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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 23.08.2004
Aktenzeichen: A 6 S 70/04
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 2
1. Aus den Lebensbedingungen im Kosovo folgt regelmäßig keine extreme allgemeine Gefahrenlage für Rückkehrer.

2. Für zurückkehrende albanische Volkszugehörige besteht im Kosovo auch nach den Unruhen im März 2004 keine extreme allgemeine Gefahrenlage.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 6 S 70/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG

hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und die Richterin am Verwaltungsgericht Leven ohne mündliche Verhandlung

am 23. August 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 15.11.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.11.1997 Asylantrag, den er im wesentlichen damit begründete, ihm sei in seinem Heimatland vorgeworfen worden, Mitglied der UCK zu sein; deshalb sei er vom 02.02.1997 bis 28.07.1997 in Untersuchungshaft gewesen. Mit Bescheid vom 02.04.1998, insoweit bestandskräftig seit dem 23.04.1998, stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Gunsten des Klägers fest. Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte es ab, weil er auf dem Landweg eingereist sei; die insoweit erhobene Klage wurde später zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 30.04.2002 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen und festzustellen, dass beim Kläger keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Dagegen wandte der Kläger ein, für ihn bestehe weiterhin eine konkrete Gefahr für Leib und Leben in seiner Heimatregion. Den vor seiner Flucht erhobenen Vorwurf der Serben, er habe für die UCK gearbeitet, habe er damals "massiv" zurückgewiesen. Sein Fall habe in der Presse erhebliche Beachtung gefunden. Daher sitze er nun "zwischen den Fronten". Auf der einen Seite sei er durch andere Kosovo-Albaner gefährdet, die ihn aufgrund der Verweigerung und der öffentlichen Verneinung der UCK-Mitarbeit als Verräter an der eigenen Sache ansähen. Auf der anderen Seite müsse er, gerade außerhalb des Kosovo in Serbien und Montenegro, mit Verfolgung durch die Serben rechnen.

Mit Bescheid vom 04.09.2002 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Begründung führte es aus, dass die Anwesenheit der KFOR-Truppen im Kosovo eine Verfolgung durch den jugoslawischen Staat wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen mit hinreichender Sicherheit ausschließe. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen ein Ausländer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor; insbesondere bestehe für den Kläger weder eine individuelle konkrete und erhebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, noch sei er von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage betroffen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25.09.2002 fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die von ihm im Erstverfahren vorgelegten Presseberichte unter anderem vorgetragen, ihm drohten bei Rückkehr Übergriffe anderer Kosovo-Albaner.

Mit Urteil vom 01.07.2003 - A 13 K 13163/02 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Im wesentlichen hat es ausgeführt, die Widerrufsvoraussetzungen lägen vor, nachdem sich die serbischen Sicherheitskräfte vollständig aus dem Kosovo zurückgezogen hätten. Auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids werde gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Das Gericht gehe mit der Beklagten davon aus, dass bei albanischen Volkszugehörigen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht vorlägen; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Das Urteil wurde dem Kläger am 21.07.2003 zugestellt.

Auf Antrag des Klägers vom 02.08.2003 hat der Senat mit Beschluss vom 30.09.2003 - A 14 S 906/03 -, dem Kläger zugestellt am 13.10.2003, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit darin die Klage auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgewiesen worden war. Mit Schriftsatz vom 13.11.2003 hat der Kläger die Berufung im wesentlichen damit begründet, bei ihm liege, wie bereits vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht vorgetragen, eine individuelle besondere Gefährdungslage vor. Die Presseberichte, die er im Erstverfahren vorgelegt habe, bestätigten sein Vorbringen. Sie beschrieben auch die erheblichen Misshandlungen, die er bei seiner Verhaftung und in der Zeit seiner Inhaftierung erlitten habe. Diese hätten bei ihm eine erhebliche Traumatisierung und Ängste ausgelöst. Eine Rückkehr an den Ort der Misshandlungen würde diese Ängste verstärken und ihn erheblich beeinträchtigen. Psychische Belastungsstörungen seien im Kosovo nicht adäquat behandelbar.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - teilweise zu ändern, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass bei ihm ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.09.2002 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen, hat jedoch keinen Antrag gestellt.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der Entscheidung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Es ist dem Kläger zuzumuten, jedenfalls in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.

Wegen der von ihm geltend gemachten individuellen Gefährdung steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Für seine Befürchtung, andere Kosovo-Albaner könnten ihn als Verräter an der eigenen Sache ansehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.

Seine Behauptung, er habe den Vorwurf der Mitarbeit in der UCK öffentlich "massiv" zurückgewiesen, wird durch die von ihm dafür angeführten Presseartikel nicht gestützt. Die Artikel berichten nur über die Verhaftung des Klägers, die von Seiten der Serben gegen ihn und andere Festgenommene erhobenen Vorwürfe, die Misshandlung des Klägers während der Haft, Verstöße der Polizei und des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften und schließlich die Freilassung des Klägers aus Mangel an Beweisen. Über irgendwelche Äußerungen des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthalten die Artikel nichts. Im Übrigen stammen sie aus dem Jahr 1997, so dass mangels besonderer Anhaltspunkte schon wegen Zeitablaufs nichts dafür spricht, ihnen könne noch heute Relevanz zukommen.

Die erstmals im Widerrufsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeit in der UCK verweigert, ist schon nicht glaubhaft. Sie ist völlig pauschal gehalten und findet sich auch nicht ansatzweise in den Angaben des Klägers bei seiner ersten Anhörung am 03.12.1997 vor dem Bundesamt, obwohl es schon damals nahegelegen hätte, über ein solches Geschehen, das mit der Fluchtgeschichte des Klägers eng zusammengehangen hätte, zu berichten. Unabhängig hiervon wäre die Verweigerung der Mitarbeit in der UCK auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) einer erheblichen, konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Das Auswärtige Amt berichtet zwar von gelegentlichen Übergriffen von Albanern gegen Albaner, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden (Lagebericht vom 10.02.2004); dass desertierte UCK-Mitglieder von anderen ehemaligen UCK-Mitgliedern verfolgt worden wären, ist dort aber seit Ende 2001 nicht mehr bekannt geworden (Auskunft vom 18.09.2003 an VG Kassel; ebenso UK Home Office, Serbia and Montenegro <including Kosovo> Country Report, April 2004); nach Kenntnis des Auswärtigen Amts existieren UCK-Strukturen im Kosovo nicht mehr (Auskunft vom 18.12.2003 an VG Stuttgart). Auch der UNHCR führt in neueren Stellungnahmen die Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen oder aus ihr desertiert sind, nicht mehr als besonders schutzwürdig auf (Stellungnahme des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 30.03.2004; ebenso schon Positionspapier April 2002; anders noch UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2001 an VG Stuttgart). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass eine frühere Weigerung, sich der UCK anzuschließen, bei einer Rückkehr in den Kosovo typischerweise nicht mehr zur Gefährdung des Betreffenden führt. In welchem Umfang dies auch für solche Personen gilt, die darüber hinaus der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden oder im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, kann hier offen bleiben. Zu diesem Personenkreis ist der Kläger, auch unter Berücksichtigung der von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Mitgliedschaft in der LDK vor seiner Ausreise im Jahr 1997, nicht zu rechnen (vgl. dazu auch Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.09.2000 an VG München).

Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Rückkehr müsse er mit Verfolgung durch die Serben rechnen, zielt offensichtlich auf die Annahme politischer Verfolgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist die Ausübung der Regierungsgewalt Serbien und Montenegros im Kosovo, wohin der Kläger zurückkehren kann, de facto suspendiert (AA, Lagebericht vom 10.02.2004), so dass der Kläger jedenfalls dort keine Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Für eine Gefährdung durch die im Kosovo lebende serbische Minderheit bestehen keine Anhaltspunkte.

Soweit der Kläger erstmals mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 19.05.2004 geltend macht, traumatisiert zu sein und unter erheblichen Ängsten zu leiden, kann auch dies keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, eine Rückkehr an den Ort seiner Misshandlungen würde seine bestehenden Ängste verstärken, genügt schon nicht für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht ohne weiteres plausibel. Denn seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) sind alle serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen worden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -), so dass der Kläger bei einer Rückkehr gerade nicht mit etwaigen früheren Peinigern konfrontiert wird. Auf die vom Kläger erwähnten Behandlungsmöglichkeiten psychischer Belastungsstörungen im Kosovo kommt es schon deshalb nicht an, weil weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern beim Kläger ein entsprechender Behandlungsbedarf bestehen soll. Hinzu kommt, dass angesichts seines eigenen Vorbringens auch nichts dafür spricht, er werde zur Zeit wegen der von ihm vorgetragenen Ängste tatsächlich behandelt.

Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt auch nicht im Hinblick auf die im Kosovo herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Insoweit findet die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine Anwendung, weil es um Lebensbedingungen geht, denen nicht nur der Kläger, sondern die Bevölkerung des Kosovo allgemein ausgesetzt sind. Bei allgemeinen Gefahren sieht das Gesetz aber keinen individuellen Abschiebungsschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, ihnen durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nur wenn der Kläger insoweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, der Vollzug seiner Abschiebung also wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde, wäre ihm in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG ausnahmsweise trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG Schutz vor Abschiebung zuzusprechen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; und - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).

Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo aber nicht. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen rechnen. Hierzu hat der 14. Senat in seinem Urteil vom 23.01.2003 - A 14 S 1083/01 -, das dem Kläger übersandt worden ist, unter Wiedergabe des grundlegenden Urteils vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - (AuAS 2000, 152) ausgeführt, ein Leben über dem Existenzminimum sei im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gesichert; insbesondere sei die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet und müssten die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Es drohten auch keine nicht beherrschbaren gesundheitlichen Risiken und Gefahren, nachdem die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen gewährleistet sei; die Minengefahr im Kosovo sei auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und der Aufklärungsprogramme ebenfalls beherrschbar geworden.

Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, gilt weiterhin, auch wenn sich internationale Hilfsorganisationen inzwischen aus dem Kosovo zurückgezogen haben (UNHCR, Anmerkung vom 15.03.2004 zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.01.2004 und zum Urteil des VG Gießen vom 02.02.2004). Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe im Kosovo ist abgeschlossen; Schwerpunkt der Projektarbeit sind nun Aufbau und Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtsstaatlicher Strukturen (AA, Lagebericht vom 10.02.2004). Eine erhebliche Anzahl von internationalen zivilen Experten wirken am Wiederaufbau mit (AA, aaO). Trotz zum Teil desolater Infrastruktur ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet (AA, aaO). Wohnraum ist zwar knapp, ein Großteil der zerstörten Wohnhäuser ist jedoch wiederaufgebaut (U.K. Home Office, Country Report, April 2004; AA, aaO). Bedürftige Personen, die nicht von Familienangehörigen oder Freunden oder Gastfamilien aufgenommen werden, können vorübergehend in kommunalen Sammelunterkünften unterkommen (UNHCR v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Die Versorgung mit Strom und Wasser verbessert sich trotz häufiger Ausfälle laufend (AA, aaO; U.K. Home Office, aaO; kritischer noch der vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Monatsbericht August 2002 der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina); inzwischen sind 80 % der Bevölkerung an die Trinkwasserversorgung angeschlossen (U.K. Home Office, aaO). Auch die medizinische Versorgung verbessert sich weiter (U.K. Home Office, aaO), Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sind gegen geringe Kostenbeiträge erhältlich (2-3 EUR bei ambulanter Behandlung, 0,50 - 1 EUR Eigenbeteiligung pro Medikament, 10 EUR pro Tag bei stationärer Behandlung, vgl. AA, aaO; vgl. dazu auch U.K. Home Office, aaO). Bedürftige Personen erhalten, wenn auch kaum zum Leben ausreichende, Sozialhilfe (UNHCR, Länderinformation vom 05.05.2004: 35 EUR für eine Einzelperson). Die Arbeitslosenquote liegt zwar bei 57 %; 30% der Bevölkerung arbeiten allerdings auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis; AA, aaO). Insgesamt kann daher im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo nach wie vor nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden.

Auch aus der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers resultiert kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch hier gilt wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, dass Abschiebungsschutz nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könnte. Für eine solche Gefahrenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit im Kosovo Opfer von Gewalttätigkeiten wird. Dies hat der 14. Senat in seinen Urteilen vom 16.03.2000 (aaO) und vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98, juris) eingehend dargelegt. Auch diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Insbesondere geben auch die jüngsten Ereignisse im Kosovo im März 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Gewalttätigkeiten im März 2004 richteten sich vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit (vgl. UNHCR, aktueller Bericht vom 23.03.2004 sowie Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16.03.2004 und 19.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; BAFl, Kurzinformation: Schwere Unruhen im Kosovo vom 05.04.2004). Allerdings waren auch andere Minderheiten betroffen, darunter auch albanische Volkszugehörige aus Gebieten, in denen sie die ethnische Minderheit darstellen (UNHCR, aaO; BAFl, aaO). Zu dieser laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppe der Albaner aus Nord-Mitrovica, Zvecan, Zubin Potok, Leposavic oder Strpce (vgl. UNHCR, aaO, und Länderinformation vom 26.04.2004; siehe auch AA vom 24.05.2004 an VG Bremen) gehört der Kläger, der in Resnik-Kline geboren ist und vor seiner Ausreise zuletzt in Pristina gelebt hat, jedoch gerade nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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