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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: A 12 S 1505/04
Rechtsgebiete: GG, AufenthG


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs. 1 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 1
1. Kurden steht derzeit und in absehbarer Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).

2. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind hinreichend sicher davor, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 12 S 1505/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 AufenthG und Abschiebungsandrohung

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Döll aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2004 - A 12 K 10707/03 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 15.05.1978 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Oktober 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 31.10.2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Anhörung am 12.11.2002 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - gab er im wesentlichen an: Außer dem Nüfus könne er keine weiteren Papiere vorlegen. Einen Reisepass habe er nie besessen. Die letzte offizielle Anschrift im Heimatland sei in Nusaybin gewesen. Dort habe er bis zur Ausreise aus der Türkei gewohnt. Seine Eltern lebten unter derselben Anschrift. Er sei selbständig gewesen und habe zusammen mit seinem Bruder Heizkörper und Installationsgeräte verkauft und repariert. Sie hätten das Geschäft vor zwei Monaten zugemacht, weil er wegen seiner HADEP-Mitgliedschaft und sonstigen Dingen ständig von Sicherheitsorganen festgenommen worden sei. Seinen Wehrdienst habe er von 1998 bis 1999 abgeleistet. Am 23.10.2002 sei er von Istanbul nach Stuttgart geflogen. Die Fluggesellschaft wisse er nicht. Flugunterlagen könne er nicht vorweisen. Welchen Pass er benutzt habe, wisse er nicht. Der Schlepper habe alle Unterlagen nach der Ankunft in Deutschland eingezogen. Den Namen aus dem Reisepass, den er benutzt habe, könne und dürfe er nicht sagen. Er habe 4.000,-- US-Dollar bezahlt. (Auf Frage nach den Gründen für seinen Asylantrag:) Vor ein paar Jahren habe er mit einem Freund die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt. Dieser Freund habe sich der PKK, dem bewaffneten Kampf angeschlossen, er selbst jedoch nicht. Er sei Mitglied der HADEP. Sein Geschäft sei in Nusaybin gewesen. Er habe aber in Ankara als Subunternehmer einen Auftrag übernommen. Er sei wegen seiner Mitgliedschaft in der HADEP mehrmals festgenommen, dabei geschlagen und wieder freigelassen worden, bis vor zwei Monaten. Er habe von Ankara aus zu Hause angerufen und mit seinen Eltern sprechen wollen, um zu erfahren, wie es ihnen gehe. Sein Vater habe ihm berichtet, dass die Sicherheitskräfte das Haus gestürmt und durchsucht sowie nach ihm gefragt hätten. Er habe seinen Vater gefragt, ob es einen besonderen Grund gebe, weshalb die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht hätten. Sein Vater habe ihm gesagt, dass sein Freund, der sich vor einigen Jahren der PKK angeschlossen habe, wahrscheinlich festgenommen worden sei und seinen Namen preisgegeben habe. (Auf Frage, woher sein Vater das gewusst habe:) Dieser Freund sei ein Dorfbewohner und habe sich den Sicherheitskräften freiwillig gestellt. Als die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, habe er diese begleitet. Der Freund heiße xxxxx xxxx. Nachdem dieser mit den Sicherheitskräften das Haus gestürmt habe, habe es keine andere Möglichkeit gegeben als zu flüchten. Die Hausdurchsuchung sei vor ca. zweieinhalb Monaten gewesen. Es müsse Ende August/Anfang September gewesen sein. Seit 10 Jahren sei er - der Kläger - abwechselnd in Nusaybin und Ankara tätig gewesen. Die letzte Baustelle sei in Ankara gewesen. Er habe mehrere Aufträge dort gehabt. Vor ca. sieben Monaten sei er nach Ankara gegangen. Seither sei er nicht mehr in Nusaybin gewesen. Sein Bruder sei nicht in Ankara, sondern in Nusaybin gewesen. Er selbst habe mit seinen Angestellten direkt auf der Baustelle gearbeitet und in Baracken, die der Bauherr zur Verfügung gestellt habe, gewohnt. Wann sein Freund sich den Sicherheitskräften gestellt habe, wisse er nicht. Danach habe er nicht gefragt. Er selbst sei zuletzt am 02.08.2002 gemeinsam mit vier weiteren Personen in Ankara von der Polizei festgenommen worden, als er das HADEP-Gebäude verlassen habe. Er sei drei Tage lang festgehalten worden. Sie seien festgenommen worden, weil er und seine Freunde Zeitschriften wie Özgür Politika und Özgür Gündem mitgeführt hätten. Auf der Wache hätten sie wissen wollen, ob sie irgendwelche Verbindungen zur PKK hätten und ob sich PKK-Leute in Ankara aufhielten. Er habe keinerlei Informationen gegeben. Er sei auch zusammengeschlagen worden. Seine Zähne seien gebrochen worden. Beim Zahnarzt sei er nicht gewesen. Er sei mit einer Kette geschlagen worden. Es seien nur die Spitzen der Zähne abgebrochen. Einem Arzt oder Richter sei er während dieser drei Tage nicht vorgeführt worden. Es sei am 02. oder 03.08.2002 gegen 18.00 Uhr gewesen. Um 4.00 Uhr morgens sei er wieder freigelassen worden. Im HADEP-Gebäude sei eine Sitzung wegen der bevorstehenden Wahlen gewesen. Die Sitzung habe um 13.00 Uhr begonnen. Sie habe nicht so lange gedauert. Danach hätten sie sich noch ein bisschen unterhalten. Er selbst habe zu dieser Zeit nicht auf der Baustelle gearbeitet, aber seine Angestellten. Er habe für die HADEP gespendet und andere Leute zusammen mit anderen HADEP-Mitgliedern aufgesucht, damit diese Spenden leisteten und sich für die HADEP einsetzten. (Auf Frage, wann er davor festgenommen worden sei:) An Daten könne er sich nicht erinnern. Es seien regelmäßig Festnahmen gewesen, vielleicht für ein paar Stunden oder einmal einen Tag. In sonstiger Weise habe er sich politisch nicht betätigt. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde man ihn festnehmen und verurteilen, weil der Freund, der sich der PKK angeschlossen und den Sicherheitskräften gestellt habe, alles erzählt habe.

Mit Bescheid vom 26.11.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. - im Falle einer Klageerhebung - einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.

Der Kläger hat am 06.12.2002 - entsprechend der dem Bescheid des Bundesamtes beigefügten Rechtsmittelbelehrung - beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 03.03.2003 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwies. Zur Begründung führte er aus, einem Cousin väterlicherseits (xxxxx xxxxx) sei Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden. Dessen Schwiegervater sowie drei Schwager dieses Cousins seien als Asylberechtigte anerkannt. Bei dem besagten "xxxxx" (richtig: xxxxx) xxxx handele es sich um einen etwa gleichaltrigen jungen Mann aus seinem Heimatdorf, der gemeinsam mit ihm die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt habe. Anders als er selbst habe sich dieser Freund allerdings dem bewaffneten Kampf angeschlossen. Ob er von den staatlichen Sicherheitskräften festgenommen worden sei oder sich diesen freiwillig gestellt habe, könne er aus eigener Kenntnis nicht sagen. Jedenfalls habe er zu dem Zeitpunkt, in dem die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, nach den Berichten des Vaters offensichtlich mit den Sicherheitskräften zusammengearbeitet. Dies sei daraus zu schließen, dass er nicht gefesselt gewesen sei. Sollte es so gewesen sein, dass xxxxx xxxx zunächst festgenommen und anschließend von Sicherheitskräften "umgedreht" worden sei, dann müsse es gegen ihn ein förmliches Ermittlungs- oder Strafverfahren geben oder gegeben haben. Möglicherweise sei dies auch dann der Fall, wenn er sich freiwillig gestellt haben sollte. Er müsste ebenso wie der Kläger aus dem früher zum Kreis Idil/Sirnak und jetzt zum Kreis Dargecit/Mardin gehörenden Dorf xxxxxxxxl stammen. Die Annahme des Bundesamtes, das Vorbringen des Klägers könne deshalb nicht zutreffen, weil er gegebenenfalls sogleich von der Polizei in Ankara festgenommen worden wäre, könne er nicht nachvollziehen. Er habe nie angegeben, dass er auf der besagten Baustelle in Ankara "offiziell" gearbeitet oder gar dort einen Wohnsitz gehabt habe. Auch könnten die Ereignisse in Nusaybin nicht so schnell Fahndungsmaßnahmen in Ankara ausgelöst haben. Die weitere Annahme des Bundesamtes, das Vorbringen zu der Festnahme in Ankara könne nicht zutreffen, weil er weder einem Arzt noch einem Richter vorgeführt worden sei, sei in Anbetracht der objektiven Erkenntnislage befremdlich. Die zitierte Verordnung des türkischen Justiz- und Innenministeriums werde in der Praxis häufig nicht beachtet. Abgesehen davon finde sie ohnehin keine Anwendung, wenn eine Person "lediglich" drei Tage lang in Polizeigewahrsam gehalten werde. Er sei an dem benannten Tag am späten Vormittag in Istanbul abgeflogen und am frühen Nachmittag in Stuttgart angekommen. Er sei im Besitz eines gefälschten, vom Schlepper zur Verfügung gestellten türkischen Reisepasses gewesen, der mit seinem Foto versehen gewesen sei. Den Namen, auf den der Pass gelautet habe, kenne er. Er habe aber dem Schlepper hoch und heilig versprochen, ihn nicht zu nennen. Inzwischen sei ihm wieder eingefallen, dass es sich bei der Fluggesellschaft um die THY (Turkish Airlines) gehandelt habe. Er sei in der Lage, Einzelheiten zu den Aus- und Einreiseumständen darzulegen. Davon möge sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Ihm sei im Mai 2003 von seinem Vater eine Bescheinigung des Ortsvorstehers des Stadtteils xxxxxxxxxxxxxx, in dem das Haus der Eltern gelegen sei, vom 21.04.2003 zugeschickt worden. In der Bescheinigung sei die Hausdurchsuchung bestätigt und auf den 15.08.2002 datiert worden. Nach den Informationen, die er von seiner Familie erhalten habe, dauere die Suche nach ihm an, und zwar nicht nur in Nusaybin, sondern auch in seinem Heimatdorf xxxxxxxxx/xxxxxxxx, wo die Familie nach wie vor registriert sei. Dazu lege er eine Bescheinigung des dortigen Dorfvorstehers vom 15.06.2004 vor. Der besagte xxxxx xxxxx stamme nicht - wie früher vorgetragen - aus xxxxxxxxx, sondern aus dem Dorf xxxxxx, Kreis Idil/Sirnak. Inzwischen lägen dem Kläger gesicherte Informationen darüber vor, dass sich xxxxx in Haft befinde. Er wisse aber nicht, ob in Untersuchungs- oder Strafhaft. Aufgrund der von ihm geschilderten Umstände und des aus den beigezogenen Akten ersichtlichen familiären Hindergrundes spreche alles dafür, dass gegen ihn spätestens im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung am 15.08.2002 ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und vermutlich auch ein Haftbefehl ergangen sei. Dass die Sicherheitskräfte bei der Hausdurchsuchung den xxxxx xxxxx dabeigehabt hätten, lasse den Schluss zu, dass er den Kläger als Unterstützer der PKK bezichtigt habe. Dass auch im Registrierort, xxxxxxxxx, nach ihm gesucht werde, spreche ebenfalls für das Vorliegen eines Haftbefehls.

Mit Urteil vom 22.07.2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, es halte das Vorbringen des Klägers, wonach er 1996/1997 zusammen mit seinem Freund die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt habe, nicht für glaubhaft. Mit Beschluss vom 31.08.2004 berichtigte das Verwaltungsgericht das Urteil. Soweit der Kläger außerdem begehrte, das Urteil dahin zu ergänzen, dass er in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, seinem später verhafteten Freund nach dessen Anschluss an die Guerilla auch Unterschlupf gewährt zu haben, wurde der Antrag auf Berichtigung des Urteils abgelehnt.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 14.12.2004 - A 12 S 1144/04 - zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 10.01.2005 zugestellt.

Der Kläger hat am 26.01.2005 zur Begründung der Berufung im wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen und ergänzend ausgeführt, es müsse bei verständiger Würdigung seines Vorbringens auf der Grundlage der objektiven Erkenntnislage davon ausgegangen werden, dass er aus begründeter Furcht vor unmittelbar und landesweit drohender politischer Verfolgung ausgereist sei und im Falle der Wiedereinreise auch zum jetzigen Zeitpunkt vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre. Daher sei ihm zumindest Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzusprechen. Sofern sich der Senat bei der nachzuholenden Aufklärung der Einreiseumstände die Überzeugung verschaffen könne, dass er tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht werde, auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist sei, müsse ihm zusätzlich das Asylrecht gewährt werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.07.2004 - A 12 K 10707/03 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.08.2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, sowie hilfsweise die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen, und den Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2002 aufzuheben, soweit er der ausgesprochenen Verpflichtung entgegensteht und soweit der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht wurde.

Die Beklagte führt ergänzend aus, sie habe weiterhin erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Jedenfalls seien aber nach der heutigen Sach- und Rechtslage in der Türkei schon länger zurückliegende Sachverhalte - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr Gegenstand von Repressionsmaßnahmen. Mitgliedern der HADEP oder deren Nachfolge- oder Schwesterpartei DEHAP drohe keine staatliche Verfolgung. Sofern in besonders gelagerten Einzelfällen überhaupt eine Verfolgung wegen Unterstützung der PKK/KONGRA-GEL in Betracht kommen könne, gelte dies in der Regel nur für Personen mit einer herausgehobenen Position in der Organisation. Aus dem - als wahr unterstellten - Vorbringen des Klägers ergäben sich keine Hinweise für eine derartige Sonderstellung. Es könne von einer hinreichenden Verfolgungssicherheit ausgegangen werden.

Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Dem Senat liegen die Akte des Bundesamtes, die Akte des Verwaltungsgerichts und die in der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnismittel vor. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der beteiligte Bundesbeauftragte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann weder seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG noch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor; die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I.

Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315).

1. Der Kläger war bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Oktober 2002 keiner staatlichen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Kurden hatten und haben allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten. Der Senat hat in seinen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilten Urteilen vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 -, vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 -, vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 - und vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - festgestellt, dass Kurden in der Türkei in keinem Landesteil im hier maßgebenden Zeitpunkt der Ausreise allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Weder der Tatsachenvortrag des Klägers in diesem Verfahren noch die zwischenzeitlich eingegangenen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel rechtfertigen eine andere Beurteilung für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers.

2. Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Kläger nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze vor seiner Ausreise aus der Türkei individueller politischer Verfolgung ausgesetzt war. Sein Vorbringen zur angeblichen Verfolgung wegen Aktivitäten für die HADEP sowie für die PKK ist in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstantiiert.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asylsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 <95>; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72/89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz aaO, Nr. 113, vom 29.01.1989 - 9 B 239/89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113, vom 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25, und vom 29.06.2001 - 1 B 131.00 -, InfAuslR 2001, 466).

Die Schilderung des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse in der Zeit ab ca. August 2002, die zur Ausreise am 23.10.2002 geführt haben sollen, ist widersprüchlich. In der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger im wesentlichen an, er habe, als er von Ankara aus zu Hause in Nusaybin angerufen habe, von seinem Vater erfahren, dass ca. Ende August/Anfang September 2002 eine Hausdurchsuchung im elterlichen Wohnhaus in Nusaybin durchgeführt worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten das Haus gestürmt und seien von seinem Freund xxxxx xxxxx begleitet worden. Mit diesem habe er vor Jahren die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt. Der Freund habe sich - anders als er selbst - den bewaffneten Kämpfern angeschlossen. Zuvor sei er am 02.08.2002 oder 03.08.2002 in Ankara für drei Tage festgenommen worden, als er das HADEP-Gebäude verlassen habe. Grund für die Festnahme sei gewesen, dass er und seine Freunde Zeitschriften mitgeführt hätten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte er eine Bescheinigung des Dorfvorstehers des Stadtteils xxxxxxxxxxxxxx vor, der zufolge die Hausdurchsuchung in Nusaybin am 15.08.2002 stattgefunden haben soll.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger zwar erneut an, er sei am 02.08.2002 oder 03.08.2002 für drei Tage in Ankara festgenommen worden. Erstmals behauptete er aber, er habe bereits einen Tag nach der Freilassung - demnach ca. am 06. oder 07.08.2002 - zu Hause angerufen und von der Hausdurchsuchung erfahren. Ausgehend von diesen Angaben könnte die Hausdurchsuchung nicht erst am 15.08.2002 bzw. Ende August/Anfang September 2002 stattgefunden haben. Hingewiesen auf diesen Widerspruch behauptete er, er sei mehrmals gesucht worden. Diese Erklärung vermag den Widerspruch aber nicht nachvollziehbar aufzulösen. Denn von mehreren Hausdurchsuchungen war bislang nie die Rede. Insbesondere in der Anhörung beim Bundesamt bezog der Kläger sich immer nur auf "die Hausdurchsuchung", die ihn zur Flucht aus der Türkei gezwungen habe.

Unklar blieb aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch, wann er Ankara verlassen und nach Istanbul gereist sein will. Er gab letztlich drei unterschiedliche Schilderungen zur Dauer seines Aufenthaltes in Istanbul ab. Es war von zwei Tagen, vier oder fünf Tagen und sogar von (mindestens) ca. anderthalb Monaten die Rede. Zunächst gab er an, er sei zwei Tage vor dem Abflug (23.10.2002) mit dem Bus nach Istanbul gefahren. Später behauptete er, er sei nach dem Anruf bei seinem Vater, in dem er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, nach Istanbul gefahren. Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte er, dies sei noch im August 2002 gewesen. Demnach wäre er (mindestens) ca. anderthalb Monate vor dem Abflug nach Istanbul gereist. Schließlich gab er an, er habe den Schlepper in Istanbul unter einer ihm von seinem Vater mitgeteilten Adresse aufgesucht. Zwischen dieser Kontaktaufnahme und dem Abflug hätten vier oder fünf Tage gelegen, in denen er beim Schlepper gewohnt habe.

Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Beschaffung des Geldes (4.000,-- US-Dollar), mit dem er den Schlepper bezahlt haben will, waren ebenfalls widersprüchlich. Zunächst sprach er noch davon, er habe die Kosten aus Ersparnissen finanziert, die sich in Nusaybin in der Wohnung seines Vaters befunden hätten. Erst auf Frage, auf welche Weise das Geld nach Ankara transferiert wurde, behauptete er, er habe den Schlepper aus seinem in Ankara erzielten Verdienst bezahlt. Allem Anschein nach wurde dem Kläger bewusst, dass sich nach seinem ursprünglichen Vorbringen der Verdacht aufdrängte, dass er nicht direkt von Ankara nach Istanbul, sondern zunächst nach Nusaybin gereist war, um das Geld zur Bezahlung des Schleppers zu holen. In diesem Falle hätte er sich auch die Frage gefallen lassen müssen, warum er nach Nusaybin zurückkehrte, obwohl dort (angeblich) nach ihm gesucht worden war. Offensichtlich wechselte er nur deshalb sein Vorbringen, um dieser Frage zu entgehen.

Auch seine Angaben zu (angeblichen) PKK-Aktivitäten, die der Grund für die Hausdurchsuchung gewesen sein sollen, waren widersprüchlich und gesteigert; darüber hinaus blieben sie mangels Angabe von Einzelheiten blass. Wann er die PKK unterstützt haben soll, ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat völlig unklar. Einerseits sprach er davon, er habe gemeinsam mit seinem Freund die PKK ca. 1998/1999 unterstützt. Dann war von der Unterstützung der PKK im Zeitraum von 1996 bis 2000 die Rede. Schließlich will er bis zu dem Zeitpunkt Kontakt zur Guerilla gehabt haben, als er nach Ankara ging, wo er sich die letzten sieben Monate vor der Ausreise aufgehalten haben soll. Danach hätte er bis ca. März 2002 Kontakt mit bewaffneten Kämpfern gehabt. Entsprechende Angaben hatte er bislang nicht gemacht. Nach seinem ursprünglichen Vorbringen beim Bundesamt will er die PKK "vor ein paar Jahren" mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab er - wie er mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend machte - an, er habe darüber hinaus seinem Freund xxxxx xxxxx nach dessen Anschluss an die Guerilla Unterschlupf gewährt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptete er darüber hinaus, er habe gemeinsam mit seinem Freund, aber auch alleine für die PKK gearbeitet, indem er Flugblätter verteilt und "Nachrichten überbracht" habe. Außerdem habe er Kontakt zur (bewaffneten) Guerilla gehabt. Weder von solchen Aktivitäten noch von der Gewährung von Unterschlupf für seinen Freund war in der Anhörung beim Bundesamt die Rede. Was die Dauer seiner Tätigkeit für die PKK angeht, gingen seine Angaben ebenfalls in erheblichem Umfang über sein bisheriges Vorbringen hinaus.

Die beiden vorgelegten Bescheinigungen von Ortsvorstehern sind nicht geeignet, zur Glaubhaftmachung der Angaben des Klägers beizutragen. Die Bescheinigung des Dorfvorstehers des Stadtteils xxxxxxxxxxxxxx vom 21.04.2003 benennt keinen Grund für die angebliche Suche türkischer Sicherheitskräfte nach dem Kläger und liefert daher keinen Hinweis für asylrelevante Verfolgung. Das Schreiben des Dorfvorstehers von xxxxxxxx vom 15.06.2004 ist als Gefährlichkeitsbescheinigung zu qualifizieren. Denn es gehört nicht zu den Aufgaben eines Dorfvorstehers, Bescheinigungen zu erteilen, die von der Fahndung nach einer Person handeln (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 17.01.2001 an das VG Sigmaringen). Für die Annahme, dass die Bescheinigung gefälligkeitshalber erstellt wurde, spricht auch die darin enthaltene Bemerkung, dass der Kläger durch die Sicherheitsorgane gesucht und im Falle seiner Festnahme verhaftet bzw. im Gefängnis gefoltert werde. Es ist offensichtlich, dass der Dorfvorsteher zu einer solchen Prognose nicht in der Lage gewesen sein kann. Wenn er sie aber dennoch angestellt hat, kann daraus geschlossen werden, dass er dem Kläger bzw. seinem Vater eine Gefälligkeit erbringen wollte. Darüber hinaus fehlen in der Bescheinigung Einzelheiten zur angeblichen Suche nach dem Kläger seitens der Sicherheitsorgane. Auch deshalb ist der Bescheinigung kein entscheidender Beweiswert beizumessen.

Nicht glaubhaft war auch das Vorbringen des Klägers zu dem angeblich bei der Ausreise verwendeten Pass, den er nach der Einreise über den Frankfurter Flughafen dem Schlepper zurückgegeben haben will. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat machte er auf mehrmalige Nachfragen zu den Umständen der Grenzkontrolle und zu dem Bild im Pass nur widerwillig und sich zum Teil widersprechende Angaben. Allein mit seiner Angst vor Gefährdungen seiner Familie lässt sich dies nicht erklären. Zudem blieb im Ergebnis unklar, wie der Schlepper, der den Pass für den Kläger beschafft haben soll, in den Besitz eines Fotos des Klägers gelangt ist, mit welchem der Pass versehen gewesen sein soll. Auf Frage des Senats hatte er nämlich angegeben, er sei weder mit dem Schlepper bei einem Fotografen gewesen noch habe der Schlepper ihn fotografiert. Auch war keine Rede davon, dass er ihm ein Foto übergeben hat.

Wegen der vorgetragenen Mitgliedschaft in der HADEP war der Kläger einer politischen Verfolgung in der Türkei nicht ausgesetzt (vgl. u.a. die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 03.02.2004 an das VG Sigmaringen und vom 06.02.2004 an das VG Göttingen; hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -). Anhaltspunkte dafür, dass eine Mitgliedschaft des Klägers bei der legalen Partei HADEP nach deren Verbot im März 2003 rückwirkend zum Anlass genommen wird, gegen ihn asylrechtsrelevante Maßnahmen zu ergreifen, sind nicht ersichtlich.

Es sind auch - bei einer Gesamtschau - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Kläger in glaubhafter Weise vorgetragen worden, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit unmittelbar bevorstanden.

Auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung können asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902.85, 515.89, 1827.89 -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134). Tatsächlichen Gefährdungslagen im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung ist danach im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367). Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991- 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367). Diese im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Beurteilung setzt daher die Feststellung eines konkreten und individuellen Lebenssachverhaltes voraus (vgl. Urteil des Senats vom 18.05.1992 - A 12 S 1478/90 - und Beschluss vom 05.11.1992 - A 12 S 904/92 -), also eine Konkretisierung der Gefährdung in Bezug auf den einzelnen Asylbewerber (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1991 - 18 A 10259/85 -); einen solchen Lebenssachverhalt konnte der Senat indes gerade nicht feststellen.

II.

Der Kläger kann auch nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach - dem hier allein einschlägigen - Satz 1 der Vorschrift darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemessen hieran droht dem Kläger keine politische Verfolgung wegen beachtlicher Nachfluchtgründe.

1. Als objektiver Nachfluchtgrund kann eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung des Klägers allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit gegenwärtig noch weniger als für den Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden. Unter Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen, insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 11.11.2005, ergibt sich das Folgende:

Insgesamt wurden seit 2002 acht sogenannte "Reformpakete" verabschiedet, die in kurzer Zeit umwälzende gesetzgeberische Neuerungen brachten. Am 01.06.2005 traten u.a. ein neues Strafgesetzbuch, eine neue Strafprozessordnung sowie ein neues Strafvollzugsgesetz in Kraft. Die neuen Gesetze sollen eine Strafbarkeit bewirken, die sich im Rahmen von EU-Standards hält. Allerdings geht die Implementierung einiger der neuen Gesetze langsamer von statten als erwartet. Mit Beschluss vom 16./17.12.2004 entschied der Europäische Rat, am 03.10.2005 Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufzunehmen. Der Beschluss beinhaltet auch die Feststellung, dass die Türkei die politischen Kriterien für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt. Damit hat der Europäische Rat - wie das Auswärtige Amt ausführt - die Anstrengungen zu mehr Rechtsstaatlichkeit sowie die Reformbereitschaft von Regierung, Parlament und weiten Teilen der Bevölkerung honoriert. Am 03.10.2005 kam es zu der Einigung der Türkei und der Europäischen Union über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen (vgl. dpa-Meldung vom 03.10.2005).

Die Glaubwürdigkeit des Regierungsbekenntnisses zur "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Menschenrechtsverletzungen wird auch von früher dem türkischen Staat gegenüber sehr kritisch eingestellten Menschenrechtsorganisationen nicht bestritten. Allerdings zeigten sich diese Organisationen angesichts einer im Jahr 2005 offenbar stagnierenden Entwicklung in manchen Bereichen enttäuscht. Die Umsetzung einiger Reformen geht langsamer als erwartet voran. Strukturelle Probleme bestehen fort. Die Bekämpfung von Folter und Misshandlungen sowie ihre lückenlose Strafverfolgung ist noch nicht in der Weise zum Erfolg gelangt, dass solche Fälle überhaupt nicht mehr vorkommen. Amnesty international (vgl. Länderkurzinfo vom 31.07.2005) berichtet etwa, laut türkischer Anwalts- und Menschenrechtsorganisationen komme die Verwendung von unter Folter erpressten Aussagen und Geständnissen weiterhin vor. Trotz Verbesserungen auf rechtlicher Ebene seien Folter und Misshandlungen noch immer weit verbreitet. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Strafverfolgung von Foltertätern trotz aller gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen immer noch als unbefriedigend. Allerdings haben die Übergriffe an Zahl und vor allem an Intensität nachgelassen (vgl. auch Kaya vom 08.08.2005 an das VG Sigmaringen; Oberdiek vom 02.08.2005 an das VG Sigmaringen). Fälle von schwerer Folter kommen nur noch vereinzelt vor.

Was den Minderheitenschutz und die Ausübung der kulturellen Rechte betrifft, hat sich die Situation der Kurden in den letzten Jahren verbessert. Das Reformpaket vom 03.08.2002 hatte bereits das Verbot von Rundfunk- und Fernsehsendungen auf Kurdisch aufgehoben. Allerdings wurden Radio- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache bislang nur auf ca. eine Stunde pro Woche beschränkt (vgl. ai, Länderkurzinfo vom 31.07.2005). Die Rundfunk- und Fernseh-Aufsichtsbehörde RTÜK hat aber am 18.08.2005 angekündigt, künftig auch private Sender zuzulassen, die ihre Sendungen in kurdischen Sprachen ausstrahlen können. Angesichts dessen ist eine Ausweitung kurdischsprachiger Sendungen zu erwarten. Seit April 2004 werden Kurdischkurse an privaten Lehrinstituten angeboten, mittlerweile finden diese Kurse in vielen türkischen Großstädten statt. Die letzten drei Newrozfeste verliefen in einer entspannten Atmosphäre der Toleranz und unter Beteiligung offizieller Stellen. Ministerpräsident Erdogan bezeichnete das Fest in einer Erklärung als wichtigen Faktor, der "den Zusammenhalt der Nation stärke".

Obwohl die PKK-Nachfolgeorganisation KHK/KONGRA-GEL zum 01.06.2004 den erklärten Waffenstillstand beendet hatte - inzwischen ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt -, es inzwischen nahezu täglich zu Zusammenstößen kommt, die auf beiden Seiten Todesopfer fordern, und die PKK 2005 auch wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele verübt hat, wurde kein neuer Ausnahmezustand verhängt. Der in einigen Provinzen im Südosten seit 15 Jahren geltende Ausnahmezustand war bereits zum 30.11.2002 vollständig aufgehoben worden.

Zahlreiche Kurden sind in die türkische Gesellschaft vollständig integriert oder haben sich sogar assimiliert. In Parlament, Regierung und allgemeiner Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Innenminister Abdülkadir Aksu ist kurdischer Abstammung und hat öffentlich Reden auf Kurdisch gehalten. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

Kurdischstämmige Wehrdienstleistende sind keinen Nachteilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt.

2. Im Übrigen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für kurdische Volkszugehörige jedenfalls in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative. Hierzu wird auf die oben genannte Rechtsprechung des Senats sowie die Urteile vom 22.11.2002 - A 12 S 174/01 -, vom 22.11.2002 - A 12 S 175/01 -, vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 und vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - und die weiteren Nachweise Bezug genommen (vgl. ferner: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris; OVG Berlin, Urteile vom 14.10.2003 - 6 B 7.03 -, juris, und vom 20.11.2003 - 6 B 11.03 -, juris; Hessischer VGH, Urteile vom 05.08.2002 - 12 UE 2982/00.A -, ESVGH 53,60, und vom 29.11.2002 - 6 UE 2235/98.A -, ESVGH 53, 185).

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Westen der Türkei Maßnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Auch wäre er dort vor anderen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden (siehe die vorab mitgeteilten Senatsurteile, insbesondere die Urteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 - m.w.N.; umso weniger drohen derartige Nachteile und Gefahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Prognosemaßstab hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A - S. 94 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts). Insbesondere droht ihm bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Vielmehr geht der Senat nach wie vor davon aus, dass Kurden in der Westtürkei im Allgemeinen eine, wenn auch bescheidene, wirtschaftliche Existenz finden können, und zwar selbst dann, wenn sie über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügen und die türkische Sprache nicht oder nur schlecht beherrschen.

Der Senat ist insoweit im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., vor dem Hintergrund eines auf der Wirtschaftslage im Südosten beruhenden anhaltenden Migrationsdrucks in Ost-West-Richtung davon ausgegangen, dass es für die zuwandernden Kurden - ebenso wie für alle anderen Zuwanderer - in der Westtürkei besonders schwierig ist, eine Wohnung zu bekommen, und auch der Aufbau einer Existenz unabhängig von Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht nicht einfach ist. Gleichwohl hat der Senat nicht feststellen können, dass zugewanderte kurdische Volkszugehörige sich in der Westtürkei nicht mehr mit dem für das Leben Notwendigsten versorgen können. Er hat dabei berücksichtigt, dass aufgrund des Zusammenhalts im Familienverband in der Regel eine große Bereitschaft bei bereits früher abgewanderten Verwandten besteht, die Nachkommenden, soweit möglich, in ihren kleinen Betrieben oder Handelsgeschäften zu beschäftigen. Der Senat ist in Anbetracht der erheblichen Nischenwirtschaft und des zum Teil von Kurden kontrollierten Arbeitsmarktes sowie der Möglichkeiten, als Tagelöhner auf Baustellen, beim Straßenbau, auf Groß- und Gemüsemärkten, als Packer und Lastenträger und im Einzelhandel, im Tourismussektor, als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft etc. zu arbeiten, zu dem Ergebnis gekommen, dass für kurdische Zuwanderer grundsätzlich keine schlechteren Arbeits- und Existenzbedingungen als für Zuwanderer anderer ethnischer Herkunft bestehen und dass die aus der Südosttürkei Zugewanderten in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten, wobei der Beherrschung der türkischen Sprache keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsurteile vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 und vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 -).

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315), wonach eine inländische Fluchtalternative wegen existenzieller Gefährdung nur dann ausscheidet, wenn diese am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200), hat der Senat weiter bemerkt, dass die Zuwanderer in der Westtürkei eine Situation vorfinden, die nicht schlechter ist als in ihren Heimatprovinzen, die in sozialer, wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht aus den unterschiedlichsten Gründen weit hinter dem in der Westtürkei erreichten Standard zurückgeblieben sind. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt seien, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 22.07.1999, a.a.O., m.w.N., hierzu BVerfG, [Kammer] Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl 2004, 111).

An der Einschätzung, dass Kurden in der Westtürkei nicht generell auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums fristen müssen, hält der Senat unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingegangenen Erkenntnismittel auch mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage in der Türkei fest. Das Auswärtige Amt (vgl. Auskunft vom 24.11.2004 an OVG Nordrhein-Westfalen) berichtet hinsichtlich der Existenzbedingungen im Westen der Türkei, für kurdische Volkszugehörige türkischer Staatsangehörigkeit würden die selben Ausgangsbedingungen wie für alle anderen türkischen Staatsangehörigen in der Türkei gelten. Der Aufbau einer neuen Existenz sei schon aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation und hoher Arbeitslosigkeit unabhängig von der Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht, nicht einfach. Grundsätzliche Aussagen zu Beschäftigungsmöglichkeiten von bestimmten Personengruppen könnten nicht gemacht werden. Im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.11.2005 heißt es, die Lebensverhältnisse in der Türkei seien durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt, die Wirtschaftskrise 2001/2002 habe die Disparitäten noch verstärkt, und der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland halte unvermindert an. Angesichts der Beruhigung der Lage im Südosten und wegen der schwierigen Lebensbedingungen und der hohen Arbeitslosigkeit in den Armutsgebieten der großen Städte nehme jedoch in der letzten Zeit die Zahl der Rückkehrer in die Provinzstädte und Dörfer im Osten und Südosten der Türkei wieder zu.

Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die Zuwanderer am Ort der Fluchtalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt. Der Senat hat schon im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., bemerkt, es sei nicht anzunehmen, dass es in der internationalen Presse keine Resonanz fände, wenn Angehörige der Millionen zählenden kurdischstämmigen Bevölkerung in der Westtürkei (vgl. dazu auch Lagebericht vom 11.11.2005, S. 14) in größerer Zahl dort nicht ihr Existenzminimum sichern könnten. Unabhängig davon ist auch weiterhin die Annahme nicht gerechtfertigt, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden.

Umstände, die Anlass geben könnten, den Kläger aus der generalisierenden Betrachtung auszunehmen, liegen nicht vor (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 30.04.1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145).

3. Bei der Rückkehr in die Türkei droht dem Kläger auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit individuelle politische Verfolgung. Zurückkehrende kurdische Asylbewerber sind bei ihrer Einreise in die Türkei hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Besonderheiten lassen sich im Falle des Klägers nicht feststellen.

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig, d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung (s. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 12.10.1994 - 2 BvR 18/94 -, NVwZ-Beilage 3/1995, 18, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats) bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, vom 02.07.1998 - A 12 S 3033/96 -, vom 21.07.1998 - A 12 S 2806/96 -, vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 - sowie vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 -). Die inzwischen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel geben dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung. Im jüngsten Lagebericht vom 11.11.2005 teilt das Auswärtige Amt mit (S. 36 f.), dass sich bei der Einreise in die Türkei jeder, auch Abgeschobene wie abgelehnte Asylbewerber und Zurückgeschobene, gleich welcher ethnischen Zugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen habe. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besäßen, könnten die Grenzkontrollen normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführung gestatteten die türkischen Behörden nach einer strengeren Anwendung der bestehenden Regelungen die Einreise neuerdings nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Sei es der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handle, werde diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten könne. Abgeschobene könnten dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke eine Befragung festgehalten werden. Gleiches gelte, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen könne oder aus seinem Reisepass ersichtlich sei, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten habe. Die Einholung von Auskünften könne je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt werde, einige Stunden dauern. In neuerer Zeit sei dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt geworden, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden gedauert habe. Bestehe der Verdacht einer Straftat, würden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtlinge hätten damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Das Auswärtige Amt habe in den vergangenen Jahren Fälle, in denen Behauptungen von Misshandlungen oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) konkret vorgetragen worden seien, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandvertretungen stets überprüft. Seit fast vier Jahren sei ihm kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. In den letzten beiden Jahren sei auch kein Fall an das Auswärtige Amt zur Überprüfung mit der Behauptung herangetragen worden, dass ein abgelehnter Asylbewerber nach Rückkehr misshandelt worden sei (vgl. auch ai - Länderkurzinfo - Türkei vom 31.07.2005, S. 6, sowie Taylan vom 21.07.2005 an das VG Sigmaringen, dem keine Informationen aus den vergangenen drei Jahren über Misshandlungen und Folterungen abgeschobener oder freiwillig in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber vorlagen). Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen hätten explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohten. Das Auswärtige Amt gehe deshalb davon aus, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund von vor der Ausreise nach Deutschland zurückliegenden wirklichen oder vermeintlichen Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich sei. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließe das Auswärtige Amt aus. Infolge der gesetzlichen Reformen könne davon ausgegangen werden, dass zurückkehrende Asylbewerber in der Türkei nicht gefoltert würden (vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amts vom 27.10.2004 an das VG Sigmaringen). Welche Gefahren Mitgliedern militanter Organisationen im Falle einer Abschiebung in die Türkei drohen (vgl. dazu ai vom 20.09.2005 an das VG Sigmaringen sowie Länderkurzinfo vom 31.07.2005; Kaya vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen), muss hier nicht entschieden werden.

III.

Der Kläger kann auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beanspruchen. Es besteht nach den obigen Darlegungen keine konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), der unmenschlichen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260) oder sonst eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).

IV.

Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 38 AsylVfG.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 entsprechend VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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