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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 9 S 772/01
Rechtsgebiete: VwGO, KHG, SGB V


Vorschriften:

VwGO § 123
KHG § 8
SGB V § 108
SGB V § 109
Durch die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan werden weder der Anspruch eines Krankenhausträgers auf Aufnahme in diesen Plan noch sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung vereitelt oder erheblich erschwert; vorbeugender Rechtsschutz zur Verhinderung einer vorzeitigen Auswahlentscheidung ist somit nicht erforderlich ( Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 R-, NVwZ-RR 2001, 450 ).
9 S 772/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufnahme in den Krankenhausplan

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert

am 6. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2000 - 9 K 1936/00 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Beschwerdezulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren - insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - und des Beschwerdezulassungsverfahrens wird auf jeweils 161.900,-- DM und für das weitere Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt seit Mitte 1991 in xxx xxxxxxxx - Schwarzwald-Baar-Kreis, Region Schwarzwald-Baar-Heuberg - das Krankenhaus "xxxxxx-xxxxxx". Die Klinik wurde anfänglich ausschließlich als Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V für Psychotherapie und Psychosomatik betrieben; mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen ist ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 Abs. 2 SGB V abgeschlossen. Die Antragstellerin erstrebte jedoch von Anfang an die Aufnahme der Klinik mit Akutbetten für Erwachsenen- sowie Kinder-und Jugendpsychiatrie in den Krankenhausplan des Landes. Im Jahr 1999 ist die Klinik mit einer kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung mit 30 vollstationären Betten und 10 tagesklinischen Plätzen in den Krankenhausplan aufgenommen worden, nachdem der Senat das Land hierzu mit Urteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - verpflichtet hatte. Das weitergehende Begehren, das Land zu verpflichten, darüber hinaus die Aufnahme der Klinik mit einer erwachsenenpsychiatrischen Abteilung mit 85 vollstationären Betten (50 Betten klinische Psychiatrie und 35 Betten Psychotherapeutische Medizin) sowie 25 tagesklinischen Plätzen festzustellen, ist mit der Begründung rechtskräftig abgelehnt worden, es sei bisher kein Nachweis erbracht worden, dass es sich auch insoweit um ein leistungsfähiges Krankenhaus handele.

Nunmehr begehrt die Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre entsprechenden Anträge - ihre Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes mit 50 Betten auf dem Gebiet "Psychotherapeutische Medizin" und 75 Betten auf dem Gebiet "Psychiatrie und Psychotherapie" festzustellen; hilfsweise begehrt die Antragstellerin, dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Anträge zu untersagen, die Aufnahme anderer Krankenhäuser in den Krankenhausplan festzustellen oder sein Einverständnis zum Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 109 SGB V zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Antrag mit Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 9 K 1936/00 - abgelehnt. Mit Beschluss vom 30.03.2001 - 9 S 2517/00 - hat der Senat die Beschwerde gegen diesen Beschluss insoweit zugelassen, als das von der Antragstellerin mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren abgelehnt worden ist; im Übrigen ist der Antrag, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zuzulassen, abgelehnt worden.

Auf Anfrage hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass hinsichtlich des Fachgebiets "Psychiatrie und Psychotherapie" derzeit aus der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg keine Anträge anderer Krankenhausträger auf Ausweisung zusätzlicher Planbetten vorlägen. Das Land gehe auch davon aus, dass hinsichtlich dieses Fachgebiets in der Region kein ungedeckter Bedarf an Krankenhausbetten bestehe. Hinsichtlich des Fachgebiets "Psychotherapeutische Medizin" habe der Landeskrankenhausausschuss in seiner Sitzung vom 19.10.1999 in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg einen bisher ungedeckten Bedarf von 42 Krankenhausbetten angenommen; dieser Bedarf solle an zwei Standorten durch Umwidmung in Akutkrankenhäusern vorhandener Betten gedeckt werden. Zur Versorgung des Landkreises Rottweil sei inzwischen gegenüber dem Psychiatrischen Krankenhaus xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxx, die Aufnahme von 18 Betten in den Krankenhausplan des Landes festgestellt worden. Auf Aufforderung hat der Antragsgegner den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid vom 10.01.2001 vorgelegt; danach werden 18 Betten für das Fachgebiet "Psychotherapeutische Medizin" zu Lasten des Fachgebiets "Psychiatrie und Psychotherapie" umgewidmet.

Hinsichtlich der noch weiter auszuweisenden 24 Betten in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg hat der Antragsgegner vorgetragen, dass neben dem Antrag der Antragstellerin entsprechende Anträge der xxxxxxxxxxxxxx-Klinik, xxxxxxxxxx, und des Klinikums der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vorlägen; der Senat hat diese Mitkonkurrenten mit Beschluss vom 29.05.2001 zum Rechtsstreit beigeladen. Über alle Anträge will der Antragsgegner einheitlich noch im Jahr 2001 entscheiden.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.10.2000 - 9 K 1936/00 - zu ändern und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Anträge vom 30.06.1999 und 12.08.1999 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg für das Fachgebiet "Psychiatrie und Psychotherapie" und das Fachgebiet "Psychotherapeutische Medizin" die Aufnahme anderer Krankenhäuser in den Krankenhausplan des Landes festzustellen oder mit anderen Krankenhausträgern gemäß § 109 SGB V abgeschlossene Versorgungsverträge zu genehmigen.

Der Antragsgegner sowie die beiden Beigeladenen beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die vom Senat insoweit zugelassene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise - begehrte einstweilige Anordnung, mit der einer Veränderung des bestehenden Zustandes vorgebeugt werden soll (sogenannte Sicherungsanordnung, siehe § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), zu erlassen. Der Senat stimmt dabei mit dem Verwaltungsgericht dahingehend überein, dass es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt.

Hinsichtlich des Fachgebiets "Psychiatrie und Psychotherapie" muss die Antragstellerin weder befürchten, dass der Antragsgegner vor rechtskräftiger Entscheidung über ihren Antrag vom 12.08.1999 auf Feststellung ihrer Aufnahme mit 75 Betten auf diesem Fachgebiet in den Krankenhausplan zu Gunsten eines anderen Bewerbers einen Feststellungsbescheid erlässt, noch dass er von anderen Bewerbern und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen hinsichtlich dieses Fachgebiets abgeschlossene Versorgungsverträge nach § 109 SGB V genehmigt.

Hinsichtlich des Fachgebiets "Psychotherapeutische Medizin" fehlt es für die begehrte vorläufige Untersagung, vor rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 30.06.1999 auf Feststellung ihrer Aufnahme mit 50 Betten auf diesem Fachgebiet keinen Feststellungsbescheid zu Gunsten eines anderen Bewerbers zu erlassen, deshalb an einem Anordnungsgrund, weil ohne Erlass der begehrten Sicherungsanordnung die effektive Durchsetzung eines etwa bestehenden Anspruchs der Antragstellerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan oder eines Anspruchs auf fehlerfreie Auswahlentscheidung weder vereitelt noch wesentlich erschwert ist. Dass der Antragsgegner vor rechtskräftiger Entscheidung über ihren Antrag von anderen Bewerbern und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen hinsichtlich dieses Fachgebiets abgeschlossene Versorgungsverträge nach § 109 SGB V genehmigt, muss die Antragstellerin nicht befürchten.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Fachgebiet "Psychiatrie und Psychotherapie"

Vorläufige Untersagung der Feststellung der Aufnahme von Betten anderer Krankenhäuser in den Krankenhausplan:

Die Sicherungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO soll der "Veränderung eines bestehenden Zustands" vorbeugen, sie dient also einer Bewahrung des Status quo (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2001, § 123 RdNr. 50; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 167). Voraussetzung für ihren Erlass ist somit, dass die Gefahr besteht, es könnte durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Dabei muss die Veränderung des bestehenden Zustands nach den Umständen konkret bevorstehen (siehe Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 123, RdNr. 22). Dies hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Dem Senat ist bereits aus dem Verfahren 9 S 2529/97 bekannt, dass das Sozialministerium Baden-Württemberg hinsichtlich des Fachgebiets "Psychiatrie und Psychotherapie" davon ausgeht, dass im Land Baden-Württemberg kein bislang ungedeckter Fehlbedarf an Krankenhausbetten besteht. Der Antragsgegner hat diese Auffassung im vorliegenden Verfahren auch nochmals ausdrücklich bekräftigt. Er hat weiter vorgetragen, dass aus der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg auch keine Anträge anderer Krankenhausträger auf Aufnahme von Betten dieses Fachgebiets in den Krankenhausplan vorlägen; die Antragstellerin hat das auch nicht in Frage gestellt. Eine drohende Veränderung des Status quo zu Lasten der Antragstellerin durch Entscheidungen des Antragsgegners zu Gunsten anderer Bewerber ist somit nicht glaubhaft gemacht worden. Soweit die Antragstellerin darauf abhebt, dass entgegen der Ansicht des Antragsgegners im Schwarzwald-Baar-Kreis ein bisher ungedeckter Fehlbedarf an Krankenhausbetten bestehe, ist dies im Hinblick auf die begehrte Sicherungsanordnung rechtlich ohne Bedeutung; nachdem der Antragsgegner einen derartigen Bedarf verneint, ist der Erlass von Feststellungsbescheiden zu Gunsten anderer Krankenhausträger nicht zu befürchten.

Vorläufige Untersagung der Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 109 SGB V:

Die Prüfung der Frage, ob insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ist dem Senat verwehrt, nachdem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht gerügt worden ist, dass der Rechtsweg nicht eröffnet sei und das Verwaltungsgericht über den Antrag auch insoweit in der Sache entschieden hat (siehe den angefochtenen Beschluss S. 3 ganz unten).

Gemäß § 17 a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. § 17 a Abs. 5 GVG schließt somit die Überprüfung einer Rechtswegentscheidung außerhalb des in § 17 a Abs. 4 GVG vorgesehenen Zwischenverfahrens aus. Umstritten ist, ob und inwieweit §§ 17 ff. GVG auch auf Eilverfahren nach § 123 VwGO anzuwenden sind (zum Stand der Rechtsprechung siehe die Nachweise in Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 41 RdNr. 3). Dem Gesetz selbst lässt sich hierzu nichts entnehmen; die Erwähnung nicht nur des "Klägers", sondern auch des "Antragstellers" in § 17 a Abs. 2 Satz 2 GVG gilt nach herrschender Meinung allein dem Beschlussverfahren in den Hauptsacheverfahren (siehe Eyermann/Rennert, a.a.O., § 41, RdNr. 3 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ist § 17 a Abs. 5 GVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar, jedenfalls insoweit, dass dem Beschwerdegericht die Rechtswegprüfung verwehrt ist, wenn der Rechtsweg vor dem Eingangsgericht nicht gerügt und von diesem - sei es auch stillschweigend - bejaht worden ist (in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG missachtet und trotz Rüge sogleich zur Sache entschieden hat, findet § 17 a Abs. 5 GVG nach allgemeiner Meinung auch in Hauptsacheverfahren keine Anwendung, siehe Eyermann/Rennert, a.a.O., § 41 RdNr. 37 m.w.N.). Die in § 17 a Abs. 5 GVG getroffene Regelung erstrebt eine Verfahrensbeschleunigung, der in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine noch größere Bedeutung zukommt als im Hauptsacheverfahren (so auch OVG Berlin, NVwZ 1992, 685; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.02.1993 - 10 S 329/93 -, NJW 1993, 2194 und Beschl. v. 06.04.1994 - 10 S 405/94 -, NJW 1994, 2372).

Die Antragstellerin hat nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen anders als das Sozialministerium hinsichtlich des Fachgebiets "Psychiatrie und Psychotherapie" von einem ungedeckten Fehlbestand an Krankenhausbetten ausgehen. Es ist somit nicht glaubhaft gemacht, dass der Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 109 SGB V für das Fachgebiet "Psychiatrie und Psychotherapie" mit anderen Bewerbern in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg zu befürchten ist; keinesfalls zu befürchten aber ist jedenfalls, dass der Antragsgegner die für die Wirksamkeit der Versorgungsverträge erforderliche Genehmigung (siehe § 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V) erteilen wird. Die begehrte einstweilige Anordnung ist somit nicht notwendig, um eine Veränderung des Status quo zu Lasten der Antragstellerin zu ver-hindern.

Fachgebiet "Psychotherapeutische Medizin"

Vorläufige Untersagung der Feststellung der Aufnahme von Betten anderer Krankenhäuser in den Krankenhausplan:

Es ist zwar davon auszugehen, dass das Regierungspräsidium Freiburg noch im Jahr 2001 zu Gunsten des Beigeladenen zu 2, des Klinikums der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, einen Bescheid über die Feststellung der Aufnahme von 24 Betten im Fachgebiet "Psychotherapeutische Medizin" in den Krankenhausplan erlässt. Dennoch ist ohne Erlass der begehrten Sicherungsanordnung die effektive Durchsetzung eines etwa bestehenden Anspruchs der Antragstellerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan oder eines Anspruchs auf fehlerfreie Auswahlentscheidung weder vereitelt noch wesentlich erschwert. Damit fehlt es an dem für den Erlass der Sicherungsanordnung erforderlichen Anordnungsgrund.

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass ein gegenüber den Mitkonkurrenten erlassener Feststellungsbescheid durch die Antragstellerin nicht angefochten werden kann (ebenso Prütting/Stollman, Zur Drittwirkung von Feststellungsbescheiden im Krankenhausrecht, Das Krankenhaus 2000, 790; a.A. HessVGH, Beschl. v. 06.06.1995 - 11 TG 447/95 -: Bedarfsdeckende Planungsentscheidungen reduzieren auch die Chancen anderer Krankenhausträger auf Anerkennung ihrer Einrichtungen als Plankrankenhäuser). Dieser betrifft zwar tatsächlich die Belange der Antragstellerin, regelt jedoch deren Rechte nicht im Sinne eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung, denn durch die Erteilung eines Feststellungsbescheids zu Gunsten der Mitbewerber wird die Erteilung eines Feststellungsbescheids an die Antragstellerin rechtlich nicht ausgeschlossen (anders als etwa bei der Ernennung eines Mitbewerbers um eine Beförderungsstelle im Beamtenrecht - siehe BVerfG, Beschl. v. 19.09.1998 - 2 BvR 1576/88 -, juris - oder bei Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung an einen Mitkonkurrenten - siehe BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, juris). Der Senat braucht jedoch insoweit nicht abschließend zu entscheiden, denn jedenfalls wird ein von der Antragstellerin im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgender etwaiger Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder hilfsweise auf erneute Bescheidung ihres Begehrens unter erneuter nunmehr fehlerfreier Betätigung des Auswahlermessens ohne die begehrte Sicherungsanordnung weder vereitelt noch erheblich erschwert.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972, zuletzt geändert am 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986, zuletzt geändert am 19.07.1999 (GBl. S. 292), wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) insoweit gebilligt worden ist und der sich der Senat angeschlossen hat (siehe das zwischen den Beteiligten ergangene und bereits angeführte Urteil v. 23.04.1999, m.w.N.), zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken. Bei der über diese Eignung zu treffenden Entscheidung müssen die Ziele der Krankenhausplanung noch außer Betracht bleiben.

Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und sie selbst deshalb (nicht länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten (so ausdrücklich der Senat im Urt. v. 23.04.1999, a.a.O.) Betten. Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht (ständige Rechtsprechung siehe z.B. BVerwG, Urt. v. 18.12.1986, a.a.O.). Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird.

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird von der Antragstellerin weder bestritten noch wird ihre Richtigkeit in Frage gestellt. Zur Begründung der von ihr vertretenen Ansicht, sei der Bedarf durch den Erlass eines Feststellungsbescheids erst einmal gedeckt, könne an dieser Bedarfsdeckung nichts mehr geändert werden, beruft sich die Antragstellerin vielmehr ausschließlich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere auf dessen ihr gegenüber ergangenes und allen Beteiligten bekanntes Urteil vom 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 R -.

In diesem Urteil hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V nicht mehr abgeschlossen werden dürfe, wenn das geplante Krankenhaus für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht mehr erforderlich sei, weil in der Zwischenzeit mit anderen Krankenhausträgern Versorgungsverträge nach § 108 Nr. SGB V abgeschlossen worden seien; spätestens mit der Genehmigung dieser Vertragsabschlüsse durch die zuständige Landesbehörde (§ 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V) habe sich ein etwaiger Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags, hilfsweise auf Wiederholung der von den Krankenkassen zu treffenden Auswahlentscheidung, erledigt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 109 SGB V ist somit eine ganz andere als die des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 KHG; dies erklärt sich daraus, dass § 8 KHG eine ganz andere Struktur hat als § 109 SGB V, obwohl § 8 Abs. 2 KHG in wesentlichen Teilen wörtlich mit § 109 Abs. 2 SGB V übereinstimmt (siehe Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 1, § 109 SGB V, RdNr. 4). Gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V darf eine Zulassung nur erfolgen, wenn das Krankenhaus für die Bedarfsdeckung "erforderlich" ist, während für die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan gemäß § 8 SHG genügt, dass es "bedarfsgerecht" ist, d.h. zusammen mit den bereits vorhandenen Krankenhäusern geeignet ist, den Bedarf zu decken.

Der Abschluss von Versorgungsverträgen zwischen den Krankenhausträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen nach § 109 SGB V hat nur subsidiären Charakter. Grundsätzlich erfolgt die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen im Wege der den Ländern obliegenden Krankenhausplanung. Zur Verwirklichung wird für das Land ein Krankenhausplan aufgestellt (siehe § 4 Abs. 1 Satz 1 LKHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Gegenüber den Krankenhausträgern wird deren Aufnahme in den Krankenhausplan (oder die Ablehnung der beantragten Aufnahme), die Einzelfeststellungen des Krankenhausplans sowie seine künftigen Änderungen durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG); erst durch diesen Feststellungsbescheid wird das Krankenhaus mit Außenwirkung konstitutiv in den Krankenhausplan aufgenommen (dieser ist lediglich ein Verwaltungsinternum, d.h. eine innerdienstliche Anweisung an die Regierungspräsidien). Da die vom Land im Krankenhausplan festgelegten Ziele nicht durch den Abschluss von Versorgungsverträgen unterlaufen werden dürfen, ist in § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V ausdrücklich festgelegt, dass ein Versorgungsvertrag nicht abgeschlossen werden darf, wenn das Krankenhaus für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist. Hieraus folgert das Bundessozialgericht, dass auch dann, wenn der Bedarf inzwischen durch die anderweitige Zulassung einer Klinik nach § 109 SGB V gedeckt wird, der Abschluss eines Versorgungsvertrags nicht mehr in Betracht kommt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts basiert dagegen auf der ganz anderen Aufgabe eines Krankenhausplans, der zur Erreichung seiner Zielsetzung eine Entwicklung und Anpassung an sich ständig verändernde Umstände erfordert. Die begehrte Sicherungsanordnung ist damit zur Sicherung eines etwaigen Rechtsanspruchs der Antragstellerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan nicht erforderlich, denn dieser Rechtsanspruch wird durch die Erteilung eines Feststellungsbescheids an einen Mitkonkurrenten nicht berührt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragstellerin ein Rechtsanspruch auf Aufnahme deshalb zusteht, weil der Antragsgegner von einem zu geringen Bedarf ausgeht. Einen Bedarf, den der Antragsgegner als nicht gegeben ansieht, wird dieser nicht durch Erlass eines Feststellungsbescheids zu befriedigen versuchen.

Auch einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung kann die Antragstellerin in einem etwaigen Hauptsacheverfahren verfolgen, ohne befürchten zu müssen, durch die zu ihren Ungunsten getroffene Auswahlentscheidung und Erteilung eines Feststellungsbescheids an einen Mitkonkurrenten unwiederbringliche Rechtsverluste erlitten zu haben.

Übersteigen die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder geplanten Betten den Bedarf, hat die Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und Vielfalt der Krankenhausträger zu entscheiden, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 KHG). Aus der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass bei der dabei zu treffenden Auswahlentscheidung grundsätzlich ohne Bedeutung ist, ob ein Mitkonkurrent bereits in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist; die Auswahlentscheidung muss bei jedem neu hinzukommenden Bewerber neu getroffen werden. Diese Rechtsprechung ist zu der Fallkonstellation ergangen, dass sich ein Krankenhaus in einen Krankenhausplan "einklagen" will, der hinsichtlich eines bestimmten Fachgebiets die für die bedarfsgerechte Versorgung erforderlichen Planbetten bereits verteilt. Sie gilt erst recht für den vorliegenden Fall, bei dem die Bewerber hinsichtlich des neu geschaffenen Fachgebiets "Psychotherapeutische Medizin", das erstmals in die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 17.03.1995 aufgenommen worden ist, gleichzeitig ihre Aufnahme in den Krankenhausplan beantragen. Ergibt sich im Hauptsacheverfahren, dass das nicht aufgenommene Krankenhaus den Zielen des Krankenhausplans besser oder jedenfalls genauso gerecht wird wie die aufgenommenen, muss die Behörde erneut eine Auswahlentscheidung treffen. Bei dieser gegebenenfalls erneut zu treffenden Auswahlentscheidung wegen Obsiegens des unterlegenen Krankenhauses in der Hauptsache haben die zwischenzeitlich von der öffentlichen Hand getätigten Investitionen (bei Plankrankenhäusern werden die Investitionskosten von der öffentlichen Hand getragen - anders als bei nur durch den Abschluss von Versorgungsverträgen zugelassenen Krankenhäusern) an die ursprünglich ausgewählten Krankenhäuser außer Betracht zu bleiben, und das Risiko einer Fehlinvestition geht allein zu Lasten des Antragsgegners (entsprechend der Ansicht des für Beamtenrechtsstreitigkeiten zuständigen 4. Senats hinsichtlich der zwischenzeitlichen Bewährung des ursprünglich ausgewählten Bewerbers auf dem streitigen Dienstposten, siehe dessen Beschl. v. 07.02.1997 - 4 S 73/97 -, m.w.N.). Eine dadurch entstehende Überkapazität muss die Behörde durch Änderung der bereits erlassenen Feststellungsbescheide Rechnung zu tragen versuchen.

Vorläufige Untersagung der Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 109 SGB V:

Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob dem begehrten Erlass der Sicherungsanordnung insoweit bereits die Rechtskraft des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart vom 01.02.2001 - S 10 KR 6836/00 ER - entgegensteht. In diesem Verfahren vor dem Sozialgericht hatte die Antragstellerin beantragt, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen (= Antragsgegner) einstweilen zu untersagen, bis zur Entscheidung über ihre diesbezüglich beim Sozialgericht Stuttgart anhängige Klage Versorgungsverträge nach § 109 SGB V über 50 oder 47 Betten im Fachgebiet "Psychotherapeutische Medizin" mit anderen Bewerbern in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg abzuschließen oder solche Verträge dem Land Baden-Württemberg (dieses war zum Rechtsstreit beigeladen worden) zur Genehmigung vorzulegen. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 01.02.2001 abgelehnt.

Die Rechtskraft dieses Beschlusses würde einer Entscheidung des Senats nur dann entgegenstehen, wenn der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit dem des Verfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart identisch wäre (formal unterscheiden sich die Anträge jedenfalls insoweit, als im Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart die vorläufige Untersagung der Vorlage von Versorgungsverträgen nach § 109 SGB V zur Genehmigung durch das Land beantragt war, während im vorliegenden Verfahren die vorläufige Untersagung der Erteilung der Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 109 SGB V durch das Land beantragt wird). Dies kann dahingestellt bleiben, denn es fehlt jedenfalls auch insoweit an einem Anordnungsgrund; die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 109 SGB V für das Fachgebiet "Psychotherapeutische Medizin" mit anderen Bewerbern in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg zu befürchten ist.

Das Sozialgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 01.02.2001 ausgeführt, nach der vom Sozialministerium Baden-Württemberg im Februar 1999 vorgelegten Rahmenkonzeption für die Krankenhausplanung für das Fachgebiet "Psychotherapeutische Medizin" seien die benötigten Betten (0,1 pro 1.000 Einwohner) durch Umwidmung eines bestehenden Bestands aus somatischen und psychiatrischen Betten zu gewinnen, wobei landesweit eine Betten- bzw. Budgetneutralität angestrebt werde. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben habe das Sozialministerium in der abschließenden Standortplanung vom 04.10.1999, der der Landeskrankenhausausschuss in seiner Sitzung am 19.10.1999 zugestimmt habe, vorgesehen, in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg die Plangröße von 42 Betten durch 18 Betten im Psychiatrischen Krankenhaus xxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx und durch 24 Betten im Städtischen Klinikum xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zu decken (beides Plankrankenhäuser im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V, siehe Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung - Teil 2, Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, S. 256 und 264). An diese Standortplanung fühlten sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, die als Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses an ihr maßgeblich beteiligt gewesen seien, gebunden. Es bestünden deshalb keinerlei Anzeichen dafür, dass sie mit einem anderen Bewerber einen Versorgungs- vertrag nach § 109 SGB V abschließen würden (siehe S. 9 des Beschlusses). Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, was die Richtigkeit dieser Ausführungen in Frage stellen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladenen Anträge gestellt haben, womit sie ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), waren ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG.

Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sowie des Beschwerdezulassungsverfahrens waren sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag, wobei jeweils auch über den letzteren entschieden worden ist, mit der Folge, dass dessen Streitwert zu dem des Hauptantrags hinzuzurechnen ist (§ 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war demgegenüber nur noch der Hilfsantrag.

Hinsichtlich des Hauptantrags orientiert sich der Senat wie auch das Verwaltungsgericht an dem dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 1996 (DVBl. 1996, S. 605), Abschnitt II Ziff. 20.1 zugrunde liegenden Rechtsgedanken. Ziff. 20.1 schlägt bei Streitigkeiten über die Aufnahme in den Krankenhausplan den Jahresbetrag der Investitionspauschale je Planbett als Streitwert vor. Da seit dem 01.01.1998 nur noch die Grundpauschale, die 90 % der bettenbezogenen Pauschalförderung des Jahres 1997 beträgt, bettenbezogen ist (siehe § 4 Krankenhaus-Pauschalförderverordnung v. 29.06.1998, GBl. S. 360), ist auf diese abzustellen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Urt. v. 28.11.2000 - 9 S 1976/98 -). Diese Grundpauschale beträgt in der Fachrichtung Psychiatrie 90 % aus 2.736,-- DM (siehe § 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 Krankenhaus-Pauschalförderverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz Bad.-Württ., v. 07.12.1987 - GBl. S. 734 i.d.F. v. 26.06.1995 - GBl. S. 517); mangels anderer Anhaltspunkte erscheint es sinnvoll diese Grundpauschale auch hinsichtlich des neuen Fachgebiets "Psychotherapeutische Medizin" anzuwenden. Da die Antragstellerin ihre Aufnahme in den Krankenhausplan mit insgesamt 125 Betten begehrt, beträgt die Grundpauschale insgesamt 307.800,-- DM; dieser Wert ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (siehe Abschnitt I Ziff. 7 des Streitwertkatalogs).

Hinsichtlich des Hilfsantrags setzt der Senat den - ungekürzten - Regelstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG fest (vgl. die Rechtsprechung des 4. Senats des beschließenden Gerichtshofs hinsichtlich des Streitwerts bei Sicherungsanordnungen im beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren, siehe Beschl. v. 12.10.2002 - 4 S 2235/01 -, m.w.N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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