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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: A 3 S 46/06
Rechtsgebiete: AufenthG, EGRL 04/83


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 4
EGRL 04/83 Art. 8
Den Angehörigen einer Familie von aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, bei der ein Familienmitglied (hier: Ehefrau) einen neuen russischen Inlandspass besitzt und damit eine wichtige Registrierungsvoraussetzung erfüllt, steht regelmäßig eine im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG i.V.m. Art. 8 der RL 2004/83/EG zumutbare inländische Fluchtalternative in Gebieten außerhalb Tschetscheniens offen. Ob dieser Personenkreis in Tschetschenien einer (regionalen) Gruppenverfolgung - mit der erforderlichen Verfolgungsmotivation und Verfolgungsdichte - unterlag oder unterliegt, kann daher offen bleiben.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 3 S 46/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Oktober 2005 - A 11 K 11032/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger zu 1 ist am 09.12.1977 in Atsch'Choi-Martan (südlich von Grosny) geboren und nach seinen Angaben ein tschetschenischer Volkszugehöriger. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2 ist am 22.10.1982 ebenfalls in Atsch'Choi-Martan geboren, wo die Eheleute nach ihren Angaben zuletzt auch ihren Wohnort hatten. Am 20.01.2004 reisten die Kläger zusammen mit der Klägerin zu 3, ihrer am 25.08.2003 geborenen Tochter, aus. Am 27.01.2004 wurden sie um 2.05 Uhr, versehen mit einer Bahnfahrkarte nach Belgien, in Dortmund aufgegriffen und suchten um Asyl nach.

Die Klägerin zu 2 war im Besitz eines am 08.05.2003 ausgestellten russischen Inlandspasses (neu). Der Kläger führte hingegen keinen neuen russischen Inlandspass mit, sondern nur eine vorläufige Bescheinigung, eine Art Passersatz, die ihm der Schlepper abgenommen hatte. Ansonsten hatte der Kläger an Dokumenten einen Führerschein, ein Schulzeugnis, eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde seiner Tochter sowie eine Bescheinigung über die bestandene Fahrprüfung dabei.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, er habe von Herbst/Winter 1996 bis Juni 1997 in einer Spezialeinheit von Maschadow gedient, die in einer ehemaligen Bleistiftfabrik in Atsch'Choi-Martan untergebracht gewesen sei. Danach sei er zur Bahnpolizei gekommen und habe dort bis 1999 in Grosny gearbeitet. Im letzten Jahr habe er von der Landwirtschaft gelebt. Im Sommer 2001 habe er eine Vorladung zur Miliz in Atsch'Choi-Martan erhalten. Er habe ein Gespräch mit drei russischen Milizoffizieren geführt, die von ihm verlangt hätten, wieder bei der Miliz zu arbeiten. Außerdem hätten sie Informationen darüber gefordert, wer noch Waffen besitzen könnte und wer früher noch bei der Miliz gearbeitet habe. Er habe zahlreiche Formulare mitgenommen und sei ohne sich festzulegen gegangen. Sein Vater habe ihm danach geraten, diese Sache bleiben zu lassen, obwohl er 1.000 Dollar bekommen hätte. Im September 2001 sei es nachts zu einer Säuberungsaktion gekommen, bei der einige Personen festgenommen worden seien, darunter auch er. Sie hätten nach Alchasur Dasajew gesucht, ihn dabei auch gefasst und in einem anderen Zimmer verhört. Er - der Kläger - sei erniedrigt, beschimpft, geschlagen und nach Waffen befragt worden. Danach sei er mit 10 Leuten in eine Zelle gesperrt worden. Auch die drei Brüder Dasajew seien bei ihm in der Zelle gewesen. Diese seien abgeholt, schwer misshandelt und dann wieder zurück in die Zelle gebracht worden. Ihn selbst habe man in Ruhe gelassen, weil er sich beim Treppensteigen die Rippen gebrochen habe. Drei Nächte habe er in dieser Zelle verbracht, dann habe ihn sein Vater freigekauft. In der Zeit danach habe er ein einigermaßen friedliches Leben geführt, im Garten und der Landwirtschaft gearbeitet und auch Kontakte zu seinen ehemaligen Kameraden aufrechterhalten. Am 12.12.2003 seien gegen 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr vormittags zwei ehemalige Kameraden, Leibwächter von Dudajew, zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn gebeten, ihr Motorrad mit Beiwagen zu verstecken, in dem sich vermutlich Utensilien zum Bau einer Bombe befunden hätten. Er habe nicht Nein sagen können. Nachmittags gegen 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr habe er seine Frau zu seinen Schwiegereltern geschickt, weil er ein komisches Gefühl gehabt habe. Er habe an diesem Abend lange gewartet, aber seine Kameraden seien nicht zurückgekommen. Um 0.00 Uhr sei er ins Bett gegangen, gegen 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr morgens seien die Militärs gekommen, einige maskiert, und hätten das Haus gestürmt. Ihn hätten sie verprügelt und festgenommen. Auch sein Vater und sein Bruder Movlid seien verprügelt worden, das Motorrad hätten sie beschlagnahmt. Wohin ihn die Militärs gebracht hätten, wisse er nicht, er sei dort in einer Zelle sieben bis acht Tage eingesperrt gewesen. Ca. 5 bis 6 Tage nach seiner Inhaftierung habe man ihn nach einer halbstündigen Fahrt an einen Ort, nicht weit von Schami-Jurt, einem Nachbardorf, gebracht. Dort habe er die beiden Freunde Rustam Nakaev und Hussein Zumaev getroffen. Alle drei hätten sie Handschellen getragen und seien mit einer Video-Kamera aufgenommen worden, was wohl als Beweis dafür habe dienen sollen, dass sie an dieser Stelle hätten eine Bombe zünden wollen. Nachdem er 8 Tage beim Militär inhaftiert gewesen sei, habe man ihn für 15 Tage zur Miliz gebracht, bevor ihn sein Vater wiederum habe freikaufen können. Dies sei am 04.01.2004 vormittags gewesen. Am 05.01. habe ihn ein Cousin zu der Verwandtschaft seiner Frau für acht Tage nach Walerik gebracht, anschließend sei er noch ein paar Tage bei seiner Tante in Walerik geblieben. Vom 17.01. bis zum 20.01. habe er sich bei seinem Cousin in Atsch'Choi-Martan aufgehalten. Seine Ausreise habe sein Vater organisiert.

Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt bestätigte die Klägerin zu 2, dass der Kläger zu 1 am 12.12.2003 festgenommen worden sei. Sie sei nicht zu Hause gewesen, denn ihr Mann habe sie nachmittags zu ihren Eltern geschickt. Er sei dann am 04.01.2004 wieder freigekommen, nachdem ihn ihr Schwiegervater freigekauft habe. Weiter berichtete sie, dass der Kläger nicht immer zu Hause gewesen sei, sondern mal in Inguschetien und in Walerik gelebt habe. Vom September bis Dezember 2003 habe er in Inguschetien eine Wohnung gemietet gehabt, eigentlich schon von Juni ab, und sei dort in Nasran als Bauarbeiter beschäftigt gewesen.

Mit Bescheid vom 18.07.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht vorliegen. Außerdem wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle einer nicht freiwilligen Ausreise wurde ihre Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Asylanerkennung gem. Art. 16 a Abs. 1 GG scheitere schon daran, dass die Kläger das Bundesgebiet auf dem Landweg erreicht hätten. Es bestünde aber auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, denn die Kläger seien nicht individuell vorverfolgt ausgereist. Die vom Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschichte sei nicht glaubhaft. Wenn es tatsächlich zugetroffen hätte, dass sich in dem bei ihm untergestellten Motorrad samt Beiwagen Utensilien für den Bau einer Bombe befunden hätten, wäre er mit Sicherheit von der russischen Armee nicht mehr auf freien Fuß gesetzt worden. Ein weiteres Indiz dafür, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe, sei seine Aussage, wonach er im letzten Jahr von der Landwirtschaft gelebt habe, während seine Ehefrau angegeben habe, er sei von September bis Dezember 2003 in Inguschetien gewesen, habe dort eine Wohnung gemietet und sei einer Beschäftigung als Bauarbeiter nachgegangen. Offenbar habe er von Inguschetien aus seine Ausreise betrieben. Dass diese längerfristig geplant gewesen sei, beweise die Vielzahl der Unterlagen, besonders sein Schulzeugnis, das er mitgeführt habe. Seine Festnahme im Rahmen einer Säuberungsaktion im Jahr 2001 könne als wahr unterstellt werden, stehe jedoch nicht mehr im kausalen Zusammenhang mit der Ausreise. Nach seinen eigenen Angabe habe er danach längere Zeit unbehelligt leben können. Auch die allgemeine Lage in der russischen Teilrepublik Tschetschenien führe zu keiner anderen Einschätzung des Asylantrags. Es werde nicht verkannt, dass eine Rückkehr in die russische Teilrepublik Tschetschenien auf Grund der derzeitigen allgemeinen Lage den Ausländern nur schwerlich zugemutet werden könne. Die Kläger könnten ihren Aufenthalt aber in anderen Teilen der Russischen Föderation nehmen. Vor allem in Südrussland sei eine Registrierung und der für die Registrierung notwendige Wohnraum eher möglich als in den großen Städten, wie etwa in den Regionen Stawropol oder der Wolgaregion. Da die Familie nicht in das Blickfeld der russischen Sicherheitsorgane geraten sei und die Kläger somit auch nicht als potentielle Unterstützer der tschetschenischen Sache angesehen würden, sei eine Wohnsitznahme außerhalb Tschetscheniens durchaus möglich, wie vom Kläger bereits unter Beweis gestellt worden sei. Dieser könne durch Arbeiten am Bau oder durch Mitarbeit in der Landwirtschaft den Lebensunterhalt seiner Familie sicherstellen. Gründe für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der schwierige Prozess des Wiederaufbaus einer funktionstüchtigen Wirtschaft habe in den neunziger Jahren zu einem sinkenden Lebensstandard und einer angespannten sozialen Lage in der Russischen Föderation geführt. Der 1999 einsetzende Wirtschaftsaufschwung habe eine allmähliche Verbesserung bewirkt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei vom Nahrungsmittelangebot her gewährleistet und es gebe staatliche Unterstützung, z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen auf sehr niedrigem Niveau (AA, Lagebericht vom 26.03.2004). Dieser Bescheid wurde den Klägern am 20.07.2005 zugestellt.

Bereits am 19.07.2005 haben die Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben sie am 05.10.2005 ihr Klagebegehren dahingehend beschränkt, dass sie nunmehr unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.07.2005 die Feststellung begehren, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind; hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben sind.

Mit Urteil vom 05.10.2005 - A 11 K 11032/05 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gericht sei davon überzeugt, dass die Kläger tschetschenische Volkszugehörige seien. Es habe zwar nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Kläger individuell vorverfolgt ausgereist seien, indessen sei die Kriegsführung der russischen Seite im und seit dem 2. Tschetschenienkrieg sowie die Übergriffe der in Tschetschenien stationierten russischen Streitkräfte und der pro-russischen Sicherheitskräfte zur Überzeugung des Gerichts gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung als Gruppenverfolgung zu bewerten, von der die in Tschetschenien verbliebene tschetschenische Bevölkerung betroffen sei. Auf eine inländische Fluchtalternative in den restlichen Gebieten der russischen Föderation könnten die Kläger nicht verwiesen werden, denn ihnen drohe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens ebenfalls mit hinreichender Sicherheit politische Verfolgung, nämlich durch die in ihrem Fall zu erwartende Verweigerung der Registrierung und deren Folgen. Weder in Inguschetien, noch in Kabardino-Balkarien oder Krasnador und Stawropol sei hinreichend gewährleistet, dass die Kläger dort einen legalen Aufenthalt begründen könnten. Auch in den übrigen Teilen der Russischen Föderation könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Kläger eine Registrierung fänden, und dass sie ohne registriert zu sein, nicht in eine ausweglose Lage gerieten. Das Fehlen der Registrierung sperre den Zugang zum Gesundheits- und Schulwesen, zum freien Wohnungs- und in der Regel auch zum Arbeitsmarkt für unselbständige Tätigkeiten. Ein Aufenthalt in der Russischen Föderation, ohne registriert zu sein, sei generell geeignet, die Kläger aus der Rechtsgemeinschaft des Staates, auszugrenzen und in eine ausweglose Lage zu bringen. Eine solche Maßnahme sei asylerheblich. Ob den Klägern ein Leben in der Illegalität zumutbar sei, hänge von der Prognose über die zu erwartenden Folgen und Beeinträchtigungen ab. Maßgebend hierfür seien etwa die Vermögensverhältnisse des Betroffenen und seiner Familie und seine Fähigkeiten, etwa erlernte Berufe und bisherige Beschäftigungen sowie Kontakte zu ansässig gewordenen Tschetschenen, mittels denen der Betreffende seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Solche Besonderheiten seien für die gesamte Familie vorliegend nicht gegeben. Diese existenzielle Gefährdung sei auch verfolgungsbedingt, denn die Kläger hätten sich in Tschetschenien, wenn sie es nicht verfolgungsbedingt hätten verlassen müssen, weiterhin und wie bisher in dem vertrauten Umfeld ihrer Heimat mit dem Existenznotwendigen versorgen können.

Gegen das ihr am 17.10.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.10.2005 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt.

Mit Beschluss vom 11.01.2006 - A 3 S 990/05 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der (Tatsachen)Frage zugelassen, ob tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien einer Gruppenverfolgung unterliegen und ob für sie in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative besteht. Der Beschluss ist der Beklagten am 19.01.2006 zugestellt worden.

Am 07.02.2006 hat die Beklagte die Berufung begründet, in dem sie auf die Ausführungen in der Antragsschrift auf Zulassung der Berufung vom 19.10.2005 sowie auf die Ausführungen im Zulassungsbeschluss vom 11.01.2006 verwiesen hat.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.10.2005 - A 11 K 11032/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, zusätzlich festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 15 c RL 2004/83/EG vorliegen.

Zur Begründung beziehen sie sich auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts.

In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu den Gründen seines Asylantrags angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Behördenakten und die Erkenntnismittel, aufgelistet in der den Beteiligten mit Schreiben vom 28.09.2006 übermittelten Erkenntnisquellenliste Russische Föderation (Stand: 28.09.2006) sowie die Gerichts- und Behördenakten im Verfahren der Tochter der Kläger zu 1 und 2 (- A 3 S 48/06 -). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung, ebenso wie der Bericht von MEMORIAL "Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation, Juli 2005 bis Juli 2006".

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt, wonach die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten muss. Welche Mindestanforderungen danach an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird. In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO regelmäßig etwa dann, wenn sie zu einer entscheidungserheblichen Frage ihre von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht, was auch durch die Bezugnahme auf die Begründung des insoweit erfolgreichen Zulassungsantrags und auf den Zulassungsbeschluss geschehen kann (st. Rechtspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - <juris>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1997 - A 16 S 193/97 -, NVwZ 1998, 1089 f.). Dem wird die auf den Berufungszulassungsantrag sowie den Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats verweisende Berufungsbegründung der Beklagten vom 02.02.2006 gerecht.

II. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind und daher auch zu Unrecht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Den Klägern steht nämlich der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu, und die Beklagte kann auch nicht zur (hilfsweise beantragten) Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG, § 60 Abs. 7 AufenthG und Art. 15 c RL 2004/83/EG verpflichtet werden (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II, S. 559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 4 dieser Bestimmung kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat selbst, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatliche Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten; dies gilt nach der gesetzlichen Regelung unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an eines der genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe grundsätzlich: BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315, S. 339 und Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Oktober 2006, RdNr. 41 zu § 60 AufenthG).

Bei Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004, ABl. vom 30.09.2004 L 304/12 (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, denn am 10.10.2006 ist gemäß Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien im Recht der Mitgliedstaaten eine unmittelbare Wirkung zu, wenn die Richtlinie von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall angewandt zu werden, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumt oder jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen will (vgl. EuGH, Urteile vom 05.04.1979 - Rs. 148/78 - <Ratti>, Slg. 1979, 1629 Rn. 23; Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 2. Aufl. (2002), Art. 249 EGV RdNr. 73 ff.). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Qualifikationsrichtlinie vor; die darin enthaltenen Regelungen erfüllen zum ganz überwiegenden Teil diese Voraussetzungen. Dies hat zur Folge, dass die nationalen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Richtlinienbestimmung richtlinienkonform auszulegen sind, und im Falle des Entgegenstehens der nationalen Bestimmung die Richtlinienbestimmung unmittelbare Anwendung findet (vgl. auch Hinweise des Bundesministerium des Innern vom 13.09.2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG, S. 2 - künftig: Hinweise des BMI -). Hierbei sind die Anforderungen an die Verfolgungsmotivation und an die in Betracht kommenden (staatlichen und nichtstaatlichen) Verfolgungssubjekte in der RL 2004/83/EG und in dem ihr insoweit nachgebildeten § 60 Abs. 1 AufenthG deckungsgleich geregelt.

Ob und inwieweit sich bei anderen Verfolgungsmerkmalen Abweichungen bei den Voraussetzungen und beim Verfolgungsmaßstab zwischen § 60 Abs. 1 AufenthG und der RL 2004/83/EG ergeben könnten, kann der Senat weitgehend offen lassen. Denn auch wenn von der für die Kläger jeweils günstigsten tatsächlichen und rechtlichen Konstellation hinsichtlich einer Vorverfolgung in Tschetschenien vor der Ausreise ausgegangen wird (dazu 1.) und der Senat zudem auch ihre Verfolgung in Tschetschenien im Falle der Rückkehr unterstellt , können sie Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AuslG und nach der RL 2004/83/EG jedenfalls deswegen nicht erhalten, weil ihnen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG bzw. interner Schutz im Sinne von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie in Gebieten außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung steht (dazu 2.).

1. Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kommt nach nationalem Recht wie nach der RL 2004/83/EG ein herabgestufter Verfolgungsmaßstab zugute. Nach nationalem Recht kann ihm eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 70, 169 <170 f.>). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.1992 - 9 C 62/91 -, NVwZ 1993 S. 191). Dem entspricht im Ergebnis Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung als ernsthafter Hinweis darauf zu werten ist, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist.

Der Senat unterstellt zugunsten der Kläger, dass sie vor der Ausreise aus Tschetschenien dort von einer derartigen Verfolgung in Form einer regionalen Gruppenverfolgung betroffen waren. Ob dies tatsächlich der Fall war - ob mithin tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien dort aus asylerheblichen Gründen (wegen ihres Volkstums oder ihrer politischen Überzeugung) in der erforderlichen Verfolgungsdichte und -intensität von staatlichen russischen Stellen verfolgt wurden - braucht demgemäß nicht entschieden zu werden. Allerdings folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass die Kläger jedenfalls eine individuelle Vorverfolgung nicht belegen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu verwiesen werden. Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger jedenfalls hinsichtlich des Vorfalls im Jahre 2003, der Auslöser für seine Flucht gewesen sein soll, von Geschehnissen berichtet hat, die er nicht selbst erlebt hat. Zu oberflächlich und unbeteiligt geriet seine Schilderung. Auch soweit er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat von sexuellen Erniedrigungen und Demütigungen berichtet hat, zeigte er keine Emotionen und vermittelte dem Senat einen durchweg unbeteiligten Eindruck. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um eine deutliche Steigerung seines Vorbringens handelt, und er nicht plausibel erklären konnte, weshalb er diese Geschehnisse nicht bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt oder dem Verwaltungsgericht offenbart hat. Seine Einlassung auf den Vorhalt des Gerichts, es sei ihm schwer gefallen, die sexuellen Demütigungen und Erniedrigungen einem Richter gegenüber zu bekunden, weil es sich bei den Soldaten ja um Männer gehandelt habe, überzeugen den Senat schon deshalb nicht, weil der Kläger sich in einer Art und Weise geäußert hat, die eine wirkliche Betroffenheit vermissen ließ.

2. Auf der Grundlage der (unterstellten) (Gruppen)vorverfolgung der Kläger wäre ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG dann gegeben, wenn sie zum einen auch bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit einer (regionalen) Gruppenverfolgung - mit der erforderlichen Verfolgungsmotivation und Verfolgungsdichte - unterlägen, wobei sie sich auf einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen könnten, und wenn ihnen zum anderen eine zumutbare inländische Flüchtalternative in anderen Landesteilen Russlands nicht zur Verfügung stünde. Ob die erstgenannte Voraussetzung (Gruppenverfolgung in Tschetschenien, hinreichende Sicherheit) gegeben ist, braucht der Senat ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn auch wenn er diesen Verfolgungssachverhalt zu Gunsten der Kläger unterstellt, können sich die Kläger jedenfalls an einen Ort innerhalb der Russischen Föderation begeben, an dem sie eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG nach Maßgabe der Auslegungskriterien nach Art. 8 RL 2004/83/EG (interner Schutz) finden können.

a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) können die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Art. 8 RL 2004/83/EG ermächtigt die Mitgliedsstaaten zunächst grundsätzlich, den internationalen Schutz einzuschränken, wenn die betreffende Person in einem Teil des Herkunftslandes unter zumutbaren Umständen Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder findet. Wie Art. 1 Nr. 38 a) bb) und cc) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Stand: 13.03.2006) zeigt, werden diese Vorgaben in der Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgegriffen und umgesetzt.

Nach Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG kommt es nunmehr auf die am Ort des internen Schutzes bestehenden "allgemeinen Gegebenheiten" und zusätzlich auch auf die "persönlichen Umstände" des Asylsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (so auch die Begründung des oben genannten Gesetz-Entwurfs zu Art. 1, Nr. 38 zur Auslegung von Art. 8 RL 2004/83/EG, S. 193 f.). Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c RL 2004/83/EG zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür ist , dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben.

Dies entspricht im Kern der geltenden Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen einer inländischen Fluchtalternative. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei auch bisher schon die individuellen Umstände des Asylsuchenden in den Blick genommen. So hat es eine inländische Fluchtalternative beispielsweise dann verneint, wenn für einen vorverfolgten Flüchtling am Zufluchtsort das wirtschaftliche Existenzminimum wegen in seiner Person liegender Merkmale - etwa wegen Behinderung oder wegen hohen Alters - nicht gewährleistet ist oder wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). In einer neuen Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht ferner mit der Frage auseinandergesetzt, was dem Betroffenen am Ort der Fluchtalternative an Tätigkeiten zumutbar ist, um seinen Lebensunterhalt zu sichern (Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - <juris>) und hat damit Erwägungen angestellt, die auch den Anforderungen des Art. 8 RL 2004/83/EG Rechnung tragen. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen "mafiöser" Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - <juris>). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a.a.O.; a.A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - <juris>, d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es den Klägern - nach der gegenwärtigen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG sowie Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG) - zuzumuten und kann von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen, an dem sie vor Verfolgung sicher sind und wo ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist. Selbst wenn dabei mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - <juris>) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - <juris>) die Regionen Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol als Orte/Räume einer inländischen Fluchtalternative ebenso ausgenommen werden wie die russische Hauptstadt Moskau und Petersburg, hat zumindest die Klägerin zu 2 gegenwärtig die Möglichkeit, in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands eine Registrierung zu erhalten und mit ihrer Registrierung für die ganze Familie das soziale und wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern, denn sie verfügt über einen neuen gültigen russischen Inlandspass, der u.a. Voraussetzung für eine Registrierung ist. Hierzu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:

Art. 27 der russischen Verfassung von 1993 garantiert zwar die Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht ist indessen strikt begrenzt durch regionale und lokale Bestimmungen und durch das de facto vielerorts noch gültige Propiska-System, das vor dem mit dem Föderationsgesetz im Jahre 1993 eingeführten Registrierungssystem galt und das nicht nur eine Meldung durch den Bürger, sondern auch die Gestattung oder Verweigerung durch die Behörden vorsah. Nach dem Registrierungssystem ist nunmehr Voraussetzung für eine dauerhafte Registrierung, dass der Antragsteller einen Wohnraumnachweis führen kann und über einen russischen Inlandspass verfügt. Ein in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht für eine dauerhafte Registrierung nicht aus (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 26). Trotz der Systemumstellung durch das Föderationsgesetz wenden viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an, weshalb Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens erhebliche Schwierigkeiten haben, eine offizielle Registrierung zu erhalten. Besonders in Moskau haben zurückgeführte Tschetschenen in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt Aufnahme zu finden, wenn sie über genügend Geld verfügen oder auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können. Hierbei haben sich die administrativen Schwierigkeiten und auch die Behördenwillkür nach der Geiselnahme im Oktober 2002 gegenüber - besonderes auch rückkehrenden - Tschetschenen verstärkt; daran dürfte sich auf absehbare Zeit angesichts der weiterhin fortbestehenden Terrorgefahr auch nichts ändern (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 26).

Die genannten Registrierungsvoraussetzungen gelten im ganzen Land. Gleichwohl ist eine offizielle Registrierung in anderen Regionen der Russischen Föderation, vor allem in Südrussland, grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil Wohnraum - eine der Registrierungsvoraussetzungen - dort erheblich billiger ist als in der russischen Hauptstadt mit ihren hohen Mieten. Neben Moskau, wo etwa 200.000 Tschetschenen leben und den oben genannten, als Ort des internen Schutzes möglicherweise nicht in Betracht kommenden Regionen, ist es Tschetschenen auch gelungen, sich im Gebiet Rostow (70.000), in der Wolgaregion (50.000), in Nordossetien (4.000) und in Karatschajewo-Tscherkessien (23.000) anzusiedeln (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 18).

c) Zur Überzeugung des Senats wird es auch der Klägerin zu 2, die im Besitz eines neuen gültigen russischen Inlandspasses ist, gelingen, in diesen tschetschenischen Siedlungsgebieten Wohnraum für sich und ihre Familie zu erlangen und damit grundsätzlich die geforderten Rechtsvoraussetzungen für eine Registrierung zu erfüllen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, eine Registrierung zu erhalten bzw. ohne eine solche zu leben, führt MEMORIAL in seinem Schreiben vom 16.10.2005 allerdings aus, dass es sich auch an kleinen Orten nicht ohne Registrierung leben lasse, denn diese werde an jedem Ort benötigt. Hinzu komme, dass in kleinen Ortschaften alles sichtbar sei und man nicht "mit der großen Masse verschmelzen" könne. Der Senat geht gleichwohl nicht davon aus, dass die Klägerin zu 2 an einem solchen Ort ohne Registrierung wird leben müssen. Trotz aller Schwierigkeiten, vor die sich die Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe bei Registrierungen gestellt sehen, ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes eine Registrierung in vielen Landesteilen möglich, wenn auch oft erst nach Intervention von Nicht-Regierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten oder anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung (Lagebericht des AA vom 18.08.2006, Stand Juli 2006, S. 27). Bei ihren diesbezüglichen Bemühungen kann die Klägerin zu 2 auch auf die Unterstützung ihres Ehemannes zählen. Auch wenn dieser selbst über keinen gültigen Inlandspass verfügt und damit die Registrierungsvoraussetzungen für seine Person nicht erfüllt, wird es ihm gelingen, in der stark männlich dominierten tschetschenischen Diaspora Wohnraum zu organisieren und für sich selbst - auch ohne eigene Registrierung (dazu sogleich) - zumindest in der sogenannten "Schattenwirtschaft" eine Arbeit zu finden, die es ihm ermöglicht, das wirtschaftliche Existenzminimum für sich und seine Familie zu sichern. Darauf, ob er sich selbst registrieren lassen kann - wofür mangels eines gültigen Passes wenig spricht - und ob es ihm zumutbar wäre, zunächst nach Tschetschenien zurückzukehren, um sich einen neuen Pass zu beschaffen (dazu AA vom 22.11.2005 an VG Berlin), kommt es vorliegend nicht an. Denn für ihn als Angehörigen einer grundsätzlich registrierungsberechtigten Ehefrau ist auch ohne gültigen Pass eine Aufenthaltsnahme in einer als Ort des internen Schutzes in Betracht kommenden anderen Region der Russischen Föderation möglich und zumutbar (vgl. hierzu auch Hess.VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A- <juris> Nr. 53 des Dokuments; für den Fall eines 35jährigen allein stehenden Mannes).

Der Senat verkennt nicht, dass die Konsequenzen einer Nichtregistrierung gravierend sind und Rechtspositionen sowie eine Reihe sozialer Leistungen von der Registrierung abhängen, so das Recht auf Beschäftigung, auf medizinische Versorgung und Ausbildung. Gleichwohl werden sich die Kläger nach den besonderen Umständen des Falles in den Zufluchtgebieten mit zumutbaren Anstrengungen eine ausreichende Lebensgrundlage schaffen können ( zu den generellen Verhältnissen nicht registrierter Tschetschenen vgl. zuletzt AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 27). Entscheidend ist, dass die Klägerin zu 2 über einen gültigen russischen Inlandspass verfügt. Damit wird es ihr nach Einschätzung des Senats möglich sein, in der Russischen Föderation - außerhalb der oben angeführten Regionen, die als Orte des internen Schutzes nicht in Betracht kommen - eine Registrierung zu erhalten. Jedenfalls auf Grundlage dieser Registrierung wird es den Klägern im Familienverbund gelingen, sich durch eine Tätigkeit des Klägers in der in der Russischen Föderation weit verbreiteten sog. "Schattenwirtschaft" eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Der Kläger ist ersichtlich gesund und zu körperlicher Arbeit in der Lage. Er hat auch bereits in der Landwirtschaft gearbeitet und beim Bau mitgeholfen. Darauf, ob der Familie auch ohne Registrierung "vernünftigerweise" angesonnen werden könnte, sich in einer der Zufluchtsregionen aufzuhalten - laut MEMORIAL ("Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation, Juli 2005 bis Juli 2006", S. 35) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 122 der Empfang von staatlichen Unterstützungsgeldern und Renten bei fehlender Registrierung nicht möglich und wird der Besuch des Kindergartens und manchmal sogar der Schulbesuch erschwert - kommt es nicht an.

III. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG vor, wobei für die Auslegung Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 RL 2004/83/EG jeweils heranzuziehen sind (vgl. Hinweise des BMI, S.15). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder insbesondere eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) droht. Art. 2 e RL 2004/83/EG definiert die "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" als Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der bei einer Rückkehr Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden. Auch für diese Personen sieht Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG vor, dass für sie - falls sie bereits vor ihrer Ausreise einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten haben -, der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet. Auch wenn der Senat dessen Vorliegen auch hier bei den Klägern unterstellt, scheidet ein Anspruch aus den oben genannten Gründen aus.

Auch für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 AufenthG gilt entsprechendes. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist. Bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG gelten Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf die Tatsache, dass die Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie mittlerweile abgelaufen ist, hilfsweise beantragt haben, zusätzlich festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 15 c RL 2004/83/EG vorliegen, können sie damit gleichfalls nicht durchdringen, denn Art. 15 c RL 2004/83/EG ist ein Unterfall des § 60 Abs. 7 AufenthG und regelt die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall auf die Situation in Tschetschenien zutreffen, kann dahinstehen, denn auch hier gilt, dass den Klägern nach den obigen Ausführungen eine zumutbare interne Schutzalternative zur Verfügung steht, diese auch erreichbar ist und von ihnen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort aufhalten.

IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere kommt es auf die Frage, ob (und welche) tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien einer (regionalen) Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht an.

Ende der Entscheidung

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