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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: A 14 S 2130/00
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG § 54 Satz 1
AuslG § 54 Satz 2
AuslG § 55 Abs. 2
Für Angehörige der Roma/Ashkali, denen nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 19.09.2001 eine Duldung zu erteilen ist, besteht danach kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (im Anschluss an das Urteil des Senats v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 - und BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531).
A 14 S 2130/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG

hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt, und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und Brandt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2000 - A 6 K 14394/99 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1961 geborene Kläger Ziffer 1, seine Ehefrau, die 1966 geborene Klägerin Ziffer 2, und ihre 1984, 1988, 1989 und 1991 geborenen Kinder, die Kläger Ziffer 3 bis 6, stammen aus dem Kosovo. Zuletzt lebte die Familie in Mitrovica/Kosovo. Der Kläger Ziff. 1 ist in Mazedonien geboren und 1962 mit seinen Eltern in den Kosovo gezogen, wo auch seine Mutter herstammt. Die Kläger haben gemeinsam am 17.1.1992 ihr Heimatland verlassen und sind auf dem Landweg am 20.1.1992 ins Bundesgebiet eingereist.

Am 23.1.1992 haben die Kläger bei der Asylstelle der Stadt Karlsruhe erstmals Antrag auf politisches Asyl gestellt und sich dabei als albanische Volkszugehörige bezeichnet. Bei der Anhörung der Kläger Ziffer 1 und 2 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 06.02.1995 gaben sie als Grund für ihre Ausreise an, dass die Lage im Kosovo sehr schlecht sei und der Kläger Ziffer 1 eine Ladung zu einer militärischen Reserveübung erhalten habe. Er habe Angst um sein Leben gehabt, weil er einen Einsatz im Krieg befürchtet habe. Mit Bescheid vom 15.2.1995 hat das Bundesamt den Asylantrag der Kläger abgelehnt, festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, und den Klägern die Abschiebung nach Jugoslawien oder in einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht, falls sie die Bundesrepublik nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlassen haben sollten. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.1.1996 abgewiesen.

Am 5.6.1997 haben die Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen weiteren Asylantrag gestellt. Auch darin bezeichneten sie sich als albanische Volkszugehörige und verwiesen zur Begründung des Antrags auf die Verschärfung der Situation im Kosovo und die Gefahr einer politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit. Durch Bescheid vom 17.9.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag der Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Vom Erlass einer Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG abgesehen. Dem Vorbringen der Kläger sei nicht zu entnehmen, dass sich die Sachlage nachträglich zu ihren Gunsten geändert habe. Nach wie vor unterlägen albanische Volkszugehörige im Kosovo keiner Gruppenverfolgung. Die auch hiergegen beim Verwaltungsgericht erhobene Klage wurde durch Urteil dieses Gerichts vom 5.5.1998 abgewiesen.

Am 01.10.1999 haben die Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erneut Asylfolgeantrag gestellt. Auch darin bezeichneten sie sich als albanische Volkszugehörige. Ungeachtet des Einmarsches der KFOR-Truppen in den Kosovo seien die Albaner dort vor serbischer Verfolgung nicht hinreichend sicher, da der jugoslawische Staat bisher von seinem Verfolgungsprogramm nicht Abstand genommen habe. Wegen der fehlenden Existenzmöglichkeiten im Kosovo stehe ihnen zumindest Abschiebungsschutz zu.

Durch Bescheid vom 28.10.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag der Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des früheren Bescheids bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und wurde ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) oder in einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht, falls sie diese Frist nicht einhielten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens lägen nicht vor. Aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit hätten die Kläger keine politische Verfolgung im Kosovo zu befürchten. Ungeachtet der schwierigen Sicherheits- und Versorgungssituation im Kosovo seien auch die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht erfüllt.

Die Kläger haben hiergegen am 8.12.1999 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Albaner seien auch weiterhin im Kosovo nicht vor Rechtsgutverletzungen von asylerheblicher Intensität hinreichend sicher. Auch sei durch die weitgehende Zerstörung des Kosovo der dortigen Bevölkerung bis auf weiteres die Lebensgrundlage entzogen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.9.2000 trugen die Kläger erstmals unter Vorlage einer Bescheinigung eines Vereins der Ashkali vom 07.11.1999 vor, der Volksgruppe der Askhali zuzugehören.

Mit Urteil vom 22.9.2000 - A 6 K 14394/99 - hat das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor, da sich die Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht geändert habe. Auch bei unterstellter Vorverfolgung der Kläger und weiterhin bestehender Gruppenverfolgung gegen albanische Volkszugehörige in der Bundesrepublik Serbien und Montenegro stelle das Kosovo für die Kläger eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative dar, weil sie dort hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben könnten. Mit ihrem Vorbringen, der Volksgruppe der Askhali anzugehören, seien die Kläger wegen Fristversäumnis nach § 51 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen. Den Klägern stehe aber auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei ihnen um Angehörige der Askhali handeln sollte. Da zu Gunsten dieser Personengruppe ein Abschiebestoppregelung nach § 54 Satz 1 AuslG ergangen sei, sei diese damit bis auf weiteres vor Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützt. Das Urteil wurde den Klägern am 20.10.2000 zugestellt.

Auf die Anträge der Kläger hat der Senat durch Beschluss vom 17.11.2000 - A 14 S 2078/00 -, den Klägern zugestellt am 30.11.2000, die Berufung gegen das o.g. Urteil zugelassen, soweit darin eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verneint worden war. Die Kläger haben die Berufung am 4.12.2000 begründet.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2000 - A 6 K 14394/99 - zu ändern und die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen.

Sie tragen vor: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hätten die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 3 EMRK ergebenden Schutzpflichten praktisch wirksam und effektiv umzusetzen. Insoweit sei unerheblich, ob der konventionsrechtliche Schutz über § 53 Abs. 4 oder § 53 Abs. 6 AuslG vermittelt werde. Entscheidend sei allein, dass diese Normen den durch Art. 3 EMRK gesetzten Schutzstandart erfüllten. Da in der Rechtsprechung der Bundesrepublik § 53 Abs. 4 AuslG unter den Vorbehalt einer staatlichen Verfolgungshandlung gestellt worden sei, komme der Abschiebungsschutznorm des § 53 Abs. 6 AuslG gesteigerte Bedeutung im Sinne eines Auffangtatbestandes zu. Vor diesem Hintergrund erbringe bereits der Ermessenscharakter des § 53 Abs. 6 AuslG nicht den am Maßstab von Art. 3 EMRK orientierten konventionsrechtlichen Mindestschutz. Dem absoluten Schutzcharakter des Art. 3 EMRK werde jedoch die Spruchpraxis des Senats erst recht nicht gerecht, dass sich ein Betroffener nicht auf den Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen könne, wenn entweder eine ministerielle Anordnung gemäß § 54 AuslG oder eine innenministerielle Weisung an die Ausländerbehörden vorliege, die Betroffenen zeitweilig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auszunehmen. Eine solche Verwaltungs- bzw. Spruchpraxis führe zwangsläufig zur Nichtanwendbarkeit des § 53 Abs. 6 AuslG im gerichtlichen Asyl- und Abschiebungsschutzverfahren und widerspreche somit dem absoluten Schutzcharakter des Art. 3 EMRK. Zudem widerspreche auch die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei allgemeiner Gefahr Abschiebungsschutz über § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur dann vermittelt werde, wenn der Betreffende "sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt werde", dem Schutzzweck des Art. 3 EMRK. Nach Art. 3 EMRK sei Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn dem Betroffenen ein "ernsthaftes Risiko einer Konventionsverletzung" drohe. Dieses Risiko sei im Fall der Kläger gegeben, da die Sicherheitslage für Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo nach wie vor prekär sei. Auf dem Hintergrund des absoluten Schutzgebots des Art. 3 EMRK sei auch der Einwand zu würdigen, dass sich die Kläger nicht fristgemäß (§ 51 Abs. 3 VwVfG) auf ihre Volkszugehörigkeit berufen hätten. Auch § 51 Abs. 3 VwVfG sei im Sinne einer umfassenden Schutzgewährung auszulegen. Wegen der Gefahrenlage im Kosovo für Minderheiten stelle ein Insistieren auf die Präklusions-Vorschrift des Art. 51 Abs. 3 VwVfG einen Konventionsverstoß dar.

Bei seiner Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger Ziff. 1 an: Er sei in Mazedonien geboren, seine Eltern seien mit ihm nach dem Erdbeben im Jahr 1962 in den Kosovo umgezogen. Sein Vater sei Volkszugehöriger der Roma, seine Mutter sei in Mitrovica geboren. Er sei mit einem jugoslawischen Pass in die Bundesrepublik eingereist, andere Nachweise über seine Staatsangehörigkeit habe er nicht. Er gehöre zum Volk der "Madjup". In der Familie werde albanisch gesprochen. Mit seiner Frau spreche er aber auch Romanes. Vor der Ausreise habe die Familie in Mitrovica gelebt und zwar im südlichen, albanischen Teil der Stadt. In ihrem Stadtteil hätten nur Romas gewohnt.

Die Beklagte und der beteiligte Bundesbeauftragte haben keinen Antrag gestellt.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren. Denn die rechtzeitig bewirkte Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - vorliegend allein noch streitigen - Ansprüche der Kläger auf Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint.

Die auf Feststellung eines derartigen Abschiebehindernisses gerichteten Klaganträge sind allerdings zulässig.

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Klägern um albanische Volkszugehörige handelt, wie diese in früheren Asylverfahren angegeben hatten, oder sie - ihrem späteren Vortrag vor dem Verwaltungsgericht entsprechend - dem Volke der Ashkali/Madjup zugehören. Im Falle einer albanischen Volkszugehörigkeit bestehen - nach Abweisung der Klagen auf Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebeschutz gemäß § 51 AuslG - gegen die Zulässigkeit der auf die Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG gerichteten Klagen ohnehin keine Bedenken. Sollten die Kläger aber, was dahinstehen kann, der Minderheit der Ashkali zuzurechnen sein, würde der Zulässigkeit dieser Klaganträge auch nicht entgegenstehen, dass nach der für Baden-Württemberg geltenden Erlasslage (Erlasse des Innenministers v. 17.04.2000, v. 30.05.2001 und v. 19.09.2001 - AZ 4-13 JUG/90 -) gegenüber Angehörigen nichtalbanischer Minderheiten aus dem Kosovo keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorgesehen, sondern vielmehr Duldungen - derzeit zunächst bis 30.11.2001 - zu erteilen sind. Das hierdurch den Angehörigen von Minderheiten - und mithin auch Volkszugehörigen der Ashkali/Madjup - vermittelte Bleiberecht im Bundesgebiet ließe das Rechtsschutzinteresse für die von den Klägern erhobenen Klagen auf Feststellung der Voraussetzungen der § 53 Abs. 6 AuslG allenfalls dann entfallen, wenn die Kläger auf Grund dieser Erlasslage bereits eine bessere Rechtsstellung inne hätten, als sie ihnen durch ihre Klagen auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG vermittelt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteile v. 12.07.2000 - 1 C 5.01 -, UA S. 7; - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 f.). Dies ist jedoch nicht der Fall, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 -, UA S. 18 f. dargelegt hat. Zur näheren Begründung kann deshalb insoweit auf diese den Beteiligten bekannte Entscheidung des Senats verwiesen werden. Auch im Falle der Zugehörigkeit der Kläger zu einer ethnischen Minderheit im Kosovo wäre für die Klagen auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG das für jeden gerichtlichen Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzbedürfnis mithin zu bejahen.

Die Klagen sind aber nicht begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG nicht zu.

Im Fall der Zugehörigkeit der Kläger zur Volksgruppe der Albaner - entsprechend ihrem Vorbringen in den früheren Asylverfahren - folgt dies bereits daraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Der Senat hat bereits durch Urteile vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98), vom 30.03.2000 (A 14 S 2047/99) und vom 28.04.2000 (A 14 S 2559/98) entschieden, dass Angehörige der Volksgruppe der Albaner im Kosovo hineichend sicher vor individueller und kollektiver politischer Verfolgung durch ihren Heimatstaat sind und ihnen dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, die ihrer Intensität nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. Daneben wurde, was hier von Bedeutung ist, auch bereits entschieden, dass für Angehörige der albanischen Volksgruppe von spezifischen individuellen Besonderheiten abgesehen im Falle der Rückkehr regelmäßig auch keine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestehen, die einen Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift begründen würden. Hieran hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Das Vorbringen der Kläger im vorliegenden Verfahren gibt auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihre Lebenssituation im Kosovo anders gestaltet wäre und die Voraussetzungen eines Abschiebeschutzes danach - ausnahmsweise - gegeben seien.

Bei einer Zugehörigkeit der Kläger zur Volksgruppe der Ashkali/Madjup, von der hier alternativ ausgegangen wird, besteht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ebenfalls nicht. Denn auf die für Angehörige dieser Minderheiten im Kosovo bestehende Gefährdung konnten sich die Kläger wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht berufen. Auch gebieten die Grundrechte vorliegend nicht, diese Sperrwirkung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu durchbrechen, weil wegen der bereits erwähnten Erlasslage und des hierdurch für Angehörige dieser Minderheiten begründeten Bleiberechts eine dies rechtfertigende verfassungswidrige Schutzlücke nicht besteht.

Soweit die Kläger geltend machen, als Angehörige der ethnischen Minderheit der Ashkali/Madjup im Kosovo Übergriffen der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt zu sein, berufen sie sich nicht auf eine ihnen allein drohende individuelle Gefährdung, sondern auf eine Gefährdung, der nach ihren Worten die gesamte Bevölkerungsgruppe der Ashkali/Madjup im Kosovo unterliegt. Damit liegen aber insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor, da diese Vorschrift nur dann Anwendung findet, wenn es sich um eine dem Ausländer persönlich konkret und in individualisierter Weise drohende Gefährdung handelt. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kraft Gesetzes gesperrt, wenn die dem einzelnen Ausländer konkret drohende Gefahr Ausdruck einer allgemeinen Gefahrenlage ist, der nicht nur er, sondern eine ganze Bevölkerungsgruppe ausgesetzt ist. Für diesen Fall sieht das Gesetz keinen individuellen Abschiebeschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, dieser Gefahrenlage durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG jedoch gleichwohl Schutz vor Abschiebung zusprechen, wenn der Vollzug der Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 und 2 GG, dem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 <1532>, m.w.N.).

Eine die Abschiebung der Kläger hindernde, wirksame Anordnung der obersten Landesbehörde im Sinne des § 54 AuslG besteht im Fall der Kläger nicht.

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den bereits erwähnten Erlassen des Innenministeriums vom 27.04.2000, vom 30.05.2001 und vom 19.09.2001, mit denen Angehörigen von Minderheiten aus dem Kosovo ein Bleiberecht im Bundesgebiet, zunächst bis zum 30.11.2001, gewährt wird, um Anordnungen im Sinne dieser Vorschrift handelt, wie der Senat in der Entscheidung vom 30.03.2000 - A 14 S 431/98 - mit Blick auf den Erlass des Innenministeriums vom 02.02.2000 angenommen hat. Denn jedenfalls würde es insoweit an dem Wirksamkeitserfordernis nach § 54 Satz 2 AuslG fehlen, dass es bei einer Geltungsdauer einer derartigen Anordnung von über sechs Monaten hierfür des Einvernehmens des Bundesministers des Inneren bedarf. Dieses liegt in dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Ziff. II 3 der Beschlussniederschrift über die Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister der Länder am 10.05.2001 enthält zwar insoweit den Vermerk, dass die Länder die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo für weitere sechs Monate verlängern können. Anders als die Beschlussniederschrift der Innenminister-Konferenz vom 23./24.11.2000, in der etwa der Bundesminister des Innern als Urheber des Beschlussvorschlags vermerkt ist, enthält die Beschlussniederschrift vom 10.05.2001 jedoch keinerlei Hinweis darauf, dass der Bundesinnenminister dieser Regelung zugestimmt, bzw. im Sinne des § 54 AuslG hierzu sein Einvernehmen erteilt hat. Mangels des erforderlichen Einvernehmens wären die o.g. Erlasse des Innenministeriums Baden-Württemberg deshalb als Anordnungen im Sinne des § 54 AuslG jedenfalls rechtswidrig und damit unwirksam.

Das Fehlen einer - wirksamen - Anordnung der obersten Landesbehörden nach § 54 AuslG bedeutet jedoch nicht, wie der Senat bereits mit Urteil vom 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 - entschieden hat, dass bei Bestehen einer extremen Gefahrenlage die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG deshalb grundsätzlich durchbrochen und bei Vorliegen dieser Voraussetzung auch den Klägern nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebeschutz zu gewähren wäre. Denn die hierfür erforderliche verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn die Beachtung der in §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG geregelten ausschließlichen Verantwortlichkeit der obersten Landesbehörden für den Schutz der Ausländer vor allgemeinen Gefahrenlagen im Heimatland im konkreten Fall eine verfassungswidrige, mit den Grundrechten in Art. 1 und 2 GG unvereinbare Schutzlücke aufreißen würde. Die Durchbrechung der Sperrwirkung ist mit anderen Worten nur dann zulässig, um eine sonst drohende, mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu verhindern. Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG setzt danach nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 <1533>) voraus, dass der einzelne Asylbewerber andernfalls gänzlich schutzlos bliebe, d.h. seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts tatsächlich vollzogen würde. Es genügt allerdings auch, dass der Abschiebung andere, nicht unter §§ 53, 54 AuslG fallende Hindernisse entgegenstehen, sofern diese keinen gleichwertigen Schutz bieten. Als gleichwertig in diesem Sinne ist ein anderweitiger Schutz nur dann anzusehen, wenn er der Rechtsposition entspricht, die der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 oder bei Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AuslG inne hätte. Neben einer Anordnung nach § 54 AuslG hindert damit auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Ob ein solcher Erlass besteht und dieser auch anwendbar ist, haben die Verwaltungsgerichte insoweit in eigener Zuständigkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 <1533>).

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze besteht für eine verfassungskonforme Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hier keine hinreichende Rechtfertigung, weil die Kläger, falls es sich bei ihnen um Ashkali/Madjup handelt, wie unterstellt wird, durch die in Baden-Württemberg für Minderheiten aus dem Kosovo geltende Erlasslage gleich wirksam vor Abschiebung geschützt sind wie durch die von ihnen erstrebte Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder durch eine Anordnung nach § 54 AuslG.

Ergeht entsprechend dem Antrag der Kläger die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat zunächst für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt (§ 41 Abs. 1 und 2 AsylVfG). Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Ausländerbehörde - unter Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 42 Satz 1 AsylVfG - über die Erteilung einer zeitlich weiterreichenden Duldung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Die in den vorgenannten Erlassen des Innenministeriums Baden-Württemberg zu Gunsten der Minderheiten aus dem Kosovo begründeten Ansprüche auf Erteilung einer Duldung vermitteln im Vergleich hierzu keinen geringer wertigen Schutz vor einer Abschiebung. Hiernach ist den Klägern - soweit es sich, wie unterstellt, um Ashkali/Madjup handelt - zunächst eine weitere Duldung bis zum 30.11.2001 zu erteilen. Dass der Zeitraum der Duldung nach der Erlasslage (zunächst) etwas geringer ist als der gesetzliche Duldungszeitraum nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AuslG (drei Monate), berührt die Gleichwertigkeit der beiden Rechtspositionen nicht, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Erlass vom 19.09.2001 genannte Frist bis zum 30.11.2001 danach nicht erneut verlängert würde. Da die den Duldungen zugrunde liegende Sachlage - die fehlende Bereitschaft der UNMIK zur Rücknahme eines als gefährdet angesehenen Personenkreises in den Kosovo (vgl. hierzu das Schreiben des Innenministeriums Bad.-Württ. an den VGH Bad.-Württ. vom 03.04.2001) - in absehbarer Zeit kaum Veränderungen erfahren wird, ist bereits jetzt davon auszugehen, dass Angehörigen dieser Minderheit auch für den Zeitraum nach dem 30.11.2001 eine Duldung erteilt wird. Selbst wenn die UNMIK-Verwaltung ihre humanitären Bedenken aufgeben und dementsprechend ein Rückübernahmeabkommen hinsichtlich der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo abschließen würde, bliebe es den Klägern unbenommen, eine von ihnen gleichwohl angenommene extreme Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen eines Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt geltend zu machen und das Wiederaufgreifen des zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgeschlossenen Verfahrens zu beantragen. Im Falle einer etwaigen Ablehnung eines solchen Antrags durch das Bundesamt stünde den Klägern auch verwaltungsgerichtlicher Schutz zur Seite. Damit stünden sie insoweit nicht schlechter als Ausländer, deren Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen Vorliegens einer Anordnung nach § 54 AuslG erfolglos geblieben ist und die sich nach rechtskräftiger Ablehnung ihrer Klage zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Aufhebung dieser Anordnung konfrontiert sehen. Auch bei Erfolg ihrer Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wären die Kläger im Übrigen nicht dagegen geschützt, dass das Bundesamt gemäß § 73 AsylVfG bei nachträglicher Änderung der Sachlage eine bestands- bzw. rechtskräftige Feststellung zu § 53 AuslG widerruft (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335; Urt. v. 23.11.1999, - 9 C 16.99 -, InfAuslR 2000, 125).

Wird nach alldem den Klägern durch die Erlasslage kein geringer wertiger Schutz vor Abschiebung vermittelt als durch die von ihnen begehrte Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, verbleibt es bei der in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG vorgesehenen Sperrwirkung. Für eine vom Wortlaut der Vorschrift abweichende verfassungskonforme Auslegung besteht danach insoweit keine sachliche Rechtfertigung.

Die hierauf beruhende Verneinung des geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verstößt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der hierzu ergan-genen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR -, insbesondere auch nicht gegen die von den Klägern genannte Entscheidung vom 07.03.2000 (InfAuslR 2000, 321). Hieraus lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Klägern ungeachtet des ihnen bereits durch die Erlasslage vermittelten Bleiberechts ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG zusteht. Inhalt der Verpflichtung aus Art. 3 EMRK ist nach der vorgenannten Entscheidung des EGMR die Verpflichtung eines Vertragsstaats, eine Person nicht in einen Staat abzuschieben, wenn diese damit dem tatsächlichen Risiko einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre (Urt. v. 07.03.2000, a.a.O., 323). Die Überprüfung des Gerichtshofs zielt damit im Kern auf die Frage ab, ob ausreichende verfahrensrechtliche Sicherheiten irgendwelcher Art bestehen, den Betroffenen vor einer Verbringung aus einem Vertragsstaat in einen Drittstaat zu schützen, in dem ihm die vorgenannten Gefahren drohen. Der Gerichtshof führt dann zwar im Anschluss hieran aus, dass im Fall des Klägers ein Anspruch auf Asyl in der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat verneint worden sei, u.a. deshalb, weil die Fristen für einen neuen Sachvortrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG überschritten worden seien, dass bezüglich der Schutzgewährung durch § 53 Abs. 4 AuslG eine Lücke bestehe, die durch die deutsche Herangehensweise an nichtstaatliche Risiken bedingt sei, und dass diese Lücke von den deutschen Behörden und Gerichten bis zu einem bestimmten Umfang durch die Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG geschlossen werde. Entscheidungserheblich für den Gerichtshof war jedoch im Ergebnis, dass nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Rückführung aus dem Vertragsstaat Bundesrepublik Deutschland in einen Drittstaat, in dem dem Betroffenen die Gefahr von Folter und Misshandlungen drohten, hinreichend konkret und bestimmt zu erwarten sei. Da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ersichtlich auf die wirksame Verhinderung einer Abschiebung in einen Verfolgerstaat abstellt, ohne dem betroffenen Ausländer jedoch das Recht auf einen bestimmten Aufenthaltsstatus im Vertragsstaat zuzuerkennen, ist der von den Klägern behauptete Widerspruch zwischen der vorstehenden Entscheidung des Senats und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ersichtlich. Denn hiernach kommt es nicht auf die Erlangung eines bestimmten Aufenthaltstitels, sondern allein auf den wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat an. Dieser ist im Fall der Kläger aber bereits dadurch gewährleistet, dass ihnen, wie dargelegt, auf Grund der Erlasslage Schutz vor Abschiebung zusteht.

Fehl geht auch der weitere Einwand der Kläger, die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und die danach geforderten strengen Anspruchsvoraussetzungen für die Annahme eines Abschiebeschutzes nach dieser Vorschrift widersprächen Art. 3 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Auf die hiermit aufgeworfene Problematik kommt es vorliegend nämlich schon deshalb nicht an, weil § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wie dargelegt, keine Anwendung findet. Der Einwand der Kläger greift im Übrigen aber auch in der Sache nicht durch. Denn wenngleich es zutrifft, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 <1532>) bei verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für das Bestehen eines Abschiebehindernisses eine extreme Gefährdung voraussetzt und damit einen strengeren Maßstab aufstellt als den, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung (Urt. v. 29.04.1997, InfAuslR 1997, 333) für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK als ausreichend ansieht ("tatsächliches Risiko einer Konventionsverletzung"), liegt der behauptete Widerspruch in der Sache nicht vor. Insoweit verkennen die Kläger, dass Art. 3 EMRK auf eine nichtstaatliche Verfolgung, wie sie hier in Frage steht, schon gar keine Anwendung findet. Die gegenteilige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat nicht ohne Weiteres Vorrang vor der der innerstaatlichen Gerichte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 -, InfAuslR 2000, 171) hat ein Gericht, das von der gefestigten Rechsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abweichen will, die Argumentationslast dafür, dass seine abweichende Auslegung der EMRK die besseren Gründe für sich hat. Wie aber bereits Rittstieg (InfAuslR 2000, 176) in einer Anmerkung zu diesem Urteil feststellt, lässt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.1997 (InfAuslR 1997, 341), mit dem entgegen der Rechtsprechung des EGMR an der Eingrenzung des Art. 3 EMRK auf staatliche Verfolgung festgehalten wird, keinen Zweifel daran, dass das Bundesverwaltungsgericht sich aus den dort genannten Gründen zu einer abweichenden Auslegung des Art. 3 EMRK berechtigt ansieht. Soweit die von den Klägern gerügten unterschiedlichen Maßstäbe der vorgenannten Gerichte bei der Beurteilung eines Abschiebehindernisses nach § 53 AuslG die nichtstaatliche Verfolgung - wie hier - betreffen, ist eine etwaige Abweichung insoweit unbeachtlich, weil es nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat bereits früher angeschlossen hat, bereits an einer konventionsrechtlichen Zuständigkeit des EGMR für diesen Verfahrensgegenstand fehlt. Der in der Rechtsprechung des EGMR angewandte Maßstab gibt deshalb vorliegend keine Veranlassung zu einer andersartigen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und der entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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