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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 9 S 2832/08
Rechtsgebiete: RVG, RVG VV


Vorschriften:

RVG § 23
RVG § 33
RVG VV Nr. 3335
RVG VV Nr. 3500
Der Gegenstandswert im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ist nicht anhand des Hauptsachestreitwerts, sondern aufgrund des Interesses an der erstrebten Prozesskostenhilfegewährung zu bestimmen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 2832/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anerkennung eines ausländischen Diploms

hier: Gegenstandswert des Prozesskostenhilfeverfahrens

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 12. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.433,65 EUR festgesetzt.

Gründe:

Nach § 33 Abs. 1 RVG wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig festgesetzt, wenn es an einer Streitwertfestsetzung fehlt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil im PKH-Beschwerdeverfahren allenfalls eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr anfallen kann (vgl. Nr. 5502 des auf § 3 Abs. 2 GKG gestützten Kostenverzeichnisses) und ein Streitwert im Rücknahmebeschluss vom 11.11.2008 daher nicht festgesetzt wurde. Zur Entscheidung über den Antrag, der gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG auch vom Prozessbevollmächtigten gestellt werden kann, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat berufen, weil der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das damit heranzuziehende Interesse des Beschwerdeführers an der erstrebten Prozesskostenhilfegewährung ist aber nur darauf gerichtet, von den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren entlastet zu werden. Maßgeblich für die Wertbestimmung im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ist daher dieses Kostenrisiko und nicht der für die Hauptsache anzusetzende Streitwert (a.A. BayVGH, Beschluss vom 23.02.2006 - 9 C 04.3335 -, NJW 2007, 861). Nur aus diesem Gegenstandswert ergibt sich die in Nr. 3500 des RVG-Vergütungsverzeichnisses bestimmte halbe Gebühr.

Etwas anderes folgt auch nicht aus Anmerkung 1 zu Nr. 3335 des RVG-Vergütungsverzeichnisses, wonach im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert zu bestimmen ist. Denn dieser Gebührentatbestand findet nur bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens Anwendung, für das auch § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG auf die Wertvorschriften des GKG verweist. Hinsichtlich der Gegenstandswertfestsetzung im Beschwerdeverfahren enthält § 23 Abs. 2 RVG dagegen eine andere Regelungssystematik, nach welcher der GKG-Streitwert nur die Obergrenze des am Interesse zu orientierenden Gegenstandswertes markiert. Dementsprechend enthält auch der für das Beschwerdeverfahren maßgebliche Gebührentatbestand aus Nr. 3500 des RVG-Vergütungsverzeichnisses eine entsprechende Festlegung nicht. Das Auseinanderfallen der Gegenstandswertfestsetzung in erster und zweiter Instanz ist daher direkte Folge der in § 23 RVG enthaltenen Differenzierung (vgl. zur getrennten Betrachtungsweise der jeweiligen Rechtszüge auch § 15 Abs. 2 RVG).

Für das danach maßgebliche Kostenrisiko im Hauptsacheverfahren erster Instanz ist von einem Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR auszugehen. Denn in Streitsachen über die Berufsberechtigung ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch ein Betrag von 15.000,-- EUR anzusetzen. Demgemäß geht der Senat in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einem Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR aus (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27.07.2005 - 9 S 729/05 -). Das Kostenrisiko der Hauptsacheklage beziffert sich daher auf 726,-- EUR hinsichtlich der Gerichtskosten (dreifache Gebühr nach Nr. 5110 des GKG-Kostenverzeichnisses aus der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmten Gebühr von 242,-- EUR) und 1.707,65 EUR hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten (1,3 Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 des RVG-Vergütungsverzeichnisses aus der nach § 13 Abs. 1 RVG bestimmten Gebühr von 566,-- EUR [735,80 EUR] + 1,2 Terminsgebühren nach Nr. 3104 des RVG-Vergütungsverzeichnisses [679,20 EUR] + Auslagenpauschale [20,00 EUR] + 19 % Mehrwertsteuer [272,65 EUR]). Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Prozesskostenhilfeverfahren ist daher auf 2.433,65 EUR zu beziffern.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 06.03.2009 wird klargestellt, dass mit dieser Entscheidung nur die Höhe der Berechungsgrundlage einer möglichen Anwaltsvergütung bestimmt und begrenzt wird. Ob ein entsprechender Erstattungsanspruch des Prozessbevollmächtigten besteht, ist dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Festsetzungsverfahrens.

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Festsetzungsverfahren sind entbehrlich, weil das Antragsverfahren gebührenfrei ist und eine Erstattung der Kosten der Beteiligten nicht kennt (vgl. § 33 Abs. 9 RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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