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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.03.2005
Aktenzeichen: A 13 S 988/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 2
VwGO § 101 Abs. 2
Verzichtet ein Kläger, der in der mündlichen Verhandlung einen unbedingten Beweisantrag gestellt hatte, vor der Entscheidung hierüber auf weitere mündliche Verhandlung, so verzichtet er damit nicht auch darauf, dass entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO vor der Sachentscheidung über den Beweisantrag gesondert entschieden wird.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

A 13 S 988/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Jacob, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schaefer

am 29. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2004 - A 10 K 10342/03 - wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Berufungsentscheidung vorbehalten.

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt xxxx, Stuttgart, beigeordnet.

Gründe:

Der rechtzeitig (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) gestellte Antrag, der auch im übrigen die formellen Anforderungen nach § 78 Abs. 4 AsylVfG erfüllt, hat sachlich Erfolg; jedenfalls der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist gegeben. Auf die weiteren Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und des Verfahrensmangels wegen Fehlens einer erforderlichen Begründung (§ 138 Nr. 6 VwGO) kommt es damit nicht mehr an. Daraus folgt, dass auch dem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben war; die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn der §§ 114 ZPO, 166 VwGO.

Mit dem Zulassungsantrag greift der Kläger - ein Palästinenser aus dem Gebiet der sog. Westbank (Westjordanland) - nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu an, dass er aufgrund seines individuellen Vortrags nicht vorverfolgt gewesen sei; Zulassungsgründe werden - von der als fehlerhaft gerügten verwaltungsgerichtlichen Kostenverteilung abgesehen - lediglich geltend gemacht, soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 51 AuslG auch unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung verneint hat. Die hiergegen erhobene Rüge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs führt zur Zulassung der Berufung.

Mit der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr.3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO wendet sich der Kläger zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht den von ihm in der mündlichen Verhandlung (unbedingt) gestellten Beweisantrag zur Gruppenverfolgung aller Palästinenser im Gebiet des Westjordanlandes nicht durch gesonderten Beschluss entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO beschieden, sondern dass es diesen Beweisantrag erst im Rahmen der Entscheidungsgründe behandelt hat. Zu der nach seiner Auffassung hierin liegenden prozessordnungswidrigen Versagung des rechtlichen Gehörs trägt der Kläger vor, in der mündlichen Verhandlung sei nach Stellung des Beweisantrags erörtert worden, ob die Verhandlung zu unterbrechen sei. Er habe zwar in diesem Zusammenhang auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet; das bedeute aber nicht, dass auch eine gesonderte Bescheidung des Beweisantrags habe unterbleiben dürfen. Es sei ihm auch darum gegangen, die Auffassung des Gerichts zu seinem Beweisantrag entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO zu erfahren. Keinesfalls hätte das Gericht den Beweisantrag als Hilfsbeweisantrag behandeln und erst im Urteil bescheiden dürfen, da der Antrag als unbedingter Beweisantrag in mündlicher Verhandlung gestellt worden sei. Damit legt der Kläger ausreichend den Zulassungsgrund der Gehörsverletzung dar.

Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dann gegeben ist, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags "im Prozessrecht keine Stütze findet" (siehe dazu Marx, AsylVfG , 2003, RdNrn. 592, 610 zu § 78 m.w.N.; Dahm, ZAR 2002, S. 228; BVerfG, Beschluss vom 18.06.1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, S. 349, je m.w.N.). Dies erfasst auch die hier erhobene Rüge des Klägers, die gesetzlich ausdrücklich bestimmte Bescheidungspflicht des § 86 Abs. 2 VwGO sei verletzt worden; nicht nur die inhaltlich im Prozessrecht keine Stütze findende Ablehnung eines Beweisantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern (auch und erst recht) ein gesetzlich unzulässiges Absehen von einer solchen Entscheidung (s. auch Marx a.a.O. m.w.N.). § 86 Abs. 2 VwGO dient gerade dazu, dem Kläger die Auffassung des Gerichts zu seinem Beweisantrag zur Kenntnis zu bringen; die Vorschrift ist damit ihrerseits Ausdruck des rechtlichen Gehörs (siehe dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 25.08.1986 - 2 BvR 823/86 -, NVwZ 1987, 785, Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 18 zu § 86; Redeker/von Oertzen, VwGO, 2000, RdNr. 24 zu § 86 und Dawin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 123 zu § 86). Angesichts dieser weithin unstreitigen Auffassung wird wohl nur dann zwischen der einfachrechtlichen Verfahrensrüge der Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO einerseits und der Verletzung des rechtlichen Gehörs andererseits zu unterscheiden sein (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 7.2.1964 - 1 C 104.61 -, Buchholz 406.11 zu § 31 BBauG Nr. 1), wenn der Beweisantragsteller zu erkennen gegeben hat, dass er auch bei einer Nichtbescheidung des Antrags keinen weiteren Vortrag mehr beabsichtigt (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.08.1986 a.a.O.). So lag der Fall hier aber nicht, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt:

Dass es sich im vorliegenden Fall um einen unbedingt gestellten Beweisantrag bei noch "offenem" weiteren Vortrag handelt (siehe dazu auch Dahm, a.a.O., S. 229), ergibt sich bereits aus der Niederschrift der Verhandlung (siehe § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und Marx, a.a.O., RdNrn. 516 und 544 m.w.N.); ein lediglich bedingter oder hilfsweise gestellter Antrag, der die Rechtsfolge des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auslöst, lag hier nicht vor. Ebenso wenig war eine derjenigen Ausnahmesituationen gegeben, in denen trotz Stellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung die Bescheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht entsteht (z.B. Mängel beim Beweisantrag selbst, s. etwa Jacob, VBlBW 1997, 44 m.w.N.). Allerdings hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Stellung des Sachantrags und der (umfangreichen) Beweisanträge "für den weiteren Verlauf des Verfahrens auf mündliche Verhandlung verzichtet"; diese Erklärung erfolgte aber, wie sich aus der Verhandlungsniederschrift ergibt, nachdem das Gericht zunächst eine Unterbrechung der Verhandlung (offenbar zur Beratung über den Beweisantrag) vorgeschlagen hatte. Die Niederschrift führt dazu aus, der Kläger-Vertreter habe daraufhin zu erkennen gegeben, er wünsche "eine Entscheidung über den Beweisantrag in der heutigen Verhandlung" nicht und verzichte "für den weiteren Verlauf des Verfahrens auf mündliche Verhandlung". Dies bedeutet weder, dass die nach dem Wortlaut des § 86 Abs. 2 VwGO bereits ausgelöste gerichtliche Bescheidungspflicht wieder entfallen wäre, noch ergab sich hieraus, dass der Antrag - wie es das Verwaltungsgericht ausgedrückt hat - als Hilfsbeweisantrag zu behandeln war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begibt sich zwar ein Prozessbeteiligter, der nach Stellung eines Beweisantrags auf mündliche Verhandlung verzichtet, seines Rechts auf Vorabentscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 30.5.1989 - 1 C 57/87 -, NVwZ 1989, S. 1078; Beschluss vom 29.3.1979 - 7 B 27.78 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106), und diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten (siehe Dawin, a.a.O., RdNr. 127; Geiger in Eyermann, VwGO, 2000, RdNr. 30 zu § 86; vgl. auch Dahm, ZAR 2000, S. 229 f., Marx a.a.O. Rdnr. 552 und Jacob, a.a.O., 42); dies betrifft allerdings nur solche Beweisanträge, die als lediglich schriftsätzlich gestellte Anträge das Stadium einer mündlichen Verhandlung überhaupt nicht erreichen. Solche Beweisanträge unterfallen der ausdrücklichen Regelung des § 86 Abs. 2 VwGO nicht; sie sind prozessual dementsprechend anders zu behandeln als Beweisanträge, die - wie hier - die gerichtliche Bescheidungspflicht bereits ausgelöst haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat es - soweit ersichtlich - bisher offen gelassen, ob ein von einem Kläger am Ende der mündlichen Verhandlung erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung dahin zu verstehen sein kann, es komme ihm auf eine Vorabentscheidung über einen zuvor gestellten Beweisantrag nicht mehr an (siehe BVerwG, Beschluss vom 13.9.1977 - X CB 68.74 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20). Ohne besondere Hinweise oder Umstände ist eine solche Verzichtssituation nach Auffassung des Senats nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall kann bei verständiger Würdigung des Prozessverhaltens des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten nicht unterstellt werden, weiterer Vortrag sei - auch und gerade bei Ablehnung des Beweisantrags - von ihm nicht mehr zu erwarten gewesen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.08.1986 a.a.O.). Ein ausdrücklicher Verzicht auf Einhaltung des § 86 Abs. 2 VwGO lag hier ohnehin nicht vor. Der Klägervertreter hat nach Stellung der Beweisanträge angesichts der angekündigten Unterbrechung der Verhandlung und im Hinblick auf die damit zu erwartenden Verzögerungen lediglich auf die Bekanntgabe der Entscheidung noch im gleichen Termin, nicht aber auf die Vorabentscheidung selbst verzichtet. Er hätte sich nach Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses (s. § 122 VwGO) - einer Verkündung hätte es wegen des Verzichts auf weitere mündliche Verhandlung nicht bedurft - in seinem prozessualen Verhalten der Zielrichtung des § 86 Abs. 2 VwGO entsprechend einstellen können, und bei Schließung der mündlichen Verhandlung war noch nicht erkennbar, welchen Fortgang das Verfahren nehmen würde. Insofern liegt es hier - unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs - anders als wenn ein Kläger nach Stellung des unbedingten Beweisantrags aus freien Stücken die mündliche Verhandlung verlässt, ohne die Entscheidung über diesen Antrag abzuwarten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.08.1986 a.a.O.; a.A. Marx, a.a.O., Rdnr. 287 zu § 78 m.w.N.).

Es kann offen bleiben, inwieweit die hier erhobene Gehörsrüge im Zulassungsverfahren zusätzlich die Darlegung verlangt, welche anderen Tatsachen und Beweismittel vorgetragen und benannt worden wären, wenn die erst in den Entscheidungsgründen angegebenen Ablehnungsgründe in einem zuvor zugegangenen oder verkündeten Beschluss enthalten worden wären (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 13.09.1977, a.a.O.; ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 14.2.2002 - 9 UZ 1249/98.A -, als Leitsatz veröffentlicht in NVwZ 2002, Beilage I 7, 80; OVG Hamburg, Beschluss vom 04.11.1993 Bs V 109/93 - juris; zum Beruhenserfordernis s. auch Marx a.a.O. Rdnr. 366 f. und 376). Zum einen geht es hier - anders als in der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.1977 zugrunde liegenden Fallgestaltung - nicht um einen einfachrechtlichen Verfahrensmangel im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern um einen absoluten Zulassungsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO (i.V. mit § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO), auf den die Entscheidung vom 13.09.1977 ausdrücklich nicht bezogen ist (s. aber auch BVerwG, Beschluss vom 09.10.1984 - 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83), und zum anderen hat der Klägervertreter im Zulassungsverfahren ausreichend deutlich dargelegt, dass er bei Bekanntgabe der Beweisablehnung vor der Sachentscheidung weiter vorgetragen hätte. Der Zulassungsantrag bezieht sich hier nicht nur allgemein darauf, das Gericht wäre "möglicherweise ... aufgrund einer ergänzenden Stellungnahme ... zu einer anderen für den Kläger günstigeren Auffassung gelangt", und es wäre jedenfalls Gelegenheit zur Stellungsnahme bis zum Erlass des Urteils geblieben, sondern äußert sich zur Ablehnung der Beweisanträge auch inhaltlich. So weist der Kläger im Zulassungsantrag darauf hin, es greife zu kurz, wenn das Verwaltungsgericht die in tatsächlicher Hinsicht vorliegenden Verfolgungsmaßnahmen im Urteil als asylrechtlich nicht relevante Terrorbekämpfungsmaßnahmen einordne, und bezieht sich an dieser Stelle u.a. auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag zur völkerrechtlichen Einordnung des vom Staat Israel erbauten "Sperrwalls". Er bezeichnet zudem die in der Ablehnung einer Beweisaufnahme zum Ausdruck kommende Einstellung des Verwaltungsgerichts als nicht nachvollziehbar, weil es in asylrechtlichen Verfahren gerade auf die Gesamtschau der politischen Tatbestandsmerkmale der geltend gemachten Gruppenverfolgung ankomme. Ob diese Kritik an der im Urteil erfolgten Antragsablehnung zutrifft oder nicht, ist im hier interessierenden Zusammenhang unerheblich, da es insofern ausreicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Einbeziehung dieser Argumente zu einem anderen Ergebnis als der Klageabweisung gekommen wäre (vgl. dazu Marx a.a.O. Rdnr.368 zu § 78 m.w.N.).

Der zusätzlich geltend gemachte Verfahrensmangel der fehlenden Begründung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO) liegt offensichtlich nicht vor; die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist durchaus im Sinn der genannten Vorschrift "mit Gründen versehen". Dies gilt auch für die von dem Kläger angegriffene Kostenverteilung; die Bezugnahme des Gerichts auf § 155 Abs. 1 VwGO reicht als Begründung im Sinn des § 138 Nr. 6 VwGO aus, da für den Kläger aus der Kostenverteilung erkennbar ist, welche Bedeutung das Verwaltungsgericht dem Obsiegen des Klägers hinsichtlich des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG beigemessen hat. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung - hier: der Kostenverteilung - kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (siehe dazu Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 26 zu § 138).

Der Senat kann offenlassen, ob auch die im Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

"ob die palästinensische Bevölkerung in den von Israel besetzten Gebieten der Westbank inzwischen - und insbesondere im Hinblick auch auf den nunmehr im Bau befindlichen Sperrzaun in Ergänzung mit der weiter fortgesetzten Siedlungspolitik in den von Israel besetzten Gebieten - einer Form der politischen Gruppenverfolgung seitens der israelischen Besatzungsmacht unterliegt", die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zu entsprechen, da die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 f., 121 ZPO gegeben sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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