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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: A 11 S 983/06
Rechtsgebiete: AufenthG, EGRL 04/83, VwGO


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 7
AufenthG § 60a Abs. 1
EGRL 04/83 Art. 15c
VwGO § 110
VwGO § 120
VwGO § 128
1. Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz wird mit Inkrafttreten des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n. F. am 28. August 2007 nicht kraft Gesetzes auf dieses neu - europarechtlich begründete - Abschiebungsverbot erweitert, wenn die Berufung bereits vor diesem Zeitpunkt nur bezüglich des - nationalen - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugelassen worden ist.

2. Für die Personengruppe der afghanischen Staatsangehörigen, die in Kabul auf den Rückhalt und die Unterstützung durch Familie oder Bekannte bauen können oder dort über Grundbesitz oder über nennenswerte Ersparnisse verfügen, besteht bei einer Abschiebung nach Kabul trotz der dort vorherrschenden schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage keine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ergänzung zum Senatsurteil vom 14.05.2009 in der Sache A 11 S 610/08).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 11 S 983/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 - A 6 K 10939/05 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein am 20.05.1980 in Kabul geborener, lediger und kinderloser afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens vom Volk der Paschtunen reiste wohl Ende November 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.12.2004 stellte er einen Asylantrag insbesondere mit der Begründung, sein Vater habe während der Herrschaft der Taliban Leute der Nordallianz verraten und sei daraufhin in Kabul entführt und, wie schon zuvor ein Onkel, ermordet worden. Hernach hätten die Leute der Nordallianz auch nach dem Kläger gesucht und ihn verprügelt, woraufhin er gemeinsam mit Mutter und Schwester sowie einem anderen Onkel nach Djalalabad geflohen sei. Einige Wochen später sei der Kläger dann mit Hilfe von Schleppern gegen Bezahlung von 20.000 Dollar auf dem Landweg über Tadschikistan und Russland bis nach Deutschland gekommen. Seine Mutter, Schwester, Tante und sein Onkel lebten weiterhin in Afghanistan.

Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 11.04.2005 ab (Nr. 1), stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3) vorliegen und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Nr. 4).

Am 27.04.2005 hat der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er am 25.04.2006 u.a. ergänzend angegeben, er stehe in Telefonkontakt zu Mutter und Schwester, die weiterhin in Djalalabad lebten. In Afghanistan besitze er jedoch weder Grund noch Boden und könne deshalb dort nicht leben. Würde er nach Afghanistan zurückkehren, wäre er aufgrund der alten Feindschaften wieder in Gefahr.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet, Nr. 3 sowie Nr. 4 des Bundesamtsbescheids vom 11.04.2005 insoweit aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung des Urteils vom 25.04.2006 - A 6 K 10939/05 - hat es im Wesentlichen ausgeführt, wegen der besonders auch in Kabul bestehenden unzureichenden Versorgungslage bestehe für den Kläger bei einer Rückkehr dorthin eine extreme Gefahrenlage. Er habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, in Kabul keine Verwandten mehr zu haben; in seiner Heimat könne er mithin nicht auf familiären Rückhalt bauen. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Kläger in Afghanistan weder über Grundbesitz verfüge noch in Deutschland hinreichende Ersparnisse für ein Leben in Afghanistan am Existenzminimum gemacht habe.

Der Kläger hat keinen Zulassungsantrag gestellt.

Mit ihrer vom erkennenden Gerichtshof mit Beschluss vom 17.08.2006 - A 8 S 762/06 - zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, eine extreme Gefahrenlage könne jedenfalls für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Rückkehrer nicht angenommen werden. Die Versorgungslage in Kabul sei für diese Personengruppe nicht derart schlecht, dass eine Hungerkatastrophe befürchtet werden müsse. Unterstützung gebe es für Rückkehrer durch internationale Organisationen, auch bei der Unterkunftsbeschaffung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 - A 6 K 10939/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, in Afghanistan heute keinerlei unterstützungsbereite Familienangehörige mehr zu haben. Aus diesem Grund und wegen einer starken Traumatisierung sowie der katastrophalen Versorgungssituation in seiner Heimat lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2009 informatorisch angehört. Dabei gab dieser an, bis 1993 mit seiner Familie in Djalalabad gelebt zu haben; hernach sei die Familie nach Kabul gezogen. 1994 oder 1995 sei die Familie dann aber wieder nach Djalalabad gegangen und 2004 dann wieder nach Kabul. Er habe seine Flucht nach Deutschland von der Wohnung seines Onkels in Djalalabad aus begonnen. Die Flucht sei mit dem Verkauf von Land in Djalalabad finanziert worden. An Familie habe er heute in Kabul noch seine Mutter und eine Schwester sowie einen Onkel, der Bruder seines Vaters, der verheiratet sei und zwei 15 und 17 Jahre alte Kinder habe. Von der ganzen Familie wisse er aber nichts mehr; seit fünf Monaten habe er zu niemandem mehr Kontakt. Zuletzt habe er im Dezember 2008 mit Nachbarn in Kabul telefoniert. Seine Mutter sei zu dieser Zeit in Djalalabad gewesen. Im Dezember 2008 habe er zuletzt mit ihr telefoniert.

Auf die Vorhalte des Senats, bei der Anhörung beim Bundesamt am 16.12.2004 habe er im Widerspruch zu seinem jetzigen Vortrag angegeben, seine Flucht sei mit dem Verkauf eines Hauses finanziert und zudem in Kabul begonnen worden, des Weiteren habe er zunächst angegeben, das letzte Telefonat im Dezember 2008 sei mit Nachbarn in Kabul gewesen und sodann, es sei mit der Mutter in Djalalabad gewesen, schließlich habe er zunächst angegeben, sein Onkel habe in Kabul gelebt und sodann angegeben, dieser habe in Djalalabad gelebt, antwortete der Kläger nicht.

Bei der weiteren informatorischen Anhörung durch den Senat gab er an, das Haus in Kabul sei ein roh gebautes Gebäude gewesen. Dort habe früher sein Vater, danach dessen Bruder mit Familie und der Kläger mit Mutter und Schwester gelebt. Sein Vater habe auch eine Schwester; diese habe jedoch geheiratet und lebe in einem eigenen Hausstand. Auf die Frage nach einer beruflichen Qualifikation gab der Kläger an, nur neun Jahre in die Schule gegangen zu sein; dann sei er zu Hause geblieben. In Djalalabad sei er nicht mehr in die Schule gegangen. Der Lebensunterhalt sei von seiner Mutter bestritten worden. Mit seiner Schwester xxxxxx habe er seit fünf Monaten keinen Kontakt mehr. Davor habe er über ein Geschäft im Nachbarhaus seines Onkels in Kabul telefonisch Kontakt mit ihr gehabt. Das Haus in Djalalabad habe dem Onkel gehört; seine Familie habe dagegen nur Ländereien besessen. Seine Flucht habe 25.000 US-Dollar gekostet, die mit dem Verkauf dieser Ländereien finanziert worden sei. Seine Mutter sei dann von seinem Onkel unterhalten worden. Das Haus in Kabul stehe noch. Seine Mutter und Schwester lebten dort aber nicht mehr; sie seien weggezogen. In Kabul würden noch sein Onkel und seine Tante leben; von denen wisse er aber nichts. Er habe nur mit der Mutter und Schwester telefoniert und zwar in Djalalabad, über Geschäfte, die Telefon haben. Als er zuletzt in Kabul gewesen sei, sei er eines Tages von einer feindlich eingestellten Gruppierung gestellt und verprügelt worden, weil er Paschtune und verdächtigt worden sei, mit den Taliban Kontakt zu haben. Seit diesen Misshandlungen habe er Narben am Kopf.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den Verfahrensakten des Bundesamts. Dem Senat liegen des Weiteren die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Verfahren A 6 K 10939/05 sowie die Erkenntnisquellen, die den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind, vor. Die beigezogenen Akten und die Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags und unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung des Zulassungsantrags begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht entschieden, dass der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (- Aufenthaltsgesetz -) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (- Richtlinienumsetzungsgesetz -, in Kraft seit 28.08.2007, BGBl I 1970) beanspruchen kann.

I. Das grundsätzlich vorrangige - europarechtlich begründete - Abschiebungsverbot des Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG, das seit 28.08.2007 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n.F. umgesetzt wurde, ist vom Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde von der Rechtsmittelführerin zulässig auf das - nationale - ausländerrechtliche Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begrenzt; nur insoweit wurde vom Senat die Berufung zugelassen. Nach dem Verfahrensgrundsatz der Dispositionsmaxime ist der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens damit hierauf beschränkt (vgl. §§ 128 Satz 1, 129 VwGO). Der berufungsgerichtliche Prüfungsmaßstab ist auch nicht seit Ablauf der Umsetzungsfrist hinsichtlich Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie am 11.10.2006 (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie) oder mit Inkrafttreten des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n.F. am 28.08.2007 kraft Gesetzes um das europarechtlich begründete Abschiebungsverbot angewachsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu § 7 Abs. 1 AsylVfG a.F., § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 - DÖV 1992, 582) hätte dies insbesondere vorausgesetzt, dass dieses Abschiebungsverbot am 10.10.2006 oder jedenfalls 28.08.2007 unabtrennbarer Teil des Streitgegenstands des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geworden wäre. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben; das europarechtlich begründete Abschiebungsverbot ist in vielerlei Hinsicht mit dem nationalen Abschiebungsverbot nicht deckungsgleich, weswegen abtrennbare Streitgegenstandsteile bzw. eigenständigen Streitgegenstände vorliegen (ausführlich: BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - NVwZ 2008, 1241). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Randnummer 11 seines Urteils vom 24.06.2008 von einer gesetzlichen Änderung des Streitgegenstands bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG spricht, kann sich dies nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nur auf solche Verfahren beziehen, in denen diese Abschiebungsverbote im Streit stehen. Gemäß § 128 Satz 1 VwGO kann dies jedenfalls nicht für Berufungsverfahren gelten, in denen eine Berufungszulassung - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich hinsichtlich des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfolgte. Ein Anwachsen des berufungsgerichtlichen Prüfungsumfangs ist in dieser Konstellation auch weder aus Gründen effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG (wohl a.A. Hess.VGH, Urteil vom 11.12.2008 - 8 A 611/08.A - juris) noch etwa aus Gründen des europarechtlichen "effet utile" (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2008, Rs. C-306/07 <Andersen>, Rn. 40 m.w.N. = NZA 2009, 95) geboten, weil der Kläger die Feststellung des neuen europarechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG selbst nach rechtskräftigem Abschluss seines hier vom Senat zu entscheidenden Asylverfahrens effektiv im Wege eines sogenannten Folgeschutzverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen) oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) geltend machen kann, ggf. flankiert durch ein Eilrechtsschutzverfahren gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Nach Mitteilung des Klägers nach der mündlichen Verhandlung hat er zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 25.05.2009 ein entsprechendes Verfahren beim Bundesamt eingeleitet.

II. Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) besteht hinsichtlich Afghanistans zu Gunsten des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das ist beim Kläger nicht der Fall, weil für ihn, wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO), eine konkrete individuelle Gefährdung in Afghanistan nicht besteht, und er sich im Übrigen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG beruft, ohne dass die Sperrwirkung dieser Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen überwunden wird.

Solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vorrangig bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Denn hinsichtlich des Schutzes vor allgemeinen Gefahren im Zielstaat soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich sperrt und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324). Aus diesem Normzweck folgt weiter, dass sich die "Allgemeinheit" der Gefahr nicht danach bestimmt, ob diese sich auf die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das bei Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der Fall sein kann. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kann vielmehr auch bei eher diffusen Gefährdungslagen greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben aus den allgemein schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden. Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände wie etwa Lebensmittelknappheit, Obdachlosigkeit oder gesundheitliche Gefährdungen geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1). Für die Personengruppe, der der Kläger angehört, besteht eine solche politische Abschiebestopp-Anordnung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG in Baden-Württemberg derzeit nicht (mehr), seit mit Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.04.2005 (geändert am 01.08.2005, vgl. 21. Fortschreibung vom 23.01.2009, Az.: 4-13-AFG/8) in Umsetzung entsprechender Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder bezüglich der Rückführung afghanischer Staatsangehöriger entschieden wurde, dass "volljährige, allein stehende männliche afghanische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 24. Juni 2005 noch keine sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben, mit Vorrang zurückzuführen sind". Im konkreten Einzelfall wird die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen überwunden.

1. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG wird aus verfassungsrechtlichen Gründen überwunden, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (st. Rspr. des BVerwG, s. Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 und vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und Beschluss vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 9.95 - BVerwGE 102, 249). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.1999 - 9 B 866.98 - juris).

Auch hinsichtlich der Sicherheitslage ist die Frage nach der aus einer allgemeinen Gefahr erwachsenden extremen Gefährdungslage stets mit Blick auf sämtliche dem Ausländer drohenden Gefahren zu beantworten. Hierbei geht es nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung der Einzelgefahren. Es ist vielmehr jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage durch das Tatsachengericht vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.1999 - 9 B 866.98 - juris -, m.w.N.).

Im Fall einer allgemein schlechten Versorgungslage sind Besonderheiten zu berücksichtigen. Denn hieraus resultierende Gefährdungen entspringen keinem zielgerichteten Handeln, sondern treffen die Bevölkerung gleichsam schicksalhaft. Sie wirken sich nicht gleichartig und in jeder Hinsicht zwangsläufig aus und setzen sich aus einer Vielzahl verschiedener Risikofaktoren zusammen, denen der Einzelne in ganz unterschiedlicher Weise ausgesetzt ist und denen er gegebenenfalls auch ausweichen kann. Intensität, Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr können deshalb auch nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris). Um dem Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung zu entsprechen, kann hinsichtlich einer allgemein schlechten Versorgungslage eine extreme Gefahrensituation zudem nur dann angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Mit dem Begriff "alsbald" ist dabei einerseits kein nur in unbestimmter zeitlicher Ferne liegender Termin gemeint (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973). Andererseits setzt die Annahme einer extremen allgemeinen Gefahrenlage nicht voraus, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Eine extreme Gefahrenlage besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999 - 9 B 617.98 - InfAuslR 1999, 265).

2. Diese Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage sind im Fall des Klägers weder im Hinblick auf die Versorgungs- noch die Sicherheitslage in Afghanistan gegeben.

a) Eine extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger nicht in Bezug auf die Versorgungslage. Denn er kann nach Überzeugung des Senats in Kabul auf den Rückhalt und die Unterstützung seiner Familie bauen. Für Rückkehrer mit familiärem Netzwerk kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sie in ihrer Heimat mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würden (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2008 - 6 A 10751/07 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.11.2007 - 2 LB 38/07 - juris).

aa) Der Kläger könnte bei einer Abschiebung nach Kabul, dem derzeit einzig möglichen Abschiebungszielort (vgl. AA, Lagebericht vom 03.02.2009, S. 30), auf den Rückhalt und die Unterstützung seiner dort lebenden Familie bauen. In der mündlichen Verhandlung hat er zwar angegeben, er habe zuletzt im Dezember 2008 Telefonkontakt mit seiner Mutter bzw. Nachbarn in Kabul gehabt und wisse von der ganzen Familie nichts mehr. Der Senat ist jedoch aufgrund der erheblichen Widersprüche im Vortrag des Klägers (Haus-/Landverkauf; letztes Telefonat mit Kabuler Nachbarn/der Mutter in Djalalabad; Flucht nach Deutschland ab Kabul/ab Djalalabad; Onkel lebt in Kabul/in Djalalabad) davon überzeugt, dass dieser nicht die (volle) Wahrheit gesagt und jedenfalls in Kabul weiterhin unterstützungsbereite Familienangehörige hat. Der Kläger war ersichtlich bemüht, seine in Kabul lebende Verwandtschaft "verschwinden" zu lassen bzw. nach Djalalabad "zu verlegen". Insoweit ist sein Vortrag jedoch oberflächlich, detailarm und insgesamt unglaubhaft. Dass das Haus der Familie in Kabul noch steht und dort noch sein Onkel und seine Tante leben, hat der Kläger selbst eingeräumt. Dass er nunmehr jedoch weder von Onkel und Tante noch Mutter und Schwester etwas wissen will, kann ihm nicht abgenommen werden.

bb) Der Senat ist weiter aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen davon überzeugt, dass der Kläger trotz der schwierigen Versorgungslage in Kabul aufgrund der familiären Unterstützung jedenfalls keiner extremen Gefahrensituation ausgeliefert wäre. Die Versorgungslage in Afghanistan ist zwar allgemein sehr schlecht. Auch wenn die Lage in einzelnen Provinzen und Distrikten erhebliche Unterschiede aufweist (Wegweiser zur Geschichte - Afghanistan, 2009 S. 9), befindet sich das Land insgesamt gesehen in einer "Abwärtsspirale" (FAZ vom 07.02.2009). US-Geheimdienste zeichnen ein "äußerst düsteres Bild" (SZ vom 10.10.2008). Versorgungsengpässe sind an der Tagesordnung, und dies nicht nur in abgelegenen Gebieten oder den Elendsvierteln von Kabul. Die Einwohnerzahl Kabuls explodierte auch aufgrund von Landflucht sowie der massenhaften Rückkehr von Flüchtlingen in den letzten Jahren von circa einer auf nunmehr weit über drei Millionen Menschen (Wegweiser zur Geschichte - Afghanistan, 2009 S. 224). Im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.02.2009 heißt es, Afghanistan durchlebe insbesondere eine Nahrungsmittelkrise. Das Land gelte zwischenzeitlich in Asien als das ärmste. Die Lebensbedingungen seien landesweit schwierig. Seit dem Winter 2007/08 habe sich die Lage mit den weltweit steigenden Nahrungsmittelpreisen, verbunden mit Exportbeschränkungen der Nachbarländer für Weizen und einer Dürre in einigen Landesteilen, noch einmal erheblich verschärft. Eine weitere Verschlechterung im Winter 2008/09 und in der folgenden "mageren Jahreszeit" im ersten Halbjahr 2009 sei wahrscheinlich. Besonders problematisch sei die Lage in den ländlichen Gebieten, deren Versorgung oftmals sehr schwierig, im Winter überhaupt nicht möglich sei. Aber auch in Kabul und zunehmend in anderen großen Städten sei die Lage nicht wesentlich besser. Wegen sinkender oder ganz fehlender Kaufkraft profitiere von einer seit 2001 zwar grundsätzlich verbesserten Versorgungslage derzeit allenfalls eine kleine Bevölkerungsschicht. Angemessener Wohnraum sei knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. Selbst Kabul habe keine geregelte Stromversorgung. Staatliche soziale Sicherungssysteme seien weiterhin praktisch nicht vorhanden; Korruption sei weit verbreitet, der Verwaltungsapparat sei hoch ineffizient. Die medizinische Versorgung sei immer noch unzureichend. Selbst die Ansiedlung organisiert zurückgeführter Flüchtlinge in vorgesehene "townships" erfolge etwa wegen fehlender Wasserversorgung und abseitiger Lage unter "schwierigen Rahmenbedingungen" und gleiche, trotz humanitärer Hilfe von Nichtregierungsorganisationen, teilweise weiterhin einem "Aussetzen in der Wüste". Der Zugang zu Arbeit, Wasser bzw. Grundversorgung sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Rückkehrer könnten auf übersteigerte Erwartungen ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen und mit überhöhten Preisen konfrontiert werden. Von den im Land gebliebenen Landsleuten würden sie im Übrigen häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Hinzu komme, dass die Gefährdung des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt zu werden, im ganzen Land gegeben sei. Die afghanische Nationalpolizei werde ihrer Aufgabe bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz nicht gerecht und gelte wegen Korruption und niedrigem Ausbildungsstand an vielen Orten selbst als Unsicherheitsfaktor.

Weitere aktuelle Erkenntnisquellen geben kein besseres Bild von der Lage in Afghanistan: Gemeinhin wird davon ausgegangen, dass die Situation 2009 noch schlechter werde; "so viel Pessimismus war nie" (Der Spiegel vom 13.10.2008). Die Schere zwischen Reich und Arm klafft immer weiter auseinander. Einerseits lassen sich Drogenbarone und Warlords in Kabul "protzige Villen" bauen. Andererseits leben immer mehr Menschen in nicht winterfesten Unterkünften, oftmals Ruinen (SFH vom 21.08.2008 u. 26.02.2009), und es müssen nach einer repräsentativen Erhebung von ARD, ABC und BBC zwischenzeitlich über die Hälfte aller Haushalte (54 %) mit weniger als umgerechnet 100 Dollar (ca. 78 EUR) im Monat auskommen. Gerade noch rund ein Drittel der afghanischen Bevölkerung (37 %) gibt an, sich notwendige Lebensmittel leisten zu können. Und nur noch 31 % der Bevölkerung ist in der Lage, den Preis für Heizöl zu bezahlen (dpa-News vom 09.02.2009). Alles sei dramatisch teurer geworden, vor allem Lebensmittel, Brennholz, Benzin, Gas und Baumaterialien (SZ vom 24.10.2008); insbesondere die Lebensmittelpreise sind zwischen Februar 2008 und Februar 2009 um bis zu 130 % gestiegen (SFH vom 26.02.2009) Nach UN-Angaben müssen heute 42 % der Afghanen von weniger als einem Dollar am Tag leben (ai-Pressespiegel 2/2009, S. 46). Die Arbeitslosenrate liege zwischen 32 und 60 Prozent; ein Großteil der arbeitenden Bevölkerung versuche, sich als Tagelöhner zu verdingen (SFH vom 26.02.2009). Überall könne man Armut sehen, etwa Leute, die sich "nur von Wasser, Brot und ein bisschen Tomatenpüree oder allenfalls mal von einem Teller Reis" ernähren (SZ vom 24.10.2008). Für die große Mehrheit der Afghanen würden Armut, Krankheit, Dürreperioden und interne Konflikte noch größere Bedrohungen darstellen als das Risiko, durch kriegerische oder terroristische Attacken verletzt oder getötet zu werden. Die Richtigkeit dieser Einschätzung illustrieren auch Indikatoren zum Gesundheitszustand der Bevölkerung: So stirbt heute in Afghanistan durchschnittlich alle 30 Minuten eine Frau aufgrund von Komplikationen während Schwangerschaft oder Geburt. Die Hälfte der Kinder bis zum Alter von fünf Jahren gelten als chronisch unterernährt. Lediglich zwei von zehn ländlichen Haushalten verfügen über sauberes Trinkwasser, was wiederum dazu führt, dass 85.000 Kinder im Alter unter fünf Jahren jährlich an den Folgen von Magen- und Darmerkrankungen sterben. Jedenfalls für die Mehrheit der auf dem Land lebenden Afghanen gibt es weder eine medizinische Grundversorgung noch Ernährungssicherheit (Wegweiser zur Geschichte - Afghanistan, 2009 S. 105 f.). Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört heute mit 42 Jahren zu den geringsten der Welt (SFH vom 26.02.2009). Zudem verläuft der Wiederaufbau offenbar überall schleppend. Die Korruption habe "atemberaubende Ausmaße" angenommen. Einer der wenigen funktionierenden Erwerbszweige sei die Drogenökonomie (dpa-News vom 29.01.2009).

Die wesentlichen für den Senat verfügbaren Erkenntnisquellen stimmen jedoch darin überein, dass afghanische Staatsangehörige, die - wie der Kläger - bei einer Rückkehr mit familiärer Unterstützung rechnen können, von diesen allgemeinen Gefahren in Afghanistan nicht in einem solchen Maße betroffen sind, dass sie gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wären. Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.02.2009 wird ausgeführt, dass Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes zurückkehren auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in einen Familienverband zurückkehren. Die Gefährdung des Einzelnen hänge maßgeblich von dem Grad seiner familiären, tribalen und sozialen Vernetzung ab. Denn in Afghanistan würden Familien und Stammesverbände die soziale Absicherung ihrer Mitglieder übernehmen (S. 6, 23 u. 27). Gegenüber der eigenen Verwandtschaftsgruppe bestünden in Afghanistan traditionell strengste Verpflichtungen (Wegweiser zur Geschichte - Afghanistan, 2009 S. 140). Auch die Schweizer Flüchtlingshilfe geht davon aus, dass in der derzeitig schwierigen Situation das wirtschaftliche Überleben vor allem durch ein gutes Familiennetz gesichert wird, weswegen der UNHCR rät, Rückkehrer nur an ihren Heimatort oder den letzten Wohnort zurück zu schicken (vgl. SFH vom 21.08.2008, S. 16; UNHCR, ebenda Fn. 151). Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul dort einer extremen Gefahrensituation ausgeliefert würde.

b) Eine extreme Gefahrensituation besteht für den Kläger auch nicht im Hinblick auf die Sicherheitslage in Kabul. Auch diese muss allerdings für Afghanistan insgesamt als schwierig bezeichnet werden. Die Kämpfe zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen haben tausende Familien gezwungen, in größeren Städten Schutz zu suchen. Zehntausende intern Vertriebene leben in Slums rund um Kabul und Herat. UNHCR schätzte im Januar 2009, dass ca. 235.000 Menschen neu vertrieben wurden (SFH vom 11.03.2009). Die Kosten für eine LKW-Fuhre mit Hilfsgütern von Kabul nach Kandahar haben sich wegen der "Gefahrenzulagen" von 1.800 Dollar im Frühjahr 2008 auf nunmehr fast 18.000 US-Dollar verzehnfacht (Der Spiegel vom 13.10.2008). Afghanistan ist heute eines der am stärksten verminten Länder der Welt (SFH vom 21.08.2008). Für die internationalen Truppen war 2008 das verlustreichste Jahr seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001. Allein in den ersten acht Monaten des Jahres 2008 hat der Konflikt am Hindukusch nach UN-Angaben mehr als 4.000 Menschen das Leben gekostet, über ein Drittel davon Zivilisten; andere Schätzungen gehen von über 2000 getöteten Zivilisten im letzten Jahr aus (FAZ vom 18.02.2009). Deutschen Soldaten ist es in Kabul verboten, sich zu Fuß oder mit ungepanzerten Fahrzeugen zu bewegen; vom Elend der Flüchtlinge bekommen sie kaum etwas mit (SZ vom 02.09.2008). An eine rein militärische Konfliktlösung glaubt inzwischen offenbar niemand mehr. Präsident Karzai hat den Taliban wiederholt Verhandlungen angeboten, die jedoch abgelehnt wurden, solange ausländische Truppen im Land sind (FR vom 27.02.2009). Im Süden, Osten und Westen konnten die Taliban immer näher an Kabul heranrücken. Sie seien bereits auf 72 % des afghanischen Territoriums "dauerhaft präsent" (dpa-News vom 10.10.2008). US-Präsident Obama's angekündigte Offensive und Truppenaufstockungen um mindestens 17.000 weitere Soldaten (Die Welt vom 19.02.2009) bedeuteten noch mehr Kämpfe und Gewalt, denn die Aufständischen seien mächtig wie nie (BNN vom 17.12.2008; FAZ vom 22.12.2008). Aber nicht nur die Taliban, auch kriminelle Banden machen das Land unsicher (dpa-News vom 29.01.2009). Hinzu kommt, dass die Grenzen zwischen organisierter Kriminalität, ehemaligen Warlords, die ihre Einflussbereiche nun als Gouverneure oder Distriktchefs sichern, bis hin zu Gruppierungen der Taliban oder anderen militanten Kräften fließend verlaufen (Wegweiser zur Geschichte - Afghanistan, 2009 S. 10). Zudem habe sich zwischenzeitlich in Afghanistan eine Art "Entführungsindustrie" entwickelt, die jeden treffen könne (SZ vom 24.10.2008).

Auch im Raum Kabul gilt die Sicherheitslage als fragil. Mit Einschränkungen bezüglich einiger Distrikte wird sie jedoch im Vergleich zu anderen Regionen als zufriedenstellend eingestuft; sie habe sich seit 2008 auch nicht verschlechtert. Ende August 2008 haben die afghanischen Regierungsbehörden von ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul übernommen, wodurch die Lage nicht unsicherer geworden sei (vgl. AA, Lagebericht vom 03.02.2009, S. 12 f.). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass jeder nach Kabul zurückkehrende Afghane dort in berechtigter Weise Sorge haben müsste, Opfer eines Übergriffes oder Anschlags zu werden oder in sonstiger Weise von rivalisierenden ethnischen, religiösen oder sonst motivierten Gruppen oder Banden in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit geschädigt zu werden (ebenso: Hessischer VGH, Urteil vom 07.02.2008 - 8 UE 1913/06.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2007 - 6 A 10751/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A -; Sächsisches OVG, Urteil vom 23.08.2006 - A 1 B 58/06 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.05.2006 - 12 B 9.05 -; alle juris).

In einer Gesamtgefahrenschau kann mithin im konkreten Einzelfall des Klägers bei einer Rückkehr nach Kabul weder im Hinblick auf die Versorgungs- noch die Sicherheitslage eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bejaht werden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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