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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 08.11.2002
Aktenzeichen: 9 S 2361/02
Rechtsgebiete: SchulG, VO des KuMi


Vorschriften:

SchulG § 88 Abs. 2
VO des KuMi über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und Gymnasien der Normalform vom 10.06.1983 (K.u.U. S. 475 m.Ä,) § 1
VO des KuMi über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und Gymnasien der Normalform vom 10.06.1983 (K.u.U. S. 475 m.Ä,) § 4
VO des KuMi über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und Gymnasien der Normalform vom 10.06.1983 (K.u.U. S. 475 m.Ä,) § 5
VO des KuMi über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und Gymnasien der Normalform vom 10.06.1983 (K.u.U. S. 475 m.Ä,) § 8
VO des KuMi über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und Gymnasien der Normalform vom 10.06.1983 (K.u.U. S. 475 m.Ä,) § 9
VO des KuMi über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und Gymnasien der Normalform vom 10.06.1983 (K.u.U. S. 475 m.Ä,) § 10
1. Die bei der Aufnahmeprüfung für Realschulen bzw. Gymnasien der Normalform gestellten Aufgaben dürfen den Stoffplan der vierten Grundschulklasse nicht überschreiten und müssen nach ihrem Umfang auch in der gesetzten Bearbeitungszeit zu bewältigen sein.

2. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, auf die nicht näher begründete Rüge eines Schülers, die in der Aufnahmeprüfung gestellten Aufgaben seien zu schwer, im einzelnen die gestellten Aufgaben dahin zu überprüfen, ob sie die zulässigen Anforderungen nach Qualität oder Quantität überschreiten.

3. Eine hohe Durchfallquote bei der Aufnahmeprüfung lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, die zulässigen Anforderungen seien überschritten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Eignung eines Grundschülers zum Besuch einer Realschule bzw. eines Gymnasiums in einem dreistufigen Verfahren geprüft wird und dass die Aufnahmeprüfung erst als letzte Stufe in Betracht kommt, wenn zuvor weder die Grundschulempfehlung noch die Gemeinsame Bildungsempfehlung seine Eignung für die gewünschte Schulart ergeben hat.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 2361/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufnahmeprüfung/Übergang in weiterführende Schulen

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rennert und den Richter am Verwaltungsgericht Reimann

am 08. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.September 2002 - 6 K 1661/02 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen war zu ändern, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind der Anordnungsanspruch, d.h. die Voraussetzungen des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs, und der Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit gerade einer vorläufigen Regelung, glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn die Voraussetzungen des Anspruches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Erforderlich ist also nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen sicher feststehen, umgekehrt ist aber auch nicht die bloße Möglichkeit ausreichend; das notwendige Maß der Glaubhaftmachung kann nur im Einzelfall bestimmt werden (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn 94 zu § 123; Eyermann/Happ, VwGO, Rn 51 f, 56 zu § 123). Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufnahme ins Gymnasium sind im § 88 des Schulgesetzes geregelt. Nach § 88 Abs. 1 SchulG entscheiden die Erziehungsberechtigten über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule. § 88 Abs. 2 SchulG sieht jedoch vor, dass - u.a. - in die Realschule oder das Gymnasium nur derjenige Schüler aufgenommen werden kann, der nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint. Diese gesetzlichen Regelungen spiegeln die grundgesetzlichen Gewährleistungen wider: So gewährleistet Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG den Eltern das Recht zur Erziehung und damit auch das Recht auf die Bestimmung der schulischen Ausbildung ihrer Kinder. Dieses Recht gilt jedoch nicht unbeschränkt. Nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG wacht die staatliche Gemeinschaft über die Ausübung des Erziehungsrechts, ferner übt der Staat aufgrund Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes einen eigenen Erziehungsauftrag aus. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und dem Elternrecht nicht untergeordnet, sondern tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (vgl. Urt. d. Senats v. 18.6.2002 - 9 S 2441/01 - sowie BVerfG, Urt. v. 6.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 183; Beschlüsse v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44; v. 21.12.1977 - 1 BvR 147/75, 1 BVL 1/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f; v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/70 -, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223, 236; v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 21).

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Aufnahme in weiterführende Schulen sind geregelt in der Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung - AVO -) v. 10.6.1983 i.d.F. v. 4.7.1994 (K. u. U. 1983, 475; GBl. 1994, 376 = K. u. U. 1994, 435). Diese Verordnung ist erlassen aufgrund der Ermächtigung in § 89 Abs. 2 Nr. 1a SchulG, wonach in den Schulordnungen - u.a. - das Verfahren über die Aufnahme in die Schule zu regeln ist, wobei die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden kann. Die Aufnahmeverordnung regelt das Aufnahmeverfahren gleichsam dreistufig (vgl. hierzu § 1 AVO): Auf der ersten Stufe spricht die Klassenkonferenz der Grundschule eine Empfehlung für den weiteren Bildungsweg aus (Grundschulempfehlung). Stimmt diese mit dem Wunsch der Eltern überein, bedarf es keines weiteren Verfahrens. Stimmt die Grundschulempfehlung (hierzu § 4 AVO) nicht mit dem Elternwunsch überein, kann ein in § 5 geregeltes Beratungsverfahren folgen, aufgrund dessen die sogenannte gemeinsame Bildungsempfehlung ausgesprochen wird. Wird auch hierbei kein Einvernehmen mit dem Wunsch der Eltern erzielt, hat sich das Kind einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen, bei der in Deutsch ein Aufsatz sowie eine Nachschrift und in Mathematik eine Arbeit abzuliefern ist (§ 8 Abs. 1 AVO). Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusministerium im Rahmen des Bildungsplans für die Klasse 4 der Grundschule landeseinheitlich gestellt (vgl. § 8 Abs. 2 AVO). Zusätzlich findet eine mündliche Prüfung statt, wenn der Schüler nicht bereits aufgrund der schriftlichen Prüfung die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt (vgl. § 9 AVO). Aus den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung wird der Durchschnitt ermittelt (§ 10 Abs. 1 AVO). Erreichen die Schüler im Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 und in jedem dieser Fächer mindestens 4,0, haben sie die Aufnahmeprüfung für die Realschule bestanden; erreichen sie in den Fächern Deutsch und Mathematik den Notendurchschnitt von mindestens 2,5, haben sie die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium bestanden (§ 10 Abs. 2, 3 AVO).

Der Antragsteller hat die Aufnahmeprüfung absolviert, nachdem die Grundschulempfehlung und die gemeinsame Bildungsempfehlung nicht wie gewünscht die Empfehlung für das Gymnasium ausgesprochen haben. In der Aufnahmeprüfung erbrachte er nicht die für die Aufnahme ins Gymnasium erforderlichen Leistungen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Aufnahmeprüfung zu schwer und nicht zu bewältigen gewesen wäre. Hierbei ist zu beachten, dass die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich ist. Prüfungsentscheidungen enthalten komplexe Wertungen fachlicher, pädagogischer und persönlicher Art, die sich der gerichtlichen Nachprüfung anhand allgemeiner Regeln zu einem Gutteil entziehen. Soweit es nicht um fachliche Richtigkeitsentscheidungen, sondern um prüfungsspezifische Wertungen geht, verbleibt dem Prüfer ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Bewertungsspielraum (BVerfGE 84, 34, 50). Das gilt nicht nur für die Bewertung von Prüfungsleistungen, sondern auch für das Stellen von Prüfungsaufgaben. Dem Prüfer, der eine Prüfungsaufgabe stellt, verbleibt ein gerichtlich nicht nachprüfbarer pädagogischer Spielraum bei der Auswahl der konkreten Prüfungsinhalte aus dem vorgegebenen Prüfungsstoff und damit auch bei der Bestimmung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe. Allerdings haben die Gerichte der Frage nachzugehen, ob der Prüfling in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt ist, weil die Prüfungsaufgabe an fachlichen Mängeln leidet. Das Gebot der Chancengleichheit erfordert es, dass die gestellten Aufgaben das Fachwissen und die fachliche Qualifikation des Prüflings dem Prüfungszweck angemessen erfragen. Ob eine Prüfungsaufgabe diesen Anforderungen genügt, beurteilt sich u.a. danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Teilnehmer, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnung hält (vgl. Beschl. des Senats v. 22.2.1999 - 9 S 176/99 - mit Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 9.8.1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 96, 1381).

Ausgehend hiervon verlangt die Glaubhaftmachung eines Anspruchs, das Gymnasium besuchen zu dürfen, sonach, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, mit der Aufnahmeprüfung wäre entweder Fachwissen abgefragt worden, das das Stoffgebiet der 4. Klasse der Grundschule überschreitet, oder dass die Aufgaben aus sonstigen Gründen, insbesondere wegen ihrer Anzahl in Relation zur zur Verfügung stehenden Zeit einen Schwierigkeitsgrad erreichen, der es einem Viertklässler unmöglich macht, die Prüfung zu bestehen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Antragsteller nicht gelungen.

Der Antragsteller hat sich zunächst darauf berufen, die gestellten Aufgaben hätten dem Schwierigkeitsgrad der sechsten Klasse entsprochen. Damit macht er geltend, dass unzulässig Fachwissen abgefragt worden sei, das nicht zum zulässigen Umfang der Aufnahmeprüfung gehört (vgl. § 8 Abs. 2 AVO, wonach die Prüfungsaufgaben im Rahmen des Bildungsplans für die Klasse 4 der Grundschule gestellt werden). Er hat jedoch keine Tatsachen benannt oder glaubhaft gemacht, die dies belegen könnten. Insoweit ist nur geltend gemacht worden, die Eltern des Antragstellers hätten dies von anderen Eltern gehört. Diese bloße Behauptung ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend. Wenngleich der Antragsteller zunächst keine Einsicht in die Behördenakten nehmen konnte, wurde ihm doch im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einsicht in die Behördenakten gewährt (Aktenübersendung am 26.8.2002). Gleichwohl ist in der Folge zur Überschreitung des Prüfungsstoffes nichts weiter vorgetragen worden. Entgegen der Aufforderung des Verwaltungsgerichts sind die Namen der Eltern, von denen die Eltern des Antragstellers die Information über die Stoffüberschreitung haben wollen, nicht genannt worden. Stattdessen ist mitgeteilt worden, eidesstattliche Versicherungen könnten nicht vorgelegt werden. Umgekehrt hat das Oberschulamt Tübingen im Beschwerdeverfahren dargelegt, die Prüfungsaufgaben würden von erfahrenen Pädagogen erstellt und von einer Kontrollkommission überprüft. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Kommissionsmitglieder ganz überwiegend in der Praxis tätig sind, ferner ist dargelegt, welcher Kenntnis- und Fähigkeitsbereich mit den jeweiligen Mathematikaufgaben abgefragt wurde. Danach hat der Senat im Rahmen der summarischen Prüfung keinen Zweifel daran, dass das zulässige Stoffgebiet nicht überschritten wurde.

Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Prüfungsaufgaben - etwa wegen ihrer Anzahl und Schwierigkeit in Relation zur Prüfungszeit - einen Schwierigkeitsgrad erreicht hätten, der für einen Schüler der vierten Klasse nicht zu bewältigen gewesen wäre. Der Senat entnimmt dies der von dem Antragsgegner vorgelegten Übersicht des Oberschulamts Tübingen über die Anzahl der Prüflinge und Prüfungsergebnisse der Aufnahmeprüfung im Schuljahr 2001/2002. Danach nahmen im Bezirk des Oberschulamts Tübingen an 36 Prüfungsorten insgesamt 458 Schüler an der Aufnahmeprüfung teil. Davon bewarben sich 365 um die Aufnahme in die Realschule und 93 um die Aufnahme ins Gymnasium. Von den 365 Realschulbewerbern bestanden 21 die Aufnahmeprüfung (5,7 %), während von den 93 Prüflingen, die das Gymnasium besuchen wollten, 23 die Aufnahmeprüfung bestanden (24,7 %). Selbst wenn man das außerordentlich gute Abschneiden der Schüler aus dem Schulamtsbezirk Ulm (wo 14 von 29 Gymnasiumsbewerbern bestanden) außer Acht lässt, ergibt sich bei den Gymnasiumsbewerbern immer noch eine Bestehensquote von 14 %. Angesichts dieser Zahlen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Aufnahmeprüfung wäre - namentlich für "Gymnasiumsbewerber" - zu schwierig gewesen. Bei der Bewertung dieser Zahlen ist zu beachten, dass sich der Aufnahmeprüfung nur diejenigen Schüler unterziehen müssen, bei denen die Grundschulempfehlung bzw. die gemeinsame Bildungsempfehlung nicht bereits das gewünschte Ergebnis gezeitigt haben bzw. die mit diesen Empfehlungen nicht einverstanden sind. Dies ist der aller geringste Teil der Schüler. Der Antragsgegner führt insoweit aus, nur etwa 2 % der Schüler, die eine vierte Grundschulklasse besucht haben, nähmen an der Aufnahmeprüfung teil. Es geht bei diesen Schülerinnen und Schülern also mit anderen Worten darum, die Grundschulempfehlung und gemeinsame Bildungsempfehlung zu widerlegen oder aber nachzuweisen, dass seit deren Erstellung eine solche Verbesserung eingetreten ist, dass sie nunmehr den Anforderungen der von ihnen gewünschten Schule gewachsen wären. Ausgehend hiervon kann aus den errechneten Bestehensquoten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, die Aufgaben seien zu schwer. Dies gilt nicht nur für die Bewerber um die Aufnahme ins Gymnasium, sondern auch für diejenigen für die Realschule. Zwar ist dort die Bestehensquote deutlich niedriger. Dies dürfte sich jedoch - worauf der Antragsgegner hinweist - dadurch erklären lassen, dass es für die Aufnahmeprüfung keine Zugangsbeschränkungen gibt, dass sich dieser also auch solche Schüler unterziehen können, die von ihrer Leistung und Entwicklung her von vornherein nicht für die Realschule oder das Gymnasium geeignet sind, die jedoch gleichwohl die Chance, eine höhere Schule besuchen zu können, nicht verstreichen lassen wollen.

Der Umstand, dass diejenigen Prüfungsteilnehmer, die - wie der Antragsteller - an der xxxxx xxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxx die Aufnahmeprüfung ablegten, deutlich schlechtere Ergebnisse erzielten, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Von diesen 21 Schülern bestand ausweislich der vorliegenden Unterlagen nur einer und erreichte die Aufnahme in die Realschule, von den Bewerbern um das Gymnasium hat an diesem Prüfungsort keiner die Aufnahmeprüfung bestanden. Auch die Tatsache, dass sich von diesen 21 Teilnehmern nur einer gegenüber der Anmeldenote verbessern konnte und sich alle anderen - teils erheblich - verschlechterten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder dem Gesamtergebnis des Prüfungsorts xxxxxxxxxxx noch der individuellen Notenentwicklung der dort teilnehmenden Schüler läßt mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Prüfung insgesamt zu schwierig und nicht zu bestehen gewesen wäre. Hierzu ist die Aussagekraft der Auswertung dieser lediglich 21 Prüfungsergebnisse gegenüber der Zahl der auf Oberschulamtsebene bewerteten 458 Arbeiten zu gering.

Schließlich führt auch die Tatsache, dass die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung örtlich stark abweichen mögen, nicht dazu, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, die Prüfungsanforderungen seien insgesamt überzogen. Die Unterschiede in den Ergebnissen mögen darin begründet liegen, dass sich die Teilnehmer der Aufnahmeprüfung erstmals dem (landeseinheitlichen) Vergleich unter Ansatz des vollen Unterrichtsstoffes der 4. Klasse ausgesetzt sehen. Für das Anmeldezeugnis, das Basis der Grundschulempfehlung ist, findet hingegen primär ein Vergleich innerhalb der Klasse statt, mithin orientiert an dem, was in der Klasse tatsächlich behandelt wird. Wurde nun in einer Klasse der Unterrichtsstoff nicht vollumfänglich behandelt und/oder die Anmeldenote gegenüber dem tatsächlichen Leistungsstand eines Schülers zu gut angesetzt, ist ein Abfall des Durchschnitts in der schriftlichen Aufnahmeprüfung vorprogrammiert. Hierfür bietet jedoch die mündliche Prüfung ein Korrektiv: Stellen die Prüfer darin fest, dass das Ergebnis eines Schülers in der schriftlichen Prüfung nicht dessen tatsächliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt, wird eine entsprechend bessere mündliche Note dies ausgleichen. Gleichwohl wird der Antragsgegner die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung jährlich überwachen müssen. Ergäbe sich, dass landesweit - durchgängig - die schriftliche Prüfung zu einer Verschlechterung führt, könnte dies ein Indiz dafür sein, dass offenbar der Stoff der Grundschule nicht mehr vollständig vermittelt werden kann. In diesem Fall wäre ggf. bereits mit der schriftlichen Aufnahmeprüfung dem tatsächlichen Leistungsstand Rechnung zu tragen, auf die Möglichkeit der Verbesserung in der mündlichen Prüfung könnten die Schüler dann wohl nicht verwiesen werden. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Erörterung, da in der diesjährigen Prüfungskampagne ein solcher durchgängiger Leistungsrückgang nicht feststellbar ist.

Nachdem die schriftlichen Prüfungsaufgaben sonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unangemessen schwierig und nicht zu bewältigen angesehen werden können und sonstige Verstöße gegen die Chancengleichheit nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht sind, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches nicht in Betracht. Es bedarf sonach keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Aufnahmeprüfung für Realschule und Gymnasium ihrem Wesen nach eine solche ist, die nicht - auch nicht etwa zu Beginn des fünften Schuljahres - nachgeholt werden könnte.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller hinsichtlich seiner weiteren Schulausbildung nicht festgelegt ist, wenn er nach der vierten Klasse - zunächst - die Realschule besucht. Nach §§ 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Übergang zwischen Hauptschule, Realschulen und Gymnasien der Normalform (multilaterale Versetzungsordnung) vom 19.7.1985 i.d.F. vom 28.3.1995 (GBl. 1985, 285 = K. u. U. 1985, 360; GBl. 1995, 306 = K. u. U. 1995, 89) ist es dem Antragsteller bei entsprechenden Leistungen auch in späteren Schuljahren - ggf. auch ohne Prüfung - möglich, ins Gymnasium zu wechseln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 25 Abs. 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Da es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, wird auch für das Beschwerdeverfahren die Hälfte des Auffangstreitwertes angesetzt.

Dieseer Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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