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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 9 S 2708/04
Rechtsgebiete: FAG, SchlVO, SchulG, BGB
Vorschriften:
FAG § 15 | |
SchlVO § 1 | |
SchulG § 48 Abs. 2 | |
BGB § 677 | |
BGB § 683 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Kostenerstattung
hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gaber und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Walz ohne mündliche Verhandlung
am 03. Mai 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2004 - 6 K 821/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis den Ersatz seiner Aufwendungen für die Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles.
Der Beklagte ist Träger der XXXXXXXXXXX Schule in XXXXXXX. Der an dieser Schule unterrichtende Studienrat X. beantragte im Januar 1999 bei der Schulleitung die Anschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles und belegte dessen Notwendigkeit mit ärztlichen Attesten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Schulträger sei als Sachkostenträger zwar für die sächliche Ausstattung der Schulen zuständig, wozu auch das notwendige Mobiliar für die Schüler und Lehrkräfte gehöre. Die Beschaffungspflicht erstrecke sich jedoch nur auf die für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Gegenstände. Nach den einschlägigen DIN-Vorschriften werde dabei als Maßstab ein allgemein üblicher Ausstattungsstandard angelegt. Über diesen Standard hinausgehende weitere Anforderungen, die in der persönlichen Disposition einzelner Personen begründet seien, fielen hingegen in die Zuständigkeit des Arbeitgebers (hier: des Klägers) bzw. der Krankenkasse. Daraufhin richtete der Lehrer seinen Antrag auf Anschaffung des Schreibtischstuhles an das Oberschulamt Tübingen, das ihm zunächst unter Verweis auf die vom Kultusministerium Baden-Württemberg vertretene Rechtsauffassung mitteilte, dass die Anschaffung des begehrten Schreibtischstuhles in die Zuständigkeit des Schulträgers falle. Da sich der Beklagte jedoch weiterhin weigerte, den Stuhl zu beschaffen, entschied das Oberschulamt in Abstimmung mit dem Kultusministerium, die Kosten für die Anschaffung des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorerst zu übernehmen und diese Kosten anschließend beim Beklagten geltend zu machen.
Da der Beklagte die Kostenübernahme auch in der Folgezeit ablehnte, erhob der Kläger am 08.05.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage auf Erstattung der verauslagten Kosten (2.040,-- DM = 1022,39 EUR). Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Er habe gegenüber dem beklagten Landkreis eine Leistung erbracht, ohne hierfür rechtlich verpflichtet zu sein. Der Beklagte habe als Schulträger die Aufwendungen für den Schreibtischstuhl nach § 48 Abs. 2 SchulG zu tragen. Die Erforderlichkeit des Stuhls sei durch privat- und amtsärztliche Gutachten zweifelsfrei belegt. Zwar stehe der Lehrer, für den der Stuhl angeschafft worden sei, im Dienst des Klägers, der gemäß § 15 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - auch die "persönlichen Kosten" zu tragen habe. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, werde in § 15 Abs. 3 FAG i. V. m. § 1 der Schullastenverordnung abschließend geregelt. Hiernach seien die Kosten nicht vom Land zu tragen, weshalb dem Kläger gegenüber dem Schulträger ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zustehe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 30.09.2004 in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von EUR 1.022,39 zuzüglich Verzugszinsen verurteilt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Gestalt des Ausgleichs- und Abwälzungsanspruchs zu. Der beklagte Landkreis sei verpflichtet gewesen, den vom Land angeschafften Schreibtischstuhl auf seine Kosten zu beschaffen, da diese Aufwendungen "übrige Schulkosten" im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG seien. Denn die auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Satz 2 FAG beruhende Schullastenverordnung enthalte nach ihrem unzweideutigen Wortlaut eine abschließende Aufzählung dessen, was unter den vom Land zu tragenden "persönlichen Kosten" im Sinne des § 15 Abs. 1 FAG zu verstehen sei.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bejaht. Er habe dem Lehrer einen "normalen" Schreibtischstuhl zur Verfügung gestellt und sei damit seiner Beschaffungspflicht als Schulträger nachgekommen. Bei der Anschaffung des bandscheibengerechten Stuhles handle es sich um eine Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, der, wie sich auch aus § 1 Nr. 12 der Schullastenverordnung ergebe, eindeutig dem Land als Dienstherrn zuzurechnen sei. Denn nach dieser Regelung seien auch "Kosten für dienstlich notwendige Schutzimpfungen" vom Kläger als "persönliche Kosten" zu tragen. Zwar gehe das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein Stuhl eine sächliche Ausstattung sei. Hieraus ergebe sich im vorliegenden Fall jedoch nicht die Kostentragungspflicht des Schulträgers, da damit nicht entschieden sei, wer den "behinderungsbedingten Mehraufwand" zu tragen habe. Dieser Mehraufwand, der im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erwachse, sei ausschließlich dem Dienstherrn zuzurechnen. Nur dieser könne die dazu notwendigen Entscheidungen treffen. Eine solche Trennung zwischen Kosten der Standardausstattung, die vom Schulträger zu tragen seien, und einer Sonderausstattung, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit der einzelnen Lehrer bedingt sei, werde auch den Vorgaben des Art. 71 Abs. 3 der Landesverfassung gerecht. Denn sonst hätte das Land im Ergebnis die Möglichkeit, etwa durch schwerpunktmäßige Einstellung eingeschränkt dienstfähiger Lehrer, Kosten zu verursachen, für die kein (pauschaler) Finanzausgleich gewährt werde. Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch stehe unabhängig davon auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da dieser Anspruch nicht dazu dienen könne, dass ein unzuständiger Verwaltungsträger dem zuständigen und mit dem Leistungsbegehren vertrauten Verwaltungsträger seine Auffassung von der Anwendung des materiellen Rechts aufzwinge, indem er vollendete Tatsachen schaffe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.09.2004 - 6 K 821/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt im wesentlichen auf seinen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Klägers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 6 K 821/03 - vor; auf diese sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (nachfolgend 2.).
1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft "für einen anderen", also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
Denn der Kläger kam mit der Anschaffung des auf die individuellen Bedürfnisse des Studienrats X. ausgelegten Schreibtischstuhls seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach und erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den dieser Stuhl angeschafft worden ist, stand gegenüber dem Beklagten als Schulträger kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger, der gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten zur Fürsorge verpflichtet ist. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
2. Dem Kläger steht - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ist durch den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhls nicht entstanden. Dieser Stuhl steht mangels einer einvernehmlichen Übereignung auf den Schulträger weiterhin im Eigentum des Klägers. Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensvermehrung des Beklagten läge mithin nur dann vor, wenn sich dieser durch die Anschaffung des Stuhles eigene Aufwendungen erspart hätte, was jedoch nicht der Fall ist.
Das Verwaltungsgericht ging zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Beklagte als Schulträger nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen hat und auch die Lehr- und Lernmittel beschafft. Die Anschaffung erforderlicher Schreibtischstühle für Lehrer fallen auch unter den Begriff der "übrigen Schulkosten" im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten, vielmehr trägt dieser - unwidersprochen - vor, er habe "normale" Schreibtischstühle in der erforderlichen Anzahl angeschafft und einen solchen Schreibtischstuhl auch dem Studienrat X. zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hätte sich mithin nur dann eigene (weitere) Aufwendungen erspart, wenn er zusätzlich zur "normalen Ausstattung", zur Anschaffung eines weiteren, der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Lehrers entsprechenden Stuhles verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung des Beklagten besteht jedoch nicht.
Sie lässt sich weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung ableiten. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die "für die Schule" erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der "persönlichen Kosten" enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: den Schreibtischstuhl des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Stuhles ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Nr. 1.11 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Ausstattung von Diensträumen (VwV-Ausstattung vom 02.12.1997, GABl. 1998, S. 17), wonach die Diensträume bei Bedarf mit behindertengerechten Sitzmöbeln auszustatten sind. Denn unabhängig von der Tatsache, dass diese Verwaltungsvorschrift keine verpflichtenden Regelungen für Selbstverwaltungskörperschaften beinhalten kann, enthält sie, soweit sie Beamte betrifft, nur eine Konkretisierung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht.
3. Da andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden, ist die vom Kläger erhobene Leistungsklage unbegründet.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
Beschluss vom 03. Mai 2006
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.022,39 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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