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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 9 S 2182/06
Rechtsgebiete: GG, VwGO, KHG, LKHG


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 80a Abs. 3
KHG § 1 Abs. 1
KHG § 1 Abs. 2
KHG § 8 Abs. 1
KHG § 8 Abs. 2
LKHG § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 2182/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufnahme in den Krankenhausplan

hier: Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 20. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4., 6. und 7., die diese auf sich behalten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer als durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2006 notwendig Beigeladene beschwerdebefugt (§§ 146 Abs. 1, 63 Nr. 3, 65 Abs. 2, 66 VwGO).

Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005, mit dem sie mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Antraggegners aufgenommen worden ist, anzuordnen, zu Recht stattgegeben. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit den Beschwerden innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerden aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:

Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall mit seinem am 06.09.2006 zugestellten Beschluss vom 30.08.2006 eine Maßnahme nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO getroffen, weil die Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt vom 12.12.2005 Klage erhoben haben (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sowohl ein etwaiges entgegenstehendes öffentliches Interesse als auch entgegenstehende Interessen der Beigeladenen überwiege. Es war hierbei noch als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend), da die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen seine Urteile in der Hauptsache vom 18.07.2006 (AZ: 2 K 3138/05 und 2 K 72/06) von den Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. als dortige Kläger erst am 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 eingelegt worden sind (AZ: 9 S 2240/06 und 9 S 2241/06). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist vom Senat aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.

1. Ein Erfolg der Beschwerden scheitert entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daran, dass die von den Beigeladenen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen wegen offensichtlich fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig wären, den beschwerdeführenden Beigeladenen mithin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen mangels deren Eintritt nicht zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, DVBl 1993, 256; OVG Greifswald, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948).

1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18), wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) insoweit gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.

Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb (nicht länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648).

1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).

1.3 Ausgehend hiervon kann für einen Krankenhausträger die vom Bundesverfassungsgericht für eine Klagebefugnis geforderte besondere Grundrechtsbetroffenheit mit einem Feststellungsbescheid zugunsten eines konkurrierenden Krankenhausträgers nur dann verbunden sein, wenn seine Belange im Rahmen einer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung zu Unrecht - wegen Verneinung der Bedarfsgerechtigkeit - von vorneherein nicht berücksichtigt oder bei der Abwägung fehlerhaft gewichtet sein können. Ist eine solche Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern aber gar nicht zu treffen, sei es, weil die Anzahl ihrer Betten insgesamt den zu deckenden Bedarf nicht übersteigt, oder sei es, weil nur ein um eine Aufnahme in den Krankenhausplan nachsuchendes Krankenhaus vorhanden ist, scheidet die für eine Klage- bzw. Antragsbefugnis erforderliche besondere Grundrechtsbetroffenheit eines anderen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Daraus ergeben sich für die Anfechtungsbefugnis der Träger von für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser gegenüber an Dritte ergangener Feststellungsbescheide folgende Besonderheiten:

1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, dürfte es danach bereits an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage und mithin auch eines Antrages nach § 80a Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses fehlen, da eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens offensichtlich ausscheidet. Jedenfalls könnte eine vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu seinen Gunsten ausfallen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).

1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, dürfte daran anzuknüpfen sein, ob die Möglich besteht, dass der zugunsten eines solchen Konkurrenten ergangene Feststellungsbescheid die Wettbewerbssituation zum Nachteil des klagenden Krankenhausträgers verändern kann. Dies ist sicherlich der Fall, wenn in demselben Bescheid nach einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei bereits vorhandenen Plankrankenhäusern entschieden ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat befugt.

Ob eine zur Anfechtung berechtigende besondere Drittbetroffenheit - die an andere Voraussetzungen geknüpft ist als eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO im Verpflichtungsprozess (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.05.1992 - 1 B 22/92 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 106; Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241, m.w.N.) - allerdings auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - in dem Feststellungsbescheid zugunsten eines neu auftretenden Mitbewerbers eine verbindliche Reduzierungsregelung vorhandener Planbetten gegenüber den in diesem Fachgebiet bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern nicht getroffen wird, sondern nur unverbindliche Ankündigungen hinsichtlich der bei einigen der bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern vorzunehmenden Reduzierungen erfolgen, hält der Senat zumindest für zweifelhaft. Dies gilt ungeachtet dessen und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob eine solche Vorgehensweise der Behörde den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorgaben entspricht oder nicht. Denn die Rechtsstellung als vorhandenes Plankrankenhaus mit den bisher ausgewiesenen Planbetten bleibt von einem solchen, eine einheitliche Entscheidung gerade nicht treffenden Feststellungsbescheid unberührt, insbesondere dann, wenn dieses weder am verwaltungsbehördlichen noch an einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren des neu aufgenommenen Krankenhauses förmlich beteiligt worden ist. Zudem ist häufig völlig offen, ob eine spätere - selbständig angreifbare - Umsetzung durch entsprechende Bettenreduzierungen bei den vorhandenen Plankrankenhäusern auch tatsächlich so erfolgen wird, wie auch hier das beklagte Land in den Berufungsverfahren - 9 S 2240/06 - und - 9 S 2241/06 - mit der Inaussichtstellung einer nochmaligen Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der vorläufigen Überlegungen im Bescheid vom 12.12.2005 bereits angedeutet hat.

In einer weiteren Entscheidung vom 17.08.2004 hat allerdings das Bundesverfassungsgericht im Vertragsarztrecht die so genannte defensive Konkurrentenklage für zulässig erachtet, um dem Vertragsarzt zu ermöglichen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob durch die Erteilung von Ermächtigungen (an Krankenhausärzte) zu seinen Lasten ein Überangebot entsteht. Es hat sich dabei davon leiten lassen, dass Art. 12 Abs. 1 GG zwar keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt. Auch haben die Vertragsärzte aufgrund ihres Zulassungsstatus keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit. Die Wettbewerbssituation und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen. Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht. Eine solche Situation hat das Bundesverfassungsgericht für die Berufsausübung des Vertragsarztes, die in einem staatlich regulierten Markt stattfindet, unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Rechtsprechung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) angenommen. Dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nach den einschlägigen Regelungen erheblichen Beschränkungen in vielfacher Hinsicht ausgesetzt. Zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit muss er Einschränkungen seines Behandlungsspektrums ebenso hinnehmen wie Regelungen, die seine Niederlassungsfreiheit, seine Fallzahlen und seine Vergütung begrenzen. Diese Eingriffe können im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gemeinwohlbelang der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten gerechtfertigt werden. An diesem legitimen Zweck sind aber die jeweiligen Beschränkungen der Berufsfreiheit der im System tätigen Leistungserbringer auch zu messen. Gleichzeitig ist der Vertragsarzt zudem dadurch begünstigt, innerhalb des geschlossenen Systems der vertragsärztlichen Versorgung nur einer für ihn noch tragbaren Konkurrenz ausgesetzt zu sein. So war ihm zum damaligen Zeitpunkt nach § 116 Satz 2 SGB V für den gesamten Bereich der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter der Vorrang gegenüber den Krankenhausärzten eingeräumt, um seinem spezifischen unternehmerischen Risiko im Verhältnis zu den Krankenhausärzten, die auf mit staatlichen Mitteln geförderte Investitionen zurückgreifen können, Rechnung zu tragen (vgl. nunmehr aber § 116b Abs. 2 und 3 SGB V). Kommt es durch hoheitliche Maßnahmen zu weiter gehenden, an diesen Belangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die gesetzlich durchstrukturierten Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen können, können die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Diese Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erfordert die Befugnis des Grundrechtsträgers, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung einer Ermächtigung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Die Einbindung der Vertragsärzte in das System der gesetzlichen Krankenversicherung, das ihnen einen Vorrang gegenüber anderen Ärzten garantiert, korreliert mit dem Anspruch auf Rechtsschutz bei Vernachlässigung der gesetzgeberischen Entscheidung durch die Zulassungsgremien (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273).

Hieraus leiten sowohl die beschwerdeführenden Beigeladenen als auch der Antragsgegner die Zulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen auch für die vorliegende Fallkonstellation ab. Ob dem in den Berufungsverfahren zu folgen sein wird, ist aber offen (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, a.a.O.). Denn ein Vorrang von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäuser gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern besteht nach Vorstehendem gerade nicht. Vielmehr stehen sie im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen - wie etwa von der Beigeladenen zu 3 geschildert - und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, dürfte aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zukommen (vgl. dazu Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weisen die beschwerdeführenden Beigeladenen ferner auf mögliche Nachteile hin, die Ihnen aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Antragstellerin erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser ausgesetzt. Auch ist ein näher konkretisiertes Vorbringen hierzu bisher nicht erfolgt. All dies mag gewisse Zweifel an der Klagebefugnis der Beigeladenen rechtfertigen. Gleichwohl lässt sich bei summarischer Prüfung nicht von vorneherein sicher ausschließen, dass auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine die Klagebefugnis eröffnende Grundrechtsverletzung Dritter möglich ist, jedenfalls dann, wenn eine Versorgung über den eigentlichen Bedarf hinaus in Streit steht. Offensichtlich unzulässig sind die Klagen der beschwerdeführenden Beigeladenen danach nicht.

2. Ist danach der Ausgang der Hauptsacheverfahren bereits mit Blick auf die Zulässigkeit der Klagen offen, so lässt sich bei unterstellter Zulässigkeit aufgrund der Komplexität des dortigen klägerischen Vorbringens - die beschwerdeführenden Beigeladenen rügen etwa sowohl mit Blick auf das angebotene Behandlungsspektrum und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die angenommene Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Antragstellerin als auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung - auch die Begründetheit der Klagen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend in die eine oder andere Richtung beurteilen. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung führt auch nach Auffassung des Senats zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Antragstellerin seit über fünf Jahren der - mit ursprünglich 150 Betten beantragte und nunmehr mit 30 Betten gewährte - Zugang zum Krankenhausmarkt in dem von ihr angestrebtem Fachgebiet anders als den Beigeladenen verwehrt, obwohl der Antragsgegner selbst von der Bedarfsgerechtigkeit ihres Krankenhauses ausgeht und ihr damit auch nach der vom Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18.07.2006 geteilten Auffassung des Antragsgegners grundsätzlich der Zugang jedenfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung offen stehen muss. Demgegenüber fallen die Interessen der beschwerdeführenden Beigeladenen nicht so sehr ins Gewicht. Insbesondere drohen ihnen durch die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12.12.2005 unwiederbringliche Rechtsverluste nicht. Zutreffend dürfte zwar ihre Ansicht sein, dass die Verfahrensweise des Antragsgegners, bei dem von ihm angenommenen nur fiktiv vorhandenen Bedarf über etwaige erforderliche Bettenkürzungen bei vorhandenen Plankrankenhäusern nicht einheitlich mit der Neuaufnahme der Antragstellerin zu entscheiden, gewissen Bedenken begegnet. Hierdurch nimmt der Antragsgegner eine nach dem in §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 KHG für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern vorgesehenen Auswahlverfahren an sich zu vermeidende Überversorgung in diesem Fachgebiet zumindest für eine gewisse Übergangszeit in Kauf. Eine eigene Rechtsverletzung erwächst aus dieser Verfahrensweise den beschwerdeführenden Beigeladenen aber nach Vorstehendem offensichtlich nicht, zumal gerade eine ordnungsgemäße Bedarfsermittlung durch den Antragsgegner in den vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren, die letztlich in den dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde liegenden gerichtlichen Vergleich vom 15.08.2005 mündeten, in Streit stand und nach wie umstritten ist (vgl. den Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 19.01.2006, worin sie nach wie vor entgegen der Auffassung des Antragsgegners von einem erheblichen Bettendefizit in diesem Fachgebiet für die Region Nordschwarzwald ausgeht). Auch tatsächlich wären sie von einem durch die Aufnahme der Planbetten der Antragstellerin gleichwohl eintretenden Überangebot an Planbetten im Fachgebiet "Orthopädie" in ihrem Einzugsbereich kaum betroffen. Ausweislich der Festlegungen im Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Stand zum 01.Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10.04.2006) - sind für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. im hier (noch) zuzuweisenden Fachgebiet Orthopädie - eine Anpassung des Krankenhausplans an die Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006, nach der das frühere Gebiet Nr. 28 "Orthopädie" durch die Facharztbezeichnung "Orthopädie und Unfallchirurgie" auf dem Gebiet Nr. 6 "Chirurgie" ersetzt wurde, ist noch nicht erfolgt - keine Planbetten festgestellt, sodass sie durch eine Neuaufnahme der Antragstellerin in diesem Gebiet, auf das es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alleine ankommt (vgl. auch Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 1: Grundlagen Verfahren Ergebnisse Medizinische Fachplanungen, Nr. 9. Medizinische Fachplanungen, S. 45) und die bei ihnen im Fachgebiet "Chirurgie" ohne förmliche Umwidmungen angedachten Bettenkürzungen schon deshalb nicht betroffen sind. Für die Beigeladene Nr. 5 sind zwar 171 Planbetten auf dem Fachgebiet "Orthopädie" ausgewiesen, eine Kürzung ist insoweit jedoch nicht ins Auge gefasst. Für die Beigeladene Nr. 3 sind insoweit 3 Planbetten ausgewiesen und sie soll mit Blick auf die hohe Anzahl ihrer Behandlungsfälle und Berechnungstage nach den vorläufigen Überlegungen des Antragsgegners auch von einer Kürzung mit einem Bett betroffen sein, wobei freilich die in dem Bescheid vom 12.12.2005 hierzu angestellten Erwägungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Der Antragsgegner hat zudem im Verfahren - 9 S 2241/06 -, an dem die Beigeladene zu 3. als Klägerin beteiligt ist, bereits angekündigt, seine vorläufigen Überlegungen zu den Bettenreduzierungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Es spricht also derzeit nichts dafür, dass gerade die Beigeladene zu 3. in absehbarer Zeit tatsächlich von einer Bettenkürzung betroffen sein wird.

Soweit in dem Zeitraum bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache durch die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin sich künftige Pflegesatzverhandlungen, etwa im Bereich des gelenkchirurgischen Spektrums, oder die Erfüllung etwaiger Vorgaben nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V schwieriger gestalten, können diese nach einem Erfolg in der Hauptsache behebbaren Nachteile von den beschwerdeführenden Beigeladenen hingenommen werden, zumal hierbei auch die gesetzgeberische Wertung in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen ist. Hiernach endet die aufschiebende Wirkung einer - wie hier - im ersten Rechtszug abgewiesenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Diese Folge würde vorliegend drei Monate nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen, mithin mit Ablauf des 23.01.2007 eintreten. Die von den Beigeladenen zu 2., 3. und 5. bereits beantragte Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (AZ: 9 S 2918/06) erforderte nach § 80b Abs. 2 VwGO ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens einen dahingehenden Beschluss des Senats, der bei der hier vorgenommenen Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht käme, wenn die Erfolgsaussichten der Berufungen als günstig angesehen werden könnten oder sonst der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu unzumutbaren, weil irreparablen Nachteilen führen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80b Rn. 15, m.w.N.). Dies ist nach Vorstehendem aber nicht der Fall. Außerdem ist künftig maßgebend die neue Fachgebietseinteilung nach der Weiterbildungsordnung 2006. Insofern hat, soweit derzeit ersichtlich, nur die Antragstellerin bisher einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan gestellt, dem mit dem Bescheid vom 12.12.2005 insoweit stattgegeben wurde. Gleichwohl dürfte im Hinblick auf die neue Fachgebietsbezeichnung auch ohne entsprechende Anträge eine umfassende neue Plankonzeption einschließlich einer an die neuen Gebiete angepasster Bedarfsanalyse ohnehin erforderlich sein, im Rahmen derer die Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen angemessen zu berücksichtigen sein werden und gegebenenfalls eine entsprechende Auswahlentscheidung zu treffen sein wird vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38). Der mit dem Bescheid vom 12.12.2005 festgestellten Rechtslage kommt danach voraussichtlich nur noch eine eng begrenzte zeitliche Geltung zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 - und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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