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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 01.02.2002
Aktenzeichen: A 13 S 1730/97
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 2
AuslG § 53 Abs. 3
AuslG § 53 Abs. 4
EMRK Art. 3
Die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland, ein längerer Auslandsaufenthalt, die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo und eine exilpolitische Betätigung für die MAKO begründen für angolanische Staatsangehörige keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1-4 AuslG (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6.9.1995 - A 13 S 665/93 - und vom 29.2.1996 - A 13 S 3264/94 -).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 13 S 1730/97

Verkündet am 1.2.2002

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG und Abschiebungsandrohung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Blüm und Jaeckel-Leight aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 1996 - A 14 K 11058/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 25.5.1957 in Damba geborene Kläger zu 1. - im folgenden: Kläger -und seine am 6.1.1960 in Damba geborene, nach Stammesriten angetraute Ehefrau, die Klägerin zu 2. - im folgenden: Klägerin - sind angolanische Staatsangehörige und Angehörige des Volkes der Bakongo. Sie verließen Angola mit ihren 1986, 1987 und 1989 geborenen Kindern am 13.11.1992 und reisten am 16.11.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung ihres nach der Einreise gestellten Asylantrags gab der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im folgenden: Bundesamt - am 13.9.1994 an, er sei Besitzer eines LKW gewesen, den er der UNITA geliehen habe. Diese habe damit Propagandaaktionen durchgeführt. Am 5.11.1992 hätten MPLA-Milizionäre ihr Haus in Palanga, einem Stadtteil von Luanda, aufgesucht. Seine Frau und seine Kinder seien nicht zu Hause gewesen. Nur sein Vater habe sich im Haus aufgehalten; diesen hätten die Soldaten erschossen. Dies alles habe er von Nachbarn erfahren. Im Falle einer Rückkehr nach Angola würde er getötet. Als Bakongo seien sie nicht gut angesehen. Mitglied der UNITA sei er nicht gewesen. In Deutschland arbeite er für die MAKO; er sei Hilfskommissar für Stuttgart. Öffentlich eingesetzt für diese Organisation habe er sich nicht.

Die Klägerin gab bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt an, am 5.11.1992 hätten Milizen der MPLA nach ihrem Mann gesucht. An diesem Tag habe es in Luanda ein Massaker mit sehr vielen Toten gegeben. Der Vater ihres Mannes sei getötet worden. Sie sei danach fünf Tage lang bei einer Freundin in einem anderen Stadtteil geblieben. Die Angehörigen des Stammes der Bakongo hätten in Angola Probleme.

Mit am 14.2.1995 zugestellten Bescheiden vom 28.10.1994 - betreffend den Kläger und die drei Kinder - und vom 17.11.1994 - betreffend die Klägerin -lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte den Klägern und ihren Kindern die Abschiebung nach Angola an.

Am 24.2.1995 haben die Kläger und ihre Kinder Klage erhoben und beantragt, die Bescheide des Bundesamts vom 28.10.1994 und vom 17.11.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie in Bezug auf Angola Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat der Kläger neben den bereits geltend gemachten Vorfluchtgründen auf umfangreiche, im einzelnen aufgeführte exilpolitische Aktivitäten für die MAKO verwiesen, deren Gründungsmitglied er sei. Er übe im Stuttgarter Komitee der MAKO die Funktion des Koordinators aus. Die Versorgung seiner Kinder sei in Angola - auch in Luanda - nicht gesichert.

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger ergänzend angegeben, zu den Leuten von der UNITA habe er seit 1991 Beziehungen unterhalten. Mit dem LKW seien Materialien transportiert und Wahlwerbung gemacht worden. Manchmal habe er selbst den LKW gesteuert. Der Vorfall vom 5.11.1992 gehöre zu den Racheakten der MPLA an Anhängern der UNITA aus jener Zeit. Der MAKO-Bezirk Stuttgart habe insgesamt 68 Mitglieder und sei für fast ganz Baden-Württemberg zuständig. Er leite die politischen Aktivitäten und mobilisiere die angolanischen Bakongo.

Mit Urteil vom 8.10.1996 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei den drei Kindern der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in Bezug auf Angola vorliegen; insoweit hat es Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 28.10.1994 aufgehoben. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts einer Fülle von Ungereimtheiten und Merkwürdigkeiten bei der Verfolgungs- und Fluchtgeschichte könne es nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Kläger Angola wegen der behaupteten Vorverfolgung verlassen hätten. Wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten für die MAKO sei der Kläger nicht mit ausreichender Gewissheit in Angola der ernsthaften Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29.2.1996 - A 13 S 3269/94 -) hätten einfache Mitglieder der Exil-MAKO staatliche Verfolgungsmaßnahmen nicht zu erwarten. Es lägen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass - im Unterschied zu einfachen Mitgliedern - Funktionäre und Aktivisten der MAKO gefährdet seien. Gegen eine besondere Gefährdung des Klägers aufgrund seiner Funktion spreche auch, dass die Vertretung der MAKO in Deutschland nach § 2 ihrer Vereinssatzung vom 9.4.1995 keine sezessionistischen Ziele, sondern die Errichtung eines demokratischen und sozialen Rechtsstaats- und Gesellschaftssystems verfolge. Ebensowenig führten die Zugehörigkeit zum Volk der Bakongo und die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen bei den Klägern nicht vor. Insbesondere fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine extreme Gefahrenlage als Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei Vorliegen allgemeiner Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Eine solche extreme Gefahrenlage sei jedoch aufgrund der derzeitigen Lebensbedingungen in Luanda für die Kinder der Kläger gegeben.

Auf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 2.6.1997 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, "soweit es die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung bezüglich der Kläger im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.10.1994 zum Gegenstand hat." Im übrigen hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Rechtskraft erlangt.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8.10.1996 - A 14 K 11058/95 - zu ändern, Ziff. 3 der Bescheide des Bundesamts vom 28.10.1994 und 17.11.1994 aufzuheben, Ziff. 4 dieser Bescheide insoweit aufzuheben, als ihnen die Abschiebung nach Angola angedroht wurde, und die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, hilfsweise ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen.

Zur Begründung haben sie geltend gemacht: Der Kläger habe sich inzwischen exilpolitisch so exponiert, dass er jedenfalls deshalb eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten habe. Er sei Vorsitzender des eingetragenen "Vereins zur Förderung der Bewegung für die Selbstverwaltung des Kongo-MAKO" mit Sitz in Gerlingen und als solcher Vorsitzender der MAKO-Bewegung in Deutschland. Seit 1998 sei er darüber hinaus Informationssekretär der obersten Kommission der MAKO in Europa. Er sei verantwortlich für die Herstellung und Verbreitung von Informationen, Flugblättern und Broschüren. Bei einer Reihe von Veranstaltungen habe er Vorträge gehalten und deren Inhalt in Broschüren niedergelegt. Im Mai 1999 sei er vom "Freien Radio Stuttgart" interviewt worden. Als Informationssekretär verfasse er Informationsschreiben, die an alle Mitglieder der MAKO, verschiedene deutsche Organisationen, die angolanische Botschaft und andere Botschaften in Deutschland, sowie an die deutsche UNITA-Vertretung und an Zeitungen versandt würden. Im übrigen halte er monatlich örtliche Versammlungen in Stuttgart ab.

Als Angehörige der Volksgruppe der Bakongo seien sie dem Verdacht ausgesetzt, die UNITA zu unterstützen. Der Bürgerkrieg sei jedenfalls seit Ende 1998/Anfang 1999 wieder entbrannt; die UN-Friedenstruppen hätten Angola verlassen. Die gesamte Bevölkerung müsse jederzeit mit dem Tod durch Kriegshandlungen rechnen, jedenfalls bestehe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben durch Hunger und Seuchen. Eine extreme konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe auch in den Flüchtlingslagern in Luanda und Umgebung.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.

Mit Entscheidung vom 4.1.1999 hat das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - die Ausländerbehörde beim Landratsamt Ludwigsburg angewiesen, den Klägern jeweils eine Duldung für sechs Monate mit der auflösenden Bedingung "Duldung erlischt bei Wegfall des Abschiebehindernisses der Kinder (§ 53/6)" zu erteilen. Die den Klägern derzeit erteilten Duldungen sind allerdings mit der auflösenden Bedingung "Duldung erlischt bei Wegfall des Abschiebehindernisses (Passlosigkeit)" versehen.

Zur Frage gesundheitlicher Risiken, denen die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola ausgesetzt wären, hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Auf das Gutachten des Dr. XXXXXXXXX vom 5.4.2001, dessen Ergänzungsgutachten vom 15.10.2001 sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.11.2001 wird Bezug genommen. Zur Zahl der seit 1996 aus Deutschland nach Angola abgeschobenen angolanischen Staatsangehörigen hat der Senat eine Auskunft der Grenzschutzdirektion in Koblenz (vom 29.1.2002) eingeholt. Darüber hinaus hat der Senat Erkenntnisquellen über die Verhältnisse in Angola zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

In der Berufungsverhandlung ist der Kläger angehört worden. Auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.1.2002 wird insoweit verwiesen.

Dem Senat liegen die Akten des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Unterlagen sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn auf diese Folge seines Ausbleibens ist er in der ihm rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Gegenstand der Berufung ist das Klagebegehren zum einen insoweit, als es die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bezüglich beider Kläger zum Gegenstand hat. Zum andern sind Gegenstand der Berufung die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamts vom 28.10.1994 und vom 17.11.1994. Dass in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 2.6.1997 nur die den Kläger betreffende Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 28.10.1994 ausdrücklich aufgeführt ist, beruht auf einem offensichtlichen Versehen. Aus der Formulierung "die Abschiebungsandrohung bezüglich der Kläger" wird hinreichend deutlich, dass sich die Zulassung der Berufung auch auf die die Klägerin betreffende Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 17.11.1994 erstreckt, zumal für eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung der diesbezüglichen Anfechtungsbegehren der Kläger nichts ersichtlich ist.

Die im vorgenannten Umfang verfahrensgegenständliche Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet. Das insoweit klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG) nicht zu beanstanden.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Begehrens, die Beklagte zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zu verpflichten. Dass dieses Begehren nicht auf ein sich aus Art. 8 EMRK ergebendes "inlandsbezogenes" Abschiebungshindernis (Vollstreckungshindernis) gestützt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.1997, BVerwGE 105, 322) mittlerweile geklärt; die gegenteilige Auffassung wird von den Klägern zuletzt auch nicht mehr vertreten. In Betracht zu ziehen ist aber ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Angola indessen weder wegen der Stellung ihrer Asylanträge und ihres Auslandsaufenthalts, noch ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo, noch wegen des exilpolitischen Engagements des Klägers für die MAKO mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46). Dass sie wegen des behaupteten Vorfluchtgeschehens heute noch gefährdet seien, machen die Kläger bereits nicht geltend.

Allein die Stellung und Aufrechterhaltung ihrer Asylanträge sowie ihr langjähriger Auslandsaufenthalt begründen für die Kläger nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung seitens des angolanischen Staates. Diese Einschätzung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. Urteile vom 6.9.1995 - A 13 S 665/93 - und vom 29.2.1996 - A 13 S 3264/94 -). Die seitdem zur Kenntnis des Senats gelangten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wie bereits in sämtlichen Lageberichten und Stellungnahmen zuvor teilt das Auswärtige Amt auch in seinem jüngsten Lagebericht vom 18.12.2001 mit, dass bislang keine Fälle von staatlichen Repressalien gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten Angolanern bekannt geworden seien. Gleiches gelte auch für Rückkehrer aus anderen EU-Staaten. Nach Berichten von Augenzeugen behandelten die angolanischen Behörden die Rückkehrer bei der Einreise im allgemeinen korrekt. Sie würden einer Befragung unterzogen, die sich in erster Linie auf die Feststellung ihrer angolanischen Staatsangehörigkeit erstrecke. In mehreren Fällen hätten sich die Rückkehrer nach einigen Tagen bei der Botschaft Luanda gemeldet, um persönliche Angelegenheiten zu besprechen.

Eine Verfolgungsgefahr allein wegen Stellung eines Asylantrags und eines Auslandsaufenthalts angolanischer Staatsangehöriger lässt sich auch den vorliegenden Stellungnahmen von amnesty international nicht (mehr) entnehmen (anders noch die im Senatsurteil vom 6.9.1995, a.a.O., verwerteten Berichte). In seiner Auskunft vom 29.9.1997 an das VG Sigmaringen vertritt amnesty international lediglich die Auffassung, dass sich eine Rückkehrgefährdung angolanischer Asylsuchender "vor dem Hintergrund der gegenwärtigen innenpolitischen Situation und Sicherheitslage in Angola" nicht ausschließen lasse und begründet dies damit, dass es auch in der jüngeren Vergangenheit immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung gekommen sei. Referenzfälle werden allerdings nicht angeführt. In seiner Auskunft vom 11.1.2000 an das VG Berlin räumt amnesty international ein, dass die Kriegssituation in Angola es gegenwärtig nicht ermögliche, den Verbleib von zurückgekehrten und abgeschobenen Angolanern zu ermitteln oder gar zu beobachten.

In seiner Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung angolanischer Asylsuchender von August 1996 teilt der UNHCR mit, Erkenntnisse über eine Verfolgung angolanischer Staatsangehöriger allein aufgrund einer illegalen Ausreise, eines länger als erlaubten Auslandsaufenthaltes oder des Umstands der Asylantragstellung lägen nicht vor. Auch aus Erkenntnissen einer niederländischen Delegation (European Union-The Council vom 20.7.1998 an CIREA) ergibt sich, dass abgelehnte angolanische Asylbewerber bei ihrer Einreise über den Flughafen Luanda keine Schwierigkeiten mit den angolanischen Behörden haben. Bezug genommen wird insoweit auf Erkenntnisse der Botschaften europäischer Staaten in Luanda. Im gleichen Sinn äußert sich schließlich das britische Home Office (Angola Assessment, Oktober 2001, 8.34). Danach sind sich die angolanischen Behörden des ökonomischen und sozialen Drucks als Motiv für die Emigration wohl bewusst, ebenso der Tatsache, dass Asylanträge oft als Mittel zum Zweck genutzt werden. Zwar würden die Rückkehrer am Flughafen Luanda gründlich befragt, um ihre Identität zu klären und um herauszufinden, ob sie aus politischen oder strafrechtlichen Gründen für die Behörden von Interesse seien. Der Umstand der Asylantragstellung wäre aber, falls aufgedeckt, nicht von besonderem Interesse.

Davon, dass angolanische Staatsangehörige nicht allein wegen ihrer Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthaltes staatlicherseits gefährdet sind, geht auch die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte aus (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 30.3.1999 - 25 B 96.35630 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.8.2000 - 1 A 2793/98.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.1999 - 8 A 11816/99 -).

Auch die Zugehörigkeit der Kläger zur Volksgruppe der Bakongo begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung infolge der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 6.9.1995 und vom 29.2.1996 (a.a.O.) entschieden. Auf die dortigen Ausführungen zum Siedlungsgebiet dieser Volksgruppe und zu ihrer Rolle während der Entkolonialisierung und des anschließenden Bürgerkriegs wird verwiesen. Die seitdem bekannt gewordenen Erkenntnisquellen rechtfertigen keine andere Einschätzung der Verfolgungsgefahr. Das Auswärtige Amt vertritt nach wie vor (zuletzt im Lagebericht vom 18.12.2001) die Auffassung, dass eine gezielte Diskriminierung bestimmter Volksgruppen nicht festzustellen sei und Repressionen gegenüber den Bakongo nicht erwiesen seien. Allerdings seien die Bakongo, wie andere Ethnien auch, in den Führungspositionen geringer repräsentiert, als es ihrer Bedeutung entsprechen würde. Der noch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2000 enthaltene einschränkende Zusatz, dass Repressionen gegen Bakongo nicht auszuschließen seien, findet sich in den Lageberichten vom 11.6. und 18.12.2001 nicht mehr.

Amnesty international teilt in seiner Auskunft vom 5.7.2001 an das VG Neustadt an der Weinstraße mit, dass von Benachteiligungen, Diskriminierungen bis hin zu Übergriffen gegen Angehörige der Bakongo immer wieder berichtet werde, von systematischer Verfolgung allerdings nichts bekannt sei.

In dem Bericht der niederländischen Delegation an CIREA vom 20.7.1998 heißt es, für eine an die Rasse oder die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit anknüpfende Diskriminierung gebe es keinen Beweis ("no evidence"). Dies gelte auch für die Volksgruppe der Bakongo. In gleichem Sinn äußert sich das britische Home Office in seinem letzten Bericht von Oktober 2001 (7.43). Allerdings weist das Home Office darauf hin, dass diese Volksgruppe in der Vergangenheit in Verdacht geraten und angegriffen worden sei. Hingewiesen wird auf den Vorfall vom 22.1.1993 (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 6.9.1995, a.a.O.). Das Home Office hebt hervor, dass die Ereignisse vom 22.1.1993 nicht ins allgemeine Bild passten und dass sie sich nicht wiederholt hätten. Ein aus dem Ausland zurückkehrender Bakongo würde wahrscheinlich als solcher erkannt werden, aber nicht automatisch mit der UNITA oder irgendwelchen oppositionellen Elementen in Verbindung gebracht werden (7.46).

Demgegenüber vertritt das Institut für Afrika-Kunde die Auffassung, dass separatistische Bestrebungen in den nördlichen Gebieten des angolanischen Kernlandes (und auch in Cabinda) in spezieller und zugespitzter Weise Bakongo zugeschrieben würden. Angehörige dieses Volkes seien deshalb anscheinend bevorzugt Verdachtsmomenten und entsprechenden Konsequenzen seitens der angolanischen Staatsorgane ausgesetzt (Auskunft vom 28.4.1997 an das OVG Sachsen-Anhalt). Auch in der Auskunft vom 15.10.1998 an das VG München konstatiert das Institut eine "überdurchschnittliche Verfolgungsgefährdung" von Bakongo. In gleichem Sinne heißt es in der Auskunft vom 12.2.2001 an das VG Hannover, Angehörige der Bakongo seien ungeachtet der auf Negierung ethnischer Gegensätze abgestellten offiziellen Politik der Regierung zum bevorzugten Ziel staatlicher Verfolgung geworden. Dabei spielten nicht ethnische Motive der Regierung eine Rolle, sondern die Erfahrung, dass in der Bakongo-Volksgruppe Widerstandskräfte gegen Luanda eine starke Basis hätten. Dadurch seien Bakongo nahezu unter einen Generalverdacht von Opposition und Widerstand geraten.

Bei zusammenfassender Würdigung der vorstehenden Erkenntnisse sind keine gewichtigen Hinweise oder Belege dafür zu erkennen, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung seitens staatlicher Stellen nach sich zieht. Soweit amnesty international in allgemeiner Form auf Berichte über Übergriffe gegen Bakongo verweist, wird bereits nicht deutlich, ob solche Übergriffe von staatlichen Stellen ausgehen oder jedenfalls dem angolanischen Staat zuzurechnen sind. Das Institut für Afrika-Kunde sieht zwar die Bakongo als bevorzugtes Ziel gerade staatlicher Verfolgung, lässt aber jegliche Details über Zeitpunkt und Art solcher an die Volkszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgungsakte vermissen. Ebensowenig wird deutlich gemacht, ob auch Bakongo, die nach einem langjährigen Aufenthalt in Europa nach Angola zurückkehren, von Verfolgungsmaßnahmen betroffen sind. Diese Rückkehrer können nämlich jedenfalls nicht verdächtigt werden, sich in jüngerer Zeit in Angola am Widerstand gegen die Regierung beteiligt zu haben. Entscheidend ist indes, dass keine Fälle menschenrechtswidriger Behandlung von aus Europa nach Angola abgeschobenen Bakongo belegbar sind, obwohl es in den letzten Jahren durchaus zu Abschiebungen angolanischer Staatsangehöriger in nennenswerter Zahl gekommen ist und davon ausgegangen werden kann, dass sich darunter auch Angehörige der Volksgruppe der Bakongo befunden haben (zur Zahl der Abschiebungen aus europäischen Staaten in den Jahren 1996 und 1997 vgl. den Bericht der niederländischen Delegation an CIREA vom 20.7.1998, S. 17 sowie die Auskunft der Grenzschutzdirektion Koblenz an den Senat vom 29.1.2002).

Schließlich lässt sich ein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger als Bakongo der MAKO (Bewegung für die Selbstverwaltung des Kongo im Norden Angolas) angehört und für diese Organisation im Exil in der von ihm glaubhaft dargelegten Weise politisch tätig ist (zur Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Zugehörigkeit zur MAKO vgl. bereits das Senatsurteil vom 29.2.1996, a.a.O.). Nach einem vom Kläger in seiner Eigenschaft als Informationssekretär der MAKO-Bewegung in Europa und als Vorsitzender der MAKO-Bewegung in Deutschland unterzeichneten Informationsschreiben vom 1.1.2000 arbeitet die MAKO für die Errichtung eines selbstverwalteten Kongostaates innerhalb der Republik Angola und für das Wohlbefinden von vier Millionen Bakongos, die in diesem Land leben. Eine Abtrennung von der Republik Angola wird nicht angestrebt. Die angolanische Regierung wird in diesem Informationsblatt in scharfer Form für die Ausbeutung des Landes und für die Zerstörung der Demokratie in Angola und in den Nachbarstaaten verantwortlich gemacht.

Eine Auswertung der neueren Erkenntnisquellen zur Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Mitgliedschaft in der MAKO und eines exilpolitischen Engagements für diese Organisation ergibt folgendes Bild:

Das Auswärtige Amt vertritt seit Jahren (zuletzt im Lagebericht vom 18.12.2001) die Auffassung, dass die im Ausland auftretende Unabhängigkeitsbewegung der Bakongo in Angola selbst kein nennenswertes Echo finde. Amnesty international hält es in seiner Auskunft vom 29.9.1997 an das VG Sigmaringen für möglich, dass aktive Mitglieder der FFAKO, einer Organisation mit ähnlichen Zielen wie die MAKO, in Einzelfällen wegen Aktivitäten für die Unabhängigkeit der Bakongo in Angola Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Die niederländische Delegation weist in ihrem Bericht vom 20.7.1998 an CIREA (S. 13) darauf hin, dass Organisationen wie die MAKO und die FFAKO hauptsächlich im Ausland (in Westeuropa) aktiv sind. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung von Mitgliedern oder Führern von Bewegungen, die sich für die Interessen der Bakongo einsetzten. Das Institut für Afrika-Kunde tritt in seiner Auskunft an das OVG Sachsen-Anhalt vom 28.4.1997 in bezug auf die FFAKO der Einschätzung entgegen, es handle sich bei solchen Organisationen ausschließlich um Exilorganisationen ohne Rückbindung in Angola. Das Institut weist darauf hin, dass der Bakongo-Separatismus mit der angolanischen Verfassung kollidiere. Personen aus diesem Kreis könnten deshalb im Falle ihrer Einreise nach Angola einem überdurchschnittlichen Zugriffsrisiko seitens der Staatsorgane ausgesetzt sein. Das Institut räumt allerdings ein, dass hierzu keine "harten" Informationen vorlägen. Noch in den vom Senat in seinem Urteil vom 29.2.1996 (a.a.O.) verwerteten früheren Auskünften hatte das Institut für Afrika-Kunde die Einschätzung vertreten, dass allen bekannten Mitgliedern von MAKO/FFAKO Strafverfolgung in Angola drohe, da diese Organisationen das Ziel der Sezession verfolgten.

Nach Auffassung des Senats rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnisquellen bei zusammenfassender Würdigung nicht die Prognose, der Kläger werde als exilpolitisch aktiver Bakongo im Falle seiner Rückkehr nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicherseits menschenrechtswidrig behandelt werden. Es kann dahinstehen, ob der im Senatsurteil vom 29.2.1996 (a.a.O.) zitierten damaligen Einschätzung der Botschaften der EU-Mitgliedstaaten in Angola auch heute noch zu folgen wäre, dass Organisationen wie die MAKO hauptsächlich der Begründung von Asylbegehren dienen. Welche Motivation dem exilpolitischen Engagement des Klägers zugrunde liegt, ist für die Frage der Verfolgungsgefahr ohnehin unerheblich, es sei denn, wofür freilich keine Anhaltspunkte vorliegen, eine etwaige sachfremde Motivation wäre nach außen erkennbar. Die Möglichkeit, dass die angolanische Vertretung in Deutschland und damit auch die Regierung in Luanda Kenntnis von dem exilpolitischen Engagement des Klägers innerhalb der MAKO erfahren haben, lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, denn dieses Engagement ist - jedenfalls bezogen auf die MAKO - als hervorgehoben zu qualifizieren, was sich bereits aus den von ihm bekleideten Ämtern ergibt. Der Kläger ist auch für die MAKO öffentlich in Erscheinung getreten, wie seinen glaubhaften und deshalb nicht beweisbedürftigen Angaben zu entnehmen ist. Referenzfälle für eine Verfolgung von exilpolitisch tätigen Mitgliedern der MAKO liegen aber nicht vor, was auch das Institut für Afrika-Kunde einräumt, und was für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr von umso größerem Gewicht ist, als offenbar auch Mitglieder der deutschen MAKO in den letzten Jahren in beträchtlicher Zahl nach Angola abgeschoben worden sind, was der Kläger in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat. Die Einschätzung des Auswärtigen Amts, dass die Bewegung der Bakongo, soweit sie im europäischen Ausland aktiv ist, in Angola kein nennenswertes Echo findet, erscheint daher überzeugend. Der Mutmaßung des Instituts für Afrika-Kunde in seiner Auskunft vom 28.4.1997, eine Gefährdung resultiere aus der Verfassungswidrigkeit des Bakongo-Separatismus, ist entgegenzuhalten, dass jedenfalls nach den vom Kläger vorgelegten Informationen über die Zielsetzung der MAKO nicht eine Sezession des Bakongo-Gebiets, sondern lediglich eine Selbstverwaltung gefordert wird, und dass zur Durchsetzung dieses Ziels nur friedliche Mittel eingesetzt werden sollen. Dies legt die Annahme nahe, dass die angolanische Regierung Aktivitäten der MAKO von vornherein weitaus weniger Bedeutung beimisst als einem Engagement für die bewaffnete UNITA, die den gewaltsamen Sturz des MPLA-Regimes betreibt. Der Senat verkennt nicht, dass die derzeitige angolanische Regierung vom Kläger in seiner Eigenschaft als Informationssekretär der MAKO-Bewegung in Europa und als Vorsitzender der MAKO-Bewegung in Deutschland in scharfen Worten angegriffen wird. Gleichwohl fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die mit massiven bürgerkriegsbedingten Schwierigkeiten im eigenen Land konfrontierte angolanische Regierung eine regimekritische exilpolitische Betätigung wie die des Klägers als ernstliche Bedrohung ihrer Machtstellung empfindet und hiergegen vorzugehen bereit ist.

Für eine exilpolitische Betätigung auch der Klägerin ist nichts dargetan. Dass ihr wegen der Stellung ihres Asylantrags und wegen ihres Auslandsaufenthalts sowie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung seitens des angolanischen Staates droht, folgt aus den obigen Ausführungen.

Dem in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag zu Ziff. 1 braucht der Senat nicht zu entsprechen. Soweit sich die Kläger darin auf das Zeugnis einer Frau XXXXXX und eines Herrn XXXXX berufen, versteht der Senat den Beweisantrag dahin, dass diese Personen lediglich Zeugnis über Art und Umfang des vom Kläger an den Tag gelegten exilpolitischen Engagements ablegen sollen. Dies ist, wie bereits ausgeführt, entbehrlich, da der Senat vom Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Angaben des Klägers überzeugt ist. Soweit der Beweisantrag zu Ziff. 1 darüber hinaus auf Einholung eines Sachverständigengutachtens von amnesty international zum Beweis einer Gefährdung wegen Zugehörigkeit zur Ethnie der Bakongo und des daraus abgeleiteten Verdachts einer Zugehörigkeit zur UNITA sowie wegen der exponierten exilpolitischen Aktivitäten des Klägers gerichtet ist, hält sich der Senat aufgrund der vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel für sachkundig genug, die Beweisfrage ohne weitere Aufklärung selbst zu beantworten. Auf die vorstehenden Ausführungen, in denen diese Erkenntnismittel gewürdigt werden, wird verwiesen. Die Einholung einer sachverständigen Auskunft von amnesty international erscheint umso entbehrlicher, als zu den aufgeworfenen Beweisfragen bereits einschlägige Auskünfte dieser Organisation vorliegen (vom 5.7.2001 an das VG Neustadt an der Weinstraße und vom 29.9.1997 an das VG Sigmaringen), die der Senat berücksichtigt. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass eine seitdem veränderte Sachlage die erneute Befassung dieser Organisation mit der in Rede stehenden Problematik erforderlich machte.

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt das von den Klägern hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Für individuelle Gefahren, die die Gewährung von Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnten, legen die Kläger nichts dar. Sie berufen sich vielmehr auf existenzielle Gefahren, denen die angolanische Bevölkerung oder jedenfalls die Bevölkerungsgruppe, der sie angehören, allgemein ausgesetzt ist. Derartige allgemeine Gefahren werden gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Zwar käme bei Annahme einer extremen allgemeinen Gefahrenlage und bei Fehlen einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG nach ständiger Rechtsprechung die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG in Betracht. Selbst bei Fehlen eines Abschiebestopps nach § 54 AuslG ist die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG aber auch dann nicht geboten, wenn eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). So verhält es sich hier, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob die Kläger bei einer Rückkehr nach Angola wegen Kriegseinwirkungen, der damit einhergehenden schlechten Versorgungslage und wegen gesundheitlicher Risiken einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Insbesondere kommt es - nach Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.7.2001 - a.a.O. - nicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats zur Frage "extremer" Gesundheitsgefahren an, denen die Kläger bei einer Rückkehr nach Angola ausgesetzt wären. Den darauf zielenden Beweisanträgen zu Ziffern 2 und 3 ist somit wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zu folgen.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die untere Ausländerbehörde beim Landratsamt Ludwigsburg am 4.1.1999 angewiesen, den Klägern mit Rücksicht auf das ihren Kindern rechtskräftig zuerkannte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG Duldungen zu erteilen. Dieser Anweisung hat das Landratsamt auch entsprochen und den Klägern zuletzt am 2.1.2002 bis zum 1.7.2002 befristete Duldungen erteilt. Dass diese Duldungen nicht entsprechend der Weisung des Regierungspräsidiums erkennen lassen, dass sie dem gebotenen Familienschutz Rechnung tragen, sie vielmehr mit der auflösenden Bedingung versehen sind "erlischt bei Wegfall des Abschiebehindernisses (Passlosigkeit)", beruht, wie eine telefonische Rückfrage des Senats ergeben hat, auf einem Versehen bei Ausstellung der Duldungsbescheinigungen, das im Falle der Vorsprache der Kläger bei der Ausländerbehörde korrigiert werden wird und nichts daran ändert, dass sie im Besitz von Duldungen sind, die sie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.7.2001, a.a.O.) wirksam vor Abschiebung schützen. Für einen Wegfall des den Kindern gewährten Abschiebungsschutzes aufgrund eines vom Bundesamt einzuleitenden Widerrufsverfahrens (§ 73 Abs. 3 AsylVfG) ist nichts ersichtlich, so dass für eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke kein Anlass besteht. Entfällt für die Kläger der gewährte ausländerrechtliche Schutz und besteht kein anderweitiger gleichwertiger Abschiebungsschutz, können sie dies beim Bundesamt im Rahmen eines Wiederaufgreifensantrags geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O.).

Nach alledem sind auch die gegenüber den Klägern verfügten, auf §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG gestützten Abschiebungsandrohungen rechtlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als Angola als Zielstaat der Abschiebung nicht ausgenommen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 entsprechend VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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