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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: 9 S 239/01
Rechtsgebiete: GG, FAG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
FAG § 18 Abs. 1 |
9 S 239/01
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Normenkontrollsache
wegen
Gültigkeit des § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten
hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert, Noé und Brandt ohne mündliche Verhandlung
am 20. November 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Antrag, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2000 für nichtig zu erklären, soweit darin Fachschüler vom Kreis der zuschussberechtigten Personen ausgenommen sind, wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller besucht eine Fachschule in Vollzeitform in Stuttgart. Er erhält eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Zuschuss. Die Strecke von der Wohnung zur Schule legt er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Für eine Monatskarte muss er 100 DM aufwenden. Mit seinem Normenkontrollantrag wendet er sich in erster Linie dagegen, dass Fachschüler nach der Satzung der Antragsgegnerin keinen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten erhalten.
Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 20.07.2000 eine neue "Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten", die am 10.08.2000 im Amtsblatt bekannt gemacht wurde und am 01.08.2000 in Kraft trat (im Folgenden: Schülerbeförderungskosten-Satzung - SBS). Nach § 7 Abs. 1 SBS können zuschussberechtigte Schüler und Schülerinnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Schülermonatskarte des Verkehrs-Verbunds Stuttgart (VVS) mit Netzwirkung im Freizeitverkehr erwerben, deren Preis 75,63 DM beträgt und zu dem die Antragstellerin nach der Satzung einen Zuschuss von 25,63 DM gewährt, bei Sonderschülern und Schülern an Förderschulen der Klassen 1 bis 4 in voller Höhe. Für Schüler, die nicht am Abo-Verfahren "Scool" teilnehmen, sehen §§ 8 ff. SBS andere Zuschüsse vor. Der Kreis der zuschussberechtigten Schüler wird durch § 1 SBS festgelegt; hierbei sind Fachschüler sowie Schüler, die Ausbildungsförderung als Zuschuss erhalten, ausgenommen. Die maßgeblichen Bestimmungen, soweit hier von Interesse, lauten:
§ 1 Zuschuss
(1) Die Stadt gewährt einen Zuschuss nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung
- den Schulträgern, - den Trägern von Sonderschulkindergärten und Grundschulförderklassen, - den Schülern/Schülerinnen der in ihrer Trägerschaft stehenden Schulen
zu den entstehenden notwendigen Beförderungskosten.
(2) Zuschussberechtigt sind Kinder in Sonderschulkindergärten und Grundschulförderklassen sowie Schüler/Schülerinnen der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen, soweit sie in Baden-Württemberg wohnen. Satz 1 gilt nicht für Schüler/-innen, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Ausbildungsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten. (...)
(3) (...)
(4) Beim Besuch einer Schule außerhalb Baden-Württembergs wird kein Zuschuss zu den Beförderungskosten gewährt. Ausnahmsweise erfolgt eine Bezuschussung, wenn (...)
(5) Für Schüler/-innen der Abendrealschulen wird ein Zuschuss nur während des letzten Schuljahres, für Schüler/-innen der Abendgymnasien nur während der letzten eineinhalb Schuljahre gewährt, sofern eine Freistellung von der Berufstätigkeit nachgewiesen ist.
(6) (...)
§ 7 Höhe des Zuschusses für Vollzeitschüler/-innen
(1) Schüler/innen, die nach dieser Satzung zuschussberechtigt sind und mindestens 3 Monate im Schuljahr am Abo-Verfahren "Scool" teilnehmen, können ab dem Schuljahr 2000/2001 eine VVS-Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr erwerben.
(2) Zu der im Abo-Verfahren "Scool" erworbenen Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr zahlt die Stadt je Beförderungsmonat einen Zuschuss
von 25,63 DM (13,10 Euro) für Schüler/-innen der/des
- Förderschulen Klassen 5 - 9 - Grundschulförderklassen - Grundschulen - Hauptschulen - Berufsvorbereitungsjahres - 6. Hauptschuljahres - Einheitlichen Volks- und Höheren Schulen - Realschulen - Gymnasien - Kollegs - Berufskollegs in Vollzeitform - Abendrealschulen - Abendgymnasien - Berufsfachschulen - Berufsoberschulen - Berufsgrundbildungsjahres in Vollzeitform.
in voller Höhe für Schüler/-innen an Schulen für - Blinde, - Gehörlose, - Geistigbehinderte, - Körperbehinderte, - Schwerhörige, - Sehbehinderte, - Sprachbehinderte, - Erziehungshilfe, - Kranke in längerer Krankenhausbehandlung
und Schüler/innen der Förderschulen Klassen 1 - 4.
Der Zuschuss wird direkt mit der SSB verrechnet.
(3) Der Preis der Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr beträgt im Einführungsjahr 75,63 DM (38,67 Euro) ... (...).
Der durch § 1 Abs. 2 Satz 1 SBS in Bezug genommene § 18 Abs. 1 FAG lautet:
§ 18
(1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, den Trägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schüler öffentliche oder private Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beförderungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort. Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst.
Der Antragsteller hat am 11.12.2000 Normenkontrollklage zum erkennenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Er beantragt - sachdienlich gefasst -,
§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SBS für nichtig zu erklären, soweit darin Fachschüler vom Kreis der zuschussberechtigten Schüler ausgenommen sind,
sowie - für den Fall der Nichtigkeit der genannten Vorschriften - auch § 1 Abs. 2 Satz 2 SBS für nichtig zu erklären, soweit darin Schüler und Schülerinnen nicht zuschussberechtigt sind, die eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Er macht geltend: Die Übernahme oder Bezuschussung der Schülerbeförderungskosten durch die öffentliche Hand sei durch Art. 11 oder Art. 22 LV geboten. Der Ausschluss der Fachschüler von jedem Zuschuss verletze den Gleichheitssatz. Zwischen Fachschulen und den anderen Schularten bestünden keine so gravierenden Unterschiede, dass diese Schlechterstellung zu rechtfertigen sei. Zwar treffe es zu, dass Fachschulen keine erstmalige Ausbildung vermittelten, sondern eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine anschließende Berufstätigkeit voraussetzten. Das treffe aber auch für Abendrealschulen und Abendgymnasien zu. Wie diese, so vermittele auch die Fachschule eine weitere schulische Berechtigung. Zudem hätten Schüler an Abendgymnasien bei ihrer vorhergehenden Berufstätigkeit vielfach erheblich höhere Einkommen erzielt als Schüler an Fachschulen. Der Gesetzgeber des Finanzausgleichsgesetzes habe die Fachschulen seinerzeit von seiner Regelung ausgenommen, weil ihr Besuch seinerzeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz gefördert worden sei. Diese Förderung sei zwischenzeitlich jedoch entfallen. Die Regelung, dass Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Beförderungskostenzuschuss erhielten, bestrafe darüber hinaus die Armut und sei sozialstaatswidrig.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie trägt vor, § 18 Abs. 1 Satz 2 FAG nehme die Fachschulen von der Erstattung der Schülerbeförderungskosten ausdrücklich aus, so dass sie schon deshalb an einer Einbeziehung der Fachschüler gehindert sei. Diese Regelung finde im übrigen ihren Grund darin, dass es sich bei den Fachschulen nicht um Schulen im klassischen Sinn handele, weil an ihnen eine weitergehende fachliche Ausbildung im bereits erlernten und ausgeübten Beruf stattfinde. Im Unterschied dazu vermittelten Abendrealschulen und Abendgymnasien eine weitere Allgemeinbildung.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Dem Senat liegen die Akten der Sache 9 S 2714/00 und darin die Akten der Antragsgegnerin über die Satzunggebung vor; diese sind den Beteiligten bekannt.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung. Dies lässt § 101 Abs. 2 VwGO zu. Diese Vorschrift ist im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 3.88 -, BVerwGE 81, 139 <143>; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 85 zu § 47). Damit kann offen bleiben, ob die besonderen Voraussetzungen für das Beschlussverfahren nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegeben sind.
Der Antragsteller wendet sich zum einen gegen den Ausschluss der Fachschüler in § 1 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 SBS, zum anderen gegen den Ausschluss der Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz in § 1 Abs. 2 Satz 2 SBS. Es ist sachdienlich (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO), zwischen diesen beiden Anträgen ein Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag anzunehmen, und zwar in der Weise, dass über den zweiten Antrag nur zu entscheiden ist, wenn der erste erfolgreich sein sollte (sog. uneigentliche eventuale Klagenhäufung). Diese Eventualstellung ist zulässig (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2001, Rdnr. 5 zu § 44 m.w.N.). An einer Entscheidung auch über den zweiten Antrag hat der Antragsteller kein Interesse, wenn der erste Antrag abgewiesen werden sollte. Dann stünde nämlich fest, dass Fachschüler keinesfalls zuschussberechtigt sind, gleichgültig ob sie Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz erhalten oder nicht. Wollte man annehmen, dass er § 1 Abs. 2 Satz 2 SBS auch für diesen Fall zur Prüfung durch den Senat stellen wollte, so müsste der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses ohne weiteres als unzulässig abgewiesen werden.
I. Der Hauptantrag, der sich gegen den Ausschluss der Fachschüler richtet, ist zulässig. Der Antrag richtet sich gegen Bestimmungen einer Gemeindesatzung; das ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Ausschluss der Fachschüler von der Subventionierung der Schülerbeförderungskosten gleichheitswidrig benachteiligt zu sein. Damit ist eine Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG immerhin möglich. Der Antrag ist auch innerhalb der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.
Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 SBS legt den Kreis derjenigen Schüler fest, denen die Antragsgegnerin einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Schülerbeförderung gewährt. Hierzu nimmt die Vorschrift auf das Finanzausgleichsgesetz - FAG - i.d.F. vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) Bezug: Zuschussberechtigt sind - neben den Kindern in Sonderschulkindergärten und Grundschulförderklassen - die Schüler der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen. § 18 Abs. 1 FAG nennt in Satz 1 die öffentlichen Schulen, die privaten Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, sowie die Europäische Schule in Karlsruhe, nimmt jedoch in Satz 2 die Fachschulen ausdrücklich aus. Damit macht sich die Schülerbeförderungskosten-Satzung der Antragsgegnerin auch diesen Ausschluss der Fachschulen zu eigen. Das zeigt auch § 7 Abs. 2 Satz 1 SBS. Dort sind sämtliche Schularten aufgeführt, deren Schüler als zuschussberechtigt angesehen werden; die Fachschulen fehlen jedoch in der Aufzählung.
Dieser Ausschluss der Fachschüler in § 1 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 SBS ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
1. Die Satzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, 698) sowie in § 18 Abs. 2 FAG. Gemäß § 18 Abs. 1 FAG obliegt den Stadt- und Landkreisen, die notwendigen Schülerbeförderungskosten den Schulträgern zu erstatten oder, wenn sie selbst Schulträger sind, selbst zu tragen, als weisungsfreie Pflichtaufgabe (vgl. Senat, Normenkontrollbeschlüsse vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 -, NVwZ-RR 1996, 659 = VBlBW 1996, 182 = ESVGH 46, 87, und vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93 -, DVBl 1996, 999 = VBlBW 1996, 432).
2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin berechtigt gewesen wäre, den Kreis der begünstigten Schüler von sich aus weiter zu ziehen und Zuschüsse zu den notwendigen Beförderungskosten auch an Fachschüler vorzusehen. Gesetzlich verpflichtet war sie hierzu jedenfalls nicht. Namentlich § 18 Abs. 1 FAG gebietet nicht, Zuschüsse auch an Schüler von Fachschulen zu gewähren. Für private Ersatzschulen ist dies zweifelsfrei; deren Trägern - zugunsten der aufwendungsbelasteten Schüler bzw. Eltern (vgl. Senat, Normenkontrollbeschluss vom 27.07.1997 - 9 S 1904/94 -, Umdruck S. 7 f.) - hat die Antragsgegnerin die Schülerbeförderungskosten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FAG zu erstatten, wovon § 18 Abs. 1 Satz 2 FAG die Fachschulen ausdrücklich ausnimmt. Nicht anders liegt es jedoch für Schulen in der eigenen Trägerschaft der Antragsgegnerin. Auf diesen Sachverhalt findet allerdings nicht § 18 Abs. 1 Satz 1 FAG, sondern § 18 Abs. 1 Satz 4 FAG Anwendung, und nach seinem bloßen Wortlaut nimmt § 18 Abs. 1 Satz 2 FAG die Fachschulen lediglich von Satz 1, nicht auch von Satz 4 aus. Die Geschichte der Regelung zeigt jedoch, dass der Wortlaut der Vorschrift ungenau ist; die Ausnahme der Fachschulen sollte und soll auch insoweit gelten.
Eine Regelung zur (teilweisen) Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch die öffentliche Hand wurde erstmals durch Gesetz vom 17.12.1964 (GBl. S. 435) ins Finanzausgleichsgesetz aufgenommen. Die Regelung sah ursprünglich vor, dass die Schulträger die Beförderungskosten zu tragen haben, dass ihnen jedoch das Land ihre Aufwendungen erstattet (soweit nicht die Schüler bzw. Eltern einen Eigenanteil zu leisten hatten). Angesprochen waren zunächst nur die Schulträger der öffentlichen Schulen, also im wesentlichen die Gemeinden, die Landkreise und kommunale Schulzweckverbände. Von dieser Pflicht der Schulträger, die Beförderungskosten zu tragen, waren von Anfang an die Fachschulen ausgenommen (§ 17a Abs. 1 <später § 18 Abs. 1> FAG i.d.F. des ÄndG vom 17.12.1964, GBl. S. 435).
Durch Änderungsgesetz vom 24.03.1983 (GBl. S. 93) wurde die Aufgabe, den Schulträgern die Beförderungskosten zu erstatten, vom Land auf die Stadt- und Landkreise übertragen; das Land gewährte den Stadt- und Landkreisen hierzu lediglich noch Zuschüsse. Diese "Kommunalisierung" der Aufgabe, den Schulträgern die Kosten zu erstatten, ließ deren Pflicht, die Beförderungskosten selbst zu tragen, unberührt. Das liegt bei der Fassung des § 18 FAG, die am 01.08.1983 in Kraft trat, deutlich zutage: § 18 Abs. 1 und 2 FAG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 7 ÄndG vom 24.03.1983, GBl. S. 93) regelte die Kostentragungspflicht der Schulträger - nunmehr übrigens auch der Privatschulträger (vgl. hierzu Senat, Normenkontrollbeschluss vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93 -, VBlBW 1996, 432 = DVBl 1996, 999) - dem Grunde und dem Umfang nach; wiederum waren die Fachschulen ausgenommen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 FAG 1983). In § 18 Abs. 4 FAG war dann angeordnet, dass den Schulträgern ihre Aufwendungen - abzüglich der Eigenanteile von Schülern bzw. Eltern - zu erstatten seien, nun freilich nicht mehr vom Land, sondern von den Stadt- und Landkreisen. Damit konnte die Aufgabe, die Beförderungskosten zu tragen, und die andere Aufgabe, den Schulträgern die getragenen Kosten zu erstatten, in eins fallen, wenn und soweit nämlich ein Stadt- oder Landkreis selbst Schulträger war. Daher bestimmte § 18 Abs. 4 Satz 3 FAG 1983, dass es dann bei der Pflicht der Stadt- und Landkreise, als Schulträger die Kosten zu tragen, verbleibt.
Die "Kommunalisierung" der Kostenerstattung wurde nun allerdings in zwei Schritten vollzogen: Für die Zeit ab 01.08.1986 wurde die im wesentlichen noch heute gültige Neufassung des § 18 FAG beschlossen (i.d.F. des Art. 1 Nr. 8 ÄndG vom 24.03.1983, GBl. S. 93). Darin wurde die Aufgabe der Schulträger, die Beförderungskosten zu tragen, weitgehend gestrichen; das Gesetz setzt diese Kostentragungspflicht jetzt stillschweigend voraus und regelt ausdrücklich nur noch die - andere - Aufgabe, den Schulträgern die entstehenden Kosten zu erstatten. An die Pflicht zumindest der kommunalen Schulträger, die Beförderungskosten zu tragen, erinnert lediglich noch die besondere Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 FAG 1983, die als § 18 Abs. 1 Satz 4 FAG 1986 fortgeführt wurde (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15.10.1996 - 9 S 905/94 -). Weil das Gesetz jetzt aber nicht mehr von der primären Pflicht zur Kostentragung ausgeht, sondern bei der sekundären Pflicht der Kostenerstattung ansetzt, konnten auch alle Relativierungen und Einschränkungen nicht mehr bei der Kostentragung, sondern mussten nunmehr bei der Kostenerstattung angeknüpft werden. Das ist gesetzestechnisch nur unvollkommen gelungen. So wurde bei Erlass des § 18 Abs. 1 FAG 1986 die Ausnahme für die Fachschulen übersehen, mit der Wirkung, dass diese Ausnahme zunächst überhaupt nicht mehr im Gesetz stand (§ 18 Abs. 1 FAG i.d.F. von Art. 1 Nr. 8 ÄndG vom 24.03.1983, GBl. S. 93). Das wurde alsbald bemerkt. Noch bevor die Neufassung in Kraft trat, fügte der Gesetzgeber den heutigen § 18 Abs. 1 Satz 2 FAG ein (Art. 1 Nr. 2 ÄndG vom 21.11.1983, GBl. S. 715). Dass auch diese Korrektur ungenau blieb, wurde wiederum übersehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber den vorherigen Rechtszustand ersichtlich wiederherstellen wollte. Das hielt man für so selbstverständlich, dass die Korrektur gar nicht diskutiert wurde (LT-Drucks. 8/4385). Hätte der Gesetzgeber jetzt erstmals eine Einbeziehung der Fachschulen in die Pflicht der Schulträger zur Kostentragung anordnen wollen, so wäre eine Begründung zu erwarten gewesen.
3. Durch die Ausnahme der Fachschüler wird auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. Art. 2 Abs. 1 LVerf), der hier in seiner Ausprägung als Willkürverbot anwendbar ist.
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Verschiedenes nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Welche Sachverhaltselemente "wesentlich" sind, so dass ihre Übereinstimmung eine Gleichbehandlung oder ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig der Entscheidung des jeweiligen Normgebers. Sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72 <89 f.>; Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1 <23>; Beschluss vom 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. -, EuGRZ 2000, 573 = DVBl 2001, 191; im Anschluss hieran die st. Rspr. des Senats, zuletzt Normenkontrollbeschluss vom 27.07.1999 - 9 S 2818/98 -, DVBl 1999, 1366 = NVwZ-RR 2000, 631 = ESVGH 50, 13 <15 f.> m.w.N.).
b) Die Ungleichbehandlung von Fachschulen und anderen Schulen ist nicht in diesem Sinne willkürlich. Sie findet ihren sachlichen Grund in der Besonderheit der Fachschulen. Fachschulen dienen nämlich nicht in erster Linie der Allgemeinbildung oder einer ersten Berufsausbildung, sondern der beruflichen Fort- und Weiterbildung. Das ergibt sich aus § 14 des Schulgesetzes - SchG - i.d.F. vom 01.08.1983 (GBl. S. 397, m.sp.Änd.). Hiernach hat die Fachschule die Aufgabe, nach abgeschlossener Berufsausbildung und praktischer Bewährung oder nach einer geeigneten beruflichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren eine weitergehende fachliche Ausbildung im Beruf zu vermitteln. Die Fachschule wendet sich damit an erwerbstätige Erwachsene, die sich in ihrem erlernten Beruf weiterqualifizieren wollen (vgl. auch Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, S. 5; Holfelder/Bosse, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 12. Aufl. 1998, Anm. 1 zu § 14). Dieser Personenkreis befindet sich damit typischerweise in einer anderen wirtschaftlichen Lage und ist mithin auf eine finanzielle Förderung hinsichtlich der Schulkosten - auch der Beförderungskosten - nicht in gleicher Weise angewiesen wie andere Schüler.
Darin unterscheiden sich die Fachschulen von allen anderen Schularten. Dem Antragsteller ist freilich zuzugeben, dass auch die Schüler an Abendrealschulen und Abendgymnasien vielfach bereits erwerbstätig sind. Gleichwohl bestehen Unterschiede zur Fachschule und Gemeinsamkeiten mit den anderen Schularten. Abendrealschulen und Abendgymnasien dienen nicht der beruflichen Fortbildung, sondern dem Erwerb eines allgemeinen Bildungsabschlusses. Sie sollen nicht eine vorhandene Berufsausbildung vertiefen oder ergänzen, sondern die Voraussetzung für eine - höhere oder gar erstmalige - Berufsausbildung schaffen. Der Besuch dieser Schulen setzt keine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, steht also auch ungelernt Erwerbstätigen offen. Abendrealschulen und Abendgymnasien stehen damit dem Kolleg (§ 9 SchG) näher als der Fachschule. Dies alles rechtfertigt es, ihre Schüler in die Regelung der Schülerbeförderungskosten einzubeziehen.
c) Der Ausschluss der Fachschulen besteht nach dem Vorstehenden allein wegen ihrer Eigenart und ihrem gesetzlich vorausgesetzten Schülerkreis. Sie beruht nicht darauf, dass Fachschüler typischerweise Fördermittel von dritter Seite erhielten, die Schülern anderer Schularten verwehrt wären. Wie gezeigt, hat der Gesetzgeber des Finanzausgleichsgesetzes die Fachschulen bereits bei der erstmaligen Einführung des Schülerbeförderungskostenrechts durch Gesetz vom 17.12.1964 (GBl. S. 435) ausgenommen. Zum damaligen Zeitpunkt hat die Arbeitsverwaltung zwar schon Umschulungsmaßnahmen gefördert (§ 133 AVAVG vom 03.04.1957, BGBl I S. 322), jedoch hatten diese - angesichts des ungebrochenen Wirtschaftsaufschwungs und der Vollbeschäftigung - noch längst nicht die Bedeutung wie später. Die Fachschulen waren damals in erster Linie Stätten der Fort- und Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, nicht der Umschulung in einen anderen Beruf. Noch heute gehört die Umschulung in Baden-Württemberg nach der gesetzlichen Konzeption des § 14 SchG nicht zu den schulartprägenden Aufgaben der Fachschulen.
Umschulungsmaßnahmen, die von der Arbeitsverwaltung gefördert wurden, wurden erst nach Erlass des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25.06.1969 (BGBl. I S. 582) zahlreicher. Darauf hat das Schülerbeförderungskostenrecht durchaus reagiert; eine Doppelförderung sollte vermieden werden. Allerdings führte dies nicht zum pauschalen Ausschluss sämtlicher Schüler einer bestimmten Schulart, bei der eine derartige Doppelförderung vielleicht vermehrt zu erwarten stünde. Vielmehr sah der Gesetzgeber - für andere als Fachschulen - einen individuellen Ausschluss für derartige Schüler vor (§ 18 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b FAG i.d.F. des ÄndG vom 16.06.1970, GBl. S. 253). Diese Bestimmung blieb bis zur "Kommunalisierung" der Kostenerstattung am 01.08.1986 erhalten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 FAG i.d.F. des Art. 1 Nr. 7 ÄndG vom 24.03.1983, GBl. S. 93) und findet sich seither regelmäßig in den Satzungen der kommunalen Aufgabenträger, so auch in § 1 Abs. 2 Satz 2 SBS.
II. Erweist sich der Hauptantrag nach allem als unbegründet, so braucht der Senat auf den Hilfsantrag nicht mehr einzugehen; wie gezeigt, ist dieser als nur für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellt anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Beschluss
vom 20. November 2001
Der Streitwert wird auf 307,56 DM (12mal 25,63 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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