650 Planbetten 4.930,-- DM, 4. mit mehr als 650 Planbetten 6.160,-- DM.

Die Verordnung der Landesregierung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz vom 29.06.1998 (GBl. S. 360 - Krankenhaus-Pauschalförderungsverordnung 1998 -) orientiert sich demgegenüber zwar stärker an der Zahl der versorgten Patienten als an der Bettenzahl, diese hat jedoch nach wie vor einen nicht unerheblichen Stellenwert. Die Jahrespauschale setzt sich nunmehr zusammen aus einer Grundpauschale, einer Fallmengenpauschale und gegebenenfalls aus Großgeräte- und Sonderpauschalen (§ 3 Krankenhaus-Pauschalförderverordnung 1998). Die Grundpauschale beträgt für jedes Krankenhaus 90 vom Hundert der bettenbezogenen Pauschalförderung des Jahres 1997 (§ 4 Abs. 1 Krankenhaus-Pauschalförderverordnung 1998). Diese Grundpauschale wird einmalig ermittelt und unverändert jährlich weitergewährt, solange das Krankenhaus seine Planbetten nicht erheblich reduziert oder mit einer erheblich größeren Planbettenzahl in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wird (§ 4 Abs. 2 Krankenhaus-Pauschalförderverordnung 1998). Wird ein Krankenhaus mit einer erheblich höheren Planbettenzahl in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen, erhöht sich damit im Grundsatz seine jährliche Pauschalförderung der Investitionen und damit die Belastung der öffentlichen Hand.

Der Orientierung der Pauschalförderung an der Planbettenzahl mit einem progressiven Anstieg des Förderbetrags/Planbett bei größeren Krankenhäusern liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass in größeren Krankenhäusern eine qualitativ und quantitativ aufwändigere medizinische Versorgung der Patienten stattfindet, während in kleineren Krankenhäusern in der Regel medizinisch einfachere Fälle behandelt werden. Diese in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers erfordert es, dass Krankenhauseinrichtungen nur dann als ein einheitliches Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden, wenn sie auch in fachlich-medizinischer Hinsicht eine Einheit bilden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Krankenhaus hinsichtlich der Struktur seiner Fachabteilungen als eine Einheit mit mehreren fachlich unterschiedlichen Abteilungen angesehen werden kann. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn Abteilungen eines Fachgebiets in beiden Krankenhäusern parallel vorgehalten werden ist (siehe auch die Regelung in § 31 Abs. 2 Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen vom 03.11.1987 - GV.NW. S. 392 - in dem, anders als im LKHG, die Voraussetzungen abschließend geregelt, sind, welche vorliegen müssen, um nach der Fusion mehrerer selbständiger Krankenhäuser von einem neuen einheitlichen Krankenhaus im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können; danach bilden mehrere benachbarte Betriebsstellen eines Krankenhausträgers nur dann ein Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Betriebsstellen organisatorisch und wirtschaftlich unselbständige und voneinander abhängige Einrichtungen sind, in denen insbesondere Abteilungen nicht parallel vorgehalten werden). In den einzelnen Häusern dürfen also nicht mehrere Abteilungen derselben Fachrichtung vorgehalten werden; genau dies ist aber vorliegend der Fall. In den beiden ehemaligen Kreiskrankenhäusern werden die Fachgebiete fast alle mit im wesentlichen gleich grossen Abteilungen vorgehalten; in den Abteilungen derselben Fachrichtung werden auch nicht etwa unterschiedliche Teilgebiete betrieben, die in ihrer Bedeutung den Fachgebieten entsprechen.

Sowohl das "Krankenhaus Künzelsau" als auch das "Krankenhaus Öhringen" haben eine Chirurgie mit jeweils 64 Betten, eine Innere Medizin mit 75 bzw. 79 Betten und eine Gynäkologie/Geburtshilfe mit 33 bzw. 31 Betten. Die parallelen Fachabteilungen haben auch jeweils einen Chefarzt. Nicht ausreichend ist, dass sich die Leistungsangebote der parallelen Fachabteilungen in den Fachgebieten Chirurgie und Innere Medizin teilweise ergänzen. Es handelt sich dabei allenfalls um die Bildung von Schwerpunkten. Sowohl nach dem von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Strukturorganigramm als auch nach dem von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr vorgelegten "Leistungsspektrum des Hohenloher Krankenhauses", werden in beiden Häusern nach wie vor die Allgemeinchirurgie und die Allgemeine Innere Medizin vorgehalten. Die Schwerpunkte der Abteilungen Chirurgie überschneiden sich auch nach dem jetzt vorgelegten "Leistungsspektrum" weitgehend (hinsichtlich der Unfall-, Gelenk-, Gefäss- und Visceralchirurgie). Soweit dann in den Fachabteilungen der Chirurgie und der Inneren Medizin überhaupt noch eine Schwerpunktbildung stattfindet, überschreitet diese nicht die üblicherweise in benachbarten Krankenhäusern vorhandenen Leistungsergänzungen. Bereits der Krankenhausplan III legte fest, dass zwischen benachbarten Krankenhäusern vergleichbarer Leistungsstruktur eine Verteilung der Aufgabenschwerpunkte erfolgen soll (siehe Ziff. 3.3.3.4 Krankenhausplan III A.T.). Auch die Tatsache, dass ein Zentrallabor in Künzelsau, in Öhringen dagegen nur ein Präsenzlabor vorgesehen ist, führt zu keiner anderen Bewertung, denn Krankenhäuser im regionalen Rahmen sollen medizinisch-technische Großgeräte und Zentrallabor gemeinschaftlich betreiben (siehe Krankenhausplan III a.a.O.).

Da das "Krankenhaus Künzelsau" und das "Krankenhaus Öhringen" bereits wegen den weitgehend parallelen Fachabteilungen nicht als ein einheitliches Krankenhaus anzusehen sind, kann dahingestellt bleiben, ob Voraussetzung für ein solches auch eine zentrale Patientenaufnahme ist, wie das Verwaltungsgericht annimmt (siehe auch Urteil des BVerwG vom 22.09.1983 - 3 C 24/82 - DÖV 1984, S. 393).

Mit den von der Klägerin immer wieder angeführten vergleichbaren Fallgestaltungen, bei denen das beklagte Land anders als bei ihr von einem einheitlichen Krankenhaus ausgegangen sein soll, braucht sich der Senat nicht im einzelnen zu befassen. Selbst wenn dies in einem vergleichbaren Fall geschehen sein sollte, würde sich hieraus noch kein Anspruch der Klägerin auf eine rechtswidrige Aufnahme eines einheitlichen Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes ergeben. Darüber hinaus weist der Senat jedoch darauf hin, dass viel dafür spricht, dass es sich bei den von der Klägerin geschilderten Fällen tatsächlich jeweils um ein einheitliches Krankenhaus handelt. In den meisten dieser Fälle befinden sich in den räumlich getrennten Betriebsstellen Abteilungen unterschiedlicher Fachrichtungen. Soweit dies nicht der Fall ist, wurde lediglich ein abgrenzbares Teilgebiet einer Fachrichtung (z.B. die Kardiologie) ausgelagert, das jedoch nach wie vor unter der Leitung des gemeinsamen Chefarztes (der Inneren Medizin) steht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 28. November 2000

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 GKG auf 489.240,-- DM festgesetzt (dies entspricht 90 % des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts). Wie das Verwaltungsgericht orientiert sich der Senat an dem dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 1996 (DVBl. 1996, S. 605), Abschnitt II Ziff. 20.1 zugrundeliegenden Rechtsgedanken. Ziff. 20.1 schlägt bei Streitigkeiten über die Aufnahme in den Krankenhausplan den Jahresbetrag der Investitionspauschale je Planbett als Streitwert vor. Im vorliegenden Fall erscheint somit die Festsetzung des Streitwerts gerechtfertigt in Höhe der Differenz der Jahrespauschale je Planbett bei Aufnahme des einheitlichen "Hohenloher Krankenhauses" in den Krankenhausplan und der derzeitigen Aufnahme der beiden Krankenhäuser "Krankenhaus Künzelsau" und "Krankenhaus Öhringen". Da seit dem 01.01.1998 nur noch die Grundpauschale, die 90 % der bettenbezogenen Pauschalförderung des Jahres 1997 beträgt, bettenbezogen ist, stellt der Senat für das Berufungsverfahren auf die Differenz der Grundpauschalen ab.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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