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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: A 2 S 26/98
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 1
1. Staatenlosen kurdischen Yeziden, die in Syrien gelebt haben, ist die Rückkehr nach Syrien jedenfalls dann nicht möglich, wenn sie illegal ausgereist sind.

2. Daher ist es unerheblich, ob ihnen in Syrien politische Verfolgung droht. Sie sind unabhängig davon weder asylberechtigt i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG noch politisch verfolgt i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 1995, 9 C 3.95, NVwZ-RR 1996, 602 = DVBl. 1996, 205; zu staatenlosen kurdischen Yeziden aus Syrien: Nieders. OVG, Urt. v. 27. März 2001, 2 L 2505/98; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.6.2001, A 3 S 461/98).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

A 2 S 26/98

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Haller

am 13. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. September 1995 - A 3 K 12071/94 - ist unwirksam.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe:

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, da die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ob tatsächlich eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, hat das Gericht in diesem Falle nicht zu prüfen, denn durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen endet die Rechtshängigkeit (Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 161 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 161 Rn. 15). Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist.

Die Kosten sind nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt, entspricht schon deswegen der Billigkeit, weil seine Klage - jedenfalls zum ganz überwiegenden Teil - keine Erfolgsaussichten gehabt hätte.

In Bezug auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG wäre die Klage schon deshalb ohne Erfolg geblieben, weil der Kläger auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a Abs. 1 AsylVfG).

Der Kläger hat aber auch in der Sache keinen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG und ist nicht politisch verfolgt i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. Art. 1 A. Nr. 2 GFK.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger wie seine Mutter bzw. Geschwister staatenlos ist. Zwar hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, er sei syrischer Staatsangehöriger. Da er selbst und seine Mutter aber ansonsten konsequent angegeben haben, staatenlos zu sein und eine rote Ausweiskarte besessen zu haben (vgl. bereits die Schriftsätze vom 28.7.1994 bzw. vom 16.12.1994 in den erstinstanzlichen Verfahren des Klägers und seiner Mutter bzw. Geschwister), spricht vieles dafür, dass die dem widersprechende Angabe des Klägers vor dem Bundesamt entweder auf einer fehlerhaften rechtlichen oder tatsächlichen Wertung beruht oder Verständigungsproblemen des kurdischen Klägers mit dem arabischen Dolmetscher zuzuschreiben ist. Insbesondere ist der Tatsache Gewicht beizumessen, dass die Mutter des Klägers ihre Staatenlosigkeit schon in einem Verfahrensstadium vorgetragen hat, in dem in keiner Weise absehbar war, dass ihr diese Angabe zum Vorteil gereichen könnte. Auch der Vortrag, die Familie stamme ursprünglich aus der Türkei, ist ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger entweder niemals die syrische Staatsangehörigkeit besessen hat oder jedenfalls zu den Nachfahren der Kurden gehört, die auf Grund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind. Dass der Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von dieser Ausbürgerung betroffen ist, steht zudem mit den allgemeinen Erkenntnissen in Einklang. Nach den Angaben des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft (19.11.2000 an das VG Magdeburg) sind 60 % der in der Region Hassake ansässigen Yeziden staatenlos.

Auch dass der Kläger türkischer Staatsangehöriger ist, kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden. Die Mutter des Klägers hat überzeugend angegeben, dass ihre Großeltern väterlicherseits aus der Türkei stammen, ihr Vater sei aber bereits in Syrien geboren. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger kein türkischer Staatsangehöriger ist (vgl. AA vom 5.1.1989 an das VG Ansbach zum Herkunftsland Türkei), sondern durch die 1962 erfolgte Ausbürgerung aus Syrien staatenlos geworden ist.

Gehört der Kläger zu diesem Personenkreis, ist eine Wiedereinreise nach Syrien nicht möglich, zumal er Syrien illegal verlassen hat, wie er und seine Mutter in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt haben (vgl. AA vom 26.4.2001 an VG Saarlouis und vom 30.1.2001 an VG Aachen sowie Lagebericht vom 8.2.2001; Nieders. OVG, Urt. v. 27. März 2001, 2 L 2505/98; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.6.2001, A 3 S 461/98).

Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, haben nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann einen Asylanspruch und sind nur dann politisch verfolgt i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. Art. 1 A. Nr. 2 GFK, wenn sie von dem Staat, dessen Angehörige sie sind, politisch verfolgt werden oder in ihm keinen Schutz gegen solche Verfolgung finden können. Bei Staatenlosen kommt es auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts an. Wie das BVerwG im Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 30.85 - entschieden hat, löst ein Staat, wenn er dem Staatenlosen die Wiedereinreise verweigert, damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dem Staatenlosen nunmehr in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Dann aber ist es unerheblich, ob ein Staatenloser im Land seiner früheren Staatsangehörigkeit von politischer Verfolgung bedroht ist. Er ist nicht asylberechtigt, sein Status richtet sich vielmehr nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473/1977 II S. 235). "Staatenloser" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, mithin ein De-iure-Staatenloser (BVerwG 87, 11 <14>). Art. 31 StlÜbk gewährleistet diesen Personen einen besonderen Ausweisungs- und Abschiebungsschutz (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 1995, 9 C 3.95, NVwZ-RR 1996, 602 = DVBl 1996, 205; zu staatenlosen kurdischen Yeziden aus Syrien: Nieders. OVG, Urt. v. 27. März 2001, 2 L 2505/98; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.6.2001, A 3 S 461/98).

Dass die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Bestimmung des Zielstaats Syrien rechtswidrig ist, ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Grundsätzlich führt die tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht zur Rechtswidrigkeit der Zielstaatsbestimmung, sondern (nur) zu einem Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.9.1998, 1 B 41.98, InfAuslR 1999, 73; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.6.2001, A 3 S 461/98). Allerdings dürfte es nicht gänzlich ausgeschlossen sein, dass hier im Hinblick darauf, dass eine Abschiebung nach Syrien wohl von vornherein nicht in Betracht kommt, ein Ausnahmefall vorliegt und die Benennung des Zielstaates Syrien rechtswidrig ist.

Schließlich wäre die Klage wohl auch insoweit ohne Erfolgsaussichten, als sie die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in Bezug auf Syrien zum Gegenstand hat. Das Verfahren dürfte auch insoweit gegenstandslos geworden sein, weil eine Rückkehr des Klägers nach Syrien ausgeschlossen ist (so zu staatenlosen kurdischen Yeziden aus Syrien: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.6.2001, A 3 S 461/98). Zudem wird das Vorliegen von Abschiebungshindernissen - die wohl nur aus der allgemeinen Lage der Yeziden in Syrien hergeleitet werden könnten - auch in der Sache verneint werden müssen. Dafür spricht jedenfalls, dass in der aktuellen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien einhellig verneint wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.6.2001, A 3 S 461/98; Nieders. OVG, Urt. v. 27. März 2001, 2 L 2505/98 und 2 L 5117/97; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2001, 9 A 630/01.A; OVG Saarland, Urt. v. 19.1.2001, 3 Q 151/99 und Beschl. v. 21.1.2000, 3 Q 142/98).

Auch wenn nach alledem die Erfolgsaussichten der Klage in Bezug auf die Benennung des Zielstaats Syrien und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht mit Gewissheit zu verneinen sind, ist es dennoch angemessen, dass der Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens trägt, denn dies entspricht dem Willen der Verfahrensbeteiligten, die in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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