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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: A 13 S 447/99
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK, AsylVfG, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 4
EMRK Art. 3
AsylVfG § 73 Abs. 3
VwGO § 121
VwVfG § 47
Hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG unmittelbar selbst festgestellt und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so kommt die Durchbrechung der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur in Betracht, wenn sich die Sachlage seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert hat und die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses deswegen nicht mehr vorliegen. Ob sich die Sachlage geändert hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern - auch - nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 -).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 13 S 447/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Widerrufs der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG und Abschiebungsandrohung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hartung ohne mündliche Verhandlung am 20. Dezember 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. November 1998 - A 3 K 12180/98 - wird zurückgewiesen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der am 6.6.1963 geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger katholischer Religionszugehörigkeit. Am 24.1.1993 reiste der Kläger von Belgien aus in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) machte der Kläger am 10.2.1993 folgende Angaben: Probleme beim Grenzübertritt von Togo nach Benin habe es nicht gegeben. Am 24.1.1993 sei er mit dem Flugzeug von Benin nach Brüssel geflogen, anschließend sei er mit dem Zug nach Köln gefahren. In Togo sei er in einem Stadtteil von Lomé (Bè) Chef einer Sicherheitsmilizgruppe für Oppositionspolitiker gewesen. Die Politiker hätten der CDPA, der CAR und dem COD II angehört. Als Leibwächter habe er Prof. Mensah, Herrn Gninivi und Herrn Yaovi beschützt. Die Genannten seien jeweils Präsidenten der Parteien gewesen. Im Januar 1993 hätten ihn Militärs in Zivil im Haus seiner Mutter aufgesucht. Als die Militärs gekommen seien, sei er durch die andere Tür des Hauses geflohen. Bereits mehrere Angehörige der Sicherheitsmiliz seien vom Militär getötet worden. Tatsächlich sei er mehrmals von der Polizei aufgesucht worden. Als die Militärs begonnen hätten, das Haus zu durchsuchen, sei er geflohen. Den Reisepass habe er immer bei sich. Als die Militärpolizei das erste Mal zu ihm nach Hause gekommen sei, sei er nicht zu Hause gewesen. Zwischen den einzelnen Besuchen der Polizei habe er sich bei Freunden versteckt, deren Namen er vergessen habe. Während dieser Zeit sei er von der Polizei gesucht worden. Er sei Mitglied der CDPA sowie des COD II. Beide Parteien kämpften für die Demokratie Togos. Beide Parteien hätten sich nach der Nationalkonferenz zusammengeschlossen. Nach der Fusion nenne sich die Partei COD II. Seit dem 3.7.1990 sei er als Leibwächter in der Sicherheitsmiliz tätig. Während dieser Zeit habe er keine Probleme mit dem Militär gehabt. Das Militär habe erst in letzter Zeit damit begonnen, Oppositionelle zu töten. Die Oppositionellen hätten die Nationalkonferenz sabotiert. Die Nationalkonferenz habe zwischen dem 3.7. und dem 28.8.1990 oder 1991 stattgefunden.

Mit Bescheid vom 8.9.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung - im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens - zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Togo oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamts erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage und machte geltend, eine ordnungsgemäße Anhörung habe nicht stattgefunden, weil mangels eines Dolmetschers lediglich ein anderer Asylbewerber übersetzt habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 8.5.1995 - A 3 K 12462/94 - hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Bescheid des Bundesamts vom 8.9.1994 insoweit auf, als dem Kläger die Abschiebung nach Togo angedroht wurde; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auch nicht auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Aufgrund seiner Angaben habe er keine asylrelevante politische Verfolgung zu befürchten. Auf die Begründung des Bescheids des Bundesamts werde Bezug genommen, soweit dort die Anerkennung von Asylgründen abgelehnt worden sei. Begründet sei die Klage jedoch, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Togo angedroht worden sei. Die Abschiebung des Klägers nach Togo sei nach § 53 Abs. 4 AuslG unzulässig. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen sei davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Es bestehe grundsätzlich die Gefahr, dass aus dem Ausland zurückkehrende Flüchtlinge generell als Regimegegner angesehen und in asylerheblicher Weise von den Sicherheitsbehörden verfolgt würden. Gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8.5.1995 wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Schreiben vom 31.3.1998 wurde der Kläger vom Bundesamt auf die Möglichkeit des Widerrufs der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wegen der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Bescheid vom 16.6.1998 widerrief das Bundesamt die mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8.5.1995 getroffene Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung - im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens - zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Togo oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei: Mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8.5.1995 sei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG festgestellt worden. Aufgrund der veränderten Verhältnisse in Togo sei gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden. Die Befugnis des Bundesamts, ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG zu widerrufen, sei nicht dadurch eingeschränkt, dass die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG durch ein Verwaltungsgericht selbst erfolgt sei. Aufgrund der derzeitigen Asylrechtsprechung sowie neuerer Auskünfte lägen Abschiebungshindernisse (§§ 51 und 53 AuslG) für togoische Staatsangehörige allein wegen der Asylantragstellung oder Mitgliedschaft bzw. untergeordneter Funktionärstätigkeit in einer Exilorganisation nicht mehr vor. Der Kläger habe sich auch nicht als wichtiger oder prominenter Gegner des Staatspräsidenten Eyadéma profiliert. Er sei bei seinen exilpolitischen Betätigungen nicht aus der Reihe der normalen Mitglieder oder allenfalls untergeordneten Funktionäre der Exilorganisation öffentlich wirksam als politische Leitfigur hervorgetreten. Es sei somit nicht wahrscheinlich, dass entgegen der obergerichtlichen Asylrechtsprechung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sei. Die Abschiebungsandrohung sei zu erlassen gewesen, weil der Antragsteller weder als Asylberechtigter anerkannt worden sei noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitze. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.8.1998 zugestellt.

Am 31.8.1998 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass Abschiebungshindernisse nicht mehr bestünden. Änderungen, die einen Widerruf rechtfertigen könnten, seien seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nicht eingetreten und würden im Übrigen von der Beklagten auch nicht schlüssig vorgetragen. Es sei weiterhin damit zu rechnen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Togo mit Gefahren für Leib, Leben und Freiheit zu rechnen habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.11.1998 - A 3 K 12180/98 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.6.1998 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Gericht habe mit Gerichtsbescheid vom 8.5.1995 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG festgestellt. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG seien nicht gegeben. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass einer Abschiebung nach Togo Hindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegenstünden. Zwar könne nicht gesagt werden, dass für jeden Bewohner Togos die erhebliche Gefahr bestehe, von den Sicherheitskräften misshandelt oder ermordet zu werden. Diese Gefahr bestehe nur dann, wenn jemand ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sei, was bei abgeschobenen Asylbewerbern aber in besonders hohem Maße der Fall sei. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln sei der Schluss zu ziehen, dass in der derzeitigen Situation togoischen Asylbewerbern eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar sei.

Auf den Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat mit Beschluss vom 25.2.1999 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.11.1998 zugelassen. Der Beschluss ist dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 12.3.1999 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 17.3.1999, bei Gericht eingegangen am 22.3.1999, hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten zur Begründung der Berufung auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 2.12.1998 und im Zulassungsbeschluss vom 25.2.1999 verwiesen. Der Bundesbeauftragte hat beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids im Umfang der Berufungszulassung abzuweisen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.11.1998 - A 3 K 12180/98 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und die Beklagte haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert.

Der Senat hat Erkenntnisquellen (Auskünfte, Lageberichte, Gutachten und Stellungnahmen) über die innenpolitischen Verhältnisse in Togo und über die Möglichkeit einer Verfolgung wegen längeren Auslandsaufenthalts, exilpolitischer Betätigung und Asylantragstellung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die Liste der eingeführten Erkenntnisquellen (Stand 22.10.2000 sowie Ergänzungsliste, Stand 24.11.2000) ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt worden. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben auf die Mitteilung der vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Bundesamtsakten des Anerkennungs- und des Widerrufsverfahrens sowie auf die entsprechenden Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verwiesen, die dem Senat vorlagen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO). Auch wenn die Beteiligten, wie hier, einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist eine Entscheidung durch den Senat nicht ausgeschlossen, da die gesetzliche Regelung ("kann") den Richter zu einer Entscheidung als Berichterstatter lediglich ermächtigt, nicht aber verpflichtet (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 87a, Rn. 8).

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig. Der Zulassungsbeschluss des Senats vom 25.2.1999 ist dem Bundesbeauftragten am 12.3.1999 zugestellt worden. Mit am 22.3.1999 beim Senat eingegangenem Schriftsatz vom 17.3.1999, damit innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 3 VwGO, hat der Bundesbeauftragte die zugelassene Berufung begründet. Der Schriftsatz vom 17.3.1999 enthält einen bestimmten Antrag (§ 124a Abs. 3 S. 4 VwGO). Die Berufungsbegründung, die auf den Berufungszulassungsantrag vom 2.12.1998 und auf den Zulassungsbeschluss des Senats Bezug nimmt, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn die Berufungsbegründung bezeichnet durch die zulässige Bezugnahme auf den Berufungszulassungsantrag und auf den Zulassungsbeschluss des Senats mehrere entscheidungserhebliche Fragen - Rechtsfragen sowie Fragen zu den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatland des Klägers -und macht hierzu eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67).

Die Berufung des Bundesbeauftragten ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.6.1998 im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.6.1998 ist sowohl hinsichtlich des Widerrufs der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Gerichtsbescheid vom 8.5.1995 getroffenen Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG (I) als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (II) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I) Es kann dahingestellt bleiben, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) die Abschiebung des Klägers nach § 53 Abs. 4 AuslG unzulässig ist. Denn selbst wenn zu Ungunsten des Klägers unterstellt wird, dass seine Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Togo derzeit nach den Maßstäben der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) - EMRK - zulässig ist, ist Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 16.6.1998 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Widerruf betrifft eine Rechtsstellung, die dem Kläger durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eingeräumt wurde (1). Die Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung sind jedoch nicht gegeben (2).

1) Der Begründung des angefochtenen Bescheids ist zu entnehmen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von § 73 Abs. 3 AsylVfG als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ausgegangen ist. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes vorliegt, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG gegeben sind. Denn die Bestimmung scheidet als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf von vornherein aus.

Im Tenor des rechtskräftigen Gerichtsbescheids vom 8.5.1995 hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Bescheid des Bundesamts vom 8.9.1994 lediglich insoweit auf, als dem Kläger die Abschiebung nach Togo angedroht worden war; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Aus den Entscheidungsgründen dieses Gerichtsbescheids ergibt sich jedoch, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, hinsichtlich des Klägers liege im Hinblick auf Togo ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 EMRK vor (S. 6-11 des amtl. Umdrucks), und dass das Verwaltungsgericht selbst ein solches Abschiebungshindernis feststellen wollte. Dies wird durch den angefochtenen Gerichtsbescheid vom 12.11.1998 bestätigt, in dem ausgeführt wird, das Gericht habe mit Gerichtsbescheid vom 8.5.1995 "das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG festgestellt". Auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ging, wie sich sowohl aus Ziffer 1 des Tenors als auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 16.6.1998 ergibt, davon aus, das Verwaltungsgericht Sigmaringen habe im Gerichtsbescheid vom 8.5.1995 das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG selbst festgestellt. Dass die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG unmittelbar durch das Gericht nicht mit der Rechtslage übereinstimmt, wonach die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ausschließlich mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten ist (BVerwG, Urteil v. 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; Urteil vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Geht es nach den vorstehenden Ausführungen unmittelbar um die Aufhebung einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung durch einen Bescheid des Bundesamts, so scheidet die vom Bundesamt herangezogene Bestimmung des § 73 Abs. 3 AsylVfG als Ermächtigungsgrundlage aus (BVerwG, Urteil v. 23.11.1999, a.a.O.). Denn wie sich aus der Überschrift und dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, gilt § 73 Abs. 3 AsylVfG nur für positive Feststellungen in einem Verwaltungsakt, nicht jedoch für verwaltungsgerichtliche Feststellungsaussprüche in einem rechtskräftigen Urteil bzw. Gerichtsbescheid.

2) Ein zu Unrecht auf § 73 Abs. 3 AsylVfG gestützter Widerruf einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 4 AuslG durch das Bundesamt kann aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.11.1999, a.a.O.), der sich der Senat anschließt, aufgrund von § 47 VwVfG in eine neuerliche Feststellung des Bundesamts umgedeutet werden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht - mehr - vorliegen. Eine solche Umdeutung scheidet jedoch im vorliegenden Fall wegen der Rechtskraft des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom 8.5.1995 aus. Denn es liegt weder eine veränderte Sachlage vor, die die Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigt (a), noch ist die Aufrechterhaltung des durch den rechtskräftigen Gerichtsbescheid geschaffenen Zustands "schlechthin unerträglich" (b).

a) Die zu Gunsten des Klägers ergangene rechtskräftige Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Togos besteht, hindert grundsätzlich jede erneute und erst recht jede abweichende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung. Die Rechtskraftwirkung, die zeitlich grundsätzlich nicht begrenzt ist (BVerwG, Urteil vom 8.12.1992, BVerwGE 91, 256 ff.; Bay. VGH, BayVBl. 1975, 115, 116), tritt auch bei sachlicher Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992, BVerwGE 91, 256 ff.; Urteil vom 26.7.1996 - 8 C 18.95 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 23 m.w.Nachw.; Urteil vom 5.11.1985 - 6 C 22.84 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18; Beschluss vom 19.3.1990 - 8 B 27.90 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 60; Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30). Dementsprechend ist es für die Frage der Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 8.5.1995 unerheblich, ob das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ausgegangen ist.

Die Rechtskraftwirkung des Gerichtsbescheids vom 8.5.1995 steht einer abweichenden Entscheidung durch das Bundesamt im Bescheid vom 16.6.1998 allerdings nicht entgegen, wenn sich nach Erlass des Gerichtsbescheids die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geändert hat. Denn sämtliche Gerichtsurteile stehen unter dem Geltungsvorbehalt des Fortbestehens der zugrunde gelegten Sach- und Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, a.a.O.; Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Urteil vom 26.7.1996 - 8 C 18.95 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 23; Beschluss vom 10.5.1995 - 8 B 32.95 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 71; Beschluss vom 3.11.1993 - 4 NB 33.93 - Buchholz 310 § 121 Nr. 66 = NVwZ-RR 1994, 236; Urteil vom 8.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256, 258; vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 17.11.1998 - 1 BvL 10.98 - NJW 1999, 2581; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.11.1999 - A 6 S 1974/98 -, ESVGH 50, 125 ff.). Die Grundsätze über die Rechtskraft von gerichtlichen Entscheidungen und die Durchbrechung der Rechtskraft gelten auch für Gerichtsurteile, die eine Prognoseentscheidung enthalten, die auf einer Gesamtwürdigung der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Tatsachen und Einschätzungen von sachverständigen Organisationen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen beruht (vgl. zur Asylanerkennung und zur Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG, BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, a.a.O.).

Da sich im vorliegenden Fall die Rechtslage seit Erlass des Gerichtsbescheids vom 8.5.1995 nicht geändert hat, kommt es für die Zulässigkeit der Umdeutung im Hinblick auf die Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 8.5.1995 auf das Vorliegen einer Änderung der Sachlage an, die aus Sicht des erkennenden Gerichts vorliegen muss (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nicht jede Änderung in tatsächlicher Hinsicht lässt die Bindungswirkung entfallen, sondern nur die entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage seit Erlass der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Eine Änderung der Sachlage im Sinne dieser Rechtsprechung liegt nur dann vor, wenn sich nach Erlass der ersten gerichtlichen Entscheidung die Sachlage dergestalt ändert, dass nunmehr eine vom rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil abweichende Sachentscheidung zu treffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.11.1993 - 4 NB 33.93 - NVwZ-RR 1994, 236; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10.5.1995 - 8 B 32.95 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 71). Hinsichtlich der Entscheidungen über die Anerkennung als Asylberechtigter und über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist anerkannt, dass lediglich eine vom erstentscheidenden Gericht abweichende Beurteilung "derselben tatsächlichen Verhältnisse" für eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht ausreicht (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.1.2000 - A 1 S 174/99 - EZAR 214 Nr. 12, S. 9 f. und S. 4 f. m.w.Nachw.).

Eine auf § 47 VwVfG gestützte Umdeutung des Bescheids des Bundesamts vom 16.6.1998 hinsichtlich des Widerrufs der mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8.5.1995 getroffenen Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG in eine neuerliche Feststellung des Bundesamts durch Verwaltungsakt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht mehr vorliegen, scheidet im vorliegenden Fall aus. Denn es fehlt an der für die Durchbrechung der Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 8.5.1995 erforderlichen Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage nach dem Ergehen der rechtskräftigen Entscheidung.

Mit Urteil vom 19.9.2000 hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Widerrufs eines feststellenden Bescheids des Bundesamts, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, entschieden, dass sich die Frage, ob sich die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheids erheblich geändert haben und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG deswegen nunmehr ausgeschlossen ist, nicht allein nach dem im Anerkennungsbescheid des Bundesamts zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern - auch -nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen beurteilt (- 9 C 12.00 - S. 7 des amtl. Umdrucks; ebenso das Berufungsurteil, OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.1.2000 - A 1 S 174/99 - EZAR 214 Nr. 12, S. 4 f.; a.A. soweit ausschließlich auf die Änderung der vom Bundesamt bei der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen abgestellt wird, 12. Senat des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 31.10.2000 - A 12 S 1273/99 -). Der Widerruf einer Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wegen nachträglicher Änderung der für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse entspricht hinsichtlich des Merkmals der Änderung der Verhältnisse der auf die Änderung der Sachlage gestützten Durchbrechung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung. Dementsprechend gilt der genannte Grundsatz, wonach es nicht allein auf den dem rechtskräftigen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern - auch - auf die im Verfolgerstaat zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung tatsächlich herrschenden Verhältnisse ankommt, nach Ansicht des Senats auch für die Frage der Durchbrechung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung wegen der Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.1.2000 - A 1 S 174/99 - EZAR 214 Nr. 12, S. 9 f. und S. 4 f.; VG Hamburg, Urteil vom 11.8.1998 - 10 A 1966/97 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 23.2.1999 - 4 A 4026/98 -, InfAuslR 2000, 37, 39).

Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 AuslG. Dementsprechend kommt es allein auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe des § 53 Abs. 4 AuslG an. Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Regelung enthält keine eigenständige Regelung von Abschiebungshindernissen. Sie nimmt nur auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die sich daraus ergebenden Abschiebungshindernisse Bezug, die infolge des Zustimmungsgesetzes vom 7. August 1952 im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331). Im vorliegenden Fall kommt allenfalls in Betracht, dass sich die Unzulässigkeit einer Abschiebung des Klägers aus der Anwendung des Art. 3 EMRK ergibt. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dieses absolute Verbot erstreckt sich auch auf Misshandlungen als unmittelbare, direkte und voraussehbare Folge aufenthaltsbeendender Handlungen (Auslieferung, Ausweisung, Abschiebung) eines Vertragsstaates, die außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintreten (EGMR, Urteil vom 7.7.1989 - Soering -, NJW 1990, 2183, 2184, Tz. 90 f.; EGMR, Urteil vom 20.3.1991 - Cruz Varas - NJW 1991, 3079, 3080, Tz. 69; EGMR, Urteil vom 30.10.1991 - Vilvarajah u. a. -, NVwZ 1992, 869, 870, Tz. 108). Es untersagt daher die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung als voraussehbare Folge der Handlung der Vertragspartei drohen (EGMR, Urteil vom 30.10.1991, a.a.O. S. 869, 870, Tz. 108). Art. 3 EMRK schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen "unmenschlich" oder "erniedrigend" verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten, wie zum Beispiel der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, und in einigen Fällen aus Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 7.7.1989, a.a.O. S. 2184, 2186, Tz. 100 m.w.Nachw.). Eine Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt ferner ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 331). Insoweit kann allerdings nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, ausnahmsweise auch einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Misshandlung eine menschenunwürdige Behandlung i.S. des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 331, 334). Die Gefahr einer individuellen gezielten Misshandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besteht nicht erst dann, wenn "ein eindeutiger Beweis" für eine zu erwartende Misshandlung des Betroffenen vorhanden ist. Andererseits genügt aber auch nicht allein die Feststellung, in dem Zielstaat der Abschiebung herrschten rechtsstaatswidrige oder ganz allgemein nachteilige politische oder wirtschaftliche Verhältnisse. Vielmehr muss es begründete Anhaltspunkte dafür geben, dass der betroffene Mensch im Zielstaat einem "echten", "tatsächlichen" bzw. "bedeutsamen Risiko'" von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 7.7.1989, NJW 1990, 2183). Es müssen stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um glaubhaft zu machen, dass eine "reale Gefahr" bzw. ein "ernsthaftes Risiko" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung vorliegt (vgl. EGMR, Urteil vom 20.3.1991, NJW 1991, 3079; EGMR, Urteil vom 30.10.1991, NVwZ 1992, 869).

Weder aus dem rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 8.5.1995, noch aus dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid vom 12.11.1998, noch aus dem Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren ergeben sich Hinweise auf eine exilpolitische Betätigung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend kommt es für die Frage, ob sich die Sachlage geändert hat, darauf an, ob die Stellung eines Asylantrags und ein längerer Aufenthalt für einen Togoer die beachtliche Wahrscheinlichkeit begründen, im Falle seiner Rückkehr einer mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Behandlung unterzogen zu werden.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass sich die Frage, ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen der rechtskräftigen Entscheidung entscheidungserheblich geändert haben, nicht allein nach dem vom Gericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern - auch - nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 -), ist zunächst festzustellen, ob hinsichtlich derjenigen Umstände, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hatte, eine entscheidungserhebliche Änderung eingetreten ist (aa). Ferner ist zu prüfen, ob sich diejenigen Verhältnisse, die zum Zeitpunkt des Ergehens der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung tatsächlich bestanden und die auch für die Beurteilung der Verfolgungslage entscheidend waren, die jedoch vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt wurden, entscheidungserheblich geändert haben (bb). Im vorliegenden Fall ergibt sich jeweils, dass eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage nicht eingetreten ist. Es haben sich weder die vom Verwaltungsgericht seinem Gerichtsbescheid zugrunde gelegten Verhältnisse in Togo entscheidungserheblich geändert (aa) noch liegt eine Änderung derjenigen Verhältnisse vor, die in Togo zum Zeitpunkt des Ergehens des Gerichtsbescheids für die Beurteilung der Verfolgungslage tatsächlich maßgeblich waren (bb). Die Vorgeschichte des Widerrufsbescheids vom 16.6.1998, wie sie sich aus der Bundesamtsakte ergibt, lässt darauf schließen, dass es dem Bundesamt mit dem Widerruf nicht darum ging, einer nachträglichen Veränderung der für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erheblichen Sachlage Rechnung zu tragen. Anlass war vielmehr die Tatsache, dass der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts inhaltlich vom Urteil des Senats vom 3.7.1996 (- A 13 S 578/96 -) und auch von der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung abwich und die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts an diese inzwischen zu Togo ergangene Rechtsprechung nachträglich angepasst werden sollte. Der "Widerruf" nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist jedoch kein Instrument, um im gerichtlichen Verfahren versäumte Rechtsbehelfe nachzuholen. Dass das Verwaltungsgericht im Gerichtsbescheid vom 8.5.1995 zu Unrecht vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG ausgegangen ist, reicht - mangels erheblicher Änderung der maßgeblichen Sachlage - zur Durchbrechung der Rechtskraft des Gerichtsbescheids nicht aus.

aa) Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht im Gerichtsbescheid vom 8.5.1995 zugrunde gelegten Umstände ist keine Änderung eingetreten.

(1) Im Gerichtsbescheid (S. 6 bis 11 des amtl. Umdrucks) ging das Verwaltungsgericht davon aus, für aus dem Ausland zurückkehrende Flüchtlinge bestehe grundsätzlich die Gefahr, generell als Regimegegner angesehen und in asylerheblicher Weise von den Sicherheitskräften verfolgt zu werden. Grundlage für diese Beurteilung waren entsprechende Stellungnahmen von amnesty international, des UNHCR und des Instituts für Afrikakunde. Ferner stellte das Verwaltungsgericht auf die schlechte allgemeine Menschenrechtslage in Togo - Tötungen und Folterungen von Gefangenen, Verschwinden von Oppositionellen und Plünderungen -, wie sie sich aus den Berichten von amnesty international, des UNHCR und aus Presseberichten ergab, sowie auf die auch vom Auswärtigen Amt geteilte Einschätzung ab, dass Togo kein Rechtsstaat sei und das Regime, wie in Diktaturen üblich, willkürlich verschone, bestrafe und amnestiere. Herangezogen wurde auch die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes, wonach es in Togo weiterhin Fälle politischer Verfolgung von Oppositionellen gebe. Bezogen auf nach Togo zurückkehrende togoische Staatsangehörige schloss sich das Verwaltungsgericht aber nicht der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in den Lageberichten an, wonach eine menschenrechtswidrige Behandlung durch Angehörige der Sicherheitskräfte und mithin eine Gefahr für Leib und Leben zwar bei ausgewiesenen Oppositionsanhängern bzw. solchen Personen, die das Regime dafür halte, nicht ausgeschlossen werden könne, für sonstige Personen eine solche Gefahr aber nicht bestehe. Demgegenüber zog das Verwaltungsgericht wiederum die Einschätzung des Auswärtigen Amtes heran, dass Togo "weit von einem Rechtsstaat" und die Verfassung noch weit von ihrer Verwirklichung entfernt, dass die politischen Freiheiten der Bürger trotz tolerierter Freiräume faktisch eingeschränkt seien und dass die Vertreter des alten Regimes in staatlichen Organen wie in öffentlichen und auch privaten Einrichtungen die tatsächliche Macht ausübten.

(2) Hinsichtlich der vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte ist keine entscheidungserhebliche Änderung eingetreten. Sachverständige Organisationen gehen in ihren Stellungnahmen davon aus, eine Änderung der Politik des togoischen Regimes gegenüber abgeschobenen oder zurückkehrenden Asylbewerbern sei nicht bekannt. Für diese bestehe unverändert die Gefahr, als Regimegegner eingestuft und damit Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Stellen unterworfen zu werden (z.B. Institut für Afrikakunde, Auskünfte vom 3.12.1998 an das VG Aachen, vom 16.12.1998 an das OVG Koblenz und vom 17.1.2000 an das VG Oldenburg, amnesty international, Auskünfte vom 28.1.1998 an das VG Schleswig, vom 21.1.1999 an das OVG Koblenz und vom 12.7.2000 an das VG Hamburg). Auch weist das Auswärtige Amt, insoweit in Übereinstimmung mit anderen Stellen darauf hin, dass die auch in Togo nach der Gesetzeslage gewährleisteten Menschenrechte von staatlichen Stellen häufig und in erheblichem Umfang missachtet würden, ohne dass die jeweils Handelnden Gefahr liefen, wegen dieser Verstöße gegen geltendes Recht gerichtlich oder disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen zu werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.2.1999, vom 3.1. und vom 15.11.2000; UNHCR, Auskunft vom 28.7.2000 an das VG Oldenburg; Institut für Afrikakunde, Auskunft vom 17.1.2000 an das VG Oldenburg). Dementsprechend sei die Bevölkerung den Übergriffen der Sicherheitskräfte nahezu schutzlos ausgeliefert. Unverändert weist wiederum das Auswärtige Amt auf die Unberechenbarkeit des Regimes und seiner Verfolgungsmaßnahmen hin. Nach wie vor sind auch im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Togo vom 15.11.2000 neben Fällen von gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vgl. dazu ausführlich, amnesty international, Bericht "Togo-Staatlicher Terror" vom 5.5.1999) auch Beispiele von politischer Verfolgung von Oppositionellen aufgeführt. In vielen Fällen, so das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 15.11.2000, könne nicht ausgeschlossen werden, dass Repressionsmaßnahmen durch Mitglieder der Regierung oder der Staatsführung angeordnet worden seien. Politisch aktive Oppositionelle würden je nach Einzelfall verbal eingeschüchtert, bedroht, geschlagen, von ihrem Wohnsitz vertrieben, gefoltert oder (zum Teil auf grausame Weise) ermordet. Wie sich ebenfalls dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2000 entnehmen lässt, sind die nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen, wie z.B. amnesty international, CDPA, ACAT oder die neu zugelassene ATDPDH, insbesondere im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Berichts von amnesty international vom Mai 1999 "Togo-Staatlicher Terror" Repressionsmaßnahmen durch staatliche Stellen ausgesetzt. So sind z.B. Mitglieder der genannten Organisationen wegen des Vorwurfs, amnesty international falsche Informationen über Menschenrechtsverletzungen in Togo weiter gegeben zu haben, verhaftet worden. Ferner sind Mitglieder der Organisationen wegen ihrer Tätigkeit für diese ständiger Überwachung durch togoische Stellen ausgesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.11.2000; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Lomé, Auskunft vom 19.10.1999 an das OVG Hamburg; amnesty international, Auskünfte vom 11.10.1999 an das OVG Hamburg und vom 15.8.2000 an das VG Schleswig). Auch ist die Pressefreiheit durch die am 4.1.2000 beschlossenen Änderungen des Pressegesetzes erheblich eingeschränkt worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.11.2000; amnesty international, Auskunft vom 15.8.2000 an das VG Schleswig). Nunmehr können auch Gefängnisstrafen ohne Bewährung verhängt werden. Zudem wurden die Behörden ermächtigt, im Falle der Verbreitung "falscher Informationen" in Manipulationsabsicht das Erscheinen des Presseorgans für die Dauer von bis zu drei Monaten zu untersagen. Ferner gilt die Verbreitung von "falschen" Informationen als "Verleumdung der Regierung" und kann mit Gefängnisstrafen geahndet werden (amnesty international, Auskunft vom 14.8.2000 an das VG Oldenburg).

Die politische Entwicklung in Togo seit den zu Gunsten Eyadémas manipulierten Präsidentschaftswahlen vom Juni 1998 rechtfertigt auch nicht die Annahme eines umfassenden Wechsels des politischen Systems hin zu einem demokratischen Rechtsstaat. Denn auch das - vermeintliche - Nachgeben des Präsidenten und seiner Partei gegenüber den Forderungen der Opposition nach tatsächlichen Reformen, wie z.B. im Bereich des Wahlrechts, ist nur ein Mittel zur Aufrechterhaltung der Herrschaft des Regimes angesichts der sich stetig verschlechternden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Zwar ist die politische Situation in Togo (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.11.2000), wird sie mit der Lage im Anschluss an die zu Gunsten Eyadémas manipulierten Präsidentschaftswahlen vom Juni 1998 verglichen, durch eine gewisse Entspannung im Verhältnis zwischen Regierung und Opposition gekennzeichnet. Vor den Wahlen vom Juni 1998 und erst recht nach Verkündung des manipulierten Ergebnisses der Wahlen gab es massive Einschüchterungsversuche und Übergriffe der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung und Oppositionellen. Am 16.8.1998 kam es an verschiedenen Orten zu mehreren offensichtlich von der Regierung inszenierten bewaffneten Zwischenfällen. Nach offiziellen Berichten der Regierung sollen togoische Exilanten mit Waffengewalt nach Togo eingedrungen sein, um einen Umsturz herbeizuführen. Am gleichen Tage wurden die Parteizentrale sowie Häuser von führenden Mitgliedern der UFC in Lomé und Parteibüros der PDR im Landesinnern sowie das Mietshaus des PDR-Präsidenten Ayeva in Lomé zerstört. Die Parlamentswahlen vom 21.3.1999 wurden von den Oppositionsparteien wegen der Nichterfüllung ihrer Forderung durch den Präsidenten, die Wahlen erst nach dem politischen Dialog zwischen dem Präsidenten und den Oppositionsparteien abzuhalten, boykottiert. Infolge des Boykotts der Wahlen durch die Opposition fielen sämtliche Parlamentssitze an die Regierungspartei RPT oder ihr nahestehende Kandidaten. Im Juli 1999 kam es aber in Gegenwart von vier ausländischen "Facilitateuren" tatsächlich zum politischen Dialog zwischen Vertretern der Regierung und den führenden Vertretern der Oppositionsparteien, darunter Olympio Gilchrist. Im Verlauf dieser Gespräche sagte Eyadéma zu, sich entsprechend der Verfassung im März 2003 nicht für eine dritte Amtszeit als Präsident zu bewerben. Ferner kündigte Eyadéma an, das Parlament nach Ablauf der in der Verfassung vorgeschriebenen Mindestfrist von einem Jahr aufzulösen, um der Opposition den Wiedereinzug in das Parlament zu ermöglichen. Nach Beginn des politischen Dialogs war sogar eine vorsichtige Öffnung der staatlichen Medien festzustellen. Im Staatsfernsehen wurde über Veranstaltungen der Opposition (z.B. Zusammenschluss von vier Oppositionsparteien am 15.8.1999) und über einzelne Oppositionsführer (Ayeva, PDR, Vorsitzender des sog. Paritätischen Ausschusses) berichtet. Der Dialog endete mit der Unterzeichnung einer gemeinsamen Erklärung (Accord-Cadre de Lomé) am 29.7.1999, in der wichtige kontroverse Punkte zur Sprache kamen und einem paritätisch besetzten "Comité Paritaire de Suivi" (Implementierungskomitee, "CPS") die Befassung mit Verbesserungen des Wahlprozesses (insbesondere die Ausarbeitung eines Wahlgesetzes) übertragen wurde. Es wurde die Einsetzung einer paritätisch besetzten "Unabhängigen Wahlkommission" beschlossen, die nicht nur die Wahlen beaufsichtigen, sondern auch organisieren soll - beides in Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen. Ferner einigten sich die beteiligten politischen Gruppen auf die Einführung eines einheitlichen Wahlscheins. Hinsichtlich der Menschenrechte ist u.a. festgehalten, dass Opfer von Gewalttaten Entschädigungen auf dem Rechtsweg einklagen können. Entsprechend der Vereinbarung von Regierung und Opposition vom Juli 1999 wurde das neue Wahlgesetz ausgearbeitet. Der vom "Comité Paritaire de Suivi" nach langen Verhandlungen im Dezember 1999 verabschiedete Entwurf eines Wahlgesetzes wurde jedoch vom togoischen Parlament zunächst wegen teilweiser Unvereinbarkeit mit der Verfassung an das paritätisch besetzte Komitee zurückverwiesen. Der zweite Entwurf des CPS für ein Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes wurde schließlich vom Parlament am 10.3.2000 beschlossen und trat am 5.4.2000 in Kraft. Auch die paritätisch besetzte "Unabhängige Wahlkommission" (CENI) wurde am 9.6.2000 von der Nationalversammlung, der wegen des Boykotts der Wahlen vom März 1999 durch die Oppositionsparteien nahezu ausschließlich Abgeordnete der Regierungspartei RPT angehören, bestätigt. Wegen der zeitlichen Verzögerungen bei der Ausarbeitung des neuen Wahlgesetzes steht der Termin für die Wahlen zur Nationalversammlung jedoch noch nicht fest.

Bei diesem politischen Dialog zwischen dem Regime und der gemäßigten Opposition handelt es sich jedoch nicht um einen tiefgreifenden Wandel hin zu einem demokratischen und rechtsstaatlichen Staatswesen. Denn bei der Beurteilung muss die politische und wirtschaftliche Zwangslage, in der sich das Regime befindet, berücksichtigt werden. Alles beherrschender Grundsatz der Politik des Regimes ist die Aufrechterhaltung der eigenen Herrschaft über Togo. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Machtanspruch unter allen Umständen durchgesetzt wird, selbst wenn hierdurch die Beziehungen zu den USA und zu den Staaten der Europäischen Union mit der Folge belastet werden, dass finanzielle Hilfen der potentiellen Geberländer weiterhin ausgeschlossen bleiben. Dies zeigt sich z.B. am Ausgang der Präsidentschaftswahlen vom Juni 1998. Denn als sich bei der Auszählung der Stimmen ein Sieg des Kandidaten der Opposition (Olympio Gilchrist) abzeichnete, wurde die laufende Auszählung der Stimmen trotz der Anwesenheit von europäischen Wahlbeobachtern, die massiven Drohungen und Einschüchterungsversuchen ausgesetzt waren, abgebrochen. Die Vorsitzende der Wahlkommission, Frau Awa Nana, wurde zum Rücktritt gezwungen, so dass schließlich Eyadéma vom Innenminister zum Sieger der Wahlen erklärt werden konnte (UNHCR vom 10.12.1998 an das VG Oldenburg; amnesty international, Bericht "Togo-Staatlicher Terror" vom 5.5.1999, S. 4). Das vom Regime dominierte Verfassungsgericht bestätigte die Gültigkeit der Wahl, die von den Staaten der Europäischen Union einhellig als manipuliert bewertet wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.11.2000). Die offenkundige Verfälschung der Präsidentschaftswahlen und die gravierenden Menschenrechtsverletzungen durch togoische Sicherheitskräfte anlässlich der Niederwerfung des politischen Protestes gegen die Wahlmanipulationen im Sommer 1998 waren entsprechend der Ankündigung, die Wahlen als Test für die Beachtung der demokratischen Grundsätze anzusehen, Anlass für die Staaten der Europäischen Union - mit Ausnahme Frankreichs -, die seit Februar 1993 suspendierte Entwicklungshilfe nicht wieder aufzunehmen (vgl. amnesty international vom 25.11.1998 an das VG Aachen, Institut für Afrikakunde vom 16.12.1998 an das OVG Koblenz und UNHCR vom 10.12.1998 an das VG Oldenburg). Ein weiteres Beispiel für die Politik des Präsidenten, die Herrschaft seiner Partei über Togo unter allen Umständen aufrecht zu erhalten, selbst wenn hierfür - vermeintlich -den Forderungen der Opposition nachgegeben wird, bildet der Ausgang der Parlamentswahlen vom 6. und 20.2.1994. Die beiden Oppositionsparteien CAR (36 Sitze) und UTD (7 Sitze) errangen die Mehrheit der Parlamentssitze (81 Sitze). Um die Beteiligung seiner Partei RPT (37 Sitze) an der Regierung weiterhin zu gewährleisten und um der unverändert fortbestehenden Herrschaft seiner Partei, der RPT, über Togo zumindest den Anschein der Legitimation einer parlamentarischen Mehrheit zu geben, wich Eyadéma von der bisherigen Praxis ab und ernannte nicht den Vorsitzenden der stärksten Partei, CAR, zum Premierminister. Vielmehr bot er dem Führer der UTD, die lediglich über sieben Sitze im Parlament verfügte, Edem Kodjo, einem politischen Weggefährten und Mitbegründer der Präsidentenpartei RPT, die Bildung einer Koalition an. Kodjo nahm das Angebot zur Koalitionsregierung an. Dieser wurde zwar vom Präsidenten zum Premierminister ernannt, die wichtigsten Ressorts seines Kabinetts, Inneres, Verteidigung, Sicherheit und Auswärtiges, wurden jedoch wieder mit Vertretern der RPT besetzt. Der Präsident und seine bei der Wahl unterlegene Partei RPT akzeptierten das Wahlergebnis nicht. Auf ihren Antrag hin annullierte der Oberste Gerichtshof Togos mit fadenscheiniger Begründung das Ergebnis in drei von der Opposition gewonnenen Wahlkreisen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 1.6.1996). Die anschließenden Teilnachwahlen in diesen drei Stimmbezirken, die zwar vom CAR, nicht aber von der UTD boykottiert wurden, gewannen im August 1996 Vertreter der Partei des Präsidenten Eyadéma RPT. Daraufhin trat Kodjo als Premierminister zurück. Als sein Nachfolger wurde Klutsè (RPT) ernannt; an der von ihm geführten Regierung beteiligten sich die im Parlament vertretenen Oppositionsparteien nicht (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.9.1996).

Die Aufrechterhaltung des Herrschaftsanspruchs des Regimes ist aber durch die wirtschaftliche Situation des Landes gefährdet. Die wirtschaftliche Lage Togos hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. Das Pro-Kopf-Einkommen hat sich von 430 US$ (1990) auf 320 US$ (1999) verringert. Nach Schätzungen der Weltbank lebten 1999 43 % der Togoer unterhalb der Armutsgrenze; 1990 betrug dieser Anteil nur 32 % (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.11.2000). Die desolate wirtschaftliche Lage kann den Herrschaftsanspruch des Regimes insbesondere dann gefährden, wenn sich das Regime nicht mehr auf die Sicherheitskräfte - Verwaltung, Polizei und Armee - verlassen kann. Dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2000 ist zu entnehmen, dass das Regime nicht mehr in der Lage ist, die Gehälter an Angestellte im öffentlichen Dienst, an einfache Beamte und an Pensionäre pünktlich auszuzahlen; die Gehaltszahlungen erfolgen vielmehr mit monatelangen Rückständen. Das Militär ist hiervon - noch - nicht betroffen. Zur Verbesserung der desolaten wirtschaftlichen Lage ist das Land dringend auf wirtschaftliche Hilfe, insbesondere auf die Wiederaufnahme der seit Februar 1993 - mit Ausnahme Frankreichs - suspendierten Entwicklungshilfe durch die westlichen Staaten angewiesen. Nach dem Ende des geopolitischen Konflikts zwischen den USA und der UDSSR kommen als Hilfesteller bei der ökonomischen und sozialen Entwicklung eines rückständigen Landes wie Togo nur noch die USA und die Staaten der Europäischen Union in Betracht. Um aber die Chancen auf die Wiederaufnahme der Entwicklungshilfe nicht zu gefährden, muss das Regime seinerseits auf die politischen Interessen der potentiellen westlichen Geberländer besondere Rücksicht nehmen. Das Regime muss der Forderung der USA und der Staaten der Europäischen Union nach Einhaltung der demokratischen Grundprinzipien und der Achtung der Menschenrechte entsprechen, soweit dies sein Machtanspruch zulässt.

In diesen Zusammenhang fügt sich auch der politische Dialog des Regimes mit den Vertretern der gemäßigten Opposition in Togo ein. Dieser ist lediglich eine Reaktion des Regimes auf die ständigen Forderungen der Staaten der Europäischen Union nach einer tatsächlichen demokratischen Entwicklung in Togo, die insbesondere nach den Repressionsmaßnahmen gegen die Opposition im Anschluss an die zu Gunsten Eyadémas manipulierten Präsidentschaftswahlen vom Juni 1998 erhoben worden waren. Im Oktober 1998 richteten der Ministerrat und die Kommission der Europäischen Union gemeinsam einen schriftlichen Appell an den togoischen Außenminister, in dem die togoische Regierung zur Wiederherstellung rechtsstaatlicher und ziviler Verhältnisse in Togo und zur Darlegung derjenigen Maßnahmen aufgefordert wurde, die sie zur Erreichung dieser Ziele zu ergreifen gedenke. Am 20.11.1998 kam es zu einem ersten Gespräch des Präsidenten Eyadéma mit führenden Vertretern der parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition, in dem Eyadéma auch seine Bereitschaft zu einem Gespräch mit dem prominentesten Oppositionspolitiker, Olympio Gilchrist, erklärte (UNHCR vom 10.12.1998 an das VG Oldenburg). Diese führten schließlich zu dem Abschluss der oben erwähnten politischen Vereinbarung vom 29.7.1999.

Die tatsächliche Haltung des Präsidenten Eyadéma und seines Regimes zeigt sich aber nicht nur an den unverändert festzustellenden gravierenden und nicht geahndeten Menschenrechtsverletzungen und der Verfolgung von Oppositionellen, sondern auch an seinem sonstigen politischen Verhalten, wie z.B. bei der Auswahl des Premierministers. Nachdem das Parlament dem bisherigen Premierminister Adoboli nicht das Vertrauen ausgesprochen hatte, trat dieser am 25.8.2000 zurück. Zum Premierminister wurde der bisherige Präsident der Nationalversammlung, Agbéyome Kodjo, ernannt, der als ein Verfechter einer besonders unnachgiebigen Haltung gegenüber der Opposition gilt und vom Auswärtigen Amt als "hardliner" bezeichnet wird. Agbéyome Kodjo war verantwortlicher Innenminister, als im Januar 1993 während einer Demonstration anlässlich des Informationsbesuchs von zwei Ministern aus Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland, Debarge und Schäfer, von Sicherheitskräften auf friedliche Demonstranten geschossen wurde (Demonstration auf dem Platz "Fréau Jardin" vom 25.1.1993). Die gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Zuge der sich hieran anschließenden Übergriffe der Armee auf die Zivilbevölkerung, die zu einer Massenflucht von Togoern (ca. 1/10 der Gesamtbevölkerung Togos) nach Ghana und Benin führten, waren Anlass für den weiteren Ausschluss der Entwicklungszusammenarbeit mit Togo (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.11.2000 sowie den bereits vom Verwaltungsgericht genannten Lagebericht vom 24.3.1994).

bb) Auch wenn nicht allein auf den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern - auch - auf die im Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Togo tatsächlich herrschenden Verhältnisse abgestellt wird, ist eine die Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigende Änderung der Sachlage nicht festzustellen.

Mit Urteilen vom 3.7.1996 - A 13 S 578/96 -, vom 5.12.1996 - A 13 S 2453/96 - und vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 - hat der Senat bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt grundsätzlich entschieden, dass die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und der Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige im Hinblick auf ihr Heimatland keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass abgeschobenen togoischen Asylbewerbern allein wegen ihrer Asylantragstellung und wegen ihres Auslandsaufenthaltes, auch wenn sie hierdurch in das Blickfeld der togoischen Sicherheitskräfte gerückt sein könnten, bei einer Rückkehr nach Togo Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere eine menschenrechtswidrige Behandlung, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. An dieser Einschätzung hat der Senat auch unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieses Urteils vorliegenden neuesten Erkenntnismittel festgehalten (Senatsurteil vom 13.12.2000 - A 13 S 1849/97 -).

Maßgeblich für diese Beurteilung ist jeweils die Feststellung gewesen, dass ungeachtet der beschriebenen allgemeinen politischen Lage in Togo, der politischen Verfolgung von Oppositionellen in Togo sowie der gravierenden und nicht geahndeten Verletzung der nach der Verfassung garantierten Menschenrechte durch das Regime des Präsidenten Eyadéma und seiner Partei RPT keine Referenzfälle dafür bekannt worden sind, dass ein nach dem Abschluss seines Asylverfahrens zurückkehrender Togoer allein im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfahrens und eines längeren Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von staatlichen togoischen Stellen einer mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Behandlung unterzogen worden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 24.6.1997 - 9 B 409.97 - und - 9 B 59.97 -) ist geklärt, dass bei der Prognose künftig eintretender Verfolgung (hier wegen Asylantragstellung und anschließender Abschiebung nach längerem Auslandsaufenthalt) die Zahl der in einer vergleichbaren Situation tatsächlich geschehenen Übergriffe und die Zahl der unbehelligt gebliebenen Rückkehrer eine wesentliche Rolle spielen. Denn diese Relation kann etwas darüber aussagen, ob bereits vorgekommene Übergriffe Zufallscharakter hatten oder ob sie darauf hindeuten, dass die Rückkehrer wegen der Asylantragstellung im Ausland tatsächlich missliebig geworden sind, und die Behörden zudem nicht davor zurückschrecken, gegen die unliebsam gewordenen vorzugehen. Sind aber keine Fälle einer menschenrechtswidrigen Behandlung von abgeschobenen togoischen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Stellung eines Asylantrags und eines längeren Auslandsaufenthalts bekannt geworden, so spricht dies gegen die Annahme, dass zurückkehrende Togoer im Falle ihrer Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland im Zielstaat der Abschiebung wegen der Stellung eines Asylantrags und des längeren Auslandsaufenthalts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Behandlung durch Angehörige der togoischen Sicherheitskräfte unterzogen werden.

(1) Der Senat hat mit Urteil vom 3.7.1996 - A 13 S 578/96 -, auf das das Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 16.6.1998 u.a. Bezug genommen hat, für den Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) entschieden, dass die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige im Hinblick auf ihr Heimatland keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen. Diese Bewertung galt auch für den Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom 8.5.1995. Auch im Mai 1995 begründeten die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige nicht die "reale Gefahr" bzw. ein "ernsthaftes Risiko", bei der Rückkehr nach Togo der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden.

Zwar bestanden in Togo auch im Mai 1995, wie oben geschildert, weithin rechtsstaats- und menschenrechtswidrige Verhältnisse. Die Menschenrechte wurden von Polizei, Gendarmerie und Armee im Alltag trotz der gesetzlichen Garantien nicht beachtet. Insbesondere wurden von Sicherheitsbeamten begangene Menschenrechtsverletzungen weder disziplinarisch noch gerichtlich geahndet. Aber allein aus diesen rechtsstaats- und menschenrechtswidrigen Zuständen folgte noch nicht die reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Verfolgung für jeden togoischen Staatsangehörigen. Die Stellung eines Asylantrags und ein Auslandsaufenthalt stellten keine besonderen Umstände dar, an die eine menschenrechtswidrige Behandlung durch togoische Sicherheitskräfte anknüpfte und durch die sich damit die persönliche Situation der abgeschobenen Asylbewerber von derjenigen der Mehrzahl der übrigen Bevölkerung unterschied (vgl. EGMR, Urteil v. 30.10.1991, NVwZ 1992, 869, 870). Dass allein die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung in Togo begründeten, ergibt sich zunächst aus den bis zum Mai 1995 vorliegenden Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes, wonach bis zu diesem Zeitpunkt Fälle menschenrechtswidriger Behandlung von nach Togo zurückgekehrten abgelehnten Asylbewerbern nicht bekannt geworden waren. Im letzten vor dem 8.5.1995 herausgegebenen Lagebericht vom 1.3.1995 führte das Auswärtige Amt aus, es sei bislang kein nachweislicher Fall bekannt geworden, in dem ein abgeschobener Asylbewerber bei seiner Rückkehr besonderen Schwierigkeiten bei der Einreise ausgesetzt gewesen sei. Die togoische Regierung gehe offenkundig davon aus, dass sich ein erheblicher Teil der togoischen Asylbewerber in Deutschland nicht aus politischen Gründen aufhalte. Eine wichtige Rolle bei der Verbringung von togoischen Asylbewerbern nach Deutschland spielten Schlepperbanden, die von Deutschland und Togo aus geleitet würden und mit korrupten togoischen Staatsbediensteten zusammengearbeitet hätten. Diese Schlepper hätten ihre Verbindung vor allem in der in Zentraltogo beheimateten Ethnie der Kotokoli. Nach eindeutigen Feststellungen hätten vom Angebot der Schlepper in hohem Maße Personen Gebrauch gemacht, die in Togo nicht ernsthaft oder überhaupt nicht politisch verfolgt oder gefährdet gewesen seien. Ausschlaggebend für das Verlassen des Landes seien in diesen Fällen vielmehr mangelnde wirtschaftliche Aussichten gewesen. Dies deckt sich im Ergebnis mit den vor dem März 1995 bekannt gewordenen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes (z.B. Lagebericht vom 15.8. und vom 15.3.1994 sowie Auskünfte vom 20.9.1994 an das VG Koblenz, vom 5.8.1994 an das VG Ansbach, vom 17.3.1994 an das VG Würzburg und vom 15.2.1994 an das VG Freiburg).

Nach den vorstehenden Ausführungen kommt der Tatsache, dass bis Mai 1995 keine Fälle von Verfolgung und menschenrechtswidriger Behandlung von nach Togo abgeschobenen Asylbewerbern belegbar sind, besondere Bedeutung zu. Nach der Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 3.4.1995 an das VG Düsseldorf wurden aus Deutschland 1993 32 und 1994 71 Togoer zurückgeführt. Zwar ergibt sich aus der Auskunft der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 19.10.2000 an den Senat, dass vor dem 1.1.2000 in der Statistik nur die Staatsangehörigkeit des Abgeschobenen, nicht aber der jeweilige Zielflughafen festgehalten wurde. Obwohl danach nicht in jedem Einzelfall festgestellt werden kann, dass die Togoer auf dem Luftweg tatsächlich nach Togo rückgeführt wurden, sind die Angaben über die Zahl der bis Mai 1995 rückgeführten Togoer grundsätzlich zu berücksichtigen. Denn neben dem Auswärtigen Amt und den sonstigen Behörden gingen auch die übrigen Organisationen, die in ihren Auskünften gegenüber den Gerichten zu den Geschehnissen in Togo Stellung genommen haben, davon aus, dass im Zeitraum vor dem Mai 1995 zahlreiche Togoer von Deutschland aus nach Togo abgeschoben worden sind. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass sich unter den abgeschobenen ein erheblicher Anteil abgelehnter Asylbewerber befunden hat (vgl. hierzu z.B. die Auskunft der Freien- und Hansestadt Hamburg vom 30.11.1995 an das OVG Hamburg). Weiterhin zu berücksichtigen sind Abschiebungen aus anderen europäischen Staaten. Aus den Niederlanden wurden nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.4.1995 an das VG Bremen im Jahr 1993 60 Togoer und im Jahr 1994 mehr als 60 Togoer abgeschoben; aus Schweden kam es im Zeitraum bis April 1995 zu Abschiebung von über 300 Togoern. Aus Frankreich wurden in den Jahren 1993 und 1994 eine unbekannte Anzahl von Togoern direkt nach Togo abgeschoben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.8.1995). Bei dieser erheblichen Zahl von Abschiebungen in den Jahren 1993 bis Mai 1995 kommt dem Fehlen belegbarer Verfolgungs- und Misshandlungsfälle im Hinblick auf abgeschobene Asylbewerber deshalb besondere Bedeutung zu, weil in Togo auch im damaligen Zeitpunkt eine Öffentlichkeit in Menschenrechtsfragen bestand, in der selbst einzelne Menschenrechtsverletzungen kaum verborgen bleiben konnten (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.4.1995 an das VG Bremen).

Aus dem Jahr 1994 hat amnesty international zwar mehrere Fälle geschildert, in denen abgeschobene Asylbewerber in Togo misshandelt worden sein sollen. Diese Fälle konnte jedoch nicht verifiziert werden und sind zum Teil sogar unglaubhaft (vgl. Senatsurteil vom 3.7.1996 - A 13 S 578/96 -, S. 22/ 23 des amtl. Umdrucks). Auch amnesty international räumt ein, dass diese Fälle nicht zuverlässig bekannt seien, da es an einer hinreichend sicheren Verifizierung durch eine zweite unabhängige Quelle fehle (vgl. Auskünfte vom 3.5.1996 an das VG München und vom 7.5.1996 an das VG Schleswig jeweils unter Verweis auf die Stellungnahme vom 7.3.1995 an das VG Regensburg). Auch das Institut für Afrikakunde legt in seiner Auskunft an das VG Augsburg vom 8.8.1995 dar, dass es für die von amnesty international für das Jahr 1994 berichteten Verfolgungsfälle keine unabhängigen Bestätigungen und Nachweise gebe (ebenso Auskünfte vom 6.7.1995 an das VG München und vom 16.6.1995 an das VG Ansbach). Das Auswärtige Amt weist in seiner Auskunft vom 24.4.1995 an das VG Bremen darauf hin, dass es zwar Berichte über angebliche Fälle von Verfolgung gegeben habe, sich die jeweiligen Angaben bei einer Überprüfung aber als nachweislich falsch oder zumindest als höchst zweifelhaft erwiesen hätten.

Soweit amnesty international (u.a. Auskunft vom 7.3.1995 an das VG Regensburg, Westafrikabericht vom Januar 1995 und vom 4.12.1995 an das VG München) und das Institut für Afrikakunde (vgl. u.a. Auskunft vom 28.3.1994 an das VG Hamburg und vom 28.6.1995 an das VG München) die Auffassung vertreten haben, allein die Asylantragstellung und ein längerer Auslandsaufenthalt begründeten die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung im Falle einer Abschiebung nach Togo, vermag dies allein deshalb nicht zu überzeugen, weil es an hinreichend belegten Referenzfällen für eine solche Verfolgung fehlt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.1995, S. 10).

(2) Auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung ist festzustellen, dass die Durchführung eines Asylverfahrens und ein langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik für einen Togoer nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung bei seiner Rückkehr nach Togo begründen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2000 - A 13 S 1849/97 -).

Mit Urteilen vom 3.7.1996 - A 13 S 578/96 -, vom 5.12.1996 - A 13 S 2453/96 - und vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 - hat der Senat bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt grundsätzlich entschieden, dass die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und der Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige im Hinblick auf ihr Heimatland keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass abgeschobenen togoischen Asylbewerbern allein wegen ihrer Asylantragstellung und wegen ihres Auslandsaufenthaltes, auch wenn sie hierdurch in das Blickfeld der togoischen Sicherheitskräfte gerückt sein könnten, bei einer Rückkehr nach Togo Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere eine menschenrechtswidrige Behandlung, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. In den genannten Urteilen hat sich der Senat mit den einschlägigen Erkenntnisquellen eingehend auseinandergesetzt und er hat dabei auch die abweichenden Stellungnahmen des Instituts für Afrikakunde und von amnesty international bewertet und mit der vom Auswärtigen Amt dargestellten Auskunftslage gewichtet. An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren zusätzlich eingeführten neueren Erkenntnisquellen und der sich daraus ergebenden Tatsachen und Bewertungen zur Gefährdung von Rückkehrern nach Togo fest.

(a) Nach der Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in Togo durch das Auswärtige Amt in den Auskünften und Lageberichten, die der Senat in seinen Urteilen vom 3.7. (S. 17-19 des amtl. Umdrucks), vom 5.12.1996 (S. 12/13 des amtl. Umdrucks) und vom 27.11.1998 (S. 17-19 des amtl. Umdrucks) beigezogen hat, führen ein längerer Auslandsaufenthalt in Deutschland, die Eigenschaft als abgelehnter Asylbewerber und die anschließende Abschiebung nach Togo auch dann nicht zu Verfolgungsmaßnahmen togoischer Sicherheitskräfte, wenn diesen die Tatsache der Asylantragstellung bekannt wird. Dies hat das Auswärtige Amt daraus geschlossen, dass den togoischen Behörden bekannt sei, dass eine nicht unerhebliche Gruppe von Wirtschaftsflüchtlingen ohne jeden politischen Hintergrund von Schlepperorganisationen nach Deutschland verbracht werde und dass ferner bislang kein nachweislicher Fall bekannt geworden sei, in dem ein abgeschobener Asylbewerber bei seiner Rückkehr besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen wäre. Dabei ging das Auswärtige Amt davon aus, dass schwerwiegende Fälle von Verfolgung nach Rückkehr durch die in Togo vertretenen Menschenrechtsorganisationen und politischen Gruppen bekannt gemacht würden. Auch in seinen neueren Auskünften und Lageberichten, die vom Senat im vorliegenden Verfahren beigezogen worden sind, hat das Auswärtige Amt an dieser grundsätzlichen Einschätzung festgehalten (vgl. hierzu u.a. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 4.11.1998 an das VG München, vom 4.1.1999 an das VG Aachen, vom 4.3.1999 an das VG Augsburg, vom 8.12.1999 an das VG München sowie die Lageberichte vom 10.2.1999, vom 3.1. und vom 15.11.2000). Wie die Erfahrung zeige, bemühten sich die togoischen Behörden um äußerst korrekte Behandlung der zurückkehrenden Togoer, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben. Das bei der Einreise auf dem Flughafengelände durchgeführte Personenfeststellungsverfahren diene vorrangig der Klärung der Staatsangehörigkeit. Die Einreise werde nur gestattet, wenn die togoische Staatsangehörigkeit feststehe; andernfalls werde der Betreffende auf Kosten der Fluglinie zurücktransportiert. Da die aus Europa eintreffenden Linienflüge häufig am späten Abend in Lomé ankämen, würden die Rückkehrer zunächst bis zum Arbeitsbeginn der Polizeibehörden am nächsten Tag vorübergehend im Flughafen in Gewahrsam genommen. Nach dem Abschluss eines Personenfeststellungsverfahrens würden dann in der Regel Familienangehörige oder Bekannte der Abgeschobenen verständigt und gebeten, diese abzuholen. Bisweilen würden auch am Freitag Abend eintreffende Rückkehrer nach der Ankunft entlassen und von den Behörden gebeten, am nächsten Montag zum Zwecke der Durchführung des Personenfeststellungsverfahrens bei der Polizei vorzusprechen. Dem Auswärtigen Amt sei nach wie vor kein Fall bekannt geworden, in welchem ein aus Deutschland zurückkehrender Asylbewerber aufgrund der Asylantragstellung politisch verfolgt worden sei oder nachweislich besonderen Schwierigkeiten bei der Einreise ausgesetzt gewesen wäre (vgl. die Auskünfte vom 4.1.1999 an das VG Aachen, vom 4.3.1999 an das VG Augsburg, vom 8.12.1999 an das VG München sowie den Lagebericht vom 10.2.1999). Für die in der Vergangenheit gemeldeten Fälle (zwei Rückkehrer ermordet laut Bericht von amnesty international vom Januar 1995, Tod eines Rückkehrers nach Haftentlassung im Frühjahr 1996, 22 Einzelfälle laut Bericht der Aktion Abschiebestop im November 1996) gebe es entweder keinen Beleg oder die Darstellung erscheine bereits von ihren Details her unglaubhaft. Dass abgeschobene Asylbewerber nicht gefährdet seien, ergebe sich auch daraus, dass sich einzelne Asylbewerber besuchsweise unbehelligt in Togo aufhielten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.2.1999). Nicht auszuschließen sei allerdings, dass Grenzkontrollbeamte die Rückkehrer in Einzelfällen nicht korrekt behandeln würden. Eine Asylantragstellung allein löse nach allen vorliegenden Erkenntnissen keine Verfolgung aus (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.2.1999, vom 3.1. und vom 15.11.2000). Die Berichterstattung des Auswärtigen Amtes beruhe vorrangig auf Informationen, die die Deutsche Botschaft in Lomé im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen erlangt habe. Es würden sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Quellen ausgewertet. Dies gelte insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Informationsquellen seien Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IRRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tausche das Auswärtige Amt bei Bedarf in vierteljährlichen Sitzungen mit Vertretern der großen Nichtregierungsorganisationen und dem UNHCR Informationen über die Lage aus (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3.1. und vom 15.11.2000).

Diese einleuchtend und nachvollziehbar begründeten Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes sprechen nach wie vor dagegen, dass bereits die Asylantragstellung und Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen - insbesondere eine menschenrechtswidrige Behandlung - gegenüber dem betroffenen togoischen Staatsangehörigen durch togoische Sicherheitskräfte nach sich ziehen. Allein die kurzfristige Ingewahrsamsnahme am Flughafen im Rahmen eines Personenfeststellungsverfahrens stellt bereits von der Intensität dieser Maßnahme her weder eine politische noch eine menschenrechtswidrige Verfolgung im Sinne des Art. 3 EMRK dar.

(b) Dass die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und der Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Togo keine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung durch togoische Behörden zur Folge haben, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass es nach wie vor an belegbaren Fällen der Verfolgung und menschenrechtswidrigen Behandlung von abgeschobenen Asylbewerbern fehlt, obwohl eine große Zahl von togoischen Asylbewerbern von Deutschland abgeschoben worden ist. Dem Fehlen belegbarer Verfolgungs- und Misshandlungsfälle kommt, wie oben bereits dargelegt, im Hinblick auf abgeschobene Asylbewerber maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.6.1997 - 9 B 409.97 - und - 9 B 59.97 -).

Zwar ergibt sich aus der Auskunft der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 19.10.2000 an den Senat, wie bereits oben ausgeführt, dass bis zum Ende des Jahres 1999 nur die Staatsangehörigkeit des Abgeschobenen, nicht aber der jeweilige Zielflughafen der Abschiebung erfasst wurde. Dennoch ist davon auszugehen, dass auch im Zeitraum von 1995 bis 2000 tatsächlich zahlreiche Togoer nach Togo abgeschoben wurden und dass ein erheblicher Teil der Abgeschobenen abgelehnte Asylbewerber waren. Im Jahr 1995 kam es zu Abschiebungen von 120 togoischen Staatsangehörigen aus Deutschland (Auskunft des BMI vom 21.5.1996 an das Thüringer OVG). In den Jahren 1996 und 1997 wurden 83 bzw. 175 abgelehnte togoische Asylbewerber von Deutschland abgeschoben (BMI vom 7.5.1998 an den Bay. VGH); dabei wurde über unkorrektes Verhalten togoischer Stellen im Zusammenhang mit der Abschiebung nichts bekannt (BMI vom 7.5.1998 an den Bay. VGH). Die Gesamtzahl der Abschiebungen von togoischen Staatsangehörigen belief sich im Übrigen 1997 auf 208 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 31.3.1998, BT-Drs. 13/10310). Nach der Auskunft der Grenzschutzdirektion Koblenz an den Senat vom 19.10.2000 wurden 1998 252 Togoer und 1999 188 Togoer aus der Bundesrepublik abgeschoben. Als Rückführungsmaßnahme nach Togo ist die Sammelabschiebung von 26 Togoern nach Lomé vom 30.11.1998 belegt (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3.1. und vom 15.11.2000; Auskunft der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 22.12.1998 an das VG Aachen und Auskunft von amnesty international vom 25.11.1998 an das VG Aachen). Auch bei dieser Sammelabschiebung ergaben sich keine Hinweise, dass togoische Staatsangehörige nach der Rückkehr eventuellen Repressalien durch die togoischen Behörden ausgesetzt waren (vgl. Grenzschutzdirektion Koblenz vom 22.12.1998 an das VG Aachen). Nach der Auskunft des Staatsministers im Auswärtigen Amt Dr. Vollmer vom 10.12.1998 an den Ökumenischen Arbeitskreis Asyl Grafenwöhr (Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4.1.1999 an das VG Aachen) waren Vertreter der Deutschen Botschaft bei der Ankunft der Chartermaschine in Lomé am Flughafen anwesend und haben die Aufnahme der Togoer durch die örtlichen Behörden beobachtet. 17 der 26 Togoer seien nach dem Bericht der Botschaft direkt von ihren Familien empfangen worden, bei anderen, deren Familien nicht am Flughafen erschienen waren, sei dies in den Folgetagen geschehen. Zwischenzeitlich seien sie auf Kosten der deutschen Auslandsvertretung in einem flughafennahen Hotel untergebracht gewesen (vgl. auch Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3.1. und vom 15.11.2000). Im Zeitraum von Januar bis August 2000 wurden 114 Togoer aus Deutschland nach Lomé abgeschoben (vgl. Grenzschutzdirektion Koblenz vom 19.10.2000 an den Senat). Weiterhin zu berücksichtigen sind Abschiebungen aus anderen europäischen Staaten seit 1995. Aus Schweden, Frankreich, Belgien, Spanien und aus denn Niederlanden sind im Zeitraum seit 1995 regelmäßig Abschiebungen durchgeführt worden.

(c) Im Zeitraum nach dem Ergehen des Gerichtsbescheids vom Mai 1995 sind von verschiedenen Organisationen einige Fälle aufgeführt worden, die die Ansicht bestätigen sollen, allein die Stellung eines Asylantrags und der Auslandsaufenthalt habe für einen nach Togo abgeschobenen Togoer das ernsthafte Risiko einer mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Behandlung zur Folge. Die genaue Untersuchung der geschilderten Fälle ergibt jedoch, dass sie die genannte Schlussfolgerung nicht rechtfertigen.

(aa)Dies gilt zunächst für den Fall Tchakpao Tchamola, bezüglich dessen amnesty international in den Stellungnahmen vom 12.9.1996 an das Thüringer OVG und vom 8.1.1997 an das VG Frankfurt/Oder ausführt, nach ebenfalls noch nicht bestätigten Berichten sei dieser togoische Staatsangehörige im April 1996 aus München abgeschoben, bei seiner Ankunft am Flughafen Lomé verhaftet, im Gefängnis gefoltert und erst nach mehreren Wochen Haft freigelassen worden; kurz nach seiner Haftentlassung sei er gestorben. Dieser Fall kommt als Referenzfall für eine Verfolgung wegen Asylantragstellung nicht in Betracht. Denn die geschilderten Umstände sind durch amtliche Auskünfte der Landeshauptstadt München an das Bundesamt und den Bayerischen VGH vom 14./15.10.1996 sowie an das Thüringer OVG vom 29.11.1996 widerlegt. Danach ist Tchakpao Tchamola nach Rücknahme seines Asylantrags bereits am 26.2.1996 freiwillig auf dem Luftweg nach Cotonou/Benin ausgereist. Eine Festnahme als Folge einer Abschiebung aus München nach Lomé (Togo) mit anschließender Misshandlung - aufgrund derer dieser togoische Staatsangehörige nach Haftentlassung gestorben sein soll - ist somit ausgeschlossen (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 5.12.1996 - A 13 S 578/96 -, S. 14 des amtl. Umdrucks). Auch in den späteren Stellungnahmen von amnesty international wird dieser Fall als Referenzfall für eine menschenrechtswidrige Behandlung aufgrund der Asylantragstellung nicht mehr erwähnt. Eine Verifizierung war auch nicht möglich, nachdem Angehörige von Tchakpao Tchamola in Begleitung eines Vertreters der togoischen Menschenrechtsorganisation LTDH in der deutschen Botschaft in Lomé vorgesprochen hatten. Denn sie konnten keine genauen zeitlichen Angaben über die Rückkehr des Genannten nach Togo machen und datierten das angebliche Todesdatum vor den Zeitpunkt seiner Rückkehr in das Heimatdorf (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 6.3.1997 an das VG Freiburg und vom 5.6.1998 an das VG Augsburg).

(bb)Auch der Fall des Anfang September 1996 nach Togo abgeschobenen Asylbewerbers Bilakinam Solana Saguintaah kann als Referenzfall für eine Verfolgung wegen Asylantragstellung und anschließender Abschiebung nicht herangezogen werden (vgl. bereits das Senatsurteil vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 -, S. 22 des amtl. Umdrucks). Dieser hatte nach seiner Abschiebung nach einer Gegenüberstellung mit seinem Vater vor Präsident Eyadéma eingestanden, dass seine Aussagen in Deutschland, wonach sein Vater von Präsident Eyadéma umgebracht worden sei, nicht der Wahrheit entsprachen. Solana stand nach seiner Abschiebung in regelmäßigem Kontakt mit der deutschen Botschaft in Lomé; konkrete Hinweise über seine Gefährdung lagen der Botschaft während seiner Anwesenheit in Togo nicht vor (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.12.1996 an das VG Ansbach, Lageberichte vom 30.6. und vom 14.1.1997). Auch nachdem Solana Anfang Oktober 1997 über Paris erneut nach Deutschland eingereist war, gab es keinen verifizierbaren Nachweis dafür, dass er aufgrund einer Gefährdung aus persönlichen Gründen oder wegen der Asylantragstellung in Deutschland nach seiner Abschiebung in Togo verfolgt wurde. Inzwischen ist er nach Frankreich überstellt worden, das seine Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl-(Folge-)Verfahrens anerkannt hat (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 19.3., vom 24.9.1998 sowie vom 10.2.1999).

(cc)Wie der Senat ebenfalls bereits im Urteil vom 27.11.1998 (- A 13 S 1913/96 -, S. 22-25 des amtl. Umdrucks) ausgeführt hat, ergeben sich Referenzfälle von Verfolgung wegen Asylantragstellung auch nicht aus der Stellungnahme des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e.V. vom 1.4.1998, wonach am Montag, dem 23.3.1998 der Vertreter der LTDH Deutschland in Thüringen nach Togo abgeschoben wurde und am Flughafen in Lomé mit einer großen Summe Geldes freigekauft worden sein soll. Er solle sich zur Zeit in Togo im Untergrund befinden und habe nach Auskunft von Freunden in Deutschland berichtet, dass mit ihm 32 andere Togoer abgeschoben worden seien (vorwiegend aus Bayern, aus dem Raum Regensburg/Augsburg). Deren Freunden sei es zum Teil gelungen, Familien in Lomé zu benachrichtigen. Außer ihm habe jedoch keiner freigekauft werden können. Die Familien seien über den Verbleib der übrigen Abgeschobenen nicht informiert worden. Die 32 Personen seien tatsächlich direkt vom Flughafen weg abtransportiert worden, mit Ziel Kara, zu dem Folterlager des Eyadéma-Sohnes Emmanuel. Auch diese Angaben des abgeschobenen Vertreters der LTDH in Thüringen müssen als widerlegt angesehen werden. Zwar ist der betreffende togoische Staatsangehörige am 23.3.1998 mit einer Linienmaschine der Air France von Frankfurt/Main über Paris nach Lomé abgeschoben worden (Auskunft des Thüringer Innenministeriums vom 21.4.1998 an das Thüringer OVG). Bezüglich der von ihm erwähnten 32 weiteren Togoer hat aber eine Anfrage des Thüringer Innenministeriums bei der Schubstelle in München ergeben, dass am 23.3.1998 von dort kein Togoer abgeschoben und auch keine Sondermaschine von München bzw. Frankfurt/Main gebucht wurde. Eine weitere Anfrage des Thüringer Innenministeriums in Frankfurt/Main ergab ferner, dass am 23.3.1998 nur ein togoischer Staatsangehöriger abgeschoben wurde, bei dem es sich um den "Vertreter der LTDH in Thüringen" handelte (Auskunft des Thüringer Innenministeriums vom 21.4.1998 a.a.O.). Im übrigen hat das Thüringer Innenministerium in seiner Auskunft an das Thüringer OVG vom 21.4.1998 mitgeteilt, dass üblicherweise aus Sicherheitsgründen bei Linienflügen nicht mehr als fünf Abschüblinge von den Fluggesellschaften akzeptiert würden. Aus dieser Auskunft des Thüringer Innenministeriums ergibt sich somit, dass die im Schreiben des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e.V. vom 1.4.1998 mitgeteilten Angaben des am 23.3.1998 abgeschobenen togoischen Staatsangehörigen in wesentlichen Punkten unglaubhaft sind. Dies wird durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.4.1998 an das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht bestätigt. Der deutschen Botschaft in Lomé war danach über die Abschiebung von 32 Togoern am 23.3.1998 nichts bekannt. Auch der deutsche Botschafter, der ebenfalls am 23.3.1998 nach Togo geflogen war, konnte die Anwesenheit vom 32 Togoern auf dem Flug nicht bestätigen. Ferner haben Nachforschungen der deutschen Botschaft in Lomé ergeben, dass die Air France, welche am gleichen Tage Lomé anfliege, keine 32 Abschüblinge transportiert habe. Air France habe weiter mitgeteilt, dass es für Abschiebungen "Quoten" gebe. Auf Air France-Flügen dürften sich nicht mehr als sechs Abschüblinge befinden. Gleiches werde wohl für andere Fluggesellschaften gelten. Der abgeschobene togoische Staatsangehörige, der "dieses Gerücht" nach dem Schreiben des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e.V. "in die Welt gesetzt" habe, habe am 17.4.1998 in der Botschaft vorgesprochen, um ein Fax seines Anwalts abzuholen. Leider habe er zu der Angelegenheit noch nicht befragt werden können.

Aufgrund der Auskunft des Thüringer Innenministeriums vom 21.4.1998 an das Thüringer OVG und des Auswärtigen Amtes vom 27.4.1998 an das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass am 23.3.1998 nur ein togoischer Staatsangehöriger aus Deutschland nach Togo abgeschoben worden ist. Dass - wie dieser togoische Staatsangehörige behauptet - "zusammen mit ihm" 32 weitere togoische Staatsangehörige abgeschoben worden sind, ist nach diesen Auskünften ausgeschlossen. Für die vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. (Christine Krambeck: "Eine Gesamtschau als Beitrag zur Frage der Rückkehrgefährdung togoischer Flüchtlinge", Kiel, Juli 1998, S. 29/30) geäußerte Vermutung, die 32 weiteren togoischen Staatsangehörigen könnten am 23.3.1998 mit einer Frachtmaschine der Air France über Paris abgeschoben worden sein, gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Denn der am 23.3.1998 abgeschobene togoische Staatsangehörige war nach der Auskunft des Thüringer Innenministeriums an das Thüringer OVG vom 21.4.1998 mit einer "Linienmaschine" der Air France über Paris nach Lomé abgeschoben worden. Wieso der Weiterflug ab Paris, obwohl als Linienflug gebucht, mit einer - auch noch zur Personenbeförderung umgebauten - Frachtmaschine erfolgt sein soll (so die Vermutung des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e.V. vom 1.4.1998 a.a.O., S. 30), bleibt unerfindlich. Vor allem hatte der Abgeschobene behauptet, "zusammen" mit 32 weiteren togoischen Staatsangehörigen (primär aus dem bayerischen Raum) abgeschoben worden zu sein. Dem steht entgegen, dass er nach den Ermittlungen des Thüringer Innenministeriums der einzige am 23.3.1998 nach Togo abgeschobene togoische Staatsangehörige war und nach Auskunft der Bayerischen Schubstelle in München von dort kein Togoer abgeschoben und auch keine "Sondermaschine" von München bzw. Frankfurt/Main gebucht wurde (vgl. Auskunft des Thüringer Innenministeriums vom 21.4.1998 an das Thüringer OVG). Erweisen sich nach alledem die Angaben des am 23.3.1998 abgeschobenen togoischen Staatsangehörigen über die Abschiebung von 32 weiteren Togoern am selben Tag als unglaubhaft, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dessen Angaben über das eigene "Verfolgungsschicksal" zutreffend sind. Gerade dieser Fall veranschaulicht, dass grundsätzlich erst dann von einem "zuverlässig bekannten" Referenzfall ausgegangen werden kann, wenn eine hinreichend sichere Verifizierung durch eine zweite unabhängige Quelle vorliegt (vgl. das Senatsurteil vom 3.7.1996 - A 13 S 578/96 -, S. 23 unter Hinweis auf die Stellungnahme von amnesty international vom 7.3.1995 an das VG Regensburg).

(dd)Die Behandlung des Ouro Akpo Djery, ein Chauffeur und Mitglied der Gewerkschaft der Taxichauffeure USYNDICTO (Union des Syndicats des conducteurs du Togo), bei seiner Einreise nach Togo kann ebenfalls nicht als Referenzfall für eine Verfolgung wegen Asylantragstellung und anschließender Abschiebung herangezogen werden. Der Genannte wurde am 22.1.1998 in Stuttgart festgenommen und am 23.1.1998 mit der Fluglinie Sabena über Brüssel nach Lomé abgeschoben. Nach den insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.2.1999, vom 3.1. und vom 15.11.2000; Auskunft vom 11.12.1998 an das Innenministerium Baden-Württemberg; Stellungnahme des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e.V. vom 5.11.1999 an das VG Schleswig; amnesty international vom 19.1.1999, beigefügt der Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 21.1.1999; Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. vom 16.12.1998 und vom 5.1.1999 jeweils an das VG Schleswig) wurde der Abgeschobene von einer Flughafenangestellten direkt vom Flugzeug abgeholt und den togoischen Behörden übergeben. Bei der Kontrolle der Dokumente des Abgeschobenen fand man den Mitgliedsausweis der PDR (Parti pour la Démocratie et le Renouveau). Nachdem er eine Nacht auf dem Flughafen von Lomé festgehalten worden war, wurde der Genannte am folgenden Tag einer anderen Polizeidienststelle überstellt. Dort wurde er nach dem Aufenthalt in der Bundesrepublik befragt und ihm vorgeworfen, in der Bundesrepublik gegen die togoische Regierung gearbeitet zu haben. Über den weiteren Verlauf liegen jedoch widersprüchliche Angaben vor. In seiner Stellungnahme vom 28.11.1998 an das VG Schleswig behauptet amnesty international, der Genannte sei nach seiner Ankunft in Lomé verhaftet worden und sei bis Ende September 1998 unter besonders schweren Bedingungen in Haft geblieben. In seiner Stellungnahme vom 19.1.1999, die der Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 21.1.1999 beigefügt ist, hat amnesty international die Schilderung dahingehend ergänzt, dass der Genannte in ein inoffizielles Haftzentrum gebracht worden sei. Die Zelle sei mit sechs Personen belegt gewesen, wobei die Zelle nur vier Schlafstätten gehabt habe, so dass sich die Zelleninsassen beim Schlafen hätten abwechseln müssen. Als Nahrung hätten die Inhaftierten täglich zwei Schalen Mais erhalten, Hofgang sei nicht erlaubt gewesen. Auf die genannte Auskunft von amnesty international vom 28.11.1998 an das VG Schleswig nimmt auch der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. (vom 16.12.1998 an das VG Schleswig) Bezug. Wie sich aus den Lageberichten (Auswärtiges Amt vom 10.2.1999, vom 3.1. und vom 15.11.2000) ergibt, hatte aber bereits am 18.11.1998 ein Gespräch zwischen dem Abgeschobenen, seinem Anwalt und einem Vertreter der deutschen Botschaft in Lomé stattgefunden (vgl. Auskunft des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.3.1999 an das VG Aachen). Nach den genannten Lageberichten des Auswärtigen Amtes hat der Abgeschobene bei diesem Gespräch im Gegensatz zur genannten Schilderung von amnesty international und dem Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. angegeben, er sei, nachdem er in eine andere Polizeidienststelle verbracht worden und nach dem Aufenthalt in Deutschland befragt worden sei, freigelassen worden und habe sich bis zum 25.9.1998 in Freiheit befunden. Am 25.9.1998 seien zivile Polizisten bei ihm zu Hause erschienen, um ihn und zwei weitere Personen, die sich dort aufgehalten hätten, zu verhaften. Lediglich ihm sei die Flucht gelungen, die weiteren Personen seien verhaftet worden. Aufgrund der Stellungnahme von amnesty international vom 19.1.1999 (beigefügt der Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 21.1.1999), in der behauptet wird, der Abgeschobene habe anlässlich des Gesprächs mit einem Vertreter der Deutschen Botschaft in Lomé am 18.11.1998 dargelegt, vom Tag seiner Ankunft in Lomé am 23.1.1998 bis zum 25.9.1998 inhaftiert gewesen zu sein, führten Mitarbeiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé mehrere Gespräche mit dem Abgeschobenen und dessen Rechtsanwalt. Ende Januar 1999 fand zunächst ein Gespräch zwischen dem Rechtsanwalt des Abgeschobenen und dem deutschen Botschafter statt, an dem ein weiterer Mitarbeiter der Deutschen Botschaft teilnahm (Auskunft des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.3.1999 an das VG Aachen). Am 1.2.1999 fand eine Besprechung zwischen dem Abgeschobenen, dessen Rechtsanwalt, dem deutschen Botschafter und dem bereits erwähnten Mitarbeiter der Botschaft statt (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.3.1999 an das VG Aachen). In diesem Gespräch (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.2.1999, vom 3.1. und vom 15.11.2000) bestätigte der Abgeschobene im Gegensatz zum Gespräch vom 18.11.1998 zunächst die Darstellung in der Auskunft von amnesty international vom 19.1.1999, er sei von Januar bis September 1998 inhaftiert gewesen. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung, die im Gegensatz zur Schilderung anlässlich des Gesprächs vom 18.11.1998 steht, spricht aber, dass der Abgeschobene nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes in den oben angeführten Lageberichten, der von dritter Seite nicht widersprochen wurde, weiteren Detailfragen zu den einzelnen Umständen seiner Inhaftierung ausgewichen ist. Das Auswärtige Amt gibt an, der Abgeschobene habe, nach dem Grund seiner Inhaftierung befragt, angegeben, niemand habe etwas von ihm gewollt. Er sei auch nicht gefoltert oder misshandelt worden. Bei der Beschreibung des Hauses, in dem er festgehalten worden sein will, und der Umstände seiner Flucht habe er sich unpräzise geäußert und sich in Widersprüche verwickelt, obwohl er keine der gestellten Fragen beantwortet habe, ohne sich zuvor ausführlich auf Kotokoli mit seinem Anwalt unterhalten zu haben. Die Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung im Gespräch vom 1.2.1999 sieht das Auswärtige Amt dadurch bestätigt, dass der Anwalt des Abgeschobenen, der mit dem Abgeschobenen verwandt ist, in dem oben erwähnten Gespräch Ende Januar 1999 keine Angaben zu Grund und Umständen der Inhaftierung seines Mandanten habe machen können.

Nach Würdigung sämtlicher vorliegender Informationen geht der Senat davon aus, dass Ouro Akpo Djery nach seiner Rückkehr nach Togo keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Die Behauptung, von Januar bis September 1998 inhaftiert gewesen zu sein, steht im Widerspruch zur Darstellung des Abgeschobenen im Gespräch vom 18.11.1998, ohne dass der Genannte diesen Widerspruch hätte aufklären können. Das Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit der Schilderung der Gespräche von Ende Januar 1999 bzw. vom 1.2.1999, wie sie sich aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 10.2.1999, vom 3.1. und vom 15.11.2000 ergibt, anzuzweifeln. Der Darstellung durch das Auswärtige Amt kommt gegenüber anderen Auskünften insbesondere deshalb größeres Gewicht zu, weil Vertreter der Botschaft in Lomé, darunter der Botschafter selbst, mehrere Gespräche unmittelbar mit dem Abgeschobenen und dessen Anwalt geführt haben. Die Darstellung des Ouro Akpo Djery hinsichtlich seiner Inhaftierung von Januar bis September 1998 ist auch deshalb wenig glaubhaft, weil begründete Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen. Nach der Stellungnahme von amnesty international vom 19.1.1999 hat der Genannte angegeben, mit einem anderen Häftling namens Seydou Memène, der aus Mannheim abgeschoben worden sei, in Lomé inhaftiert gewesen zu sein. Die Nachforschungen des Senats hinsichtlich dieser Person haben aber ergeben, dass ein Togoer mit dem Namen Seydou Memène oder Memène Seydou nicht in Mannheim gelebt hat und auch nicht aus der Bundesrepublik abgeschoben worden ist (vgl. näher (7)). Schließlich spricht gegen die Annahme, Ouro Akpo Djery sei von Januar bis September 1998 inhaftiert gewesen, die Tatsache, dass der Genannte in dem persönlichen Schreiben an das "Südbadische Aktionsbündnis gegen Abschiebungen" (SAGA) vom 29.8.1998, das der Stellungnahme des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e.V. vom 16.12.1998 an das VG Schleswig beigefügt ist, auf die einzelnen Umstände der angeblich acht Monate andauernden Inhaftierung nicht eingegangen ist, obwohl dies bei einem persönlichen Schreiben, in dem sich der Abgeschobene an das Aktionsbündnis (SAGA) mit der Bitte um Unterstützung gewandt hat, zur Schilderung der persönlichen Situation und der daraus folgenden Hilfebedürftigkeit eigentlich zu erwarten gewesen wäre.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen dient der Fall des Ouro Akpo Djery nicht als Beleg für die These, allein die Stellung eines Asylantrags und ein längerer Auslandsaufenthalt begründete für einen Togoer die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle seiner Rückkehr. Denn aus den oben angeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass beim Genannten bei der Kontrolle der Dokumente ein Ausweis der PDR gefunden und ihm vorgeworfen worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland gegen die togoische Regierung gearbeitet zu haben. Danach wäre Anknüpfungspunkt für die - ohnehin nicht glaubhafte -mehrere Monate andauernde Inhaftierung nicht die Stellung eines Asylantrags und der Auslandsaufenthalt, sondern das politische Engagement für eine oppositionelle Partei und eine exilpolitische Betätigung.

(ee)Auch die Behandlung des Thomas Ayayo Amaglo, Bruder eines CAR-Abgeordneten (Comité d'Action pour le Renouveau) stellt keinen Referenzfall dar. Aus der Stellungnahme von amnesty international vom 19.1.1999 (beigefügt der Stellungnahme vom 23.1.1999 an das OVG Koblenz) und den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 10.2.1999, vom 3.1. und vom 15.11.2000 ergibt sich, dass der Genannte, der mit gefälschten Papieren nach Europa eingereist war, im Jahre 1998 nach Togo abgeschoben worden ist. Er wurde unmittelbar nach seiner Ankunft in Togo festgenommen, jedoch nach einigen Tagen wieder freigelassen. Einige Zeit nach seiner Rückkehr wurde der Genannte im Sommer 1998 zusammen mit einer Gruppe von Passfälschern erneut festgenommen. Während amnesty international in seiner Stellungnahme angibt, der Genannte sei während der Haft von zwei Monaten gefoltert worden, geht das Auswärtige Amt in den genannten Lageberichten davon aus, dass keine Hinweise auf Folter vorgelegen haben. Im Herbst 1998 (September oder Oktober) wurde der Genannte nach seiner Verurteilung freigelassen. Aus den genannten Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass der Abgeschobene Anfang November 1998 an Malaria erkrankte und Ende November 1998 verstarb. Der Fall des Thomas Ayayo Amaglo scheidet als Referenzfall aus, weil die Bedingungen der zweimonatigen Haft, die amnesty international in seiner Stellungnahme vom 19.1.1999 schildert und die für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellten, nicht die voraussehbare Folge der Maßnahme der Bundesrepublik Deutschland als Konventionsstaat waren. Aus den oben genannten Urteilen des EGMR ergibt sich, dass die Maßnahme einer Vertragspartei der EMRK dann gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn diese Handlung unmittelbar und direkt zur Folge hat, dass eine Person im Bestimmungsland einer Misshandlung ausgesetzt wird (NJW 1990, 2183, 2185, Tz. 91; NJW 1991, 3079, 3080, Tz. 69; NVwZ 1992, 869, Tz. 103, 108). Durch die Entlassung aus der sich an die Wiedereinreise nach Togo unmittelbar anschließenden - ersten - Haft ist der erforderliche Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Konventionsstaates (Abschiebung) und der mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung im Zuge der zweiten Inhaftierung unterbrochen. Zudem war nach den vorliegenden Informationen Anknüpfungspunkt für die zweite Inhaftierung im Herbst 1998 nicht die Rückkehr nach einem erfolglos durchgeführten Asylverfahren, sondern offenbar die Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Passfälschern.

(ff) Hinsichtlich des Seydou Memène, von dem Ouro Akpo Djery berichtet haben soll, jener sei nach der Abschiebung aus Deutschland mit ihm gemeinsam Ende Januar 1998 in einem inoffiziellen Haftzentrum im Viertel Cerfer in Lomé inhaftiert gewesen, konnte amnesty international (vgl. Stellungnahme vom 19.1.1999) keine weiteren Informationen ermitteln. Aus den Stellungnahmen von amnesty international vom 28.11.1998 an das VG Schleswig sowie vom 19.1.1999 (beigefügt der Stellungnahme vom 21.1.1999 an das OVG Koblenz) ergibt sich lediglich, dass Seydou Memène aus Mannheim abgeschoben worden sein soll. Der Senat hat bei verschiedenen Behörden Auskünfte über den genannten Togoer einzuholen versucht. Aber sowohl das Bundesamt (Auskunft vom 30.10.2000) als auch die Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe (Auskunft vom 30.10.2000 unter Hinweis auf eine Recherche im Ausländerzentralregister) sowie die Stadt Mannheim, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Genannte aufgehalten haben soll (Auskunft vom 30.10.2000 ebenfalls unter Hinweis auf eine Recherche im Ausländerzentralregister), haben lediglich mitgeteilt, dass ein Togoer mit diesem Namen - Seydou Memène oder Memène Seydou - dort nicht bekannt ist. Schließlich hat auch die Grenzschutzdirektion Koblenz, die für die Abschiebungen von Togoern aus dem Bundesgebiet zuständig ist, mitgeteilt, dass ein Togoer mit diesem Namen nicht abgeschoben worden ist (Auskunft vom 3.11.2000).

(d) Stehen somit der oben dargestellten erheblichen Zahl von Abschiebungen togoischer Staatsangehöriger aus Deutschland (und aus dem übrigen Westeuropa) in den Jahren 1995 bis 2000 keine hinreichend verifizierten Referenzfälle gegenüber, in denen es zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Abgeschobenen gekommen ist, kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass nach Togo abgeschobene Asylbewerber allein wegen der Asylantragstellung und ihres längeren Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen - insbesondere einer menschenrechtswidrigen Behandlung - ausgesetzt sein werden, nicht ausgegangen werden. Hiergegen wird eingewendet, die Natur des togoischen Willkürregimes, das durch eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet ist, führe dazu, dass Verfolgungsmaßnahmen gegenüber abgeschobenen Asylbewerbern weithin "im Dunkeln" blieben. Der Umstand, dass es keine durch eine zweite unabhängige Quelle verifizierten Referenzfälle gebe, spreche daher nicht dagegen, dass eine derartige Verfolgungsgefahr dennoch beachtlich wahrscheinlich sei (Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. a.a.O., Juli 1998, S. 20-23). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass in Togo weiterhin rechtsstaats- und menschenrechtswidrige Verhältnisse herrschen (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.2.1999, vom 3.1. und vom 15.11.2000). Wie sich aus diesen Lageberichten des Auswärtigen Amtes entnehmen lässt, sind die nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen, wie z.B. amnesty international, CDPA, ACAT oder die neu zugelassene ATDPDH, und ihre Mitglieder insbesondere im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Berichts von amnesty international vom Mai 1999 "Togo-Staatlicher Terror" Repressionsmaßnahmen durch staatliche Stellen ausgesetzt. Trotz dieser Beeinträchtigung der Arbeit von nichtstaatlichen Menschenrechtsvereinigungen erscheint es angesichts der tatsächlichen Verhältnisse in Togo sehr unwahrscheinlich, dass eine Verfolgung von aus Europa abgeschobenen Asylbewerbern in der Weise verborgen werden kann, dass trotz einer nennenswerten Anzahl von behaupteten Referenzfällen keiner von einer unabhängigen Stelle bestätigt werden kann. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass togoische Asylbewerber und Exilorganisationen in aller Regel von der Abschiebung ihrer Mitbürger - zum Teil auch Freunde - erfahren und deren weiteres Schicksal über briefliche und telefonische Kontakte zu ihren Familien und Freunden in Togo interessiert weiter verfolgen. Zudem bestehen in Togo zahlreiche politisch auch aktive Oppositionsparteien, die ebenfalls die Einhaltung der Menschenrechte in Togo beobachten. Große Bedeutung kommt ferner der Tatsache zu, dass es in Togo nach wie vor eine kritische Berichterstattung durch die nicht dem Staatspräsidenten und der Regierungspartei RPT zuzurechnenden Medien gibt. Zwar werden auch nach den neueren Auskünften Journalisten wegen ihrer kritischen Schilderung der Verhältnisse in Togo bedroht (zur Einschränkung der Pressefreiheit im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 21.6.1998, Auskunft von amnesty international vom 25.11.1998 an das VG Aachen; zur Vorgehensweise der togoischen Regierung gegenüber der Presse entsprechend der allgemeinen politischen Entwicklung, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.11.2000, S. 9 f.). Dennoch ist die Presse in ihrer Kritik gegenüber dem Präsidenten und der Regierung sehr offen geblieben. Über möglicherweise von Sicherheitskräften begangene Menschenrechtsverletzungen wird zumindest zögerlich berichtet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3.1. und vom 15.11.2000). Gerade auf diese Informationsquellen - lokale Menschenrechtsgruppen, Oppositionskreise und Presseorgane - stützen sich die Berichte und Schlussfolgerungen des Auswärtigen Amtes (vgl. Lageberichte vom 3.1. und vom 15.11.2000). Wie gerade der oben ausführlich dargestellte Fall des Ouro Akpo Djery belegt, bemüht sich die Deutsche Botschaft in Lomé vor Ort um Informationen über das Schicksal von bestimmten Rückkehrern und nimmt hierzu Kontakt mit dem Betroffenen, dem Rechtsanwalt, Verwandten oder auch in Togo tätigen Menschenrechtsorganisationen auf. Diese Umstände begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass etwaige Fälle der Verfolgung abgeschobener Asylbewerber nicht so vollständig hätten verborgen bleiben können, dass eine Verifizierung durch eine zweite Quelle nicht möglich wäre.

(e) Auch aus den in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen des UNHCR, bei dem sich nach seiner Stellungnahme vom 14.10.1999 an das VG Oldenburg entsprechend seiner Aufgabenstellung die gutachterliche Tätigkeit auf die Darlegung genereller Gefährdungskriterien vorwiegend hinsichtlich solcher Herkunftsländer beschränkt, aus denen Massenfluchtphänomene zu verzeichnen sind und in denen, etwa infolge von Krieg oder Bürgerkrieg, ein erhöhtes Gefährdungspotential besteht oder hinsichtlich derer der UNHCR aufgrund starker Präsenz vor Ort eine besondere Expertise besitzt, folgt nicht, dass eine Gefährdung von Rückkehrern im Hinblick auf die Stellung eines Asylantrags und den Auslandsaufenthalt beachtlich wahrscheinlich ist. In seinen jüngsten Auskünften hat der UNHCR mehrfach auf die Stellungnahme vom 10.12.1998 an das VG Oldenburg (beigefügt der Stellungnahme vom 15.3.1999 an das VG Ansbach) verwiesen (z.B. Stellungnahme vom 28.7.2000 an das VG Oldenburg sowie vom 28.9.1999 und vom 15.3.1999 an das VG Ansbach). In der Stellungnahme vom 10.12.1998 hat der UNHCR die Ansicht vertreten, die Sicherheit von Rückkehrern aus dem Ausland nach der Stellung eines Asylantrags könne nicht mit der Aussage belegt werden, es seien bisher keine Fälle von Übergriffen auf Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland bekannt geworden. Eine genaue Einschätzung der Verhältnisse in Togo scheitere daran, dass sich in Togo keine unabhängigen Beobachter der Menschenrechtslage mehr aufhielten bzw. dass jene, die Menschenrechtsverletzungen durch togoische Sicherheitskräfte, wie z.B. Journalisten, an die Öffentlichkeit tragen wollten, selbst erheblich gefährdet seien. Hinzu komme, dass das togoische Regime daran interessiert sei, wegen der nachteiligen Auswirkungen auf die politischen Beziehungen zu den europäischen Aufnahmeländern von togoischen Asylbewerbern und zugleich potentiellen Geldgebern Übergriffe gegen politische Gegner nicht ans Licht der Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Diese zuletzt genannte Einschätzung deckt sich mit den oben mehrfach zitierten Feststellungen des Auswärtigen Amtes, dass die togoischen Behörden um äußerst korrekte Behandlung der Rückkehrer am Flughafen Lomé bemüht seien (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3.1. und vom 15.11.2000). Im Übrigen vermag sich der Senat der Beurteilung durch den UNHCR nicht anzuschließen. Wie oben dargelegt, kommt der Zahl der in einer vergleichbaren Situation tatsächlich geschehenen Übergriffe und der Zahl der unbehelligt gebliebenen Rückkehrer für die Bewertung der Gefährdung von Rückkehrern eine wesentliche Bedeutung zu. Angesichts der großen Zahl von aus Europa abgeschobenen Asylbewerbern ist trotz der Beschränkungen, denen oppositionelle Gruppen und die oppositionelle Presse trotz einer gewissen Entspannung der innenpolitischen Situation im Einzelfall ausgesetzt sind, davon auszugehen, dass schwerwiegende Fälle der Verfolgung von abgelehnten Asylbewerbern gerade über die informellen Kanäle, derer sich z.B. das Auswärtige Amt bei der Abfassung der Lageberichte bedient, bekannt werden, selbst wenn die mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Maßnahmen staatlicher Stellen wegen der Gefahr der Entdeckung durch Vertreter der Staaten Westeuropas nicht bereits bei der Einreise am Flughafen in Lomé, sondern erst später einsetzten sollten.

(f) Amnesty international hat in seinen neuesten Stellungnahmen (vgl. vom 28.11.1998 an das VG Schleswig, vom 21.1.1999 an das OVG Koblenz, vom 19.6.2000 an den Senat sowie vom 12.7.2000 an das VG Hamburg, zum Fall des Ouro Akpo Djery - allerdings ohne Nennung des Namens -siehe auch der Bericht "Togo-Staatlicher Terror" vom 5.5.1999) drei - angebliche - Fälle von Misshandlungen von aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobenen Togoern im Anschluss an ihre Rückkehr nach Togo aufgeführt. Die obigen Ausführungen zu den Fällen Ouro Akpo Djery, Thomas Ayayo Amaglo und Seydou Memène belegen aber, dass diese nicht als Referenzfälle für die Ansicht angeführt werden können, allein die Stellung eines Asylantrags und der längere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründeten für einen Togoer die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle der Rückkehr nach Togo. Das Entsprechende gilt für die Ausführungen des Instituts für Afrikakunde in den Auskünften vom 3.12.1998 an das VG Aachen und vom 16.12.1998 an das OVG Koblenz. Darüber hinaus hat das Institut für Afrikakunde im Anschluss an frühere Stellungnahmen die Ansicht vertreten (Stellungnahme vom 3.12.1998 an das VG Aachen, vom 16.12.1998 an das OVG Koblenz sowie vom 17.1.2000 an das VG Oldenburg), abgeschobene Asylbewerber liefen nach wie vor Gefahr, als Regimegegner eingestuft zu werden. Aus den vorstehend aufgeführten Gründen vermag sich der Senat dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Denn maßgebend ist, dass es nach wie vor keine belegbaren Referenzfälle gibt, wonach abgeschobene Asylbewerber im Hinblick auf den Asylantrag und den Auslandsaufenthalt einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung unterworfen worden sind.

(g) Auch die Angaben des früheren Innenministers der Übergangsregierung Kukuvi (Alphonse K.) Massemé, den der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.1998 (- A 13 S 2039/96 -) als Sachverständigen zu der Frage der Rückkehrgefährdung von abgelehnten Asylbewerbern und Mitgliedern exilpolitischer Organisationen gehört hat, vermögen die Annahme nicht zu rechtfertigen, abgelehnten Asylbewerbern drohten bei einer Abschiebung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthaltes (unmittelbar oder mittelbar) staatliche Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Zwar hat Kukuvi Massemé die Auffassung vertreten, alle Togoer, die in Westeuropa um Asyl nachgesucht hätten oder nach Ghana oder Benin geflüchtet seien, würden im Falle ihrer Rückkehr nach Togo dort "Sicherheitsprobleme" bekommen. Sie würden zwar nicht sofort bei der Einreise, aber irgendwann später in der Nacht, festgenommen werden und zwar so, dass die Öffentlichkeit nichts davon erfahre. Jetzt, wo noch Eyadéma herrsche, sei jeder togoische Asylbewerber, der nach dort abgeschoben werde, gefährdet, zumal er bei der Rückkehr am Flughafen Lomé identifiziert werde. Alle Leute, die Togo verlassen hätten, würden als politische Gegner von Eyadéma gelten. Denn die jungen Togoer, die aus ihrem Heimatland geflohen seien und in Westeuropa um Asyl nachgesucht hätten, setzten sich für den Sturz des Eyadéma-Regimes ein.

Auch bei Würdigung dieser Ausführungen kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass nach Togo zurückkehrende Asylbewerber allein wegen einer Asylantragstellung, einer Abschiebung nach erfolglosem Asylgesuch und längerem Auslandsaufenthalt verfolgt, insbesondere unmenschlich behandelt werden, nicht ausgegangen werden. Zwar besitzt der frühere Innenminister der Übergangsregierung Massemé besondere Kenntnisse über Struktur und Eigenheiten des Eyadéma-Regimes und über von Sicherheitskräften dieses Regimes bis Ende 1991 begangene gravierende Menschenrechtsverletzungen. Gerade auch deswegen wird er vom Eyadéma-Regime als zu bekämpfender Feind angesehen. Seine Familie war in seinem Heimatort Akato wiederholt politischer Verfolgung ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5.6.1998 an das VG Augsburg). Zwei wegen angeblichen Waffenbesitzes festgenommene Anhänger Massemés sind nach Inhaftierung im Juni 1997 gestorben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.9.1998, S. 10). Da Massemé nach seinen Angaben vor dem Senat Togo aber bereits Anfang 1992 verlassen musste, verfügt er über keine Erfahrungen im Hinblick auf die Behandlung von abgelehnten abgeschobenen Asylbewerbern aus Westeuropa nach diesem Zeitraum. Soweit er die Auffassung vertreten hat, alle Togoer, die in Westeuropa Asyl beantragt haben oder nach Ghana bzw. Benin geflohen waren, seien bei einer Rückkehr nach Togo dort verfolgungsgefährdet, stehen dem bezüglich der Rückkehrer aus Ghana und Benin die Erfahrungen des UNHCR entgegen, die dieser im Rahmen der Abwicklung des Repatriierungsabkommens vom 12. August 1995 gewonnen hat. Nach den Schätzungen des UNHCR vom Mai 1998 (Stellungnahme vom 3.7.1998 an den Bay. VGH) befanden sich von den ursprünglich ca. 116.500 togoischen Flüchtlingen, die sich Ende 1993 in Benin aufhielten, noch ca. 1.300 Personen dort, während in Ghana von den ehemals 135.000 aufgenommenen togoischen Flüchtlingen noch ca. 1.000 Personen lebten. Im Zusammenhang mit der Rückkehr dieser außerordentlich großen Zahl von togoischen Staatsangehörigen aus Benin und Ghana sind dem UNHCR lediglich Übergriffe auf ehemalige Militärangehörige und Anhänger der gewaltbereiten Opposition bekannt geworden, die in Togo unter ungeklärten Umständen den Tod fanden. Darüber hinaus waren nach den Erfahrungen des UNHCR hochrangige und bekannte politische Gegner des togoischen Regimes sowie ihre Familienangehörigen auch in Ghana und Benin nicht sicher vor Verfolgung (vgl. die Stellungnahme des UNHCR vom 3.7.1998 an den Bay. VGH). Von einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefährdung aller Rückkehrer aus Benin und Ghana kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. Das legt zugleich den Schluss nahe, dass auch für abgelehnte Asylbewerber aus Westeuropa keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung besteht, da aus der Sicht des togoischen Regimes kein Anlass besteht, diese eher der regimekritischen Tätigkeit und Einstellung zu verdächtigen, als Flüchtlinge aus Benin und Ghana. Soweit Massemé bei seiner Einschätzung der Rückkehrgefährdung ferner davon ausgeht, alle Togoer, die in Westeuropa einen Asylantrag gestellt hätten, würden sich aktiv dafür einsetzen, dass das Eyadéma-Regime beseitigt wird, und würden daher von diesem Regime als politische Gegner eingestuft, entspricht dies nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Denn zum einen dürfte eine Vielzahl von Asylanträgen togoischer Staatsangehöriger nicht aus politischen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen gestellt werden (zur außerordentlich schlechten wirtschaftlichen Lage in Togo, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3.1. und vom 15.11.2000, wonach das Bruttosozialprodukt im Zeitraum von 1989 bis 1996 um 20 % gesunken ist und nach Schätzungen der Weltbank 1999 43 % der Togoer unterhalb der Armutsgrenze leben) und zum anderen ist diese Tatsache den togoischen Behörden ohne weiteres bekannt, so dass sie keinen Anlass haben, allein den Umstand der Asylantragstellung als Ausdruck der Regimegegnerschaft zu werten (vgl. hierzu bereits die Senatsurteile vom 3.7.1998 - A 13 S 578/96 -, S. 17/18, sowie vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 -, S. 35/36; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.2.1999 und vom 3.1.2000; Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Lomé vom 19.10.1999 an das OVG Hamburg im Hinblick auf Äußerungen offizieller Regimevertreter gegenüber der Botschaft über die Hintergründe von Asylanträgen von togoischen Staatsangehörigen). Dementsprechend geht das Auswärtige Amt auch in den neuesten Lageberichten davon aus, dass eine Asylantragstellung im Falle einer Rückkehr nach Togo keine Repressionen auslöst. Schließlich bleibt auch bei der Einschätzung der Rückkehrgefährdung für abgelehnte Asylbewerber durch Massemé unberücksichtigt, dass in den vergangenen Jahren eine große Zahl von togoischen Staatsangehörigen abgeschoben worden ist, ohne dass ein hinreichend verifizierter Fall von (unmittelbar oder mittelbar) staatlicher Verfolgung in Togo allein wegen der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthaltes bekannt geworden ist. Mit letzterem wäre aber - wie oben dargelegt - zu rechnen gewesen, wenn es tatsächlich eine nennenswerte Zahl von Verfolgungsfällen allein aufgrund der Asylantragstellung gegeben hätte.

(i) Davon, dass allein die Asylantragstellung und ein längerer Auslandsaufenthalt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer oder menschenrechtswidriger Verfolgung in Togo führen, geht schließlich auch die bisher vorliegende einschlägige Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte aus (vgl. Bay. VGH, Urteile vom 30.3.1999 - 25 B 96.32032 - und - 25 BA 95.34283 -; OVG Brandenburg, Urteil vom 29.5.1997 - 4 A 175/95.A -; OVG Bremen, Urteil vom 27.5.1997 - OVG 2 B 5/97 -; OVG Hamburg, Urteil vom 19.12.1995 - OVG Bf. VII 15/95 - und Urteil vom 22.1.1999 - 1 Bf 216/98.A -; Hess. VGH, Beschluss vom 31.8.1998 - 3 UE 304/98.A -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.5.1999 - 2 L 216/98 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.7.1996 - 3 L 496/96 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26.8.1996 - 23 A 296/95.A -, vom 14.1.1997 - 23 A 2412/96.A - und vom 4.2.1999 - 23 A 4891/95.A -, Beschluss vom 19.6.1998 - 23 A 4803/95.A - sowie Beschluss vom 19.04.1999 - 23 A 4894/95.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.1996 - 1 A 12657/96 -, Beschluss vom 24.8.1998 - 1 A 11047/97.OVG - sowie Urteil vom 17.6.1999 - 1 A 11403/98.OVG -; OVG Saarland, Urteil vom 26.8.1999 - 1 R 3/99 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.9.1999 - A 4 S 79/97 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.11.1997 - A 2 14/97 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 13.11.1996 - 1 L 219/96 - sowie Urteil vom 23.3.1999 - 4 L 159/98 -; Thüringer OVG, Urteil vom 25.1.2000 - 2 KO 131/97 -).

cc) Im Urteil vom 19.9.2000 (- 9 C 12.00 -, S. 7 des amtl. Umdrucks) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, "auch aus dem Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat" könne "eine erhebliche, die Pflicht zum Widerruf begründende Veränderung der Verhältnisse folgen". Da die Durchbrechung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung wie der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Verfolgerstaat voraussetzt, kann die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Fallgestaltung nur gegeben sein, wenn zunächst ein die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen begründendes Ereignis stattgefunden, es im Anschluss daran im Verfolgerstaat aber eine längere Zeitspanne ohne besondere Ereignisse gegeben hat. Auch die Voraussetzungen dieser Fallgestaltung der "entscheidungserheblichen Änderung der Sachlage" sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn die Situation in Togo ist gerade dadurch geprägt, dass wegen des Fehlens von belegbaren Referenzfällen auch zum Zeitpunkt des Ergehens des Gerichtsbescheids vom 8.5.1995 nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass nach Togo zurückkehrende Asylbewerber allein im Hinblick auf die Stellung eines Asylantrags und einen längeren Auslandsaufenthalt einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch staatliche togoische Stellen unterzogen werden.

b) Scheidet nach den vorstehenden Ausführungen eine Durchbrechung der Rechtskraft des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8.5.1995 mangels nachträglicher Änderung der "Sachlage" aus, so kommt die Beseitigung der Wirkungen des Gerichtsbescheids nur noch für den Fall in Betracht, dass die Aufrechterhaltung des durch die Vorentscheidung geschaffenen Zustandes "schlechthin unerträglich" wäre (BVerwGE 28, 122, 127; offengelassen im Urteil vom 8.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256). Auch nach diesem Ansatz scheidet die Durchbrechung der Rechtskraft aus. Denn die Aufrechterhaltung der Wirkungen des rechtskräftigen Gerichtsbescheids vom 8.5.1995 ist nicht "schlechthin unerträglich". Die Besserstellung des Klägers gegenüber anderen Togoern, die mangels einer Feststellung nach § 53 Abs. 4 AuslG grundsätzlich abgeschoben werden dürfen, ist Folge davon, dass die insoweit durch den Gerichtsbescheid vom 8.5.1995 beschwerten Beteiligten gegen diesen Gerichtsbescheid im Gegensatz zu anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hinsichtlich togoischer Staatsangehöriger kein Rechtsmittel eingelegt haben, obwohl ihnen dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zudem beruht die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer an Auskünfte von anerkannten Organisationen (amnesty international, UNHCR sowie Institut für Afrikakunde) anknüpfenden und damit nicht gänzlich unvertretbaren Würdigung der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismittel hinsichtlich der Gefährdung von nach Togo abgeschobenen Asylbewerbern, die lediglich von der später entwickelten Rechtsprechung des Senats abweicht. Ferner ist zu beachten, dass amnesty international sowie das Institut für Afrikakunde in ihren neuesten Stellungnahmen unverändert die Ansicht vertreten, abgeschobene Asylbewerber seien allein aufgrund des Asylantrags und des Auslandsaufenthaltes der beachtlichen Gefahr einer menschenrechtwidrigen Behandlung durch togoische Sicherheitskräfte ausgesetzt.

II) Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 16.6.1998 enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG aufzuheben und damit nach wie vor von einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG im Hinblick auf Togo auszugehen ist. Die Abschiebungsandrohung ist insgesamt auch deshalb aufzuheben, weil das Bundesamt zum Erlass einer Abschiebungsandrohung im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylVfG von vornherein nicht zuständig ist (BVerwG, Urteil v. 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, inwieweit sich aus "dem Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat" (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 -) eine entscheidungserhebliche, die Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigende Änderung der Sachlage ergeben kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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