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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 08.04.2002
Aktenzeichen: 9 S 506/02
Rechtsgebiete: FlHG, FlHV, BSE-UV, VO, AGFlHG


Vorschriften:

FlHG § 22a
FlHV Anlage 2
FlHV Anlage 2a
BSE-UV § 1
BSE-UV § 4
VO (EG) Nr. 999/2001
VO (EG) Nr. 1248/2001
AGFlHG § 1
1. Schlachtkörper von zum menschlichen Verzehr bestimmten Rindern, die auf BSE getestet wurden, müssen bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses und zum Anbringen der Genusstauglichkeitskennzeichnung in einem besonderen Raum verwahrt werden, zu dem nur die Behörde Zutritt hat.

2. Schlachttierkörper müssen nach abgeschlossener Schlachtung bis zum Vorliegen des BSE-Testergebnisses nicht so gelagert werden, dass eine Berührung unter ihnen ausgeschlossen ist. Weder das gewöhnliche Fleischhygienerecht noch das spezielle BSE-Schutzrecht gehen von der Gefahr einer Übertragung von BSE allein durch Berührung unter Schlachttierkörpern aus.


9 S 506/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Maßnahmen zur Fleischüberwachung

hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert

am 08. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 2002 - 9 K 2687/01 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landratsamts Enzkreis vom 25. September 2001 wird hinsichtlich ihrer Ziffer 2 wiederhergestellt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Landratsamt Enzkreis gab der Antragstellerin, einem zugelassenen Schlachtbetrieb, durch Verfügung vom 25.09.2001 auf:

"1. In Ihrem Betrieb sind ab sofort die Tierkörper von für den menschlichen Verzehr (bestimmten) geschlachteten Rindern, an denen eine amtliche BSE-Untersuchung vorgenommen wird, in einem verschließbaren Kühlraum bzw. - sofern erforderlich - in mehreren verschließbaren Kühlräumen sicherzustellen.

2. Die Schlachttierkörper sind in den Kühlräumen streng nach Chargen getrennt zu lagern. Es ist durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Schlachttierkörper einer Charge bis zum Anbringen der Genusstauglichkeitskennzeichnung zu keinem Zeitpunkt in Berührung mit Schlachttierkörpern einer anderen Charge kommen.

3. Die Weiterbearbeitung der Schlachttierköper (z.B. durch Abviertelung) darf erst nach Vorliegen der negativen Testergebnisse und erfolgter Genusstauglichkeitskennzeichnung erfolgen."

Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Antragsgegnerin legte hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 fristgerecht Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als Beschwerde aufzufassen, die infolge des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3987) keiner Zulassung mehr bedarf, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst nach dem 31.12.2001 bekannt gegeben worden ist (vgl. § 146 Abs. 1, § 194 Abs. 2 VwGO n.F.). Die Beschwerde ist zulässig, namentlich hinreichend begründet worden (§ 146 Abs. 4 VwGO n.F.). Sie hat auch teilweise Erfolg.

1. Allerdings hat sie nicht schon deshalb Erfolg, weil das Landratsamt die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht schriftlich begründet hätte (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Eine besondere schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt vor. Sie ist auch nicht formelhaft, erschöpft sich namentlich nicht in der bloßen Wiedergabe des Wortlauts des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Vielmehr hat das Landratsamt auf eine Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin und den Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gewinnung von Rindfleisch und dem Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie auf das Interesse daran verwiesen, dass der Vollzug der Verfügung nicht durch Rechtsmittel verzögert wird. Das genügt.

2. Ziffer 1 der Verfügung des Landratsamts ist ersichtlich rechtmäßig. Darum hat das Verwaltungsgericht insofern mit Recht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Teils der Verfügung den Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin gegeben (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Antragstellerin wird insofern aufgegeben, Tierkörper von für den menschlichen Verzehr bestimmten Rindern, an denen eine amtliche BSE-Untersuchung vorgenommen wird, in einem verschließbaren Kühlraum sicherzustellen. Zu ergänzen ist, dass dies nur bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses und bis zur Kennzeichnung des Fleisches als genusstauglich gilt; das zeigt Ziffer 3 der Verfügung und versteht sich auch von selbst. Diese Maßnahme findet ihre Grundlage in § 22a Abs. 1 Halbsatz 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 08.07.1993 (BGBl I S. 1993), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07.03.2002 (BGBl I S. 1046), sowie in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) vom 12.12.1994 (GBl S. 653, 660) i.d.F. des Gesetzes vom 06.12.1999 (GBl S. 623). Aufgrund § 22a Abs. 1 Halbsatz 1 FlHG obliegt der zuständigen Behörde die Aufgabe, die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben zu überwachen, und § 1 AGFlHG erklärt die untere Verwaltungsbehörde - hier also das Landratsamt - für zuständige und ermächtigt sie, Anordnungen und sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes zu treffen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, ZLR 1997, 670).

Die Antragstellerin ist verpflichtet, Schlachtkörper von zum menschlichen Verzehr bestimmten Rindern, die auf BSE getestet wurden, bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses und zum Anbringen der Genusstauglichkeitskennzeichnung in einem besonderen Raum zu verwahren, zu dem nur die Behörde Zutritt hat. Das ergibt sich aus § 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung - BSE-UV) vom 01.12.2000 (BGBl I S. 1659), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 14.03.2002 (BGBl I S. 1081). Nach § 1 Abs. 1 BSE-UV müssen Rinder im Alter von über 24 Monaten im Rahmen der Fleischuntersuchung einem BSE-Schnelltest unterzogen werden. Nach § 1 Abs. 2 BSE-UV sind der Tierkörper, die Nebenprodukte der Schlachtung, das Blut und die Haut vorläufig sicherzustellen, bis das Ergebnis des Tests vorliegt, soweit keine Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt erfolgt. Und gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 BSE-UV ist die vorläufige Sicherstellung erst aufzuheben, wenn das Ergebnis des Schnelltests als negativ bewertet wird; die Fleischuntersuchung ist abzuschließen und das Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Fleischuntersuchung zu kennzeichnen. Ähnliches bestimmt Ziff. 6 des Anhangs III Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 (ABl Nr. L 147, S. 1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission vom 22.06.2001 (ABl Nr. L 173, S. 12). Nach Ziff. 6.1 darf die Genusstauglichkeitsbescheinigung am Schlachtkörper erst vorgenommen werden, wenn ein negatives Ergebnis des BSE-Schnelltests vorliegt, und nach Ziff. 6.3 sind alle Körperteile der auf BSE getesteten Tiere einschließlich der Haut unter amtlicher Überwachung so lange zu verwahren, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Jeweils muss also der Schlachtkörper eines Rindes, das im Rahmen der Fleischuntersuchung einem BSE-Schnelltest unterzogen wird, so lange "sichergestellt" bzw. "unter amtlicher Überwachung verwahrt" werden, bis ein negatives Ergebnis des BSE-Schnelltests vorliegt und die Genusstauglichkeitskennzeichnung erfolgt ist; erst dann ist die vorläufige Sicherstellung des Schlachtkörpers aufzuheben (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BSE-UV).

Es bestand Anlass, der Antragstellerin die Einhaltung dieser Vorschriften durch Verfügung aufzugeben; denn es hatte insofern im Mai 2001 einmal eine Unregelmäßigkeit in ihrem Betrieb gegeben. Das bestreitet sie nicht. Die Anordnung ist auch geeignet, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Namentlich konnte das Landratsamt verlangen, dass die betreffenden Schlachtkörper in einem verschließbaren Kühlraum (oder bei Bedarf in mehreren) verwahrt werden. Auf diese Weise wird die "amtliche Überwachung" ermöglicht, die nach Europarecht geboten ist, sowie zugleich die gebotene Beschlagnahme des Fleisches gesichert, sollte die BSE-Untersuchung positiv ausfallen. Keiner Entscheidung bedarf, ob obendrein verlangt werden könnte, dass der verschließbare Kühlraum auch verschlossen und/oder versiegelt sein muss und dass zu ihm ausschließlich die zuständige Behörde Zutritt hat, wie es das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg in seinem Erlass vom 29.08.2001 - 18-9123.80 - befürwortet; denn eine solche Anordnung hat das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin nicht getroffen.

Die in Rede stehende Maßnahme ist auch erforderlich sowie im engeren Sinne verhältnismäßig. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin aus ihr unzumutbar belastende wirtschaftliche Nachteile erwüchsen. Was sie diesbezüglich geltend macht, betrifft ganz überwiegend nicht Ziffer 1, sondern Ziffer 2 der Verfügung des Landratsamts.

3. Ziffer 2 der Verfügung des Landratsamts ist demgegenüber rechtswidrig; der Widerspruch der Antragstellerin wird insofern voraussichtlich Erfolg haben. Darum war - unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit wiederherzustellen; denn an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Maßnahme besteht kein anerkennenswertes öffentliches Interesse (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Antragstellerin wird hier aufgegeben, die Schlachttierkörper in den Kühlräumen getrennt nach Chargen zu lagern. Ferner soll sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass die Schlachttierkörper einer Charge bis zum Anbringen der Genusstauglichkeitskennzeichnung zu keinem Zeitpunkt in Berührung mit Schlachttierkörpern einer anderen Charge kommen. Zu einer derartigen Trennung ist die Antragstellerin rechtlich nicht verpflichtet:

a) Nach gewöhnlichem Fleischhygienerecht darf Fleisch, dessen Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, mit bereits untersuchtem Fleisch nicht in Berührung kommen (Anlage 2a Ziff. 1.1 FlHV). Erfolgt die Fleischuntersuchung chargenweise, so gilt dieses Trennungsgebot zwischen den Chargen, deren Untersuchung noch andauert, einerseits und den bereits untersuchten Chargen andererseits. Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes dient jedoch nicht der Durchsetzung dieses Trennungsgebots. Es geht ersichtlich nicht um die Trennung bereits untersuchten Fleischs von Fleisch, dessen Untersuchung noch nicht angeschlossen ist. Vielmehr geht es der Behörde um ein Vermischungsverbot zwischen den noch nicht abschließend untersuchten Chargen. Das kann sich auf gewöhnliches Fleischhygienerecht nicht stützen.

Es ergibt sich auch nicht mittelbar aus Anlage 2 Kapitel III Ziff. 2.11 FlHV. Hiernach darf vorläufig beschlagnahmtes oder für genussuntauglich erklärtes oder nicht zum Genuss für Menschen bestimmtes Fleisch nicht mit genusstauglichem Fleisch in Berührung kommen; das Fleisch ist unverzüglich in dafür bestimmte besondere Räume oder Behältnisse zu bringen. Dieses Trenngebot betrifft erst die Phase nach dem Abschluss der Fleischuntersuchung. Aus ihm lässt sich keine mittelbare Vorwirkung für die Zeit der noch andauernden Fleischuntersuchung herleiten. Namentlich lässt sich aus ihm nicht folgern, dass Fleisch, das während der Untersuchung mit später als genussuntauglich erkanntem Fleisch in Berührung gekommen ist, allein deshalb auch selbst als genussuntauglich angesehen werden müsste. Von der Gefahr einer derartigen Kontamination allein durch Berührung geht das gewöhnliche Fleischhygienerecht nicht aus. Andernfalls hätte es ausdrücklicher Vorschriften bedurft, die jegliche Berührung unter Schlachttierkörpern während des Schlachtvorgangs und danach bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung zu unterbinden trachten. An solchen Vorschriften fehlt es.

b) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem speziellen BSE-Schutzrecht. Weder die BSE-Untersuchungsverordnung noch die erwähnten EG-Verordnungen enthalten ein Trenngebot oder ein Berührungsverbot zwischen Schlachttierkörpern für die Dauer der BSE-Untersuchung. Auch hier kann derartiges auch nicht mittelbar begründet werden.

Allerdings geht das BSE-Schutzrecht von der Gefahr einer Kontamination zwischen verschiedenen Rindern aus. Jedoch hat es dabei nur die Gefahr einer Übertragung vermittels der Schlachtgeräte im Blick, nicht jedoch die Gefahr einer Übertragung durch bloße Berührung von Schlachttierkörpern. Das zeigt § 4 Abs. 2 BSE-UV. Nach dieser Vorschrift gilt, wenn ein BSE-Test positiv ausfällt, auch das Fleisch von Rindern, die nach dem kranken Tier geschlachtet wurden, als verunreinigt; anderes gilt nur, soweit die Schlachtgeräte nach der Schlachtung des kranken Tieres ausgetauscht oder desinfiziert worden sind. Ähnlich bestimmt Ziff. 6.5 des Anhangs III Kapitel A Abschnitt I VO (EG) Nr. 999/2001 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1248/2001, dass zusätzlich zum positiv getesteten Schlachtkörper auch mindestens die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in der gleichen Schlachtlinie beseitigt werden müssen. Das Europarecht bestimmt allerdings obendrein, dass auch der dem positiv getesteten unmittelbar vorausgehende Schlachtkörper beseitigt werden muss. Ob auch hier eine Übertragung durch das Schlachtgerät oder aber eine sonstige Übertragung während des Schlachtvorgangs vor Augen stand, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Deutlich ist aber auch insofern der Bezug zum Schlachtvorgang. Eine davon unabhängige Übertragung allein durch Berührung unter Schlachttierkörpern auch nach Abschluss des Schlachtvorgangs - also namentlich nach dem Ausbluten, nach Entfernung des Rückenmarks, von Kopf, Haut und Innereien sowie nach dem Halbieren und "Duschen" - wird nicht bekämpft. Das lässt sich auch nicht aus der nachfolgenden Ziff. 6.6 der genannten EG-Verordnung herleiten. Hiernach können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von Nummer 6.5 gewähren, wenn es im Schlachthof ein System gibt, das eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert. Ziff. 6.6 ist als Ausnahmevorschrift bezogen auf Ziff. 6.5 und hat daher wie diese allein die Möglichkeit einer Kontaminierung während des Schlachtvorgangs im Blick.

Im Betrieb der Antragstellerin werden die Schlachtgeräte nach dem Schlachten einer Charge ausgewechselt oder desinfiziert. Demzufolge gelten, wenn ein Tier positiv getestet wird, alle Schlachtkörper derselben Charge (ggfs. beschränkt auf die erst nach dem kranken Tier geschlachteten) als ebenfalls verunreinigt, unterliegen der Beschlagnahme und müssen beseitigt werden. Hierzu genügt, dass die einzelnen Schlachtkörper bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung und zur Kennzeichnung als genusstauglich ihrer Charge zweifelsfrei zugeordnet werden können. Nicht erforderlich ist jedoch, mehrere Chargen, die gleichzeitig auf das Ergebnis des BSE-Tests warten, auch voneinander getrennt zu halten.

c) Schließlich lässt sich ein derartiges Berührungsverbot auch nicht aus der Generalklausel in Anhang 2 Kapitel II Ziff. 6 FlHV herleiten. Hiernach darf Fleisch nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, dass es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflusst werden kann, insbesondere durch Mikroorganismen, TSE-Erreger, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witterungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Lösungsmittel. Diese Bestimmung schreibt nur allgemein die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor. Aus ihr ergeben sich keine über die speziellen Vorschriften hinausgehenden Anforderungen. Gehen die speziellen Vorschriften, wie gezeigt, nicht von der Gefahr einer BSE-Übertragung durch bloße Berührung von Schlachttierkörpern aus, so kann die im Verkehr gebotene Sorgfalt auch nicht gebieten, eine solche Berührung zu vermeiden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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