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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: A 3 S 358/05
Rechtsgebiete: GG, Richtlinie 2004/83/EG, AufenthG
Vorschriften:
GG Art. 16 a Abs. 1 | |
Richtlinie 2004/83/EG | |
AufenthG § 60 Abs. 1 |
2. Der Begriff der Religion in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG muss derzeit noch nicht zwingend im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ausgelegt werden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG;
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber und den Richter am Verwaltungsgericht Prof. Dr. Bergmann
am 12. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2005 - A 6 K 10687/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.
Gründe:
I.
Der nach seinen Angaben 1979 in Teheran geborene ledige iranische Kläger reiste 2001 seinem Bruder Ali B.A. nach, der sich seit 1998 als Asylbewerber in Deutschland aufhält (rechtskräftig abgelehnt seit 2001). Am 28.7.2001 wurde er in einer Asylbewerberunterkunft aufgegriffen und beantragte daraufhin Asyl. Zur Begründung berief er sich auf politische Aktivitäten im Iran als Sympathisant der Volksmudjaheddin. Im Laufe des Asylverfahrens trug er weiter vor, in Deutschland exilpolitisch aktiv geworden zu sein. Auch sei er zwischenzeitlich zum christlichen Glauben konvertiert; seit seiner Taufe gehöre er einer baptistischen evangelisch-freikirchlichen Gemeinde an. Zum Leitbild und Selbstverständnis dieser Gemeinde gehörten missionarische Aktivitäten, die im Iran strengstens verboten seien. Im Falle seiner Abschiebung sei deshalb sein religiöses Existenzminimum nicht gewährleistet, was insbesondere die Richtlinie 2004/83/EG untersage.
Der Asylantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 26.2.2003 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Asylklage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.2.2005 in vollem Umfang abgewiesen: Die Angaben des Klägers zu politischen Aktivitäten im Iran seien nicht glaubhaft. Die exilpolitischen Aktivitäten seien nicht herausgehoben und damit asylrechtlich irrelevant. Auch vor dem Hintergrund des in Deutschland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben könne die Klage keinen Erfolg haben. Zwar gelte im Iran das Verbot jeglicher Missionierungstätigkeit, und Apostasie, der "Abfall vom Glauben", sei nicht erlaubt. Das religiöse Existenzminimum, das im Wesentlichen die Religionsausübung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich umfasse, sei dort aber auch für Christen bzw. Apostaten gewahrt. Ohnehin bestehe eine asylerhebliche Gefährdung nur dann, wenn den iranischen Stellen eine Konversion zum Christentum bekannt werde und diese ein Interesse an dem Betreffenden hätten. Erst ein in der Öffentlichkeit vorgetragenes religiöses Bekenntnis oder missionarisches Tätigwerden führe so zu einer Gefährdung. Solche Aktivitäten aber, die zumutbar unterbleiben könnten, seien asylrechtlich nicht geschützt. Hieran ändere auch die Richtlinie 2004/83/EG nichts, weil deren inhaltliche Bestimmungen vor ihrer Umsetzung in Deutschland noch keine Geltung hätten.
II.
Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte fristgerechte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG.
1. Zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG muss zunächst in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert werden. Dargelegt werden muss weiter, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. In der Begründung des Zulassungsantrags muss mithin deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob diese Bedenken durchgreifen. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (st.Rspr.; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.7.2000 - A 9 S 1275/00 -, VBlBW 2001 S. 66 f.; für die Revisionszulassung: BVerwGE 13, 90 f.; 111, 61 f., m.w.N.).
2. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben fehlt es vorliegend jedenfalls an der hinreichenden Präzisierung und Erläuterung einer Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Die vom Kläger in seinem Zulassungsantrag formulierte Frage,
"ob das religiöse Existenzminimum auch den öffentlichen Bereich als Ort verfolgungsrechtlich geschützter Betätigung gemäß Art. 10 Abs. 1 b der EU-Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst",
würde sich im Berufungsverfahren so nicht stellen. Denn der Begriff des religiösen Existenzminimums ist kein Tatbestandsmerkmal des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern - so wie ihn auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil verwendet hat (UA S. 14) - ein vom Bundesverfassungsgericht insbesondere im Hinblick auf die Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 a Abs. 1 GG geformter Begriff (vgl. BVerfGE 76, 143 <158 f.>). Würde das religiöse Existenzminimum aus verfassungsrechtlicher Sicht auch den öffentlichen Bereich als Ort verfolgungsrechtlich geschützter Betätigung umfassen, folgte daraus jedenfalls nicht zwingend, dass hier zugunsten des Klägers das Verbot der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (i.V.m. Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG) angenommen werden müsste.
3. Aber auch die sachdienlich umformulierte Frage,
"ob der Begriff der Religion in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG auch religiöse Betätigungen im öffentlichen Bereich erfasst",
kann - zumindest bis voraussichtlich zum 10.10.2006 - nicht zur Zulassung der Berufung führen. Insoweit fehlt es an einer höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Problematik. Denn die Problematik der Vorwirkung von EG-Richtlinien ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.
Dem Kläger ist zuzubilligen, dass die Formulierung des Verwaltungsgerichts, die inhaltlichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 hätten, - weil die Umsetzungsfrist gemäß Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie erst am 10.10.2006 auslaufe -, "in Deutschland noch keine Geltung" (UA S. 24), die diesbezüglichen europarechtlichen Anforderungen nur verkürzt wiedergibt. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften folgt aus Art. 249 Abs. 3 EG i.V.m. einer Richtlinie die den Mitgliedstaaten selbst auferlegte zwingende Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ziels zu treffen. Aus Art. 254 Abs. 2 und 3 EG ergibt sich, dass eine Richtlinie gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, schon vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe an Rechtswirkungen entfaltet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.1996, Rs. C-72/95 - Kraaijeveld u.a. -, Slg. 1996, I-5403, RdNr. 55). Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit das Richtlinienziel umgesetzt werden kann, obliegt sämtlichen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten - und damit auch den Gerichten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.1990, Rs. C-106/89 - Marleasing -, Slg. 1990, I-4135, RdNr. 8). Konkrete Maßnahmen im Verhältnis Staat gegen Bürger allerdings können auf der Grundlage einer Richtlinie vor deren Umsetzung grundsätzlich nicht getroffen werden, denn eine Richtlinie kann nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 3.5.2005, Rs. C-387/02 u.a. - Berlusconi u.a. -, RdNr. 73). Auch folgt aus der Umsetzungsfrist, dass den Mitgliedstaaten kein Vorwurf gemacht werden darf, wenn sie eine Richtlinie nicht vor Ablauf dieser Frist in ihre Rechtsordnung umsetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2000, Rs. C-456/98 - Centrosteel -, RdNr. 17). Aus Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 249 Abs. 3 EG sowie der Richtlinie selbst ergibt sich jedoch im Übrigen, dass die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist alle Maßnahmen, insbesondere den Erlass von Vorschriften, unterlassen müssen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.1997, Rs. C-129/96 - Inter-Environnement Wallonie -, Slg. 1997, I-7435).
In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht - etwa für den Bereich der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - judiziert, dass ein Mitgliedstaat, der seiner Umsetzungsverpflichtung noch nicht (vollständig) nachgekommen sei, bereits in dieser Phase gewisse vorgezogene Verhaltenspflichten zu beachten habe. Er dürfe die Ziele der Richtlinie nicht unterlaufen und keine vollendeten Tatsachen schaffen, die ihm die Erfüllung der durch die Richtlinie begründeten Pflichten unmöglich machten. (Im konkreten Fall laufe dies allerdings nicht auf eine Veränderungssperre hinaus, die einer Vorwegnahme des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie gleichkäme. Die gemeinschaftsrechtliche Vorwirkung verhindere lediglich, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der Richtlinie auf der Hand liege, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt würden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kämen; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, UPR 1998 S. 384; Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, E 112, 140).
Höchst- bzw. obergerichtlich ist damit hinreichend geklärt, dass auch die mitgliedstaatlichen Gerichte ab Inkrafttreten einer Richtlinie bis zur Verkündung des nationalen Umsetzungsgesetzes bzw. zum Ablauf der Umsetzungsfrist alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele im Umsetzungszeitpunkt erreicht werden. Auch sie dürfen diese Ziele nicht unterlaufen und keine vollendeten Tatsachen schaffen, die die Erfüllung der durch eine Richtlinie begründeten mitgliedstaatlichen Pflichten unmöglich machen. Andererseits fordert die dergestalt definierte Vorwirkung einer EG-Richtlinie nicht schon deren unmittelbare Anwendung. Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung kommt vielmehr erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Betracht und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (vgl. hierzu: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 2003, Art. 249 RdNr. 12 ff., m.w.N.).
Für den Bereich des Ausländer- und Asylrechts bedeutet dies, dass vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. - wenn zuvor erfolgt - Verkündung des Umsetzungsgesetzes regelmäßig keine vom Instanzrichter beachtliche Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist. Denn eine einzelfallbezogene Auslegung von nationalen Vorschriften, auch wenn diese nicht richtlinienkonform oder sogar im Gegensatz zu den Vorgaben einer Richtlinie vorgenommen wird, kann hier grundsätzlich weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht vollendete Tatsachen schaffen, die die Erfüllung der durch eine Richtlinie begründeten Pflichten der Bundesrepublik bei Fristablauf unmöglich machen. Es ist davon auszugehen, dass immer Ausländer nach Deutschland einreisen und hier leben werden. Unabhängig von der konkreten Rechtsprechung der Instanzgerichte ist es dem Gesetzgeber so jederzeit möglich, die Ziele einer Richtlinie in das nationale Ausländer- und Asylrecht fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß umzusetzen. Denn ab Verkündung des Umsetzungsgesetzes ist der Richter hieran gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Wohl steht es dem Richter frei, im Hinblick auf Art. 10 EG schon ab Inkrafttreten einer Richtlinie insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe des nationalen Rechts bereits - wenn auch ohne Berufung auf den gemeinschaftsspezifischen Anwendungsvorrang und nicht im Gegensatz zu sonstigen nationalen Vorschriften - richtlinienkonform auszulegen (so auch BGH, Urteil vom 5.2.1998 - I ZR 211/95 -, NJW 1998 S. 2208). Eine Rechtspflicht hierzu ergibt sich im Ausländer- und Asylrecht jedoch regelmäßig erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. - wenn zuvor erfolgt - Verkündung des Umsetzungsgesetzes. Dies bedeutet zugleich, dass sich ein Ausländer zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht mit Erfolg auf einzelne Richtlinienvorgaben berufen kann (vgl. D. Koller, Die Bedeutung von EG-Richtlinien im Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist, 2003, S. 142 f., m.w.N.).
Mit dem am 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) verkündeten § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wurde nicht - frühzeitig und im Vorgriff - der erst am 30.9.2004 (ABlEU Nr. L 304/12) veröffentlichte Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG, d.h. ein Teil der so genannten Qualifikationsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt; insoweit sollte vielmehr im Wesentlichen Vorgaben des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25.7.2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334, und 20.2.2001 - 9 C 21.00 -, BVerwGE 114, 27) Rechnung getragen werden (so ausdrücklich BT-Drs. 15/420 vom 7.2.2003, S. 91; auch eine Umsetzungsmitteilung im Sinne des Art. 38 der Richtlinie ist nicht ersichtlich). Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG ist mithin vom Gesetzgeber noch bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 umzusetzen. Der Begriff der Religion in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG muss damit derzeit noch nicht zwingend im Lichte der Qualifikationsrichtlinie ausgelegt werden. Im konkreten Fall kann so auch offen bleiben, ob nicht nur etwa die Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, sondern tatsächlich auch Missionierungsaktivitäten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie unter "religiöse Riten" im öffentlichen Bereich zu subsumieren sind, ob als "öffentlicher Bereich" insoweit möglicherweise nur das religiöse Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum religiösen Existenzminimum verstanden werden könnte, oder ob Missionierungsaktivitäten nicht allein unter den Begriff der "sonstigen religiösen Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind", zu fassen sind, und ob solche Betätigungen nicht auf den privaten Bereich beschränkt werden dürfen, weil diesbezüglich der öffentliche Bereich in der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr explizit genannt wird. Auch eine diesbezügliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 234 Abs. 3 EG, wenn man eine solche im Berufungszulassungsverfahren und vor Ablauf der Umsetzungsfrist überhaupt für zulässig hält - wofür Vieles spricht -, ist damit nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 (entsprechend) VwGO und § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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