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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: 9 S 95/04
Rechtsgebiete: SchulG


Vorschriften:

SchulG § 90 Abs. 3 Nr. 2d
SchulG § 90 Abs. 6
Bei hinzutreten besonderer Umstände kann die Androhung von Gewalt durch einen Gymnasiasten gegenüber einem Mitschüler ein schweres Fehlverhalten darstellen, das den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht rechtfertigt. Solche qualifizierenden Umstände liegen vor, wenn die Androhung wegen der Neigung des Schülers zur Gewaltanwendung ernst zu nehmen sowie eine erhebliche Verletzung des Mitschülers beabsichtigt und zu besorgen ist.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 95/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wiegand und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Neu

am 23. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Dezember 2003 - 7 K 2323/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Schulleiters des xxxxxxxxx-Gymnasiums, mit der der Antragsteller für die Dauer von zwei Tagen vom Unterricht ausgeschlossen wird, anzuordnen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht vermag der Senat nicht festzustellen, dass im Interesse des Antragstellers von der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren schulischen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme (§ 90 Abs. 3 Satz 3 SchulG) abgesehen werden müsste. Zur Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ergänzend ist lediglich noch auf folgendes hinzuweisen:

Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule (§ 90 Abs. 1 SchulG). Der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht, den bis zu fünf Unterrichtstagen der Schulleiter anordnen kann (§ 90 Abs. 3 Nr. 2d SchulG), ist zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG).

Soweit sich dies im summarischen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) feststellen lässt, liegt ein schweres einen Ausschluss von zwei Tagen vom Unterricht rechtfertigendes Fehlverhalten des Antragstellers vor. Er hat bei einer Auseinandersetzung während einer kleinen Schulpause am 17.10.2003 einem Mitschüler damit gedroht, ihn nach der Schule zu schlagen, und zwar so, "dass Blut fließt". Dieser Sachverhalt steht nach Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben des Schulleiters und der Klassenlehrerin fest. Dass es an einer Niederschrift über die Befragung der beteiligten Schüler fehlt, ist zwar bedauerlich, verbietet jedoch nicht die Feststellung des Sachverhalts und führt auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Ordnungsmaßnahme. Eine (verfahrens) rechtliche Verpflichtung zur Protokollierung besteht insoweit nicht. Nun stellt allerdings die von einem zwölfjährigen Gymnasiasten gegenüber einem Mitschüler ausgesprochene Drohung, "diesen zu verschlagen bis Blut fließt", nicht schlechthin ein schweres Fehlverhalten dar. Zwar sollten Gewalt und drohen mit Gewalt nicht zu den Verhaltensmustern eines Gymnasiasten gehören. Gleichwohl können Rangeleien unter zwölfjährigen Jungen ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als "schweres" Fehlverhalten qualifiziert werden. Anders verhält es sich jedoch - wie hier -, wenn qualifizierende Umstände hinzukommen aufgrund derer die Drohung mit Gewalt und das in Aussicht gestellte Maß der Gewaltanwendung sowohl was die Wahrscheinlichkeit der Gewaltanwendung als solche, als auch die Schwere der beabsichtigten Verletzungen betrifft bei objektiver Betrachtungsweise ernst genommen werden muss. So liegt es hier.

Nach der Zusammenstellung der Klassenlehrerin des Antragstellers hat er am 12.05.2003 einen Mitschüler geschlagen, im gleichen Schuljahr einer Mitschülerin ein Bein gestellt, dass diese sich am Knie verletzte, am 11.09.2003 wiederum einen Schüler ohne Grund geschlagen und schließlich am 30.09.2003 zwei Schüler mit seiner Fahrradkette und Schloss sowie dem Taschenmesser eines Freundes bedroht. Vor allem letzteres lässt befürchten, der Antragsteller werde möglicherweise Hilfsmittel einsetzen, um die am 17.10.2003 ausgesprochene Drohung zu verwirklichen. Die Neigung des Antragstellers, Gewalt einzusetzen, lässt daher seine Drohung vom 17.10.2003 als ernstlich erscheinen und die in Aussicht gestellt körperliche Verletzung des Mitschülers als schwerwiegenden Eingriff in dessen körperliche Unversehrtheit und Gesundheit. Die Drohung stellt somit ein schweres Fehlverhalten dar (vgl. zur Gewalt gegen Lehrer: Beschluss des Senats vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89). Das Fehlverhalten gefährdet auch die Erfüllung der Aufgabe der Schule, denn diese hat auch die Verpflichtung, Schüler vor Gewalt durch Mitschüler zu schützen. Dass der bedrohte Schüler die Drohung ernst genommen hat, zeigt sich daran, dass er aus Angst sich von seiner Mutter an der Schule hat abholen lassen.

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung auch davon aus, dass der Unterrichtsausschluss frei von Ermessensfehlern verfügt und insbesondere das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht missachtet wurde. Hierzu gehört auch, dass die Maßnahme geeignet ist, die in § 90 Abs. 1 SchulG umschriebenen Ziele zu erreichen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers stellt insoweit die Frage, ob die Maßnahme überhaupt geeignet sei, dem Antragsteller pädagogisch sinnvoll beizubringen, sich künftig anders zu verhalten. Da, wie der Bericht der Klassenlehrerin vom 15.11.2003 belegt, weder Gespräche mit dem Antragsteller, noch mit dessen Eltern und auch Strafarbeiten und Nachsitzen für früheres (auch gewalttätiges) Fehlverhalten des Antragstellers keinen Erfolg gezeitigt haben, ist der Unterrichtsausschluss als gegenüber den genannten Maßnahmen schwerwiegendere nicht nur verhältnismäßig im engeren Sinne, sondern auch seine Geeignetheit könnte angesichts der in § 90 SchulG genannten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nur dann in Frage gestellt werden, wenn die dort genannten härteren Sanktionen (etwa der Schulausschluss) erforderlich wären, um den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule zu verwirklichen. Dies hat der Antragsgegner zu Recht nicht angenommen und lediglich, in der Hoffnung bei einem zwölfjährigen Kind durch einen zweitägigen Unterrichtsausschluss eine Verhaltensänderung zu erwirken, es hierbei belassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts und seine entsprechende Änderung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beruhen auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Unterrichtsausschluss die Hälfte des Auffangwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 21.03.1996 - 9 S 637/96 -, VBlBW 1996, 309).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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