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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 9 S 2608/02
Rechtsgebiete: JBeitrO, GVG, ZPO
Vorschriften:
JBeitrO § 7 Abs.1 | |
JBeitrO § 6 Abs.1 | |
GVG § 17a | |
ZPO § 900 Abs. 4 |
2. Vor einem Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Vollstreckungserinnerung.
9 S 2608/02
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Vollstreckungsschutz;
hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde
hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert und Gaber
am 26. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 2002 - 7 K 4017/02 - wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - bei sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens noch zu erhebende - Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31.10.2002 - 7 K 4017/02 -. Mit diesem Beschluss wurde der sachdienlich als Vollstreckungserinnerung ausgelegte Antrag der Antragsteller, mit dem sie die von der Landesoberkasse Baden-Württemberg - Außenstelle Metzingen - zur Vollstreckung einer gegen den Antragsteller zu 1 bestehenden Gerichtskostenforderung des Landes Baden-Württemberg in Höhe von insgesamt EUR 1.611,59 angekündigte Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung als unzulässig erklärt haben wollten, abgelehnt.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug nicht gewährt werden, weil die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat im Beschluss vom 31.10.2002 die Vollstreckungserinnerung gegen die beabsichtigte Einleitung eines Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller zu 1 im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der von den Antragstellern beschrittene Rechtsweg überhaupt zulässig ist oder ob die Vollstreckungserinnerung bei dem für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ausschließlich zuständigen Amtsgericht (vgl. § 7 Abs. 1 JBeitrO) hätte beantragt werden müssen. Denn dem Senat steht im Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung in der Hauptsache, d.h. hier für das eine Sachentscheidung betreffende Beschwerdeverfahren (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., GVG § 17a Rdnr. 15), keine Prüfungsbefugnis darüber zu, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
Die weitere Rechtsverfolgung der Antragsteller hat jedoch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Vollstreckungserinnerung derzeit unzulässig ist.
Der Antragstellerin zu 2 fehlt bereits die Erinnerungsbefugnis (vgl. hierzu Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, § 39 Rdnr. 1195 ff.). Denn sie ist weder Vollstreckungsschuldnerin im Sinne von § 4 JBeitrO noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, gegen sie zum Zwecke der Vollstreckung der gegen den Antragsteller zu 1 bestehenden Gerichtskostenforderung des Landes Baden-Württemberg ein Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung einzuleiten. Dass sie als Dritte bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ihres Ehemannes in eigenen Rechten verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Unabhängig von der fehlenden Erinnerungsbefugnis der Antragstellerin zu 2 ist die Vollstreckungserinnerung vorliegend auch deshalb unzulässig, weil den Antragstellern derzeit ein Rechtsschutzinteresse für eine - vorbeugende - Erinnerung fehlt. Ein Rechtsschutzinteresse besteht grundsätzlich nur in der Zeit zwischen dem Beginn und der Beendigung der Zwangsvollstreckung (vgl. Brox/Walker a.a.O., Rdnr. 1189). Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beginnt jedoch erst mit dem Antrag des Gläubigers - hier: der Vollstreckungsbehörde - auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, § 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein solcher Antrag wurde von der Vollstreckungsbehörde bisher nur angekündigt, jedoch nicht gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Gründe vorliegen, die ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse der Antragsteller schon vor Beginn der beabsichtigten Zwangsvollstreckung begründen könnten, sind von diesen weder behauptet noch sonst ersichtlich. Denn die Antragsteller sind durch die vom Amtsgericht, d.h. vom funktionell zuständigen Rechtspfleger (vgl. § 20 Nr. 17 RPflG), zu beachtenden Verfahrensvorschriften auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung ausreichend geschützt. Bestreiten nämlich die Antragsteller ihre Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch in einem vom Rechtspfleger anberaumten Termin, so ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO vom Amtsgericht durch Beschluss über den Widerspruch zu entscheiden. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt grundsätzlich erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung (vgl. § 900 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung scheidet daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus. Dementsprechend kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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