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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: A 12 S 907/00
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
Zur Behandelbarkeit von Hepatitis und posttraumatischer Belastungsstörung in der Türkei und zum Zugang zur Behandlung bei Bedürftigkeit.
A 12 S 907/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Anerkennung als Asylberechtigter, Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG und Abschiebungsandrohung

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schneider auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07. November 2002

am 07. November 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Januar 2000 - A 5 K 13544/95 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1978 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus der Stadt Midyat, Provinz Mardin; als letzten Wohnort im Heimatland gab er das Dorf Serdef, Kreis Dargecit, Provinz Mardin an. Bei seiner Einreise war er im Besitz eines am 24.01.1994 in Dargecit ausgestellten Nüfus. Am 12.10.1995 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im kurdischen Dialekt Kurmanci gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe in den Jahren 1993, 1994 und 1995 in seinem Heimatort als einfacher Teilnehmer das Nevroz-Fest mitgefeiert. Es habe dabei in jedem Jahr Verhaftungen gegeben, auch seine zwei Brüder seien festgenommen worden, während er selbst keine Probleme gehabt habe. Die Probleme hätten angefangen, als im Mai 1995 fünf Guerillakämpfer gekommen seien und ihn beauftragt hätten, ihnen z.B. Zigaretten und Schuhe in ein Versteck in der Nähe des Dorfes zu bringen, was er in den folgenden sechs Monaten etwa einmal wöchentlich getan habe. Im Sommer 1995 habe ein verwundet festgenommener Guerillakämpfer seinen Namen verraten, Sondereinheiten hätten daraufhin auf der Suche nach ihm die Weizenlager der Familie geöffnet, zehn Schafe getötet, die Eltern mitgenommen und seinem Vater die Rippen gebrochen. Unter diesem Eindruck habe er zu den Guerillakämpfern gehen wollen, habe dies aber wegen seiner Mutter nicht getan. Er sei dann vom Nachbardorf aus nach Dargecit gegangen und habe sich von dort versteckt nach Adana mitnehmen lassen. In Adana besäßen seine Brüder ein Restaurant, wo er zwei Monate lang gearbeitet und sich sicher gefühlt habe. Eines Tages habe er bei der Rückkehr zur Wohnung die Brüder nicht angetroffen. Mitarbeiter des Restaurants hätten berichtet, sie seien mitgenommen worden, weil er angezeigt worden sei. Nach zwei Tagen, in denen er sich bei den Mitarbeitern aufgehalten habe, sei er zur Wohnung gegangen und habe feststellen müssen, dass die Brüder gefoltert worden seien. Darauf habe er sich entschlossen, über Istanbul nach Europa zu gehen. In Istanbul sei er am 30.09.1995 angekommen und habe alsbald Schlepper kennen gelernt, die für DM 12.000,-- seine Ausreise auf dem Luftweg arrangiert hätten. Er habe dann von seiner Verlobten erfahren, dass man nach ihm suche. Eines Tages hätten Sondereinheiten sie mitgenommen und vergewaltigt. Inzwischen habe er erfahren, dass sie Selbstmord begangen habe.

Mit Bescheid vom 28.11.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.

Gegen diesen ihm am 20.12.1995 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 27.12.1995 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erheben und ergänzend u.a. vortragen lassen: Das Anhörungsprotokoll enthalte wegen erheblicher Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin zahlreiche Fehler insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Angaben. Er habe generell erhebliche Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung von Ereignissen. Das fluchtauslösende Geschehen stelle sich so dar, dass er in der ersten Hälfte des Jahres 1995 Kontakte zur kurdischen Guerilla unterhalten habe. Diese regelmäßigen Unterstützungstätigkeiten hätten im Sommer 1995 geendet, so dass die entscheidenden Ereignisse auf Juli 1995 datiert werden müssten, wenn üblicherweise die Weizenernte sei. Zu diesem Zeitpunkt sei es zu der geschilderten Verletzung und Verhaftung des Guerillakämpfers gekommen. Wie der Kläger später erfahren habe, sei dieser Kämpfer während eines Gefechts im Dorf Hermis von einer Mauer gestürzt und schwer verletzt unter einem größeren Stein liegen geblieben. Der Kläger ließ ferner mitteilen, er leide an Depressionen, einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und an Hepatitis, die ohne die in Deutschland durchgeführte, ihm in der Türkei aber nicht zugängliche Behandlung mit Interferon zur Verschlechterung des Gesundheitszustands mit der Gefahr einer Leberzirrhose führen würde.

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört. Mit Urteil vom 27.01.2000 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Türkische Staatsangehörige seien nicht allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit landesweiter politischer Verfolgung ausgesetzt, ihnen stehe eine inländische Fluchtalternative außerhalb der Notstandsgebiete vor allem in der Westtürkei zur Verfügung. Auch aufgrund seines individuellen Vorbringens könne der Kläger nicht anerkannt werden. Das erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Erlebnis, dass sein Vater 1993 von einem Mitglied der Sondereinheiten schwer verletzt worden sei, vermöge einen Anerkennungsanspruch nicht zu begründen, weil sich nur der in eigener Person Verfolgte auf das Asylrecht berufen könne und der Vorfall für die Ausreise zwei Jahre danach nicht ursächlich gewesen sei. Die nach seiner Darstellung fluchtauslösenden Ereignisse des Jahres 1995 könnten, auch wenn sein Vorbringen trotz einiger Ungereimtheiten und verschiedener Widersprüche zwischen seinen Angaben vor dem Bundesamt und den in der mündlichen Verhandlung als wahr angesehen werde, ebenfalls nicht zu einem Asylanspruch führen. Personen, bei denen man annehme, dass sie Guerillakämpfer der PKK mit Lebensmitteln oder Medikamenten unterstützten, seien zwar vor Ort Nachstellungen und gegebenenfalls Misshandlungen ausgesetzt, jedoch sei den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass ein derartiger Verdacht eine landesweite polizeiliche Fahndung auszulösen geeignet sei. Behörden und Militär würden in den umkämpften Gebieten zwar gegen solche Personen mit aller Härte und gegebenenfalls illegalen Mitteln vorgehen, jedoch stelle eine derartige Unterstützung der PKK kein so bedeutsames Engagement für den kurdischen Befreiungskampf dar, dass der türkische Staat Grund hätte, sie als gefährliche politische Gegner anzusehen. Das staatliche Interesse an ihnen erlösche vielmehr, wenn sie sich nicht mehr in ihrem Heimatort aufhielten. Dem Kläger wäre daher die Inanspruchnahme der in der Westtürkei bestehenden inländischen Fluchtalternative möglich und zumutbar gewesen. Die Suche nach ihm in Adana stelle die Fluchtalternative in westlichen Großstädten wie Istanbul oder Izmir nicht in Frage. Auf die Beeinträchtigungen von Familienangehörigen und seiner Verlobten könne er sich nicht in eigener Person berufen. Gegen ein weiter gehendes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte am Kläger spreche schließlich auch, dass er außer den vor dem Bundesamt geschilderten Geschehnissen nichts von weiteren, ihn betreffenden Vorfällen in der Heimat gehört habe, was darauf hindeute, dass die Behörden sogar dort das Interesse an ihm verloren hätten. Der danach als unverfolgt anzusehende Kläger sei auch bei Rückkehr vor asylerheblicher Verfolgung sicher. Eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr ergebe sich weder wegen Wehrdienstentziehung noch wegen eines Einsatzes im Kampf gegen die Kurden. Exilpolitische Aktivitäten in herausragender Stellung habe er nicht aufzuweisen. Auch ein vom Bundesamt zu prüfendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG liege bei ihm nicht vor. Seine Hepatitiserkrankung sei bei Wahrnehmung der inländischen Fluchtalternative in den westlichen Großstädten der Türkei behandelbar. Die erforderlichen finanziellen Mittel könne er durch Unterstützung seiner Familie erhalten, deren wirtschaftliche Lage er als gut bezeichnet habe, was auch im Aufbringen des Schlepperlohns zum Ausdruck gekommen sei. Seine zwei Brüder betrieben ein Restaurant mit Angestellten, und er habe mehrere Vettern in Frankreich und den Niederlanden. Wegen des bekanntermaßen großen familiären Zusammenhalts der kurdischen Großfamilien sei auch auf diesem Wege Unterstützung zu erlangen. Die Ermöglichung weiterer ärztlicher Behandlung in Deutschland könnte als Duldungsgrund allein der Ausländerbehörde entgegengehalten werden. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge seien als unerheblich bzw. als unzulässiger Ausforschungsbeweis abzulehnen gewesen. Auch die beim Kläger diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, da auch sie in der Türkei behandelbar sei und der Kläger die erforderlichen Geldmittel auf dem genannten Weg erhalten könne.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12.04.2000 die Berufung wegen Gehörsverstoßes in Form einer Verwertung von nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteilen zugelassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.01.2000 - A 5 K 13544/95 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.11.1995 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.

Er lässt ergänzend vortragen: Aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit für die PKK sei er in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Sie sei geeignet gewesen, ihn nicht nur auf lokaler Ebene in Schwierigkeiten zu bringen, sondern auch zur Aufnahme in eine landesweite Fahndungsliste zu führen. Als wahr unterstellt habe das Verwaltungsgericht den vergeblichen Versuch, in Adana, einer Großstadt außerhalb der kurdischen Siedlungsgebiete, Sicherheit zu finden. Selbst bei Annahme einer lediglich regional begrenzten Verfolgung sei deshalb eine inländische Fluchtalternative nicht ersichtlich. Aufgrund der regionalen Vorverfolgung des Klägers sei der herabgestufte Prognosemaßstab anzulegen. Die danach erforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit habe für ihn nicht bestanden, weil das Interesse der Sicherheitskräfte bei einer Übersiedlung z.B. nach Istanbul oder Izmir nicht nachgelassen hätte, nachdem sie bereits während seines Aufenthalts in Adana, einer Millionenstadt, nach ihm gesucht hätten. Insofern lägen beim Kläger auch Besonderheiten vor, wegen derer er bei einer Wiedereinreise in die Türkei mit Misshandlung in Polizeigewahrsam rechnen müsse. Jedenfalls bilde seine mit Interferon behandelte Hepatitis ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, weil er nicht in der Lage sei, die hohen Kosten aufzubringen, auch nicht durch familiäre Unterstützung, wobei zu berücksichtigen sei, dass nach der Interferonbehandlung eine medikamentöse Weiterbehandlung absehbar erforderlich sei. Es handle sich um die seltene und komplizierte Form einer Hepatitis D. Es seien bereits mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich gewesen. Auf die bisherige Interferonbehandlung habe er nicht angesprochen. Sein Zustand habe sich weiter verschlechtert, denn es sei bei ihm aktuell bereits ein beginnender Übergang in Zirrhose diagnostiziert und eine schlechte Prognose gestellt worden. Der behandelnde Arzt Prof. Dr. R. habe telefonisch bestätigt, dass im Hinblick auf das Alter des Klägers bereits eine schwere Leberschädigung vorliege. Aufgrund der Erfolglosigkeit bisheriger Maßnahmen werde momentan keine Therapie durchgeführt. Als einzig denkbare Alternative käme eine Lebertransplantation mit Kosten von ca. DM 250.000,-- in Betracht, die allerdings noch nicht indiziert sei und für die eine zeitliche Prognose nur schwer abgegeben werden könne.

Die Beklagte und der Beteiligte haben sich nicht geäußert.

In der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2002 hat der Senat den Kläger zu seinen Asylgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Behörden- und Gerichtsakten vor. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der mit der Ladung übersandten Liste aufgeführten Erkenntnisquellen einschließlich der dort mitgeteilten Senatsurteile sowie eine Reihe von in der Sitzungsniederschrift genannten weiteren Erkenntnisquellen. Auf diese Unterlagen wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Nach §§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO konnte der Senat auch ohne die in der mündlichen Verhandlung ausgebliebenen Beteiligten über die Berufung verhandeln und entscheiden.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Er hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erlassene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I.

Der Kläger ist nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Bei ihm liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Kläger war vor der Ausreise nicht von landesweiter politischer Verfolgung betroffen oder bedroht. Ihm droht auch bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) einerseits und des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 AuslG andererseits deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft.

Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 335; zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe die den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung mitgeteilten Senatsurteile).

2. Der Kläger unterlag keiner landesweiten Vorverfolgung bis zur Ausreise.

a) Er war bis zu seiner Ausreise, die nach seinen Angaben am 09.10.1995 erfolgt ist, keiner staatlichen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Kurden hatten und haben allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten. Der Senat hat in seinen den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilten Urteilen vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 - und vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - sowie zuletzt im Urteil vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 - festgestellt, dass Kurden in der Türkei in keinem Landesteil bisher, derzeit und auf absehbare Zukunft allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren bzw. sind. Weder der Tatsachenvortrag der Beteiligten in diesem Verfahren noch die zwischenzeitlich eingegangenen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel rechtfertigen eine andere Beurteilung für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers.

b) Der Kläger war in der Heimat vor der Ausreise aus der Türkei auch nicht von landesweiter individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht.

aa) Allerdings hat der Kläger glaubhaft ihn persönlich betreffende Umstände geschildert, aus denen sich ergibt, dass er im Jahr seiner Ausreise an seinem Heimatort und an seinem Aufenthaltsort Adana von unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung bedroht war. Der Senat hält für erwiesen, dass er 1995 Guerillakämpfer in ihrem Versteck in der Nähe des Heimatdorfes über mehrere Monate mit Versorgungsgütern beliefert hat, dies von einem der Kämpfer, der bei einem Feuergefecht verwundet und gefangen genommen worden war, preisgegeben worden ist, bei der Fahndung nach dem Kläger zunächst sein Vater und später seine beiden älteren Brüder festgenommen und teils schwer misshandelt worden sind, weil sie im Verhör seinen Aufenthaltsort nicht genannt hatten, und er beide Male nur durch Zufall dem Zugriff der Sicherheitskräfte entgangen ist. Diese Schilderung ist jedenfalls in ihrem Kern glaubhaft. Der Kläger hat sie auf allen Stufen des Verfahrens im wesentlichen übereinstimmend sowie inhaltlich stimmig und auch sonst in einer Weise geschildert, die es - auch auf Grund des von ihm in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks - nahe legt, dass er selbst Erlebtes wahrheitsgemäß berichtet hat. Das gilt nicht zuletzt für seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung, in der er nochmals zu seinen Asylgründen angehört wurde und auf Vorhalt mehrerer Widersprüche und Ungereimtheiten befriedigende Erläuterungen zu geben vermochte; soweit Fragezeichen geblieben sind, ist in Rechnung zu stellen, dass seine Anhörungen durch das Bundesamt, das Verwaltungsgericht und den Senat in zeitlicher Hinsicht nicht rasch aufeinander gefolgt sind.

bb) Jedoch war der Kläger nicht landesweit einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ausgesetzt (zur Gleichstellung von erlittener und unmittelbar drohender Vorverfolgung: z.B. BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). Denn ihm war eine inländische Fluchtalternative eröffnet, an der er vor politischer Verfolgung nicht nur mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, sondern im Sinne des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs sogar hinreichend sicher war und ihm auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohten, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkamen und am Herkunftsort so nicht bestanden.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass kurdischen Volkszugehörigen in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht (siehe die vorab mitgeteilten Senatsurteile, insbesondere die Urteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 -, sowie zuletzt das Urteil vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 -). Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der aktuellen Beurteilung durch die Oberverwaltungsgerichte und trägt nicht zuletzt dem gebotenen Interesse einer einheitlichen Würdigung desselben Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss[!Duden1] vom 12.08.1997 - 11 BA 96.33496 -; OVG Bremen, Urteil vom 17.03.1999 - OVG 2 BA 118/94 -, S. 58 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 03.06.1998 - Bf V 26/92 -, S. 39 ff., offen gelassen nach der Verhaftung von Öcalan im Urteil vom 01.09.1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 43; Hessischer VGH, Beschluss vom 14.12.2001 - 6 UE 3681/98.A -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.04.1999 - 3 L 3/95 -, S. 12 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 18.01.2000 - 11 L 3404/99 -, S. 13 ff., und vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -, S. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 93 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2001 - 10 A 11907/00 -, S. 24 f.; OVG Saarland, Urteil vom 29.03.2000 - 9 R 10/98 -, S. 9 f. und Beschluss vom 20.11.2000 - 9 Q 175/99 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.1999 - A 1 S 155/97 -, S. 7; Sächsisches OVG, Urteile vom 27.02.1997 - A 4 S 293/96 - sowie - A 4 S 434/96 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 24.11.1998 - 4 L 18/95 -, S. 27 ff.; OVG Thüringen, Urteil vom 25.11.1999 - 3 KO 165/96 -, juris). An diesen Feststellungen hält der Senat in Würdigung des Tatsachenvortrags der Beteiligten sowie der dem Senat bekannten und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel fest und verweist zur Begründung auf die o.g. Senatsurteile.

Konkrete Anhaltspunkte, dass dem Kläger in der Westtürkei Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte drohten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass gegen ihn ein konkreter Verdacht bestand, der geeignet gewesen wäre, ihn nicht lediglich auf lokaler Ebene in Schwierigkeiten zu bringen, sondern zur Aufnahme in eine landesweite Fahndungsliste geführt hätte. Der Annahme einer nur lokalen Nachstellung bei hinreichender Sicherheit im Westen der Türkei steht nicht entgegen, dass nach seinem Ortswechsel nach Adana Sicherheitskräfte dort nach ihm gefahndet haben.

Schon das Verwaltungsgericht hat auf den Umstand hingewiesen, dass der Kläger von weiteren Vorfällen wie den vor dem Bundesamt geschilderten, also den unter Misshandlungen durchgeführten Verhören seines Vaters, seiner beiden Brüder und seiner Verlobten, von keinen weiteren ihn persönlich betreffenden Vorfällen in seiner Heimat gehört hat, obwohl er in telefonischem Kontakt zu seinen Familienangehörigen stand. Dieser Feststellung ist er im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, und er hat zudem nichts von anderen, späteren Fahndungsmaßnahmen berichtet, auch nicht im Zusammenhang mit der von ihm im Zusammenhang mit der Einrichtung einer neuen Militärwache in seinem Heimatdorf erwähnten, ganz allgemeinen "Verschärfung der Situation". Auch die besondere Aufmerksamkeit, die die Polizei in Adana nach seiner Ausreise der Gaststätte seiner Brüder gewidmet und die zum Ausbleiben der Gäste und deshalb zur Schließung im Jahre 1998 geführt hat, galt nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ihm selbst, der Druck wurde vielmehr ausgeübt, weil die Gaststätte generell verdächtigt wurde, Treffpunkt von Staatsfeinden zu sein. Dieses baldige Ende des Fahndungsdrucks auf den Kläger und das Ausbleiben weiterer Fahndungsmaßnahmen zeigen, dass das Interesse der Sicherheitskräfte, seiner habhaft zu werden, alsbald erloschen sein muss. Denn anders ist es nicht erklärlich, dass nicht einmal die örtlichen Sicherheitskräfte bei seinen Verwandten im Heimatdorf nach ihm gefragt haben, obwohl es zum Alltag in den Kurdengebieten im Südosten der Türkei gehört hat, sich nach männlichen Personen, die sich nicht mehr im Ort aufhalten, auch dann zu erkundigen, wenn gegen sie nichts vorlag (z.B. Senatsurteil vom 17.07.2001 - A 12 S 199/00 -), und dass auch die Brüder in Adana nicht nochmals seinetwegen behelligt worden sind. Wäre der Kläger mit Haftbefehl oder sonst auf Grund einer landesweiten Fahndungsliste gesucht worden, wäre es unverständlich, dass die Polizei in Adana ihren Festnahmeversuch nicht wiederholt hat, obwohl sie nach wie vor konkrete Hinweise auf seinen möglichen Aufenthaltsort besaß. Plausibel erscheint dagegen eine Erklärung für die punktuelle Fahndung in Adana, wie sie der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung geäußert hat: Da den Behörden in seinem Heimatdorf bekannt war, dass die Brüder in Adana lebten, werden sie vermutlich der dortigen Polizei einen entsprechenden Wink gegeben haben, der sich dann als unzutreffend herausgestellt hat, so dass die Angelegenheit nicht weiter betrieben worden ist. Dass auch die lokalen Behörden die Sache haben im Sande verlaufen lassen, kann vielerlei Gründe haben; denkbar wäre z.B., dass die Vorwürfe gegen den Kläger letztlich als nur marginale Unterstützungshandlungen der PKK bewertet worden sind, wie sie nach den Erkenntnissen des Senats im Südosten der Türkei zur damaligen Zeit an der Tagesordnung waren und nicht zwangsläufig zu einer landesweiten Verfolgung führten (z.B. Senatsurteil vom 04.11.1996 - A 12 S 3320/95 -; ebenso: Urteil vom 16.07.2002 - A 12 S 1090/00 -).

Auch im Hinblick auf das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative bestehen für den Senat keine Zweifel. Durchgreifende Bedenken ergeben sich insoweit nicht daraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise erst 17 Jahre alt gewesen ist. Denn es ist auch für Minderjährige fortgeschrittenen Alters nicht von vornherein ausgeschlossen, sich ihr Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen (vgl. Senatsurteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und vom 17.07.2001 - A 12 S 199/00 -). Nahegelegen hätte auch die Möglichkeit der Unterstützung durch die Familie, etwa die beiden älteren, ein Restaurant mit mehreren Angestellten führenden Brüder, sowie die jedenfalls grundsätzlich nicht auszuschließende Möglichkeit der Unterstützung durch soziale Hilfseinrichtungen (Senatsurteile vom 22.07.1999 und vom 17.07.2001, a.a.O.). Vor allem hätte der Kläger die für die Schlepperhilfe aufgewendeten 12.000,-- DM auch dafür verwenden können, sich - jedenfalls vorübergehend - im Westen der Türkei eine Existenz aufzubauen.

c) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Kläger in substantiierter Weise vorgetragen worden, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit unmittelbar bevorstanden.

Auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung können asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996, BVerwGE 101, 134). Tatsächlichen Gefährdungslagen im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung ist danach im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991, BVerwGE 88, 367). Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991, BVerwGE 88, 367). Diese im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Beurteilung setzt daher die Feststellung eines konkreten und individuellen Lebenssachverhaltes voraus (vgl. Urteil des Senats vom 18.05.1992 - A 12 S 1478/90 - und Beschluss vom 05.11.1992 - A 12 S 904/92 -), also eine Konkretisierung der Gefährdung in Bezug auf den einzelnen Asylbewerber (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1991 - 18 A 10259/85 -); einen solchen Lebenssachverhalt konnte der Senat indes gerade nicht feststellen.

3. Politische Verfolgung hat der sonach unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu fürchten. Es liegen weder objektive noch subjektive - asylrechtlich oder im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevante - Nachfluchtgründe vor.

a) Als objektiver Nachfluchtgrund kann eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung des Klägers allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit nicht festgestellt werden. Im Übrigen steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kurdischen Volkszugehörigen in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Hierzu wird auf die o.g. Rechtsprechung des Senats und die o.g. weiteren Nachweise Bezug genommen.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Westen Maßnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Auch wäre er dort vor anderen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden (siehe die vorab mitgeteilten Senatsurteile, insbesondere die Urteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 - m.w.N.; umso weniger drohen derartige Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Prognosemaßstab hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A - S. 94 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts). Insbesondere droht ihm bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 08.02.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Vielmehr geht der Senat nach wie vor davon aus, dass Kurden in der Westtürkei im Allgemeinen eine, wenn auch bescheidene, wirtschaftliche Existenz finden können, und zwar selbst dann, wenn sie über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügen und die türkische Sprache nicht oder nur schlecht beherrschen.

Der Senat ist insoweit im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., vor dem Hintergrund des auf der ruinösen Wirtschaftslage im Südosten beruhenden anhaltenden Migrationsdrucks in Ost-West-Richtung davon ausgegangen, dass es für die zuwandernden Kurden - ebenso wie für alle anderen Zuwanderer - in der Westtürkei besonders schwierig ist, eine Wohnung zu bekommen, und auch der Aufbau einer Existenz unabhängig von Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht nicht einfach ist. Gleichwohl hat der Senat nicht feststellen können, dass zugewanderte kurdische Volkszugehörige sich in der Westtürkei nicht mehr mit dem für das Leben Notwendigsten versorgen können. Er hat dabei berücksichtigt, dass aufgrund des Zusammenhalts im Familienverband in der Regel eine große Bereitschaft bei bereits früher abgewanderten Verwandten besteht, die Nachkommenden, soweit möglich, in ihren kleinen Betrieben oder Handelsgeschäften zu beschäftigen. Der Senat ist in Anbetracht der erheblichen Nischenwirtschaft und des zum Teil von Kurden kontrollierten Arbeitsmarktes sowie der Möglichkeiten, als Tagelöhner auf Baustellen, beim Straßenbau, auf Groß- und Gemüsemärkten, als Packer und Lastenträger und im Einzelhandel, im Tourismussektor, als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft etc. zu arbeiten, zu dem Ergebnis gekommen, dass für kurdische Zuwanderer grundsätzlich keine schlechteren Arbeits- und Existenzbedingungen als für Zuwanderer anderer ethnischer Herkunft bestehen und dass die aus der Südosttürkei Zugewanderten in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten, wobei der Beherrschung der türkischen Sprache keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315), wonach eine inländische Fluchtalternative wegen existenzieller Gefährdung nur dann ausscheidet, wenn diese am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200), hat der Senat weiter bemerkt, dass die Zuwanderer in der Westtürkei eine Situation vorfinden, die nicht schlechter ist als in ihren Heimatprovinzen, die in sozialer, wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht aus den unterschiedlichsten Gründen weit hinter dem in der Westtürkei erreichten Standard zurückgeblieben sind. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt seien, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 22.07.1999, a.a.O., m.w.N.).

An der Einschätzung, dass Kurden in der Westtürkei nicht generell auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums fristen müssen, hat der Senat in seinem Urteil vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 - unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingegangenen Erkenntnismittel auch mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage in der Türkei festgehalten. Auf diese Entscheidung, die in das Verfahren eingeführt worden ist, und die in ihr genannten Erkenntnismittel wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch der neueste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.10.2002 gibt keinen Anlass zu einer Abkehr von dieser Rechtsprechung. Dort heißt es, zur wirtschaftlichen Situation von Kurden in west- und südtürkischen Städten könnten keine generalisierenden Aussagen gemacht werden. Manche hätten es zu beträchtlichem Wohlstand gebracht; andere lebten in den Armutsquartieren an der Peripherie der Großstädte. Unterschiedlicher Bildungsstand, persönliche Flexibilität sowie Einbindung in soziale Strukturen (Familie, ehemalige Dorfgemeinschaft etc.) spielten dabei eine wichtige Rolle. Grundsätzlich teilten kurdischstämmige wie andere türkische Staatsangehörige die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Region (S. 34). Die Lebensverhältnisse in der Türkei seien durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt, die schwere Wirtschaftskrise habe die Disparitäten noch verstärkt, und der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland halte unvermindert an. Angesichts der Beruhigung der Lage im Südosten und wegen der schwierigen Lebensbedingungen und der hohen Arbeitslosigkeit in den Armutsgebieten der großen Städte nehme jedoch in der letzten Zeit die Zahl der Rückkehrer in die Provinzstädte und Dörfer im Osten und Südosten der Türkei wieder zu. Zusammenfassend wird berichtet, dass es keine generelle Existenzbedrohung gebe, auch wenn die Wirtschaftskrise viele Familien in Existenznot gebracht habe; bis auf wenige Ausnahmen müsse jedoch niemand in der Türkei Hunger leiden (S. 47 f.).

Nach alledem kann nach wie vor nicht festgestellt werden, dass die Zuwanderer am Ort der Fluchtalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt. Der Senat hat schon im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., bemerkt, es sei nicht anzunehmen, dass es in der internationalen Presse keine Resonanz fände, wenn Angehörige der nach Millionen zählenden kurdischstämmigen Bevölkerung in der Westtürkei (vgl. dazu auch Lagebericht vom 09.10.2002, S. 11) in größerer Zahl dort nicht ihr Existenzminimum sichern könnten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies nunmehr der Fall sein könnte, lassen sich jedoch weder den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. ai, 07.10.1999 an VG Frankfurt a.M.; Oberdiek, 23.06.1999 an VG Schleswig und 27.04.2000 an OVG Hamburg; Taylan, 13.05.2000 an OVG Hamburg; Kaya, 13.07.1999 an VG Schleswig, 29.04.2000 an OVG Hamburg; Auswärtiges Amt, 06.08.1999 an VG Schleswig und 05.06.2000 an OVG Hamburg; Rumpf, 17.01.2002 an VG Schleswig) noch den dem Senat bekannten neuesten Presseberichten entnehmen. Unabhängig davon ist auch die Annahme weiterhin nicht gerechtfertigt, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden. Danach vermag der Senat auch mit Blick auf die Wirtschaftslage in der Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative nicht mehr erfüllt wären.

Umstände, die Anlass geben könnten, den unverfolgt ausgereisten Kläger aus der generalisierenden Betrachtung auszunehmen, liegen nicht vor (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 30.04.1991, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145). Insbesondere ist dies nicht wegen seines Gesundheitszustands angezeigt, der es ihm erlaubt, gegenwärtig und bis auf weiteres einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Automatenbefüller nachzugehen (s. Näheres unter II.).

b) Bei der Rückkehr in die Türkei droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle politische Verfolgung. Zurückkehrende kurdische Asylbewerber sind grundsätzlich, sofern in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen, bei ihrer Einreise in die Türkei sogar hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Besonderheiten lassen sich im Falle des Klägers nicht feststellen.

aa) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig, d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung (s. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 12.10.1994, NVwZ-Beilage 3/1995, 18, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Senats) bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 - und - A 12 S 3031/96 - sowie vom 21.07.1998 - A 12 S 2806/96 -). Die inzwischen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung grundsätzlich in Frage zu stellen. Übergriffe gegenüber Rückkehrern sind zwar bekannt geworden, beschränken sich indes angesichts der großen Zahl im Wege der Abschiebung und Zurückschiebung zurückkehrender türkischer Staatsangehöriger auf wenige Einzelfälle, die zudem überwiegend "Besonderheiten" im Sinne der Senatsrechtsprechung aufweisen (vgl. hierzu im Einzelnen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilte Senatsurteil vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 -).

Auch die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999 und 22.06.2000 sowie dessen ad hoc-Bericht vom 30.11.2000 geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen oder diese auch nur zu modifizieren. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der vom Auswärtigen Amt dokumentierten Abschiebungsfälle, die zeitlich nach der Festnahme Öcalans durch türkische Sicherheitskräfte liegen und in denen das Auswärtige Amt Nachforschungen angestellt hat. Abgesehen davon, dass sich das Vorliegen von im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevanter Misshandlung oder Folter letztlich wohl in keinem dieser Fälle hat verifizieren lassen, fehlt es insbesondere an ausreichend bestimmten Angaben zu den Hintergründen der berichteten Festnahmen bzw. Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte, so dass sich nicht mit hinreichender Verlässlichkeit feststellen lässt, ob neben der Asylantragstellung und dem längeren Auslandsaufenthalt nicht besondere Umstände, insbesondere politische Verdachtsmomente, vorlagen, die das konkrete Vorgehen der türkischen Sicherheitsbehörden erklären (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteile vom 22.03.2001 - A 12 S 280/00 -, vom 27.07.2001 - A 12 S 228/99 - und vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 -).

Eine andere Bewertung rechtfertigt auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.07.2001 nicht. Soweit darin die in den vorangegangenen Lageberichten aufgeführten Abschiebungsfälle nach der Festnahme Öcalans (erneut) referiert werden, lassen sich den (zum Teil geringfügig ergänzten) Angaben keine weitergehenden Erkenntnisse zu den Hintergründen der berichteten Festnahmen bzw. Übergriffe oder zur Verifizierung der gegen türkische Behörden erhobenen Vorwürfe gewinnen.

Nichts anderes gilt in Ansehung des jüngsten Lageberichts vom 09.10.2002. Dort teilt das Auswärtige Amt, ähnlich wie bereits im Lagebericht vom 20.03.2002 (S. 44 f.) mit (S. 47), dass es in den vergangenen Jahren stets Fällen, in denen Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) konkret vorgetragen worden seien, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch eigene Nachforschungen durch die Auslandsvertretungen in der Türkei nachgegangen sei. In den meisten Fällen habe der Sachverhalt nicht zuverlässig aufgeklärt werden können. In vielen Fällen habe das Auswärtige Amt erhebliche Zweifel an der behaupteten Folter oder Misshandlung. Gleichwohl gehe es davon aus, dass es Fälle gegeben habe, in denen abgeschobene Personen strafrechtlich verfolgt und in der Folge auch misshandelt worden seien bzw. bei denen eine Misshandlung nicht ausgeschlossen werden könne. Auch Übergriffe von Sicherheitskräften gegenüber Personen, die Asyl in Deutschland beantragt gehabt hätten, seien nicht auszuschließen; Misshandlung oder Folter allein auf Grund der Tatsache, dass in Deutschland Asylantrag gestellt worden sei, schließe es allerdings aus. Bezüglich Abschiebungen, die nach Oktober 2000 stattgefunden hätten, seien an das Auswärtige Amt neun konkrete Fälle herangetragen worden, in denen Misshandlung oder Folter abgeschobener Asylbewerber behauptet oder vermutet worden sei. Es habe auch in diesen Fällen Nachforschungen angestellt, die z.T. noch nicht abgeschlossen seien. In fünf dieser Fälle sei es nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu einer Misshandlung gekommen; zwei der Fälle habe es nicht überprüfen können, da entgegen der gemachten Angaben die türkischen Menschenrechtsorganisationen keine Kenntnis von ihnen gehabt hätten, wobei in einem der Fälle bekannt geworden sei, dass die im Januar 2001 abgeschobene Person auf Grund des "Amnestiegesetzes" im Dezember 2001 freigelassen worden sei); in zwei Fällen sei die Prüfung mangels notwendiger Einwilligungserklärungen bzw. weiterer Angaben noch nicht abgeschlossen. Auch im Übrigen geben die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in den Lageberichten vom 24.07.2001, 20.03.2002 und 09.10.2002 sowie die sonstigen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel dem Senat keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.

Der Senat hält vielmehr an seiner bisherigen Überzeugung fest, dass - unabhängig von den Problemen einer verlässlichen[!Duden2] Feststellung der berichteten Geschehnisse und des Vorliegens der diese möglicherweise maßgeblich erst auslösenden besonderen Umstände - die Zahl der Fälle, bei denen aus Deutschland in die Türkei zurückkehrende Personen einer über die Routinebefragung hinaus gehenden Behandlung durch Sicherheitskräfte unterzogen worden sind, angesichts der hohen Zahl der Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber nicht den Schluss[!Duden3] auf eine beachtliche Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber zulässt. So wurden nach amtlichen Angaben im Jahr 2001 insgesamt 4.121 und im Zeitraum zwischen Januar und Mai 2002 2167 türkische Staatsangehörige zumeist auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben (Lagebericht vom 09.10.2002, S. 46). Höhere Zahlen ergeben sich nach den neuesten Angaben im Lagebericht vom 09.10.2002 (a.a.O.) für die Jahre 2000 (5.003), 1999 (6.083), 1998 (6.694), 1997 (5.979) sowie 1996 (4.639). Kein EU-Mitgliedstaat, in dem sich ausreisepflichtige türkische Staatsangehörige aufhalten, hat auf Befragen des Auswärtigen Amtes grundsätzliche Bedenken gegen eine Abschiebung abgelehnter türkischer Asylbewerber geäußert oder besondere Absprachen für erforderlich erklärt; die Niederlande haben einen 1999 vorübergehend angeordneten Abschiebestopp wieder aufgehoben (Lagebericht vom 09.10.2002, S. 51). Hinsichtlich der sich aus alledem ergebenden Folgerungen und der weiteren Bewertung der Zahlen, die fortgilt, kann insoweit auf das den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilte Senatsurteil vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 - (UA S. 26 f.) verwiesen werden.

bb) "Besonderheiten" im Sinne der Senatsrechtsprechung ergeben sich nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung der Wehrpflicht.

Nach dem türkischen Wehrpflichtgesetz (Gesetz Nr. 1111 vom 21.06.1927) beginnt die Wehrpflicht am 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes besteht nicht (Rumpf, 23.01.2001 an VG Augsburg; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.10.2002, S. 32). Wehrpflichtige werden im Alter von 19 Jahren zur Musterung aufgefordert. Die Einberufung zum Wehrdienst erfolgt grundsätzlich zum 1. Mai oder zum 1. November desjenigen Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 21. Lebensjahr vollendet (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.01.1998 - 11 L 4300/96 -). Nach der im Februar 1994 beschlossenen Änderung des Militärstrafrechts (Art. 63 MilitärStGB) ist für Wehrpflichtige, die nicht zur Musterung erscheinen, für Gemusterte, die bei Eintritt in das 20. Lebensjahr noch nicht beim Personenstandsamt registriert und auch nicht bei den Militärbehörden erfasst sind, sowie für Wehrpflichtige, die sich trotz Einberufung dem Wehrdienst entziehen, eine abgestufte Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen, die abhängig ist von der Dauer der Entziehung und davon, ob sich der Betroffene stellt oder ob er gefasst wird (zum Strafmaß im Einzelnen vgl. Auswärtiges Amt, 09.03.1998 an VG Bremen). Art. 66 MilitärStGB sieht für Fahnenflucht Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu drei Jahren vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.10.2002, S. 32). Was das Strafmaß anbelangt, wird bei Wehrdienstentziehung anders als bei Desertion nicht nach Verbleib in der Türkei oder Ausreise ins Ausland unterschieden (Auswärtiges Amt, 09.03.1998 an VG Bremen; Kaya, 17.03.1997 an VG Stuttgart). In der Praxis, die sich durch öffentliche Zustellung entsprechender Urteile über das türkische Amtsblatt verfolgen lässt, orientieren sich die Gerichte am unteren Bereich des Strafrahmens. Die Verurteilungen schwanken zwischen sieben Tagen und fünf Monaten. Darüber hinaus bis zu fünfzehn Monaten gehen die Strafen in der Praxis erst, wenn Art. 66 MilitärStGB zur Anwendung kommt, was voraussetzt, dass der Wehrdienst bereits angetreten wurde. Überwiegend weisen die Urteile die Umwandlung der Freiheitsstrafen in Geldstrafen aus, die inflationsbedingt - umgerechnet - meist nur wenige Euro ergeben (zum Ganzen Rumpf, 23.01.2001 an VG Augsburg und 06.07.2001 an VG Gießen; vgl. auch Taylan, 23.06.2001 an VG Saarlouis).

Ausgehend hiervon kann nicht ausgeschlossen werden, dass der mittlerweile 24jährige Kläger einen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Wehrpflicht stehenden Straftatbestand verwirklicht hat. Eine etwaige Bestrafung von Kurden wegen Wehrdienstentziehung knüpft indes nicht an asylerhebliche Merkmale an (vgl. die den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilten Urteile des Senats vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 -, vom 07.10.1999 - A 12 S 981/97 - und vom 17.07.2001 - A 12 S 199/00 -; ebenso z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 59). Ebenso droht Kurden aus der Türkei weder durch die Einberufung noch bei der Ableistung des Wehrdienstes politische Verfolgung (vgl. die genannten Senatsurteile).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das türkische Militär seine frühere Praxis geändert hat und mittlerweile türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit während des Wehrdienstes auch in ihrer Herkunftsregion einsetzt (Auswärtiges Amt, zuletzt Lagebericht vom 09.10.2002, S. 32; ai, 13.01.1999 an VG Koblenz). Ein aktiver Kampfeinsatz kurdischer Wehrpflichtiger im Rahmen der Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK im Südosten der Türkei ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. hierzu Senatsurteile vom 21.07.1998 - A 12 S 2806/96 -, vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und vom 17.07.2001 - A 12 S 199/00 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 57 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 27.10.2000 - 9 Q 56/00 -). Dies gilt um so mehr, als die PKK - auch als Folge der wiederholten Aufrufe Öcalans zur Aufgabe des bewaffneten Kampfes - zwischenzeitlich ihre bewaffneten Aktionen jedenfalls weitgehend eingestellt hat und deshalb im Südosten der Türkei nur noch vereinzelte Zusammenstöße zwischen Armee-Einheiten und Angehörigen der PKK zu verzeichnen sind (Senatsurteil vom 17.07.2001, a.a.O.; Kaya, 10.03.2001 an VG Sigmaringen; Rumpf, 23.01.2001 an VG Augsburg; Auswärtiges Amt, zuletzt Lagebericht vom 09.10.2002, S. 11). Unabhängig davon kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger wegen seiner Hepatitiserkrankung entweder überhaupt nicht wehrdienstfähig ist und deshalb mit seiner Einberufung nicht zu rechnen hat, oder dass er im Falle der Einberufung als körperlich wenig belastbar den Strapazen eines Kampfeinsatzes nicht ausgesetzt würde.

cc) "Besonderheiten" liegen beim Kläger auch nicht wegen exilpolitischer Tätigkeit vor.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass[!Duden4] wegen exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in die Türkei dort - wenn überhaupt - nur exponierten Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (vgl. insoweit das in das Verfahren eingeführte grundlegende Senatsurteil vom 28.11.1996 - A 12 S 922/94 - sowie zuletzt das ebenfalls eingeführte Senatsurteil vom 27.07.2001 - A 12 S 228/99 -). An dieser Rechtsprechung hat der Senat insbesondere mit Blick auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999 festgehalten (vgl. hierzu im Einzelnen das eingeführte Senatsurteil vom 07.10.1999 - A 12 S 1021/97 -). In der Regel kann danach eine Exponiertheit bei massenhaft vorkommenden "Aktivitäten", wie etwa der schlichten Vereinsmitgliedschaft und der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, der einfachen Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden und ähnlichen Aktivitäten, der Organisation des äußeren Ablaufs solcher Veranstaltungen (z.B. Ordner, Helfer an Informations- und Bücherständen, Verteiler von Flugblättern, Verkäufer von Zeitschriften sowie von Speisen und Getränken), der Teilnahme an Informationsveranstaltungen und Schulungsseminaren sowie der Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln, Anzeigen und Leserbriefen in Zeitungen - was auch für entsprechende Internet-Aktivitäten gelten dürfte - für sich gesehen nicht angenommen werden. Auch eine Vielzahl von ihrem sachlichen Gehalt nach niedrig profilierten Aktivitäten verleiht der exilpolitischen Tätigkeit als solcher grundsätzlich ebenso wenig ein größeres, die Annahme hinreichender Exponiertheit rechtfertigendes Gewicht, als wenn sie zum Gegenstand der Berichterstattung in den Medien gemacht oder der Betreffende gar wegen seiner Tätigkeit mit einem Strafverfahren überzogen und von einem deutschen Gericht verurteilt worden ist, was den türkischen Behörden auf dem Weg des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei vereinbarten Strafnachrichtenaustausches u.U. bekannt werden kann. Denn für das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte kommt es weder auf die Anzahl der von dem Asylbewerber vorgenommen exilpolitischen Aktivitäten noch auf die Art und Weise an, wie sie bekannt geworden sind, sondern auf deren politisches Gewicht. Der Senat hat ferner mit dem den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gegebenen Urteil vom 22.03.2001 - A 12 S 280/00 - entschieden, dass es bei dieser Bewertung auch in Anbetracht des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 22.06.2000 (S. 21) bleibt, wonach besonders solche Kurden oder andere türkische Staatsangehörige beim Betreten türkischen Bodens Gefahr liefen, dass sich staatliche Stellen mit ihnen befassten, die in herausgehobener oder jedenfalls erkennbarer Stellung vom Ausland aus für eine in der Türkei verbotene Organisation gearbeitet haben; gleichlautende Einschätzungen enthalten die beiden jüngsten Lageberichte vom 20.03.2002 (S. 33) und vom 09.10.2002 (S. 34), in denen andererseits relativierend hinzugefügt ist, dass das Interesse des türkischen Staates insbesondere dem Personenkreis gilt, der als Auslöser für separatistisch erachteter Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird. Die Lageberichte sprechen damit die Möglichkeit an, dass auch nicht exponierte exilpolitische Betätigungen politische Verfolgung oder für den Abschiebungsschutz bedeutsame Beeinträchtigungen auslösen können. Vor dem Hintergrund der seitherigen Erkenntnislage besteht aber kein Anlass für die Annahme eines Gefährdungsrisikos, das über die auch bisher nicht für ausgeschlossen gehaltenen Einzelfälle hinausgeht. Ein derartiges Risiko trifft Rückkehrer daher nach wie vor nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (ebenso: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -).

An diesen Maßstäben gemessen haben die in erster Instanz vorgetragenen Aktivitäten des Klägers als schlichter Teilnehmer an Demonstrationen sowie seine durch nichts hervorgehobene Betätigung in einem kurdischen Kulturverein die Gefährdungsschwelle ersichtlich nicht erreicht, wie bereits das Verwaltungsgericht entschieden hat, ohne dass er im Berufungsverfahren insoweit Einwände erhoben hat.

c) Auch bei der gebotenen wertenden Gesamtschau (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.1983, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10, und Urteil vom 27.06.1989, BVerwGE 82, 171) ist der Senat nicht davon überzeugt, dass in der Person des Klägers Gründe vorliegen, wegen derer ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden angenommen werden müsste, so dass eine Rückkehrgefährdung nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit besteht.

II.

Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen der - allein in Betracht kommenden - § 53 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - EMRK - und Abs. 6 AuslG vor. Diese Vorschriften des § 53 AuslG setzen alle voraus, dass dem Betreffenden im Zielstaat der Abschiebung eine konkrete Gefahr landesweit droht, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, InfAuslR 95, 24, 26; Urteil vom 15.04.1997, InfAuslR 97, 341, 342). Der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit wäre selbst dann nicht auf den sog. herabgestuften Maßstab abgesenkt, wenn der Kläger vorverfolgt wäre (z.B. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330).

1. Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, bei Abschiebung in die Türkei der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) unterworfen zu werden. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen zur Rückkehrgefährdung unter I. 3 b).

2. Einer Abschiebung des Klägers steht auch § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht entgegen. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

a) Der Kläger leidet nach den vorgelegten ärztlichen Berichten und Bescheinigungen an einer erstmals 1999 diagnostizierten (Virus-) Hepatitis D, die mit einer medikamentösen Therapie durch hochdosiertes Interferon-a wegen extremer Nebenwirkungen nicht beeinflusst werden konnte; die Erkrankung ist mittlerweile chronifiziert (zuletzt: Bericht von Prof. Dr. R. vom 23.10.2002). Er macht ferner geltend, auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu leiden. Er hat dazu zuletzt eine gutachterliche Stellungnahme des ihn behandelnden Facharztes und Psychotherapeuten Dr. S. vom 04.11.2002 vorgelegt, die dieser unter demselben Datum ergänzt hat, nachdem er die Übersetzung eines vom Kläger am 22.10.2002 ausgefüllten standardisierten Testfragebogens (PSS nach Foa, 1993) erhalten hatte. Die genannten ärztlichen Äußerungen, die nicht als förmliche Beweismittel, sondern als schlichtes Parteivorbringen zu würdigen sind (BVerwG, Beschluss vom 21.09.1994, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46), ergeben indessen kein - im vorliegenden Asylverfahren allein zu berücksichtigendes - zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis.

Die Gefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat verschlechtert, weil dort die Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis i.S. des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bilden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gesundheitsgefahr sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen - auch anlagebedingten - Umständen ergibt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 386; vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 26.07.1996, NVwZ-Beilage 10/1996, 74). Voraussetzung ist allerdings, dass die Gefahr der Krankheitsverschlechterung erheblich und konkret ist. Sie ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, und konkret, wenn der Ausländer alsbald nach Rückkehr in eine solche Lage geriete, weil er auf die dortigen unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten angewiesen wäre und auch anderswo keine wirksame Hilfe erlangen könnte (BVerwG, a.a.O. S. 387).

aa) Die viralen Hepatitiden können nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln in mehreren Städten der Türkei mit identischen Methoden wie in Deutschland diagnostiziert sowie medikamentös und chirurgisch behandelt werden, einschließlich Interferon-Therapie und Lebertransplantation; bei chronischer Hepatitis, die keiner Dauerbehandlung, sondern nur regelmäßiger Kontrolluntersuchungen bedarf, können diese ebenfalls durchgeführt werden (Deutsche Botschaft Ankara vom 12.03.1997, Asylis-Nr. TUR00030317, vom 18.02.1999, Asylis-Nr. TUR00030361, vom 16.03.1999, Asylis-Nr. TUR00040658, vom 18.03.1999, Asylis-Nr. TUR00033916 und vom 06.10.1999, Asylis-Nr. TUR00033880). Da die Interferon-Therapie von den Ärzten des Klägers offenbar als die einzige Erfolg versprechende medikamentöse Behandlung angesehen, aber bereits im August 2000 nach nur neun Monaten abgebrochen wurde und seither keine Therapie stattgefunden hat, weil die therapeutischen Möglichkeiten gegen die einer Therapie nur schwer zugängliche Krankheit weitgehend ausgereizt waren, befindet sich der Kläger in einem Stadium, in dem der Krankheitsverlauf lediglich zu beobachten ist (siehe zum Vorstehenden den Bericht des Universitätsklinikums Freiburg vom 29.08.2000; zur schlechten Prognose trotz Therapie mit Interferon-a: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., Stichwort "Hepatitis, chronische"). Dass die Erkrankung des Klägers nicht akut ist, wird durch den Umstand unterstrichen, dass er einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Automatenbefüller nachzugehen in der Lage ist, auch wenn ihm dies nach seiner Mitteilung in der mündlichen Verhandlung gelegentlich schwer fällt; ernsthafte Symptome sind mit einer solchen Tätigkeit schwerlich vereinbar. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass eine künftige Verschlechterung des Gesundheitszustands den Kläger als Folge eines für seine Erkrankung nicht ausgestatteten Gesundheitssystems in seinem Heimatstaat treffen würde.

Unabhängig hiervon ist eine Verschlechterung nicht alsbald nach Rückkehr und damit nicht konkret zu erwarten. Schon der genannte Bericht vom 29.08.2000 sprach von geringer Progredienz der Erkrankung. Der Kläger ist voll erwerbstätig. Der Bericht vom 23.10.2002 nennt für den Übergang in eine Zirrhose und die Konsequenz, dass dann eine Lebertransplantation unausweichlich wird, einen Zeithorizont von zehn Jahren. Gegen eine Gesundheitsgefahr, die derart unbestimmt ist und sich möglicherweise erst weit in der Zukunft realisieren wird, schützt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Dass demnächst ein weiterer Versuch mit einer Interferon-Therapie ansteht, der bei einer erzwungenen Ausreise des Klägers so nicht stattfinden kann, ist unter dem Gesichtspunkt, dass diese Bestimmung nur gegen eine erhebliche und konkrete Gesundheitsverschlechterung schützt, was ein Recht auf Ermöglichung eines Aufenthalts zum Zwecke der Heilung oder Linderung von Krankheiten nicht einschließt, rechtlich unerheblich.

bb) Bei der PTBS handelt es sich um eine psychische Erkrankung (vgl. Näheres z.B. in Pschyrembel, a.a.O., Stichwort "Belastungsstörung, posttraumatische" und Birck, ZAR 2002, 28; zum Krankheitsbild siehe auch Behandlungszentrum für Folteropfer Ulm, 26.11.1999, 26.04.2000 und 29.12.2000, jeweils an VG Sigmaringen), die als solche ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bilden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2002 - A 13 S 1729/97 -, juris; vgl. zu anderen psychischen Erkrankungen: BVerwG, Urteil vom 21.09.1999, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21). Auch bei psychischen Erkrankungen ist Voraussetzung für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, dass wegen der mangelhaften Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems im Heimatstaat eine wesentliche oder gar zur Lebensgefahr führende Gesundheitsverschlimmerung zu befürchten sein muss. Das führt zunächst auf die Frage, wie gravierend die Erkrankung des Klägers im jetzigen Zeitpunkt ist, bevor Antworten darauf gesucht werden, was das ausländische Gesundheitssystem leisten oder nicht leisten kann, und wie hoch gegebenenfalls der Grad der dadurch drohenden Verschlechterung der Krankheit einzuschätzen ist.

Dr. S. führt die PTBS des Klägers darauf zurück, dass dieser im Alter von 15 Jahren Zeuge von schweren Misshandlungen naher Angehöriger (Vater, Onkel) und anderer Personen geworden ist (zur Traumatisierung durch Beobachtung gewalttätiger Angriffe auf Andere: Behandlungszentrum für Folteropfer Ulm, 26.11.1999 an VG Sigmaringen), und erläutert, dass Traumata, die in diesem Alter erlitten werden, besonders langwierig und schwer behandelbar sind. Als einschlägige Symptome (vgl. Pschyrembel, a.a.O. und Behandlungszentrum für Folteropfer Ulm, a.a.O.) nennt er drängende Erinnerungen, Übererregung, Dissoziation, Erinnerungslücken, Einschlafstörungen, Albträume und eine depressive Grundstimmung, die erfahrungsgemäß auch durch eine Hepatitis D verstärkt werde. Nachdem er zunächst eine "sehr schwere Störung" diagnostiziert hatte (Stellungnahme vom 04.11.2002; ebenso bereits sein Bericht vom 19.01.2000), beurteilt er sie in der Ergänzung vom 04.11.2002 nach Auswertung des Fragebogens wesentlich günstiger: Die Symptomatik sei "massiv zurückgegangen", wenn er auch den jetzigen Zustand als "noch bemerkenswert" bezeichnet. Diese günstige Beurteilung wird auch durch objektive Umstände mitgetragen und unterstrichen. Der Kläger hat seit einigen Jahren eine feste Beziehung zu einer Frau, die er heiraten möchte; dies ergibt sich aus der Stellungnahme vom 04.11.2002 und den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Mit dem Vollbild einer schweren PTBS schwerlich in Übereinstimmung zu bringen ist auch, dass er voll erwerbstätig ist und gewisse Einschränkungen nur im Hinblick auf die schon erwähnte leichte, bei chronischer Hepatitis symptomatische (Pschyrembel, Stichwort "Hepatitis, chronische") Ermüdbarkeit bestehen. Einen besonders deutlichen Beweis dafür, dass die PTBS nur noch geringgradig ausgeprägt ist, sieht der Senat in der nur (noch) sporadisch durchgeführten Psychotherapie. Dr. S. spricht in seiner Stellungnahme von "gelegentlich längeren Pausen" und davon, dass er im Sommer 2002 für einige Monate keine Therapiesitzungen habe anbieten können. Der Kläger selbst erwähnte in der mündlichen Verhandlung, die Besuche seien selten. Die für diese wenig effektive Behandlung angeführten Gründe überzeugen nicht. Dass angesichts der großen Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Praxisort sowie der fehlenden Verfügbarkeit von Behandlungszeit keine Bemühungen unternommen wurden oder beabsichtigt sind, zeigt vielmehr, dass der von den Folgen der PTBS herrührende Leidensdruck nicht (mehr) besteht.

Aufgrund dessen liegt die Mutmaßung nicht fern, die Traumatisierungsfolgen könnten so weit behoben sein, dass der Kläger eine weitere Behandlung nicht mehr unbedingt benötigt, oder jedenfalls nicht mehr in Form der aufwändigen psychotherapeutischen Zuwendung. So könnte etwa eine medikamentöse Therapie, unter Umständen auch nur als Krisenintervention (hierzu Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkriegs usw. [IPPNW], 11.11.2001 an VG Stuttgart), als ausreichend anzusehen sein, um eine erhebliche Gesundheitseinbuße im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu verhindern. Eine solche Behandlungsmöglichkeit steht auch in der Türkei nach den einschlägigen Erkenntnismitteln problemlos zur Verfügung. Das bedarf freilich keiner Vertiefung, weil dem Senat die Sachkunde fehlt, um zu beurteilen, ob der Kläger noch therapiebedürftig ist und welcher Therapie er gegebenenfalls noch bedarf. Denn jedenfalls ist auch eine psychotherapeutische Behandlung zumindest in der extensiven Form, die er in Deutschland gegenwärtig nur noch erfährt und offenbar auch nur noch benötigt, in der Türkei in Anbetracht der dortigen Verhältnisse ebenfalls - und sogar kostenlos - möglich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts können alle großen Krankenhäuser in der Türkei mit einer psychiatrischen Abteilung grundsätzlich die Behandlung der PTBS durchführen. Auch wenn es bei der therapeutischen Weiterbehandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Patienten aufgrund unterschiedlicher Behandlungskonzepte Probleme, auch gravierende, geben kann, zählen doch zu den Behandlungskonzepten, wie in Westeuropa üblich, u.a. die Psychotherapie mit Relaxationstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie und Spieltherapie sowie daneben Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine (= Tranquilizer; Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 09.10.2002, Anlage, S. 3 f.). Darüber hinaus bietet die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV in ihren fünf Behandlungs- und Rehabilitationszentren in Istanbul, Ankara, Izmir, Adana und Diyarbakir Folteropfern und ihren Verwandten medizinische und psychologische Behandlung durch Ärzte, Psychiater und Sozialarbeiter; die Behandlung ist kostenlos, weil die Zentren sich aus Spenden finanzieren, u.a. von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen und dem Schwedischen Roten Kreuz (Lagebericht vom 09.10.2002, S. 13; IPPNW, 11.11.2001 an VG Stuttgart; Internet-Seite des International Rehabilitation Council for Torture Victims - IRCT -, Länderseite Türkei, Stand 06.11.2002, in englischer Sprache). Trotz der Probleme, die den Behandlungszentren von staatlicher Seite bereitet wurden (Lagebericht vom 09.10.2002, S. 24; IPPNW a.a.O.), haben sie eine beachtliche Zahl von Patienten behandelt. Allein in den Jahren 1991 bis 1998 waren es rund 4.000, obwohl die Zentren die Arbeit nicht gleichzeitig, sondern nacheinander aufgenommen haben, davon das Zentrum in Adana erst 1995 und das in Diyarbakir erst 1998 (IRCT, a.a.O.). Im Behandlungszentrum in Izmir z.B. gab es Ende 2001 auch keine nennenswerten Wartezeiten (IPPNW, a.a.O.). Der TIHV betreibt eine rege Informationspolitik, die durch die Einbindung der Organisation in ein weit reichendes Netzwerk nationaler und internationaler Organisationen begünstigt wird, ihm weitreichendes Gehör verschafft (vgl. IRCT, a.a.O.) und einen wirksamen Schutz gegen staatliche Übergriffe bietet. So haben die EU-Partner gegen die Durchsuchung des Behandlungszentrums in Diyarbakir am 07.09.2001 und die Beschlagnahme von Patientenakten "hochrangig" und erfolgreich in Ankara demarchiert (Lagebericht vom 09.10.2002, S. 24).

cc) Im vorliegenden Verfahren besteht auch kein Anspruch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die von Dr. S. diagnostizierte, auch durch die Hepatitiserkrankung und die Furcht davor, dass sie in der Türkei nicht behandelt würde, mitbewirkte Depression und die von ihm angedeutete Suizidalität. Denn in der Stellungnahme stellt er eine Belastung durch die "Drohung einer erzwungenen Abschiebung" und eine "massive Angst vor einer erzwungenen Rückkehr" fest, die für den Kläger eine "große Katastrophe" wäre, deren Folgen der Arzt sich nicht ausmalen mag. Ob diese Aussagen, die noch ohne Berücksichtigung des günstigen Ergebnisses des Fragebogentests gemacht wurden, weiterhin berechtigt sind und ob sie überhaupt auf das erforderliche Maß der Gefährdung hinauslaufen, kann auf sich beruhen. Denn die angesprochene Gesundheits- und Lebensgefährdung würde bereits auf Grund der Abschiebung als solcher und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten. Daher macht der Kläger insoweit kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend, das allein das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu prüfen hat, sondern ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, über dessen Vorliegen ausschließlich die Ausländerbehörde zu befinden hat (zur Unterscheidung und zur gespaltenen Behördenzuständigkeit siehe BVerwG, Urteil vom 11.11.1997, BVerwGE 105, 322, 324 ff., Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 384 ff. und Urteil vom 21.09.1999, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21; speziell zur PTBS als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384). Somit fehlt der Beklagten insoweit schon die Passivlegitimation für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch.

dd) Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers vor, mangels ausreichender Eigenmittel keine Aussicht auf Zugang zur Behandlung seiner Krankheiten in der Türkei zu haben. Die Frage, ob das Fehlen von Mitteln zur Aufbringung von Behandlungskosten nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu beurteilen ist, wird kontrovers beantwortet und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, sie kann aber auf sich beruhen. Denn die Gefahr, aus diesem Grund unbehandelt zu bleiben, besteht für den Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Entsprechend dem Schutzbereich des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind allein diejenigen Kosten in Betracht zu ziehen, die für die Kontrolle der Hepatitis und für die Therapie der PTBS anfallen, und die letzteren nur, soweit sie von der kostenlosen Behandlung in einem der Behandlungszentren für Folteropfer nicht umfasst wären oder die Behandlung aus sonstigen Gründen, etwa zur schnellen Krisenintervention, durch andere Stellen erforderlich werden sollte. Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen sind in der Türkei bei der staatlichen Krankenversicherung versichert und werden in den staatlichen Krankenhäusern unentgeltlich behandelt. Nicht erwerbstätige Bedürftige haben Anspruch auf Ausstellung einer Grünen Karte ("yesil kart"), die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (Lagebericht vom 09.10.2002, S. 49). Die Grüne Karte wird von der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Behörde ausgestellt, nachdem zuvor die Anspruchsvoraussetzungen geprüft worden sind (Artt. 6 - 8 des Gesetzes 3816 vom 18.06.1992, wiedergegeben in: Auswärtiges Amt, 01.12.2000 an VG Mainz). Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört auch ein Wohnsitz am jeweiligen Ort (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.10.2002, S. 49) und möglicherweise die Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung (vgl. Auswärtiges Amt, 21.04.1998 an VG Gelsenkirchen). Jedoch bedarf es zur förmlichen Begründung eines neuen Wohnsitzes keiner persönlichen Abmeldung am Ort eines früheren Wohnsitzes. Eine Ummeldung wird vielmehr bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Behörde beantragt, die ihrerseits erforderlichenfalls mit der Behörde des alten Wohnsitzes Verbindung aufnimmt (Auswärtiges Amt, 27.06.1997 an VG Regensburg, 21.04.1998 an VG Gelsenkirchen, 16.03.2000 an VG Würzburg). Der Betroffene ist daher nicht genötigt, allein zur Erlangung der Grünen Karte den Heimatort, an dem ihm möglicherweise Verfolgung droht, aufzusuchen und Kontakt zu den dortigen Behörden aufzunehmen (so auch bereits Senatsurteil vom 09.04.2001 - A 12 S 769/99 -). Ist der Betroffene akut erkrankt, ist auch in der Zeit zwischen Antragstellung und Erteilung der Grünen Karte eine Sofortbehandlung möglich (Lagebericht vom 09.10.2002, S. 49). Auch wenn von Problemen bei Erteilung der Grünen Karte und der Gewährung kostenloser Behandlung berichtet wird (Oberdiek, 27.04.2000, Kaya, 29.04.2000 und Taylan, 13.05.2000, jeweils an OVG Hamburg; IPPNW, 11.11.2001 an VG Stuttgart), ist die damit einhergehende Gefährdung nicht beachtlich wahrscheinlich. Zu berücksichtigen ist, dass in Notlagen auch der Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Fonu) vorübergehende Hilfe leistet, der auch Kosten von Medikamenten für chronisch Kranke übernimmt (Auswärtiges Amt, 05.06.2000 an OVG Hamburg; Lagebericht vom 09.10.2002, S. 48). Unterstützung kann auch von religiösen Stiftungen erbeten werden (Lagebericht, a.a.O.). Eine wichtige und wirksame Quelle für Hilfe in Notlagen finden türkische Staatsangehörige schließlich im Allgemeinen in ihren Familien. Die familiären Bande in der türkischen Bevölkerung, auch unter den Kurden, sind stark, was auf die islamische Tradition zurückgeht. Dieser Zusammenhalt und ggf. auch der im Stammesverband bewirkt, dass besser gestellte Mitglieder sich stets bemühen, den schlechter gestellten zu helfen, sofern diese nicht selbst ihre Existenz sichern können (Auswärtiges Amt, 07.04.1996 an VG Wiesbaden; Senatsurteile vom 04.11.1996 - A 12 S 3220/95 - und vom 10.12.1998 - A 12 S 2011/96 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A - S. 108; diese Entscheidungen sind in das Verfahren eingeführt worden). Auch der Kläger wird, falls er sie benötigen sollte, auf die Hilfe seiner Familienangehörigen zurückgreifen können, die in der Türkei leben, darunter seine beiden erwerbstätigen Brüder.

b) Die wirtschaftliche Lage in der Türkei rechtfertigt die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG an den Kläger ebenfalls nicht. Insoweit wird auf das unter I. 3. a) zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der inländischen Fluchtalternative Ausgeführte verwiesen. Der Kläger hat hierzu auch nichts Konkretes vorgetragen.

III.

Schließlich begegnet die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG erlassene Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, BVerwGE 104, 260).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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