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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: A 6 S 150/01
Rechtsgebiete: GG, AuslG
Vorschriften:
GG Art. 16a Abs. 1 | |
AuslG § 51 Abs. 1 |
2. Tibetischen Volkszugehörigen droht bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China allein wegen Stellung eines Asylantrages und/oder illegaler Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
A 6 S 150/01
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG
hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Ecker und die Richterin am Verwaltungsgericht Schikora auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2002
am 19. März 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. September 2000 - A 11 K 11543/99 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die nach ihren Angaben 1982 in Dram (chinesisch: Zhangmu)/Tibet geborene Klägerin ist chinesische Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste sie am 7.5.1999 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein, wo sie am 12.5.1999 unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragte.
Am 26.5.1999 wurde die Klägerin beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) zu ihren Asylgründen angehört. Hierbei gab sie im Wesentlichen an: Sie habe ihr Heimatdorf Dram am 17.2.1999, vier oder fünf Tage nach dem tibetischen Neujahr, früh morgens verlassen und sei zu Fuß über die Berge nach Barabise gegangen, wo sie abends angekommen sei und übernachtet habe. Am anderen Morgen sei sie in Begleitung ihres Bruders mit einem Bus nach Katmandu gefahren. Ihr Bruder habe sie in Katmandu zu einem Mann namens Dalalji gebracht, mit dem sie am 7.5.1999 nach Frankfurt geflogen sei. Einzelheiten darüber wisse sie nicht. In ihrem sehr kleinen Heimatort befinde sich ein Grenzübergang von Tibet nach Nepal; auf der gegenüber liegenden nepalesischen Seite liege der Ort Tatopani. Mit ihrem zwei Jahre älteren Bruder habe sie bei ihrem Onkel und ihrer Tante gelebt; ihr Bruder lebe jedoch seit einem Jahr allein. Auf Frage nach ihren Asylgründen erklärte sie, ihr Vater, der in Lhasa lebe, habe zwei Nonnen zu ihrem Onkel geschickt. Sie sollten helfen, diese nach Nepal zu bringen. Ihr Onkel habe gemeint, sie solle diese begleiten, weil sie sich in den Bergen gut ausgekannt habe. Als Kind habe sie dort viel Holz gesammelt. Sie habe die Nonnen nach Barabise begleitet, wobei sie einen Umweg genommen hätten. In Barabise hätten sie übernachtet. Am nächsten Morgen sei sie nach Dram zurückgegangen; die Nonnen seien mit dem Bus nach Katmandu gefahren. Dies sei am 17. oder 18.2.1999 gewesen. Zwei Monate später sei ihr Onkel gekommen und habe gesagt, die Chinesen suchten nach ihr, weil sie zwei Nonnen geholfen habe. Ihr Onkel habe die Information von anderen Leuten auf dem Markt gehört. Sie wisse es aber nicht genau. Sie sei an diesem Tag zu Bekannten gegangen und habe dort übernachtet. Am nächsten Tag sei ihr Bruder gekommen und habe gemeint, sie müsse nach Nepal. Die Nonnen seien aus Lhasa gekommen und hätten nach Nepal bzw. nach Indien gewollt. Den Grund kenne sie nicht. Es sei sehr gefährlich, Leute nach Nepal zu schleusen. Wenn sie zurückkehre, sei es möglich, dass sie an irgendeinen Ort in Tibet gebracht werde oder ins Gefängnis müsse.
Mit Bescheid vom 13.8.1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen, und drohte ihr für den Fall, dass sie dem nicht nachkomme, die Abschiebung in die Volksrepublik China an.
Am 18.8.1999 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie - hilfsweise - Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG vorliegen.
Zur Begründung legte sie ein Gedächtnisprotokoll ihres bei der Anhörung vor dem Bundesamt anwesenden Beistandes vor und führte u.a. aus: Ihre Angaben über die geographische Lage ihres Dorfes seien zu Unrecht als unsubstantiiert bezeichnet worden. Sie sei im tibetischen Hochland geboren und aufgewachsen. Sie habe angeben können, dass ihr Dorf an der Grenze zu Nepal im Himalaja liege, kein Nachbarort in unmittelbarer Nähe sei und sie beobachtet habe, wie Tibeter von nepalesischer Polizei an chinesisches Militär übergeben worden seien. Die Verfolgungsmaßnahmen in Tibet seitens des chinesischen Staates zeigten, dass jeder Ansatz, der in irgendeiner Richtung auf Separatismus hindeute, verfolgt werde. Auch zum Fluchtgrund habe sie keine pauschalen und ausweichenden Antworten gegeben. Die tatsächlichen Verhältnisse seien zu berücksichtigen. Sie habe seit ihrem dritten oder vierten Lebensjahr in einer kleinen Dorfeinheit gelebt. Im Dorf gebe es einen kleinen Tempel mit einem Kloster, in dem nur wenige Mönche seien, zu denen aber kein persönlicher Kontakt bestehe. Treffpunkt sei der Marktplatz. Hier habe ihr Onkel erfahren, dass sie Nonnen über die Grenze nach Nepal geführt habe. Da sie selbst erlebt habe, wie Tibeter von nepalesischen Polizisten an chinesisches Militär oder chinesische Polizisten an der Grenze übergeben worden seien, könne die Information sehr wohl auf nepalesischer Seite gewonnen und an die Chinesen weitergegeben worden sein. Auch sei denkbar, dass sie beobachtet worden sei. Ihr Onkel werde auf dem Marktplatz wahrscheinlich auch nur erfahren haben, "dass man gehört habe, die Chinesen hätten erfahren, sie habe Nonnen über die Grenze geführt". Im Juni 1999 habe sie anlässlich des 10jährigen Bestehens der Tibetinitiative an einer Veranstaltung in Bonn teilgenommen; es habe eine Podiumsdiskussion im Hotel Maritim und im Anschluss ein Konzert gegeben. Viele Menschen hätten Kerzen in den Rhein gesetzt. Sie habe vor dem Museum Karten verkauft. Dabei hätten Chinesen sie fotografiert. Am Tag darauf habe eine große Feier stattgefunden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab die Klägerin ergänzend an: Die Nonnen hätten erklärt, nach Nepal zu einer Pilgerreise zu wollen; die Chinesen erlaubten dies nicht, Tibeter bekämen keine Papiere. Die Nonnen hätten ihren Vater, der sie zu ihnen geschickt habe, gekannt; sie hätten eine Nacht in ihrem Haus übernachtet. Sie habe den Weg gekannt, weil sie mit ihrer Tante und ihrem Bruder zum Holzsammeln gegangen sei. Der Weg werde manchmal bewacht, manchmal nicht. Wenn man früh aufbreche, seien keine Wachen da. Sie könne nicht präzise sagen, wieviele Stunden sie gelaufen seien. Sie seien früh aufgebrochen und in dem kleinen Dorf Barabise in Nepal angekommen. Sie hätten im Freien an einem versteckten Platz hinter einem Haus übernachtet, den man nicht habe einsehen können; die Anwohner hätten dies nicht bemerkt. Am zweiten oder dritten Tag nach dem tibetischen Neujahr (Mitte Februar) seien sie aufgebrochen; vom Haus ihres Onkels seien es etwa 20 Minuten bis zur Grenze gewesen. Sie hätten nicht den offiziellen Grenzübergang benutzt, sondern einen Schleichweg über die Berge. Beim Holzsammeln sei sie zwar nicht nach Nepal gegangen; ihr sei jedoch der Weg nach Nepal gezeigt worden, auf dem sie auch manchmal Leute gesehen habe. Den Weg, den sie mit den Nonnen über die Berge gegangen sei, habe man manchmal erahnen können, dann sei er weg gewesen. Es seien teilweise bewaldete und teilweise sehr steinige, keine guten Wege gewesen. Ihre Tante habe gesagt, "du kannst immer nach diesem Weg gehen, so kommst du dahin". Ihre Tante und sie seien zuvor nicht in Barabise gewesen. Bei ihrer Rückkehr habe sie anfangs keine Probleme gehabt. Nach zwei Monaten sei ihr Onkel gekommen und habe erzählt, die Chinesen verdächtigten sie, Nonnen nach Nepal geführt zu haben. Ihr Onkel habe dies auf dem Markt in Dram von den Leuten gehört. An diesem Abend sei sie zu Bekannten gegangen, die in Dram gewohnt hätten. Dort sei sie eine Nacht geblieben. Am nächsten Morgen habe ihr Bruder sie abgeholt. Sie seien den gleichen Weg über die Berge nach Barabise gegangen, wo sie übernachtet hätten. Am Morgen seien sie mit dem Bus nach Katmandu gefahren und gegen Mittag angekommen. Ihr Bruder habe sie in das Haus eines Mannes gebracht, den sie nicht gesehen habe. Sie sei dort etwa 20 Tage geblieben. Ihr Bruder habe ihren Schmuckstein, den sie von ihrem Vater geschenkt bekommen habe, für ca. 200.000,-- nepalesische Rupees verkauft; am 7.5. morgens habe er sie zum Flughafen in Katmandu gebracht, wo sie einen Mann getroffen hätten, den ihr Bruder ihr als Dalalji vorgestellt habe. Sie sei mit diesem gegen 9.00 Uhr von Katmandu abgeflogen. In Dubai seien sie zwischengelandet und dann nach Frankfurt weitergeflogen. In der Bundesrepublik habe sie am 19. und 20.6.1999 in Bonn an einer Veranstaltung teilgenommen, bei der Kerzen auf dem Rhein gebrannt hätten. Sie habe Karten für Kerzen verkauft. Dort seien auch Journalisten und Chinesen gewesen, die fotografiert hätten. In Bonn habe sie zum ersten Mal im Maritim-Hotel den Dalai-Lama gesehen. Im Dezember 1999 sei sie in Frankfurt gewesen. Tibeter hätten Chinesen eingeladen; ca. 10 bis 15 Chinesen seien gekommen, die auch fotografiert hätten.
Mit Urteil vom 8.9.2000 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen, unter anderem mit folgender Begründung: Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin Nonnen von Tibet nach Nepal begleitet und einige Zeit danach deswegen von den chinesischen Behörden gesucht worden sei. Ihr diesbezügliches Vorbringen sei vor allem im Kern der Sache weitgehend allgemein gehalten, detailarm, unsubstantiiert und teilweise nicht nachvollziehbar. Ungenaue Angaben habe sie bereits zum angeblichen Eintreffen der fraglichen Nonnen gemacht. Auch zu den Nonnen selbst habe sie nur berichten können, sie seien von ihrem in Lhasa wohnhaften Vater zu ihnen geschickt worden, sie hätten rote Nonnenkleidung getragen und in Nepal eine Pilgerreise machen wollen. Irgendwelche persönliche Merkmale habe sie nicht nennen können. Vor allem aber habe sie nicht ansatzweise nachvollziehbar den Vorgang schildern können, wie sie von ihrem Heimatort Dram aus zum nächstgelegenen Ort in Nepal gelangt sei. Ihre dazu gemachten Angaben erschöpften sich in allgemein gehaltenen Stichworten und Wiederholungen, wonach ihre Tante ihr von der ca. 20 Minuten vom Haus des Onkels entfernt gelegenen Grenze aus den Weg nach Nepal zum nächsten Ort Barabise gezeigt habe, für den sie einen ganzen Tag zu Fuß benötigt habe. Trotz eingehender Befragung, den Weg annähernd zu beschreiben, sei ihr dies nicht gelungen, obwohl sie ihn nach ihren Angaben insgesamt dreimal gegangen sei. Ihrer Darstellung zufolge sei sie über "Berge und Wald" auf Schleichwegen gegangen, wobei manchmal kein Weg zu erkennen und manchmal der Weg nur zu erahnen gewesen sei. Schon im Hinblick auf Letzteres sei unerklärlich, wie ihre Tante ihr in der freien Landschaft den Weg nach Barabise habe zeigen können, obwohl dieser teilweise nur zu erahnen gewesen sei. Sie habe nicht einzelne Merkmale, Etappen, Besonderheiten des Weges oder markante Stellen in der Landschaft beschreiben können. Die Strecke eines Tagesmarsches möge zwar mit Worten nur annähernd nachvollziehbar erfassbar und zu vermitteln sein, von ihr könne eine solche ungefähre Beschreibung aber erwartet werden, weil sie in den Bergen aufgewachsen, dort zum Holzsammeln unterwegs gewesen sei und mit der dortigen Landschaft vertraut sein müsse. Einen plausiblen Grund für ihr Unvermögen habe sie nicht dargelegt. Das Fehlen derartiger Angaben lege die Annahme nahe, dass sie einen solchen Weg nie, auch nicht mit den Nonnen, gegangen sei. Weitgehend allgemein gehalten und wenig lebensnah sei schließlich ihr weiteres Vorbringen, ihr Onkel sei einige Monate später nach Hause gekommen und habe gesagt, sie werde von den Chinesen verdächtigt, Nonnen nach Nepal geführt zu haben. Sie habe nicht gewusst, von wem genau ihr Onkel dies erfahren habe; sie habe lediglich geäußert "von den Leuten auf dem Markt". Ein derart ungenaues und vages Vorbringen sei für eine entsprechende Überzeugungsbildung des Gerichtes nicht geeignet. Die Schilderung ihrer angeblichen Unterbringung bei Bekannten für die Nacht nach Erhalt der fraglichen Nachricht sei ebenfalls wenig lebensnah und detailarm. Schließlich seien ihre Angaben zum Verkauf des angeblichen Schmucksteines in Katmandu befremdend und unwahrscheinlich. Sie habe keine nachvollziehbaren Angaben zur Bestimmung des fraglichen Steines machen können, vor allem nicht dazu, warum er so gewinnbringend gewesen sein solle. Abgesehen von dem fraglichen Vorgang mit den Nonnen habe die Klägerin nichts vorgetragen, was auf einen Verdacht der chinesischen Behörden wegen separatistischer Betätigung schließen lassen könne. Der Klägerin drohe schließlich auch wegen exilpolitischer Betätigungen keine politische Verfolgung. Angehörige ethnischer Minderheiten wie Tibeter müssten zwar mit repressiven Maßnahmen rechnen, wenn sie sich im Ausland nach chinesischem Verständnis separatistischer Aktivitäten schuldig gemacht hätten. Dazu rechne die Klägerin jedoch auch dann nicht, wenn man ihrem Vortrag folge. - Das Urteil wurde der Klägerin am 19.9.2000 zugestellt.
Auf den am 4.10.2000 eingegangenen Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 30.1.2001 die Berufung wegen Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO zugelassen.
Zur Begründung der Berufung (diese ging innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO [in der bis zum 31.12.2001 maßgeblichen Fassung] ein) hat die Klägerin auf die Begründung ihres Zulassungsantrages und ihrer Klage Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8.9.2000 - A 11 K 11543/99 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.8.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte und der Beteiligte haben sich im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2002 gehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlage verwiesen. Ferner lagen dem Senat die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die den Beteiligten mitgeteilten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Beklagten und des Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil in den ordnungsgemäßen Ladungen auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Vorliegens von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG nicht zu. Auch die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art.16a Abs.1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 8.11.1983, BVerwGE 68, 171), wobei Art.16a Abs.1 GG nicht schlechthin ausschließt, dass auch andere als die in Art. 1 A Nr.2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 in der Fassung vom 31.1.1967 (BGBl. 1953 II, 559 und 1969 II, 1293) ausdrücklich genannten Merkmale zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1988, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 83). Verfolgung ist dann "politisch", wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, NVwZ 1990, 151 f.).
Das Grundrecht des Art.16a Abs.1 GG ist ein Individualgrundrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich nicht nur aus zu erwartenden, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn dieser sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solche gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss (BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, NVwZ 1991, 768 f.). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche auf eine individuelle Verfolgungsgefahr zurückführt und demzufolge die Regelvermutung einer eigenen Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungsmaßnahmen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Eine unmittelbar staatliche gruppengerichtete Verfolgung kommt auch in Betracht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994, BVerwGE 96, 200 f.). Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. Hierzu gehört die - insbesondere mit Mitteln der physischen Gewalt durchgeführte - Zerstörung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage bzw. der kollektiven Identität im weitesten Sinne oder die Vertreibung von Teilen der Bevölkerung unter unmenschlichen Umständen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1998 - A 14 S 495/98 -).
Die Verfolgungsfurcht kann durch Vorfluchtgründe, d.h. asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatstaats eingetreten sind, sowie ausnahmsweise auch durch Nachfluchtgründe, also Vorgänge, die sich erst nach dem Verlassen des Heimatlandes ergeben haben, begründet sein. Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.9.1984, BVerwGE 70, 169 f.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18.2.1992, DVBl. 1992, 843) stimmen die Voraussetzungen von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung mit den Voraussetzungen des Asylanspruchs aus Art.16a Abs. 1 GG überein. Gegenüber dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter kommt dem Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG dann selbstständige Bedeutung zu, wenn ein (unbeachtlicher) Nachfluchtgrund nachgewiesen ist oder wenn der Ausländer bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war.
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Sie hat weder glaubhaft machen können, dass sie ihren asylrechtlich maßgeblichen Heimatstaat, die Volksrepublik China, als politisch Verfolgte in auswegloser Lage verlassen musste, noch dass ihr im Falle einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob die Klägerin schon deshalb nicht als Asylberechtigte anerkannt werden kann, weil unklar ist und insbesondere mangels entsprechender Unterlagen nicht mehr mit Gewissheit geklärt werden kann, auf welchem Weg sie in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1999, BVerwGE 109, 174 f.).
1. Die Klägerin hat nicht glaubhaft machen können, dass sie vor ihrer Ausreise aus Tibet politischer Verfolgung ausgesetzt war oder dass ihr solche unmittelbar gedroht hatte. Der Senat geht bei dieser Einschätzung zunächst von folgenden Feststellungen zur Lage in Tibet aus:
Nach dem Sieg der Kommunisten im chinesischen Bürgerkrieg und der Errichtung der Volksrepublik China 1949 erneuerte Mao Zedong unter Ausnutzung der Rivalität zwischen Dalai-Lama und Panchen-Lama den Anspruch Chinas auf Tibet. Im Herbst 1950 drangen chinesische Truppen nach Tibet ein und besetzten am 9.11. Lhasa. In einem tibetisch-chinesischen 17-Punkte-Vertrag vom 23.5.1951 erhielt Tibet im Rahmen des Staatsverbandes der Volksrepublik China innere Autonomie. Nach einer Einigung mit dem Panchen-Lama 1952 war der Dalai-Lama Staatsoberhaupt, jedoch gemeinsam mit dem Panchen-Lama geistiges Oberhaupt und Mitglied der chinesischen Zentralregierung. Im wachsenden Kontrast zur offiziell anerkannten inneren Autonomie Tibets nahm der politische, vor allem der ideologische Einfluss der kommunistischen Zentralregierung zu; diese veranlasste schon früh eine Landreform und erzwang die Abschaffung der Leibeigenschaft. Mit dem Bau strategisch wichtiger Fernstraßen zu den benachbarten chinesischen Regionen und Provinzen sowie durch die Anlage von Flugplätzen konnte sie die bisherige starke Abgeschlossenheit Tibets mit einer immer stärkeren Bindung an die Volksrepublik China aufheben. Wachsende Unzufriedenheit mit der politischen Vorherrschaft der chinesischen Kommunisten in Tibet entlud sich im März 1959 in einem Aufstand, der blutig niedergeschlagen wurde. Der Dalai-Lama ging nach Indien ins Exil (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, Bd. 22, 1993, Stichwort: Tibet, S. 144; Klemens Ludwig, Tibet, 3. Aufl. 2000, S. 71 f.). In der Folgezeit begann eine Verfolgung der buddhistischen Kultur und Tradition. Mönche, Nonnen und vermeintliche "Reaktionäre" wurden verhaftet und in Arbeitslager gebracht. Klöster, Tempel und Kultstätten fielen der Zerstörung anheim. Der Besitz religiöser Gegenstände wurde verboten, die Freizügigkeit aufgehoben und die Landwirtschaft grundlegend umstrukturiert. Genossenschaften und Kollektive, die den tibetischen Bauern völlig fremd waren, führten zu einem erheblichen Produktionsrückgang. Darüber hinaus drückten hohe Steuern die Bevölkerung. 1964 erklärte die chinesische Zentralregierung den Dalai-Lama und den Panchen-Lama für abgesetzt; der Panchen-Lama wurde verhaftet und nach Peking gebracht, wo er 14 Jahre im Gefängnis war. Am 9.7.1965 proklamierte China die "Autonome Region Tibet". Hierdurch wurde das tibetische Territorium halbiert und große Teile der Bevölkerung administrativ in chinesische Provinzen verlegt. Der gesamte Osten, Amdo und große Teile von Kham, wurde den chinesischen Provinzen Qinghai, Gansu, Sichuan sowie Yunnan angegliedert (Klemens Ludwig, a.a.O., S. 79). Im August 1966 begann die "Kulturrevolution", die in China einen Kreuzzug gegen alles Traditionelle und Religiöse führte. Sie vollendete auch die Kollektivierung des Landes. 1975 verkündete China, 99 % der tibetischen Landbevölkerung lebten in Volkskommunen. Schließlich fielen der Kulturrevolution viele noch verbliebene Klöster und Tempel zum Opfer. Nach dem Aufstieg Deng Xiaopings zum führenden Politiker Chinas 1977 förderte die kommunistische Führung begrenzt die kulturelle Eigenständigkeit Tibets; der Panchen-Lama wurde 1978 Mitglied der beratenden "Politischen Konsultativkonferenz des chinesischen Volkes"; 1985 wurde die erste tibetische Universität eingeweiht (vgl. Brockhaus, a.a.O.). Im Oktober 1987 kam es erstmals wieder zu gewalttätigen Unruhen, nachdem Mönche, Nonnen und Bürger, die sich zu einer Demonstration versammelt hatten, verhaftet worden waren. Diese Ereignisse waren Auftakt zu einer Welle von Unruhen. Im März 1988 kam es erneut zu Massendemonstrationen. Die schwersten Unruhen ereigneten sich im März 1989, am 30. Jahrestag des Volksaufstandes von 1959. In der Folge wurde das Kriegsrecht verhängt, das bis zum Mai 1990 in Kraft blieb. 1991 und im Mai 1993 kam es in Lhasa erneut zu Demonstrationen; gleichzeitig verlagerten sich die Proteste wegen der Überwachung des Stadtzentrums aufs Land. Im März 1993 kam es in der Nähe des Klosters Labrang in Amdo zu schweren Ausschreitungen zwischen Mönchen und - muslimischen - Hui-Chinesen. Im Februar 1995 kam es am Kloster Nalanda, 25 km nordwestlich von Lhasa, zu schweren Unruhen. In der Umgebung war es schon mehrmals zu Protesten gegen die chinesische Besetzung gekommen, hinter denen die Nalanda-Mönche vermutet wurden; zudem soll ein Mönch einen Anstecker mit der Forderung nach Unabhängigkeit getragen haben. Weitere Unruhen gab es in Yamure und in Terdrom im Bezirk Meldrogungkar, 120 Kilometer nordöstlich von Lhasa, sowie in Garze in Osttibet (Klemens Ludwig, a.a.O., S. 91). Dem wachsenden internationalen Druck begegnet China seit 1994 mit einer Reihe politischer Maßnahmen, die darauf abzielen, die religiöse Lebenseinstellung bei Laien wie Mönchen zu unterminieren, nicht linientreue tibetische Kader auszumachen und eine politische Kampagne gegen Dalai-Lama zu initiieren. Mönche aus zahlreichen Klöstern sind zur Teilnahme an Umerziehungskursen verpflichtet, in denen das traditionelle tibetische Feudalsystem gegen die kommunistische Ideologie ausgespielt wird. Auch ist der Dalai-Lama selbst ins Visier von Anschuldigungen geraten; Besitz und Verbreitung seiner Fotos sind verboten (Karl-Heinz Everding, Tibet, 2. Aufl. 2001, S. 65). Neben dem politischen, sozialen und kulturellen Druck, den China auf Tibet ausübt, verstärkt sich seit Beginn der neunziger Jahre zusätzlich der wirtschaftliche Druck. Angesichts des großen mit Perspektivlosigkeit verbundenen Bevölkerungsdrucks in China erhalten diejenigen, die sich in Tibet niederlassen, wirtschaftliche Vergünstigungen. Daher ist eine massive Zuwanderung von Angehörigen der Han- und Hui-Chinesen zu beobachten, die zunehmend führende Positionen im Wirtschaftsleben übernehmen. Alle größeren tibetischen Städte haben bereits eine chinesische Bevölkerungsmehrheit. Die Umwandlung der Städte begann in den achtziger Jahren und ist in Lhasa am weitesten fortgeschritten. Die von der Umwandlung betroffenen Tibeter werden aus der Stadt in Randgebiete verdrängt. Für den alten Wohnraum erhalten sie zwar Entschädigung und die Möglichkeit, neuen Wohnraum zu kaufen. Jedoch ist dieser wesentlich teurer als der alte. Im Bildungsbereich errichteten die Chinesen in den 80er Jahren drei Hochschulen, 14 politechnische Schulen, 65 Mittel- sowie 2388 Grundschulen. Sofern sie von tibetischen Schülern besucht werden, findet zu gleichen Teilen tibetischer und chinesischer Sprachunterricht statt. In den überwiegend von Chinesen besuchten Schulen ist kein tibetischer Sprachunterricht vorgesehen; der gesamte Sachunterricht findet in allen Schulen nur in chinesisch statt; Lerninhalte werden von Peking vorgegeben. In den 90er Jahren erlaubte Peking einige von Exiltibetern initiierte Schulprojekte in abgelegenen Landesteilen. Diese stehen jedoch unter Überprüfung durch die Behörden (Klemens Ludwig, a.a.O., S. 97 f.)
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lageberichte vom 7.8.2001, Stand: Juni 2001 und vom 11.7.2000) unterliegt in Tibet politische und religiöse Betätigung weiterhin einer strikten Kontrolle durch die Zentralregierung mit dem Ziel, den Einfluss des tibetischen Buddhismus zurückzudrängen und jegliche Form von tibetischen Autonomiebestrebungen zu unterdrücken. Die Menschenrechtsorganisation "Tibetan Centre for Human Rights and Democracy" - TCHRD - habe die Zahl der bekannten politischen Gefangenen in Tibet im Dezember 1999 mit 615 beziffert. 1999 seien TCHRD zufolge 1.432 Mönche und Nonnen aus ihren religiösen Institutionen ausgeschlossen worden. Es gebe ernstzunehmende Hinweise, dass 1999 mindestens 10 Tibeter, davon 6 Geistliche, in chinesischer Haft umgekommen seien. Nach Angaben des "Tibet Information Network" - TIN - habe es im Januar 2001 266 politische Gefangene in Tibet gegeben; 74 % davon sollen Mönche und Nonnen gewesen sein. Diese Zahlen stellten zwar nach Auswärtigem Amt einen deutlichen Rückgang gegenüber den Vorjahren dar, seien jedoch nicht auf eine geänderte Haltung der staatlichen Stellen zurückzuführen. Hintergrund sei vielmehr die Angst vor teilweise drakonischen Maßnahmen der Sicherheitskräfte. Die Flucht des Karmapa-Lama nach Indien im Dezember 1999 habe zu weiteren und schärferen Kontrollen von Mönchen und Nonnen geführt. Der Karmapa-Lama, Dritter in der Hierarchie nach dem Dalai-Lama und dem Panchen-Lama, habe als einziger Lama die Anerkennung sowohl Pekings als auch des Dalai-Lama gehabt. Chinesische Bemühungen, ihn als Gegengewicht zum Dalai-Lama aufzubauen und dadurch eine bessere Kontrolle über Tibet und seine Bewohner zu erlangen, hätten durch seine Flucht einen erheblichen Rückschlag erlitten (AA, Lagebericht vom 7.8.2001, Stand: Juni 2001). Weiter gebe es Berichte über die Anwendung von Folter in allen Haftanstalten in Tibet. Tibetische Frauen sollen zu Zwangsabtreibungen und -sterilisationen gezwungen worden seien. Insgesamt sollen nach Angaben von TIN seit 1987 37 politische Gefangene infolge von Misshandlungen in den Gefängnissen gestorben sein. Obwohl Tibeter in der Autonomen Region die Mehrheit bildeten - nach offiziellen Angaben ca. 1,7 Millionen Tibeter gegenüber ca. 75.000 Han-Chinesen - seien zahlreiche Schlüsselpositionen mit Chinesen besetzt. Zudem könne nur derjenige in Politik und Wirtschaft vorankommen, der auch chinesisch spreche, so dass die Bedeutung der tibetischen Sprache und damit die tibetische Kultur insgesamt kontinuierlich zurückgedrängt würden. Die Lebenserwartungen der Tibeter liege nach wie vor unter, die Kindersterblichkeit um das Dreifache über dem Landesdurchschnitt.
Amnesty international zufolge (vgl. Länderkurzbericht, Oktober 2001) ist die Situation in Tibet weiterhin alarmierend. In der Autonomen Region seien seit dem Wiederaufleben der Unabhängigkeitsbewegung 1987 Tausende von Personen verhaftet worden, die sich meist friedlich für die Unabhängigkeit Tibets eingesetzt hätten. Weiterhin seien Hunderte gewaltlose politische Gefangene in Haft, darunter zahlreiche Nonnen und Mönche. Viele Tibeter würden seit 1987 zu drakonischen Strafen verurteilt, unter ihnen Jigme Sangpo, dessen Freiheitsstrafe sich nach weiteren Urteilen auf 28 Jahre summiert habe. Ende Dezember 1996 sei der Musikwissenschaftler Ngawang Choephel wegen angeblicher Spionage zu 18 Jahren Gefängnis verurteilt worden (laut Frankfurter Rundschau vom 22.1.2002 wurde er allerdings inzwischen freigelassen). Beide hätten lediglich gewaltfrei von ihren fundamentalen Menschenrechten Gebrauch gemacht. Seit 1996 versuchten die Behörden im Rahmen einer "patriotischen Erziehungskampagne" die Kontrolle über die Klöster zu verstärken, was zu einer Vielzahl von weiterer Festnahmen geführt habe.
Nach Ansicht der Gesellschaft für bedrohte Völker (vgl. Presseerklärung vom 10.12.2001) dauere in Tibet die Vertreibung der buddhistischen Geistlichen aus ihren religiösen Zentren an. Nachdem im Sommer 2001 über 8.500 Nonnen und Mönche aus dem buddhistischen Institut Serthar ausgewiesen und mehr als 1000 ihrer Häuser niedergerissen worden seien, seien seit Oktober 1.500 Nonnen und Mönche aus dem Kloster "Yachen Gar" (Provinz Sichuan) vertrieben und 800 ihrer Gebäude zerstört worden.
Schließlich ergibt sich aus dem von der Klägerin dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegten englischsprachigen Jahresbericht 2000 "Enforcing Loyalty" des TCHRD, dass sich im Jahr 2000 die Kontrollen über religiöse Einrichtungen sowie über religiöse und politische Aktivitäten der Bevölkerung verstärkt hätten. Vor allem habe die "patriotische Erziehungskampagne" im Vordergrund gestanden; 862 Mönche und Nonnen seien vertrieben worden; insgesamt seien es nunmehr 12.271 Mönche und Nonnen. Diese machten ca. 73 % der 451 bekannten politischen Gefangenen aus. Auch seien im Juni 2000 18 Häuser von Tibetern in Hinblick auf Glaubensgegenstände durchsucht worden. 2000 seien 2.660 Tibeter ins Exil über den Himalaja geflohen; darunter seien 900 Kinder, 507 Frauen und 642 Mönche und Nonnen gewesen. 26 Tibeter seien wegen Gefährdung der Staatssicherheit verhaftet worden. In den meisten Fällen seien Tibeter wegen Teilnahme an friedlichen Demonstrationen oder wegen Zeigens von Bildern des Dalai-Lama in Haft genommen worden. Rückkehrer aus Indien würden des Separatismus verdächtigt. 29 Fluchthelfer und 50 Studenten, die von Schulen in Indien zurückkehrten, seien verhaftet worden. Schließlich sei weiterhin, bedingt durch die politische Absicht, Chinesen in Tibet anzusiedeln, eine Ungleichbehandlung der Tibeter im öffentlichen Leben, im Erziehungsbereich, am Arbeitsplatz, im Gesundheitswesen und bei der Vergabe von Wohnungen zu beobachten.
Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Verhältnisse ist die Klägerin nicht schon wegen ihrer tibetischen Volkszugehörigkeit politisch Verfolgte.
Nach Art. 4 der chinesischen Verfassung ist die Diskriminierung von Minderheiten verboten. Die chinesische Regierung ist bemüht, im chinesischen Staatsverband ein spannungsfreies Verhältnis zwischen den - die Mehrheit bildenden - Han-Chinesen (ca. 90 %) und den 55 ethnischen Minderheiten herzustellen (vgl. Lagebereicht des AA vom 7.8.2001, Stand: Juni 2001). Andererseits werden alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch über die in China lebenden Minderheiten und die von ihnen bewohnten Gebiete - knapp die Hälfte des Staatsgebietes - in Frage stellen oder die Ausübung der chinesischen Staatsgewalt behindern mit unnachsichtiger Härte unterdrückt. Dies gilt in besonderem Maße für Tibet. Nach der soeben mitgeteilten Auskunftslage unterdrückt der chinesische Staat nach wie vor die Tibeter, die sich in Tibet offen zum tibetischen Buddhismus bekennen und/oder - etwa in gewaltfreien Demonstrationen - mehr Freiheit für Tibeter in der von China so genannten Autonomen Region Tibet verlangen. Auch wenn hierbei Bekundungen religiöser tibetischer Gebräuche und sonstiger kultureller Tätigkeiten von chinesischer Seite schon bei harmlosen Anlässen als Ausdruck eines Separatismus angesehen werden können, richten sich Maßnahmen chinesischer Stellen jedenfalls nicht allein gegen die ethnische Volkszugehörigkeit der Tibeter. Auch lassen die Anstrengungen des chinesischen Staates, den chinesischen Bevölkerungsanteil in Tibet zu erhöhen, und die damit verbundenen Veränderungen der kulturellen und wirtschaftlichen Strukturen in Tibet für sich genommen noch keinen Rückschluss auf asylrelevante Anknüpfung zu. Zielrichtung ist vielmehr zunächst die wirtschaftliche Erschließung Tibets für die wachsende Bevölkerung Chinas. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass der Tibeter, der nicht zu dem oben genannten Personenkreis gehört, in aller Regel relativ unbehelligt bleibt; trotz der entschiedenen Unterdrückung nationalen Autonomiestrebens kann daher von einer systematischen Verfolgung von Tibetern allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit nicht die Rede sein (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 27.10.2000 - 3 VG A 949/98 - und VG Leipzig, Urteil vom 11.3.1994 - A 7 K 1496/93 -; vgl. auch AA, Auskunft vom 5.3.1997 an VG Karlsruhe; ai, Auskünfte vom 7.7.1997 an VG Karlsruhe und an VG Chemnitz).
Die Klägerin war vor ihrer Ausreise aus Tibet auch nicht von individueller asylerheblicher Verfolgung betroffen oder bedroht.
Nach ständiger Praxis der Verwaltungsgerichte obliegt es dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs.1 Satz 1 VwGO, §§ 15 und 25 Abs.1 AsylVfG), die Gründe für seine Verfolgungsfurcht in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 und Urteil vom 24.3.1987, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). Daran fehlt es hier.
Die Klägerin konnte dem Senat nicht die notwendige Überzeugung davon verschaffen, dass sie zwei Nonnen von Tibet nach Nepal begleitet habe und deswegen zwei Monate später von den chinesischen Behörden gesucht worden sei. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass ihr diesbezüglicher Vortrag vor allem im Kern weitgehend allgemein gehalten, unsubstantiiert und teilweise nicht nachvollziehbar ist. Dies hat sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fortgesetzt. Auch hier war die Klägerin nicht in der Lage, detailreich und vor allem nachvollziehbar vorzutragen. So erschöpfte sich ihre eigene Schilderung zu dem Weg, den sie mit den Nonnen von Dram in Tibet nach Barabise in Nepal gegangen sein will, darin, dass sie frühmorgens zu Fuß an die Grenze, dann weiter nach Barabise gelaufen und dort nachts angekommen seien; hierbei seien sie nicht die Autostraße, sondern einen "schwarzen" Weg gegangen, wobei es zuerst bergauf und dann ab und zu durch einen kleinen Wald gegangen sei. Auch im Anschluss beantwortete die Klägerin die konkreten, bereits bestimmte Vorgaben enthaltenen Fragen des Senats nur mit Stichworten, die teilweise den Inhalt der Fragen wiederholten. Dagegen waren die Nachfragen des Senats für sie kein Anstoß, nunmehr von sich aus näher und detailreicher darzulegen. Angesichts dessen hat der Senat erhebliche Zweifel, ob sie diesen Weg jemals überhaupt und insbesondere mit den beiden Nonnen gegangen ist. Dass der Klägerin eine nähere Beschreibung des Weges allein wegen mangelnder Schulbildung nicht möglich gewesen sein soll, überzeugt den Senat nicht. Denn es handelt sich um Umstände eigener Wahrnehmung, die auch mit einfachen Worten wiedergegeben werden können. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin den Weg von Dram nach Barabise nicht nur einmal, sondern dreimal gegangen sein will. Hinzu kommt, dass es ihr nicht einmal möglich war, den Bereich von Dram bis zur nepalesischen Grenze genauer zu erklären, obwohl sie in diesem Bereich häufig Holz gesammelt haben will und darüber hinaus ihre guten Ortskenntnisse in diesem Bereich Grund gewesen sein sollen, die beiden Nonnen nach Nepal zu begleiten. In dieses Bild fügt sich ein, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch den Ort Dram, in dem sie immerhin gelebt haben will, nicht näher beschreiben konnte. Auch insoweit mangelte es ihrem Vortrag an jeder Substantiiertheit. Derartige Substanz wäre ohne weiteres zu erwarten gewesen, zumal es sich bei Dram um einen Ort mit regem Grenzverkehr handelt, in dem sich Gebäude (einfache Hotels, einfache Restaurants, eine Bank, ein Hospital, eine Post) befinden, deren Erwähnung sich - sogar ohne konkrete Nachfrage des Senats - aufgedrängt hätte (vgl. Karl-Heinz Everding, Tibet, a.a.O., S. 370 f.; Buckley/Strauss, "Tibet - A Travel Survivel Kit", 1. Aufl. 1986 und Taylor, "Tibet - A Travel Survivel Kit", 3. Aufl. 1995). Soweit die Klägerin angegeben hat, sie wisse nicht alles, weil sie im Dorf nicht so oft herumgegangen sei, kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Zudem begründet ihre mangelnde Fähigkeit, ihren angeblichen Heimatort und dessen Umgebung näher beschreiben zu können, beim Senat auch erhebliche Zweifel, ob sie überhaupt aus diesem Ort stammt. Dies gilt umso mehr, als sie auch nicht widerspruchsfrei darlegen konnte, seit wann sie in Dram gelebt haben will. So hat sie in ihrer schriftlichen Asylbegründung angegeben, in Dram geboren zu sein; in der Klagebegründung ist davon die Rede, sie habe in Dram seit ihrem 3. oder 4. Lebensjahr bei ihrem Onkel gelebt, während sie vor dem Senat schließlich erklärt hat, im Alter von dreizehn Jahren nach Dram zu ihrem Onkel gekommen zu sein.
Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin werden durch das Vorbringen verstärkt, die Nonnen nach Barabise geführt zu haben, obwohl sie zuvor noch nie und vor allem nicht illegal über die Berge nach Barabise gegangen sein will. Unklar blieb nach ihrem Vortrag bereits, wie sie überhaupt den Weg nach Barabise gefunden haben will. Denn die Entfernung von Dram nach Barabise beträgt bereits auf der Straße ungefähr 37 Kilometer, wovon ungefähr 26 Kilometer von der nepalesischen Grenze bis nach Barabise zurückzulegen sind (vgl. Buckley/Strauss, a.a.O., S. 196). Die Klägerin will zudem nicht auf der Straße, sondern - auch auf nepalesischer Seite - über die Berge gegangen sein. Diese Strecke soll entsprechend ihren knappen Antworten auf Nachfragen des Senats über viele Umwege hinauf und hinunter geführt haben, wobei man manchmal sogar habe klettern müssen. Ferner habe es zuweilen nur Trittspuren von Personen gegeben, die die Strecke bereits gegangen seien. Angesichts dessen ist für den Senat unerklärlich, wie sie gleichsam in der freien Landschaft den Weg nach Barabise gefunden haben will. Dies lässt sich bei dieser Sachlage auch nicht allein mit ihrer Angabe vor dem Senat erklären, ihr Onkel habe gesagt, sie solle den gleichen Weg wie beim Holzsammeln benutzen und dann immer weiter nach Barabise gehen. Unter diesen Umständen vermag der Senat auch ihrem weiteren Vortrag, sie habe die bereits auf der Straße ungefähr 37 Kilometer betragende Strecke von Dram nach Barabise innerhalb eines Tages - Aufbruch in Dram vor Sonnenaufgang, Ankunft in Barabise nach Sonnenuntergang - bewältigt, keinen Glauben zu schenken, zumal sie den nach ihrem Vorbringen nur schwer zu gehenden Weg auch noch suchen musste. Vor allem fällt in diesem Zusammenhang entscheidend ins Gewicht, dass sie keinen nachvollziehbaren Grund nennen konnte, weshalb gerade sie, die den Weg nach Barabise nicht gekannt haben will, die Nonnen begleitet haben soll. Dies gilt umso mehr, als im Grenzbereich zwischen Tibet und Nepal, gegebenenfalls sogar gegen Bezahlung, Fluchthelfer und damit Personen mit Ortskenntnissen eingesetzt werden, um Tibeter illegal über die tibetisch/nepalesische Grenze zu führen. Ferner steht der Grenzbereich unter strenger Beobachtung sowohl von nepalesischer als auch von chinesischer Seite, und es besteht im Falle des Aufgreifens die Gefahr erheblicher Sanktionen seitens des chinesischen Staates. Dies ergibt sich im Übrigen gerade aus den von der Klägerin dem Senat vorgelegten Berichten von "Tibet Information Network". Dass die Klägerin von Seiten ihrer Familie einem so hohen Risiko ausgesetzt worden sein soll, obwohl sie zuvor noch nie in Nepal gewesen sein und die Strecke zumindest ab der nepalesischen Grenze nicht gekannt haben will, hält der Senat nicht für glaubhaft.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, sie sei zwei Monate, nachdem sie die Nonnen nach Nepal begleitet habe, von der Polizei gesucht worden, überzeugt nicht. So blieb bereits unklar, wie die chinesischen Behörden überhaupt von dem angeblichen illegalen Grenzübertritt erfahren haben sollen. Die Klägerin hat selbst nicht angegeben, aufgefallen zu sein, als sie mit den Nonnen von Dram nach Barabise gegangen sein will. Ferner war ihr das weitere Schicksal der Nonnen in Nepal unbekannt. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Klägerin zu den Nonnen selbst, mit denen sie immerhin einen Tag und eine Nacht verbracht haben will, keine weiteren Angaben machen konnte, als dass diese aus Lhasa von ihrem Vater geschickt worden seien, wobei sie nicht einmal gewusst haben will, ob diese in Lhasa gelebt haben. Hinzu kommen Ungereimtheiten in ihrem Vortrag zu dem Grund, weshalb die Nonnen nach Nepal wollten. Während sie noch beim Bundesamt angegeben hat, diese hätten über Nepal nach Indien gewollt, den Grund wisse sie nicht, erklärte sie in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat, diese hätten zu einer Pilgerreise nach Nepal gewollt. Weiter kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin nicht einmal sagen konnte, von wem ihr Onkel von der Suche nach ihrer Person erfahren haben will, sowie, woher wiederum diese Personen ihre Informationen gehabt haben sollen, obwohl sie mit ihrem Onkel, der Näheres gewusst haben muss, gesprochen haben will. Es ist zudem völlig realitätsfern, dass darüber nicht gesprochen worden sein soll, insbesondere wenn die angebliche Suche nach ihrer Person Anlass gewesen sein soll, sich von einem Tag auf den anderen von der Familie zu trennen und als Jugendliche allein ins Ausland zu gehen. Dieses ungenaue und vage Vorbringen der Klägerin, sie sei von den chinesischen Behörden gesucht worden, vermag den Senat auch und vor allem deshalb nicht zu überzeugen, weil nach ihren Angaben ohne weiteres bereits zu einem früheren Zeitpunkt für die chinesischen Behörden die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, sie zu Hause aufzusuchen und festzunehmen, falls ein Interesse an ihrer Person bestanden hätte. Denn ihrem Vorbringen zufolge soll bereits Dritten bekannt gewesen sein, dass die Polizei nach ihr suche, und zudem sollen zum Zeitpunkt, als ihr Onkel von der Suche erfahren haben will, bereits zwei Monate vergangen gewesen sein, seit sie die Nonnen nach Nepal gebracht haben will. Angesichts all dessen sieht der Senat auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Klägerin im Zusammenhang mit der angeblichen Begleitung der Nonnen nach Nepal eine Festnahme gedroht haben soll.
Insgesamt konnte der Senat mithin nicht die notwendige Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Klägerin gewinnen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass sich gerade die Klägerin trotz mangelnder Kenntnisse der Örtlichkeiten als "Fluchthelferin" betätigt haben und so ein erhebliches Risiko eingegangen sein soll, gegebenenfalls ihrerseits Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden; ebenso wenig ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten sein soll mit der Folge, dass ihr konkrete Verfolgungsmaßnahmen von asylerheblicher Intensität gedroht hätten.
2. Die Klägerin hat auch bei Rückkehr in die Volksrepublik China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Es liegen weder objektive noch subjektive - im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG relevante - Nachfluchtgründe vor.
Die Klägerin unterliegt auch gegenwärtig und in absehbarer Zukunft allein wegen ihrer tibetischen Volkszugehörigkeit keiner staatlichen Verfolgung; insoweit wird auf die bei Erörterung der Frage der Vorverfolgung getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Bei Rückkehr in die Volksrepublik China droht ihr jedoch auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle politische Verfolgung.
Das von der Klägerin geltend gemachte exilpolitische Engagement rechtfertigt nicht die Annahme, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei Rückkehr als politischer Gegner des chinesischen Staates eingestuft werden könnte. Der Senat hat entschieden, dass die einfache Mitgliedschaft in exilpolitischen Organisationen und die bloße Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen bei Rückkehr nach China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung führt (Urteil vom 29.4.1998 - A 6 S 271/96 -; ebenso: OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.9.2000 - 11 L 2068/00 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.5.1999 - 9 R 22/98 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.1998 - 11 A 12561/98 - und Beschluss vom 25.1.2000 - 11 A 12211/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.4.1998 - 1 A 1399/97.A -, Beschluss vom 26.1.2000 - 1 A 296/00.A -, Beschluss vom 5.2.2001 - 1 A 1713/00.A - und Urteil vom 22.5.2001 - 15 A 1139/97.A -). Die seitdem zur Kenntnis des Senats gelangten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Auswärtige Amt teilt auch in seinen jüngsten Lageberichten vom 11.7.2000 und vom 7.8.2001, Stand: Juni 2001, mit, dass im Ausland lebende führende Mitglieder der Studentenbewegung von 1989, die nach wie vor aktiv seien, und bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung genommen und eine ernstzunehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorgerufen hätten, sowie Angehörige ethnischer Minderheiten (Uighuren, Tibeter, Mongolen), wenn sie sich im Ausland nach chinesischem Verständnis separatistischer Aktivitäten schuldig gemacht hätten oder nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen seien, weiterhin gefährdet seien. Dem Auswärtigen Amt lägen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Teilnahme an Demonstrationen im Ausland - auch nicht vor chinesischen Auslandsvertretungen - oder das Verfassen von Petitionen für sich allein oder in Verbindung etwa mit "illegaler Ausreise" oder Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach China zu Repressalien führten. Personen, die vor ihrer Rückkehr nach China keine herausragende politische Aktivität entfaltet oder Resonanz verursacht hätten, seien in der Vergangenheit bei Rückkehr lediglich befragt und vor regimekritischen Aktivitäten in China gewarnt worden. Etwas anderes lässt sich auch nicht den Auskünften von Jürgen Kremb vom 2.11.1999 an VG Gelsenkirchen und von Dr. Thomas Weyrauch vom 6.9.1999 an VG Gelsenkirchen entnehmen. Allerdings bringt Kremb zum Ausdruck, dass seiner Einschätzung nach selbst einfache exilpolitische Tätigkeit bei Rückkehr nach China zu erheblichen Drangsalierungen führen können. Die von ihm erwähnten Beispielsfälle rechtfertigen diese Folgerung jedoch schon deshalb nicht, weil ihnen zum überwiegenden Teil nicht nur einfache politische Betätigung in Exilorganisationen zu Grunde lag, sie vielmehr Besonderheiten aufwiesen; so betrifft einer der genannten Fälle den tibetischen Musikwissenschaftler Ngawang Choephel, von dem vermutet wurde, dass er Gruppierungen der Exilregierung des Dalai-Lama nahe stand (vgl. auch Auskunft von Jürgen Kremb an VG Hannover vom 6.11.1998; vgl. hierzu auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.9.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.1.2000, a.a.O. und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.1.2000, a.a.O.). Auch die weiter darin genannten Fälle belegen nicht politische Verfolgung eines Rückkehrers nur wegen exilpolitischer Aktivität unabhängig von Gewicht und Gefährlichkeit für die kommunistische Herrschaft in China. Den Ausführungen von Dr. Weyrauch kann gleichfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, dass auch einfache Mitläufer von oppositionellen Exilorganisationen, die sich im Ausland gegen das chinesischen Regime aussprechen, bestraft werden. Vielmehr weist er ausdrücklich darauf hin, dass es für den Bestand des kommunistischen Staates nur von untergeordneter Bedeutung sei, wenn fernab von der chinesischen Bevölkerung Handlungen gegen den Staat begangen würden; für die Frage, ob ein tatsächliches Verfolgungsinteresse des chinesischen Staates gegeben sei, komme es vielmehr maßgeblich auf eine Wiederholungsgefahr innerhalb Chinas an. Weiter führt er aus, bei der großen Zahl der der Weltöffentlichkeit unbekannten chinesischen Emigranten, die aus dem Ausland abgeschoben würden, bestehe kein großes Verfolgungsinteresse des chinesischen Staates. Soweit er bei passiven Mitgliedern von oppositionellen Exilorganisationen und von Personen, die bei exilchinesischen Demonstrationen regierungsfeindliche Parolen rufen, von kurzzeitigen Verhaftungen von 10 bis zu 30 Tagen sowie von Verhängung empfindlicher Geldstrafen spricht, kann daraus beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil konkrete aussagekräftige Referenzfälle nicht genannt werden. Zudem erwähnt Dr. Weyrauch selbst die Rechtsunsicherheit des Landes und die große Machtfülle der Funktionäre, die es ermögliche, solche Personen vereinzelt härter zu bestrafen, als es sonst üblich sei. Nur vereinzelte Übergriffe auf Rückkehrer, die sich lediglich untergeordnet exilpolitisch engagiert haben, rechtfertigen aber nicht die erforderliche Bejahung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Schließlich spricht der Gutachter auch nur von der Gefahr einer Bestrafung im Falle einer Abschiebung, sodass von der Möglichkeit einer Abwendung durch freiwillige Rückkehr nach China auszugehen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.1.2000, a.a.O.).
Bei Berücksichtigung dieser Erkenntnislage droht der Klägerin wegen ihres geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Bundesrepublik keine politische Verfolgung. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie sich im Bundesgebiet nach chinesischem Verständnis als tibetische Volkszugehörige separatistisch betätigt hat. Die Aktivitäten, die sie im Bundesgebiet entfaltet haben will, sind so untergeordnet und so wenig auffallend, dass nicht davon auszugehen ist, ihr drohten deswegen bei Rückkehr asylerhebliche Maßnahmen. Dabei mögen sich ihre Aktivitäten so zugetragen haben, wie sie sie geltend gemacht hat. Bei der Veranstaltung in Bonn am 19. und 20.6.1999 handelte es sich um ein groß angelegtes Veranstaltungswochenende der Tibet-Initiative Deutschland; am 19.6.1999 fand ein Friedenskonzert unter dem Motto "Light a candle for Tibet" statt, wobei 12000 Kerzen auf dem Rhein an das Schicksal der 1,2 Millionen Tibeter erinnern sollten, die unter der chinesischen Herrschaft ihr Leben verloren hätten; hier will die Klägerin Karten für Kerzen verkauft haben und ferner den Dalai Lama bei einer Podiumsdiskussion im Maritim Hotel gesehen haben. Am 11.12.1999 fand eine Feier anlässlich des 20jährigen Bestehens des Vereins der Tibeter in Frankfurt statt; dabei will sie in der Küche Speisen zubereitet und an Teilnehmer ausgegeben haben. Bei beiden Veranstaltungen war die Klägerin nach Überzeugung des Senats stets einfache, in keiner Weise exponierte Teilnehmerin. Dass darin gegen die chinesische Regierung und deren Politik gerichtete Aktivitäten gesehen werden könnten, ist ganz unwahrscheinlich. Gleiches gilt für die Teilnahme der Klägerin an einer "Mahnwache" am 10.3.2001 in Karlsruhe zusammen mit einer weiteren Tibeterin und fünf oder sechs Deutschen. Insoweit lässt sich ihrem Vortrag auch nicht entnehmen, inwiefern die chinesischen Behörden von dieser Aktivität überhaupt Kenntnis erlangt haben sollen. Allein die Nähe der Universität - diese ist nach eigener Kenntnis des Senats immerhin eine Straßenbahnhaltestelle entfernt - rechtfertigt nicht eine solche Annahme. Insgesamt ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei Rückkehr in die Volksrepublik China wegen ihres geltend gemachten exilpolitischen Engagements politische Verfolgung droht.
Hinreichende Anhaltspunkte für Verfolgungsmaßnahmen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine - unterstellte - illegale Ausreise der Klägerin anknüpfen könnten, sieht der Senat nicht. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile vom 29.4.1998, a.a.O. und vom 13.11.1998, - A 6 S 518/97 -; im Ergebnis ebenso: OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.9.2000, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.2001 - 9 Q 10/01 - und Urteile vom 20.10.1999 - 9 R 24/98 - und vom 19.5.1999, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 26.6.2001 - 10 A 10362/01 - und vom 25.1.2000, a.a.O.; OVG Sachsen, Urteil vom 27.7.1995 - A 4 S 15/94 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.3.1997 - 1 A 1142/97.A -, Urteil vom 24.4.1998, a.a.O. und Beschluss vom 5.2.2001, a.a.O. und Bay.VGH, Beschluss vom 9.8.1995 - 2 BA 95 32963 -) die Einschätzung vertreten, dass chinesischen Staatsangehörigen wegen - einfacher - illegaler Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Insbesondere ist allein wegen Verstoß gegen § 176 StGB-VR China in der bis 1997 geltenden Fassung - a.F. - oder gegen § 322 StGB-VR China in der seit 1997 geltenden Fassung - n.F. - Bestrafung, Anordnung von Gewahrsamsuntersuchung oder Umerziehung durch Arbeit nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach § 176 StGB-VR China a.F. wird, wer unter Verstoß gegen Gesetze und Vorschriften zur Regelung des Verlassens und Betretens des Staatsgebietes die Grenze heimlich überschreitet, in schwerwiegenden Fällen unter anderem mit Gefängnis, Gewahrsam oder Überwachung bis zu einem Jahr bestraft. § 322 StGB-VR China n.F. sieht für denjenigen, der unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staatsgrenze heimlich übertritt, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe mit bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich mit Geldstrafe vor. Zwar ist nach Auffassung des Senats nach der Rechtspraxis in China nicht auszuschließen, dass frühere illegale Ausreise eines zurückkehrenden Asylbewerbers allein oder in Verbindung mit anderen Vorwürfen als schwerwiegend im Sinne von § 176 StGB-VR China a.F. oder § 322 StGB-VR China n.F. eingestuft werden kann, jedoch ist eine derartige Einstufung bei "schlichten" Verstößen gegen die Aus- und Einreisebestimmungen nicht beachtlich wahrscheinlich. Die seitdem zur Kenntnis des Senats gelangten Erkenntnisquellen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Wie bereits in den Lageberichten und Stellungnahmen zuvor teilt das Auswärtige Amt auch in seinem neuesten Lagebericht vom 7.8.2001, Stand: Juni 2001, mit, dass eine unangemessene Behandlung ausgewiesener oder abgeschobener Staatsangehöriger bisher nicht festgestellt werden konnte. Auch UNHCR habe von keinem derartigen Fall Kenntnis. Soweit dies beobachtet worden sei, hätten rückgeführte Personen die Passkontrolle ungehindert passieren können und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten können. US-Behörden seien in der Vergangenheit mehrfach mit denselben illegalen Einwanderern aus China konfrontiert worden, die offenbar ihre Abschiebung unbeschadet überstanden hätten, und bereits kurze Zeit später wieder in den USA aufgetaucht seien. Nach übereinstimmender Einschätzung mehrerer westlicher Botschaften in Peking hätten diese Personen keine Repressalien zu befürchten. Es sei bisher auch nicht festzustellen gewesen, dass abgelehnte Asylbewerber politisch oder strafrechtlich verfolgt würden, weil sie einen Asylantrag gestellt hätten. Vielmehr seien in verschiedenen westlichen Botschaften in Peking Fälle bekannt geworden, in denen chinesische Staatsbürger mit Flüchtlingsstatus im westlichen Ausland wiederholt Besuchsreisen nach China unternommen hätten, ohne dass sie während ihres Aufenthaltes erkennbare Schwierigkeiten hätten. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen hätten, könnten bestraft werden. Es handele sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöse. Das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze werde nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet (vgl. auch: Auskünfte vom 4.5.1999 an VG Oldenburg, vom 5.7.1999 an VG Leipzig und vom 9.6.2000 an VG Köln). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Auskunft vom 9.6.2000 an VG Köln) sei die Frage, wann ernste/schwerwiegende Tatumstände im Sinne des § 322 StGB vorlägen, der Einschätzung des jeweilig zuständigen Richters oder Beamten überlassen; hierbei könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die jeweiligen politischen Vorgaben eine Rolle spielten. Eine Entwicklung dahin, dass illegale Ausreise auch ohne Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Sanktionen belegt werde, sei jedoch generell nicht erkennbar.
Eine Verfolgungsgefahr allein wegen "schlichter" illegaler Ausreise lässt sich auch der neueren Stellungnahme von amnesty international (vgl. Auskunft vom 21.3.2001 an VG Meiningen) nicht entnehmen. Auch dort heißt es, dass die Wahrscheinlichkeit, jemand werde allein wegen seiner illegalen Ausreise strafrechtlich verfolgt, gering sei; allerdings bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dies bei Vorliegen weiterer Straftatbestände als straferschwerend bewertet und mitgeahndet werde. Prof. Dr. Scharping weist in seinem Gutachten vom 9.6.2000 an VG Köln zwar auf die in §§ 318 bis 323 StGB-VR China enthaltenen Strafandrohungen hin, führt jedoch weiter aus, dass "einfach" illegal Ausgereiste, die später in ihre Heimat abgeschoben würden, zunächst zur Feststellung von Tatbeständen in einen unterschiedlich langen Polizeigewahrsam genommen und danach - nur - mit Geldstrafen und Verwaltungsgebühren belegt würden. Teilweise scheinen solche Maßnahmen und die dabei verhängten Geldstrafen im letzten Jahrzehnt auch auf Druck auswärtiger Regierungen verschärft worden zu sein, um die organisierte Emigration aus China einzudämmen.
Bei dieser Erkenntnislage kann nach wie vor dahinstehen, ob die illegalen Grenzübertritt erfassenden Strafbestimmungen von ihrem Inhalt her überhaupt als "politische" Delikte zu werten sind oder ob es sich bei ihnen nicht nur um bloße ordnungsrechtliche Strafvorschriften handelt. Denn auch nach den oben dargestellten Erkenntnismitteln ist weiterhin davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit, jemand werde allein wegen illegaler Ausreise strafrechtlich verfolgt, als gering anzusehen ist; von beachtlicher Wahrscheinlichkeit kann nicht entfernt die Rede sein.
Gegenteiliges kann auch im Fall der unverfolgt Gegenteiliges kann auch im Fall der unverfolgt ausgereisten Klägerin nicht angenommen werden. Selbst wenn sie illegal ausgereist sein sollte, besteht auch bei ihr keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der chinesische Staat zu ihrem Nachteil von der Strafvorschrift des § 322 StGB-VR China n.F. Gebrauch machen könnte. Die Klägerin ist auch nicht deshalb zu dem Kreis derer zu rechnen, bei denen die Annahme eines schwerwiegenden Falles nach § 322 StGB-VR China n.F. und mithin eine Bestrafung beachtlich wahrscheinlich ist, weil sie Tibeterin ist. Die bisherige Erkenntnislage enthält nichts, was in diese Richtung weisen könnte. So hat das Auswärtige Amt auf entsprechende Anfrage (Auskunft vom 5.3.1997 an VG Karlsruhe) mitgeteilt, dass die strafbewehrten Ein- und Ausreisebestimmungen der Volksrepublik China für Inländer einschließlich Art. 176 StGB-VR China a.F. für alle chinesischen Staatsangehörigen gleichermaßen und unabhängig von der Volkszugehörigkeit gelten. Auch amnesty international (vgl. Auskunft vom 7.7.1997 an VG Karlsruhe) liegen keine Informationen vor, die eine Aussage über möglicherweise diskriminierende Anwendung von Art. 176 StGB-VR China a.F. allein wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tibeter erlaubten; im Hinblick auf die während der letzten Jahre bei der Verfolgungspraxis der chinesischen Behörden beobachteten Tendenz, gegen politische Dissidenten mit vorgeschobenen kriminellen Delikten vorzugehen, sei es nicht unwahrscheinlich, dass der Verdacht auf oppositionelle Betätigung die Entscheidung über eine Bestrafung nicht unwesentlich beeinflusse. Dem Senat liegen keine neueren Erkenntnisse zu tibetischen Volkszugehörigen vor, die diese bisher einhellige Einschätzung in Frage stellen. Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7.8.2001, Stand: Juni 2001, setzen sich alle Personen, die in Opposition zur gegenwärtigen Regierung und herrschenden Ideologie stehen, der Gefahr von Repressionen durch staatliche Stellen aus, wenn sie öffentlich Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen sie, die kommunistische Partei, die Einheit des Staates (insbesondere durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang) oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der chinesischen Regierung komme es dabei vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung und/oder die kommunistische Partei an. Formale Aspekte seien dabei allein nicht zwangsläufig entscheidend (z.B. Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt). Anknüpfungspunkt für staatliche Verfolgungsmaßnahmen ist mithin grundsätzlich nicht primär die Volkszugehörigkeit, sondern - zumindest vermutete - separatistische Betätigung; dies auch dann, wenn der Betreffende - wie die Klägerin - einer ethnischen Minderheit mit Autonomiebestrebungen angehört. Denn, wie dargelegt, unterdrückt der chinesische Staat typischerweise nur solche Tibeter, die sich in Tibet offen zum tibetischen Buddhismus bekennen und/oder - etwa in gewaltfreien Demonstrationen - größere Freiheiten für Tibeter in der von China so genannten Autonomen Region Tibet verlangen; dagegen bleiben Tibeter, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, relativ unbehelligt.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Berichten des "Tibet Information Network" (TIN) vom 6.9.2000, dessen deutsche Übersetzung bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegen hatte, und vom 20.11.2000. TIN spricht in seinem Bericht vom 6.9.2000 davon, dass die Sicherheitsmaßnahmen an der Grenze zwischen Tibet und Nepal verschärft worden seien und dass Tibeter, die entweder auf der Flucht aus Tibet oder bei ihrer Rückkehr von Indien nach Tibet gefasst würden, mehrjährige Gefängnisstrafen zu erwarten hätten. So seien im Februar 2000 etwa 60 Tibeter bei der Flucht festgenommen worden; vier von ihnen seien zu je drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mindestens zehn Teenager-Schüler aus Exilschulen in Indien, die auf dem Weg nach Tibet zu ihren Angehörigen gewesen seien, würden in Zentraltibet im Gefängnis festgehalten. TIN sieht in den verschärften Sicherheitsmaßnahmen an der Grenze einen Hinweis auf Chinas Absicht, Tibeter, die in Indien studiert und gearbeitet hätten und "anti-chinesischer" Aktivitäten im Exil bezichtigt worden seien, zu entmutigen, in ihre Heimat zurückzukehren. China beschreibe den Dalai Lama als den "Kopf der separatistischen Kräfte in Übersee, ein Werkzeug westlicher Anti-China-Kräfte und den Erzkriminellen, der das Mutterland spalte". Viele Tibeter würden vorübergehend festgenommen, wenn sie bei illegaler Rückkehr nach Tibet zu Angehörigenbesuchen gefasst würden. Auch würden viele, die an der Grenze verhaftet würden, im Nyari-Gefängnis bei Shigatse festgehalten. Unter den Gefängnisinsassen, die versucht hätten, ins Ausland zu reisen, seien Tibeter mit legalen, gültigen chinesischen Reisedokumenten. Wenigstens zehn tibetische Schüler aus den Exilschulen in Dharamsala und Mussoorie würden in Nyari festgehalten, nachdem sie im März und April 2000 beim Versuch, nach Tibet zurückzukehren, um ihre Angehörigen zu sehen, verhaftet worden seien. Drei andere Schüler aus Exilschulen, die zu ihren Familien nach Tibet zurückkehrten, seien vorübergehend festgehalten und inzwischen freigelassen worden. Andere Verhaftungen schlössen rund 50 Tibeter ein, die im Februar 2000 bei ihrem Fluchtversuch nach Indien gefasst worden seien; vier von ihnen seien jetzt im Drapchi-Gefängnis, wo sie zwei- und dreijährige Strafen verbüßten. Illegaler Grenzübertritt werde nach Art. 322 StGB-VR China bestraft. Die längsten Strafen seien denjenigen vorbehalten, die illegalen Grenzübertritt organisierten. Dies schließe tibetische Führer ein, die von Fluchtwilligen bezahlt würden, um sie über die Grenze ins Exil zu bringen. Mehrere von ihnen seien in Lhasa verhaftet worden. Zwei solcher Führer seien zu je acht Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ein anderer derzeit Verhafteter sei beschuldigt worden, ein solcher Führer zu sein und Verbindungen nach Indien zu haben. Mehrere Jahre lang seien jährlich 2.000 bis 3.000 Tibeter ins Exil geflohen. Im letzten Jahr seien es kaum mehr als 2.000, fast 1.000 weniger als im Jahr zuvor, gewesen. Dies könne mit den verschärften Sicherheitsmaßnahmen in Tibet und an seinen Grenzen in einer Zeit sensibler politischer Jubiläen zusammenhängen. - Die Angaben von TIN im Bericht vom 20.11.2000 entsprechen im Wesentlichen diesen Angaben. Dort heißt es, dass in den vergangenen zwei Monaten mindestens 60 tibetische Flüchtlinge, welche nach ihrer Flucht über den Himalaja die Grenzgebiete Nepals erreicht hätten, der Polizei auf der chinesischen Seite der Grenze überstellt worden seien. Die in den letzten zwei Monaten deportierten Tibeter sollen in mehreren größeren Gruppen auf der Flucht gewesen sein; eine dieser zurückgeschickten Gruppen soll aus 20 Tibetern, überwiegend Kindern, bestanden haben. Tibetische Flüchtlinge würden nach ihrer Aushändigung an die chinesische Grenzpolizei häufig mehrere Wochen oder gar monatelang von den Behörden in Haftzentren oder Gefängnissen festgehalten. So habe ein Tibeter, der im November 1994 aus Nepal zu fliehen versucht habe und in der Grenzortschaft Dram festgenommen worden sei, berichtet, dass Tibeter, die bei der Flucht gefasst würden, routinemäßig vernommen und misshandelt würden. Man werfe ihnen vor, sie seien Separatisten und Anhänger der "Dalai-Clique". Auch Tibeter, die bei einer Einreise nach Tibet aus dem Exil gefasst würden, würden festgehalten und verhört, warum sie nach Indien gegangen seien.
Bei zusammenfassender Würdigung dieser Mitteilungen vermag der Senat auch hieraus keine gewichtigen Hinweise dafür zu entnehmen, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tibeter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise nach sich zieht. Die beiden vorgelegten Berichte von TIN beziehen sich auf illegale Ausreise und Einreise im Grenzbereich Tibet/Nepal und auf Sanktionsmaßnahmen gegenüber solchen Tibetern, die in diesem Grenzbereich bei illegalem Grenzübertritt von nepalesischen oder chinesischen Behörden aufgegriffen werden. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht. Zudem und vor allem bestätigen die in diesen Berichten genannten Fälle erneut die Einschätzung des Senats, dass Anknüpfungspunkt für eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise - zumindest unterstellte - separatistische Aktivitäten der Tibeter sind. Gerade die in den Berichten genannten Fälle rechtfertigen diese Einschätzung. Denn sie betreffen Fälle, in denen Tibeter zumindest im Verdacht standen, mit der "Exil-Regierung" des Dalai Lama in Indien in Kontakt zu stehen oder ins Exil zu gehen oder gegangen zu sein, um sich anti-chinesisch zu betätigen. Auch betreffen die dargelegten Fälle Verhaftungen von Fluchthelfern, bei denen Zielrichtung einer Bestrafung zumindest auch darin zu sehen ist, Fluchthilfe und Menschenschmuggel entgegenzuwirken. Auch ist diesen Berichten nicht zu entnehmen, dass alle im Jahre 2000 festgenommenen Tibeter strafrechtlich verurteilt worden seien; so berichtet TIN "nur" davon, dass von den etwa 60 festgenommenen Tibetern vier von ihnen zu je drei Jahren Gefängnis verurteilt worden seien, und spricht an anderer Stelle "nur" von vorübergehenden Festnahmen vieler Tibeter bei illegaler Rückkehr nach Tibet. Angesichts dessen lässt sich auch aus diesen Berichten von TIN schließen, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tibeter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestrafung wegen illegaler Ausreise führt. Um so weniger lässt sich Gegenteiliges aus den Angaben entnehmen.
Nach alledem besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der chinesische Staat zum Nachteil der Klägerin von den Strafvorschriften der illegalen Ausreise Gebrauch machen könnte. Die Klägerin ist nicht als Separatistin einzustufen. Zum einen ist sie unverfolgt ausgereist, so dass bei der dargelegten Auskunftslage nicht beachtlich wahrscheinlich ist, sie habe aus Sicht der chinesischen Behörden die Volksrepublik China aus politischen Gründen wegen Autonomiebestrebungen Tibets verlassen. Zum anderen hat sie sich, wie dargelegt, in der Bundesrepublik auch aus Sicht des chinesischen Staates nicht separatistischer Aktivitäten schuldig gemacht.
Schließlich drohen chinesischen Staatsangehörigen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung oder sonstige asylrechtlich erhebliche Repressalien wegen Asylantragstellung (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 29.4.1998 und vom 13.11.1998, a.a.O.; ebenso: OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.9.2000, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.2001 und Urteile vom 20.10.1999 und vom 19.5.1999, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 26.6.2001 und vom 25.1.2000, a.a.O.; OVG Sachsen, Urteil vom 27.7.1995, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.3.1997, a.a.O., Urteil vom 24.4.1998, a.a.O. und Beschluss vom 5.2.2001, a.a.O.). Eine Asylantragstellung, die nur formell gegen den chinesischen Staat gerichtet ist, materiell aber in erster Linie dem Zweck dient, den Aufenthalt des Antragstellers im westlichen Ausland zu ermöglichen, wird von der Volksrepublik China eher hingenommen und der Sache nach nicht als Manifestation oppositioneller Haltung und damit auch nicht als Gefährdung oder Herabwürdigung des chinesischen Staates aufgefasst. Wer die formelle Distanzierung vom chinesischen Staat erkennbar nur in Kauf nimmt, um materiell ein anders nicht zu erlangendes Bleiberecht in einem westlichen Staat zu begründen, steht auch aus Sicht der chinesischen Behörden nicht demjenigen gleich, der sich ernsthaft und nachhaltig oppositionell betätigt und dadurch für den chinesischen Staat und seine Behörden lästig oder gefährlich ist (vgl. Urteile des Senats vom 29.4.1998 und vom 13.11.1998, a.a.O.). Die dem Senat vorliegenden neueren Erkenntnisse ergeben keine Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung; nach Beobachtung des Auswärtiges Amtes (Lagebericht vom 7.8.2001, Stand: Juni 2001) ist nach wie vor nicht festzustellen, dass abgelehnte Asylbewerber allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben.
Den Erkenntnismitteln ist schließlich auch nicht zu entnehmen, dass bei einer Gesamtwürdigung (Asylantragstellung/illegale Ausreise/exilpolitisches Engagement einfachster Art) die Situation anders zu beurteilen und von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Gefahr politischer Verfolgung auszugehen ist. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin dem Senat in der mündlichen Verhandlung einen völlig unpolitischen Eindruck vermittelt hat. Somit liegen weder objektive noch subjektive - im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevante - Nachfluchtgründe vor. Nach alledem hat die Klägerin daher bei Rückkehr in die Volksrepublik China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu fürchten.
3. Bei dieser Sachlage liegen bei der Klägerin, die sich insoweit auf die nämlichen Gesichtspunkte beruft wie zur Begründung ihres Asylbegehrens, auch die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vor. Insbesondere besteht keine konkrete Gefahr von Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder unmenschlicher Behandlung (§ 53 Abs. 4 AusG i.V.m. Art. 3 EMRK) oder sonst eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Die Abschiebungsandrohung folgt aus § 34 AsylVfG i.V.m. §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 (entspr.) VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Ende der Entscheidung
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