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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: 9 S 797/02
Rechtsgebiete: GKG, VwGO
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 5 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 | |
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2 | |
VwGO § 147 Abs. 1 Satz 2 |
9 S 797/02
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
juristischer Staatsprüfung
hier: Streitwert
hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert
am 30. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2002 - 10 K 906/00 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Kläger eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 4.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 200,-- EUR erstrebt, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie ohne anwaltliche Vertretung eingelegt worden ist; die Streitwertbeschwerde unterliegt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2002 (BGBl. I S. 3987) am 01.01.2002 nicht dem Vertretungszwang. Zwar erstreckt § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO, auf den § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweist, den Vertretungszwang nunmehr ausdrücklich auf Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Hinsichtlich der Streitwertbeschwerde trifft jedoch § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 Abs. 5 GKG die Regelung, dass es der Mitwirkung eines Bevollmächtigten nicht bedarf; diese Vorschriften gehen als lex specialis dem § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor (so bereits Senat im Beschluss vom 09.05.1997 - 9 S 999/97 -, ESVGH 48, 75).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Maßgebend ist der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (BVerwG, Beschluss vom 16.02.1995 - 1 B 205.93 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 84). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG) vom 27.04.2001 (BGBl. I S. 751) auf 4.000,-- EUR festzusetzen (sog. Auffangwert).
Für die den Vorbereitungsdienst abschließende Zweite juristische Staatsprüfung sieht Abschnitt II Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Januar 1996, DVBl. 1996, 605 ff.), den der Senat in ständiger Rechtsprechung seiner Streitwertpraxis in Prüfungssachen zugrundelegt, einen Streitwert in Höhe von 20.000,-- DM (heute 10.000,-- EUR) vor. Hierbei handelt es sich jedoch, wie der Streitwertkatalog unter Abschnitt I Nr. 1 ausdrücklich feststellt, lediglich um einen Richtwert, der für die Mehrheit der Fälle eine nach § 13 GKG angemessene Bewertung darstellt (Satz 1), der aber unter- oder überschritten werden kann, wenn der Einzelfall dazu Anlass gibt (Satz 3). Davon ist das Verwaltungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung offensichtlich ausgegangen. Wegen der langjährigen Erkrankung des Klägers, die dazu geführt hat, dass dieser mit Ablauf des 30.09.1998 aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entlassen worden ist, und der grundsätzlichen Bereitschaft des beklagten Landes, den Kläger bei einem Nachweis der Genesung zur Zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen, scheint das Verwaltungsgericht das Interesse des Klägers an der von diesem begehrten Genehmigung des Rücktritts von der Zweiten juristischen Staatsprüfung geringer eingeschätzt zu haben als das derjenigen Prüfungskandidaten, die üblicherweise um das Bestehen der berufseröffnenden Prüfung oder um das Recht einer erneuten Prüfungsteilnahme kämpfen. Auch bei Berücksichtigung dieser Sachlage hält jedoch der Senat den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Auffangstreitwert jedenfalls nicht für zu hoch. Keineswegs erschöpfte sich entgegen der Ansicht des Klägers die aus dem Antrag für ihn ergebende Bedeutung der Sache in den Kosten der Prüfung. Eine Prüfungsgebühr erlaubt keinen Rückschluss auf das wirtschaftliche Interesse des Prüfungsteilnehmers an dem angestrebten Prüfungserfolg. Eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Prüfungsgebühr scheidet deshalb aus.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG), einer Kostenentscheidung bedarf es deshalb nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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