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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.02.2005
Aktenzeichen: 9 S 2742/03
Rechtsgebiete: GG, PSchG, SchG
Vorschriften:
GG Art. 7 Abs. 4 | |
PSchG § 3 Abs. 1 | |
PSchG § 17 Abs. 1 | |
PSchG § 17 Abs. 4 S. 1 | |
PSchG § 17 Abs. 4 S. 2 | |
SchG § 10 Abs. 1 | |
SchG § 10 Abs. 5 | |
SchG § 11 | |
SchG § 22 | |
SchG § 30 | |
SchG § 78 | |
SchG § 78a |
2. Die Einhaltung der im Privatschulgesetz Baden-Württemberg (§ 17 Abs. 4) bestimmten 3-jährigen Wartefrist vor Einsetzen der staatlichen Förderung einer genehmigten Ersatzschule oder anerkannten Ergänzungsschule verletzt eine staatliche Förderungspflicht nicht (so schon BVerfGE 90, 128).
3. Von der Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden (hier verneint).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Privatschulförderung
hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Wiegand und Gaber
am 04. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2003 - 10 K 1669/01 - geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 86.400,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Unter dem 17.06.1999 beantragte die als Gemeinnütziges Institut für Berufsbildung anerkannte Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Privatschule als Ersatzschule - Einjährige Berufsfachschule (berufsvorbereitend) - zum Schuljahresbeginn 1999/2000 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuschuss gemäß § 17 PSchG ohne Einhaltung einer Wartefrist. Die Lehrinhalte sollten grundsätzlich aus dem entsprechenden Bildungsplan für das Berufsvorbereitungsjahr entnommen werden.
Mit Bescheid vom 22.09.1999 genehmigte das Oberschulamt Stuttgart der Klägerin, ab dem 13.09.1999 eine private einjährige Berufsfachschule in Form des Berufsvorbereitungsjahres mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung als Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG i.V.m. § 11 SchG zu errichten und zu betreiben. Die Genehmigung wurde mit der Maßgabe erteilt, dass Schüler/-innen, die bereits einen Hauptschulabschluss besitzen, diesen durch den Besuch der einjährigen Berufsfachschule nicht verbessern können und dem Unterricht die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr sowie die Lehrpläne des Berufsvorbereitungsjahres (Regelform) zugrunde zu legen sind. Mit Schreiben vom 13.09.2000 teilte die Klägerin mit, dass der Schulbetrieb am 11.09.2000 begonnen habe und derzeit insgesamt 24 Schüler/-innen aufgenommen seien. Um eine Prüfung der Bezuschussung ab dem 11.09.2000 werde gebeten. Auf Anfrage des Oberschulamtes Stuttgart teilte die Kaufmännische Schule Heidenheim mit Schreiben vom 10.11.2000 mit, dass im Schuljahr 2000/2001 an der Gewerblichen Schule Heidenheim 59 Schüler/-innen in vier Klassen (gegenüber 67 Schüler/-innen in vier Klassen im Schuljahr 1999/2000) und an der Hauswirtschaftlichen Schule Heidenheim 55 Schüler/-innen in vier Klassen (gegenüber 77 Schüler/-innen in fünf Klassen im Schuljahr 1999/2000) im Berufsvorbereitungsjahr unterrichtet würden. An beiden Schulen hätten aufgrund dieser Klassenstärken weitere Schüler/-innen im Berufsvorbereitungsjahr aufgenommen werden können. Alle Schüler/-innen der Schule der Klägerin hätten in ein Berufsvorbereitungsjahr mit kaufmännischer Richtung gewollt, ein solches sei aber in Heidenheim an einer öffentlichen Schule nicht eingerichtet. Der nächste Standort für ein kaufmännisches Berufsvorbereitungsjahr sei Göppingen.
Mit Bescheid des Oberschulamtes Stuttgart vom 06.12.2000, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde daraufhin eine vorzeitige Bezuschussung ab dem 11.09.2000 abgelehnt, da alle Schüler/-innen der Schule der Klägerin in bestehende Klassen an der xxxxxxxxxxxxxxxx-Schule in Heidenheim, die das Berufsfeld "Wirtschaft und Verwaltung" anbiete, aufgenommen werden könnten. Hiergegen wandte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2000 ein, dass sie nicht nur das Berufsfeld "Wirtschaft und Verwaltung" anbiete, sondern das darüber hinausgehende kaufmännische Berufsvorbereitungsjahr durchführe. Dieses werde offenbar auch von der Kultusverwaltung als eigenständige Form gesehen und an öffentlichen kaufmännischen Berufsschulen parallel zum an Gewerblichen und Hauswirtschaftlichen Berufsschulen angebotenen Berufsfeld "Wirtschaft und Verwaltung" angeboten. Mit Schreiben vom 09.01.2001 teilte daraufhin das Oberschulamt Stuttgart der Klägerin mit, dass das Berufsvorbereitungsjahr an Kaufmännischen Berufsschulen vom Kultusministerium im August 1999 gemäß § 22 Abs. 1 SchG als Schulversuch an vier Standorten im Oberschulamtsbezirk Stuttgart, freilich nicht im Schulbezirk Heidenheim, eingerichtet worden sei. Außerdem stelle das Berufsvorbereitungsjahr eine Form der Erfüllung der Berufsschulpflicht dar und sei daher der Schulart "Berufsschule" zuzuordnen. Für Berufsschulen sei in § 17 Abs. 1 PSchG eine Bezuschussung aber nicht vorgesehen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15.01.2001 auch hiergegen vorsorglich Widerspruch eingelegt hatte, wies das Oberschulamt Stuttgart den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2001 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin eine einjährige Berufsfachschule in Form des Berufsvorbereitungsjahres mit Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung genehmigt worden sei. Ein solcher Schwerpunkt werde auch an der xxxxxxxxxxxxxxxx-Schule (Hauswirtschaftliche Schule) in Heidenheim angeboten, ohne dass eine zusätzliche Klasse erforderlich wäre. Die flächendeckende Einführung des als Schulversuch eingerichteten "Berufsvorbereitungsjahres an Kaufmännischen Berufsschulen" sei weder beabsichtigt noch erforderlich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21.03.2001 zugestellt.
Die Klägerin hat am 18.04.2001 Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Finanzhilfe ohne Einhaltung einer Wartefrist begehrt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass sie mittlerweile eine anerkannte Ersatzschule sei, was im Rahmen der Ermessensentscheidung zugunsten eines Abweichens von der Wartefrist zu berücksichtigen sei. Durch den Betrieb ihrer Schule würde die Einrichtung zweier zusätzlicher Klassen an einer öffentlichen beruflichen Schule vermieden. An der xxxxx-xxxxxxxxxx-Schule werde der vorgeschriebene Klassenteiler von 21, der im Schuljahr 2000/2001 lediglich drei Klassen erforderlich gemacht hätte, ersichtlich nicht angewendet. Hierfür gäbe es sicherlich einen sachlichen Grund. Fehle ein solcher Grund, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Eine Auslastung der Schule mit den vorhandenen Klassen sei auch gegenüber der Klägerin eingeräumt worden.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat im Wesentlichen ausgeführt: Im Landkreis Heidenheim sei das Berufsvorbereitungsjahr gemäß § 78a Abs. 2 SchG verbindlich eingeführt worden. Das Berufsvorbereitungsjahr sei bis zum Schuljahr 1999/2000 und werde auch heute noch überwiegend an Gewerblichen und Hauswirtschaftlichen/Landwirtschaftlichen/Sozialpädagogischen/Pflegerischen Schulen geführt. Seit dem Schuljahr 1999/2000 werde an vier Standorten (Bietigheim-Bissingen, Böblingen, Göppingen, Waiblingen) der Schulversuch "Berufsvorbereitungsjahr an Kaufmännischen Berufsschulen" geführt. Das Berufsfeld "Wirtschaft und Verwaltung" werde auch an Standorten angeboten, die nicht an dem Schulversuch "Berufsvorbereitungsjahr an Kaufmännischen Berufsschulen" teilnehmen würden, so auch an der xxxxxxxxxxxxxxxx-Schule in Heidenheim. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG sei dahingehend konkretisiert worden, dass auf die Zuschusswartefrist verzichtet werden könne, wenn es sich bei den aufgenommenen Schülern um solche handle, die bislang in Fördermaßnahmen der Arbeitsverwaltung gewesen seien bzw. in solche Fördermaßnahmen aufgenommen worden wären und wenn wegen des Vorhandenseins dieser privaten einjährigen Berufsfachschule die Einrichtung einer Klasse an einer öffentlichen Schule nicht erforderlich sei. Gemeint sei damit vom Sinn und Zweck der Regelung her die Einrichtung einer zusätzlichen Klasse über den bisherigen Bestand hinaus. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Einrichtung einer zusätzlichen Klasse erforderlich sei, müsse die Entscheidung über die Einrichtung eines Schulversuchs "Berufsvorbereitungsjahr an Kaufmännischen Berufsschulen" außer Betracht bleiben. Es läge in der Natur eines Schulversuchs, dass dieser nicht flächendeckend eingerichtet werde und hierauf auch kein Anspruch bestehe. Aus den vom geschäftsführenden Schulleiter genannten Zahlen ergebe sich, dass an der xxxxxxxxxxxxxxxx-Schule bei Hinzuzählung der von der Klägerin unterrichtenden 24 Schüler/-innen mit 79 Schülern/-innen im Verhältnis zum Schuljahr 1999/2000 keine zusätzliche Klasse hätte eröffnet werden müssen. Die Klägerin gebe dem Begriff Klassenteiler eine Bedeutung, die ihm nicht zukomme. Diese Regelung bedeute keineswegs, dass Klassen stets bis zu diesem Klassenteiler aufgefüllt werden müssten. Der Klassenteiler bezeichne vielmehr die Höchstschülerzahl, bei deren Überschreitung eine weitere Klasse gebildet werden müsse. Je nach der vorhandenen personellen und räumlichen Situation der Schule und nach pädagogischen Erfordernissen könne mit Zustimmung des Oberschulamtes vom Klassenteiler abgewichen werden. Derartige pädagogische Erfordernisse könnten sich z.B. aus der Leistungsstärke oder aus dem Verhalten der Schüler/-innen ergeben. Dies sei häufig bei dem Personenkreis der Fall, der auch für den Besuch der privaten berufsvorbereitenden Berufsfachschulen in Betracht komme. Bei unveränderter Ressourcensituation werde die Zustimmung im Umfang der bisherigen Zügigkeit in der Regel erteilt. An der xxxxxxxxx-xxxxxx-Schule in Heidenheim hätten danach ohne Notwendigkeit der Eröffnung einer gegenüber dem vorangegangenen Schuljahr zusätzlichen Klasse weitere 24 Schüler/-innen aufgenommen werden können. Die gegenüber der Klägerin zur Einrichtung weiterer Klassen getätigte Aussage beziehe sich auf die tatsächlich im Schuljahr 2000/2001 infolge der Einrichtung der Schule der Klägerin erfolgten Klassenbildung im Vergleich zu denen im Schuljahr 1999/2000. Die Frage der staatlichen Anerkennung sei von der Wartezeit nach § 17 Abs. 4 PSchG zu trennen. Zudem liege die Wartefrist nicht im Ermessen der Behörde, sondern sei grundsätzlich zwingend.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.06.2003 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 06.12.2000 und vom 09.01.2001 sowie des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2001 zur Neubescheidung verpflichtet und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin auf § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG beruhe. Nach den Darlegungen des Beklagten werde diese Regelung bei den privaten einjährigen Berufsfachschulen dahingehend konkretisiert, dass von der Einhaltung der Wartefrist abgesehen werden könne, wenn wegen des Vorhandenseins der privaten einjährigen Berufsfachschule die Einrichtung einer zusätzlichen Klasse an einer öffentlichen Schule nicht erforderlich sei. Diese Voraussetzung sei im Falle der von der Klägerin seit dem Schuljahr 2000/2001 in Heidenheim betriebenen einjährigen Berufsfachschule (berufsvorbereitend) erfüllt. Im Landkreis Heidenheim habe im Schuljahr 2000/2001 die Möglichkeit zum Besuch des Berufsvorbereitungsjahres mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung, wie es von der Klägerin angeboten werde, an öffentlichen Schulen nur an der xxxxxxxxxxxxxxxx-Schule in Heidenheim bestanden. Dort seien im betreffenden Schuljahr 55 Schüler in vier Klassen unterrichtet worden, so dass die durchschnittliche Klassenstärke bei 14 Schülern gelegen habe. Die Vertreterin des Oberschulamtes habe im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Falle der Aufnahme aller Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr der Klägerin eine 5. Klasse, mit deren Einrichtung man in der Planung bereits gerechnet habe, gebildet worden sei. Der geschäftsführende Schulleiter der Berufsschule im Landkreis Heidenheim habe hierzu ausgeführt, bei der Klassenbildung sei man aufgrund des geringen Leistungspotentials der Schüler grundsätzlich bemüht, die Klassenstärken gering zu halten. Der Klassenteiler von 21 werde daher aus pädagogischen Gründen nicht ausgeschöpft. Aufgrund des Vorhandenseins der privaten einjährigen Berufsfachschule der Klägerin sei im Schuljahr 2000/ 2001 deshalb die Einrichtung der 5. Klasse im Berufsvorbereitungsjahr an der xxxxxxxxxxxxxxxx-Schule nicht erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es dabei nicht darauf an, dass im vorangegangenen Schuljahr an der xxxxxxxxxxxxxxxx-Schule fünf Klassen eingerichtet gewesen seien und dieser Umfang der Zügigkeit nach der Planung der Schulverwaltungsbehörden für das maßgebliche Schuljahr 2000/2001 hätte beibehalten werden sollen. Maßgebliche Vergleichsgröße könne nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 17 Abs. 4 PSchG nur die tatsächlich eingerichtete Klassenzahl im jeweiligen Schuljahr sein. Denn der das Absehen von der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG rechtfertigende Einsparungseffekt an öffentlichen Schulen trete auch dann ein, wenn die Einrichtung einer Klasse gegenüber der Klassenzahl des vorausgegangenen Schuljahres entfallen könne und es damit zu einer Verringerung der Zügigkeit komme. Wie der Vertreter des Oberschulamtes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, eröffne der Wegfall einer Klasse z.B. die Möglichkeit der Abgeltung zuviel geleisteter Unterrichtsdeputate und führe daher zu einer vergleichbaren Einsparmöglichkeit wie im Falle des Unterbleibens einer notwendigen Erweiterung gegenüber der im vorangegangenen Schuljahr bestehenden Zügigkeit. Es könne im Fall der Verringerung der Zügigkeit nichts anderes gelten, als wenn dem Schulträger die Einrichtung einer gegenüber der bestehenden Zügigkeit weiteren Klasse erspart bleibe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, er habe die notwendigen Räumlichkeiten und Lehrerkapazitäten ohnehin vorgehalten. Der Beklagte sei demnach bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG nicht vorgelegen hätten. Da die erneute Entscheidung des Beklagten von der Ausübung seines Ermessens abhänge, sei die Klage hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten, die beantragten Zuschüsse zu gewähren, unbegründet.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit am 18.12.2003 zugestellten Beschluss vom 09.12.2003 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Am 08.01.2004 hat der Beklagte die Berufung begründet. Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.06.2003 - 10 K 1669/01 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen noch aus: Es treffe zu, dass in der Praxis eine Bezuschussung derartiger berufsvorbereitender Berufsfachschulen bislang dann erfolgt sei, wenn die Einrichtung einer weiteren Klasse einer öffentlichen Schule erspart worden sei. Richtig sei ferner, dass die öffentlichen beruflichen Schulen gemäß § 16 SchG in einem Verbund von Schularten geführt würden. Es bestünden also keine beruflichen Schulen, die ausschließlich z.B. die Schulart Berufsschule/Berufsvorbereitungsjahr anbieten würden. Insofern sei der Vortrag der Klägerin zutreffend, dass die Einrichtung einer beruflichen Schule praktisch niemals durch das Angebot einer privaten, einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule "eingespart" werden könnte. Nach der Auffassung des Oberschulamtes sei daher eine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG zulässig und geboten. Diese Auslegung entspreche (noch) dem vom Gesetzgeber mit der Vorschrift verfolgten Zweck. Aus pädagogischen Gründen bemühe man sich, möglichst kleine Klassen zu bilden. In der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2003 sei aber auch darauf hingewiesen worden, dass neben den pädagogischen Gründen bei der Klassenbildung auch der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Verwendung der vorhandenen Ressourcen eine Rolle spiele. Die Ausstattung der beruflichen Schulen mit Lehrkräften richte sich hinsichtlich der Klassengrößen nach den Vorgaben des so genannten Organisationserlasses. Die Schülerzahlen an den beruflichen Schulen schwankten zum Teil erheblich von Schuljahr zu Schuljahr. Dies hänge z.B. zusammen mit der jeweiligen Ausbildungssituation, mit dem Übergangsverhalten auf weiterführende Schulen und mit der Zahl der Abgänger von allgemeinbildenden Schulen. Gingen Schülerzahlen in einem Schuljahr zurück, so könnten z.B. im Berufsvorbereitungsjahr Klassen mit geringerer Schülerzahl gebildet werden, was pädagogisch sinnvoll sei. Es könnten aber auch z.B. in anderen Schularten Stütz- und Ergänzungsunterricht erteilt oder Wahlfachangebote gemacht werden. Dabei handle es sich um in den Stundentafeln der einzelnen Schularten vorgesehenen Maßnahmen, nicht wie von der Klägerin behauptet, um das künstliche Vorhalten von Ressourcen. Im Hinblick auf die oft spezialisierte Ausbildung der Lehrkräfte und die zum Teil erheblichen Entfernungen zwischen den Berufsschulzentren wäre eine (Teil-) Abordnung einzelner Lehrkräfte für ein Schuljahr nicht sinnvoll. Die Frage, ob die Einrichtung einer zusätzlichen Klasse erforderlich gewesen sei, könne daher nur an den vorhandenen personellen und ggf. tatsächlichen Ressourcen gemessen werden. Da diese sich nach dem Klassenteiler gemäß dem Organisationserlass bemessen würden, könnten nur diese eine sachgerechte Orientierungsgröße sein. Wie aus der Schulstatistik ersichtlich, seien im Schuljahr 2000/2001 an Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen im Oberschulamtsbezirk Stuttgart insgesamt 13 Klassen mit 19 bis 21 Schülern und sogar drei Klassen mit mehr als 21 Schülern geführt worden. Die Schülerklientel des Berufsvorbereitungsjahres sei grundsätzlich in Heidenheim nicht anders als in anderen Schulstandorten. Die 24 Schüler an der Schule der Klägerin hätten ohne Überschreitung des Klassenteilers in die vorhandenen vier Klassen der xxxxxxxxxxxxxxxx-Schule in Heidenheim aufgenommen werden können. In der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2003 sei insoweit auch kein neuer Sachvortrag erfolgt. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der vorhandenen räumlichen und personellen Kapazitäten an der xxxxxxxxxxxxxxxxx-Schule in Heidenheim auch eine fünfte Klasse im Berufsvorbereitungsjahr hätte gebildet werden können, ohne dass dies zwingend erforderlich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht gehe offenkundig bei der Frage, ob die Einrichtung einer zusätzlichen Klasse erforderlich gewesen sei, von der im jeweiligen Schuljahr an der jeweiligen Schule vorhandenen durchschnittlichen Klassenstärke bzw. Höchstbelegung einer Klasse mit Schülern aus. Dieser Ansatz biete jedoch keine klaren und für alle Beteiligten vorhersehbaren Kriterien für eine Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG. Die Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG könne nicht von Zufälligkeiten abhängig sein, sondern müsse sich im Interesse der Vorhersehbarkeit an festen Größen orientieren. Dies könnten nur die im so genannten Organisationserlass des Kultusministeriums festgelegten Klassenteiler sein, die im Übrigen bereits pädagogische Gesichtspunkte berücksichtigten, was schon darin zum Ausdruck komme, dass für das Berufsvorbereitungsjahr ein von den übrigen Schularten abweichender Klassenteiler festgelegt sei.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen noch aus: Die Argumentation des Oberschulamtes sei widersprüchlich. Ganz offensichtlich möchte es nämlich allein bei der Frage der Privatschulförderung den Klassenteiler angewandt wissen, während in der konkreten Praxis gebilligt werde, dass die Schulen von diesem Klassenteiler aus pädagogischen oder sonstigen Gründen nach unten abwichen und zusätzliche Klassen bildeten. Hierfür gebe es keine nachvollziehbaren Gründe. Eine derartige Praxis sei auch wirtschaftlich unvertretbar und widerspreche dem Organisationserlass, der - in seiner Vorbemerkung - den Schulen rationellen Mitteleinsatz vorschreibe. Offenbar billige das Oberschulamt, dass Personal und Ausstattung für bis zu fünf Klassen vorgehalten werde, ohne dass deren Kapazität ausgenützt werde. Diese Praxis sei entweder durch sachliche Gründe gerechtfertigt oder aber rechtswidrig, weil ohne sachliche Gründe künstliche Ressourcen mit außerordentlich hohem Aufwand vorgehalten würden. In beiden Fällen müsste jedoch der Zuschuss gewährt werden. Denn Sinn und Zweck eines Zuschusses an einen privaten Bildungsträger solle offenkundig die durch dessen Klasse/Schule geschaffenen Einsparmöglichkeit im öffentlichen Bereich sein. Diese Einsparmöglichkeit könne schlechterdings nur konkret beurteilt werden und nicht anhand eines statistischen Mittelwerts. Die Zuschussentscheidung könne in jenem Fall erst nach der konkreten Klasseneinteilung der öffentlichen Vergleichsschule fallen, gleich, ob der Teiler nun mit 21 angesetzt werde oder sich zwischen 11 und 21 herausstelle, denn in beiden Fällen sei ja auch die Gesamtschülerzahl im Voraus nicht bekannt und damit auch nicht die Zahl der zu erwartenden Klassen. Der Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit sei demnach eher ein Scheinargument. Die Zuschussentscheidung verlange folglich eine konkrete Betrachtung des jeweiligen Schuljahres und eine Beurteilung der örtlichen tatsächlichen Verhältnisse. Es könne nicht Sinn und Zweck der Zuschussregelung des Privatschulgesetzes sein, einen Zuschuss mit dem Argument abzulehnen, dass man es theoretisch auch anders habe machen können.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Er hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht insoweit stattgegeben, als es den Beklagten zur Neubescheidung des Antrages der Klägerin auf staatliche Finanzhilfe in Form eines Zuschusses ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebes, dem 11.09.2000, verpflichtet hat. Denn auch insoweit steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105; mit späteren Änd.) - PSchG - erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Fraglich ist bereits, ob ein Anspruch auf staatliche Finanzhilfe für die private Schule der Klägerin danach nicht schon grundsätzlich ausscheidet. Die Schule der Klägerin, in der ausschließlich Schüler/ -innen im Rahmen des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden, wurde zwar mit Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 22.09.1999 als Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG i.V.m. § 11 SchG - einjährige Berufsfachschule in Form des Berufsvorbereitungsjahres mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung - genehmigt. Der Beklagte hegt freilich selbst schon Zweifel daran, ob diese Genehmigung mit Recht erfolgt ist. Wie er in seiner Klageerwiderung an das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist die Pflicht zum Besuch des Berufsvorbereitungsjahr für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, nach § 78a des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397, mit späteren Änd.) - SchG - Teil ihrer Berufsschulpflicht nach § 78 SchG. Die Berufsschule (§ 10 SchG) soll und wird für solche Jugendliche nach § 10 Abs. 5 SchG als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt. Die Schule der Klägerin wurde aber nicht als Ersatzschule in Form einer privaten Berufsschule, sondern in Form einer privaten Berufsfachschule zur Durchführung des Berufsvorbereitungsjahres genehmigt. Dies erfolgte nach dem Vortrag des Beklagten allein deshalb, weil nach der geltenden Rechtslage - als Ersatzschulen genehmigte Berufsschulen sind im Gegensatz zu Berufsfachschulen in den §§ 17, 18 PSchG nicht genannt - ein privates Berufsvorbereitungsjahr, das der Schulart Berufsschule zugeordnet sei, nicht bezuschusst werden könne, wobei mit Blick auf das Schreiben des Oberschulamts Stuttgart an die Klägerin vom 12.08.1999 offenbar zunächst an die Genehmigung einer Art privaten Sonderberufsfachschule gedacht war, was aber im Genehmigungsbescheid vom 22.09.1999 so nicht mehr umgesetzt wurde. Vielmehr erfolgte die Genehmigung ohne die zunächst vorgesehene Auflage, dass nur Schüler mit besonderen Lern- und Leistungsproblemen - nach dem weiteren Schreiben des Oberschulamtes Stuttgart vom 11.10.2000: Jugendliche, die bisher in einschlägigen Fördermaßnahmen der Arbeitsverwaltung waren oder in solche Fördermaßnahmen aufgenommen worden wären, Absolventen und Abgänger von Förderschulen sowie Hauptschulabbrecher und -abgänger ohne Abschluss - bzw. mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen aufgenommen werden. Öffentliche Berufsfachschulen im Sinne des § 11 SchG "in Form des Berufsvorbereitungsjahres mit Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung", die die Schule der Klägerin nach § 3 Abs. 1 PSchG als private Berufsfachschule ersetzen könnte, sind aber in Baden-Württemberg nicht vorhanden und auch nicht vorgesehen, wie im Berufungsverfahren die Klägerin, aber auch der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 05.11.2004 selbst einräumen. Auch der seit dem Schuljahr 1999/2000 im Oberschulamtsbezirk Stuttgart an vier Standorten durchgeführte Schulversuch nach § 22 Abs. 1 SchG wird nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten nicht an Berufsfachschulen, sondern an Kaufmännischen Berufsschulen geführt. Andererseits bleibt von den gesetzlichen Regelungen über das Berufsvorbereitungsjahr in den §§ 10 Abs. 5, 78a SchG die Möglichkeit unberührt, dass Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis anstelle der Berufsschule eine Berufsfachschule wählen, deren Besuch (bei mindestens einjähriger Dauer) ebenfalls von der weiteren Berufsschulpflicht - und damit auch von der Pflicht zum Besuch des Berufsvorbereitungsjahres - nach § 81 Abs. 1 SchG befreien kann, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen wird (vgl. Hochstetter/Muser, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 20. Aufl., § 10 Rn. 4; Nr. III. Nr. 3 der VwV vom 14.11.2001 <Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht>, K.u.U. 2002, 75). Es kann im vorliegenden Verfahren aber letztlich dahin stehen, ob die Genehmigung mit Recht erfolgt ist und welche rechtlichen Schlussfolgerungen sich aus einer etwaigen fehlerhaften Genehmigung als Ersatzschule ergeben könnten, es sich insbesondere bei der Schule der Klägerin trotz der bestandskräftigen Genehmigung als Ersatzschule in förderrechtlicher Hinsicht etwa nur um eine nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG anspruchsberechtigte Ergänzungsschule im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 PSchG handeln könnte (vgl. auch Urteil des Senats vom 15.02.1991 - 9 S 2315/89 -, ESVGH 41, 179). Denn auch wenn von einer grundsätzlichen Zuschussberechtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG auszugehen ist, besteht ein Anspruch auf Zuschussgewährung für das hier streitige Schuljahr 2000/2001 aufgrund der einzuhaltenden Wartefrist nicht.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG werden Zuschüsse an genehmigte Ersatzschulen und anerkannte Ergänzungsschulen erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Diese Frist ist für das Schuljahr 2000/2001 nicht verstrichen gewesen, da der Unterricht erst am 11.09.2000 mit diesem Schuljahr aufgenommen wurde. Wartefristen sind mit der staatlichen Schutz- und Förderpflicht grundsätzlich vereinbar. Sie haben den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfasst auch die Befugnis zu entscheiden, wann er diesen Nachweis als erbracht ansieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Staat seine Finanzhilfe von einer hinreichend soliden Existenzbasis der Ersatzschule abhängig machen, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht. Die Schutzpflicht hat ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung individueller Freiheit. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement. Der Landesgesetzgeber darf im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit ferner berücksichtigen, dass öffentliche Mittel effektiv zu verwenden sind. Bei neu gegründeten Schulen ist nicht absehbar, ob sie auf Dauer Bestand haben werden. Im Genehmigungsverfahren wird nicht auf diese Frage abgestellt, sondern es werden nur die formellen Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG geprüft. Jede neu gegründete Privatschule begibt sich in Konkurrenz zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen. Sie muss den bereits vorhandenen Schulen Schüler abgewinnen und diese an sich binden. Hierfür muss sie sich pädagogisch bewähren. Ob ihr dies gelingt, darf der Gesetzgeber eine Zeitlang abwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht. Gegen die Zulässigkeit einer Wartefrist spricht auch nicht, dass im Falle des Scheiterns einer Schule die bis dahin geleisteten Zuschüsse nicht völlig nutzlos gewesen sein mögen. Der Staat will mit seiner Privatschulförderung in ein funktionierendes privates Ersatzschulwesen investieren. Gemessen daran sind öffentliche Mittel nicht effektiv verwandt, wenn sie statt einer lebensfähigen, von der Bevölkerung angenommenen Einrichtung einer Schule zufließen, die sich - aus welchen Gründen auch immer - eines solchen Zuspruchs nicht lange erfreuen kann. Sind Wartefristen danach grundsätzlich zulässig, dürfen sie aber nicht dazu führen, dass private Schulen überhaupt nicht mehr gegründet werden können. Wirken sie als Sperre für die Einrichtung neuer Schulen, sind sie mit Art. 7 Abs. 4 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107). Die im Vergleich zu Regelungen anderer Länder kurze Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG stellt eine solche faktische Einrichtungssperre jedoch nicht dar. Sie lässt den Gründern eine überschaubare und kalkulierbare Perspektive (so ausdrücklich zu § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG: BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128). Auch die Klägerin hat selbst nicht behauptet, die Wartefrist aus eigenen Mitteln nicht überbrücken zu können, was im Übrigen auch die nachfolgende Entwicklung gezeigt hat.
Von der Einhaltung der Wartefrist kann nach § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG allerdings abgesehen werden, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt.
Unstreitig ist, dass durch den Betrieb der Schule der Klägerin die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht entbehrlich geworden ist. Entsprechende öffentliche Schulen sind von der Schulart her im Bereich des Beklagten nicht vorgesehen. Eine zusätzliche Berufsschule für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen und deshalb ein Berufsvorbereitungsjahr absolvieren (§ 10 Abs. 5 SchG) müsste im dortigen Berufsschulbezirk nicht im Sinne des § 30 SchG "eingerichtet" werden (vgl. auch § 27 Abs. 2 SchG), um die Schüler der Klägerin zu unterrichten. Aber auch wenn man diese an sich eindeutige Regelung des Gesetzgebers zur Verwendung von aus Steuereinnahmen oder öffentlichen Krediten finanzierten Haushaltsmitteln entsprechend der vom Beklagten gehandhabten Förderpraxis erweiternd dahin auslegt, dass eine Bezuschussung ohne Einhaltung einer Wartefrist schon dann erfolgen kann, wenn durch den Betrieb der Schule der Klägerin lediglich die "Einrichtung" einer weiteren Klasse an einer öffentlichen Schule nicht erforderlich ist, ergibt sich keine andere Beurteilung. Schon der verwendete Begriff der "Einrichtung", aber jedenfalls auch Sinn und Zweck der Vorschrift machten dann jedenfalls erforderlich, dass über die bloße organisatorische Bildung einer weiteren Klasse - also ihren Betrieb unter Verwendung vorhandener personeller und sächlicher Kapazitäten - hinaus für die "Einrichtung" einer weiteren Klasse zusätzlich zu schaffende personelle und/oder sächliche Kapazitäten unumgänglich wären.
Das Absehen von der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG unter den Voraussetzungen des nachfolgenden Satzes 2 der Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht schon allein deshalb in den Blick zu nehmen, weil die als Ersatzschule anerkannte Privatschule den Staat von seiner Bildungsaufgabe entlastet und ihm dadurch besondere Kosten erspart. Denn dieser Gesichtspunkt ist bereits mit einer der ausschlaggebenden Gründe dafür, dass eine als Ersatzschule genehmigte Privatschule überhaupt aus staatlichen Mitteln zu subventionieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1966 - VII 194.64 -, BVerwGE 23, 347). Gleichwohl ist die geforderte Einhaltung einer - wie hier - angemessenen Wartefrist bis zur Aufnahme der Förderung nach Vorstehendem aber als gesetzlicher Regelfall zulässig und vom Gesetzgeber gewollt. Die Voraussetzung für ein Absehen von der Wartefrist, "wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist", ist danach - gerade bei einer erweiternden Auslegung der Vorschrift hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches - vielmehr auf diejenigen eng begrenzten Ausnahmefälle eines akuten Bedarfs bezogen, in denen schulinterne organisatorische Maßnahmen zur Abdeckung des zusätzlichen Bedarfs im Rahmen der bereits zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr ausreichen würden, um nicht zuletzt im Hinblick auf die in pädagogischer Hinsicht noch als angemessen angesehenen Klassenstärken einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten. Maßgebend sind dabei die schon vor Beginn eines jeden Schuljahres getroffenen, sich an langjährigen Erfahrungswerten orientierenden Organisationserlasse, die eine möglichst gleichmäßige, bedarfsgerechte Zuweisung der vom Landtag bewilligten Ressourcen zur unterrichtlichen Versorgung der Schulen in den einzelnen Schularten gewährleisten sollen. Aufgrund der dazu entsprechend gehandhabten Verwaltungspraxis ergeben sich hieraus für die einzelnen Schulen verbindlich die Höchstschülerzahl (Klassenteiler) und die Mindestschülerzahl je Klasse, anhand deren grundsätzlich der personelle und sächliche Bedarf für die auch unter pädagogischen Gesichtspunkten angemessene Unterrichtsversorgung zu bestimmen ist. Nur wenn sich danach ein zusätzlicher Bedarf der staatlichen Schulen an Lehrkräften und/oder sächlicher Ausstattung zum Vorhandenen ohne Berücksichtigung der Schule der Klägerin ergeben hätte, käme ein Absehen von der Wartefrist in Betracht. Dies ist nicht der Fall.
Zur Bestimmung, ob ein zusätzlicher Bedarf anzunehmen ist, kann für das hier streitige Schuljahr maßgebend auf die Verwaltungsvorschrift "Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001" vom 01.02.2000 (K.u.U. S. 63) zurückgegriffen werden. Hiernach ist unter Nr. D (Berufliche Schulen) 1. 1.1 Abs. 3 im Berufsvorbereitungsjahr und in Berufsschulklassen für Teilnehmer an Förderlehrgängen außerschulischer Maßnahmeträger eine Höchstschülerzahl (Klassenteiler) von 21 und eine Mindestschülerzahl von 11 je Klasse vorgesehen, wobei den Besonderheiten des Berufsvorbereitungsjahres bereits durch einen deutlich niedrigeren Klassenteiler, als er allgemein für alle Schularten des beruflichen Schulwesens (32) nach Nr. D (Berufliche Schulen) 1. 1.1 Abs. 1 oder sogar für in der Schülerzusammensetzung problematische Berufsschulklassen (24) nach Nr. D (Berufliche Schulen) 1. 1.1 Abs. 2 vorgesehen ist, Rechnung getragen wird. Lediglich an Sonderberufsschulen und Sonderberufsfachschulen beträgt der Klassenteiler 16 und die Mindestschülerzahl 8 je Klasse, wie es hier ursprünglich vom Beklagten auch in den Blick genommen wurde. Ausgehend hiervon hätten die an der Schule der Klägerin im Schuljahr 2000/2001 unterrichteten Schüler ohne weiteres in die vier vorhandenen entsprechenden Klassen an der im Berufsschulbezirk eingerichteten xxxxxxxxxxxxxxxx-Schule (Hauswirtschaftliche Schule) mit insgesamt 55 Schüler/-innen aufgenommen werden können. Bei dann 79 Schüler/-innen hätten weiterhin vier Klassen gebildet werden können, ohne den Klassenteiler (21) bei einer Klasse überschreiten zu müssen. Unerheblich nach Vorstehendem ist entgegen der Ansicht der Klägerin und dem folgend des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte nach den Angaben seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung im Berufsschulbezirk grundsätzlich bemüht ist, aufgrund der geringen Leistungsstärke der Schüler/-innen im Berufsvorbereitungsjahr die Klassenstärken an öffentlichen Schulen möglichst gering zu halten und den Klassenteiler nicht auszuschöpfen, was vorliegend zur Bildung einer im Vorfeld auch geplanten fünften Klasse geführt hätte, wenn die Schule der Klägerin ihren Betrieb nicht aufgenommen hätte. Denn pädagogische Gesichtspunkte hinsichtlich der Leistungsstärke der Schüler werden bereits bei der allgemeinen Festlegung des Klassenteilers im Berufsvorbereitungsjahr, der für die förderrechtlichen Voraussetzungen eines besonderen Ausnahmefalles nach § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG allein maßgeblich ist, angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus hat der Beklagte unter Vorlage entsprechender Schulstatistiken über die Klassenstärken an Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen im Oberschulamtsbezirk Stuttgart in den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 nachvollziehbar vorgetragen, dass bei geringeren Klassenstärken als nach dem Organisationserlass an sich möglich insbesondere auch die wirtschaftliche Verwendung der zu Schuljahresbeginn aufgrund der konkreten Personalanforderungen und -zuweisungen vorhandenen und insbesondere nach Maßgabe des Beamtenrechts nicht beliebig veränderbaren Ressourcen eine Rolle spielen. Im Hinblick auf die von Schuljahr zu Schuljahr aus vielerlei Gründen erheblich schwankenden Schülerzahlen an Berufsschulen können naturgemäß die auf prognostischen Einschätzungen der zu erwartenden Schülerzahlen beruhenden Personalzuweisungen an einzelnen Schulen aufgrund nicht eingetretener Prognosen zeitweise überhöht sein. Für einen gleichwohl erforderlichen sinnvollen und amtsangemessenen Einsatz der dann - ebenso wie auch bei insgesamt rückläufigen Schülerzahlen - "überschüssigen" Lehrkräfte kommen dabei im Hinblick auf deren oft spezialisierte Ausbildung und die zum Teil erheblichen Entfernungen der einzelnen Berufschulzentren verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Dies kann an einzelnen Schulen auch zur Bildung kleinerer Klassen, als allgemein vorgesehen, führen, wie der Beklagte im einzelnen dargelegt hat. Wegen der aus diesen Gründen an der xxxxxxxxxxxxxxxx-Schule vorhandenen personellen und räumlichen Kapazitäten, die sich an den Verhältnissen im Schuljahr 1999/2000 (5 Klassen mit 77 Schülern, wenn auch hier ohne Ausschöpfung des Klassenteilers) orientierten, hätte bei notwendiger Aufnahme der Schüler der Klägerin auch - wie bereits im Schuljahr 1999/2000 - eine fünfte Klasse gebildet werden können, ohne dass dies bei Ausschöpfung des Klassenteilers jedoch zwingend notwendig gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht eine solche Betrachtungsweise der Erforderlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG, nach der das Absehen von der Wartefrist schon von den tatbestandlichen Voraussetzungen her nur selten in Betracht kommen dürfte, nicht Sinn und Zweck der Regelung. Im Gegenteil entspricht dies der gesetzlichen Wertung, dass die Einhaltung der Wartefrist die Regel und ihre Nichteinhaltung die für besondere Einzelfälle vorbehaltene Ausnahme ist.
Das sich auch bereits für das Schuljahr 1999/2000 ergebende und von der Klägerin beanstandete Vorhalten von Personal und Ausstattung für fünf statt für vier Klassen könnte mit Blick auf § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG förderrechtlich in personeller Hinsicht allenfalls dann ausnahmsweise von Bedeutung sein, wenn sich im Zeitpunkt der konkreten Personalanforderung und -zuweisung hätte absehen lassen, dass aufgrund der insgesamt zu erwartenden Schülerzahlen und des für dieses Schuljahr bestehenden Klassenteilers an sich eine fünfte Klasse hätte gebildet werden müssen, wegen der fortdauernden und auf Dauer angelegten Betriebsaufnahme der Schule der Klägerin die Bildung einer fünften Klasse und damit ein weiteres Vorhalten für diesen Zweck in dieser Größenordnung entbehrlich geworden wäre und ein an anderer Stelle auftretender Bedarf unter Vermeidung von Neueinstellungen hätte gedeckt werden können. Für das Schuljahr 2000/2001 lag eine solche Fallgestaltung aber in mehrfacher Hinsicht nicht vor. Schon ein zwingender zusätzlicher Bedarf an personeller und/oder sächlicher Ausstattung wäre selbst dann nicht aufgetreten, wenn die Bildung einer fünften Klasse nicht eingeplant gewesen wäre.
Im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist schließlich, dass der Schule der Klägerin mit Bescheid des Oberschulamtes Stuttgart vom 22.06.2001 ab dem 01.06.2001 die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen wurde. Die Anerkennung darf nach § 10 Abs. 1 PSchG zwar nur erfolgen, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes für entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt. Für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG besagt dies aber nichts, abgesehen davon, dass die Anerkennung erst gegen Ende des Schuljahres 2000/2001 erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F. (vgl. Beschluss des Senats vom 09.12.2003 - 9 S 1686/03 -).
Ende der Entscheidung
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