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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: 9 S 2576/00
Rechtsgebiete: GG, PsychThG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
PsychThG § 12
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, dass auch nach der Übergangsvorschrift des § 12 PsychThG für die Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ein abgeschlossenes Psychologiestudium erforderlich ist, während für die Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut auch ein abgeschlossenes Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik genügt. Dies lässt sich ohne weiteres aus der zum Psychotherapeutengesetz ergangenen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 2576/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Approbation als psychologische Psychotherapeutin

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Treiber

am 8. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2000 - 4 K 1152/00 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2000 für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Klägerin, das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen, abgelehnt; da die Klägerin kein Studium der Psychologie abgeschlossen habe, komme eine Erteilung der begehrten Approbation auch nach der Übergangsregelung des § 12 Abs. 4 PsychThG nicht in Betracht. Die von der Klägerin gegen diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken hat das Verwaltungsgericht nicht geteilt. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht geht zu recht davon aus, dass die Klägerin, die nach einem erfolgreich absolvierten Fachhochschulstudium die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Staatlich Anerkannte Sozialarbeiterin erworben hat und die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung im Gebiet der Psychotherapie besitzt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin - auch nach der Übergangsregelung in § 12 PsychThG - nicht erfüllt. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie rügt jedoch, dass die Beschränkung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, nachdem für die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut auch der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Pädagogik oder Sozialpädagogik ausreiche. Es sei kein Abgrenzungskriterium ersichtlich, weshalb Fachhochschulabsolventen, die während des Studiums und der nachfolgenden beruflichen Praxis als Schwerpunkt Kinder und Jugendliche gewählt hätten, die Approbation erteilt werde, während Fachhochschulabsolventen, die als Schwerpunkt die Erwachsenentherapie gewählt hätten, die Approbation verweigert werde. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, dass bei gleichen Voraussetzungen vom Gesetzgeber auch gleiche Schlussfolgerungen gezogen werden müssten. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin werden vom Senat nicht geteilt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich entnehmen, dass es nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, dass auf der einen Seite die Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut (zur Behandlung von Erwachsenen) nur Diplom-Psychologen vorbehalten wird und alle Berufsgruppen mit einer anderen akademischen Ausbildung ausgeschlossen werden, während auf der anderen Seite für die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (neben dem abgeschlossenen Studium der Psychologie) auch ein Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik ausreicht.

In den zum Psychotherapeutengesetz ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse v. 28.7.1999 - 1 BvR 1006/99 - und 1 BvR 1056/99 -, NJW 1999 S. 2729 und 2730, sowie zuletzt Beschl. v. 16.3.2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, S. 1779) ist Folgendes ausgeführt: Hinsichtlich der berufsrechtlichen Stellung der Psychotherapeuten ohne Psychologiestudium, die bisher im Berufsfeld der Psychotherapie tätig waren - sogenannte Akademische Psychotherapeuten - ist nach Ansicht des Bun-desverfassungsgerichts eine Grundrechtsverletzung nicht ersichtlich. Die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des neu geschaffenen Berufsbildes des Psychologischen Psychotherapeuten, der berufs- und sozialversicherungsrechtlich Ärzten gleichgestellt wird, allein auf Diplom-Psychologen stellt eine subjektive Berufswahlregelung dar, die nach den bisher entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber konnte bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch das Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt werden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind. Die im Psychotherapeutengesetz getroffene gesetzliche Unterscheidung nach dem jeweiligen Studienabschluss verletzt auch nicht Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Anknüpfung an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie stellt einen vernünftigen und sachgerechten Grund zur Differenzierung unter den bereits im Berufsfeld tätigen Psychotherapeuten dar. Es stellt keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauens- und Bestandsschutz dar, dass der Gesetzgeber auch bei der Konzeption der Übergangsregelungen an dieser Differenzierung festgehalten hat. Hierfür sprechen bereits Gründe der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung, und im Übrigen würde eine Begrenzung auf ähnliche Studiengänge oder Studiengänge mit psychotherapierelevanten Lehrinhalten andere Abgrenzungsprobleme und Ungleichbehandlungen nach sich ziehen, die in noch höherem Maße rechtfertigungsbedürftig wären. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.) geht deshalb davon aus, dass der Gesetzgeber mit der weitgehenden Übereinstimmung zwischen den Psychologischen Psychotherapeuten alter und neuer Art offenkundig ein sachlich vertretbares Anknüpfungsmerkmal gewählt hat, nachdem das abgeschlossene Psychologiestudium bereits seit 1976 für die Beteiligung an der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung war.

Zu Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht weder in seinem Beschluss vom 16.3.2000 (a.a.O.) noch in den zuvor ergangenen Beschlüssen sich ausdrücklich zu der Frage geäußert hat, ob es einen vernünftigen und sachgerechten Grund zur Differenzierung zwischen den im Berufsfeld der Erwachsenentherapie tätigen Therapeuten und den im Berufsfeld der Kinder- und Jugendlichentherapie tätigen Therapeuten gibt. Nach Ansicht des Senats ist jedoch den übrigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 16.3.2000 sowie der bereits früher zu Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen, dass auch insoweit eine Verletzung der Grundrechte der Klägerin nicht in Betracht kommt.

Eine am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 75, 166; ständige Rechtsprechung). Der Gesetzgeber geht hinsichtlich der Absolventen der Studiengänge der Sozialpädagogik und Pädagogik davon aus - und zwar nicht nur im Rahmen der Übergangsregelung -, dass diese aus dem Studium über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie verfügen, die sie zusammen mit der späteren psychotherapeutischen Fachausbildung dazu befähigen, die mit dem Gesetz beabsichtigte qualitativ hochwertige Psychotherapie für Kinder und Jugendliche durchzuführen. Dies ist nicht zu beanstanden, denn das Studium der Sozialpädagogik und Pädagogik vermittelt grundsätzlich und typischerweise besondere Kenntnisse über die Entwicklungspsychologie von Kindern und Jugendlichen, die regelmäßig auch Gegenstand der Vordiplom- und Diplom-Hauptprüfung sind. Hinsichtlich der Erwachsenen gibt es neben dem Psychologiestudium dagegen keine anderen akademischen Studiengänge, die grundsätzlich und nicht nur im Einzelfall besondere Kenntnisse über die Psychologie vermitteln. Dem Gesetzgeber wäre es zwar unbenommen gewesen, auch andere akademische Ausbildungen oder Studiengänge, in denen im Einzelfall konkrete psychotherapierelevante Lehrinhalte vermittelt wurden, ebenfalls in die Übergangsregelungen einzuschließen. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet, wenn er sich auf sachliche Gründe von einigem Gewicht stützen kann (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.).

Vorliegend sprechen vor allem Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung für die vom Gesetzgeber gewählte Regelung, nicht auf die im Einzelfall während des Studiums konkret vermittelten psychotherapierelevanten Lehrinhalte abzustellen, sondern auf den typischen Studieninhalt. Dass der Gesetzgeber ein damit sachlich vertretbares Anknüpfungsmerkmal gewählt hat, ergibt sich schon daraus, dass die Übergangsvorschriften damit an die frühere Mitwirkung (bzw. Qualifikation für eine solche Mitwirkung) bei der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten anknüpfen. Im Wege des Delegationsverfahrens durften seit 1972 Absolventen eines Sozialpädagogik- bzw. Pädagogikstudiums an der vertragsärztlichen psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen teilnehmen, während die vertragsärztliche psychotherapeutische Versorgung von Erwachsenen im Regelfall - und seit 1976 sogar ausschließlich - Diplom-Psychologen vorbehalten war (siehe Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3.7.1987, BAnz Nr. 156, Beilage Nr. 156 a, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12.3.1997, BAnz Nr. 49, S. 2946).

Die Differenzierung zwischen den akademischen Studiengängen der Sozialpädagogik/Pädagogik einerseits und der Psychologie andererseits und ihre Bedeutung für die unterschiedlichen Berufsbilder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten einerseits und des Psychologischen Psychotherapeuten andererseits ist deshalb nicht zu beanstanden. Da sich dies aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres entnehmen lässt, hat der vorliegende Rechtsstreit auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Klägerin wurde entgegen ihrer Ansicht auch nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 2 GG) verletzt. Da das Verwaltungsgericht dem konkreten Studienverhalten der Klägerin zu Recht keinerlei Bedeutung zugemessen hat, musste es diese auch nicht zur Darlegung der Schwerpunkte ihres Studiums auffordern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, bei berufseröffnenden Entscheidungen den Jahresbetrag des erwarteten Gewinns, im Zweifel aber 20.000,-- DM für die Klage in der Hauptsache anzusetzen (vgl. Ziff. 11.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 11. Aufl., Anhang 1). Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber Ziff. 13.1 des Streitwertkatalogs angewandt. Ziff. 13.1 nennt zwar ausdrücklich als Streitwert für die Approbation 40.000,-- DM. Gedacht wurde dabei jedoch lediglich an die Approbation für Ärzte und Zahnärzte. Da sich der Wert des Gegenstands nach dem Interesse der Klägerin bemisst (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG), und nicht zu erwarten ist, dass der zu erwartende Gewinn von Psychologischen Psychotherapeuten in etwa mit dem Gewinn aus einer Arztpraxis vergleichbar ist, spricht nach Ansicht des Senats nichts dafür, in Fällen der vorliegenden Art auf die ausschließlich für die ärztliche und zahnärztliche Approbation gedachte Sondervorschrift abzustellen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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