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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: A 6 S 967/01
Rechtsgebiete: GG, AuslG
Vorschriften:
GG Art. 1 Abs. 1 | |
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 | |
AuslG § 53 Abs. 6 | |
AuslG § 54 |
2. Für den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen im Zielstaat drohender Gefahren für Leib und Leben, auf die der deutsche Staat keinen Einfluss hat, ist nicht der für Inlandsgefährdungen geltende grundrechtliche Schutzstandard maßgebend, sondern die Wahrung eines nach der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unabdingbaren "menschenrechtlichen Mindeststandards" (vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; BVerwGE 114, 379, 382).
3. Soweit es nicht um den Schutz vor gezielt gerade gegen den Ausländer gerichtetem Handeln, sondern vor allgemeinen, die Bevölkerung im Zielstaat schicksalhaft treffenden Gefährdungen von Leib und Leben geht, ist bei der Bestimmung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" auch zu beachten, dass eine verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit des deutschen Staates nur für solche Auslandsgefährdungen gegeben ist, die noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung stehen (vgl. BVerfGE 66, 39, 62), und dass die ausländerpolitische Handlungsfreiheit der Exekutive (etwa hinsichtlich der Aspekte "Grenzen der Belastbarkeit", "internationale Lastenteilung" und "Wahl zwischen Aufnahme und Hilfeleistung vor Ort") gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwGE 104, 265, 272).
4. Die Schwelle der verfassungsrechtlich gebotenen Wahrung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" ist danach erst erreicht, wenn sich eine allgemeine Gefahr für Leib und Leben für den einzelnen Ausländer derart zuspitzt, dass er durch die Abschiebung "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde; nur unter dieser Voraussetzung ist Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu gewähren (im Anschluss an BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 7; st. Rspr.).
5. In Fällen allgemeiner schlechter Lebensverhältnisse im Zielstaat (soziale und wirtschaftliche Mißstände) kann eine solche Extremgefahr in aller Regel nicht allein auf statistische Sterberaten gestützt werden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, welche der spezifischen Risikofaktoren, auf die sich die statistischen Aussagen zurückführen lassen, mit welchem Gewicht und mit welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen Ausländers zutreffen und ob Ausweichmöglichkeiten bestehen (im Anschluss an BVerwGE 102, 249, 259).
6. Aus den in der Demokratischen Republik Kongo (Raum Kinshasa) herrschenden schlechten Lebensverhältnissen lässt sich keine generelle Extremgefahr für Rückkehrer herleiten, welche eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigt. Das gilt auch hinsichtlich der Gefahren, die daraus entstehen, dass die in der Demokratischen Republik Kongo durch Infektionen erworbene Semi-Immunität gegen Malaria infolge des Auslandsaufenthalts verloren gegangen ist.
7. Die dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnisse erlauben keine abschließende Beurteilung, ob in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kleinkindern wegen gesundheitlicher Risiken (insbesondere Durchfallerkrankungen und Malaria) Schutz vor Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zu gewähren ist.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG
hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Ecker und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Christ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2002
am 13. November 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Mai 1995 - A 6 K 13341/93 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 23.10.1963 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er reiste am 7./8.12.1992 über Belgien in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 16.6.1993 gab er im wesentlichen folgendes an: Er sei Mitglied der UDPS gewesen. In Kinshasa sei er für eine Jugendorganisation seiner freikirchlichen Gemeinde tätig gewesen. Ein Staatssekretär namens Bamba habe 1992 vom damaligen Präsidenten Mobutu die Erlaubnis zur "Privatisierung" der Gemeinde gegen Zahlung von Geld erhalten; die Gemeinde habe zur Sekte werden sollen, die der Familie Bamba "gehöre". Hiergegen habe er sich gewandt. Er habe Demonstrationen organisiert und Artikel in einer Zeitung geschrieben. Seither sei seine Beziehung zu Bamba "nicht mehr so wie früher" gewesen. Im August 1992 sei eine Bombe in seinem Haus explodiert; eine seiner Schwestern sei dabei schwer verletzt worden. Am 3.11.1992 sei er von Soldaten verschleppt und misshandelt worden. Als er sich am 10.11.1992 geweigert habe, ein Geständnis zu unterzeichnen, sei er immer wieder geschlagen worden. Am 25.11.1992 sei er wegen gesundheitlicher Beschwerden ins Militärkrankenhaus verbracht worden. Von dort aus habe ihm ein Offizier in der Nacht vom 27. auf den 28.11.1992 im Auftrag seiner Eltern zur Flucht verholfen. Dieser Offizier habe auch seine Flucht aus der Demokratischen Republik Kongo organisiert.
Mit Bescheid vom 10.8.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorlägen, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung nach dem damaligen "Zaire" oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob mit Urteil vom 11.5.1995 - A 6 K 13341/93 - den Bescheid des Bundesamts vom 10.8.1993 auf und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im Unterschied zum Bundesamt hat das Verwaltungsgericht dem Kläger dessen Vorbringen geglaubt.
Hierauf hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, die Berufung zuzulassen und die Klage unter Abänderung des Urteils abzuweisen. Mit Beschluss vom 13.9.1995 (A 13 S 2508/95) hat der erkennende Gerichtshof die Berufung zugelassen; es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in Zaire noch eine Staatsgewalt bestehe, von der politische Verfolgung ausgehen könne. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat die Berufung nicht begründet und im Berufungsverfahren auch keinen gesonderten Antrag mehr gestellt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt im wesentlichen vor: Es bestehe bereits deshalb die Gefahr politischer Verfolgung, weil er seinen Asylantrag auch nach dem Machtwechsel von Mobutu zu Kabila aufrecht erhalten habe und nicht in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt sei. Das Kabila-Regime sehe dies als Ausdruck einer regimekritischen Haltung an, die schon als solche verfolgt werde. Dies zeige sich in der flächendeckenden Überwachung der Bevölkerung durch eigens dafür geschaffene Organisationen und deren Pflicht, bereits jede oppositionelle Haltung zu denunzieren. Dementsprechend laufe jeder abgeschobene Asylbewerber Gefahr, bei der Ankunft am Flughafen Kinshasa während des Verhörs misshandelt und dann zwangsrekrutiert oder im Weigerungsfalle exekutiert zu werden. Die Befragung am Flughafen ziele darauf ab, in der Asylantragstellung liegende regimekritische Haltungen aufzudecken, um die Rückkehrer dann verfolgen zu können. Jedenfalls aber bestehe Gefahr politischer Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten. Er sei 1993 aus der UDPS ausgetreten. In der Exilorganisation "USORAS", einer Vereinigung mehrerer gegen Mobutu gerichteter Parteien, sei er Landesvorsitzender in Baden-Württemberg gewesen. Diese Vereinigung habe sich nach dem Sturz Mobutus 1997 aufgelöst. Danach sei er "aktives" Mitglied der "MNCL" gewesen und habe "an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen". Weil die "MNCL" die Rebellenbewegung "RCD" unterstützt habe, sei er allerdings ausgetreten; als Geistlicher sei er gegen die Tötung von Menschen. Nunmehr sei er Mitglied der in Deutschland gegründeten Partei "FDC". Diese Partei habe ihr Zentrum in Konstanz und etwa 50 bis 60 Mitglieder in Deutschland. Sie stehe in Gegnerschaft zum Kabila-Regime. Auf Grund seiner "hervorragenden organisatorischen Fähigkeiten" sei er "Geschäftsführer" der "FDC". Er sei Laienprediger einer "Freikirche", die sich auf die Städte Friedrichshafen und Konstanz beschränke und zusammen etwa 70 Mitglieder habe. Es bestünden Verbindungen zur "FDC". In den Fürbitten bete er - neben anderen Punkten (etwa Bitte für Kranke) - auch um eine Besserung der Lage im Kongo. Insoweit äußere er sich regimekritisch (etwa: der liebe Gott soll die Diktatur "ein bisschen" abschaffen). Im Internet habe er einen "international zugänglichen Appell" unter der Überschrift "Die Diktatur ist ein Übel" in französischer Sprache veröffentlicht. Darin werde u.a. auf die schlechte Lebenssituation der Kongolesen und die Bereicherung durch Staatschef Kabila junior hingewiesen sowie zum (friedlichen) Engagement der kongolesischen Kirchen beim Kampf gegen die Diktatur aufgerufen. Jedenfalls könne er gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht abgeschoben werden. Das Gesundheits- und Sozialwesen in der Demokratischen Republik Kongo sei in einem katastrophalen Zustand. Dasselbe gelte für die Versorgungslage (Nahrungsmittel, Wasser). Die Arbeitslosigkeit betrage über 90%. In dieser Situation bedeute die Abschiebung den sicheren Tod oder den sicheren Eintritt schwerster Verletzungen durch Erkrankungen oder Mangelernährung unmittelbar nach der Rückkehr. Davon sei insbesondere auch deshalb auszugehen, weil hier lebende Kongolesen ihre Teilimmunisierung gegen Malaria nach kurzer Zeit verlören. Im Übrigen verstoße eine Abschiebung nicht erst dann gegen Verfassungsrecht, wenn eine Extremgefahr für Leib und Leben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Maßstab nie begründet. Er sei auch nicht vereinbar mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Danach sei eine Abschiebung bereits dann zwingend zu unterlassen, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Tod oder zu schwersten Verletzungen führe. Jedenfalls diese Voraussetzung liege hier zweifelsfrei vor.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Berufungskläger) in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2002 nicht vertreten war; denn auf diese Folge seines Ausbleibens ist er in der ihm rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der innerhalb der Schriftsatzfrist (§ 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 11.11.2002 zur ergänzenden Auskunft des gerichtlichen Sachverständigen vom 9.11.2002 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Die in vollem Umfang zugelassene Berufung (Art. 16a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG) ist zulässig und begründet.
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren selbst keinen Antrag mehr gestellt und die Berufung auch nicht eigens begründet hat. Nach der zum Zeitpunkt der Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 13.9.1995 (A 13 S 2508/95) geltenden und hier anzuwendenden Fassung des § 124 Abs. 3 Satz 2 VwGO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 3. 1991, BGBl. I S. 686) hat das Ausbleiben einer Berufungsbegründung keine für den Berufungsführer nachteiligen Rechtsfolgen ("soll"); der Berufungsantrag kann dem Zulassungsbegehren entnommen werden (vgl. BVerwGE 107, 117, 119; BVerwG, Urteil vom 17.12.1996 - 9 C 42.96 -, NJW 1997, 1250, 1251). Vorliegend hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten im Zulassungsantrag vom 16.8.1995 ausdrücklich die vollständige Abweisung der Klage beantragt.
Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger ist weder asylberechtigt noch kann er Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG begehren; die Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig.
I.
Der Kläger genießt kein Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG.
1. Das Recht auf Asyl ist allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich Belgien, in das Bundesgebiet eingereist ist. Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG findet die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG keine Anwendung, wenn der Ausländer - wie hier der Kläger - seinen Asylantrag vor dem 1.7.1993 gestellt hat. Der Kläger hatte auch nicht bereits in Belgien Zuflucht gefunden (§§ 87a Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 AsylVfG), weil er diesen Staat nur als Transitland benutzt hat (vgl. GK-AsylVfG, § 27 RdNrn. 41 f. m.w.N.). Ausweislich der Niederschrift der Asylaufnahmestelle Karlsruhe vom 8.12.1992 ist der Kläger nach seinen Angaben am 6.12.1992 aus dem damaligen Zaire (heutige Demokratische Republik Kongo) nach Belgien geflogen und von dort aus bereits am 7. oder 8.12.1992 in das Bundesgebiet eingereist.
2. Dem Kläger droht jedoch keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Maßgeblich sind allein die Verhältnisse im Raum Kinshasa, weil der Kläger aus Kinshasa stammt und auch nur dorthin abgeschoben werden kann (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. 8. 2002).
Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfGE 80, 315, 334 f.). Eine solche Verfolgung droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
a) Entgegen der Annahme des Berufungsklägers scheidet eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr allerdings nicht schon deshalb aus, weil in der Demokratischen Republik Kongo keine effektive staatliche Gewalt mehr vorhanden ist. Zwar ist das Land derzeit faktisch zweigeteilt. Die Regierung in Kinshasa unter Präsident Joseph Kabila beherrscht den Südwesten des Landes mit der Hauptstadt Kinshasa, während die Rebellen und die mit ihnen verbündeten Truppen den Nordosten kontrollieren (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002). Jedenfalls im Südwesten des Landes übt das Kabila-Regime eine stabile und übergreifende, das Zusammenleben in der Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnende Herrschaft aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000, NVwZ 2000, 1165, 1166). Es verfügt in dem von ihm kontrollierten Gebiet über Justizorgane, Polizeikräfte, Streitkräfte sowie Sicherheits-und Geheimdienste, also staatliche Strukturen, die zu politischer Verfolgung in der Lage sind (vgl. dazu Lagebericht, a.a.O.). Die Regierungsherrschaft ist im Inneren unangefochten; auch nach außen ist die Abgrenzung der Machtbereiche zwischen Regierung und Rebellengruppen seit längerem im Wesentlichen unverändert. Die Möglichkeit staatlicher Verfolgung ist also gegeben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.4.2002 - 4 A 3113/95.A -).
b) Die Gefahr politischer Verfolgung für den Kläger beurteilt sich nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Zwar geht der Senat auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht für glaubhaft erachteten und auch vom Berufungsführer nicht in Zweifel gezogenen Vorbringens des Klägers davon aus, dass dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor bereits eingetretener Verfolgung verlassen hat. Gleichwohl kommt der "herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab" nicht zum Tragen, der an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung hohe Anforderungen stellt (BVerfGE 54, 341, 360 f.). Dessen Anwendung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung voraus (BVerwGE 104, 97, 102 ff.). Dieser Zusammenhang wurde 1997 durch den Sturz Mobutus und die Machtübernahme durch Laurent Kabila unterbrochen. Laurent Kabila befand sich vor seiner Machtübernahme jahrelang in scharfer und bewaffneter Opposition zum Mobutu-Regime. Er hatte nach dem Sturz Mobutus alle im Ausland lebenden ehemaligen Gegner desselben zur Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo aufgefordert und außerdem in der Folgezeit die aus der Mobutu-Ära stammende Führungsebene nahezu komplett ersetzt (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 4.12.1998 und vom 23.3.2000). Dementsprechend stellte eine oppositionelle Tätigkeit während der Mobutu-Ära für die Regierung von Laurent Kabila keinen Verfolgungsgrund dar. Personen, die unter Mobutu Repressalien erlitten hatten, waren nach dem Machtwechsel keinen Repressalien mehr ausgesetzt, es sei denn, sie waren nach dem gemeinen Strafrecht verurteilt worden; daran hat sich durch den Übergang der Herrschaft auf Joseph Kabila nichts geändert (Auswärtiges Amt vom 28. 3. 2002 an VG Gelsenkirchen). Unter diesen Umständen ist das Wiederaufleben einer unter Mobutu erlittenen Vorverfolgung regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 104, 97, 103; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Vorliegend bestehen auch keine Besonderheiten, die es gleichwohl als möglich erscheinen lassen könnten, dass der Kläger wegen seines Verhaltens vor seiner Ausreise noch immer Verfolgung befürchten muss. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, bereits wegen seiner - seit 1990 bestehenden - Mitgliedschaft in der UDPS - die zudem bereits 1993 endete - oder eines allgemeinen Engagements für Demokratie und die Einhaltung der Menschenrechte verfolgt worden zu sein (vgl. zu einem diesbezüglichen Zusammenhang UNHCR vom 22. 4. 2002 an VG Gelsenkirchen). Auslöser für die gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahmen war vielmehr ein ganz bestimmter Anlass, nämlich dessen Widerstand durch Demonstrationen und Veröffentlichungen in der Presse im Jahre 1992 gegen eine geplante Privatisierung der Baptisten-Gemeinde in Kinshasa "zugunsten" eines bestimmten Staatsfunktionärs. Dieser Anlass entfiel spätestens mit dem Regimewechsel 1997. Eine Wiederholung dieser konkreten Verfolgungssituation ist nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit die Verfolgung durch Proteste des Klägers gegen die damalige Einführung der Fünf-Millionen-Zaire-Geldscheine mitveranlasst worden sein sollte. Auch insoweit handelt es sich um einen inzwischen abgeschlossenen Sachverhalt (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1999 - A 13 S 2844/95 -; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 2.11.2001 - 1 Bf 242/98.A -; OVG Saarland, Urteil vom 14. 1. 2002 - 3 R 1/01).
c) Dem Kläger droht bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
aa) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, bereits der Umstand, dass er seinen Asylantrag auch nach dem Regimewechsel 1997 aufrechterhalten hat und weiterhin im Ausland verblieben ist, begründe eine Verfolgungsgefahr (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1999, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.; OVG Saarland, a.a.O.).
Die vorliegenden Erkenntnisse zur Situation abgeschobener Asylbewerber bei der Ankunft am Flughafen Kinshasa sprechen entscheidend gegen diese Befürchtung des Klägers. Danach kann von einer generellen Verfolgungsgefahr für alle rückkehrenden Asylbewerber keine Rede sein. Nach den Angaben im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002 werden abgeschobene Asylbewerber bei der Ankunft am Internationalen Flughafen von Kinshasa von Beamten der Einwanderungsbehörde (DGM) befragt. Geprüft werden vornehmlich Staatsangehörigkeit und eventuelle Verbindungen zu Rebellengruppen. Daneben werden die ausliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Die Abgeschobenen bleiben unbehelligt und können nach Überprüfung durch die DGM sowie den Zoll, die Gesundheitsbehörden und in besonderen Fällen auch durch den Geheimdienst ANR zu ihren Familienangehörigen gelangen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von ihnen genannten Referenzfälle wurden von der Deutschen Botschaft vor Ort eingehend geprüft und konnten in keinem Fall bestätigt werden. Insbesondere sind keine Fälle bekannt geworden, in denen rückkehrende Asylbewerber zwangsrekrutiert oder bei Weigerung hingerichtet oder von Militärsondergerichten zum Tode verurteilt wurden. In besonders gelagerten Fällen besuchen Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen im Auftrag der Botschaft die Rückkehrer nach wenigen Wochen an ihren Wohnadressen; auch hierbei konnten staatliche Repressionen in keinem Fall festgestellt werden. Außerdem werden angekündigte Abschiebungen häufig von Vertretern von Menschenrechtsorganisationen im Auftrag der Botschaft Kinshasa unerkannt beobachtet; diese Vertreter erhalten hierbei durch persönliche und entsprechend zu "pflegende" Beziehungen Zutritt zum Flughafengebäude. Nach deren Berichten gelangt die Mehrzahl der angekommenen Passagiere nach wenigen Stunden zu den bereits auf dem Parkplatz vor der Flughafenanlage wartenden Angehörigen, die von den Rückkehrpflichtigen von Deutschland aus von der Ankunft informiert worden waren (Lagebericht vom 2. 8. 2002; Auswärtiges Amt vom 6.10.2000 an VGH Bad.-Württ. und vom 28.3.2002 an VG Gelsenkirchen). Auch das Amt des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt in einer Auskunft vom 8.3.2001 an das VG München (abgedr. in: Asylmagazin 4/2001, S. 27 ff.) mit, dass Berichte, denen zufolge abgeschobene Personen, bei denen eine regimekritische Einstellung vermutet werde, dem kongolesischen Geheimdienst zugeführt würden, nicht hätten verifiziert werden können. Es seien auch keine Berichte über Misshandlungen von Rückkehrern bekannt geworden.
Es liegen keine Erkenntnisse vor, welche die Einschätzung des Auswärtigen Amtes und von UNHCR, es gebe keine generelle Rückkehrgefährdung abgeschobener Asylbewerber, ernstlich erschüttern könnten. Der Senat misst insbesondere der gegenteiligen Aussage des Zeugen Okito in der mündlichen Verhandlung vor dem 13. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 25.7.2000, alle Abgeschobenen würden am Flughafen Kinshasa beim Verhör misshandelt und sodann zwangsrekrutiert oder exekutiert oder bei Einschaltung einer Menschenrechtsorganisation von einem Militärgericht zum Tode verurteilt, keinen Beweiswert zu. Diese Darstellung ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil es ausgeschlossen erscheint, dass eine solche generelle Verfolgung aller abgeschobenen kongolesischen Staatsangehörigen den in der Demokratischen Republik Kongo in beträchtlichem Umfang tätigen Menschenrechtsorganisationen (AA vom 11. 1. 2001 an VG Wiesbaden; Lagebericht vom 2. 8. 2002) verborgen bleiben könnte; träfen die Angaben Okitos zu, wären jedenfalls einige Referenzfälle bekannt geworden. Das ist jedoch nicht der Fall. Der zur Zeit des Regimes von Laurent Kabila aus der Demokratischen Republik Kongo ausgereiste Zeuge hat zudem jede Glaubwürdigkeit dadurch verloren, dass er - nachdem er in Frankreich als Asylbewerber anerkannt worden war - nach den glaubhaften Angaben des Bevollmächtigten des Klägers in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt und dort wiederum im Einwanderungsbereich tätig ist. Dies legt den Schluss nahe, dass er die Gefahr einer politischen Verfolgung durch das Kabila-Regime nur vorgetäuscht hatte. Hinzu kommt, dass die Aussage des Zeugen Okito "an sich" geeignet war, das Regime von Kabila senior im Ausland erheblich zu diskreditieren und die Demokratische Republik Kongo geradezu als "Verbrecherstaat" erscheinen zu lassen. Nach dem Bericht von UNHCR vom 8.3.2001 an das VG München ist die Zeugenaussage ihrem wesentlichen Inhalt nach jedenfalls den am Flughafen tätigen Beamten auch bekannt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist das Regime aber gerade in diesem Punkte besonders empfindlich. Denn eine Gefährdung wegen exilpolitischer Tätigkeit wird insbesondere dann für möglich erachtet, wenn sie geeignet ist, das Regime in einer breiten Auslandsöffentlichkeit zu diskreditieren (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an den VGH Mannheim vom 6. 10. 2000; siehe dazu näher unten). Wenn der Zeuge unter diesen Umständen ungefährdet in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt ist und sogar wieder in seinem früheren Aufgabenbereich tätig sein kann, liegt es nahe anzunehmen, dass gerade auch das Regime davon ausgeht, die Aussage des Zeugen sei nicht ernst zu nehmen und werde im Ausland auch tatsächlich nicht ernst genommen.
Im Übrigen kommt der gegenteiligen Einschätzung des Auswärtigen Amtes und von UNHCR auch deshalb ungleich größere Überzeugungskraft zu, weil sie sich auf aktuelle Recherchen stützen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch kein Anlass, die Möglichkeit geeigneter Recherchen als solche zu bezweifeln. Zwar haben amnesty international und das Institut für Afrika-Kunde für sich die Möglichkeit von Recherchen am Flughafen von Kinshasa verneint (ai vom 27.5.2002 an VG Hamburg und Institut für Afrika-Kunde vom 10.4.2002 an VG Leipzig), weil Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen derzeit selbst erheblich gefährdet seien und die Einreisekontrolle gegenüber einer Beobachtung "nach Möglichkeit" abgeschirmt werde. Diese Auskunft widerlegt indes nicht die Darstellung des Auswärtigen Amtes und von UNHCR, sie verfügten nach wie vor über geeignete Recherchemöglichkeiten. Insbesondere besagt sie nichts zu der vom Auswärtigen Amt angegebenen konkreten Möglichkeit, eine unerkannte Beobachtung der Flughafensituation durch Bestechung von Beamten zu erreichen und am Wohnsitz der Abgeschobenen nachzuforschen, ob es diesen wohl ergehe. Vor diesem Hindergrund entbehrt auch die vom Kläger in Bezug genommene pauschale Angabe des Präsidenten der Sektion der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) in der Demokratischen Republik Kongo, Tshisumpa, im Schreiben vom 31.1.2000 an die Deutsche Sektion von IGFM der Überzeugungskraft, "per Charter" Abgeschobene würden stundenlang verhört und in eine Arrestzelle gebracht, wo sie "menschenverachtender Behandlung" ausgesetzt seien, und "andere" würden noch in der gleichen Nacht in den Kongo geworfen. Tshisumpa hat hierfür weder Referenzfälle genannt noch angegeben, auf welche Quellen er seine Behauptung stützt. Dasselbe gilt für den vom Kläger vorgelegten Bericht der Europäischen Union vom 8.11.1999, in dem über Äußerungen von Vertretern von Menschenrechtsorganisationen berichtet wird, von Beamten eskortierte Abgeschobene stünden "unter Verdacht" und würden bei ihrer Ankunft "verhaftet", wobei "Verfolgungsgefahr" bestehe. Diese angebliche Verfolgungsgefahr ist in keiner Weise konkretisiert. Zudem handelt es sich im Unterschied zur Einschätzung des Auswärtigen Amtes und von UNHCR nicht um aktuelle Erkenntnisse. Die pauschale Behauptung einer Verfolgungsgefahr verliert schließlich dadurch entscheidend an Gewicht, dass im nämlichen Bericht der Europäischen Union über die Aussage eines Vertreters von "Toges Noire" berichtet wird, wonach auch abgelehnte Asylbewerber, die Mitglieder der Oppositionspartei UDPS seien, nur dann "Probleme" bekämen, wenn es sich um "bekannte Gesichter" handele; ansonsten sei es normal, dass bei der Rückreise von ausländischen Polizisten begleitete kongolesische Staatsangehörige bei ihrer Ankunft festgehalten und befragt würden. Auch der vom Kläger vorgelegte Bericht von "OMTC-Appeals" vom 10.8.2001 enthält keine Referenzfälle, die seine Behauptung einer allgemeinen Rückkehrgefährdung von abgeschobenen Asylbewerbern belegen könnten. Dort wird nämlich über das Schicksal von 19 aus Kongo-Brazzaville in die Demokratische Republik Kongo abgeschobenen Kongolesen berichtet, die wegen des Verdachts der Verschwörung gegen den ermordeten Präsidenten Laurent Kabila aus der Demokratischen Republik Kongo geflohen waren; mithin handelt es sich um einen völlig anderen Sachverhalt.
Der Kläger stützt seine Befürchtung einer allgemeinen Rückkehrgefährdung abgeschobener Asylbewerber schließlich zu Unrecht maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.4.1999 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Die Auskunft selbst berichtet hierüber nichts. Vielmehr schließt der Kläger aus der Aussage, die auf kommunaler Ebene eingerichteten Volksherrschaftskomitees (CPP) hätten die Aufgabe, die Bevölkerung zu überwachen und regimekritische Aktionen und Haltungen zu denunzieren, und die rückgeführten Asylbewerber würden am Flughafen über ihre Asylgründe befragt, auf einen totalitären Charakter des Kabila-Regimes, das bereits in der Asylantragstellung und im Verbleib im Ausland nach dem Sturz des Mobuto-Regimes eine regimefeindliche Haltung sehe und sie als solche verfolge. Diese bloße Vermutung des Klägers ist durch die oben genannten, auch deutlich aktuelleren und auf Recherchen gestützten Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und von UNHCR widerlegt. Zudem bietet schon die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.4.1999 selbst keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Vermutung des Klägers, das Kabila-Regime verfolge bereits jede -angenommene - oppositionelle Haltung als solche. Denn in derselben Auskunft wird ausgeführt, dass kongolesischen Menschenrechtsorganisationen zufolge kritische Äußerungen in Bezug auf das Regime Kabila seitens einfacher Bürger bisher zu keinerlei Verfolgungsmaßnahmen geführt haben; gelegentliche staatliche Repressionsmaßnahmen zielten vielmehr auf Funktionsträger der kongolesischen Gesellschaft oder Journalisten, die öffentlich die Regierung Kabila kritisierten.
d) Dem Kläger droht auch nicht wegen der von ihm mit Blick auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
aa) Die jüngsten Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes sprechen dafür, dass Kongolesen wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland generell nicht gefährdet sind. Es gebe in Deutschland keinen Residenten des kongolesischen Auslandsnachrichtendienstes, der die hiesige Exilszene überwache; die kongolesische Botschaft in Bonn sei nicht in der Lage, exilpolitische Betätigungen in Deutschland in nennenswerter Weise zu überwachen. Ernstgenommen und daher beobachtet würden lediglich exilpolitische Aktivitäten in Belgien oder Frankreich (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.7.2002 an das VG München). Diese jüngsten Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes stehen auch nicht im Widerspruch zu den Auskünften des Bundesnachrichtendienstes vom 6.7.2000 an das VG Bremen und vom 23.1.2002 an das VG Gelsenkirchen. Dort führt der Bundesnachrichtendienst aus, er habe sichere Erkenntnis darüber, dass Exilkongolesen vor allem in Belgien vom Nachrichtendienst CCP überwacht würden; daher sei "davon auszugehen", dass dies auch in Deutschland geschehe. Der BND gibt jedoch weiter an, dass er als Auslandsnachrichtendienst keine näheren Angaben zur Lage in Deutschland machen könne; insofern verweist er auf eventuelle Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz (vom 23.1.2002 an VG Gelsenkirchen). Letztlich bedarf jedoch die Frage, ob eine Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland nunmehr generell verneint werden kann, keiner weiteren Klärung. Denn die exilpolitische Betätigung des Klägers löst unabhängig von den jüngsten Auskünften des Auswärtigen Amtes keine Rückkehrgefährdung aus.
bb) Eine Rückkehrgefährdung wird bislang vor allem für möglich erachtet, wenn gegen den Abgeschobenen der Vorwurf erhoben werden könnte, Rebellenbewegungen unterstützt zu haben; außerdem wird über eine an ethnische Merkmale anknüpfende Gefährdung berichtet (Lagebericht vom 2.8.2002 und vom 23.11.2001; ebenso UNHCR vom 8.3.2001 an VG München; Institut für Afrika-Kunde vom 10.4.2002 an VG Leipzig). Im Übrigen geht das Auswärtige Amt davon aus, dass exilpolitische Betätigung kongolesischer Staatsbürger für das Regime allenfalls dann von Interesse ist, wenn sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft gewertet werden kann. Das setzt zum einen voraus, dass der jeweilige kongolesische Staatsbürger eine "exponierte" Tätigkeit entfaltet, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden kann und bei der er selbst "eigenes Gesicht" gewinnt. Nach ihrem Inhalt muss es sich um Aktivitäten handeln, die das Kabila-Regime in einer Weise diskreditieren, dass die bilateralen Beziehungen zwischen dem Gastland und der Demokratischen Republik Kongo mit Folgen für die vom Regime angestrebte Verbesserung der internationalen Kooperation belastet werden können (Auswärtiges Amt vom 6.10.2000 an VGH Mannheim; in diese Richtung auch die Oberverwaltungsgerichte Saarland, Nordrhein-Westfalen und Hamburg, a.a.O.).
Der Senat ist überzeugt, dass diese Einschätzung zutrifft. Dass nur exponierte exilpolitische Betätigungen mit "eigenem Gesicht" eine Rückkehrgefährdung auslösen können, folgt schon daraus, dass das Kabila-Regime in Deutschland - wenn überhaupt - allenfalls über äußerst eingeschränkte Beobachtungsmöglichkeiten - etwa hinsichtlich führender Exilpolitiker der UDPS - verfügt (vgl. Auswärtiges Amt vom 29.5.2002 an VG München; vom 28.3.2002 an VG Gelsenkirchen). Zudem ist den kongolesischen Behörden bekannt, dass sich junge Kongolesen durch asyltaktisches Verhalten ein Bleiberecht im westlichen Ausland verschaffen wollen, was angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation des Landes auch weitgehend mit Verständnis zur Kenntnis genommen wird (Auswärtiges Amt vom 5.4.2000 an VG Oldenburg). Dass das Kabila-Regime nur an solchen exilpolitischen Aktivitäten interessiert ist, die sein Ansehen im westlichen Ausland schädigen können, zeigt schon der Umstand, dass sich die Beobachtung der exilpolitischen Szene vor allem auf Belgien konzentriert. Denn dort ist von einem weitaus größeren Interesse für die Verhältnisse im ehemaligen Kolonialland auszugehen als etwa in Deutschland. Gerade für das Regime von Joseph Kabila ist das Ansehen in der internationalen Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung, weil es sich verstärkt - und mit Erfolg - bemüht, im Ausland Unterstützung zur Abwendung der desolaten wirtschaftlichen Situation zu erlangen. So haben sich zu Beginn des Jahres 2002 die Weltbank und der Internationale Währungsfonds nach zehnjähriger Abwesenheit wieder in der Demokratischen Republik Kongo engagiert; auch die Europäische Union hat sich für die Wiederaufnahme der strukturellen Zusammenarbeit mit dem Land entschieden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002). Nicht zuletzt deckt sich die oben genannte Einschätzung des Auswärtigen Amtes mit den Erkenntnissen zur Verfolgungssituation in der Demokratischen Republik Kongo selbst. Auch dort findet keine flächendeckende und systematische Verfolgung jeder oppositionellen Betätigung statt, sondern geht es dem Regime vor allem um die Wahrung seines Ansehens in der Öffentlichkeit. Denn abgesehen von - stets möglichen - "willkürlichen" Repressalien etwa gegen Journalisten auf Veranlassung einflussreicher Personen, denen ein bestimmter sie betreffender Bericht missfällt (vgl. Lagebericht vom 2.8.2002), ist mit Verfolgungsmaßnahmen vor allem bei öffentlichkeitswirksamer regimekritischer Betätigung zu rechnen. So wird über Verhaftungen und menschenrechtswidrige Behandlung insbesondere im Zusammenhang mit - geplanten oder tatsächlich durchgeführten - Demonstrationen und Versammlungen sowie Pressekonferenzen berichtet. Zudem werden auch unter dem Regime von Joseph Kabila Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen verhaftet, welche Menschenrechtsverletzungen im Kongo anprangern (Lageberichte vom 2.8.2002, 23.11.2001, 5.5.2001; UNHCR vom 22.4.2002; amnesty international vom 27.5.2002 an VG München; ebenso OVG Saarland vom 14.1.2002, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.4.2002, a.a.O.).
Ausgehend hiervon kommt die Prognose einer Gefährdung allenfalls für solche Asylbewerber aus der Demokratischen Republik Kongo in Betracht, die hier als Regimekritiker ein "eigenes Gesicht" gewonnen haben, weil sie durch vehemente und ernst zu nehmende Kritik am Kabila-Regime in der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Medien (Funk und Fernsehen) oder bei Pressekonferenzen aus der Masse der übrigen kongolesischen Asylbewerber herausgetreten sind (ebenso OVG Saarland, a.a.O. und OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Hingegen bleibt die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder die bloße Teilnahme an gegen die Kabila-Regierung gerichteten Demonstrationen unterhalb der Schwelle asylrechtlicher Relevanz. Das gilt auch für kritische Zeitungsartikel und Schreiben an Regierungsstellen durch "einfache" Asylbewerber. Solche Tätigkeiten entfalten keine "Breitenwirkung"; sie werden von den Regierungsstellen - vorbehaltlich besonderer Umstände - auch nicht als Ausdruck ernst zu nehmender Gegnerschaft, sondern als asyltaktisches Verhalten zur Erlangung eines Bleiberechts aus wirtschaftlichen Gründen gewertet (vgl. Auswärtiges Amt vom 5. 4. 2000 an VG Oldenburg; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen und OVG Saarland, a.a.O.).
Es gibt keine Erkenntnisse, welche diese Einschätzung ernstlich in Frage stellen könnten. Amnesty international gibt in seinen Auskünften an, keine konkreten Erkenntnisse über eine Beobachtung der exilpolitischen Tätigkeit von Kongolesen im Ausland zu besitzen und auch keine Referenzfälle einer Verfolgung rückkehrender Asylbewerber wegen exilpolitischer Betätigung benennen zu können; auf die Möglichkeit einer Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung wird lediglich aus der innenpolitischen Verfolgungssituation heraus geschlossen, ohne im Übrigen eine Abstufung zwischen den verschiedenen exilpolitischen Betätigungen vorzunehmen (ai vom 27.5.2002 an VG Hamburg und an VG München; vom 12.2.2001 an VG München; vom 8.8.2000 an VG Schwerin; in dieser Richtung auch UNHCR vom 22.4.2002 an VG Gelsenkirchen; Institut für Afrika-Kunde vom 7.12.2000 an VG Hannover). Ohne Beweiswert sind auch in diesem Zusammenhang die Angaben des Zeugen Okito in der mündlichen Verhandlung am 25.7.2000 vor dem 13. Senat des erkennenden Gerichtshofs. Diesen Angaben zufolge werden in Deutschland Informationen über politische Veranstaltungen registriert und an die kongolesische Auslandsvertretung durch Informanten weitergeleitet; dies gelte auch dann, wenn es sich um rein pazifistische Veranstaltungen handele. Es existierten Namenslisten mit Berichten über die jeweiligen politischen Aktivitäten; neben den Namen und Adressen der betreffenden Auslandskongolesen werde auch der Name der Organisation aufgeführt, für die diese sich betätigt hätten. Die kongolesische Regierung mache keinen Unterschied zwischen Aktivisten, einfachen Mitgliedern oder Sympathisanten; alle würden als Gegner des Regimes eingestuft. Die Namenslisten stünden der Einreisebehörde in elektronischer Form zur Verfügung. Diese Aussage kann die oben genannten aktuellen Erkenntnisse schon deshalb nicht erschüttern, weil der Zeuge, wie bereits dargelegt, insgesamt unglaubwürdig ist. Im Übrigen kann sich seine Darstellung nur auf den Zeitraum bis zu seiner Ausreise im August 1999 beziehen; es gibt jedoch keine neueren Erkenntnisquellen, welche die vom Zeugen aufgestellte Behauptung einer flächendeckenden Beobachtung der Exilszene in Deutschland in irgendeiner Weise stützen könnten.
cc) Auf dieser Grundlage besteht für den Kläger wegen seiner Betätigung in Deutschland keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit.
Asylrechtlich ohne Bedeutung ist einmal der Umstand, dass der Kläger die Funktion eines "Landesvorsitzenden" der "USORAS" in Baden-Württemberg - eines Verbandes oppositioneller Gruppierungen - ausübte. Denn die "USORAS" wurde nach Angaben des Klägers nach dem Sturz Mobutos 1997 aufgelöst, weil sich die verschiedenen Gruppierungen nicht über die Frage einer Gegnerschaft zum neuen Kabila-Regime einigen konnten. Der Kläger hat im Übrigen seine eigene Rolle bei dieser verbandsinternen Auseinandersetzung nicht umschrieben. In der Folgezeit hat er sein exilpolitisches Engagement deutlich zurückgeschraubt und keine herausgehobenen Funktionen in oppositionellen Gruppierungen mehr wahrgenommen. Seine einfache Mitgliedschaft in der angeblich regimekritischen Organisation "FDC" kann nach den obigen Darlegungen für das Kabila-Regime umso weniger von Interesse sein, als es sich auch nach Einschätzung des Klägers selbst nur um eine kleine "Partei" handelt (50 bis 60 Mitglieder in Deutschland). Soweit der Kläger als "Pastor" (Laienprediger) einer freikirchlichen Gemeinde in der Bodenseeregion mit zusammen etwa 70 Mitgliedern vor allem aus verschiedenen afrikanischen Ländern im Rahmen von Fürbitten um eine Verbesserung der Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo betet ("ein bisschen die Diktatur abschaffen"), ist diese Aktivität nach Inhalt und Wirkung nicht geeignet, das Regime in der deutschen Öffentlichkeit zu diskreditieren; es wurde auch nicht vorgetragen, dass in der Presse über regimekritische Äußerungen und Aktivitäten der freikirchlichen Gemeinde berichtet worden wäre. Auch begründet der Umstand, dass der Kläger unter seinem Namen einen regimekritischen Text in französischer Sprache unter der Überschrift "Die Diktatur ist ein Übel" in das Internet gestellt hat, nicht die Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr. Dies folgt schon aus den Einzelfallumständen. Es handelte sich um eine einmalige Äußerung des Klägers im Internet auf einer nicht ihm gehörenden Webseite, bezüglich derer der Kläger auch nicht vorgetragen hat, sie stelle ein - bekanntes - politisches Forum von Exilkongolesen dar. Unter diesen Umständen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Meinungsäußerung des Klägers im Internet von kongolesischen Behörden überhaupt registriert wurde. Denn vergleichbare Äußerungen finden sich massenhaft im Internet; allein die kumulative Eingabe der (französischen) Stichworte "Congo" und "Dictature" in die Suchmaschine "Google" ergab 5.310 Treffer. Auch gibt es bislang keine Erkenntnisse darüber, dass staatliche Stellen Internet-Präsentationen reglementiert oder versucht hätten, auf sie Einfluss zu nehmen; das gilt selbst für Internet-Präsentationen bekannter Menschenrechtsorganisationen (Auswärtiges Amt vom 11.1.2001 an VG Wiesbaden). Im Übrigen würde der vom Kläger vorgelegte Text vom Kabila-Regime allenfalls als asyltaktisches Manöver gewertet werden.
Zu Unrecht macht der Kläger schließlich geltend, seine exilpolitische Betätigung werde jedenfalls bei der Befragung am Flughafen Kinshasa aufgedeckt. Die aktuellen Erkenntnisquellen bieten schon keine Anhaltspunkte, wonach die Befragung am Flughafen eine solche Entlarvung rückkehrender Asylbewerber zum Ziel hätte. Außerdem änderte eine Preisgabe seiner Betätigung in Deutschland durch den Kläger nichts daran, dass diese von geringem politischem Gewicht und daher für das Kabila-Regime ohne Interesse ist. Der Kläger hat zudem auch gar nicht behauptet, er werde sich bei der Befragung selbst der Gegnerschaft zum Kabila-Regime bezichtigen, auch wenn dies für ihn Misshandlung und Verfolgung bedeuten würde. Davon abgesehen handelte es sich in einem solchen Fall um ein die Verfolgung erst auslösendes, zukünftiges Verhalten des Ausländers in seinem Heimatstaat, das nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn es von ihm mehr oder weniger zwangsläufig zu erwarten und damit seine Gefährdung in so greifbare Nähe gerückt wäre, dass sie wie eine unmittelbar drohende Gefahr als beachtlich eingestuft werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1988, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 83). Von einer derartigen Zwangsläufigkeit kann hier nicht die Rede sein.
e) Den vom Kläger im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Gefahr politischer Verfolgung gestellten Beweisanträgen braucht nicht nachgegangen werden.
Unzulässig sind die Anträge im Schriftsatz vom 16.1.2001, den Verfasser der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6.10.2000 an den VGH Mannheim, Strieben (KS I), den Verfasser der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.10.1999 an das VG Stuttgart, Behrens, den Sachbearbeiter von KS I im Auswärtigen Amt Meisner sowie den im Auswärtigen Amt für die Demokratische Republik Kongo zuständigen VLR Kroll mit Blick auf den Inhalt der Auskünfte oder sonstige, auf die Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo bezogene Behauptungen des Klägers als Zeugen zu vernehmen (Gerichtsakten Bd. 2, Bl. 383 ff., 403). Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Verfasser der Auskünfte oder deren Vorgesetzte aus eigener Anschauung über die unter Beweis gestellten Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo berichten könnten; hierfür spricht auch nichts. Soweit der VLR Kroll als Zeuge vom Hörensagen zur Funktion von Okito zur Zeit des Mobuto-Regimes benannt wird (Gerichtsakten Bd.2, Bl. 389), ist nicht dargelegt, dass der Beamte hierüber durch unmittelbare Zeugen informiert worden wäre. Im Übrigen besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die Verfasser der Auskünfte des Auswärtigen Amtes oder deren Vorgesetzte zur Erläuterung geladen werden; zudem hat der Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, dass und auf welche Weise die oben genannten Auskünfte manipuliert worden sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1985, NVwZ 1986, 35, 36).
Der Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zu der vom Kläger behaupteten Rückkehr des in der mündlichen Verhandlung am 25.7.2000 vor dem 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg als Zeugen vernommenen kongolesischen Staatsbürgers Okito in die Demokratische Republik Kongo (Bd. 3 der Gerichtsakten Bl. 141) bedarf es schon deshalb nicht, weil der Senat keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der entsprechenden Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers zu zweifeln. Im Übrigen wäre der Zeuge für die beantragte weitere Vernehmung (Bd.2 der Gerichtsakten, Bl. 385,389) nicht mehr erreichbar, zumal er im angeblichen Verfolgerstaat lebt (BVerwG, Beschl. vom 9. 5. 1983, InfAuslR 1983, 253, 254).
Ebensowenig bedarf es der Einholung eines Zeugenbeweises, soweit der Kläger behauptet, der Dolmetscher habe die Aussage des Zeugen Okito verkürzt und nicht wortgetreu in die deutsche Sprache übertragen, so dass es zu "Schwierigkeiten" und "Missverständnissen" gekommen sei (Bd. 2 der Gerichtsakten, Bl. 381). Dieser Beweisantrag ist schon unschlüssig, weil sich der Kläger selbst auf die protokollierten Aussagen des Zeugen Okito stützt. Zudem ist er nicht ausreichend bestimmt, weil der Kläger die behaupteten "Schwierigkeiten" und "Missverständnisse" nicht konkret benennt, so dass die Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas (etwa mit Blick auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen) nicht beurteilt werden kann. Schließlich legt der Kläger auch nicht dar, dass der Zeuge Kühnel aus eigener Wahrnehmung über die behaupteten Übertragungsprobleme berichten könnte. Dies setzte nämlich voraus, dass er über gute Französischkenntnisse verfügt, was aber nicht behauptet wird.
Von einer Vernehmung des Zeugen Kazadi kann der Senat absehen, weil unterstellt werden kann, dass Okito dem Zeugen zur Zeit des Mobuto-Regimes bei der Flucht aus der Demokratischen Republik Kongo behilflich war (Bd. 2 der Gerichtsakten, Bl. 387). Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern dieser Umstand geeignet sein könnte, die oben genannten durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von Okito zu entkräften. Als Zeuge muss schließlich auch nicht der Präsident der "FDC" zur vom Kläger behaupteten Mitgliedschaft und Stellung in dieser Organisation gehört werden, weil der Senat dem Kläger seine diesbezüglichen Angaben abnimmt. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass, den Kläger zu dessen exilpolitischer Betätigung als Partei zu vernehmen (Bd. 3 der Gerichtsakten, Bl. 153), zumal es sich ohnehin nur um ein subsidiäres Beweismittel hinsichtlich solcher Zweifel handelt, die auf keine andere Weise ausgeräumt werden können (BVerwG, Urteil vom 30.8.1982, Buchholz 402.24 § 28 Nr. 41 m.w.N.). Solche Zweifel bestehen hier nicht.
Den Anträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten verschiedener Stellen zur Rückkehrgefährdung wegen (vermuteter) regimekritischer Haltung und exilpolitischer Betätigung (insbesondere zur Flughafensituation und einer "Denunzierungspflicht", Bd. 2 der Gerichtsakten, Bl. 403, 409, 433 und 439) ist deshalb nicht zu folgen, weil der Senat aufgrund der ihm vorliegenden aktuellen Erkenntnisse bereits über die Sachkunde verfügt, die für die Beurteilung der unter Beweis gestellten Fragen erforderlich ist. Insoweit kann auf die obigen, den Vortrag des Klägers eingehend würdigenden Darlegungen zur Einschätzung der Rückkehrgefährdung verwiesen werden. Soweit der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens speziell zur Frage beantragt, ob Menschenrechtsorganisationen vor August 1998 über Zugangsmöglichkeiten zum Flughafen von Kinshasa verfügten, ist schon die Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas nicht erkennbar. Soweit der Kläger die von ihm benannten Sachverständigen zugleich als sachverständige Zeugen hören will, fehlt jede Darlegung, auf welche konkreten Tatsachen sich die (sachverständige) Zeugenaussage beziehen soll und inwiefern der Zeuge in der Lage ist, hierüber aus eigener Anschauung zu berichten.
Ohne Erfolg begehrt der Kläger schließlich auch die Einholung von Auskünften verschiedener Stellen zu seiner Behauptung, dass Abgeschobene nicht mehr im Bereich des Flughafens verhört werden, sondern hierzu an einen unbekannten Ort ohne jede Möglichkeit der Beobachtung verbracht würden (Bd. 3 der Gerichtsakte, Bl. 147). Wie bereits ausgeführt, verfügt der Senat aufgrund der vorliegenden aktuellen Erkenntnisse über ausreichende Sachkunde zur Einschätzung der Situation der Abgeschobenen nach ihrer Ankunft in der Demokratischen Republik Kongo. Allein die - nicht näher konkretisierte - anwaltliche Versicherung, der behauptete Sachverhalt sei "glaubhaft berichtet" worden, vermag die genannten gegenläufigen Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und von UNHCR in Frage zu stellen.
Im Übrigen sind die vom Kläger vorgelegten oder nach ihrem Inhalt bezeichneten Erkenntnisse sämtlich Gegenstand des Verfahrens und dieses Urteils. Hinsichtlich des von ihm vorgelegten 39-seitigen Berichts vom amnesty international vom Juni 2001 in französischer Sprache bestand allerdings kein Anlass, die Beibringung einer Übersetzung anzuordnen oder eine solche von Amts wegen einzuholen. Denn der Kläger hat nicht einmal ansatzweise in schlüssiger Form dargelegt, inwiefern der Bericht mit Blick auf die bereits vorliegenden Erkenntnisse von Bedeutung sein bzw. sein Vorbringen stützen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.2.1996, NJW 1996, 1553; BVerfG, Vorprüfungsausschuss vom 25.9.1985, NVwZ 1987, 785); diese Obliegenheit hätte dem anwaltlich vertretenen Kläger auch bekannt sein müssen.
II.
Aus den vorgenannten Gründen greift weder das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG, noch bestehen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG.
III.
Der Kläger ist auch nicht nach § 53 Abs. 6 AuslG vor Abschiebung geschützt. Dabei kann dahinstehen, ob ihm erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen; maßgeblich sind auch insoweit allein die Verhältnisse im Raum Kinshasa. Denn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist gesperrt, weil er sich lediglich auf Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der er angehört, allgemein ausgesetzt ist. Es gibt auch keine Anordnung der obersten Landesbehörde zur Aussetzung von Abschiebungen in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 54 AuslG.
1. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nach Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch dann sperrt, wenn die der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat drohenden Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Eine Definition der allgemeinen Gefahr nach Satz 2 der Vorschrift im Sinne einer bloßen Möglichkeit des Gefahreneintritts (so noch VGH Bad.-Württbg., Beschl. vom 22. 1. 1992 - 11 S 2504/91; Schenk, VBlBW 1995, 457, 460; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. 12. 1994, NVwZ 1995, 781, 782 f. m.w.N.) macht schon deshalb keinen Sinn, weil bei Fehlen einer konkreten Gefahr der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ohnehin nicht greift; die Normierung einer Sperrwirkung wäre dann überflüssig. Eine solche Auslegung stünde auch in Widerspruch zur eindeutigen Zielsetzung des Gesetzes, die Regelung des Abschiebestopps für Gruppen von Ausländern wegen der weitreichenden Folgewirkungen einer einheitlichen politischen Leitentscheidung der Innenministerien der Länder und des Bundes nach § 54 AuslG vorzubehalten und insoweit einklagbare Rechte einzelner Ausländer auszuschließen (BT-Drs. 11/6321, Seite 75). Nicht die geringere Konkretheit der Gefahr sperrt daher die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern der Umstand, dass der einzelne Ausländer sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt (BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 4). Aus dem Zweck der Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, den Raum für ausländerpolitische Entscheidungen offen zu halten, folgt zugleich, dass die "Allgemeinheit" der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift nicht davon abhängt, ob sie sich auf die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das etwa bei Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der Fall sein kann. Die Sperrwirkung kann auch bei eher diffusen Gefährdungslagen greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben - wie hier - aus den allgemein schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden. Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände (etwa Obdachlosigkeit, Lebensmittelknappheit, gesundheitliche Gefährdungen) geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 4, 6).
2. Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage eine einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur insoweit in Betracht kommt, als es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbarem Zusammenhang "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 259; 115, 1, 7). Diese Rechtsprechung wahrt zum einen die Grenzen, die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzt sind (vgl. BVerfGE 35, 263, 280; 53, 135, 147; vgl. auch BVerwGE 54, 134, 138 f.). Es handelt sich nicht um eine Auslegung contra legem. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG schließt die Deutung jedenfalls nicht aus, dass die Sperrwirkung nicht für das gesamte Spektrum allgemeiner Gefahrenlagen gilt, sondern sich nur auf die in Satz 1 für einen Abschiebungsschutz vorausgesetzte "Mindestgefährdung" (erhebliche konkrete Gefahr) bezieht, die Gewährung von Abschiebungsschutz in Fällen extremer Gefahr also nicht zwingend ausschließt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Intensität, Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Gefahr für Leib und Leben zum anderen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar geboten Schutz. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen:
Der Kläger verkennt, dass es hier um den Schutz vor Gefährdungen geht, die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat keinen Einfluss nehmen kann. Insofern gelten nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. Hailbronner, JZ 1995, 127, 137). Eine verfassungsrechtliche Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen nur in Art. 16 a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung normiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen die Wahrung eines "menschenrechtlichen Mindeststandards" als "unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung" geboten (vgl. GK-AuslR, § 53 Rdnr. 68.6 m.w.N.). Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht, in denen "greifbare Anhaltspunkte" bzw. "echte Risiken" dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.; 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. 4. 1992, InfAuslR 1993, 176, 178; vom 22. 6. 1992 - 2 BvR 1901/91 und vom 31. 5. 1994, NJW 1994, 2883; vgl. auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des "Todes und schwerster Verletzungen" bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Intensität der Gefährdung zutreffend den Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den "menschenrechtlichen Mindeststandard" verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und ihr Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann ("sehenden Auges"; BVerwGE 102, 249, 259; 115, 1, 9 f.; vgl. auch Beschl. vom 26. 1. 1999, NVwZ 1999, 668). Diese Einschränkungen sind gerechtfertigt und geboten, um den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutz auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen, und auch, um die ausländerpolitische Handlungsfreiheit des deutschen Staates zu wahren. Eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für auslandsbezogene Sachverhalte kommt - abgesehen von Art. 16 a GG - nur insoweit in Betracht, als sie dem deutschen staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (BVerfGE 66, 39, 60 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. 9. 1986, InfAuslR 1987, 37, 38). Diese Voraussetzung ist in den oben genannten Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht einen zwingend gebotenen Schutz vor Abschiebung und Auslieferung bejaht hat, unproblematisch gegeben, weil der Ausländer unmittelbar einem bewusst und gezielt gegen ihn gerichteten Handeln ausgesetzt würde, dem er nicht ausweichen könnte. Die hier in Rede stehenden allgemeinen Risiken für Leib und Leben im Zielstaat stellen sich demgegenüber komplexer dar. Sie beruhen nicht auf zielgerichtetem Handeln, sondern treffen die Bevölkerung gleichsam schicksalhaft (vgl. dazu GK-AuslR, § 53 Rdnr. 68.7). Abgesehen von ganz extremen Ausnahmezuständen wie schweren Seuchen oder Naturkatastrophen oder bestimmten, ohne ausreichende Behandlung unmittelbar tödlich verlaufenden "Volkskrankheiten" (zur eventuellen Einstufung von Aids als allgemeine Gefahr in afrikanischen Ländern vgl. BVerwG, Urt. v. 27. 4. 1998, NVwZ 1998, 973) wirken sie sich nicht gleichartig und in jeder Hinsicht zwangsläufig auf die Bevölkerung aus. Die Allgemeingefahr setzt sich vielmehr aus einer Vielzahl verschiedener Risikofaktoren zusammen, denen der Einzelne in ganz unterschiedlicher Weise ausgesetzt ist und denen er gegebenenfalls auch ausweichen kann. Intensität, Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr für den einzelnen können nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden. Entsprechend vielschichtig ist die Gefahrenprognose; das gilt in besonderer Weise für die hier maßgeblichen diffusen Gefährdungen infolge schlechter Lebensverhältnisse im Zielstaat. Allenfalls dann, wenn sich die komplexe allgemeine Gefahrenlage für den einzelnen Ausländer so zuspitzt, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit und unausweichlich bald nach der Abschiebung zur Rechtsgutverletzung kommen wird, kann von einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung die Rede sein, der dem Fall vergleichbar ist, dass der Ausländer gezielt gegen ihn gerichtetem Handeln ausgesetzt würde (in diesem Sinne auch GK-AuslR, § 53 Rdnr. 68.3 und 68.10). Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen für eine verfassungsrechtlich beachtliche Extremgefahr für Leib und Leben bezeichnen damit die Schwelle, ab der eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für allgemeine, die Bevölkerung im Abschiebezielstaat schicksalhaft treffende Gefährdungen besteht. Eine solche Begrenzung des verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutzes ist außerdem zur Wahrung der ausländerpolitischen Handlungsfreiheit der Exekutive geboten (zur Bedeutung außenpolitischer Aspekte bei der Bestimmung des für den "menschenrechtlichen Mindeststandard" maßgeblichen Grades der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts BVerfG, Kammerbeschl. vom 22. 6. 1992 - 2 BvR 1901/91 -). Denn das Recht des Staates, über die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im eigenen Hoheitsbereich und die Grenzen der Belastbarkeit frei zu entscheiden, würde empfindlich eingeschränkt, wenn Bürgerkriegs- und Elendsflüchtlinge mit Blick auf alle (konkreten) Gefährdungen für Leib und Leben von Verfassungs wegen vor einer Abschiebung geschützt wären (vgl. BVerfGE 104, 265, 271 f.: aus diesem Grund auch keine Ausdehnung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf nichtstaatliches Handeln; zum Aspekt der ausländerpolitischen Handlungsfreiheit in diesem Zusammenhang vgl. auch GK-AuslR, § 53 Rdnr. 68.7). Eine derart weitreichende grundrechtliche Verantwortung für im Ausland bestehende allgemeine Leibes- und Lebensgefahren schwächte überdies die Position des deutschen Staates, wenn es darum geht, bei Massenfluchtbewegungen eine gerechte Lastenteilung zwischen den Staaten zu erreichen. Dem Staat muss im Rahmen seiner ausländerpolitischen Handlungsfreiheit schließlich auch die Möglichkeit verbleiben zu entscheiden, ob anstelle einer Aufnahme von Elends- und Bürgerkriegsflüchtlingen Mittel zur Bekämpfung der Fluchtursachen an Ort und Stelle zur Verfügung gestellt werden sollen.
3. Der Kläger begehrt Abschiebungsschutz im Hinblick auf die typischen Folgen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo (mangelhafte Versorgungslage, unzureichendes Gesundheitssystem, Arbeitslosigkeit) wie Unterernährung, Krankheit und Tod. Er beruft sich damit auf eine allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, bei der - wie oben ausgeführt - nur ausnahmsweise im Falle einer für den einzelnen Ausländer extrem zugespitzten Gefahrenlage Abschiebungsschutz ohne politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG gewährt werden darf (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 7). Eine solche Extremgefahr infolge der schlechten Lebensbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo lässt sich für den Kläger indes nicht feststellen. Sie lässt sich insbesondere nicht allein aus den statischen Sterberaten im Gutachten Junghanss vom 9. 2. 2001 herleiten, wie der Kläger meint. Solche statistischen Sterberaten können zwar - wie auch hier - belegen, dass die allgemeinen Lebensverhältnisse in einem Land sehr schlecht sind. Die Einzelfall- prognose, dass sich diese Situation für den einzelnen Ausländer im Sinne einer Extremgefahr für Leib und Leben zuspitzt, kann jedoch in aller Regel nicht allein auf rein statistische Aussagen gestützt werden (so auch BVerwGE 102, 249, 259; BVerwG, Beschl. vom 23. 3. 1999 - 9 B 866/98). Eine solche Prognose setzt vielmehr zunächst voraus, dass die unterschiedlichen Risikofaktoren, auf die sich die statistischen Daten zurückführen lassen, ermittelt und in ihrer Bedeutung für den Eintritt der Gefahr gewichtet werden. Es kommt dann entscheidend darauf an, welche Risikofaktoren mit welchem Gewicht und welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen Ausländers zutreffen und ob gegebenenfalls Ausweichmöglichkeiten bestehen. Je geringer die auf eine spezifische Gefahrenlage bezogene statistische Sterbequote und je länger der Zeitraum ist, auf den sich die Aussage bezieht, desto eindeutiger muss die Feststellung möglich sein, dass gerade der einzelne Ausländer bestimmten, für die Sterberate ausschlaggebenden und für ihn unausweichlichen Risikofaktoren unterliegt und umgekehrt. Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz.
a) Das gilt einmal mit Blick auf Gefahren wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln.
Ausweislich des vom erkennenden Gerichtshof angeforderten Gutachtens Junghanss vom 9.2.2001 sterben in den Ländern der Kategorie 5 in Sub-Sahara-Afrika, zu denen die Demokratische Republik Kongo zählt, jedes Jahr 29 von 100.000 Einwohnern an Mangel- und Fehlernährung. Es herrscht demnach in der Region keine allgemeine Hungersnot, bei der einem großen Teil der Bevölkerung "mangels jeglicher Lebensgrundlage" der baldige sichere Hungertod droht (BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999, NVwZ 1999, 668). Es ist auch nicht erkennbar, dass gerade im Großraum Kinshasa eine besonders schlechte Lebensmittelversorgung bestünde. Im Gegenteil herrscht dort - im Unterschied zu den vom Krieg heimgesuchten Ostprovinzen - keine akute Unterversorgung; dies zeigt sich etwa daran, dass selbst in den Armutsvierteln von Kinshasa die Quote der unter akuter Unterernährung leidenden Kleinkinder unter fünf Jahren nicht höher als 2,6% ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2001). Es gibt in Kinshasa Volkskantinen, in denen die völlig Mittellosen mit dem Nötigsten versorgt werden (Auswärtiges Amt vom 16.6.2001 an VG München). Versorgungsengpässe werden vor allem durch die traditionelle Solidarität und gegenseitige Unterstützung im Familienverband aufgefangen, zumal die Arbeitslosigkeit bei 90% liegt (UNHCR vom 22.4.2002 an VG Gelsenkirchen; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002; zu Überlebensstrategien insbesondere Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.3.2000). Daher stellt die fehlende Bindung an eine Großfamilie einen Risikofaktor dar, ohne dass insoweit generell von einem nochmals gesteigerten Risiko für alleinstehende Frauen auszugehen ist, weil gerade Frauen (und größere Kinder) durch Kleinsthandel oder sonstige Beschäftigungen im informellen Sektor zum Unterhalt der Familie beitragen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.3.2000; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.3.2002 an VG Gelsenkirchen; eingehend zu den Erwerbsmöglichkeiten von Frauen auch Auswärtiges Amt vom 13.10.1999 an VG Stuttgart). Von einer stärkeren Gefährdung ist nur für alleinstehende Frauen mit minderjährigen Kindern auszugehen (UNHCR vom 22.4.2002 an VG Gelsenkirchen). Allerdings gibt es in der Demokratischen Republik Kongo teils kirchliche, teils mit internationalen Hilfsorganisationen kooperierende private Vereine, die gerade für alleinstehende Frauen mit Kindern Betreuungsfunktionen übernehmen und Eingliederungshilfen gewähren, um sie in die Lage zu versetzen, für den notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen (beispielsweise Kleinkredite, Ausbildung, Verschaffung einer Nähmaschine; vgl. Auswärtiges Amt vom 13.10.1999 an VG Stuttgart). Es gibt zwar verschiedene Organisationen, die elternlosen Kindern - eingeschränkte - Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeiten bieten; dieser Personenkreis ist gleichwohl in besonderer Weise gefährdet (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002; vgl. auch Auswärtiges Amt vom 28.3.2002 an VG Gelsenkirchen).
Ausgehend hiervon fehlt jede Grundlage für die Prognose, gerade der Kläger werde mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels jeglicher Lebensgrundlage bald nach der Rückkehr an Hunger sterben. Keine der oben genannten spezifischen Risikofaktoren trifft auf ihn zu. Insbesondere fehlt es nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2002 nicht am familiären Rückhalt in Kinshasa, auch wenn sein Vater nicht mehr lebt und seine Mutter mittlerweile gelähmt ist. Davon abgesehen ist angesichts der oben genannten spezifischen statistischen Sterberate ohnehin nicht erkennbar, dass es ausreichend gewichtige Risikofaktoren für die Gruppe der erwachsenen Rückkehrer gibt, welche die sichere Prognose erlaubten, dieser Personenkreis erlitte bald nach der Abschiebung den Hungertod oder sonstige schwerwiegende Folgen von Mangelerscheinungen. Fehlende familiäre Bindungen reichen hierfür keinesfalls aus, zumal davon auszugehen ist, dass sich Rückkehrer nach einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell besser stellen als der Durchschnitt der Bevölkerung in Kinshasa. Das gilt erst recht für den Kläger, der nach eigenen Angaben während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nahezu ständig gearbeitet hat.
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Kläger im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit erkranken und infolgedessen den Tod oder schwerste Verletzungen erleiden könnte.
aa) Es gibt keine Erkenntnisse über Seuchen oder Epidemien in der Demokratischen Republik Kongo mit einem akuten Sterberisiko für weite Teile der Bevölkerung. Ausweislich des Gutachtens Junghanss vom 9.2.2001 sterben an den typischen Infektionskrankheiten und parasitären Erkrankungen in den der Demokratischen Republik Kongo vergleichbaren afrikanischen Ländern pro Jahr 997 von 100 000 Einwohnern, also etwa 1%. Dabei ist überdies zu beachten, dass mehr als die Hälfte der Sterbefälle - nämlich 514 von 100 000 Einwohnern pro Jahr - auf einer HIV-Infektion beruhen, also einer Krankheit, die nicht in vergleichbarem Maße unausweichlich ist wie die anderen im Gutachten genannten Krankheiten (zu den aids-spezifischen Erkrankungszahlen und zu den - fehlenden - Behandlungsmöglichkeiten vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an OVG Lüneburg vom 26.5.2001; Institut für Afrika-Kunde vom 6.4.2001 an OVG Lüneburg; zur - unausweichlichen - Ansteckungsgefahr infolge von Bluttransfusionen vgl. Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge - Fokus Demokratische Republik Kongo vom 5.10.2001). Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen - abgesehen von der individuellen körperlichen Konstitution und der malariaspezifischen Gefahr, für die Besonderheiten gelten (siehe unten) - folgende typische Risikofaktoren:
In der Demokratischen Republik Kongo existiert kein Krankenversicherungssystem. Bei abhängig Beschäftigten zahlen in der Regel die Arbeitgeber die Behandlungskosten. Allerdings beträgt die Arbeitslosenquote 90% (Lagebericht vom 2.8.2002). In dieser Situation ist die finanzielle Lage und der Umstand von Bedeutung, ob Bindungen an eine Großfamilie bestehen, die gegebenenfalls doch die Kosten einer Behandlung übernehmen kann. Das Fehlen jeglicher finanzieller Mittel und fehlende familiäre Bindungen erhöhen mithin das gesundheitliche Risiko (vgl. amnesty international vom 12.2.2001 an VG München; Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, a.a.O. vom 5.10.2001). Allerdings ist zu beachten, dass eine ärztliche Erstversorgung auch mittellosen Patienten gewährt wird, die keine Unterstützung durch die eigene Familie erlangen können, und dass die Möglichkeit der Kostenübernahme durch kirchliche oder sonstige karitativ tätige Organisationen besteht, wobei 70% der Gesundheitszentren in Kinshasa den Kirchen gehören (Bericht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum Gesundheitssystem in der Demokratischen Republik Kongo vom August 2002; sachverständige Aussage Ochel vom 27.6.2002 gegenüber dem VG Frankfurt a.M., S. 15).
Das gesundheitliche Risiko wird wesentlich auch durch die Wohnverhältnisse bedingt. In den Randgebieten Kinshasas bestehen schlechte hygienische Verhältnisse; es gibt keine Entwässerung und keine Versorgung mit Wasser, das in etwa Trinkwasserqualität aufweist. Dadurch erhöht sich das Risiko einer Malariainfektion und von Durchfallerkrankungen beträchtlich (Ochel, a.a.O., S. 3, 7 und 11; zur mangelhaften Wasserversorgung vgl. auch Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München).
Von einiger Bedeutung für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung ist auch das Alter. Die Bevölkerung ab 50 Jahren ist von Infektionskrankheiten stärker betroffen, weil die Leistungsfähigkeit des Abwehrsystems zunehmend nachlässt (Ochel, a.a.O., Satz 6). Besondere Risiken bestehen ferner für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren. Ausweislich des Gutachtens Junghanss vom 9.2.2001 sterben in Ländern der Kategorie 5 (einschließlich der Demokratischen Republik Kongo) von 1 000 Kindern bis zum Alter von fünf Jahren 170 (männlich) bzw. 153 (weiblich); speziell für die Demokratische Republik Kongo gibt die Weltgesundheitsorganisation die Kindersterblichkeit bis zum Alter von fünf Jahren sogar mit 218 (männlich) bzw. 205 (weiblich) an ("WHO statistics" bezogen auf das Jahr 2000). Für die hohe Sterbewahrscheinlichkeit sind nach den vorliegenden Erkenntnissen vor allem folgende Risikofaktoren von Bedeutung: Mangel- und Fehlernährung können sich in diesem Alter schädlicher auswirken (Dietrich vom 2.4.2002 an das Bundesamt; Ochel, S. 7; Junghanss vom 9.2.2001, S. 15). Generell ist das sich erst entwickelnde Immunsystem von Kindern in diesem Alter nicht in gleichem Maße in der Lage, Infektionen abzuwehren, bevor es zu schwerwiegenden Schäden bis hin zum Tode kommt; der Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion ist in den ersten fünf Lebensjahren komplizierter als bei älteren Kindern oder Erwachsenen (Junghanss vom 9.2.2001, S. 14; Ochel, S. 7 und 11). Haupttodesursachen in den ersten Lebensjahren sind Atemwegs- und Durchfallerkrankungen. Episoden von Durchfallerkrankungen sind im Kindesalter besonders häufig und bedrohen die Kinder stark, weil sie stark austrocknen. Man geht davon aus, dass Kinder bis zum Alter von fünf Jahren ungefähr 20 lebensbedrohliche Durchfallinfektionen durchmachen (Ochel, S. 7 und 11). Nach Angaben des Gerichtsgutachters Junghanss in der mündlichen Verhandlung am 6. 11. 2002 ist die Gefährdung Schwangerer wegen der schwangerschaftsbedingten Immunsuppression derjenigen von Kleinkindern vergleichbar.
Ausgehend hiervon kann für den Kläger nicht von einer Extremgefahr ausgegangen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach seiner Rückkehr gänzlich auf sich gestellt wäre oder mangels finanzieller Mittel in einem Slum wohnen müsste und von der gesundheitlichen Versorgung ausgeschlossen wäre. Im Gegenteil dürfte er sich als Rückkehrer, wie dargelegt, finanziell besser stellen als der Durchschnitt der Bevölkerung. Davon abgesehen könnte angesichts der durch Infektionskrankheiten und parasitäre Erkrankungen bedingten Sterberate von 1% im Jahr eine Extremgefahr nach Auffassung des Senats auch dann nicht festgestellt werden, wenn mit Sicherheit von fehlenden familiären Bindungen und finanziellen Mitteln auszugehen wäre. Weitere gewichtige Risikofaktoren kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Insbesondere besteht für den nunmehr 39-jährigen Kläger keine altersspezifische Gefährdung. Soweit er sich darauf beruft, dass Rückkehrer hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen ein erhöhtes Risiko gegenüber der einheimischen Bevölkerung tragen, weil sie sich erst (wieder) an die dortige Keimflora gewöhnen müssen (Ochel, a.a.O., S. 11; vgl. Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München, S. 3), vermag dies die Prognose einer Extremgefahr nicht zu begründen. Wie dargelegt, trifft dieses Risiko vor allem Kinder bis zu fünf Jahren, weniger dagegen Erwachsene (zu den aus der schlechten Wasserqualität insbesondere für hier geborene Kinder erwachsenden Gefahren vgl. Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München).
cc) Der Kläger macht allerdings geltend, gerade als Rückkehrer laufe er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr, alsbald an Malaria zu sterben, weil seine in der Demokratischen Republik Kongo erworbene Teilimmunität während des Auslandsaufenthalts verloren gegangen sei. Der Senat vermag indessen auch insoweit keine Extremgefahr zu erkennen.
Dem Kläger ist freilich zuzugeben, dass bei fehlender Teilimmunität von einer um ein Mehrfaches gesteigerten Gefährdung auszugehen ist. Wie der Gerichtsgutachter Junghanss in der mündlichen Verhandlung am 6.11.2002 erläutert hat, baut sich innerhalb des ersten Lebensjahrzehnts in Malaria-Übertragungsgebieten infolge der anhaltenden Exposition gegenüber Malaria-Erregern eine sogenannte Semi-Immunität auf, die das Erkrankungsrisiko mindert beziehungsweise einen schweren Krankheitsverlauf verhindert (ebenso Ochel, S. 4 und 8; Dietrich, S. 2). Die Schutzwirkung der Semi-Immunität ist beträchtlich. Dies zeigt sich daran, dass nach Angaben von Junghanss in der mündlichen Verhandlung 90% aller Malaria-Toten Kinder sind, die noch nicht über eine - voll aufgebaute - Semi-Immunität verfügen; in vergleichbarer Weise sind Schwangere gefährdet. Für die Altersgruppe von ein bis vier Jahren hat der Gerichtsgutachter dies noch näher konkretisiert. Danach sterben im Kongo pro Jahr mindestens 940 von 100.000 Kindern in diesem Alter an Malaria (Nachtrag zur Anhörung in der mündlichen Verhandlung, Schreiben vom 9.11.2002); die malariaspezifische Sterblichkeitsrate liegt damit für Kinder dieses Alters mit etwa 1 % um das 6,6-fache höher als diejenige für die Gesamtbevölkerung (vgl. statistische Angabe im Gutachten Junghans vom 9.2.2001: insgesamt 134 von 100.000 Einwohnern pro Jahr). Des weiteren ist davon auszugehen, dass eine einmal erworbene Semi-Immunität nach längerem Aufenthalt außerhalb eines Malaria-Übertragungsgebietes - wie er hier vorliegt - wieder verloren geht (vgl. Junghanss vom 15. 10. 2001, S. 7 f. und vom 9. 2. 2001, S. 10; Ochel, S. 3 f. und 10 f.; Dietrich - S. 2 - hält es allerdings für möglich, dass die Semi-Immunität über einen längeren Zeitraum teilweise erhalten bleibt). Gleichwohl kann insoweit nicht generell eine Extremgefahr prognostiziert werden.
Nach Darstellung von Junghanss kann die Altersgruppe der ein- bis vierjährigen im Kongo lebenden Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer genommen werden; der bessere Ernährungszustand der Rückkehrer werde wohl dadurch aufgewogen, dass auf in der Demokratischen Republik Kongo geborene Säuglinge über die Muttermilch Schutzstoffe gegen Malaria übertragen werden dürften (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 5; zur Übertragung von Schutzfaktoren auf den Säugling vgl. auch Dietrich, S. 3). Wie dargelegt, beträgt die malariaspezifische Sterblichkeit der Altersgruppe von einem bis zu vier Jahren etwa 1%. Im Hinblick darauf käme eine Extremgefahr allenfalls dann in Betracht, wenn es sichere und besonders gewichtige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass gerade die Gruppe der Rückkehrer ein sehr viel höheres Risiko trifft, an Malaria zu sterben, als die in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Kinder im Alter von einem bis zu vier Jahren. Solche Anhaltspunkte sind indes nicht erkennbar. Zwar kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (Junghanss, Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 7); wie bereits ausgeführt, besteht insoweit aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora jedoch ein gesteigertes Risiko insbesondere für Kleinkinder, die von außen in das Erregergebiet kommen, nicht hingegen für Erwachsene (vgl. auch Junghanss, Protokoll S. 7). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er werde bei einer Malaria-Erkrankung nicht adäquat behandelt werden, weil in den Gesundheitseinrichtungen davon ausgegangen werde, dass er über eine Semi-Immunität verfüge. Dieser Gesichtspunkt ist schon deshalb von nur eingeschränktem Gewicht, weil nach Angaben von Junghanss die Diagnose und Therapie der Malaria in der Demokratischen Republik Kongo ohnehin als "komplett inadäquat" anzusehen ist (Protokoll S. 4; anderer Auffassung Dietrich und wohl auch Ochel). Davon abgesehen, ist es Rückkehrern zuzumuten offen zu legen, das sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz der Semi-Immunität verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, S. 15; vgl. BVerwGE 105, 187, 194 zur Obliegenheit des Ausländers, drohenden Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten zu begegnen). Daher kann nicht festgestellt werden, dass jeder Rückkehrer einem Sterberisiko unterliegt, welches gegenüber demjenigen der in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Kleinkinder drastisch gesteigert wäre. Ob in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kleinkindern wegen gesundheitlicher Risiken (insbesondere Durchfallerkrankungen und Malaria) Schutz vor Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zu gewähren ist, kann anhand der dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend beurteilt werden.
Hinzu kommt, dass Rückkehrer im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf verwiesen werden können, das malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen nochmals erheblich zu senken, auch wenn eine solche Vorsorge von der einheimischen Bevölkerung weithin nicht praktiziert wird. Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob Rückkehrer auf eine den (Wieder-)Aufbau der Semi-Immunität begleitende Malaria-Prophylaxe mit dem in der Demokratischen Republik Kongo leicht verfügbaren und preiswerten Medikament "Fansidar" verwiesen werden könnten (in dieser Richtung Ochel, S. 8 f. unter Hinweis auf Empfehlungen der WHO; Dietrich, S. 2); der Gerichtsgutachter Junghanss hält eine solche Prophylaxe für nicht verantwortbar, weil auf diese Weise das für die Malaria-Prophylaxe in der Demokratischen Republik Kongo bedeutsame Medikament infolge Resistenzentwicklung in kurzer Zeit entwertet würde (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 3). Entscheidend gemindert wird das Malaria-Risiko nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters jedenfalls durch Verwendung eines imprägnierten Moskito-Netzes, wobei die Imprägnierung etwa einmal jährlich erneuert werden muss, eine Maßnahme, die nach Angaben von Junghanss in der Demokratischen Republik Kongo häufig nicht befolgt wird. Die Zahl infektiöser Stiche und damit das Risiko "klinisch relevanter Stadien der Malaria" kann dadurch um etwa die Hälfte gesenkt werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 1 f.). Nach Überzeugung des Senats können gerade Rückkehrer, die lange im Bundesgebiet gelebt haben, bei Kosten von etwa zwei bis fünf Euro für ein Moskito-Netz und von zwei bis drei Euro für die Imprägnierung (Ochel, S. 14) ohne weiteres auf eine solche vorbeugende Maßnahme verwiesen werden. Nach allem fehlt hinsichtlich des Klägers die Grundlage für die Prognose, er werde im Falle der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit an Malaria sterben.
dd) Es besteht auch nicht die hochgradige Gefahr, der Kläger werde malariabedingt schwerste Verletzungen erleiden. Nach Angaben von Junghanss in der mündlichen Verhandlung ist zwar sicher, dass Rückkehrer, die ihre Semi-Immunität verloren haben, in Malaria-Gebieten bald mit einer schweren Malaria rechnen müssen (Protokoll, S. 6; ebenso Dietrich, S. 2); eine schwere Malaria kann auch bleibende Schäden zur Folge haben. Indessen liegt das Risiko von Spätschäden infolge einer schweren Malaria lt. Aussage von Junghanss "nicht so hoch", nämlich etwa bei 10 bis 20%. Dabei handelt es sich auch keineswegs stets um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung, zumal wenn berücksichtigt wird, dass nach Angabe von Junghanss jedes Kind in einem Malaria-Gebiet eine schwere Malaria durchmacht (Protokoll, S. 5 und 7). Damit kann auch eine extreme Gefahr "schwerster Verletzungen" nicht festgestellt werden.
ee) Schließlich ist Ausweisungsschutz verfassungsrechtlich auch nicht deshalb zwingend geboten, weil es nach Angaben von Junghanss noch keine genauen Erkenntnisse darüber gibt, ob eine Semi-Immunität nach Rückkehr wieder erworben werden kann und ob die Schutzwirkung einer wieder erworbenen Semi-Immunität derjenigen der ursprünglich erworbenen gleichwertig ist (Protokoll, S. 5 f.). Es kann offen bleiben, ob ein endgültiger Verlust der Semi-Immunität mit der Folge, lebenslang der Gefahr schwerer Malariaattacken ausgesetzt zu sein, den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Schutz eines "menschenrechtlichen Mindeststandards" auszulösen geeignet wäre. Wie dargelegt, gehört zur verfassungsrechtlich relevanten Extremgefahr auch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts. Der verfassungsrechtlich gebotene Abschiebungsschutz umfasst daher nicht die Vorsorge gegen Gefährdungen von Leib und Leben, die zwar nicht ausgeschlossen werden können, für die es aber keine wissenschaftlich fundierten Belege gibt. Im Übrigen gehen andere Sachverständige ohne weiteres davon aus, dass ein Wiederaufbau der Semi-Immunität erfolgen kann (vgl. Ochel, S. 4 und 8 f.; Dietrich, S. 2). Junghanss selbst hat seine Zweifel in der mündlichen Verhandlung aus der Beobachtung hergeleitet, dass der Aufbau einer Semi-Immunität bei lange in Tropengebieten lebenden Personen, die außerhalb von Malariagebieten aufgewachsen sind (etwa Missionaren) nicht habe festgestellt werden können. Er hat seine Zweifel indes selbst sogleich dahin relativiert, dass diese Personen in aller Regel in einer Umgebung wohnten, in der sie nicht in vergleichbarer Weise Malaria-Erregern ausgesetzt seien wie der Durchschnitt der einheimischen Bevölkerung, und dass sie außerdem in der Regel über eine wirksame medizinische Versorgung - insbesondere Notfallprophylaxe - verfügten.
Nach allem kann Abschiebungsschutz auch nicht in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG gewährt werden.
4. Den vom Kläger im Zusammenhang mit der Gesundheitsgefährdung gestellten Beweisanträgen (Schriftsatz vom 1.10.2002, Bd. 3 der Gerichtsakte, Bl. 159 ff.) braucht nicht nachgegangen zu werden. Der Senat stützt seine Entscheidung nicht auf die vom Kläger angegriffenen Aussagen im Gutachten von Dietrich vom 2.4.2002 an das Bundesamt, sondern auf die Angaben des gerichtlich bestellten Gutachters Junghanss sowie die - vom Kläger selbst gegen Dietrich "ins Feld geführten" - Aussagen von Ochel (Verhandlungsniederschrift des VG Frankfurt am Main vom 27.6.2002).
IV.
Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung folgt aus § 34 AsylVfG in Verb. mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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