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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: A 12 S 1142/02
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 4
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
EMRK Art. 3
Zur innenpolitischen Lage in Bangladesch und zur Verfolgung von Anhängern der Freedom Party nach dem Regierungswechsel im Oktober 2001.
A 12 S 1142/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG und Abschiebungsandrohung

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schneider ohne mündliche Verhandlung

am 06. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2001 - A 10 K 10311/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 15.08.1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch und bengalischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen eigenen Angaben verließ er sein Heimatland am 13.06.2000 auf dem Luftweg von Dhaka aus und reiste von Moskau in einem LKW durch ihm nicht bekannte Länder über einen ihm nicht bekannten Grenzübergang illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 05.07.2000 ankam und am 12.07.2000 die Anerkennung als Asylberechtigter beantragte.

Sein Prozessbevollmächtigter begründete den Asylantrag schriftsätzlich damit, der Kläger sei aktives Mitglied der Freedom Party (FP) und werde deswegen verfolgt. Die Freedom Party sei eine zwar kleine, aber nicht ganz einflusslose Partei, die mit der derzeit regierenden Awami-Liga (AL) aus persönlichen, historischen und ideologischen Gründen in tiefer Feindschaft stehe. Die Freedom Party sei im Jahre 1987 von Col. (retd.) Syed Faruq Rahman und anderen im Ruhestand befindlichen Militäroffizieren gegründet worden, die im Jahre 1975, nachdem Sheikh Mujibur Rahman eine sozialistisch orientierte Ein-Parteien-Diktatur der BAKSAL (Bangladesch Krishak-Sramik Awami-Liga) installiert habe, gegen diese Regierung erfolgreich einen Putsch organisiert hätten. Bekanntlich sei bei diesem Putsch Sheikh Mujibur Rahman und fast seine ganze Familie getötet worden. Nur seine Tochter Sheikh Hasina, die heutige AL-Führerin und Premierministerin, habe überlebt, da sie sich zufällig in Deutschland aufgehalten habe. Die Philosophie der Freedom Party sei es, das Land aus den "Klauen der Awami-Liga und deren Partner" sowie von indischem Einfluss zu befreien. Gegenüber der laizistischen Philosophie der Awami-Liga wolle die Freedom Party ein islamisches Bangladesch. Nach dem Jahre 1991 habe die Freedom Party anfänglich die Regierung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) unterstützt, sei aber später in die Opposition gegangen, da die BNP nicht energisch genug mit den laizistischen Traditionen Bangladeschs gebrochen habe. Wie bekannt sein dürfte, sei eine der ersten Maßnahmen der neuen Regierung der Awami-Liga die Verhaftung von Teilnehmern und Mitorganisatoren des damaligen Putsches gewesen. Unter anderem seien der Gründer und Vorsitzende der Freedom Party Syed Faruk Rahman und der stellvertretende Vorsitzende Shultan Shariar Rashid Khan unter dem Vorwand des illegalen Waffenbesitzes verhaftet worden. Darüber hinaus seien auch gegen andere Mitglieder der Freedom Party, die mit der Ermordung Mujibur Rahmans nichts zu tun gehabt hätten, Maßnahmen ergriffen worden. Es gebe ein generelles politisches Verfolgungsinteresse gegenüber Mitgliedern der Freedom Party. Der Kläger, der aus Gaodia stamme und im Dorf Photpagar gewohnt habe, habe der Freedom Party angehört und sei im Komitee von Gaodia Organisationssekretär gewesen. Da sie Angst vor den Schlägern der AL gehabt hätten, habe es kein öffentlich bekanntes Komitee gegeben. Dennoch hätten sie am 16.12.1999, dem Unabhängigkeitstag Bangladeschs, in einer Nebenstraße eine kleine Demonstration veranstaltet für die Freilassung Colonel Faruks, der sein Todesurteil bekommen habe. Überraschend seien Schläger der AL gekommen und hätten die Demonstration überfallen. Der Kläger habe fliehen können und sei nicht verletzt worden. Einige Tage später seien jedoch Schläger der AL zum Haus seiner Familie gekommen und hätten den Kläger zusammengeschlagen. Hierbei hätten sie versucht, ihm mit einem Kurzschwert die Finger abzuschlagen. Als die Nachbarn aus dem Dorf zusammengekommen seien, seien die Schläger geflohen, und der Kläger sei vom (nicht studierten) Dorfmediziner behandelt worden. Die Narben seien noch sichtbar. Danach sei der Kläger zu einem Bruder gebracht worden, der in Dhaka lebe. Man habe ihnen jedoch berichtet, dass die Polizei nach dem Kläger gesucht habe. Eines Tages seien Schläger der AL auch zum Haus des Bruders in Dhaka gekommen und hätten angeboten, dass sie gegen Zahlung von 100.000 Taka (ca. 2.000 Dollar) dafür sorgen würden, dass das Verfahren gegen den Kläger ruhe. Der Bruder des Klägers habe bezahlt, worauf tatsächlich zunächst Ruhe gewesen sei. Nach einer Weile seien jedoch andere Schläger der AL gekommen und hätten ebenfalls Geld verlangt. Diesmal habe der Bruder nicht bezahlt. Daraufhin seien die Schläger zur Polizeistation gegangen und hätten dafür gesorgt, dass das Verfahren gegen den Kläger weitergelaufen sei. Die dem Kläger in seinem Heimatland drohende Strafverfolgung sei als politische Verfolgung zu bewerten.

Bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Kläger hierzu im Wesentlichen an: Er sei in Gaodia geboren und habe bis zu seiner Ausreise im Dorf Phalpakar, Distrikt Munshiganj, mit seinen Eltern, vier Brüdern und zwei Schwestern zusammengelebt. Er sei ledig und habe noch keine Kinder. Bis zu seiner Ausreise sei er Geschäftsmann gewesen und habe mit Kinderkleidung gehandelt. Er habe ein Geschäft in Dhaka gehabt und sei jeden Tag mit dem Bus von seinem Heimatort nach Dhaka gefahren. Die Entfernung betrage ungefähr 30 Meilen. Er sei seit dem Jahre 1997 einfaches Mitglied der Freedom Party und habe für diese Versammlungen organisiert. Die Freedom Party sei in Bangladesch verboten. Es gebe zwar kein Verbotsgesetz, die Freedom Party sei aber seit 1996 verboten. Er sei Mitglied der Freedom Party geworden, weil er die islamische Religion möge. Die Freedom Party sei für den Islam und die islamischen Regeln.

Am 16.12.1999 habe er wieder eine Versammlung der Freedom Party organisiert. Etwa 23 Personen hätten daran teilgenommen. Leute der Awami-Liga seien gekommen und hätten sie gestört. Dann hätten die Konflikte begonnen und es sei zu einem Kampf gekommen. Er selber habe sich nur friedlich an der Auseinandersetzung vom 16.12.1999 beteiligt, die AL-Leute seien jedoch gewalttätig gewesen und hätten sie geschlagen. Nach der Auseinandersetzung sei er nach Hause zurückgekehrt. Am 21.12.1999 etwa um 23.00 Uhr seien Leute der AL gekommen und hätten ihr Haus zerstört. Diese hätten alles kaputtgeschlagen. Die AL-Leute hätten seine Finger gebrochen. Er sei anschließend beim Arzt gewesen. Einer seiner Brüder, der in Dhaka lebe, habe ihn dorthin mitgenommen. Dort habe er seine Verletzungen richtig ausheilen können. Inzwischen sei ein Onkel aus seinem Heimatdorf gekommen, der ihm gesagt habe, dass er nicht dorthin zurückkehren dürfe. Zehn Tage später seien die Leute der AL zum Haus seines Bruders in Dhaka gekommen und hätten von diesem 100.000 Taka verlangt. Sie hätten gedroht, dass sie ansonsten Anzeige gegen ihn erstatten würden. Sein Bruder habe bezahlt. Acht Tage später sei erneut eine Gruppe der AL gekommen und habe noch mehr Geld verlangt. Dies habe sein Bruder nicht mehr bezahlen können. Die AL-Leute seien erstmals im Januar 2000 zu seinem Bruder nach Dhaka gekommen, das zweite Mal seien sie am 10.01.2000 erschienen. Sein Bruder habe ihm dann vorgeschlagen, nach Nababganj zu ihrer Schwester zu ziehen. In der Zwischenzeit sei die Polizei oft zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Die Hausbewohner hätten jedoch immer gesagt, dass sie nicht wüssten, wo er sei. Er sei einige Monate bei seiner Schwester geblieben. Sein Bruder habe aber gemeint, dass die Lage schwierig sei und er ausreisen solle. Auch seine Partei sei der Meinung gewesen, dass es besser sei, wenn er ausreise. Sein Bruder habe Kontakt zu Schleppern aufgenommen, die gegen Zahlung von 300.000 Taka dafür gesorgt hätten, dass er bis nach Deutschland gebracht worden sei. Mehr wisse er von dem Geschäft nicht. Ausgereist sei er mit einem original bangladeschischen Reisepass, der auf seinen Namen ausgestellt und mit seinem Bild versehen gewesen sei. Am 13.06.2000 sei er von Dhaka aus mit einem Transitflug über Delhi nach Moskau geflogen. Der Schlepper habe den Pass in Moskau einbehalten.

Vor der Ausreise habe er mit der Polizei nie Probleme gehabt, nur mit Mitgliedern anderer Parteien habe es ab und zu Probleme gegeben. Die Mitglieder anderer Parteien seien immer gewalttätig gegen sie gewesen. Die Stadt habe die Polizei veranlasst, dass Mitglieder der Freedom Party verhaftet worden seien. Als er von der AL und danach von der Polizei gesucht worden sei, habe er nicht mehr seinem Geschäft nachgehen können und sich bis zur Ausreise versteckt. Falls er in sein Heimatland zurückkehre, befürchte er, von den Leuten der AL umgebracht zu werden.

Mit Bescheid vom 24.01.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auf und drohte ihm die Abschiebung nach Bangladesch an.

Gegen den am 12.02.2001 zur Zustellung per Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 28.02.2001 Klage erhoben und ergänzend u.a. vortragen lassen: Aufgrund der geschilderten Ereignisse drohe dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung. Er müsse befürchten, verhaftet und nach einer Verhaftung aus politischen Motiven gefoltert zu werden. Es gebe zahlreiche Berichte über Folter in Bangladesch, insbesondere in der Polizeihaft. Danach komme es zwar auch in unpolitischen Kriminalverfahren zu Misshandlungen durch die Polizei, bei politischen Verhaftungen komme jedoch das vielfach berichtete Moment einer Misshandlung nicht eigentlich zu Verhörszwecken, sondern zur allgemeinen Einschüchterung hinzu. An dieser Folterpraxis in Bangladesch scheine sich auch durch verschiedene Regierungswechsel nichts Entscheidendes geändert zu haben. Da sich die Polizei nach wie vor als Machtorgan der jeweiligen Regierung verstehe, komme bei politischen Gefangenen auch - nach wie vor - das Motiv der politischen Einschüchterung hinzu. Obwohl die Verfassung von Bangladesch Folter und grausame unmenschliche und erniedrigende Bestrafung verbiete, setze die Polizei regelmäßig psychologische und psychische Folter und andere Misshandlungen während der Verhaftung und bei Vernehmungen ein. Die Regierung verurteile oder bestrafe selten die für die Folter Verantwortlichen, und ein Klima der Straflosigkeit erlaube die Fortführung solcher Polizeimissbräuche, wie zahlreiche Auskünfte belegten. Als Folge dieser Misshandlungen durch die Polizei komme es immer wieder zu Todesfällen, zudem werde von Vergewaltigungen von Frauen während der Polizeihaft berichtet. Der Kläger sei als einfaches Mitglied einer Oppositionspartei gefährdet. Es seien nämlich gerade die einfachen Mitglieder, die verstärkt der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt seien. In Bangladesch hätten am 01.10.2001 Parlamentswahlen stattgefunden, aus denen die bisherige Oppositionspartei Bangladesh Nationalist Party als Siegerin hervorgegangen sei und mit der islamischen Jamat-e-Islami eine Regierung gebildet habe. Da diese Regierung jedoch gerade erst im Amt sei, gebe es noch kaum Erfahrungen hinsichtlich der Frage, ob von ihr politische Verfolgung ausgehen werde. Zumindest sei jedoch zu befürchten, dass der islamistische Terror, der in Bangladesch in den letzten Jahren sehr zurückgegangen sei, wieder zunehmen werde, wie auch die Aktivitäten der Schläger- und Terrorgruppen der BNP und ihrer Untergrundorganisationen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe die neue Regierung unter Menschenrechtsgesichtspunkten zumindest einen denkbar schlechten Start gehabt. Aufgrund der geschilderten Situation drohe dem Kläger daher, im Falle der Rückkehr asylrechtsbegründender, politisch motivierter Folter ausgesetzt zu sein. In seinem Fall lägen daher die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG vor. Aufgrund des gegen ihn in seinem Heimatland laufenden Strafverfahrens werde der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch dort verhaftet werden. Da aber die Folter von Verhafteten in Bangladesch allgemein üblich sei, sei auch in seinem konkreten Fall die Anwendung von Folter hinreichend wahrscheinlich.

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei hat der Kläger folgende Angaben gemacht: Er habe seit 1997 für die Freedom Party gearbeitet. Damals sei die Partei im Untergrund gewesen und habe nicht öffentlich arbeiten können. Sie hätten die Arbeit jedoch heimlich fortgesetzt. Im November 1998 seien 15 Funktionäre ihrer Partei, darunter Colonel Faruk, zum Tode verurteilt worden. Am 16.12.1999, dem Unabhängigkeitstag, hätten sie die Parteigründung gefeiert. Es habe eine Versammlung gegeben und sie hätten die Freiheit für ihre Funktionäre verlangt und demonstriert. Der Demonstrationszug habe durch Wälder, die zwischen den Dörfern lägen, geführt und während des Zuges seien sie durch Angehörige der Awami-Liga überfallen worden. Er habe selbst Schläge bekommen, und auch der Propaganda-Sekretär ihrer Partei sei verletzt worden. Ihr Gruppe habe aus 23 Personen bestanden. Die Awami-Leute seien viel mehr Personen gewesen als sie; die hätten sie von allen Seiten umgeben. Er habe aber fliehen können und sei nach Hause gefahren. Am 21.12.1999 seien die Angehörigen der Awami-Liga - dieselben Leute - gekommen und hätten sie überfallen und das Haus zerstört und angezündet. Er sei geschlagen worden und man habe mit einem Beil seinen Finger verletzt. Er sei bewusstlos geworden und als dann Dorfbewohner zur Unterstützung gekommen seien, seien die Awami-Leute geflohen. In der Nähe des Hauses habe man ihm erste Hilfe geleistet. Sein Bruder aus Dhaka, der von dem Vorfall erfahren habe, sei zu Besuch gekommen und habe ihn dann zur weiteren Behandlung und zur Sicherheit nach Dhaka mitgenommen; das seien etwa 30 Meilen. Dort sei er behandelt worden. Etwa neun Tage nach dem Vorfall seien die Awami-Leute zu seinem Bruder gekommen und hätten nach ihm verlangt. Die Awami-Leute hätten wohl erfahren, dass er in Dhaka sei, und hätten von seinem Bruder 100.000 Taka verlangt, wenn er, der Kläger, am Leben bleiben solle. Sein Bruder habe das Geld besorgt und bezahlt, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe. Die Zahlung sei am 01.01.2000 erfolgt. Inzwischen seien Nachrichten aus seinem Heimatdorf gekommen, dass er bei der Polizei angezeigt worden sei, und er solle nicht zurückkommen, da ihn die Polizei suche. Die Nachricht sei von seinem Onkel aus dem Dorf gekommen. Dieser habe nicht sagen können, warum er angezeigt worden sei. Er habe aber gewarnt, er solle auf keinen Fall zurückkehren. Am 10.01.2000 seien dieselben Awami-Leute wiedergekommen und hätten erneut Geld verlangt. Sein Bruder habe daraufhin gemeint, es sei nunmehr zu gefährlich für ihn, weiter bei ihm zu wohnen, worauf er zu seiner Schwester gegangen sei, die ebenfalls in Dhaka wohne. Dort habe er etwa fünf Monate gelebt und dann Kontakt zu seinen Parteiangehörigen aufgenommen, die gesagt hätten, dass es zu gefährlich für ihn sei, in Bangladesch zu bleiben. Der Bruder, bei dem er vorher gewohnt habe, habe ihm ebenfalls geraten, das Land zu verlassen und ihm dann die Ausreise finanziert.

Auf Frage nach seiner Rolle in der Freedom Party gab der Kläger an, er sei der Gründungssekretär der Partei und habe auch neue Mitglieder geworben. Seine Aufgabe sei es gewesen, für die Partei Werbung zu machen und Mitglieder zu werben. Auf Frage nach dem Schicksal der anderen Demonstrationsteilnehmer gab er an, die anderen Leute seien auseinander gegangen; vielleicht lebten manche versteckt oder im Ausland. Auf Frage nach der Mitgliederzahl der Freedom Party in dem Bereich, in dem er tätig gewesen sei, gab er an, in ihrem Unionsbezirk habe es sieben führende Mitglieder, 23 Mitarbeiter und dann noch andere Mitarbeiter gegeben. Die Partei habe im Untergrund gearbeitet, das Büro in ihrem Bezirk bestehe nicht mehr, weil es zerstört worden sei. Offiziell sei es nicht verboten, aber es werde ihnen nicht erlaubt, zu arbeiten. Hauptziel der Freedom Party sei es, den islamischen Glauben fortzusetzen und weiterzubringen. Das Ziel der Freedom Party sei es, die Regierung nach dem islamischen Gesetz zu ändern. Auf Frage, ob dieses Ziel nach den Wahlen im Oktober 2001 nicht erreicht worden sei, gab der Kläger an, nein, die BNP habe gewonnen, die Jamiat-e-Islami sei nur ein Name, das seien früher ihre Feinde gewesen. Die Awami-Liga sei jetzt Oppositionspartei, aber sie sei auch mächtig und hinter ihnen her. Er habe auch einmal mit seinem Bruder gesprochen, der ihm erklärt habe, er solle auf keinen Fall zurückkehren. Das sei etwa vor zwei Wochen gewesen. Er sei der einzige, der in der Freedom Party organisiert gewesen sei. Er habe auch von seinem Bruder erfahren, dass ihre Parteiangehörigen nunmehr von den BNP-Mitgliedern verfolgt würden. Auf Frage nach dem Vorfall im Hause der Familie des Klägers gab er an, man hätte ihn vielleicht getötet, aber die Dorfbewohner seien zu Hilfe gekommen. Er schätze die Zahl der Awami-Leute, die damals in sein Haus gekommen seien, auf 16 bis 17 Personen. Bei seiner Schwester habe er sich bis zur Ausreise aufgehalten, das seien etwa fünf Monate gewesen. Diese habe ihn unterstützt, und er sei auch selten rausgegangen. Man könne auch sagen, er habe die ganze Zeit versteckt gelebt. Seine Schwester wohne etwa eine Stunde entfernt von seinem Bruder, aber immer noch in der Stadt; es sei aber noch so gefährlich gewesen, dass er in dieser Zeit nicht einmal seinen Bruder besucht habe. Auf weitere Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten gab er an, er sei 1997 am Anfang lediglich einfaches Mitglied der Partei gewesen und habe dann am 16.12.1999 die Funktion übernommen, Werbung für die Partei zu machen. Bei dem Überfall durch die Awami-Leute habe man mit dem Kurzschwert auf seine Hand gehackt, die Finger seien praktisch nur noch an der Haut gehangen. Der Mittelfinger sei gebrochen gewesen und die anderen Finger seien ebenfalls verletzt gewesen. Auf Frage nach dem Unterschied zwischen der Freedom Party und der Jamiat-e-Islami, die beide islamische Parteien seien, gab er an, sie von der Freedom Party hätten immer für Bangladesch gearbeitet mit dem Ziel, das Land islamisch zu regieren. Die Jamiat-e-Islami seien ihre Feinde gewesen in der pakistanischen Zeit, da sie eigentlich gegen Bangladesch überhaupt gewesen seien. Jetzt arbeiteten die Leute der Jamiat-e-Islami mit der BNP zusammen und das seien ihre Feinde und sie würden von diesen verfolgt. Die Mitglieder der Awami-Liga, die jetzt in der Opposition seien, wollten auch nicht, dass sie an der Macht seien.

Mit Urteil vom 19.12.2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitere bereits an der Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg. Auch im Übrigen sei die Klage abzuweisen, denn es sei nicht dargetan, dass der Kläger Bangladesch vorverfolgt verlassen habe oder bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung in diesem Sinne ausgesetzt wäre. Das Gericht gehe allerdings davon aus, dass der Vortrag des Klägers - jedenfalls in seinen Kernpunkten - glaubhaft sei; danach handle es sich bei dem Kläger um ein Mitglied der - in Bangladesch allerdings entgegen dem Vortrag des Klägers beim Bundesamt nicht verbotenen - Freedom Party, und der Kläger möge auch durchaus für diese Partei in dem Sinn aktiv geworden sein, dass er Veranstaltungen organisiert und neue Mitglieder geworben habe. Diese Aussage des Klägers stehe auch nicht im unauflösbaren Widerspruch zu den Auskünften des Auswärtigen Amts zur Freedom Party, wonach diese in Bangladesch praktisch keine Bedeutung mehr habe; dies schließe nicht aus, dass der Kläger auf örtlicher Ebene für diese Partei tätig geworden sei. Es könne dem Kläger auch geglaubt werden, dass er mit seinen Parteifreunden anlässlich einer Demonstration auf einem Waldweg zwischen zwei Dörfern von Angehörigen der Awami-Liga überfallen worden sei und dass einige Tage später diese politischen Gegner den Kläger auch in seinem Haus aufgesucht, bedroht und körperlich misshandelt hätten. Die Schilderungen des Klägers in diesem Zusammenhang seien lebensnah, konkret und widerspruchsfrei vorgetragen worden, und er habe auch spontan auf Detailfragen reagiert, abgesehen davon, dass er auch entsprechende Verletzungen an seiner Hand vorgezeigt habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen könne. Was die vom Kläger geschilderte "Vorverfolgung" durch Angehörige der Awami-Liga angehe, so handle es sich bereits unter den damaligen Machtverhältnissen nicht um staatlich zurechenbare mittelbare Verfolgung, sondern um die Verfolgung durch "private" politische Gegner, deren Partei (die frühere Regierungspartei Awami-Liga) zudem durch die Wahlen am 01.10.2001 nahezu ausgelöscht worden sei. Dies bedeute, dass der Kläger durch Angehörige dieser Partei - auch soweit diese Kontakte zur Polizei und zur Justiz gehabt haben sollten - keine Verfolgung mehr zu befürchten habe, die in irgendeiner Weise als staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung erscheinen könnte. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, die Polizei habe nach ihm gesucht. In diesem Zusammenhang falle allerdings auf, dass der Kläger beim Bundesamt erklärt habe, sein Bruder in Dhaka sei mit der Drohung erpresst worden, die Awami-Liga werde ansonsten eine Anzeige gegen ihn erstatten, während er vor dem Einzelrichter erklärt habe, die Drohung sei gewesen, ihn zu töten. Hierin liege ein erheblicher Widerspruch. Auch habe der Kläger beim Bundesamt vorgetragen, die Polizei habe den allgemeinen Auftrag, nach Mitgliedern der Freedom Party zu suchen, was nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften des Auswärtigen Amts in dieser Allgemeinheit nicht zutreffe. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Kläger beim Bundesamt darauf hingewiesen habe, er selbst habe mit der Polizei "nie Probleme" gehabt; nur mit Mitgliedern anderer Parteien habe er "ab und zu" Probleme gehabt, und diese Leute seien immer gewalttätig gewesen. Hieraus folge für das Gericht, dass polizeiliche Aktionen gegen den Kläger im Sinne einer staatlichen Verfolgung weder bereits erfolgt seien noch im Sinne des Verfolgungsbegriffs unmittelbar bevorgestanden hätten; in dieser Sicht könne daher nicht angenommen werden, dass der Kläger Bangladesch bereits (staatlich) vorverfolgt verlassen habe. Der Regierungswechsel in Bangladesch habe darüber hinaus - soweit Aktionen der Polizei gegen den Kläger "awami-gesteuert" gewesen sein mögen - diesen Aktionen den Boden entzogen. Soweit der Kläger vortrage, auch nach dem Regierungswechsel müsse er politische Verfolgung befürchten, weil die in der jetzigen Regierung befindliche BNP jedenfalls die Angehörigen der Freedom Party verfolge, handle es sich um eine bloße Befürchtung, die durch keine Tatsachen belegt seien; im Gegenteil ergebe das von dem Kläger geschilderte Programm der Freedom Party (Islamisierung von Bangladesch), dass insofern enge Berührungspunkte zu den beiden an der Regierung beteiligten islamischen Parteien (Jamiat-e-Islami und Vereinigte Islamische Front) bestünden. Aus diesem Grund komme auch die hilfsweise beantragte Beweiserhebung nicht in Betracht; der Beweisantrag sei durch die Regierungsbildung teilweise überholt, und teilweise handle es sich - was die Politik der neuen Regierung angehe - um einen Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsantrag, der eine entsprechende Bescheidungspflicht nicht auslöse. Auch die Voraussetzungen des § 53 AuslG lägen nicht vor; hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen, und auch dem Gericht sei ein entsprechendes Abschiebungshindernis nicht ersichtlich. Die dem Kläger gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 02.12.2002 - A 12 S 126/02 - die Berufung zugelassen, soweit die Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG und die Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Bezug auf Bangladesch als Zielstaat der Abschiebung betrifft. Im Übrigen wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil abgelehnt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2001 - A 10 K 10311/01 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen und den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.01.2001 aufzuheben, soweit er diesem Begehren entgegensteht.

Er lässt ergänzend vortragen: Wie bereits in der Klagebegründung dargelegt, drohe dem Kläger nach einer Abschiebung nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, nach einer Verhaftung gefoltert zu werden. Diese Gefahr sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass, wie der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 18.04.2001 feststelle, Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten zumindest auf den unteren Gerichtsebenen nicht auszuschließen seien und dass dem Kläger bis zu der Entscheidung des (unabhängigeren) höheren Gerichts Haft aus politisch motivierten Gründen drohe, die im besonderen Maße die Gefahr der Folter mit sich bringe. Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25.11.2002 gehe davon aus, dass schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der Untersuchungshaft regelmäßig vorkämen und oft Resultat krimineller Handlungen einzelner Personen im Polizei- bzw. Strafvollzugsdienst seien. Mit wachsender Gewaltbereitschaft in der politischen Auseinandersetzung auf Seiten von Regierung wie auch Opposition sei jedoch eine Verantwortung auch der Regierung in immer mehr Fällen nicht auszuschließen. Auch in anderen Erkenntnisquellen, wie der Urgent Action von amnesty international vom 27.11.2002 werde berichtet, dass Folter an Gefangenen in Bangladesch an der Tagesordnung sei. Meist geschehe dies während der ersten Vernehmungsphase im Polizeigewahrsam. Bislang habe die Regierung des Landes wenig unternommen, um der Folter Einhalt zu gebieten. Die Wahrscheinlichkeit, festgenommen und gefoltert zu werden, habe sich nunmehr in der jüngsten Zeit erheblich gesteigert. Seit dem 17.10.2002 setze die Regierung von Bangladesch nämlich im Rahmen einer nach ihren Angaben gegen hohe Kriminalität gerichteten Kampagne mit dem Namen Operation "Clean Heart" (Operation "Reines Herz") die Armee im Inneren des Landes ein. Wie aus verschiedenen Veröffentlichungen hervorgehe, seien im Rahmen dieser Kampagne über 2.000 Leute verhaftet worden, mindestens 23 seien hierbei gestorben. Glaubhaften Berichten zufolge sei es zu diesen Todesfällen durch Folterungen durch die Armee während der Haft und nicht - wie die offiziellen Quellen verlautbarten - hauptsächlich durch Herzversagen und durch bei Fluchtversuchen selbst zugefügte Verletzungen gekommen. Trotz zahlreicher Aufforderungen an die Regierung Bangladeschs, die Foltervorwürfe zu untersuchen, sei bislang nichts geschehen. Stattdessen seien auch Journalisten, die sich mit diesen Fragen befasst hätten, verhaftet worden, darunter solche, die für europäische Medien berichteten.

Die Beklagte und der Beteiligte haben sich nicht geäußert.

Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Behörden- und Gerichtsakten vor. Sie waren ebenso Gegenstand des Verfahrens wie die in der mit der Ladung übersandten Liste aufgeführten Erkenntnisquellen. Auf diese Unterlagen wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgewiesen; die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).

I.

Gegenstand der Berufung sind aufgrund ihrer eingeschränkten Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 02.12.2002 nur das auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers und die begehrte Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Bezug auf Bangladesch als Zielstaat der Abschiebung. Im Übrigen hat das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter, die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die vollständige Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung betrifft, Rechtskraft erlangt (zur Teilrechtskraft bei eingeschränkter Zulassung der Berufung vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.05.1998 - 2 L 28/94 -, juris).

Die rechtskräftige Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG steht allerdings der Berücksichtigung von auf den Kläger zielenden konkreten Gefahren nicht entgegen, wenn sie Folge politischer Verfolgung sind. Nach der Rechtsprechung sind im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG auch Gefahren zu berücksichtigen, die der Schutzsuchende bereits ohne Erfolg in einem Asylverfahren vorgebracht hat. Das gilt auch dann, wenn die Ablehnung des Asylantrags - wie hier - bereits rechtskräftig geworden ist; denn die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG oder auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG verneint wird, entfaltet keine Bindungswirkung nach § 121 VwGO hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 329 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.04.1992, InfAuslR 1993, 176, 178, vom 17.12.1996, BVerwGE 109, 1, 5 f., vom 30.03.1999, BVerwGE 109, 12, 17, 24 und vom 26.06.2002 - BVerwG 1 C 17.01 -, noch unveröff.). Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG bestehen indessen beim Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 AuslG bzw. nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zu.

Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 AuslG oder nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II 686, 953; 1968 II 1116, 1120; 1989 II 547) setzt voraus, dass dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu verantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe i. S. d. Art. 3 EMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995, a.a.O., vom 15.04.1997, BVerwGE 104, 265, 271 f., vom 11.11.1997, DVBl. 1998, 271 ff. und vom 25.11.1997, DVBl. 1998, 284 ff.). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.

2. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Bangladesch im Juni 2000 landesweit einer Gefahr im dargestellten Sinne ausgesetzt war.

a) Wegen der Mitgliedschaft und der Funktionsträgerschaft in der Freedom Party brauchte der Kläger keine asylrelevanten staatlichen Maßnahmen und Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Den dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass nach dem Rücktritt der BNP-Regierung am 30.03.1996 und der Regierungsübernahme durch die Awami-Liga im Juni 1996 Parteimitglieder der Freedom Party generell einer politischen Verfolgung ausgesetzt waren. Zwar hob das bangladeschische Parlament im November 1996 das Amnestiegesetz auf, das die Beteiligten an der Ermordung von Sheikh Mujibur Rahman von einer strafrechtlichen Verfolgung freistellte, was zur Folge hatte, dass Mitglieder der Freedom Party verhaftet und 24 Personen angeklagt wurden. Dies war aber soweit ersichtlich die Folge davon, dass sich die Gründer der Freedom Party, Col. (retd.) Rashid und Col. (retd.) Faruq, offen zu ihrer Beteiligung an der Ermordung des ersten Präsidenten Bangladeschs und eines Großteils von dessen Familie im August 1975 bekannt hatten. Von den ursprünglich 24 Angeklagten verstarben zwischenzeitlich vier, die Ehefrau von Col. (retd.) Rashid wurde im Juli 1997 freigesprochen, fünf Angeklagte, darunter auch Col. (retd.) Faruq, kamen in Untersuchungshaft. Der Prozess vor einem ordentlichen Strafgericht - die Premierministerin Sheikh Hasina, die Tochter des ermordeten Staatsgründer, lehnte die von vielen ihrer Anhänger geforderte Einrichtung eines Militär-Sondergerichtes zur Aburteilung der Angeklagten ab - fand nach den vorliegenden Auskünften unter Anwendung der üblichen bangladeschischen Straf- und Strafverfahrensbestimmungen statt (vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04.02.1998 an das VG Stuttgart). Demgegenüber liegen keine Erkenntnisse vor, dass gegen andere Mitglieder der - nicht verbotenen - Freedom Party -, die mit der Ermordung Mujibur Rahmans nicht in Zusammenhang stehen, nach der Regierungsübernahme durch die Awami-Liga Maßnahmen mit asylrechtlicher Relevanz (verstärkte Verhaftungen, Anklagen, Misshandlungen, falsche Anschuldigungen etc.) vorgenommen wurden (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Auch amnesty international vertrat in einer Auskunft vom 31.03.1998 an einen unbekannten Adressaten in Köln die Auffassung, dass eine generelle Verfolgung der Mitglieder der Jatiya Partei (JP) ebenso wenig existiere "wie man pauschal eine Verfolgung von Mitgliedern anderer Parteien unterstellen" könne. Auch in der Folgezeit wurde über Repressalien gegen Funktionäre der Freedom Party nichts bekannt; vielmehr habe sich die Partei, die zu keiner Zeit umfassenden Rückhalt in der Bevölkerung gehabt habe, nach der mit dem Regierungswechsel im Jahre 1996 zusammenhängenden Aufarbeitung der Vorfälle von 1975 praktisch aufgelöst (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 11.01.2001 und vom 02.07.2001 jeweils an das VG Karlsruhe). Zu einem staatlichen Verbot der Partei kam es - entgegen dem klägerischen Vorbringen vor dem Bundesamt - jedoch nicht, was dadurch belegt wird, dass die Freedom Party als legale Partei an den Parlamentswahlen im Oktober 2001 teilnehmen konnte, ohne dabei allerdings nennenswerte Stimmenanteile zu erreichen (vgl. Political Parties Participating in the 2001 Election, Bangladesh International Election Observer Network, UN Election Development Programme vom 12.10.2001). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen dieser allgemeinen Einschätzung - gerade der Kläger Gefahr lief, wegen der Zugehörigkeit zur Freedom Party und seiner seit 1997 unternommenen politischen Aktivitäten das Opfer entsprechender staatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, liegen auch unter Berücksichtigung des Umstandes nicht vor, dass er - wie er vor dem Verwaltungsgericht angab - seit dem 16.12.1999 innerhalb seines örtlichen Bereichs für die Mitgliederwerbung und Öffentlichkeitsarbeit zuständig war. Hiergegen spricht auch, dass sich die bekannt gewordenen Festnahmen auf Mitglieder der Freedom Party beziehen, die in einen Zusammenhang mit den Vorfällen im August 1975 gebracht werden konnten. Hiervon kann beim Kläger schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil er in diesem Jahr erst geboren wurde. Zudem hat er selbst nicht behauptet, bis zu dem angeblich verfolgungsauslösenden Ereignis am 16.12.1999 ernstlichen Nachteilen oder Verfolgungsmaßnahmen aufgrund seiner Parteimitgliedschaft ausgesetzt gewesen zu sein. Immerhin betrieb er nach eigenen Angaben bis zu diesem Vorfall - offenbar unbehelligt - ein eigenes Geschäft in Dhaka.

b) Von einer landesweiten staatlichen oder jedenfalls staatlich zurechenbaren Verfolgung des Klägers ist auch nicht aufgrund des geschilderten Vorfalls vom 16.12.1999 und der sich daran anschließenden Ereignisse auszugehen.

Die vom Kläger vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht beschriebenen Auseinandersetzungen und Schwierigkeiten mit Angehörigen der Awami-Liga während und nach der Versammlung der Freedom Party am 16.12.1999 stellen sich - unabhängig davon, ob ihnen im Hinblick auf ihre Schwere und Folgen überhaupt asylrechtliche Relevanz zukommt - lediglich als Übergriffe Dritter dar, für die der bangladeschische Staat nicht ohne Weiteres die Verantwortung trägt. Als asylrechtlich - und im Rahmen von § 53 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG - relevante Verfolgungsmaßnahmen kommen jedoch grundsätzlich nur staatliche oder dem Staat zurechenbare Handlungen in Betracht. Letzteres ist der Fall, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungshandlungen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341 [358], vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 [335 f.] und vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216 [235]). Dafür, dass dem bangladeschischen Staat für die Übergriffe von Anhängern der früheren Regierungspartei Awami-Liga gegenüber dem Kläger und seinen Gesinnungsgenossen von der Freedom Party eine solche rechtliche Verantwortung im Sinne einer mittelbaren Verfolgung zugewiesen werden könnte, ergeben sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnismaterialien jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass der bangladeschische Staat im Zeitpunkt des vom Kläger beschriebenen Vorfalls bis zu dessen Ausreise im Juni 2000 nicht willens oder nicht in der Lage gewesen wäre, bei Auseinandersetzungen zwischen Anhängern verschiedener Parteien einzugreifen, diese zu unterbinden und die tatsächlich Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.

Die vom Kläger beschriebene Form der Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Anhängern verschiedener politischer Lager entspricht vielmehr einer Ausprägung der öffentlichen "Streitkultur", wie sie in Bangladesch seit Jahren - über die verschiedenen Regierungswechsel hinweg - verbreitet war und noch ist. So setzen die jeweiligen Oppositions- und Regierungsparteien üblicherweise die Ausübung und Androhung von Gewalt bei Versammlungen, Demonstrationen und Generalstreiks ein, um politische Ziele zu erreichen (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practises 2001 vom 04.03.2002). Eine staatliche Verantwortlichkeit für Übergriffe Dritter kann hieraus jedoch nicht ohne Weiteres hergeleitet werden. So wird bereits in den Lageberichten des Auswärtigen Amts vom 12.05.1995 (S. 2) und vom 30.11.1995 (S. 3) ausgeführt, dass Bangladesch ein Land sei, in dem politische Auseinandersetzungen sehr häufig gewalttätig ausgetragen würden. Meinungsverschiedenheiten würden oftmals handgreiflich auf der Straße ausgetragen. Die Ordnungskräfte seien angesichts dieser Übergriffe in vielen Fällen überfordert und könnten oft nur extreme Übergriffe verhindern. Verfolgungshandlungen Dritter könnten im Rahmen dieser Ereignisse auftreten, es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Regierung diese unterstütze oder auch nur billige. Allerdings entstehe der Eindruck, dass den Ausschreitungen nicht ausreichend entgegengewirkt werde. Dies sei jedoch nicht als mittelbare staatliche Verfolgung zu bewerten, sondern die Folge mangelnder Organisation und Schlagkraft der Sicherheitsbehörden des ressourcenarmen Entwicklungslandes (Lagebericht vom 30.11.1995, S. 3). An dieser grundsätzlichen Einschätzung hat sich auch nach dem Regierungswechsel im Juni 1996 und der anschließenden Führung durch die Awami-Liga nichts Entscheidendes geändert. Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 16.12.1997 und vom 04.12.1998 ist zu entnehmen, dass sich die innenpolitischen Auseinandersetzungen, insbesondere zwischen der Awami-Liga und der Bangladesh Nationalist Party, zwischenzeitlich verstärkten. Die Bangladesh Nationalist Party versuche mit den gleichen Maßnahmen wie die Awami-Liga vor ihr (Boykottierung des Parlaments, Verlagerung der politischen Auseinandersetzung aus dem Parlament auf die Straße durch Organisation sogenannter "Hartals", also mit Gewalttätigkeiten verbundener Streik- und Blockadeaktionen, sowie Massendemonstrationen) die bestehende Regierung zu Fall zu bringen. Fälle mittelbarer staatlicher Verfolgung durch Verfolgungshandlungen Dritter oder quasi-staatlicher Verfolgung durch Organisationen, die staatsähnliche Gewalt ausübten, seien aber nicht bekannt geworden (Lagebericht vom 16.12.1997, S. 3 und Lagebericht vom 04.12.1998 S. 4). Seit Ende 1998 verstärkten sich die innenpolitischen Spannungen in Bangladesch mit der Folge zunehmender "Hartals", bei denen es zu gewaltsamen Konfrontationen zwischen den Ordnungskräften und Oppositionsaktivisten eines aus Mitgliedern der Bangladesh Nationalist Party, der Jatiya Partei (JP) und der Jamaat-i-Islami (JI) gebildeten Aktionsbündnisses kam. Allerdings wurden auch in diesem Zeitraum keine Fälle von Repressionen durch Dritte, für die der Staat verantwortlich ist bzw. Fälle der Schutzverweigerung staatlicher Stellen für bestimmte Personen oder Personengruppen vor Übergriffen Dritter bekannt (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 03.01.2000, S. 4). Vor dem Hintergrund dieser gefestigten Auskunftslage - und mangels gegenteiliger substantiierter Anhaltspunkte - lässt sich nicht feststellen, dass der Staat von Bangladesch entweder nicht bereit oder nicht in der Lage war, dem Kläger und seinen Gesinnungsgenossen von der Freedom Party während oder nach der Versammlung vom 16.12.1999 gegenüber den Drohungen und Übergriffen der Angehörigen bzw. Sympathisanten der Awami-Liga ausreichenden Schutz zu gewähren.

Dass der Kläger nach seinen Angaben jedenfalls in seinem Heimatort nicht sicher war vor derartigen Übergriffen, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sich dem Klägervorbringen schon nicht hinreichend entnehmen lässt, dass dieser vor seiner Flucht nach Dhaka um den Schutz der örtlichen Sicherheitsbehörden seines Heimatorts nachgesucht hatte, kann eine mittelbare staatliche Verfolgung wegen Schutzversagung nicht schon dann angenommen werden, wenn der Staat keinen lückenlosen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen gewährleisten kann. Die Forderung nach einem derart lückenlosen Schutz ginge - in Bezug auf politisch motivierte Ausschreitungen privater Dritter ebenso wie bei Überschreitungen allgemein-krimineller Art - an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei. Sie ist daher nicht geeignet, die asylrechtliche Verantwortlichkeit für das Handeln nichtstaatlicher Stellen oder Einzelpersonen wirksam zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1985, BVerwGE 72, 269, 273).

Eine Gefährdung des Klägers durch staatliche oder staatlich zurechenbare Maßnahmen ist auch nicht feststellbar unter Würdigung seines Vorbringens, er habe befürchten müssen, aufgrund einer (falschen) Anzeige durch die Anhänger der Awami-Liga von der örtlichen Polizei seines Heimatorts strafrechtlich verfolgt und einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Selbst wenn eine solche Strafanzeige gegen ihn erhoben worden sein sollte, würde diese nicht ohne weiteres eine asylrechtlich oder im Rahmen von § 53 AuslG beachtliche Gefährdung begründen. Polizeiliche Untersuchungen, die der Ahndung kriminellen Unrechts dienen, sind für sich genommen asylrechtlich unerheblich. Dass der Kläger insoweit ernstliche Nachteile zu erwarten gehabt hätte, ist schon deswegen nicht zu erwarten, weil er sich nach eigenen Angaben im Rahmen der Versammlung vom 16.12.1999 friedlich verhalten hatte und somit nichts hatte zu schulden kommen lassen. Nachhaltige ungerechtfertigte Verfolgungsmaßnahmen strafrechtlicher Natur gegenüber dem Kläger erscheinen auch deswegen als unwahrscheinlich, weil sich in Bangladesch zum damaligen Zeitpunkt eine nach asylrechtlich relevanten Merkmalen diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis nicht feststellen ließ; auch die für den Mord am Staatsgründer Sheikh Mujibur Rahman Verantwortlichen - die wie der Kläger im Wesentlichen der Freedom Party angehörten - wurden danach rechtsstaatlich korrekt behandelt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 03.01.2000, S. 9).

c) Allerdings vermochte auch das Auswärtige Amt im genannten Lagebericht nicht auszuschließen, dass es im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen, etwa während der Untersuchungshaft, zu einzelnen, zum Teil schweren Menschenrechtsverletzungen einzelner Personen im Polizei- bzw. Strafvollzugsdienst kommen kann. Eine im Rahmen des § 53 AuslG beachtliche Gefährdungssituation folgt indessen hieraus für den Kläger nicht. Denn soweit dieser Nachstellungen und Repressalien durch die - möglicherweise durch Angehörige der damaligen Regierungspartei Awami-Liga beeinflussten oder gesteuerten - örtlichen Polizeikräfte seines Heimatdorfs befürchtete, die über hinzunehmende polizeiliche Ermittlungen hinausgehen, hätte er sich diesen jedenfalls durch Aufsuchen einer inländischen Fluchtalternative dauerhaft entziehen können. Schon nach eigenem Vorbringen nahm er derartige Ausweichmöglichkeiten in der Weise wahr, dass er nach Verlassen seines Heimatorts zunächst bei seinem Bruder in Dhaka Aufnahme fand und sich anschließend bei seiner Schwester in Dhaka aufhielt. Dass dieser letzte Aufenthaltsort, den er immerhin einige Monate bis zu seiner Ausreise nutzte, für den Kläger in der Folgezeit nicht mehr geeignet war, um sich nicht nur vor den Anhängern der Awami-Liga zu verbergen, sondern sich auch eventuell drohender Strafverfolgung durch die örtlichen Polizeibehörden zu entziehen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Falls er sich (gleichwohl) im Hause seiner Schwester nicht mehr sicher wähnte, hätten ihm in der Millionenstadt Dhaka, in welcher er sich auskannte, oder andernorts anderweitige sichere Aufenthaltsorte zur Verfügung gestanden. Dass es im maßgeblichen Zeitraum für den Fall, dass Personen oder Personengruppen staatlichen Repressionen ausgesetzt waren, in Bangladesch insbesondere in den städtischen Zentren des Landes, wie Dhaka und Chittagong mit ca. zehn bzw. ca. drei Millionen Einwohnern, solche Ausweichmöglichkeiten gab, wird durch den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 03.01.2000 bestätigt. Danach bestanden auch keine rechtlichen Hindernisse, um sich dort oder in anderen Teilen des Landes eine neue Existenz aufzubauen (a.a.O., S. 10).

3. Dem Kläger drohen auch zum jetzigen Zeitpunkt in seinem Heimatland keine asylrechtlich relevanten Maßnahmen seitens staatlicher Organe oder von Dritten, für die der bangladeschische Staat asylrechtlich verantwortlich wäre. Er muss bei einer Rückkehr nach Bangladesch insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) unterworfen zu werden.

Nach der Rechtsprechung setzen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG stets mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahren voraus (BVerwG, Urteile vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24 und vom 04.06.1996, InfAuslR 1996, 289 und Beschluss vom 24.03.1998 - 9 B 995/97 -), während im Abschiebungsschutzverfahren nach § 51 Abs. 1 AuslG für unverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereiste Schutzsuchende der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und für vorverfolgt ausgereiste Schutzsuchende der sog. herabgestufte Prognosemaßstab anzuwenden ist (siehe etwa Urteile vom 03.11.1992, BVerwGE 91, 150, 154 - und vom 05.07.1994, a.a.O.). Eine solche beachtliche Rückkehrgefährdung des Klägers wegen der Ereignisse, die Anlass für die Ausreise aus seinem Heimatland gewesen sein sollen, besteht angesichts der derzeitigen innenpolitischen Situation in Bangladesch nicht.

a) Die aktuelle innenpolitische Lage in Bangladesch ist - weiterhin - gekennzeichnet durch die Konfrontation der beiden großen politischen Lager, also der Bangladesh Nationalist Party und der Awami-Liga sowie der kompromisslosen Haltung ihrer beiden Führerinnen. Allerdings sind die Rollen vertauscht, nachdem das von der Bangladesh Nationalist Party geführte Parteienbündnis mit dem Firoz-Flügel der Jatiya Party (nationalistisch), der Jamaat-e-Islami (JI, islamisch-konservativ) sowie der Islami Oikya Jote (IOJ, islamistisch) bei den Wahlen am 01.10.2001 eine Zwei-Drittel-Mehrheit erringen konnte und die Regierung unter der Führung von Premierministerin Begum Khaleda Zia stellt, während sich die Awami-Liga (AL) nunmehr ihrerseits der üblichen Formen des öffentlichen Meinungskampfes durch die Opposition bedient, wie dem Boykott des Parlaments und sog. "Hartals" (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25.11.2002, S. 6). Mit der Besetzung der beiden Ressorts Landwirtschaft und Wohlfahrt mit Ministern der JI sind zum ersten Mal in der Geschichte Bangladeschs dezidiert islamisch ausgerichtete Politiker im (ansonsten säkularen) Kabinett vertreten (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5).

Der Regierungswechsel war nicht nur mit einer Neuverteilung der politischen Führungsposten verbunden, sondern blieb - traditionell - auch nicht ohne Auswirkungen auf die Besetzung der nachgeordneten Stellen der Staatsverwaltung und der Sicherheitsbehörden. Da die zentralisierte Verwaltung bei jedem Regierungswechsel von Parteifremden gesäubert wird, ist ein Ressourcentransfer von der Metropole Dhaka über die Distrikthauptstädte bis hinunter zu den Gemeinden ("Unions") entlang politischer Patron-Client-Beziehungen sichergestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Lagebericht März 2002 vom 05.04.2002, S. 10). Gleiches gilt für die Sicherheitsbehörden (Polizei), die vom Innenministerium kontrolliert und verstärkt gegen politische Oppositionsbewegungen eingesetzt werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8). Zwar kann eine systematische Instrumentalisierung etwa von Verwaltungsbehörden oder Polizei durch die Regierung nach wie vor nicht konstatiert werden, wenn es um Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Nationalität geht. Gleichwohl handeln Administration und Sicherheitsbehörden in politisch motivierten Auseinandersetzungen häufig parteiisch auf Regierungsseite (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.11.2002, S. 9). So kann die politische Opposition nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts (a.a.O.) zwar weiterhin grundsätzlich frei agieren, insbesondere prominente Oppositionspolitiker der Awami-Liga sahen sich jedoch schon in den Monaten nach dem Regierungswechsel Schikanen durch Polizei und Verwaltungsbehörden ausgesetzt. Während dieser Zeit kam es auch zu vermehrten Diskriminierungen gegenüber den religiösen und ethnischen Minderheiten der Hindus, Christen und Buddhisten, welche traditionell die frühere Regierungspartei Awami-Liga wählen, die stärker säkular ausgerichtet ist als die anderen im Parlament vertretenen großen Parteien, welche insgesamt eine Stärkung islamischer Prinzipien in der Verfassung befürworten (Auswärtiges Amt, Kurzinformation vom 23.04.2002; ai, Jahresbericht 2002; US State Department, International Religious Freedom Report 2002 vom 07.10.2002, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 10). Die neue Administration bemühte sich wohl in der Folgezeit, Bangladesch als gemäßigten islamischen Staat darzustellen (ai, urgent action vom 09.12.2002), der nach seiner Verfassung die Religionsfreiheit gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.11.2002, S. 12) und diese auch achtet. Auf der anderen Seite ist der Islam nach der bangladeschischen Verfassung die Staatsreligion (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 19), und die neue Regierung fühlt sich dem Bewusstsein der moslemischen Bevölkerungsmehrheit verpflichtet (U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2002 vom 07.10.2002, S. 2).

Politisch motivierte (vorübergehende) Inhaftierungen mit nachfolgenden Menschenrechtsverletzungen in der Haft bleiben auch im Zuge der sog. Operation "Clean Heart" (Operation "Reines Herz") nicht aus. Diese Operation wurde von der neuen Regierung in der Einlösung eines der wichtigsten Wahlversprechen der Bangladesh Nationalist Party, nämlich der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Bürger und der Bekämpfung der Korruption, ohne Angabe einer Rechtsgrundlage ausgerufen und unter Einsatz von ca. 40.000 Soldaten in der Zeit zwischen dem 16.10.2002 und dem 09.01.2003 durchgeführt. Im Laufe der Operation "Clean Heart" sollen ungefähr 11.000 Personen verhaftet und ungefähr 2.000 Waffen beschlagnahmt worden sein (ai-Journal 12/2002, S. 24; Organisation Mondiale Contre la Torture - OMCT -, Stellungnahme vom 14.01.2003). Eine spezifisch politische Stoßrichtung der Operation lässt sich indessen nicht erkennen, was dadurch belegt wird, dass unter den Inhaftierten offenbar auch viele Anhänger und Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party waren (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.11.2002, S. 6). Außerdem sollen dabei 44 Personen - ebenfalls unterschiedlicher Parteizugehörigkeit - unter zum Teil ungeklärten Umständen während oder infolge des Armeegewahrsams zu Tode gekommen sein (ai, press release vom 23.10.2002 und vom 17.12.2002, OMCT, a.a.O. und OMCT, Chronologie der Todesfälle während der Operation "Clean Heart" vom vom 14.01.2003). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen soll die Regierung unter Führung der Bangladesh Nationalist Party die Operation "Clean Heart" allerdings zum Anlass genommen haben, gegen führende Oppositionspolitiker der Awami-Liga vorzugehen, wie sie dies auch schon in der Zeit zwischen 1991 und 1996 teilweise tat (vgl. dazu South Asia Rights Documentation Centre vom 11.10.1999). So wurden nach Angaben von amnesty international allein in der Zeit seit dem 08.12.2002 15 Oppositionspolitiker, die alle der Awami-Liga angehören, zumindest zeitweise inhaftiert (ai, urgent action vom 09.12.2002; ai, press release vom 17.12.2002 und vom 09.01.2003; ai-Journal 1-2/2003, S. 29; ai public statement vom 17.01.2003).

b) Vor dem Hintergrund dieser aktuellen innenpolitischen Lage in Bangladesch vermag der Senat nicht festzustellen, dass für den Kläger derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, in seinem Heimatland wegen seiner politischen Gesinnung das Opfer staatlich veranlasster oder zurechenbarer Verfolgungsmaßnahmen zu werden.

Eine beachtliche Rückkehrgefährdung des Klägers dürfte schon nicht innerhalb seines früheren räumlichen Umfelds bestehen. Denn der Regierungswechsel in Bangladesch dürfte aufgrund des beschriebenen Ressourcentransfers durch alle Ebenen der Exekutive auch auf die Personal- und Loyalitätsstrukturen innerhalb der örtlichen und regionalen Administrationen und Sicherheitsbehörden nicht folgenlos geblieben sein. Sollte auf dieser (örtlichen) Ebene tatsächlich noch eine - von Leuten der Awami-Liga Anfang des Jahres 2000 erhobene - Strafanzeige gegen den Kläger wegen der beschriebenen Auseinandersetzung der Anhänger der verschiedenen politischen Lager am Unabhängigkeitstag (16.12.1999) vorliegen, so ist nicht anzunehmen, dass diese unter den jetzigen Machtverhältnissen in Bangladesch, die derzeit tendenziell in Richtung einer sich verstärkenden Islamisierung der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung zu weisen scheinen (vgl. dazu die Dringlichkeitsentschließung des Europäischen Parlaments vom 21.11.2002 zur Menschenrechtslage in Bangladesch, L. Ziffer 4: "... zunehmende islamistische Radikalisierung ..."), noch Anlass für Ermittlungen oder Sanktionen geben könnte. Vielmehr sollte es dem Kläger und seiner ortsansässigen Familie unter Geltung und Nutzung der jetzigen Machtstrukturen im Land ohne Weiteres möglich sein, die Einstellung eines solchen - unterstellten - Strafverfahrens zu erreichen. An dieser Einschätzung vermag das Vorbringen des Klägers vor dem Verwaltungsgericht nichts zu ändern, es gebe auch zwischen den islamischen Parteien ideologische Unterschiede bis hin zu Feindschaften. Denn selbst wenn die Freedom Party in ihrer politischen Zielrichtung in Nuancen von dem politischen Programm der jetzt mitregierenden anderen islamischen Parteien bzw. der Bangladesh Nationalist Party abweichen sollte, so lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht irgendein greifbarer Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich diese ideologischen Unterschiede nachteilig im Sinne drohender politischer Verfolgung auswirken könnten. So wird - wie oben I. 3. a) dargestellt - auch im Zuge der Operation "Reines Herz" in den neueren Erkenntnisquellen allein von Verhaftungen prominenter Oppositionspolitiker der Awami-Liga berichtet (ai, urgent action vom 09.12.2002; ai, press release vom 17.12.2002). Demgegenüber liegen weder konkrete Anhaltspunkte für verstärkte staatliche oder staatlich zurechenbare Übergriffe gegen einfache Mitglieder oder Anhänger der Awami-Liga vor noch ist bekannt geworden, dass gegen Politiker oder Unterstützer anderer Oppositionsparteien - über Schikanen durch Polizei und Verwaltungsbehörden hinaus - in dieser Weise vorgegangen wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.11.2002, S. 9). Dafür, dass entgegen dieser allgemeinen Einschätzung gerade für den Kläger, dessen Aktionsradius als Mitglied und Funktionär der Freedom Party sich schon nach eigenen Angaben auf die örtliche Ebene beschränkte, ein höheres Gefährdungspotential bestehen würde, ist nichts Substantiiertes vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die dem Kläger angeblich nicht wohl gesonnenen Anhänger der Awami-Liga auch nach dem Regierungswechsel zumindest auf der örtlichen Ebene noch so mächtig sein könnten, dass ihm hieraus resultierende staatlich veranlasste Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten oder er im Falle privater Übergriffe durch diese Leute eine Schutzversagung durch die staatlichen Stellen zu befürchten hätte. Im Gegenteil dürfte der beschriebene Hang der bangladeschischen staatlichen Stellen zur Parteilichkeit zugunsten der (jeweiligen) Regierungsseite gegen den Fortbestand dahin gehender Machtstrukturen auch auf der örtlichen (Polizei-) Ebene sprechen.

c) Jedenfalls aber lässt sich eine Rückkehrgefährdung des Klägers nicht landesweit feststellen, da ihm die schon vor der Ausreise zeitweise genutzten inländischen Fluchtalternativen weiterhin offen stehen. Auch nach dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25.11.2002 sind für den Fall, dass Personen oder Personengruppen staatlichen Repressionen ausgesetzt sind, grundsätzlich Ausweichmöglichkeiten vor allem in den großstädtischen Zentren wie Dhaka und Chittagong mit zehn bzw. drei Millionen Einwohnern vorhanden. Es bestehen grundsätzlich auch keine rechtlichen Hindernisse, sich dort oder in anderen Teilen des Landes eine neue Existenz aufzubauen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13). Dass dem Kläger die Wahrnehmung dieser Optionen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verwehrt wäre, ist schon angesichts seines familiären und finanziellen Hintergrunds nicht anzunehmen. Immerhin war er vor seiner Ausreise selber Inhaber eines Geschäfts in Dhaka und mit finanzieller Unterstützung seiner Familie in der Lage, die für bangladeschische Verhältnisse sicherlich nicht unbeträchtlichen Kosten für die Reise nach Europa aufzubringen. Mit dieser Unterstützung - zumal durch seine in Dhaka lebenden Geschwister - dürfte der Kläger auch im Falle der Rückkehr in sein Heimatland weiterhin rechnen können.

d) Auch ansonsten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in sein Heimatland das Opfer staatlicher Repressionen werden könnte. Insbesondere liegen keine Hinweis darauf vor, dass dieser bei der Einreise oder zu einem späteren Zeitpunkt staatliche Maßnahmen wegen des Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung in Deutschland zu befürchten hätte (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.11.2002, S. 13).

e) Drohen dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Bangladesch aber nicht landesweit staatlich veranlasste oder zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen, die Anlass zu seiner Verhaftung geben könnten, so muss er auch nicht damit rechnen, nach einer solchen Verhaftung menschenrechtswidrigen Maßnahmen bis hin zur Anwendung von Folter ausgesetzt zu werden. Unter diesen Umständen besteht schon mangels Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren keine Veranlassung, den im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift aufgeworfenen Beweisanregungen nachzugehen. Abgesehen davon ist der Senat unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen in der Lage, die Rückkehrgefährdung des Klägers in Bezug auf die Anwendung von Folter während der Haft im allgemeinen (vgl. Beweisantrag Ziffer 1) und speziell während der Operation "Clean Heart" (vgl. Beweisantrag Ziffer 2) aus eigener Sachkunde einzuschätzen. Diese Erkenntnisquellen erlauben eine hinreichend zuverlässige Einschätzung sowohl der allgemeinen Lage in Bangladesch in Bezug auf die Anwendung von Folter als auch des Wahrscheinlichkeitsgrades, mit welchem der Kläger im konkreten Fall bei einer Rückkehr hiervon bedroht ist. Die Problematik der Anwendung von Folter und anderen menschenrechtswidrigen Maßnahmen in der Militär- und Polizeihaft in Bangladesch und der hiervon betroffene Personenkreis sind nämlich seit Jahren hinreichend dokumentiert. So hat allein der Prozessbevollmächtigte des Klägers diverse Erkenntnisquellen in das Verfahren eingeführt, die sich hiermit befassen. Die dem Senat vorliegenden und mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Lageberichte, Auskünfte und sonstigen Erkenntnisquellen vervollständigen dieses Bild dahin gehend, dass insoweit die Rechtswirklichkeit von Bangladesch nicht mit der dortigen Rechtsordnung übereinstimmt, was allerdings nicht die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass jeder Angehörige oder Sympathisant einer Oppositionspartei oder einer sonstigen Gruppierung unabhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles die Anwendung solcher Maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. So weist das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht vom 25.11.2002 - wie schon in früheren Lageberichten - darauf hin, dass zwar Art. 35 Abs. 5 der Verfassung des Landes besagt, dass niemand Folter, Grausamkeit oder sonstigen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt werden darf. Auch habe Bangladesch - wenngleich nur mit zahlreichen Vorbehalten - die sog. Anti-Folter-Konvention, das heißt das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet. Dennoch hielten sich Polizei und Sicherheitskräfte wiederholt nicht an dieses Verfassungsgebot, und physische und psychische Folter würden unter allen Regierungen seit der Unabhängigkeit regelmäßig angewandt. Indessen könne eine besondere Gefährdung bestimmter Gruppen in diesem Zusammenhang nicht konstatiert werden (a.a.O., S. 14). Auch das U.S. - Außenministerium (vgl. zuletzt U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practises 1999, 2000 und 2001; Annual Report on International Religious Freedom 2000 und International Religious Freedom Report 2002), amnesty international (vgl. zuletzt Jahresbericht 2002; press release vom 23.10.2002, vom 17.12.2002 und vom 09.01.2003; public statements vom 17.01.2003 und vom 24.01.2003; urgent action vom 09.12.2002, asylmagazin 1-2/2003 S. 24, ai-Journal 1-2/2003 S. 29) und andere Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen (vgl. South Asia Documentation Centre, Bericht vom 11.10.1999; Organisation Mondiale Contre la Torture - OMCT -, Appeals vom 02.12.2002, Bericht vom 14.01.2003 und Liste der Todesfälle während der Operation "Clean Heart" vom 14.01.2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe, vgl. zuletzt Lagebericht März vom 05.04.2002, S. 16 ff.) berichten seit Jahren über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Bangladesch, auch was die Fälle staatlich veranlasster oder geduldeter Anwendung von Folter gegen politische und andere Inhaftierte anbelangt. Die mithin weitreichende Dokumentation auch der sich in letzter Zeit abzeichnenden Verschlechterung der humanitären Bedingungen im Land hat zur Verabschiedung einer Dringlichkeitsentschließung des Europäischen Parlaments vom 21.11.2002 zur Menschenrechtslage in Bangladesch beigetragen, in welcher unter anderem die Einsetzung einer nationalen Menschenrechtskommission gefordert wird (vgl. L. Ziffer 7. ).

Die vorliegenden Erkenntnisquellen, die die Entwicklung bis in die jüngste Vergangenheit einschließlich der Geschehnisse im Rahmen der Operation "Clean Heart" abdecken, weisen auch keine groben Mängel auf, die sie als zur Sachverhaltsaufklärung ungeeignet oder jedenfalls nicht tragfähig erscheinen ließen und daher eine weitere Aufklärung gebieten würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1987, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers beanstandet, die Quellenlage sei insbesondere für den Zeitraum seit Beginn der Operation "Clean Heart" unzureichend, ist darauf hinzuweisen, dass diese vom 16.10.2002 bis zum 09.01.2003 gedauert hat, also mittlerweile zumindest auf der operativen Ebene abgeschlossen ist (vgl. hierzu zuletzt ai, public statement vom 24.01.2003; OMCT, Bericht vom 14.01.2003). Anhaltspunkte für eine seitdem eingetretene durchgreifende Änderung der innenpolitischen Situation von Bangladesch, die Veranlassung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens geben würden, liegen nicht vor.

4. Einer Abschiebung des Klägers steht auch § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht entgegen. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die Vorschrift hebt allein auf das Bestehen einer konkreten "individuellen" Gefahr ab, die zwar nicht notwendig vom Staat ausgehen oder diesem zurechenbar sein muss, die aber nicht nur ganz allgemein aus der Situation im Zielstaat entnommen werden darf und der nicht alle dort Lebenden ausgesetzt sind (BVerwG, Urteile vom 29.03.1996, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3 und vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328). "Allgemeine" Gefahren können grundsätzlich lediglich zu einer politischen Entscheidung über einen generellen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG führen. Eine einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG kommt nur insoweit in Betracht, als es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Dieser Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbarem Zusammenhang "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde; in diesen Fällen kann sich das Ermessen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dahin verdichten, Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995, a.a.O., vom 19.11.1996, ZAR 1997, 96 = AuAS 1997, 50 ff. und vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77 ff.).

Die Frage nach der aus einer allgemeinen Gefahr erwachsenden extremen Gefährdungslage ist stets mit Blick auf sämtliche dem Ausländer drohenden Gefahren zu beantworten. Dabei ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können (BVerwG, Beschluss vom 23.03.1999, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17). Im Übrigen gilt auch für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, dass die beschriebenen Gefahren "landesweit" bestehen müssen oder dass es für den Rückkehrer jedenfalls unmöglich sein muss, tatsächlich gefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung zu erreichen (BVerwG, Urteile vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330, vom 19.11.1996, ZAR 1997, 96, 97 und vom 02.09.1997, BVerwGE 105, 187 Ls. 2).

a) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt beim Kläger kein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Bangladesch vor. Die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen ergeben keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein individuelles Gefährdungsrisiko. Was staatlich veranlasste oder zurechenbare Gefahren anbelangt, die sich auf seine Person oder die Zugehörigkeit zur Freedom Party beziehen, kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Es bestehen aber auch keine sonstigen landesweiten Gefährdungen, die die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift rechtfertigen würden. Dies gilt namentlich für die vom Kläger geäußerte Befürchtung, im Falle seiner Rückkehr von den Leuten der Awami-Liga getötet zu werden, mit denen er vor seiner Ausreise in seinem Heimatdorf in Konflikt geraten sei. Denn dem Kläger dürfte es möglich und zumutbar sein, sich einer solchen - wenn überhaupt -örtlich begrenzten Gefährdung zu entziehen durch ein Ausweichen in eine der Großstädte des Landes, insbesondere nach Dhaka, wo er vor derartigen Nachstellungen aller Voraussicht nach sicher ist.

b) Schließlich rechtfertigt auch die allgemeine wirtschaftliche Lage in Bangladesch nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG an den Kläger. Insoweit liegt weder ein zwingendes Abschiebungshindernis vor noch bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation ausgesetzt ist (BVerwG, Urteile vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, vom 29.03.1996, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Beschluss vom 18.07.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46). Ihm droht in Bangladesch nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung oder gar zum Tod führen würde. Zumal als Angehörigem der bengalischen Bevölkerungsmehrheit müsste es ihm möglich sein, eine wenn auch bescheidene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, wie er sie nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise schon in Dhaka hatte. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der aktuellen Wirtschaftslage in seinem Heimatland (vgl. dazu zuletzt Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.11.2002, S. 17). Im vorliegenden Fall droht eine existenzielle Gefährdung umso weniger, als der Kläger bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, sondern - wie bereits oben ausgeführt - Aufnahme und finanzielle Unterstützung bei seiner Familie finden kann. Zu weiter gehenden Darlegungen besteht keine Veranlassung, weil der Kläger hierzu nichts Konkretes vorgetragen hat.

II.

Aus denselben Gründen begegnet die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG erlassene Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, BVerwGE 104, 260). Abschiebungshindernisse, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Bezeichnung des Zielstaats der Abschiebung auswirken könnten (vgl. § 34 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG), liegen nicht vor. Selbst wenn die Beklagte zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu verpflichten wäre, so bliebe die Rechtmäßigkeit der auf asylrechtlicher Grundlage ergangenen Abschiebungsandrohung hiervon unberührt, denn nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG betrifft diese Entscheidung lediglich die Vollziehbarkeit der Abschiebung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.03.1996, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3, vom 15.04. 1997, NVwZ 1997, 1132 = InfAuslR 1997, 420 und vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO entspr.; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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