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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 01.02.2002
Aktenzeichen: A 13 S 1729/97
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 2
AuslG § 53 Abs. 3
AuslG § 53 Abs. 4
EMRK Art. 3
Eine exilpolitische Betätigung für die UNITA, die sich in regional beschränkter propagandistischer Öffentlichkeitsarbeit erschöpft, begründet für angolanische Staatsangehörige keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1-4 AuslG.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 13 S 1729/97

Verkündet am 1.2.2002

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und die Richterin am Verwaltungsgericht Göppl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. August 1996 - A 14 K 16225/95 - geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Angola vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen der Kläger zu fünf Sechsteln und die Beklagte zu einem Sechstel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Der Beteiligte behält seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen auf sich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 4.1.1956 in Quibocolo geborene Kläger ist angolanischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Volkes der Bakongo. Von 1962 bis 1988 lebte er in Zaire (heutige Demokratische Republik Kongo). Er verließ Angola am 1.3.1990 und reiste nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Rumänien am 30.9.1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines nach der Einreise gestellten Asylantrags berief er sich auf Verfolgung wegen des Verdachts der Agententätigkeit für die FNLA. Mit Bescheid vom 13.11.1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 3.12.1991 drohte das Landratsamt Böblingen, gestützt auf § 28 AsylVfG a.F., dem Kläger die Abschiebung an. Mit Urteil vom 15.10.1992 - A 6 K 10123/92 - wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Verbundklage des Klägers ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Senat mit Beschluss vom 12.1.1993 - A 13 S 3318/92 - ab.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.12.1992 beantragte der Kläger erneut, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Des weiteren beantragte er die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG. Zur Begründung berief er sich auf den erneuten Ausbruch des Bürgerkriegs in Angola. Als Mukongo und Angehöriger des Stammes des Bakongo sowie als Mitglied der MAKO sei er deshalb gefährdet.

Mit Bescheid vom 10.10.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG seien nicht erfüllt. Ein Bürgerkrieg finde in Angola nicht mehr statt. Die allgemeine Lage eröffne daher keine Möglichkeit für eine Asylanerkennung beziehungsweise die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.

Am 17.10.1995 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.10.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ein neues Asylverfahren durchzuführen. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine in Angola verbliebene Ehefrau sei 1995 von Soldaten der MPLA vergewaltigt und ermordet worden und seine Kinder seien in Lebensgefahr, was er von einem Freund telefonisch erfahren habe. Infolge dieser Ereignisse sei er psychisch erkrankt und befinde sich in Behandlung. Er betätige sich exilpolitisch für die MAKO und bekleide das Amt des stellvertretenden Sekretärs für Information und Propaganda des Komitees Stuttgart. Am 26.1.1996 habe er an einer Kundgebung in Bonn teilgenommen. Er sei früher in Zusammenhang mit der FNLA gebracht worden. Nachdem diese Organisation an Bedeutung verloren habe, müsse er damit rechnen, dass ihm ein Wechsel zur UNITA unterstellt werde.

Mit Urteil vom 6.8.1996 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit sich der Kläger in seinem Folgeantrag auf das Wiederaufflammen des Bürgerkriegs berufen habe, sei dieser Befürchtung durch das Friedensabkommen von Lusaka vom 20.11.1994 der Boden entzogen. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass sich seine Verfolgungsfurcht nunmehr auf seine Mitgliedschaft in der MAKO beziehe, in die er im April 1994 eingetreten und in der er als stellvertretender Sekretär für Propaganda tätig sei. Insoweit schließe sich das Gericht der Beurteilung des Senats im Urteil vom 29.2.1996 - A 13 S 3264/94 - an, wonach MAKO-Anhänger in Angola keine staatliche Verfolgung zu befürchten hätten. Der Bescheid des Bundesamts vom 10.10.1995 sei auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihm keine Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG getroffen worden sei. Über den Folgeantrag habe das Bundesamt gem. § 71 AsylVfG in der bis zum 1.7.1993 geltenden Fassung zu entscheiden gehabt (§ 87a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG). Stelle das Bundesamt dabei fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht vorlägen und lehne es die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens deshalb ab, so bestehe keine Verpflichtung, eine Feststellung hinsichtlich Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu treffen. Der Folgeantrag falle nicht unter die in § 31 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG genannten Asylanträge. Vielmehr seien Verfahren und Entscheidungen darüber, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei, in § 71 AsylVfG abschließend geregelt. § 71 Abs. 3 AsylVfG a.F. habe die entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 3 AsylVfG nicht vorgeschrieben. Für dieses Ergebnis spreche auch § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach das Bundesamt u.a. für die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, nur zuständig sei, wenn ein erneutes Asylverfahren durchgeführt werde. Soweit eine erneute Abschiebungsandrohung nicht zu ergehen habe, treffe die Pflicht zur Prüfung von Abschiebungshindernissen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 2.6.1997 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit es die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zum Gegenstand hat.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6.8.1996 - A 14 K 16225/95 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, hilfsweise ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sei auch im Folgeantragsverfahren für die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig. Sein Gesundheitszustand beziehungsweise seine psychische Nichtbelastbarkeit habe sich seit Januar 1996 nicht wesentlich verändert. Es sei zu befürchten, dass weitere Suizidversuche erfolgten, zumindest bei einer Abschiebung. Der Bürgerkrieg in Angola habe jedenfalls seit Juni 1997 wieder begonnen. Im Falle seiner Abschiebung nach Luanda wäre er schon deshalb dem Verdacht der UNITA-Mitgliedschaft oder zumindest der Opposition zur MPLA ausgesetzt, weshalb ihm politische Verfolgung drohe. Nach einer Stellungnahme des UNHCR von September 1999 könne der größte Teil der Bevölkerung von Nothilfeprogrammen humanitärer Organisationen nicht mehr erreicht werden, weshalb mindestens 200 Angolaner täglich allein an den Folgen der Unterernährung stürben, ganz zu schweigen von den Folgen von Krankheiten und Seuchen. Auch für Erwachsene bestehe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Im Falle einer Abschiebung nach Luanda gelte nichts anderes; denn die dortigen Flüchtlingslager seien überfüllt, und auch dort gebe es ausreichende Hilfe und Nahrung ebenso wenig wie sauberes Wasser und ausreichende Medikamente gegen Krankheiten und Seuchen. Seit dem 3.7.2000 sei er Mitglied der UNITA in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.

Zur Frage gesundheitlicher Risiken, denen der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola ausgesetzt wäre, hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes. Auf das Gutachten des Dr. XXXXXXX vom 5.4.2001, dessen Ergänzungsgutachten vom 15.10.2001, die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Luanda vom 9.10.2001 sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.11.2001 wird Bezug genommen. Zur Zahl der seit 1996 aus Deutschland nach Angola abgeschobenen angolanischen Staatsangehörigen hat der Senat eine Auskunft der Grenzschutzdirektion in Koblenz (vom 29.1.2002) eingeholt. Darüber hinaus hat der Senat Erkenntnisquellen über die Verhältnisse in Angola zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

In der Berufungsverhandlung ist der Kläger angehört worden. Auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.1.2002 wird insoweit verwiesen.

Dem Senat liegen die Akten des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Unterlagen sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn auf diese Folge seines Ausbleibens ist er in der ihm rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Gegenstand der Berufung ist das Klagebegehren aufgrund der nur teilweisen Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nur insoweit, als es - bei sachdienlicher Auslegung - die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, hilfsweise zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zum Gegenstand hat.

Gegen die Zulässigkeit der im vorgenannten Umfang verfahrensgegenständlichen Berufung bestehen keine Bedenken. Die Berufung ist aber nur zum Teil begründet. Während das Verwaltungsgericht dem zulässigen (vgl. § 75 VwGO) Verpflichtungsbegehren zu § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zu Recht nicht entsprochen hat, ist die Klage hinsichtlich der hilfsweise erstrebten Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Angola vorliegen, zulässig und begründet.

Allerdings scheitert das Verpflichtungsbegehren zu § 53 AuslG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insgesamt nicht bereits daran, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Falle des sogenannten unerheblichen (zu dieser Terminologie vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000, BVerwGE 111, 77), beziehungsweise nicht "asylverfahrensrelevanten" (zu dieser Terminologie vgl. GK-AsylVfG, § 71 RdNr. 70 f.) Folgeantrags für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht zuständig wäre. In der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 21.3.2000, a.a.O.) ist mittlerweile geklärt, dass ein Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylVfG, um den es sich bei dem neuerlichen Asylantrag des Klägers jedenfalls seit Rechtskraft des im ersten Asylverfahren ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.10.1992 handelt, grundsätzlich eine Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Bundesamts im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG auch dann auslöst, wenn er nach § 71 Abs. 4 AsylVfG nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt (vgl. auch Hailbronner, AuslR, B 2, § 31 AsylVfG RdNr. 45). Um einen Übergangsfall im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylVfG handelt es sich vorliegend nicht; denn das erste Asylverfahren des Klägers wurde erst nach Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes vom 26.6.1992 (BGBl. I S. 1126) bestandskräftig abgeschlossen. Offenbleiben kann daher, ob an der im Senatsurteil vom 29.2.1996 - A 13 S 3711/94 - vertretenen Auffassung festzuhalten wäre, dass in derartigen Übergangsfällen das Bundesamt für die Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht zuständig ist, wenn es die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint. Die aus Anlass der am 1.7.1993 in Kraft getretenen Änderungen des Asylverfahrensgesetzes geschaffene Übergangsvorschrift des § 87a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG führt schließlich zu keinem anderen Ergebnis.

Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG liegt in der Sache aber nicht vor. Insbesondere droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Angola weder wegen der Stellung seines Asylantrags und seines Auslandsaufenthalts, noch seiner Zugehörigkeit zu Volksgruppe der Bakongo, noch wegen seines exilpolitischen Engagements mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46) eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Dass er wegen des vorgetragenen Vorfluchtgeschehens auch heute noch gefährdet sei, macht der Kläger bereits nicht geltend.

Allein die Stellung und Aufrechterhaltung seines Asylantrags sowie sein langjähriger Auslandsaufenthalt begründen für den Kläger nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung seitens des angolanischen Staates. Diese Einschätzung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. Urteile vom 6.9.1995 - A 13 S 665/93 - und vom 29.2.1996 - A 13 S 3264/94 -). Die seitdem zur Kenntnis des Senats gelangten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wie bereits in sämtlichen Lageberichten und Stellungnahmen zuvor teilt das Auswärtige Amt auch in seinem jüngsten Lagebericht vom 18.12.2001 mit, dass bislang keine Fälle von staatlichen Repressalien gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten Angolanern bekannt geworden seien. Gleiches gelte auch für Rückkehrer aus anderen EU-Staaten. Nach Berichten von Augenzeugen behandelten die angolanischen Behörden die Rückkehrer bei der Einreise im allgemeinen korrekt. Sie würden einer Befragung unterzogen, die sich in erster Linie auf die Feststellung ihrer angolanischen Staatsangehörigkeit erstrecke. In mehreren Fällen hätten sich die Rückkehrer nach einigen Tagen bei der Botschaft Luanda gemeldet, um persönliche Angelegenheiten zu besprechen.

Eine Verfolgungsgefahr allein wegen Stellung eines Asylantrags und eines Auslandsaufenthalts angolanischer Staatsangehöriger lässt sich auch den vorliegenden Stellungnahmen von amnesty international nicht (mehr) entnehmen (anders noch die im Senatsurteil vom 6.9.1995, a.a.O., verwerteten Berichte). In seiner Auskunft vom 29.9.1997 an das VG Sigmaringen vertritt amnesty international lediglich die Auffassung, dass sich eine Rückkehrgefährdung angolanischer Asylsuchender "vor dem Hintergrund der gegenwärtigen innenpolitischen Situation und Sicherheitslage in Angola" nicht ausschließen lasse und begründet dies damit, dass es auch in der jüngeren Vergangenheit immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung gekommen sei. Referenzfälle werden allerdings nicht angeführt. In seiner Auskunft vom 11.1.2000 an das VG Berlin räumt amnesty international ein, dass die Kriegssituation in Angola es gegenwärtig nicht ermögliche, den Verbleib von zurückgekehrten und abgeschobenen Angolanern zu ermitteln oder gar zu beobachten.

In seiner Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung angolanischer Asylsuchender von August 1996 teilt der UNHCR mit, Erkenntnisse über eine Verfolgung angolanischer Staatsangehöriger allein aufgrund einer illegalen Ausreise, eines länger als erlaubten Auslandsaufenthaltes oder des Umstands der Asylantragstellung lägen nicht vor. Auch aus Erkenntnissen einer niederländischen Delegation (European Union-The Council vom 20.7.1998 an CIREA) ergibt sich, dass abgelehnte angolanische Asylbewerber bei ihrer Einreise über den Flughafen Luanda keine Schwierigkeiten mit den angolanischen Behörden haben. Bezug genommen wird insoweit auf Erkenntnisse der Botschaften europäischer Staaten in Luanda. Im gleichen Sinn äußert sich schließlich das britische Home Office (Angola Assessment, Oktober 2001, 8.34). Danach sind sich die angolanischen Behörden des ökonomischen und sozialen Drucks als Motiv für die Emigration wohl bewusst, ebenso der Tatsache, dass Asylanträge oft als Mittel zum Zweck genutzt werden. Zwar würden die Rückkehrer am Flughafen Luanda gründlich befragt, um ihre Identität zu klären und um herauszufinden, ob sie aus politischen oder strafrechtlichen Gründen für die Behörden von Interesse seien. Der Umstand der Asylantragstellung wäre aber, falls aufgedeckt, nicht von besonderem Interesse.

Davon, dass angolanische Staatsangehörige nicht allein wegen ihrer Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthaltes staatlicherseits gefährdet sind, geht auch die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte aus (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 30.3.1999 - 25 B 96.35630 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.8.2000 - 1 A 2793/98.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.1999 - 8 A 11816/99 -).

Auch die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Bakongo begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung infolge der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 6.9.1995 und vom 29.2.1996 (a.a.O.) entschieden. Auf die dortigen Ausführungen zum Siedlungsgebiet dieser Volksgruppe und zu ihrer Rolle während der Entkolonialisierung und des anschließenden Bürgerkriegs wird verwiesen. Die seitdem bekannt gewordenen Erkenntnisquellen rechtfertigen keine andere Einschätzung der Verfolgungsgefahr. Das Auswärtige Amt vertritt nach wie vor (zuletzt im Lagebericht vom 18.12.2001) die Auffassung, dass eine gezielte Diskriminierung bestimmter Volksgruppen nicht festzustellen sei und Repressionen gegenüber den Bakongo nicht erwiesen seien. Allerdings seien die Bakongo, wie andere Ethnien auch, in den Führungspositionen geringer repräsentiert, als es ihrer Bedeutung entsprechen würde. Der noch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2000 enthaltene einschränkende Zusatz, dass Repressionen gegen Bakongo nicht auszuschließen seien, findet sich in den Lageberichten vom 11.6. und 18.12.2001 nicht mehr.

Amnesty international teilt in seiner Auskunft vom 5.7.2001 an das VG Neustadt an der Weinstraße mit, dass von Benachteiligungen, Diskriminierungen bis hin zu Übergriffen gegen Angehörige der Bakongo immer wieder berichtet werde, von systematischer Verfolgung allerdings nichts bekannt sei.

In dem Bericht der niederländischen Delegation an CIREA vom 20.7.1998 heißt es, für eine an die Rasse oder die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit anknüpfende Diskriminierung gebe es keinen Beweis ("no evidence") Dies gelte auch für die Volksgruppe der Bakongo. In gleichem Sinn äußert sich das britische Home Office in seinem letzten Bericht von Oktober 2001 (7.43). Allerdings weist das Home Office darauf hin, dass diese Volksgruppe in der Vergangenheit in Verdacht geraten und angegriffen worden sei. Hingewiesen wird auf den Vorfall vom 22.1.1993 (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 6.9.1995, a.a.O.). Das Home Office hebt hervor, dass die Ereignisse vom 22.1.1993 nicht ins allgemeine Bild passten und dass sie sich nicht wiederholt hätten. Ein aus dem Ausland zurückkehrender Bakongo würde wahrscheinlich als solcher erkannt werden, aber nicht automatisch mit der UNITA oder irgendwelchen oppositionellen Elementen in Verbindung gebracht werden (7.46).

Demgegenüber vertritt das Institut für Afrika-Kunde die Auffassung, dass separatistische Bestrebungen in den nördlichen Gebieten des angolanischen Kernlandes (und auch in Cabinda) in spezieller und zugespitzter Weise Bakongo zugeschrieben würden. Angehörige dieses Volkes seien deshalb anscheinend bevorzugt Verdachtsmomenten und entsprechenden Konsequenzen seitens der angolanischen Staatsorgane ausgesetzt (Auskunft vom 28.4.1997 an das OVG Sachsen-Anhalt). Auch in der Auskunft vom 15.10.1998 an das VG München konstatiert das Institut eine "überdurchschnittliche Verfolgungsgefährdung" von Bakongo. In gleichem Sinne heißt es in der Auskunft vom 12.2.2001 an das VG Hannover, Angehörige der Bakongo seien ungeachtet der auf Negierung ethnischer Gegensätze abgestellten offiziellen Politik der Regierung zum bevorzugten Ziel staatlicher Verfolgung geworden. Dabei spielten nicht ethnische Motive der Regierung eine Rolle, sondern die Erfahrung, dass in der Bakongo-Volksgruppe Widerstandskräfte gegen Luanda eine starke Basis hätten. Dadurch seien Bakongo nahezu unter einen Generalverdacht von Opposition und Widerstand geraten.

Bei zusammenfassender Würdigung der vorstehenden Erkenntnisse sind keine gewichtigen Hinweise oder Belege dafür zu erkennen, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung seitens staatlicher Stellen nach sich zieht. Soweit amnesty international in allgemeiner Form auf Berichte über Übergriffe gegen Bakongo verweist, wird bereits nicht deutlich, ob solche Übergriffe von staatlichen Stellen ausgehen oder jedenfalls dem angolanischen Staat zuzurechnen sind. Das Institut für Afrika-Kunde sieht zwar die Bakongo als bevorzugtes Ziel gerade staatlicher Verfolgung, lässt aber jegliche Details über Zeitpunkt und Art solcher an die Volkszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgungsakte vermissen. Ebensowenig wird deutlich gemacht, ob auch Bakongo, die nach einem langjährigen Aufenthalt in Europa nach Angola zurückkehren, von Verfolgungsmaßnahmen betroffen sind. Diese Rückkehrer können nämlich jedenfalls nicht verdächtigt werden, sich in jüngerer Zeit in Angola am Widerstand gegen die Regierung beteiligt zu haben. Entscheidend ist indes, dass keine Fälle menschenrechtswidriger Behandlung von aus Europa nach Angola abgeschobenen Bakongo belegbar sind, obwohl es in den letzten Jahren durchaus zu Abschiebungen angolanischer Staatsangehöriger in nennenswerter Zahl gekommen ist und davon ausgegangen werden kann, dass sich darunter auch Angehörige der Volksgruppe der Bakongo befunden haben (zur Zahl der Abschiebungen aus europäischen Staaten in den Jahren 1996 und 1997 vgl. den Bericht der niederländischen Delegation an CIREA vom 20.7.1998, S. 17 sowie die Auskunft der Grenzschutzdirektion Koblenz an den Senat vom 29.1.2002).

Schließlich lässt sich ein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK auch nicht aus der exilpolitischen Betätigung des Klägers herleiten. Seine propagandistische Betätigung für die MAKO als stellvertretender Sekretär für Information und Propaganda in Baden-Württemberg hat er ebenso wie seine Mitgliedschaft in dieser Organisation bereits 1995 aufgegeben. Schon deshalb ist es wenig wahrscheinlich, dass er deswegen heute noch zur Rechenschaft gezogen würde, vielmehr ist davon auszugehen, dass sein damaliges Engagement, sollte es angolanischen staatlichen Stellen überhaupt bekannt geworden sein, in Vergessenheit geraten ist. Im übrigen folgt der Senat der Einschätzung des Auswärtigen Amts (zuletzt im Lagebericht vom 18.12.2001), dass die Bewegung der Bakongo, soweit sie im europäischen Ausland aktiv ist, in Angola kein nennenswertes Echo findet (zur Frage einer Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung für die MAKO vgl. im einzelnen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannte Urteil vom gleichen Tag im Verfahren A 13 S 1730/97).

Aber auch wegen seiner seit Juli 2000 bestehenden Mitgliedschaft in der UNITA und wegen seiner bereits seit 1995 für diese Organisation entfalteten Tätigkeiten drohen dem Kläger zur Überzeugung des Senats keine Repressalien seitens des angolanischen Staates. Die vorliegenden Erkenntnisquellen geben insoweit folgendes Bild:

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2000 (so bereits der Lagebericht vom 8.12.1999) ist bei UNITA-Zugehörigkeit vor allem dann mit staatlichen Repressalien zu rechnen, wenn sich diese Zugehörigkeit in nachgewiesenen, langjährigen und besonders kämpferischen Aktivitäten zugunsten Savimbis manifestiert hat. Ansonsten sei nach Einschätzung der europäischen Botschaften, der US-Botschaft sowie internationaler Organisationen in Luanda die Wahrscheinlichkeit staatlicher Repressalien gering. Die Lageberichte vom 11.6. und vom 18.12.2001 weisen auf ein vom angolanischen Parlament im November 2000 erlassenes Amnestiegesetz hin, das UNITA-Soldaten, die sich ergeben, straffrei stelle, und das in der Praxis auch angewandt werde. Bei den im Ausland agierenden UNITA-Vertretern achtet die angolanische Regierung nach den Lageberichten vom 11.6. und vom 18.12.2001 ausschließlich auf die Führungspersönlichkeiten.

Amnesty international befürchtet in seiner Auskunft vom 12.1.1999 an das VG Sigmaringen, dass in der gegenwärtigen Situation ein zwar nicht prominentes, aber durchaus (exilpolitisch)-aktives Mitglied der UNITA bei einer Rückkehr nach Angola konkret gefährdet wäre, Opfer von Menschenrechtsverletzungen und auch gezielten staatlichen Zwangsmaßnahmen zu werden. Ähnlich äußert sich die Organisation in der Auskunft vom 15.3.1999 an das VG Magdeburg. In einer Auskunft vom 30.5.2000 an den Bay. VGH hält es amnesty international für wahrscheinlich, dass das politische Engagement des dortigen Klägers in dem der UNITA nahestehenden "Verein der Angolaner in Deutschland" im Falle einer Abschiebung nach Angola zu politisch motivierter Verfolgung führt. Da der angolanische Botschafter bei Veranstaltungen dieses Vereins anwesend gewesen sei, dürfte nach Einschätzung von amnesty international die politische Einstellung des dortigen Klägers der angolanischen Regierung bekannt sein.

Das Institut für Afrika-Kunde vertritt in seiner Auskunft vom 27.3.2000 an den Bay. VGH (dessen Anfrage liegt auch der Auskunft von amnesty international vom 30.5.2000 zugrunde), dass der dortige Kläger wegen seiner von ihm als Journalist vertretenen, UNITA-konformen Position mit Repressalien zu rechnen habe, die von einer Anklage und Festnahme über die Einschränkung der Freizügigkeit bis zum Berufsverbot reichen könnten. Ob der dortige Kläger auch wegen Teilnahme an Veranstaltungen des "Vereins der Angolaner in Deutschland" und des "Afrika-Kultur-Forums" mit Repressalien zu rechnen hätte, sei aufgrund der Materiallage nicht feststellbar.

Bei zusammenfassender Würdigung rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnisquellen nicht die Prognose, der Kläger werde wegen seiner Mitgliedschaft in der UNITA und wegen seiner glaubhaft dargelegten und deshalb nicht beweisbedürftigen Aktivitäten für diese Organisation im Falle seiner Rückkehr nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicherseits menschenrechtswidrig behandelt werden. Dies gilt selbst bei Zugrundelegung der Annahme, dass seine Mitgliedschaft und seine Aktivitäten staatlichen angolanischen Stellen bekannt geworden sind. Der Senat folgt der Erkenntnis des Auswärtigen Amts, dass die angolanische Regierung bei den im Ausland agierenden UNITA-Vertretern ausschließlich auf die Führungspersönlichkeiten achtet; denn Referenzfälle, die eine Verfolgung von exilpolitisch aktiven UNITA-Mitgliedern unterhalb der Führungsebene belegen, sind in den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht dokumentiert, was für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr von umso größerem Gewicht ist, als in Anbetracht der nicht unerheblichen Zahl von Abschiebungen überhaupt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch Mitglieder und Aktivisten der Exil-UNITA in den letzten Jahren nach Angola abgeschoben worden sind. Die in den Lageberichten des Auswärtiges Amtes dokumentierte Amnestiepraxis der angolanischen Regierung bestätigt im übrigen die Einschätzung, dass staatliche Stellen gegen UNITA-Aktivisten nur vorgehen, wenn und so lange sie eine aktuelle militärische Bedrohung des Regimes darstellen. Dementsprechend ist nicht anzunehmen, dass die angolanische Regierung eine exilpolitische Betätigung wie die des Klägers, die sich in regional beschränkter propagandistischer Öffentlichkeitsarbeit erschöpft, als ernstliche Bedrohung ihrer Machtstellung empfindet und hiergegen vorzugehen bereit ist.

Dem in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag zu Ziff. 4 braucht der Senat nicht zu entsprechen. Was Art und Umfang des vom Kläger an den Tag gelegten exilpolitischen Engagements betrifft, ist der Senat vom Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Angaben überzeugt, so dass die beantragte Vernehmung des Herrn Sungui als Zeuge entbehrlich ist. Soweit der Beweisantrag darüber hinaus auf Einholung eines Sachverständigengutachtens von amnesty international zum Beweis einer Gefährdung des Klägers wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten für die UNITA gerichtet ist, hält sich der Senat aufgrund der vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel für sachkundig genug, die Beweisfrage ohne weitere Aufklärung selbst zu beantworten. Auf die vorstehenden Ausführungen, in denen diese Erkenntnismittel gewürdigt werden, wird verwiesen. Die Einholung einer sachverständigen Auskunft von amnesty international erscheint umso entbehrlicher, als zu der aufgeworfenen Beweisfrage bereits einschlägige Auskünfte dieser Organisation vorliegen (vom 12.1.1999 an das VG Sigmaringen, vom 15.3.1999 an das VG Magdeburg und vom 30.5.2000 an den Bayerischen VGH), die der Senat berücksichtigt. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass eine seitdem veränderte Sachlage die erneute Befassung dieser Organisation mit der in Rede stehenden Problematik erforderlich machte.

Das vom Kläger hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren zu § 53 Abs. 6 AuslG hat demgegenüber Erfolg, weshalb die darauf zielenden Beweisanträge zu Ziffern 1 bis 3 gegenstandslos sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Vorschrift sind im Hinblick darauf gegeben, dass seiner Psychotherapiebedürftigkeit mangels entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Angola nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands alsbald nach seiner Rückkehr nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (zu Gesundheitsgefahren als Abschiebungshindernis vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Dass unter einer Leibesgefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit eines Ausländers ohne Verletzung der äußeren Integrität des Leibes zu verstehen sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 22.11.2000 - A 13 S 348/97 - und Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 -, EZAR 622 Nr. 39). Nach den nervenärztlichen Attesten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXXXXXXX vom 15.5.2001 und vom 28.1.2002 benötigt der Kläger in den letzten Jahren immer wieder psychotherapeutische und psychiatrische Hilfe. Nach dem Attest vom 28.1.2002 hat er erneut eine antidepressive Medikation begonnen. Seit 1995 unterzieht er sich darüber hinaus - mit Unterbrechungen - einer Therapie bei dem psychoanalytischen Gestalttherapeuten (DGPGT) XXXXXXX XXXX XXX XXX. Auch nach dessen neuestem Bericht vom 26.1.2002 zeigt der Kläger immer noch Merkmale einer posttraumatischen Belastungsreaktion, die eine weitere psychotherapeutische supportive Behandlung - trotz einer graduellen Verbesserung seines Gesundheitszustandes - erforderlich macht, um einer lebenslangen Chronifizierung nicht Vorschub zu leisten. Eine rein medikamentöse Behandlung reicht nach Einschätzung des Therapeuten in seinem Bericht vom 26.1.2002 bei der genannten Symptomatik keinesfalls aus. Das psychische Leiden des Klägers wurzelt in dem gewaltsamen Tod seiner Ehefrau, die nach seinen glaubhaften Angaben im Jahr 1995 in Angola von Angehörigen der Regierungsstreitkräfte ermordet worden ist. Dieser Zusammenhang ist dokumentiert in dem ersten Bericht des Therapeuten XXXXXXX vom 15.1.1996, demzufolge der Kläger damals sogar versucht hat, sich das Leben zu nehmen. Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zur Vermeidung einer alsbaldigen und wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch weiterhin nicht nur auf Medikamente, sondern vor allem auch auf eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen ist, die in Angola nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.11.2001 allerdings nicht möglich ist. Die Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Angola an seiner psychischen Gesundheit Schaden nimmt, stellt sich auch nicht als nur typische Auswirkung einer allgemeinen Gefahrenlage in diesem Staat dar, weshalb die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77). Das auf Traumatisierung beruhende psychische Leiden des Klägers hebt ihn bei wertender Betrachtung individuell aus der wegen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Angola allgemein gefährdeten Bevölkerung heraus; die ihm drohenden gesundheitlichen Gefahren sind für die allgemeine Gefahrenlage nicht typisch. Schließlich handelt es sich bei der psychischen Erkrankung des Klägers auch offensichtlich nicht um ein weit verbreitetes Leiden, bei dessen Vorliegen es einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG bedürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1998, InfAuslR 1998, 409).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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