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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.07.2001
Aktenzeichen: A 6 S 2218/99
Rechtsgebiete: HumHAG, AuslG


Vorschriften:

HumHAG § 1 Abs.1
HumHAG § 2a
HumHAG § 2b
AuslG § 33
1. Der Flüchtlingsstatus nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz kann nur durch eine Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern auf Dauer vor Aufnahme ins Bundesgebiet erworben werden.

2. Durch die Ausstellung eines Reiseausweises mit dem Vermerk "Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG" nach Einreise ins Bundesgebiet kann der Status des § 1 HumHAG nicht vermittelt werden.

3. Eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung" die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden kann, gibt es nicht (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.1999, InfAuslR 2000, 466) .


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

A 6 S 2218/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Widerrufs (HumHAG)

hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble und die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Fricke und Ecker

am 9. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 1999 - A 12 K 11579/98 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der am 22.1.1961 geborene Kläger ist ein sogenannter "albanischer Botschaftsflüchtling". Er reiste aufgrund einer vom 14.7. bis 30.7.1990 befristeten Aufenthaltserlaubnis (Ausnahmesichtvermerk) des Präsidiums der bayerischen Grenzpolizei vom 13.7.1990 am 15.7.1990 in das Bundesgebiet ein. Auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde ihm zunächst vom Oberkreisdirektor des Landkreises Nienburg/W. die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis (Ausnahmesichtvermerk) bis zum 8.8.1990 verlängert und ihm danach eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gültig bis 31.1.1991 erteilt. In einer Belehrung vom 2.8.1990 wurde er darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme keine Entscheidung für einen künftigen Daueraufenthalt darstelle, da der aufenthaltsrechtliche Status noch nicht abschließend geklärt sei. Auf seinen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises stellte ihm der Oberkreisdirektor des Landkreises Soltau/Fallingbostel (Niedersachsen) einen internationalen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention - GK - aus, in dem vermerkt wurde:

"Der Ausweisinhaber ist ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.7.1990 (BGBl. I, S. 1057)."

Außerdem erhielt der Kläger gleichzeitig eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.Der Kläger ist mehrfach straffällig geworden und unter anderem durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 14.2.1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Dieser nachträglich durch Beschluss gebildeten Gesamtstrafe lag eine Verurteilung des Amtsgerichts Wilhelmshafen vom 13.3.1997 wegen eines gemeinschaftlich versuchten Diebstahls sowie eine Verurteilung des Amtsgerichts Lüneburg vom 18.9.1997 wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zugrunde. Seit dem 21.10.1998 sitzt der Kläger in der JVA Mannheim in Strafhaft ein.Mit Anhörungsschreiben vom 26.3.1998 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Kläger mit, dass bezüglich seiner Rechtsstellung gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge - HumHAG - nach § 2b Abs. 1 HumHAG i.V.m. § 73 Abs. 4 bis 6 AsylVfG ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden und beabsichtigt sei, jene Rechtsstellung zu widerrufen. Der Kläger äußerte sich daraufhin nicht.Mit Bescheid vom 20.5.1998 widerrief das Bundesamt die Rechtsstellung des Klägers gemäß § 1 HumHAG. Zur Begründung führte es aus: Die Voraussetzungen des § 2b HumHAG für den Widerruf der Rechtsstellung gemäß § 1 HumHAG seien gegeben, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Albanien nicht mehr vorlägen. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten politischen Situation in Albanien drohe dem Kläger im Falle einer Rückkehr nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung. Auch die Ermessensprüfung im Rahmen des § 2b HumHAG führe im Falle des Klägers zu keiner anderen Entscheidung, denn der Widerruf sei angesichts des mehrfach straffällig gewordenen Klägers auch im öffentlichen Interesse geboten. Das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Rechtsordnung und dem Schutz vor weiteren Straftaten überwiege das Interesse des Klägers an einer Beibehaltung seiner Rechtsstellung gemäß § 1 HumHAG und seines Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland. Bei den "Botschaftsflüchtlingen", die in Baden-Württemberg Aufnahme gefunden hätten und denen nicht die Rechtsstellung des § 1 HumHAG zuerkannt worden sei, sondern die als Asylberechtigte anerkannt worden seien, sei zu einem großen Teil die Asylanerkennung ebenfalls widerrufen worden. Daher könne auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Ermessensabwägung zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 30.5.1998 zugestellt.Am 12.6.1998 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Widerrufsbescheid aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte erwecke den Anschein, als sähe sie den Kläger nicht als sogenannten Kontingentflüchtling an; dann könne sie ihm aber auch nicht die Rechtsstellung gemäß § 1 HumHAG entziehen. Im Übrigen bleibe festzuhalten, dass dem Kläger durch das Land Niedersachsen (Landkreis Soltau/Fallingbostel) die Rechtsstellung gemäß § 1 HumHAG eingeräumt worden sei. Ein Widerruf dieser Rechtsstellung nach § 2b HumHAG sei aufgrund des Rückwirkungsverbots nicht möglich, denn diese Vorschrift sei erst durch Gesetzesänderung im Jahre 1997 geschaffen worden und könne wegen des Rückwirkungsverbots keine Rechtswirkung gegen den Kläger entfalten. - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Mit Urteil vom 7.6.1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei zwar rechtswidrig, denn er gehe unzutreffend davon aus, dass der Kläger die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach § 1 Abs. 1 HumHAG besitze. Wie zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt sei, seien die sogenannten "albanischen Botschaftsflüchtlinge" vom Juli 1990, zu denen der Kläger zähle, mangels einer Übernahmeerklärung auf Dauer des Bundesministers des Innern keine Kontingentflüchtlinge im Sinne der oben genannten Bestimmung. Auch der Umstand, dass der Oberkreisdirektor des Landkreises Soltau/Fallingbostel (Niedersachsen) dem Kläger am 12.11.1990 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt sowie ihm einen internationalen Reiseausweis nach der GK mit dem Vermerk ausgestellt habe, wonach er ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG sei, ändere hieran nichts. Denn beides vermöge nicht den Status zu begründen, der Gegenstand des angegriffenen Widerrufs sei, sondern setze diesen Status tatbestandlich voraus. Der im Pass des Klägers angebrachte Vermerk über seine Flüchtlingseigenschaft stelle auch keinen Verwaltungsakt dar, auf dessen Wirksamkeit sich der Kläger berufen könne. Im Unterschied zum Asylverfahrensgesetz (vgl. dort § 31) sehe das HumHAG eine förmliche Entscheidung über den Status nicht vor. Der Vermerk sei daher lediglich deklaratorisch. Der Widerruf der Rechtsstellung nach § 1 HumHAG verletze den Kläger gleichwohl nicht in eigenen Rechten, denn dieser Widerruf gehe ins Leere, weil der Kläger diese Rechtsstellung zuvor nicht besessen habe. Auch enthalte der Bescheid keine weiteren an den Widerruf anknüpfenden und den Kläger belastenden Regelungen, die ihn in seinen Rechten verletzen könnten.Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 7.12.1999 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7.6.1999 - A 12 K 11579/98 - zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.5.1998 aufzuheben.

Die Beklagte hat zur Berufung nicht Stellung genommen.Dem Senat liegen außer den Akten des Verwaltungsgerichts die einschlägigen Akten des Bundesamts sowie die Ausländerakten des Klägers vor. Auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung gemäß § 130 a VwGO i.d.F. des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 1.11.1996 (BGBl. I, 1626) durch Beschluss. Denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet, ohne dass es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf. Die Beteiligten wurden hierauf hingewiesen und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids, denn dieser verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb die Klage abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid vom 20.5.1998, mit dem das Bundesamt die Rechtsstellung gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge - HumHAG - widerrufen hat, verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, weil dieser den Status nach § 1 Abs. 1 HumHAG nie erworben hat.

Unstreitig und mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher Oberverwaltungsgerichte geklärt ist, dass die sogenannten albanischen Botschaftsflüchtlinge, die Anfang Juli 1990 auf das Gelände der deutschen Botschaft in Tirana geflüchtet waren, sich weigerten, die Botschaft wieder zu verlassen und dann am 13./14.7.1990 mit Hilfe der Bundesregierung nach Deutschland reisen konnten, nicht die Rechtsstellung nach § 1 HumHAG erhalten haben, weil das allein entscheidungsbefugte Bundesministerium des Innern vor der Aufnahme dieser Flüchtlinge keine Entscheidung über eine dauerhafte Übernahme getroffen hat (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 - und vom 11.4.1997 - A 16 S 503/96 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.9.1996 - 11 A 10136/96 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.9.1998 - 23 A 2907/95 -; nieders. OVG, Urteil vom 10.1.1997 - 1 L 3062/96 -).Der Kläger hat den Status des § 1 HumHAG auch nicht durch die Ausstellung des Reiseausweises mit dem Vermerk, er sei ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG, erlangt. Zwei ähnlich gelagerte Fälle sind mittlerweile durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 26.11.1999 - InfAuslR 2000, 466 f.) und den bayerischen VGH (Beschluss vom 4.12.2000 - 25 ZB 00.3358 -) entschieden worden. In beiden Fällen ist die Zulassung der Berufung mit der Begründung abgelehnt worden, die Frage der Anwendbarkeit des § 2b HumHAG auf Fälle der Kontingentflüchtlingsanerkennung würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung", die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden könne, gebe es nicht. Die Rechtsstellung als Kontingentflüchtling nach § 1 Abs. 1 HumHAG entstehe kraft Gesetzes, ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren sei im Gesetz nicht vorgesehen (auch unter Verweis auf BVerwG vom 27.2.1996, VBlBW 1996, 255).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, denn eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung", die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden kann, gibt es in der Tat nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut begründet nur die Aufnahme die Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 HumHAG. Ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen, vielmehr entsteht die Rechtsstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 HumHAG kraft Gesetzes. Es ist ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass die ausländischen Flüchtlinge nach Abschluss des Sichtvermerks- oder Übernahmeverfahrens nicht "ein nochmaliges Verwaltungsverfahren durchlaufen müssen", um Start-und Eingliederungshilfen zu bekommen, sondern diese "sofort nach ihrem Eintreffen in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen können", und deshalb "mit der Aufnahme im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion in der Bundesrepublik Deutschland ... die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention" erhalten (vgl. die amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., vor § 1 HumHAG). Gemäß § 2 HumHAG erhält "der Flüchtling im Sinne des § 1" zwar eine amtliche Bescheinigung "zum Nachweis seiner Rechtsstellung"; die Erteilung dieser Bescheinigung setzt mithin aber das Bestehen der Rechtsstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 HumHAG voraus und kann deshalb nicht konstitutiv für deren Entstehen sein. Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus, wenn unter den dort jeweils normierten Voraussetzungen gemäß § 2a HumHAG "die Rechtsstellung nach § 1 erlischt" bzw. gemäß § 2b HumHAG "die Rechtsstellung nach § 1 ... widerrufen werden" kann, während demgegenüber z.B. die Vorschriften der §§ 72 f. AsylVfG, unter den dort jeweils normierten Voraussetzungen vorsehen, dass "die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen", erlöschen bzw. widerrufen werden können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Ebenso wie das AsylVfG spricht auch § 18 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - a.F. vom "Einziehen" des Ausweises bzw. von "Rücknahme und Widerruf einer Bescheinigung" (§ 15 Abs. 3 BVFG n.F.). Auch nach dem BVFG a.F. entsteht der Status nach §§ 1 bis 8 BVFG bzw. die Spätaussiedlereigenschaft nach dem BVFG n.F. ebenso wie im Falle des HumHAG kraft Gesetzes. Ein Vertriebenenausweis hat nur deklaratorische Wirkung, ist nicht konstitutiv und die Ausweisausstellung hat auf das Bestehen eines Status keinen Einfluss (Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, § 15 RdNr. 2; zur Spätaussiedlerbescheinigung vgl. v. Schenckendorff, Vertriebenen und Flüchtlingsrecht, § 15 BVFG n.F. Anm. 1). Folgerichtig enthält § 18 BVFG a.F. eine Sonderregelung für die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts, wenn die Ausstellung eines Vertriebenenausweises rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen für den Statuserwerb nicht vorlagen (Häußer/Kapinos/Christ a.a.O. § 18 RdNr. 1). Dadurch wird deutlich, dass allein durch das Vorliegen eines Verwaltungsakts der Statuserwerb nicht begründet werden kann. Für das vorliegende Verfahren folgt aus all dem, dass der Vermerk über die Flüchtlingseigenschaft, auch wenn es sich um einen Verwaltungsakt handeln mag, nicht den Status des Kontingentflüchtlings begründen kann.

Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Flüchtling im Hinblick auf die besondere Stabilität des Kontingentflüchtlingsstatus unabhängig vom Fortbestand der Situation, die ihn hat fliehen lassen, den Status eines Kontingentflüchtlings nur erhalten kann, wenn er aufgrund einer politischen Entscheidung des Bundesministers des Innern und deren rechtlich verbindlicher Verlautbarung ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer und nicht nur vorübergehend aufgenommen werden sollte (BVerwG, VBlBW 1996, 255 <256>). Des Weiteren ist in dieser Entscheidung von dem "erworbenen" Status als Kontingentflüchtling die Rede und nicht davon, dass dieser Status durch einen Bescheid anerkannt wurde. In der Entscheidung vom 23.3.1999 (- 9 B 980/98 - Buchholz 402.255 § 2 b HumHAG Nr. 1) stellt das Bundesverwaltungsgericht auch nochmals klar, dass entscheidend für den Rechtsstatus der albanischen Botschaftsflüchtlinge die Aufnahme aufgrund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern ist, das die politische Entscheidung zu treffen hatte, ob den Flüchtlingen der Status nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz verliehen werden sollte oder nicht. Der Status nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz sollte den albanischen Botschaftsflüchtlingen jedoch nach einhelliger Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte gerade nicht verliehen werden (a.a.O.). Gleiches gilt für den nach Aufnahme im Bundesgebiet aufgrund der Erlasslage in Niedersachsen eingefügten Vermerk im Reiseausweis des Klägers, wonach dieser Kontingentflüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG sei. Auch dieser Vermerk kann nicht gegen den Willen des Bundesministers des Innern einen Kontingentflüchtlingsstatus des Klägers begründen, dies schon deshalb nicht, weil er nachträglich nach der Einreise im Bundesgebiet eingefügt wurde, während der Status nur zu dem Zeitpunkt, zu dem der Flüchtling in das Bundesgebiet einreist und hier Aufnahme findet, nicht jedoch nachträglich entstehen kann (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., HumHAG, § 2 RN 3).

Da der Kläger daher nie die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings besessen hat, geht der Widerruf dieses Status durch den angefochtenen Bescheid ins Leere, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 4.12.2000, a.a.O.). Auch im Übrigen ist der Kläger durch den Widerruf der Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings im angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, wie das Verwaltungsgericht gleichfalls richtig gesehen hat.

Ob zur Beseitigung eines etwaigen Rechtsscheins der Reiseausweis nach Art. 28 GK entsprechend § 2a Abs. 2 HumHAG zurückverlangt werden kann und ob es sich bei dem Vermerk in diesem Reiseausweis um einen Verwaltungsakt handelt, kann offen bleiben, denn diese Fragen, die zudem in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde fallen dürften, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die weitere Frage, ob ein Widerruf der Rechtsstellung nach § 1 HumHAG nach dem mit Änderungsgesetz im Jahre 1997 nachträglich eingefügten § 2b HumHAG möglich ist, ist nicht entscheidungserheblich, denn der Kläger hat diese Rechtstellung - wie bereits ausgeführt - nie besessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 (entspr.) VwGO, § 2b Abs. 2 Satz 2 HumHAG, 83b Abs. 1 AsylVfG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Ende der Entscheidung

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