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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.07.2001
Aktenzeichen: A 12 S 228/99
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
Maßgebliche Kriterien der Würdigung, ob wegen exilpolitischer Aktivitäten als Mitglied einer Musik-, Theater- oder Folkloregruppe politische Verfolgung droht, können die Größe der Gruppe, die Stellung des Betroffenen in ihr, der Programminhalt, der Bekanntheitsgrad der Mitwirkenden und die Öffentlichkeitswirksamkeit der künstlerischen Betätigung sein (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 310).
A 12 S 228/99

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und Dr. Roth auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2001

am 27. Juli 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Nach Zurücknahme der Anschlussberufung des Klägers wird das Berufungsverfahren insoweit eingestellt.

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. September 1995 - A 10 K 15322/93 - geändert, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Klage wird insoweit ebenso abgewiesen wie die Klage, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug, über die nicht bereits im abgetrennten Verfahren A 12 S 392/96 entschieden wurde, tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die dieser selbst trägt, der Kläger zu 3/8 und die Beklagte zu 1/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 06.06.1978 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus Mazgirt, Kreis Mazgirt, Provinz Tunceli (vormals Dersim). Den Angaben seiner Mutter zufolge reiste sie mit ihm am 15.08.1992 in Deutschland ein und beantragte für beide am 17.08.1992 die Anerkennung als Asylberechtigte.

Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 07.06.1993 gab die Mutter des damals 15-jährigen Klägers an, er habe keine eigenen Asylgründe.

Mit Bescheid vom 13.07.1993 lehnte das Bundesamt die Asylanträge des Klägers und seiner Mutter ab (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3) nicht vorliegen; zugleich forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, bei Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihnen bei Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4).

Gegen diesen ihnen am 15.07.1993 zugestellten Bescheid haben der Kläger und seine Mutter am 29.07.1993 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, ihn aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Mit Urteil vom 15.09.1995 hat das Verwaltungsgericht Nr. 2 und Nr. 3 sowie Nr. 4 des Bescheids insoweit, als den Klägern die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde, aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei den ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, es habe den Angaben der Mutter zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal nicht glauben können, und der Kläger habe kein Verfolgungsschicksal vorgetragen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte lägen daher nicht vor. Ihnen drohe jedoch bei ihrer Rückkehr in die Türkei die Gefahr staatlicher Verfolgungsmaßnahmen, weil der älteste Bruder des Klägers wegen seiner Aktivitäten für die TDKP politisch verfolgt worden sei. An seiner Person bestehe ein besonderes Interesse, nachdem gegen ihn mehrere Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht eingeleitet worden seien. Es bestehe die Gefahr, dass die Kläger aus Anlass ihrer Wiedereinreise in die Verfolgung ihres Sohnes bzw. Bruders einbezogen würden, sei es wegen des Verdachts, in dessen Aktivitäten verwickelt zu sein, sei es zur Einschüchterung oder auch nur zur Ermittlung gegen diesen.

Auf den Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat mit Beschluss vom 22.01.1996 - A 12 S 3275/95 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen Divergenz zugelassen, soweit es die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG betrifft.

Der Bundesbeauftragte hat im Berufungsverfahren nichts vorgetragen. Er beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.09.1995 - A 10 K 15322/93 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Der Kläger und seine Mutter haben am 13.05.1996 Anschlussberufung eingelegt. Nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.1999 hat der Senat das Verfahren des Klägers durch Beschluss gemäß § 93 VwGO abgetrennt. Durch Urteil vom 28.01.1999 - A 12 S 392/96 - hat er die Klage der Mutter auch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2001 hat der Kläger erklärt, er halte die Anschlussberufung nicht aufrecht. Er beantragt, die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren geltend gemacht, wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Gefahr zu sein, in der Türkei Opfer politischer Verfolgung zu werden. Er habe sich seit 1997 für die Sache der Kurden im PKK-Milieu und in anderen linksgerichteten Kurdenkreisen, u.a. der TKP/ML umfangreich und herausragend exilpolitisch betätigt. Insbesondere seine 1997 begonnene musikalische Mitarbeit in den Musikgruppen xxxx xxxxx und xxxx sei von Bedeutung. Diese Gruppen hätten ein breites und begeistertes Publikum. Ihre Auftritte hätten einen politischen Hintergrund; die Texte seien kämpferisch und hochpolitisch und zeugten vom Engagement der Musiker für die PKK und andere, z.T. linksextreme Gruppen bzw. Parteien wie die TKP/ML. Begleitet seien die Auftritte größtenteils durch politische Reden und Statements der Musiker. Die Musiker seien deshalb in den Augen der türkischen Behörden bzw. des Geheimdienstes MIT eindeutig Separatisten und somit Staatsfeinde. Durch die zahlreichen Auftritte seien der Bekanntheitsgrad des Klägers und der Gruppen xxxx xxxxx und xxxx weit über die Grenzen Stuttgarts und Deutschlands hinausgegangen. Wohl jeder, der sich mit Kurden beschäftige oder sich in kurdischen Kreisen bewege, kenne diese allgemein sehr beliebten Gruppen, einerseits wegen der Beliebtheit der kurdischen Folklore bzw. der Qualität der Musik und andererseits wegen der politischen Texte. Außerdem trete der Kläger, der Ende 2000 ein (kurdisches) Diplom als Tanzlehrer erworben habe, als Tänzer mit anderen Gruppen auf. Die Gruppen seien eng mit dem Mesopotamischen Kulturverein in Stuttgart-Zuffenhausen verbunden, dessen Mitglied der Kläger sei und an dessen Veranstaltungen er zusammen mit Freunden und Verwandten, insbesondere seiner Mutter teilnehme. So sei er am 16.02.1999 in Stuttgart bei der unter dem Motto "Freiheit für Öcalan" stehenden Kurdendemonstration dabei gewesen, ebenso bei der Besetzung der Parteizentrale der Grünen am 19.02.1999 in Stuttgart; er sei auf Abbildungen in der Bild-Zeitung und in der Stuttgarter Zeitung zu erkennen. Am 17.04.1999 sei er zu einer vom Mesopotamischen Kulturverein in Stuttgart organisierten Demonstration nach Bonn gefahren.

Auch aus der politischen Vergangenheit naher Familienangehöriger ergebe sich für ihn eine besondere Gefährdungssituation. Sein älterer Bruder xxxx habe wegen seiner politischen Arbeit für die TDKP in der Türkei bereits im Gefängnis gesessen. Er sei nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland für andere linke Kurdengruppierungen und für die kurdische Sache aktiv. Seine Mutter sei ebenfalls herausragend exilpolitisch aktiv; so sei sie am 08.03.1999 in MED-TV bei einer Live-Sendung zum Tag der Frau mit zwei längeren Beiträgen je 15 Minuten lang in Erscheinung getreten, wobei sie die Unterdrückung der Kurden und die Leiden der kurdischen Frauen angeprangert habe. Gestützt auf ihre Aktivitäten sei sie mittlerweile in einem Folgeverfahren nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt. Der Onkel des Klägers xxxxx xxxxx sei 1983 als Mitglied der kurdischen Guerilla ermordet worden.

Beim Kläger lägen somit Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vor. Zu diesem Ergebnis gelange man auch unter Einbeziehung der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Soweit in dieser Rechtsprechung davon die Rede sei, eine Rückkehrgefährdung sei nur in Einzelfällen dokumentiert, sei dem die Dokumentation des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom August 1998 sowie die Stellungnahme von Oberdiek hierzu entgegenzuhalten, in der u.a. von einer hohen Dunkelziffer berichtet werde. Sie könne auch, wenn man die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes von 1999 ergänzend heranziehe, nicht nur bei mit Haftbefehl gesuchten PKK-aktiven Verwandten, sondern u.U. bei einem weitaus geringeren Verdachtsgrund angenommen werden. Eine Verwandte habe im August das Heimatdorf des Klägers besucht, wobei sie und ein Onkel von Spezialeinheiten (Özeltim) nach dem Kläger und seiner Familie befragt worden seien u.a. mit dem Vorhalt, er und seine Mutter seien in MED-TV zu sehen gewesen und was sie dort zu suchen hätten; der Onkel sei bei einer Razzia festgenommen worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2001 hat der Senat den Kläger zu seinen Asylgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin xxxxx xxxxx und des Zeugen xxx xxxxx; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 2 und 3 der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Er hat ferner Videobänder mit Mitschnitten von Auftritten des Klägers als Mitglied zweier Musikgruppen und einer Volkstanzgruppe in Augenschein genommen und die Liedtexte übersetzen lassen (Anlage 5 zur Niederschrift).

Dem Senat liegen die den Kläger und seine Mutter betreffenden Behörden- und Gerichtsakten vor. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der mit der Ladung übersandten Liste aufgeführten Erkenntnisquellen einschließlich der dort mitgeteilten Senatsurteile sowie eine Reihe von in der Sitzungsniederschrift genannten weiteren Gerichtsakten und Erkenntnisquellen. Auf diese Unterlagen wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Nach §§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO konnte der Senat auch ohne die in der mündlichen Verhandlung ausgebliebenen Beteiligten über die Berufung verhandeln und entscheiden.

I.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2001 erklärt, seine Anschlussberufung nicht aufrechtzuerhalten, und damit dieses Rechtsmittel zurückgenommen. Das Verfahren war daher insoweit einzustellen (§§ 126, 127 VwGO).

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (zum "Anwachsen" des Hilfsantrags hinsichtlich der Voraussetzungen des § 53 AuslG in der Berufungsinstanz vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, BVerwGE 104, 260).

II.

Beim Kläger liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Kläger war vor der Ausreise nicht von landesweiter politischer Verfolgung betroffen oder bedroht. Ihm droht auch bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) einerseits und von Abschiebungsschutz (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AuslG) andererseits deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft.

Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 335; zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe die der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung mitgeteilten Senatsurteile).

2. Der Kläger unterlag keiner landesweiten Vorverfolgung bis zur Ausreise.

a) Er war bis zur Ausreise im August 1992 keiner staatlichen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Kurden hatten und haben allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten. Der Senat hat in seinen der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilten Urteilen vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 - und vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - festgestellt, dass Kurden in der Türkei in keinem Landesteil bisher, derzeit und auf absehbare Zukunft allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren bzw. sind. Weder der Tatsachenvortrag der Beteiligten in diesem Verfahren noch die zwischenzeitlich eingegangenen Erkenntnismittel rechtfertigen eine andere Beurteilung für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers.

b) Der Kläger war in der Heimat vor der Ausreise aus der Türkei auch nicht von individueller, im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevanter Verfolgung betroffen oder bedroht. Denn er hat einschlägige individuelle Verfolgungsmaßnahmen schon nicht geltend gemacht.

c) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Kläger in substantiierter Weise vorgetragen worden, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit unmittelbar bevorstanden.

Auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung können asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996, BVerwGE 101, 134). Tatsächlichen Gefährdungslagen im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung ist danach im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991, BVerwGE 88, 367). Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991, BVerwGE 88, 367). Diese im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Beurteilung setzt daher die Feststellung eines konkreten und individuellen Lebenssachverhaltes voraus (vgl. Urteil des Senats vom 18.05.1992 - A 12 S 1478/90 - und Beschluss vom 05.11.1992 - A 12 S 904/92 -), also eine Konkretisierung der Gefährdung in Bezug auf den einzelnen Asylbewerber (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1991 - 18 A 10259/85 -); einen solchen Lebenssachverhalt konnte der Senat indes gerade nicht feststellen.

3. Politische Verfolgung hat der sonach unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu fürchten. Es liegen weder objektive noch subjektive - im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevante - Nachfluchtgründe vor.

a) Als objektiver Nachfluchtgrund kann eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung des Klägers allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit nicht festgestellt werden. Im Übrigen steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kurdischen Volkszugehörigen in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (siehe die vorab mitgeteilten Senatsurteile, insbesondere die Urteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 - sowie zuletzt das Urteil vom 22.03.2001 - A 12 S 280/00 -). Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der aktuellen Beurteilung durch die Oberverwaltungsgerichte und trägt nicht zuletzt dem gebotenen Interesse einer einheitlichen Würdigung desselben Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss[!Duden1] vom 12.08.1997 - 11 BA 96.33496 -; OVG Bremen, Urteil vom 18.03.1998 - OVG 2 BA 30/96 -, S. 55 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 03.06.1998 - Bf V 26/92 -, S. 39 ff., offen gelassen nach der Verhaftung von Öcalan im Urteil vom 01.09.1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 43; Hessischer VGH, Urteil vom 27.03.2000 - 12 UE 583/99.A -, S. 48 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.04.1999 - 3 L 3/95 -, S. 12 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 18.01.2000 - 11 L 3404/99 -, S. 13 ff., und vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -, S. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNrn. 147 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.06.1999 - 10 A 11424/98.OVG -, S. 19 f.; OVG Saarland, Urteil vom 29.03.2000 - 9 R 10/98 -, S. 9 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.1999 - A 1 S 155/97 -, S. 7; Sächsisches OVG, Urteile vom 27.02.1997 - A 4 S 293/96 - sowie - A 4 S 434/96 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 24.11.1998 - 4 L 18/95 -, S. 27 ff.; OVG Thüringen, Urteil vom 25.11.1999 - 3 KO 165/96 -, juris). An diesen Feststellungen hält der Senat in Würdigung des Tatsachenvortrags der Beteiligten sowie der dem Senat bekannten und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel fest und verweist zur Begründung auf die o.g. Senatsurteile.

b) Bei der Rückkehr in die Türkei droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle politische Verfolgung. Zurückkehrende kurdische Asylbewerber sind grundsätzlich, sofern in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen, bei ihrer Einreise in die Türkei sogar hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Besonderheiten lassen sich im Falle des Klägers nicht feststellen.

aa) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig, d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung (s. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994, NVwZ-Beilage 3/1995, 18, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Senats) bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 - und - A 12 S 3031/96 - sowie vom 21.07.1998 - A 12 S 2806/96 -). Die inzwischen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung grundsätzlich in Frage zu stellen. Übergriffe gegenüber Rückkehrern sind zwar bekannt geworden, beschränken sich indes angesichts der großen Zahl im Wege der Abschiebung und Zurückschiebung zurückkehrender türkischer Staatsangehöriger auf wenige Einzelfälle, die zudem überwiegend "Besonderheiten" im Sinne der Senatsrechtsprechung aufweisen (vgl. hierzu im Einzelnen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilte Senatsurteil vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 -).

Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999 führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Auswärtige Amt schränkt dort seine Einschätzung aus dem ad hoc-Lagebericht vom 25.02.1999, dass "angesichts der zur Zeit hochemotionalisierten Atmosphäre im Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans" zu bedenken sei, "dass ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit" bestehe, dahingehend ein, dass dieses Risiko (lediglich) für solche abzuschiebenden Personen bestehe, "die sich bisher in der Kurdenfrage engagiert" hätten. Gleichzeitig stellt es - insoweit in Übereinstimmung mit dem ad hoc-Lagebericht - fest, dass derzeit dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorlägen, dass seit der Festnahme Öcalans aus Deutschland abgeschobene türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückkehr in die Türkei Repressionen ausgesetzt gewesen seien. Etwas anderes lässt sich auch nicht den vom Auswärtigen Amt dokumentierten vier Abschiebungsfällen entnehmen, die zeitlich nach der Festnahme Öcalans durch türkische Sicherheitskräfte liegen und in denen das Auswärtige Amt Nachforschungen angestellt hat (Lagebericht, S. 26 ff.). Abgesehen davon, dass sich das Vorliegen von im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevanter Misshandlung oder Folter letztlich wohl in keinem dieser Fälle hat verifizieren lassen, fehlt es insbesondere an ausreichend bestimmten Angaben zu den Hintergründen der berichteten Festnahmen bzw. Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte, so dass sich nicht mit hinreichender Verlässlichkeit feststellen lässt, ob neben der Asylantragstellung und dem längeren Auslandsaufenthalt nicht besondere Umstände, insbesondere politische Verdachtsmomente vorlagen, die das konkrete Vorgehen der türkischen Sicherheitsbehörden erklären.

Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.06.2000 gibt dem Senat ebenfalls keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken oder diese auch nur zu modifizieren. Soweit[!Duden2] darin - über die früheren Feststellungen zum Problemkreis "Rückkehrgefährdung" hinaus - nur ergänzend über zwei weitere "problematische" Abschiebungsfälle berichtet wird, haben die eingeleiteten Nachforschungen des Auswärtigen Amtes offenbar noch zu keinen verlässlichen[!Duden3] Feststellungen über im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevante Misshandlung oder Folter geführt (Lagebericht, S. 31 f.). In beiden Fällen wurden von den Betroffenen Strafanzeigen bei türkischen Staatsanwaltschaften gestellt, über deren Ausgang dem Auswärtigen Amt im Berichtszeitpunkt ebenfalls (noch) nichts bekannt war. Da insoweit eine Verifizierung der von den Betroffenen erhobenen Vorwürfe noch aussteht, lässt[!Duden4] sich nicht feststellen, ob das behauptete Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte möglicherweise durch "Besonderheiten" im Sinne der o.g. Senatsrechtsprechung ausgelöst wurde. Eine Verifizierung enthält auch der vom Auswärtigen Amt in Ergänzung des Lageberichts vom 22.06.2000 erstellte ad hoc-Bericht vom 30.11.2000 zur Abschiebung von zwei Sprechern des Wanderkirchenasyls in Nordrhein-Westfalen Ende Oktober 2000 nach Istanbul nicht. Ein Abgeschobener ist am Tag der Ankunft auf freien Fuß gesetzt worden und hat angegeben, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß behandelt worden zu sein. Der andere hat mitgeteilt, unmittelbar nach Verlassen des Flughafengebäudes festgenommen, sechs Tage lang verhört und übel zugerichtet worden zu sein; die Recherchen haben allerdings eine Reihe von Zweifeln am Wahrheitsgehalt ergeben, u.a. dergestalt, dass er eine medizinische Untersuchung abgelehnt hat. Auch im Übrigen geben die Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 22.06.2000 und im ad hoc-Bericht vom 30.11.2000 sowie die sonstigen dem Senat bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel dem Senat keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.

Der Senat hält vielmehr an seiner bisherigen Überzeugung fest, dass - unabhängig von den Problemen einer verlässlichen[!Duden5] Feststellung der berichteten Geschehnisse und des Vorliegens der diese möglicherweise maßgeblich erst auslösenden besonderen Umstände - die Zahl der Fälle, bei denen aus Deutschland in die Türkei zurückkehrende Personen einer über die Routinebefragung hinaus gehenden Behandlung durch Sicherheitskräfte unterzogen worden sind, angesichts der hohen Zahl der Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber nicht den Schluss[!Duden6] auf eine beachtliche Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber zulässt. So wurden nach amtlichen Angaben allein im Jahr 1999 insgesamt 5.298 türkische Staatsangehörige auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.06.2000). Ähnliche Zahlen ergeben sich für die Jahre 1998 (6.640; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.06.2000), 1997 (6.877; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.03.1998) sowie 1996 (6.127; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.04.1997). Auch andere westliche Länder mit einer größeren Zahl ausreisepflichtiger türkischer Staatsangehöriger haben keine Bedenken gegen eine Abschiebung abgelehnter Asylbewerber geäußert oder besondere Absprachen für erforderlich erklärt; die Niederlande haben einen vorübergehenden Abschiebestopp wieder aufgehoben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.06.2000). Hinsichtlich der sich aus alledem ergebenden Folgerungen und der weiteren Bewertung dieser Zahlen kann insoweit auf das der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilte Senatsurteil vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 - (UA S. 26 f.) verwiesen werden.

bb) "Besonderheiten" im Sinne der Senatsrechtsprechung ergeben sich insbesondere nicht mit Blick auf die familiäre Situation des Klägers unter dem Gesichtspunkt der "Sippenhaft".

Eine "Sippenhaft" in Form strafrechtlicher Verfolgung findet in der Türkei nicht statt (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 07.09.1999 und vom 22.06.2000; ai, 22.07.1996 an VG Stuttgart; Kaya, 22.05.1995 an VG Mainz). In Betracht zu ziehen ist bei Einreisekontrollen "Sippenhaft" in Form von Repressalien im Allgemeinen allenfalls gegen nahe Angehörige von PKK-Aktivisten, die per Haftbefehl gesucht werden (Senatsurteile vom 17.01.1995 - A 12 S 64/92 -, vom 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 -, vom 07.10.1999 - A 12 S 981/97 -, vom 24.02.2000 - A 12 S 1825/97 - und vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 -; vgl. ai, 03.02.1993 an Bayerischen VGH; Kaya, 03.04.1996 an VG Neustadt/Weinstraße, 16.03.1997 an VG Gießen, 11.03.1998 an VG Berlin; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNrn. 365 f.; vgl. weiter Hessischer VGH, Urteil vom 13.12.1999 - 12 UE 2984/97.A -: Keine Sippenhaft nur deshalb, weil Verwandte als Asylberechtigte anerkannt sind oder ein Asylverfahren betreiben; einschränkend dagegen Taylan, Aussage vom 15.05.1997 vor dem VG Gießen; Auswärtiges Amt, 06.04.1995 an VG Neustadt/Weinstraße).

Der Kreis der von "Sippenhaft" betroffenen Personen ist dabei grundsätzlich auf Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister beschränkt. Diese Beschränkung erklärt sich schon daraus, dass sich die Verwandtschaft bezüglich Eltern, Kindern und Geschwistern anhand der Eintragungen im Personalausweis des Betroffenen sofort erkennen lässt, da daraus die Namen von Vater und Mutter hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis Entsprechendes, weil die Personenstandsregistrierung einer Frau mit der Eheschließung an den Ort verlegt wird, an dem ihr Ehemann gemeldet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 377; zum Alter von Kindern: RdNrn. 379 ff.).

Bei der Einreise in die Türkei erfolgt eine genaue Kontrolle der Personalien des Einreisenden, insbesondere wird geprüft, ob sein Name auf der Fahndungsliste steht, etwa bei Vorliegen eines Haftbefehls, oder ob Ein- oder Ausreiseverbote oder andere Besonderheiten im oben erwähnten Sinne vorliegen. Eine systematische Kontrolle auf "Sippenhaft" ist nicht bekannt und wäre auch aus praktischen Gründen allenfalls eingeschränkt möglich. Wenn die Betroffenen nicht selbst die fraglichen Verwandtschaftsverhältnisse angeben, lässt sich bei der Einreise anhand der Eintragungen im Personalausweis allenfalls eine Verwandtschaft zu den genannten nahen Angehörigen feststellen. Die - weitere - Verwandtschaft etwa zu Onkel, Tante, Cousin und Cousine ist allein durch Kontrolle der Personalien nicht festzustellen. Um solche Verwandtschaftsverhältnisse festzustellen, müssten aufwendige Nachforschungen bis hinunter zum Heimatort angestellt werden (vgl. hierzu ausführlich Kaya, 16.03.1997 an VG Gießen; Taylan, Aussage am 15.05.1997 vor dem VG Gießen). Bei der Kontrolle der Personalien einer Person werden jedoch nur die persönlichen Daten dieser Person überprüft (Kaya, 16.03.1997 an VG Gießen). Die Nachforschungen bei der Einreise konzentrieren sich in erster Linie auf Fahndungsmaßnahmen oder Einreiseverbote gegen den Rückkehrer selbst. Die Situation von Verwandten und die Beziehung zu diesen wird bei Gelegenheit der Einreisekontrollen grundsätzlich nicht erforscht. Solche Nachforschungen werden allenfalls aus einem besonderen Anlass angestellt (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 02.04.1998 - A 12 S 1959/96 -). Kaya (16.03.1997 an VG Gießen) sieht bei Verwandten zweiten und dritten Grades nur eine "geringe Wahrscheinlichkeit", dass diese Personen unter Druck gesetzt werden. Eine Festnahme bloß wegen des Verdachts auf Verwandtschaft ist nicht anzunehmen (Taylan, Aussage vom 15.05.1997 vor dem VG Gießen). Plausibilität und Richtigkeit dieser Erkenntnis werden auch durch die von Rumpf, amnesty international und Kaya geschilderten Fälle (Rumpf, 15.05.1997 und 20.08.1997 an VG Hamburg, 24.07.1998 an VG Berlin; ai, 19.02.1998 und 15.04.1998 an VG Hamburg; Kaya, 17.02.1995 an VG Neustadt/Weinstraße) nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit diese - meist der Presse entnommenen - Schilderungen überhaupt Einzelheiten enthalten und aussagekräftig sind, betreffen sie vornehmlich Fälle aus dem Südosten der Türkei, bei denen es regelmäßig um dort "gesuchte" Verwandte ging. Es kommt bei der Prüfung der Sicherheit bei Einreise und Aufenthaltsnahme in der Westtürkei aber nicht darauf an, ob und inwieweit in den Heimatgebieten der Kurden in der Südosttürkei Repressalien gegen Familienangehörige von Gesuchten erfolgen (vgl. zur Erkenntnislage insoweit Kaya, 17.02.1995 an VG Neustadt/Weinstraße, 17.04.1995 an VG Hannover; Rumpf, 30.06.1994 an VG Frankfurt, 28.07.1997 an VG Berlin, 15.05.1997 an VG Hamburg; Oberdiek, 12.05.1995 an VG Braunschweig, 17.02.1997 an VG Hamburg; ai, 13.03.1995 an VG München, 22.07.1996 an VG Stuttgart, 19.02.1998 an VG Hamburg).

Von der Einreisesituation ist grundsätzlich zu unterscheiden die Gefährdung von (zurückgekehrten) Verwandten vor Ort, zumal in der Südosttürkei (vgl. hierzu Rumpf, 15.05.1997 an VG Hamburg). Das Auswärtige Amt (vgl. etwa Lagebericht vom 22.06.2000, 03.08.1999 an VG Stuttgart, 02.07.1999 an VG Kassel, 04.06.1999 an VG Freiburg) bestätigt, dass im Rahmen von Fahndungsmaßnahmen Familienangehörige zu Vernehmungen z.B. über den Aufenthalt von Gesuchten geladen werden. Die Einbeziehung des persönlichen Umfelds eines Gesuchten gehört zu einer routinemäßig durchgeführten Ermittlungsarbeit. Freilich sind angesichts der dabei von den türkischen Sicherheitskräften verwandten Vernehmungsmethoden nach wie vor Übergriffe zu verzeichnen, was auch vom Auswärtigen Amt bestätigt wird (vgl. etwa 03.08.1999 an VG Stuttgart und Lagebericht vom 22.06.2000). Der Zugriff auf nahe Angehörige setzt indes regelmäßig gezielte polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den betreffenden Angehörigen voraus. Den Erkenntnisquellen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sich die in der Türkei festzustellende Praxis von "Sippenhaft" auch auf Angehörige von bloßen Sympathisanten terroristischer staatsfeindlicher Organisationen erstreckt. Dies bedeutet, dass der Zugriff in Form von Übergriffen auf Angehörige wenig wahrscheinlich ist, wenn eine verwandte Person bei den örtlichen Sicherheitskräften lediglich allgemein - ohne Bezug zu einer konkreten Ermittlung - im vagen Verdacht der PKK-Unterstützung steht, mag diese möglicherweise auch schon deswegen vorübergehend festgenommen und verhört worden sein (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNrn. 371 ff.). Das kann der Fall sein, wenn die Verdachtsmomente zu einer weiteren Untersuchungshaft bzw. Anklageerhebung nicht ausgereicht haben, der Betreffende aber gleichwohl von den örtlichen Sicherheitsbehörden argwöhnisch als potentieller PKK-Unterstützer beobachtet wird. Ebenso wenig liegt eine "Sippenhaft" in Form von Repressalien nahe, wenn der betreffende "hauptverdächtige" Verwandte nicht mehr lebt oder in Haft ist (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., RdNr. 375) oder sich dauerhaft im Ausland, zumal mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus, aufhält. In diesen Fällen wird es regelmäßig nicht plausibel sein, dass die türkischen Sicherheitsbehörden auf den Rückkehrer - unterstellt, das Verwandtschaftsverhältnis würde offenbar - massiv Druck ausüben, um des eigentlich Gesuchten habhaft zu werden. Schließlich ist auch nicht zu erwarten, dass ein Angehöriger von vornherein und zwangsläufig dem Verdacht ausgesetzt ist, er teile die politische Meinung des gesuchten Verwandten, oder er habe sich an dessen Aktivitäten beteiligt (Kaya, 22.06.1994 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, 16.08.1994 an VG Regensburg; vgl. auch Rumpf, 15.05.1997 an VG Hamburg).

Hieran gemessen ist mit sippenhaftähnlichen Repressalien gegen den Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Das erstinstanzliche Urteil beruht auf der Annahme, dem Kläger drohe wegen der Aktivitäten seines Bruders xxxx für die TDKP, wegen derer der Bruder seinerzeit in der Türkei politisch verfolgt worden sei, bei der Rückkehr die Gefahr staatlicher Verfolgung. Es lässt sich aber dem Vortrag des Klägers und der beigezogenen, das Asylverfahren des Bruders betreffenden Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts - A 6 K 19976/93 - nichts Konkretes dafür entnehmen, dass es sich bei diesem um einen politischen Aktivisten handelt, der als solcher aufgrund seiner früheren Betätigungen in der Türkei dort landesweit per Haftbefehl gesucht wird oder gegen den ein Ein- oder Ausreiseverbot verhängt ist (vgl. Kaya, 16.03.1997 an VG Gießen). Der Bruder hat vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass ihm von den türkischen Sicherheitsbehörden vorgeworfen worden sei, Mitglied der staatsfeindlichen TDKP zu sein und bei einem Brandanschlag auf ein Polizeifahrzeug mitgewirkt zu haben. Bei dem darauf eingeleiteten Strafverfahren ist der Bruder seinen Angaben zufolge allerdings durch das Gericht nach zwei Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen worden und hat an der Strafverhandlung als freier Mann teilnehmen können, ein Umstand, der für eine dürftige Beweislage und daher auch für eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung spricht. Dass er gleichwohl verurteilt worden ist, hat der Bruder nicht vorgetragen. Er hat zwar die Türkei vor Abschluss des Strafverfahrens verlassen, es wäre aber nicht plausibel, wenn er die ihm im Hinblick auf sein Asylbegehren höchst willkommene Tatsache einer Strafverurteilung verschwiegen hätte, über die er sich von seinem Verteidiger auch aus dem Ausland unschwer hätte unterrichten lassen können. Auch der Kläger hat eine Strafverurteilung seines Bruders nicht behauptet. Ebenso wenig hat er vorgetragen, das Strafverfahren sei immer noch anhängig; dagegen spricht im Übrigen bereits der seit seiner Einleitung verflossene lange Zeitraum. Es gibt daher keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, der schon im Jahre 1991 gegen den Bruder entstandene Verdacht könnte Anlass für eine - zumal auch noch bis in die Gegenwart fortgesetzte - landesweite Suche sein.

Auch in Bezug auf den Vater des Klägers kann eine Gefahr, dass der Kläger bei seiner Wiedereinreise in die Türkei Repressalien erleiden wird, nicht festgestellt werden. Der klägerische Vortrag zu dessen angeblicher politischer Betätigung und Verfolgung im Herkunftsland ist auffallend vage und substanzarm. Konkret wird er eigentlich nur in Gestalt der Vorlage der Kopie eines Schriftstücks, das einen ihn betreffenden Einstellungsbeschlusses mit Aufhebung der Untersuchungshaft darstellen soll, was indessen nicht für die Behauptung des Klägers streitet. Insbesondere enthält er nichts zum Inhalt und den Erscheinungsformen der behaupteten politischen Tätigkeit des Vaters. Es hätte dem Kläger kraft seiner prozessrechtlichen Mitwirkungspflicht oblegen, insoweit unter Angabe von genauen Einzelheiten eine stimmige Schilderung der in seine Sphäre fallenden Umstände zu geben, die geeignet gewesen wäre, seine Verfolgungsfurcht für den Fall der Rückkehr zu begründen und seinen Asylanspruch zu tragen. Das ist nicht geschehen mit der Folge, dass der Senat keinen Anlass sieht und auch nicht verpflichtet war, eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 08.06.1984, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 35 und Buchholz 310 § 108 VwGO Nr.147).

Keine beachtlich wahrscheinliche Rückkehrgefährdung droht dem Kläger ferner im Hinblick auf seinen Onkel xxxxx xxxxx, einen Cousin seiner Mutter. Dieser lebt nach dem Vortrag des Klägers schon seit 1983 nicht mehr, weshalb ein Interesse der türkischen Behörden an Informationen über dessen Person alles andere als wahrscheinlich ist. Abgesehen davon wird das Verwandtschaftsverhältnis bei einer Einreisekontrolle schwerlich offenbar werden.

Der Kläger macht des Weiteren geltend, ihm drohe in der Türkei politische Verfolgung auch auf Grund der exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders und seiner Mutter in Deutschland. Sein Vortrag hierzu ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung des Klägers unter dem Gesichtspunkt sippenhaftähnlicher Repressalien auszulösen.

Mit seinem Vortrag zur exilpolitischen Betätigung des Bruders kann der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil auch er wiederum vage und unsubstantiiert geblieben ist. Es ist beispielweise nichts dazu vorgebracht, in welcher politischen Richtung und in welcher Weise der Bruder sich angeblich engagiert; die Angaben erschöpfen sich darin, dass er wegen seiner Aktivitäten für "andere" linke Kurdengruppierungen (nämlich andere als die TDKP) sehr bekannt und von seinem Wohnort im Ruhrgebiet aus weiter für die Sache der Kurden aktiv sei. Auch in diesem Punkt sieht der Senat folglich weder Verpflichtung noch Anlass zu weiteren Aufklärungsschritten.

Bei Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist der Kläger auch im Hinblick auf seine Mutter. Mit der Ausstrahlung ihrer Redebeiträge im Fernsehsender MED-TV mag sie sich in einer Weise exponiert haben, die zu ihrer eigenen Gefährdung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland führen kann; immerhin hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart bewogen, bei ihr selbst das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG zu bejahen (Urteil vom 16.02.2001 - A 10 K 12925/99 -; anders noch die Sachlage nach dem sie betreffenden Senatsurteil vom 28.01.1999 - A 12 S 392/96 -). Nach der Rechtsprechung des Senats droht wegen exilpolitischer Betätigung nur exponierten Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (zuletzt Senatsurteil vom 05.04.2001 - A 12 S 198/00 -). Die Gefahr sippenhaftähnlicher Maßnahmen aufgrund von in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten exilpolitischen Aktivitäten von Angehörigen hingegen kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik als exponiert einzustufen ist (s. Senatsbeschluss vom 23.10. 2000 - A 12 S 1959/99 -). Vielmehr kommt insoweit die Gleichstellung eines exilpolitisch Aktiven mit einem aufgrund einer Betätigung in der Türkei per Haftbefehl gesuchten PKK-Aktivisten oder einem Aktivisten einer anderen staatsfeindlichen Organisation nur dann in Betracht, wenn die verfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet der Sache nach ein vergleichbares politisches Gewicht aufweist wie eine militante staatsfeindliche Betätigung in der Türkei selbst (so das mit der Ladung angeführte Senatsurteil vom 05.04.2001 - A 12 S 198/00 -; im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 374). Davon ist erst dann auszugehen, wenn die betreffende Person in Deutschland eine politische Leitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen Widerstands ausübt (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

Dass der Mutter in den Augen der türkischen Behörden eine solche Bedeutung zukommen könnte, behauptet selbst der Kläger nicht. Auch objektiv fehlt es hierfür an hinreichenden Anhaltspunkten. Für sie ist eine Vielzahl von Bemühungen für die kurdische Sache geltend gemacht worden wie die - schlichte - Teilnahme an Kundgebungen und sonstigen Veranstaltungen, viele davon im Rahmen des Mesopotamischen Kulturvereins Stuttgart, der Verkauf von Eintrittskarten für Musikkonzerte, Geldspenden und Dienste als Ordnerin bei verschiedenen Demonstrationen. Für sich betrachtet hat sie damit noch nicht einmal die Merkmale einer exponierten Regimegegnerin erfüllt (s. das die Mutter betreffende Urteil des Senats vom 28.01.1999 - A 12 S 392/96 -; eingehend zur Rückkehrgefährdung wegen exilpolitischer Tätigkeit s. unten unter cc). Gegenüber diesen sämtlich niedrig profilierten Betätigungen der Mutter erscheint ihr Auftritt mit zwei längeren Redebeiträgen in MED-TV am 07. oder 08.03.1999 - die Angaben der Klägerseite widersprechen sich insoweit - als singuläres Vorkommnis, das sich auch später nicht wiederholt hat. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sie von den türkischen Behörden in Verkennung der Realität als zentrale Gestalt innerhalb des kurdischen Wiederstands betrachtet werden könnte.

Bei einer wertenden Gesamtschau (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12.07.1983, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10) ist deshalb mit sippenhaftähnlichen Maßnahmen im Falle der Rückkehr des Klägers nicht zu rechnen. Für eine ihm günstige Risikoprognose spricht nicht zuletzt auch, dass der Bruder und die Mutter des Klägers sich mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus dauerhaft in Deutschland aufhalten.

cc) Besonderheiten liegen beim Kläger auch nicht wegen eigener exilpolitischer Tätigkeit vor. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Kläger aufgrund seiner einschlägigen Aktivitäten der türkischen Auslandsaufklärung namentlich bekannt geworden ist, er hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass sie bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen auslösen werden, die ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG begründen.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass[!Duden7] wegen exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in die Türkei dort - wenn überhaupt - nur exponierten Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (vgl. insoweit die den Beteiligten bekannten grundlegenden Urteile vom 28.11.1996 - A 12 S 922/94 - und vom 07.10.1999 - A 12 S 1021/97 -; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss[!Duden8] vom 12.08.1997 - 11 BA 96.33496 -; OVG Bremen, Urteil vom 17.03.1999 - OVG 2 BA 118/94 -; Hamburgisches OVG, Urteil vom 01.09.1999 - 5 Bf 2/92.A -; Hessischer VGH, Urteil vom 13.12.1999 - 12 UE 2984/97.A -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.07.1998 - 3 L 37/96 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 307; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2000 - 10 A 11821/98.OVG -; OVG Saarland, Urteil vom 29.03.2000 - 9 R 10/98 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 27.02.1997 - A 4 S 434/96 -; OVG Thüringen, Urteil vom 25.11.1999 - 3 KO 165/96 -, juris).

Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich an allen separatistischen und anderen als staatsgefährdend bewerteten Bestrebungen und Aktivitäten türkischer Kreise in der Bundesrepublik Deutschland interessiert sind. Die türkischen Sicherheitskräfte und der türkische Geheimdienst MIT verfügen in der Bundesrepublik Deutschland sowohl innerhalb als auch außerhalb der diplomatischen Vertretungen der Türkei über ein Netz von Mitarbeitern, die staatsschutzrelevante Aktivitäten aufmerksam beobachten, überwachen und registrieren, vornehmlich diejenigen kurdischer und linksgerichteter militanter Gruppen. Ebenso wird von den türkischen Sicherheitsstellen die Berichterstattung deutscher und insbesondere prokurdischer Medien über oppositionelle Aktivitäten in Deutschland verfolgt und ausgewertet (z.B. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT in Deutschland, August 2000; Kaya, 29.09.2000 an VG Sigmaringen; ders., 5./15.05.2001 an VG Schleswig). Die Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen führte dennoch nicht zu der Überzeugung des Senats, dass es das Ziel türkischer Sicherheitskräfte ist, alle Teilnehmer an exilpolitischen Aktivitäten lückenlos zu erfassen und - soweit diese strafrechtlich relevant sind - einer Bestrafung zuzuführen. Mit einer systematischen lückenlosen Überwachung der fortwährenden und überall im Bundesgebiet gegen den türkischen Staat durchgeführten Veranstaltungen, die an Zahl und Umfang große Ausmaße angenommen haben, wären die türkischen Sicherheitskräfte auch überfordert. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des allgemein vermuteten Umfangs der geheimdienstlichen Aktivitäten einerseits und der erkennbaren Auswirkungen andererseits ist davon auszugehen, dass der türkische Staat mit der Überwachung der exilpolitischen Aktivitäten oppositioneller Gruppen im Ausland nicht bezwecken will, jedes Mitglied oder jeden Anhänger im Heimatland zur Verantwortung zu ziehen. Sein Interesse wird vielmehr darauf gerichtet sein, oppositionelle Gruppen zu zerschlagen, sie jedenfalls zu verunsichern und gegen als gefährlich erkannte exponierte Personen vorzugehen und deshalb Informationen über an exponierter Stelle auftretende und agierende Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei zu erhalten. Es ist naheliegend und plausibel, dass die türkischen Stellen die - wenn überhaupt möglichen, jedenfalls aber schwierigen und aufwendigen - Ermittlungen zur Identifizierung von Teilnehmern an oppositionellen Veranstaltungen, wie etwa Demonstrationen, Hungerstreiks und ähnlichen Protestaktionen nur dann anstellen, wenn sie dies im Hinblick auf das politische Gewicht der Aktivität für lohnend halten und deshalb ein Ermittlungsinteresse haben sollten. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass vielfach ein politisches Engagement, das erst im sicheren Ausland erwacht ist, nicht wirklich ernsthaft an den Tag gelegt wird, sondern nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren. Davon werden auch die türkischen Stellen ausgehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bestimmte exilpolitische Aktivitäten, wie einfache Vereinsmitgliedschaft sowie Teilnahme an Demonstrationen und Hungerstreiks nicht mehr ohne weiteres strafrechtliche Relevanz besitzen. Es ist nämlich schwerlich anzunehmen, die türkische Auslandsaufklärung richte sich auf Verfolgung und Beweissicherung von Aktivitäten, die letztendlich in der Türkei gar nicht (mehr) strafbar sein dürften. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass nur solche Personen in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten, die sich durch ihre Funktion oder ihr Auftreten besonders exponiert gegen den türkischen Staat hervorgetan haben oder in verantwortungsvoller Position einer Exilorganisation angehören. Dazu können etwa Vorstände und Funktionsträger von Vereinen, die Leiter und Organisatoren von - größeren und öffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen sowie die Redner auf solchen Veranstaltungen und die Herausgeber von Publikationen gehören. Allenfalls deren Namen werden - nach Auswertung durch die Nachrichtendienste und Weiterleitung an die zuständigen Stellen - in zentralen Fahndungslisten aufgeführt sein. Hingegen werden einfache Teilnehmer an Demonstrationen, aber auch Ordner, Helfer an Informations- und Bücherständen und Verteiler von Flugblättern ebenso wenig zu dieser Gruppe zählen wie einfache Vereinsmitglieder oder bloße Teilnehmer an einem Hungerstreik oder ähnlichen Aktivitäten. Abgesehen davon, dass es bei diesen bereits wenig wahrscheinlich ist, dass sie den türkischen Stellen überhaupt bekannt werden, werden sie jedenfalls grundsätzlich nicht das Interesse türkischer Stellen wecken. Gerade die Teilnahme an Hungerstreiks hat zeitweise stark zugenommen und sich nahezu zu einem Massenphänomen entwickelt. Das zeigt nach Einschätzung des Senats, dass die Mitarbeiter der Nachrichtendienste nicht undifferenziert jedwede politische Aktivität Einzelner beobachten, die Berichte und Aufnahmen nicht umfassend auswerten bzw. Erkenntnisse an die Sicherheitskräfte in der Türkei weiterleiten. Danach droht alles in allem - wenn überhaupt - nur exponierten Personen bei einer Rückkehr in die Türkei dort politische Verfolgung, wobei ihrem sachlichen Gehalt nach niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten auch weder durch eine Vielzahl von Aktivitäten noch dadurch einen exponierten Charakter erhalten, dass sie öffentlich bekannt werden und eine Identifikation des politisch aktiven Asylbewerbers ermöglichen bzw. dass dieser sonstwie den türkischen Stellen namentlich bekannt wird.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch weiterhin fest. Dass seitdem und insbesondere nach der Verschärfung der Sicherheitslage nach der Festnahme des PKK-Führers Öcalan Anfang des Jahres 1999 und dessen Verurteilung eine maßgebliche Veränderung der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse eingetreten wäre, lässt sich auch nicht mit Blick auf die in das Verfahren eingeführten zeitnahen Erkenntnismittel feststellen.

Das Auswärtige Amt geht in seinem Lagebericht vom 07.09.1999, wie erwähnt, zwar von einem angesichts der hochemotionalisierten Atmosphäre im Zusammenhang mit dem Öcalan-Prozess "erhöhten Risiko einer besonderen Gefährdung für solche abzuschiebenden Personen aus, die sich bisher in der Kurdenfrage engagiert haben". Indes wird nicht erkennbar, aus welchen konkreten Tatsachen das Auswärtige Amt eine solche weitgehende Schlussfolgerung ableitet. Im Gegenteil stellt das Auswärtige Amt an gleicher Stelle fest, dass ihm derzeit keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass seit der Festnahme Öcalans aus Deutschland abgeschobene türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückkehr in die Türkei Repressionen ausgesetzt gewesen seien. Da auch seinen Ausführungen zum "exilpolitischen Verhalten" (S. 19 f.) keine hinreichend substanzhaltigen Tatsachenfeststellungen zu Grunde liegen, ist der Lagebericht vom 07.09.1999 insgesamt nicht geeignet, eine von der ständigen Senatsrechtsprechung abweichende Risikoprognose zu rechtfertigen. Dasselbe gilt für die jeweils vereinzelt getroffene Einschätzung von Kaya (07.08.1999 an VG Darmstadt), Oberdiek (20.10.1998 an VG Sigmaringen) sowie von amnesty international (01.07.1999 an VG Bremen), dass nunmehr eine besondere Rückkehrgefährdung für abgeschobene kurdische Asylbewerber unter bestimmten Umständen schon bei einfachen bzw. untergeordneten exilpolitischen Aktivitäten bestehe.

Bestätigt wird die Annahme fehlenden Verfolgungsinteresses bei lediglich einfachen bzw. untergeordneten exilpolitischen Aktivitäten dadurch, dass auch die seit 1996 bekannt gewordenen Rückkehrfälle, in denen "Schwierigkeiten" aufgetreten sein sollen (vgl. hierzu die Erkenntnisquellen und Entscheidungen im Urteil des Senats vom 07.10.1999 - A 12 S 1021/97 -, UA S. 24 f.), als verallgemeinerungsfähige Referenzfälle für die hier erhebliche Fragestellung nicht geeignet sind. Diesen lassen sich nämlich keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Zahl von Personen entnehmen, die allein wegen niedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten von Verfolgungsmaßnahmen bei der Rückkehr in die Türkei betroffen waren.

Dies gilt zunächst in den Fällen, in denen gegen die Betreffenden ein Haftbefehl bzw. landesweiter Fahndungsaufruf vorlag, oder in denen gegen sie bei ihren Vernehmungen oder bei der Gepäckkontrolle ein - nicht auf niedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten beruhender - Verdacht aufkam, sowie in denjenigen, in denen Desertion, Wehrdienstentziehung oder ausdrückliche Wehrdienstverweigerung vorlag. Die Fälle, in denen Rückkehrer in der Türkei angeblich nicht angekommen sind bzw. in denen die Betreffenden nicht bei ihrer Einreise, sondern erst einige Zeit später Probleme bekommen haben, betreffen nicht die Frage der Rückkehrgefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten. Nicht einschlägig sind auch die Fälle, in denen die berichteten Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte ihrer Intensität und Schwere nach nicht über das hinausgingen, was die Bewohner der Türkei aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, InfAuslR 1993, 142) und/oder über deren (weiteres) Schicksal keine verwertbaren Angaben vorliegen. Letztendlich können auch ungeklärte Fälle, d.h. Fälle, in denen ein konkreter Anlass für die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen nicht ersichtlich oder die Informationen widersprüchlich oder ungesichert sind, sowie diejenigen, in denen exilpolitische Aktivitäten nicht in Rede standen, als entsprechende Referenzfälle nicht herangezogen werden.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen lässt auch bereits die Zahl der Fälle, bei denen aus Deutschland in die Türkei zurückkehrende Personen in den letzten Jahren einer über die Routinebefragung hinausgehenden Behandlung durch Sicherheitskräfte unterzogen worden sind, angesichts der - oben unter aa) genannten - hohen Zahl von Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber (1999: 5.298; 1998: 6640; 1997: 6877; 1996: 6.127) nicht den Schluss auf eine beachtliche Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber zu, die sich lediglich auf niedrigem Niveau exilpolitisch betätigt haben. Unter den in die Türkei zurückgeführten Personen befand sich bekanntermaßen eine beachtliche Anzahl kurdischer Volkszugehöriger, von denen ein großer Teil wiederum an Demonstrationen und anderen Protestveranstaltungen im Ausland teilgenommen haben dürfte. Dem Senat ist aus langjähriger Erfahrung bekannt, dass in dem überwiegenden Teil der Asylverfahren derartige exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht werden. Aufgrund des deutlichen Missverhältnisses der Zahl der problematischen Abschiebefälle zur Gesamtzahl der in diesem Zeitraum durchgeführten Abschiebungen geht der Senat nicht davon aus, dass für kurdische Asylbewerber, die sich lediglich auf niedrigem Niveau exilpolitisch betätigt haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr besteht. Allerdings soll nicht ausgeschlossen werden, dass es weitere Fälle gegeben hat, in denen zurückkehrende kurdische Asylbewerber menschenrechtswidrig behandelt worden sind. Wegen der kritischen Beobachtung der Zustände in der Türkei sowohl durch die ausländischen Medien und internationalen Menschenrechtsorganisationen als auch durch die kurdenfreundliche bzw. regierungskritische türkische Presse und die inländischen Menschenrechtsvereinigungen hält es der Senat jedoch für unwahrscheinlich, dass es eine erhebliche Dunkelziffer von ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG begründenden Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte auf zurückkehrende Kurden aus der Türkei gibt (vgl. auch Rumpf, 04.03.1999 an VG Sigmaringen).

Der Senat hat mit dem der Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gegebenen Urteil vom 22.03.2001 - A 12 S 280/00 - entschieden, dass es bei dieser Bewertung auch in Anbetracht des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 22.06.2000 (S. 21) bleibt, wonach besonders solche Kurden oder andere türkische Staatsangehörige beim Betreten türkischen Bodens Gefahr liefen, dass sich staatliche Stellen mit ihnen befassten, die in herausgehobener "oder jedenfalls erkennbarer" Stellung vom Ausland aus für eine in der Türkei verbotene Organisation gearbeitet haben. Damit wird die Möglichkeit angesprochen, dass auch nicht exponierte exilpolitische Betätigungen politische Verfolgung oder für den Abschiebungsschutz bedeutsame Beeinträchtigungen auslösen können. Vor dem Hintergrund der seitherigen Erkenntnislage besteht aber kein Anlass für die Annahme eines Gefährdungsrisikos, das über die auch bisher nicht für ausgeschlossen gehaltenen Einzelfälle hinausgeht. Ein derartiges Risiko trifft Rückkehrer daher nach wie vor nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (ebenso: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -).

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel besteht demnach eine Verfolgungsgefahr für exilpolitisch aktive kurdische Asylbewerber bei Rückkehr - wenn überhaupt - nur dann, wenn der Betreffende öffentlichkeitswirksam und an führender Stelle tätig geworden, die exilpolitische Tätigkeit mithin als exponiert einzustufen ist. Die Betätigung muss sich deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben und von einem solchen inhaltlichen Gewicht sein, dass der Betreffende aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates als ernstzunehmender politischer Gegner oder als wichtiger Informant anzusehen ist. Allgemeine Leitlinien für das Vorliegen einer entsprechenden Verfolgungsgefahr lassen sich dabei - auch im Hinblick auf das Fehlen einer verallgemeinerungsfähigen Anzahl gesicherter Referenzfälle - nicht aufstellen. Die Verfolgungsgefährdung kann vielmehr nur anhand einer sorgfältigen Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmt werden. In der Regel kann jedoch eine Exponiertheit bei massenhaft vorkommenden "Aktivitäten", wie etwa der schlichten Vereinsmitgliedschaft und der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, der einfachen Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden und ähnlichen Aktivitäten, der Organisation des äußeren Ablaufs solcher Veranstaltungen (z.B. Ordner, Helfer an Informations- und Bücherständen, Verteiler von Flugblättern, Verkäufer von Zeitschriften sowie von Speisen und Getränken), der Teilnahme an Informationsveranstaltungen und Schulungsseminaren sowie der Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln, Anzeigen und Leserbriefen in Zeitungen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, 02.09.1999 an VG Kassel; Oberdiek, 05.11.1998 an VG Sigmaringen; Kaya, 04.06.1998 an VG Freiburg; Taylan, 11.04.1998 an VG Freiburg) - was auch für entsprechende Internet-Aktivitäten gelten dürfte - für sich genommen nicht angenommen werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.06.1999 - 10 A 11424/98.OVG -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -). Bei der Beteiligung an Fernsehsendungen etwa des früheren kurdischen Satellitensenders MED-TV, dessen Nachfolgersender MEDYA-TV (vgl. Kaya, 15.01.2000 an VG Würzburg) oder anderer in der Türkei ausgestrahlter Sender wird es darauf ankommen, ob sich die Betreffenden durch einen eigenen Redebeitrag im oben beschriebenen Sinne exponiert oder lediglich die Kulisse für die eigentlich Agierenden abgegeben haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -). Auch eine Vielzahl von ihrem sachlichen Gehalt nach niedrig profilierten Aktivitäten verleiht der exilpolitischen Tätigkeit als solcher grundsätzlich ebenso wenig ein größeres, die Annahme hinreichender Exponiertheit rechtfertigendes Gewicht, als wenn sie zum Gegenstand der Berichterstattung in den Medien gemacht oder der Betreffende gar wegen seiner Tätigkeit mit einem Strafverfahren überzogen und von einem deutschen Gericht verurteilt worden ist, was den türkischen Behörden auf dem Weg des zwischen der Bundesrepublik und der Türkei auf der Grundlage des Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 (BGBl. 1964 II, Seite 1369; 1976 II, Seite 1799) vereinbarten Strafnachrichtenaustausches bekannt werden kann (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 09.04.2001 - A 12 S 769/99 -). Denn für das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte kommt es weder auf die Anzahl der von dem Asylbewerber vorgenommen exilpolitischen Aktivitäten noch auf die Art und Weise von deren Bekanntwerden an, sondern auf deren politisches Gewicht.

Auf die vorstehenden Grundsätze zurückzugreifen ist auch bei türkischen Staatsangehörigen, die in einer Musikgruppe mitwirken. Der Senat hat in deren Anwendung in seinem Urteil vom 28.11.1996 - A 12 S 922/94 -, das der Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gegeben worden ist, entschieden, dass jedenfalls Mitglieder solcher Musikgruppen, die vornehmlich bei privaten Festen wie Hochzeits- und Beschneidungsfeiern auftreten, nicht zu den gefährdeten Personen gehören, dass es aber anders sein kann, wenn es sich um in der breiten Öffentlichkeit bekannte - kurdische oder türkische - Gruppen oder Solisten handelt, die sich in öffentlichen musikalischen Beiträgen für die PKK oder einen eigenständigen kurdischen Staat eingesetzt haben, wofür in erster Linie Gruppen und Musiker in Betracht kommen, die auf größeren öffentlichen Veranstaltungen kurdischer oppositioneller Gruppen oder kurdischer Vereine, auf Festen und Demonstrationen auftreten und deren Beiträge unauffällig auf Videobänder aufgezeichnet werden können. Ob ein in dieser Weise auftretender Asylbewerber als exponierte Person einzustufen ist, hängt von der Würdigung im Einzelfall ab (Beschluss des Senats vom 20.10.1998 - A 12 S 2093/98 -). Der Senat zieht bei dieser Würdigung auch das Fehlen von Indizien dafür in Betracht, dass der türkische Staat die in Deutschland agierende kurdische oder sonstige oppositionelle Musikszene verstärkt in den Blick nähme und verfolgte. Diese Szene ist überaus rührig und hat eine Vielzahl von Gruppen und Solisten hervorgebracht, die sich vor mehr oder weniger zahlreichem Publikum öffentlich präsentieren. Dies zeigen der Klagevortrag, dem der Senat insoweit folgt, und die Beweisaufnahme. Der Kläger war jedenfalls zeitweise in drei oder vier Gruppen aktiv, nämlich in den Musikensembles xxxx xxxxx und xxxx, der Folkloretanzgruppe xxxxxx xxxxx und der Musikgruppe gleichen Namens. Die von ihm vorgelegten zahlreichen Veranstaltungsprogramme und sonstigen Nachweise belegen nicht nur eine beträchtliche Auftrittshäufigkeit - allein mit xxxx xxxxx trat er alle zwei Wochen auf und mit xxx durchschnittlich ein Mal im Monat -, sondern auch, dass bei den Veranstaltungen immer wieder, auch und gerade bei eindeutig politischen Großveranstaltungen, eine bedeutende Zahl anderer Musikgruppen und Solisten mitwirkte. Obwohl es demnach zahlreiche im deutschen Exil umfänglich tätige oppositionelle Musikakteure gibt, geben die dem Senat zugänglichen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen Referenzfälle für deren politische Verfolgung bei oder nach Rückkehr in die Türkei nicht her, obwohl es ausgeschlossen erscheint, dass unter den Tausenden der in den vergangenen Jahren zurückgeführten türkischen Staatsangehörigen keine größere Zahl von Musikern gewesen sein soll. Nicht einschlägig sind jedenfalls die Fälle des kurdischen Sängers Ahmet Kaya (IMK-Wocheninformationsdienst Nr. 57 vom 23.03.2000), des Musikers und Menschenrechtsaktivisten Sanar Yurdatapan (Rumpf, 22.10.1998 an VG Stuttgart; ai, 03.03.1999 an VG Wiesbaden) und der Musikgruppe Yorum (ai, 29.10.1996 an den Senat), bei denen die die Verfolgung auslösenden Aktivitäten nicht aus dem Exil heraus erfolgten, und die außerdem in der Türkei einen hohen Bekanntheitsgrad haben oder hatten. Dem Auswärtigen Amt liegen Erkenntnisse über die Strafverfolgung von Interpreten kurdischer Lieder oder Gedichte nicht vor (Auswärtiges Amt, 08.01.1999 an VG Stuttgart). Auch die übrigen dem Senat zugänglichen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Fragenkreis der Rückkehrgefährdung von Musikern enthalten keine einschlägigen Referenzfälle; sie beantworten die Frage nach den allgemein für exilpolitische Aktivitäten üblichen Maßstäben, ohne aber das Fehlen entsprechender Vorkommnisse zu problematisieren (vgl. ai, 29.10.1996 an den Senat; Kaya, 16.06.1998 an VG Stuttgart; Rumpf, 22.10.1998 an VG Stuttgart). Alles das spricht für die Tendenz, dass politische Äußerungen mit künstlerischen Mitteln für den türkischen Staat als solche keine herausgehobene Bedeutung haben, sofern sie nicht in der Türkei prominenten Künstlern zuzurechnen sind und/oder von der türkischen Öffentlichkeit nicht wahrgenommen werden. Maßgebliche Kriterien der Würdigung einschlägiger Aktivitäten können nach alledem die Größe der Gruppe, die Stellung des Betroffenen in ihr, der Programminhalt, der Bekanntheitsgrad der Mitwirkenden und die Öffentlichkeitswirksamkeit der künstlerischen Betätigung sein (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 310). Sie gelten auch für die Mitwirkung in Theater- oder Folkloregruppen.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger seit 1997 mit den Musikgruppen xxxx xxxxx und xxxx, wie erwähnt, regelmäßig und häufig bei öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten ist; xxxx xxxxx wird gelegentlich und nur nebenher auch zu privaten Feiern, vor allem zu Hochzeiten eingeladen. Einen öffentlichen Auftritt der Musikgruppe xxxxxx xxxxx hat es dagegen nur ein Mal am 06.11.1999 bei einem Tanz- und Musikwettbewerb in Oldenburg gegeben. Dieses Ensemble existiert in der damaligen Form nicht mehr, denn der Kläger hat vorgetragen, Mitglied in einer neu gegründeten Musikgruppe gleichen Namens, aber offenbar anderer Zusammensetzung zu sein, wobei der Senat auf Grund des Klägervorbringens in Verbindung mit der Aussage des Zeugen xxxxx davon ausgeht, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) noch nicht am öffentlichen Musikleben teilgenommen hatte. Die Auftritte fanden jedenfalls zum Teil vor größerem Publikum, d.h. vor mehreren hundert Zuschauern, zumeist im süddeutschen Raum, vereinzelt auch im nahen Ausland statt. Gelegentlich zählte das Auditorium auch mehrere tausend Personen, so am 16.05.1998 in einer Großhalle in Köln (6.000 laut Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1998 S. 153) und am 24.04.1999 in der Hessenhalle in Gießen (4.000 laut Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1999 S. 162). Der Senat hält es demnach für erwiesen, dass der musikalische Vortrag, aber auch der organisatorische Rahmen einschließlich der Ausgestaltung z. B. mit Transparenten von interessierter Seite ohne größere Probleme zur Kenntnis genommen und festgehalten werden konnte. Er geht ferner davon aus, dass es Außenstehenden, wenn sie es darauf anlegten, möglich gewesen sein dürfte, die Namen der Mitwirkenden in Erfahrung zu bringen, auch wenn deren Nennung in Programmankündigungen, Handzetteln, Eintrittskarten usw. stets vermieden worden ist und auch in den vom Kläger vorgelegten Zeitungsausschnitten sein Name und der der übrigen Mitglieder nicht auftaucht (z.B. in Mücadele Nr. 161 S. 4 und 5).

Es ist ferner anzunehmen, dass das Programm der Gruppen xxxx xxxxx und xxxx und die Darbietung der Musikgruppe xxxxxx xxxxx aus der Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden als staatsfeindlich gilt. Zu ihrem Repertoire gehört zwar auch Unverfängliches wie z.B. Liebeslieder, im Vordergrund steht indessen eine Vielzahl von Texten, die den gewaltsamen kurdischen Widerstand verherrlichen und - zumal wenn sie, vor allem von xxxx xxxxxx, aber vereinzelt auch von xxxx, in kurdischen Dialekten gesungen werden - als separatistisch und damit staatsgefährdend betrachtetes Gedankengut verbreiten. Das Augenmerk werden die Gruppen auch als Bestandteile der linken kurdischen Szene in Deutschland auf sich ziehen. Siar ist u.a. wiederholt auf zentralen Veranstaltungen der TKP/ML bzw. von deren Unterorganisationen ATIK und ATIF aufgetreten (zu ATIK und ATIF als Unterorganisation des Partizan-Flügels der TKP/ML auf europäischer bzw. deutscher Ebene siehe Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 1999 S. 161; zu ATIF auch Kaya, 18.03.1998 an VG Frankfurt/Oder). Die TKP/ML strebt die gewaltsame Zerschlagung des türkischen Staatsgefüges und die Errichtung eines sozialistischen Systems an und führt mit ihrem militärischen Arm TIKKO einen bewaffneten Guerillakampf in der Türkei (Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg, a.a.O.; Niedersächsisches Landesamt für Verfassungsschutz, 19.11.1999 an VG Oldenburg), sie ist daher in der Türkei verboten und wird als terroristisch eingestuft (Kaya, 18.03.1998 an VG Frankfurt/Oder; Polizeipräsidium Bochum, 10.10.2000 an VG Gelsenkirchen). Der Aussage des Zeugen xxxxx ist zu entnehmen, dass die Mehrzahl der Auftritte von xxxx im Rahmen von Veranstaltungen der TKP/ML erfolgte und daneben auch auf solchen anderer politischer Richtungen einschließlich der PKK. Der Kläger selbst lässt damit übereinstimmend vortragen, sie würden insbesondere von linksgerichteten Gruppierungen "um die TKP/ML" organisiert (Schriftsatz vom 04.07.2001). xxxx xxxxx wird nach den Zeugenaussagen zumeist auf Veranstaltungen in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins in Stuttgart, aber auch in anderen Städten auf Anforderung von der PKK angehörenden oder nahestehenden Veranstaltern tätig; bei diesen Veranstaltungen treten auch einschlägige Redner auf.

Andererseits halten sich der Bekanntheitsgrad und die Öffentlichkeitswirksamkeit beider Gruppen in verhältnismäßig engen Grenzen. Auszuschließen ist, dass sie von der Öffentlichkeit in der Türkei wahrgenommen werden oder gar Popularität besitzen. Es gab, wie der Kläger eingeräumt hat, im Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung von ihnen keine Compact Discs oder sonstige Tonträger, die (auch) in der Türkei hätten im Umlauf sein können. Das gilt auch für die alte Musikgruppe xxxxxx xxxxx mit ihrem einmaligen öffentlichen Auftritt und erst recht für die neue, aber erst im Gründungsstadium befindliche Gruppe gleichen Namens. Auch das Fernsehen kann nicht dazu beigetragen haben, sie bekannt zu machen. Sie sind gerade je einmal im Fernsehen aufgetreten, nämlich xxxx xxxxx am 26.07.1997 und xxxx am 16.05.1998 jeweils in MED-TV sowie xxxxxx xxxxx am 06.11.1999 in MEDYA-TV, also Sendern, die nicht nur in Europa, sondern auch in der Türkei empfangen werden konnten. Soweit der Kläger mutmaßt, ein Auftritt von xxxx am 24.04.1999 in Gießen sei live in MED-TV ausgestrahlt worden, kann ihm nicht gefolgt werden. MED-TV musste seinen Sendebetrieb schon vor dem 24.04.1999, nämlich am 22.03.1999 wegen Widerrufs der Sendelizenz durch die englische Fernsehüberwachungsbehörde ITC einstellen und ging erst wieder ab 29.05.1999 unter dem Namen CULTURE-TV von England aus und ab dem 03.10.1999 unter dem Namen MEDYA-TV von Frankreich aus auf Sendung (Kaya, 15.01.2000 an VG Würzburg; bestätigt wird diese Auskunft durch die Ausgaben des IWK-Wocheninformationsdienstes Nr. 10 vom 25.03.1999 und Nr. 15 vom 29.04.1999, die nicht in das Verfahren eingeführt worden sind: Danach wurde die Sendelizenz am 22.03.1999 zunächst außer Kraft gesetzt und am 23.04.1999 mit einer Frist von 28 Tagen, aber unter Fortbestand des früheren Sendeverbots endgültig entzogen). Im Übrigen würde die Ausstrahlung nichts an der Einschätzung ändern, dass die Präsenz auch von xxxx ebenso wie die der beiden anderen Gruppen auf dem Bildschirm viel zu gering war, um sie dem Publikum in der Türkei - und ebenso wenig in Deutschland - geläufig zu machen. Nach Lage der Dinge beschränkte sich ihr Wirkungsbereich demnach auf das bei ihren Auftritten anwesende Publikum, wobei xxxxxx xxxxx in ihrer alten Zusammensetzung nur einmal am 06.11.1999 in Oldenburg und in der neuen überhaupt noch nicht in Erscheinung getreten ist, und man wird schwerlich fehlgehen mit der Annahme, dass dieses sich im Wesentlichen aus der linken kurdischen Exilszene rekrutierte. Ein Licht auf Bedeutung und Breitenwirkung der Gruppen wirft auch der Umstand, dass sie allenfalls gegen Spesen, nicht aber für Honorar spielten.

Angesichts dessen kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er vortragen lässt, die Gruppen xxxx xxxxxx und xxxx würde gleichsam jeder Kurde und jeder, der kurdischen Kreisen nahe steht, kennen, und das nicht nur in Stuttgart, sondern in ganz Deutschland und sogar über die deutschen Grenzen hinaus. Im Zusammenhang mit der angeblichen internationalen Bedeutung der Gruppen ist noch festzustellen, dass der Kläger selbst nur sechs Auftritte im Ausland in den Jahren 1997 bis 2001 (in Österreich, den Niederlanden, Frankreich und der Schweiz) nennt, was einer durchschnittlichen Frequenz von wenig mehr als einem Konzert im Jahr entspricht. Daher ist auch die Dichte der Observierung durch türkische Stellen, von der der Senat ausgeht, und die Einschätzung, welche sie den Gruppen beimessen, deutlich zu relativieren. Die Tatsache, dass ihre Auftritte zum großen Teil von Exilgruppierungen bestellt werden, bringt es mit sich, dass sie sich dem von diesen vorgegebenen Rahmen unterordnen. Dies wird auch interessierten Beobachtern den zutreffenden Befund nahe legen, dass die Mitglieder kaum als treibende und einflussreiche politische Aktivisten angesehen werden können, sondern als fremdbestimmte Gefolgsleute. Dieser Gesichtspunkt ist von Belang, weil sich das Verfolgungsinteresse der Türkei und damit die türkische Auslandsaufklärung, wie dargelegt, in erster Linie auf die Führungspersonen staatsfeindlicher Organisationen richtet.

Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Gefahr politischer Verfolgung des Klägers bei seiner Rückkehr in die Türkei zwar nicht für ausgeschlossen, aber nach dem Prognosemaßstab, der bei ihm als unverfolgt aus seinem Herkunftsland Ausgereistem anzulegen ist, nicht für beachtlich wahrscheinlich (zu diesem Maßstab vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.03.1988, BVerwGE 79, 143 ff.).

Es kann zunächst nicht festgestellt werden, dass seine Mitwirkung in den Musikgruppen xxxx xxxxx, xxxx und xxxxxx xxxxx eine exponierte exilpolitische Betätigung wäre und er daher als bedeutender Propagandist und Aktivist durchgehen würde. Wie bereits dargelegt, wurde die Nennung der Namen der Musiker stets vermieden. Auch der Name des Klägers kam in den bei der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Konzertaufnahmen und den von ihm vorgelegten Unterlagen über sein musikalisches Wirken nicht vor; solches ist von ihm auch nicht behauptet worden. Hierin liegt übrigens ein wesentlicher Unterschied zu der Sachlage, die dem beigezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.03.1999 - A 18 K 16888/95 - (xxxx xxxxxx) zu Grunde lag und deren unmittelbarer Gegenstand die gutachterlichen Stellungnahmen von Kaya vom 16.06.1998, von Rumpf vom 22.10.1998 und des Auswärtigen Amtes vom 08.01.1999 waren. Dass gerade der Kläger bei der üblichen Begrüßung des Publikums und einleitenden Erläuterungen zum Inhalt der Musik, ggf. auch zum Anlass des Konzerts, in den Vordergrund getreten wäre, wird nicht behauptet und war auch nicht festzustellen. Ein wichtiger Aspekt gegen die Annahme, dass er innerhalb der Gruppen eine in exilpolitischer Hinsicht, also zumindest nach außen wahrnehmbare, bedeutende Rolle einnahm, ist die von ihm selbst vorgetragene und durch die Beweisaufnahme bestätigte Tatsache, dass er, nach eigener Einschätzung wegen seiner bescheidenen stimmlichen Mittel, mit Ausnahme eines etwas verunglückten Auftritts nicht als Solo- bzw. Vorsänger zum Einsatz gekommen ist. Er spielte unspektakulär als Instrumentalist vornehmlich auf dem Saz, einem Saiteninstrument, mit und beteiligte sich stimmlich lediglich am gemeinsamen Refrain- bzw. Hintergrundsingen. Seine Bedeutung für seine Gruppen lag nach den Aussagen der Zeugen und seinem eigenen Vorbringen in seinen Fähigkeiten als Instrumentalist und der Arbeit als Arrangeur und teilweise auch Texter. All dies zeigt, und es entspricht seiner in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Selbsteinschätzung, wonach ihm das Musizieren alles bedeutet, dass der Kläger in allererster Linie Künstler ist, der es indessen nicht darauf absah, als Person hervorzutreten und sich dem Publikum als Einzelner - und im Sinne einer bestimmten politischen Richtung - zu präsentieren, sondern der seine Aufgabe darin fand, als Musiker gruppenintern und im Hintergrund zu wirken.

Von einer Gefährdung des Klägers kann noch weniger im Hinblick auf seine Mitwirkung in Tanzgruppen gesprochen werden. Dabei handelte es sich um die Darbietung kurdischer Volkstänze. Ein unter politischen Aspekten relevanter Inhalt wird vom Kläger nicht behauptet; der einzige insoweit angebotene Beleg lässt auf reine Folkloredarstellungen schließen (Anlage 35b zum Schriftsatz vom 07.03.2001, Tanzgruppe xxxx xxxxxx). Daher wird die Aufmerksamkeit türkischer Stellen allenfalls wegen des Rahmens der jeweiligen Veranstaltungen als solche des kurdischen Widerstands - d.h. ohne das Folklorefestival am 07.05.2000 in Nürnberg, das maßgeblich von der Stadt Nürnberg veranstaltet wurde - auf die Gruppen gelenkt worden sein. Gegen eine daraus sich ergebende Gefährdung des Klägers spricht aber entscheidend der Umstand, dass er lediglich als schlichtes Gruppenmitglied ohne heraushebende Attribute in Erscheinung getreten ist; Gegenteiliges ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Anders zu beurteilen sind auch die Auftritte des Klägers als Akteur einer Volkstanzgruppe in MEDYA-TV nicht, die dort als Pausenfüller ausgestrahlt wurden und von denen der Senat eine von ihm bestimmte beispielhafte Video-Aufzeichnung in Augenschein genommen hat. Er reihte sich auch dort in ein größeres Tanzensemble ein; der Senat bezweifelt auch, dass er überhaupt identifizierbar war, denn er ist nicht nur kostümiert, sondern augenscheinlich auch mit einem Schnurrbart angetan auf der Bildfläche erschienen, so dass der Senat auf seine Erläuterung angewiesen war, hinter welchem Tänzer er sich verbarg.

Auch die vom Kläger geltend gemachten sonstigen Aktivitäten wie die Teilnahme an Demonstrationen oder das Zuschauen auf kurdischen Kulturveranstaltungen hoben ihn nicht aus der Masse hervor, denn bei ihnen ist er den vorgelegten Beweismitteln zufolge lediglich als Mitläufer und Randfigur aufgetreten.

Der Senat ist nach alledem bei der gebotenen wertenden Gesamtschau (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.1983, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10) nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich derart für die kurdische Sache exilpolitisch exponiert hätte, dass von einem ernsthaften Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden ausgegangen werden müsste. Seine Aktivitäten sind daher nicht geeignet, mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Rückkehrgefährdung auszulösen.

Die vom Kläger hilfsweise beantragte Beweiserhebung (Anlage 6 zur Verhandlungsniederschrift, Anträge I. und II.) war nicht geboten. Der Senat hält die in Antrag I. unter Beweis gestellten Tatsachen für schon erwiesen; soweit der Antrag sich auf Wertungen richtet (insbesondere Auftritte auf "zahlreichen" Veranstaltungen, Einschätzung des Klägers "in den Augen des türkischen Staates"), sind bereits die angebotenen Beweismittel ungeeignet. Die Einholung der in Antrag II. beantragten gutachterlichen Äußerungen steht im Ermessen des Senats. Er verfügt aufgrund zahlreicher ihm vorliegender Gutachten und Stellungnahmen über hinreichende eigene Sachkunde. Zu dem genannten Beweisthema liegen bereits die Sachkunde des Gerichts begründende, im einzelnen in der Erkenntnismittelliste bezeichnete und jedenfalls zum Teil in den Entscheidungsgründen zitierte, ausreichende Gutachten und Auskünfte vor, die eine weitere Aufklärung nach pflichtgemäßem Ermessen des Senats nicht erforderlich machen.

III.

Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vor. Es besteht nach den obigen Darlegungen keine konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), der unmenschlichen Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, InfAuslR 1997, 420) oder sonst eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend; die anteilige Kostentragungspflicht der Beklagten im ersten Rechtszug folgt daraus, dass es bei der im angegriffenen Urteil erfolgten Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Ablehnungsbescheids) geblieben ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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