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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: A 8 S 136/05
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 7
Unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung (u. a. im Urteil vom 03.06.2005 - A 8 S 199/04 -) schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 - DVBl. 2007, 1568 = AuAS 2008, 6) an, wonach die Feststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates - anders als beim asylrechtlichen Abschiebungsschutz - nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Asylbewerber Schutz in einem anderen Staat finden kann, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, unter Umständen dem Kläger in einem derartigen Fall aber das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 8 S 136/05

Verkündet am 07.02.2008

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07. Februar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2004 - A 15 K 10813/03 - geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am 20.4.1967 geborener nordkoreanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.12.2002 einen Asylantrag. Er gab an, am 13.12.2002 auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. Er habe Nordkorea unter Zurücklassung seines Personalausweises am 25.1.1998 verlassen, weil zwei Kühe einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, in der er gearbeitet habe, unter seiner Obhut verendet seien. Er sei auf Anraten seiner Mutter mit dem Zug zur chinesischen Grenze gefahren, habe den zugefrorenen Grenzfluss überschritten und sich zu seiner in China lebenden Tante, deren Söhne und Töchter in Südkorea arbeiteten, begeben. Im Jahre 2002 hätten nordkoreanische und chinesische Polizisten damit begonnen, geflohene Nordkoreaner festzunehmen und zurückzuschaffen. Seine Tante habe ihm deshalb geraten, China zu verlassen und seine durch einen Schlepper begleitete Reise nach Deutschland organisiert und finanziert. Er sei am 12.12.2002 mit dem Zug nach Peking gefahren und noch am selben Tag nach Deutschland abgeflogen.

Mit Bescheid vom 11.3. 2003 lehnte das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien. Es forderte den Kläger auf, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist werde er in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Kläger sei zwar wohl koreanischer Volkszugehöriger, täusche aber eine entsprechende Staatsangehörigkeit vor, da er höchstwahrscheinlich aus dem chinesischen Grenzgebiet stamme. Einen Aufenthalt in Südkorea lehne er ab, weil er offensichtlich fürchte, dass dort seine tatsächliche Herkunft ermittelt werde. Die behauptete Verfolgungsfurcht beruhe auf reiner Erfindung. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Diese Feststellung beziehe sich wegen der anzunehmenden chinesischen Staatsangehörigkeit nicht auf Nordkorea, eine Abschiebung dorthin komme nicht in Betracht.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 19.11.2004 die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zu der Feststellung verpflichtet, dass in Bezug auf die Demokratische Volksrepublik Korea bei dem Kläger Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorlägen, und den Bescheid des Bundesamtes vom 11.3.2003 insoweit aufgehoben, als er dieser Verpflichtung widerspreche. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu, weil davon auszugehen sei, dass er nicht auf dem Luftweg, sondern über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Er könne jedoch die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG beanspruchen. Es spreche einiges dafür, dass der Kläger die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitze. Aufgrund der Erkenntnislage sei davon auszugehen, dass der totalitäre Herkunftsstaat des Klägers bei einer Rückkehr sowohl von der illegalen Ausreise wie auch von der Asylantragstellung Kenntnis erlange und dies zu politischer Verfolgung führen werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 9.2.2005 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob dem Kläger angesonnen werden könne, in Südkorea Schutz zu suchen, zugelassene Berufung des Beteiligten, der beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2004 - A 15 K 10813/03 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Er macht unter Verweis auf sein Vorbringen im Verfahren auf Zulassung der Berufung geltend: Südkorea behandle alle Bürger Nordkoreas ohne Einbürgerung als eigene Staatsangehörige, was völkerrechtlich anerkannt und innerstaatlich wirksam sei. Es könne dem Kläger zugemutet werden, den ihm dort gebotenen Schutz in Anspruch zu nehmen. Mangels hiernach nicht gegebener Schutzlosigkeit im (zweiten) Staat, dem er angehöre, könne er keinen Abschiebungsschutz erhalten, da es ihm freistehe, freiwillig in Südkorea einzureisen.

Die Beklagte schließt sich - ohne Stellung eines eigenen Antrags - den Ausführungen des Beteiligten an, mit denen sich ihre Spruchpraxis, die eine Abschiebung nach Nordkorea ausschließe, decke.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert: Er müsse sich nicht auf die zweifellos gegebene Möglichkeit verweisen lassen, sich freiwillig in den Schutz Südkoreas zu begeben. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens (auf die Anhörungsmitteilung, dass der Senat erwäge, der Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO statt zu geben) hat der Kläger (mit Schriftsatz vom 10.2.2006) vorgetragen: Seine Mutter sei vor etwa zwei Jahren illegal nach China zu seiner Tante geflohen. Dort sei sie im Juli 2005 von der chinesischen Polizei festgenommen und nach Nordkorea abgeschoben worden. Zur Zeit befinde sie sich nach seinen Informationen in Nordkorea im Gefängnis. Er selbst habe in Nordkorea gesehen, dass ein Nachbar in der Öffentlichkeit von der Sicherheitspolizei erschossen worden sei, weil eine seiner Töchter nach Südkorea geflohen und dies den nordkoreanischen Behörden bekannt geworden sei. Nach seinen Informationen werde die Flucht eines Familienmitglieds nach Südkorea oder in die USA mit schwersten Sanktionen gegen die zurückgebliebenen Familienmitglieder belegt. Er fürchte deshalb um das Leben seiner Mutter, wenn er nach Südkorea verbracht werde. Dieser Aspekt der Verfolgung naher Familienmitglieder bei Bekanntwerden des Aufenthalts des Flüchtlings in Südkorea sei in der bisherigen Rechtsprechung des Senats unerörtert geblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der gemäß § 87b AsylVfG im vorliegenden Verfahren weiterhin beteiligt ist, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Denn sie ist unbegründet, soweit der Kläger, dessen (nord)koreanische Staatsangehörigkeit nach der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, welcher der Senat folgt und auf die er insoweit Bezug nimmt, feststeht, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) in Anspruch nimmt (nachfolgend I.) und sich gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 11.3.2003 wendet (nachfolgend III.). Sie ist unzulässig, soweit er die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) im Hinblick auf die Volksrepublik Korea (Nordkorea) erstrebt (nachfolgend II.).

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Der Senat hat zum Abschiebungsschutz für nordkoreanische Staatsangehörige insgesamt u. a. in seinem dem Kläger sowohl mit der Anhörungsmitteilung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO vom 16.1.2006 wie auch mit der Terminsladung vom 16.1.2008 übersandten Urteil vom 3.6.2005 - A 8 S 199/04 - ausgeführt:

"a)... Mehrstaatige Asylbewerber haben daher keinen Anspruch auf Asylanerkennung, wenn sie in einem Land ihrer Staatsangehörigkeit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, dieses Land sie unter zumutbaren Bedingungen aufnimmt und sie dort nach ihrer Einreise nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten, die im Verfolgerstaat so nicht bestünde.

Gleiches gilt für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG, das nach seinem Wortlaut die Genfer Flüchtlingskonvention umsetzt. Denn gemäß Art. 1 A Nr. 2 Satz 3 GK fehlt es an der Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund zu haben (vgl. hierzu Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, herausgegeben vom UNHCR, Neuauflage Dezember 2003, S. 28; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6.8.1996, a. a. O.; zur Übereinstimmung des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 1 A Nr. 2 GK mit § 51 Abs. 1 AuslG a. F. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296).

b) Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtiger nach Art. 16a Abs. 1 GG, ohne dass abschließend geklärt werden müsste, ob er tatsächlich - wie von ihm angegeben - unmittelbar von Peking nach Frankfurt geflogen oder in Wirklichkeit über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG eingereist ist. Der Kläger ist auch kein Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK, so dass er sich nicht auf das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann. Denn er kann in der Republik Korea (Südkorea) als weiterem Land seiner Staatsangehörigkeit auf zumutbare Weise Schutz vor Verfolgung durch Nordkorea finden.

aa) Alle Nordkoreaner besitzen zugleich die Staatsangehörigkeit Südkoreas.

Nach Art. 3 der südkoreanischen Verfassung umfasst das Staatsgebiet Südkoreas auch das Territorium Nordkoreas. An diese territoriale Definition knüpft das südkoreanische Staatsangehörigkeitsrecht an. Danach besitzen alle Bürger Nordkoreas automatisch ohne Einbürgerung (auch) die Staatsangehörigkeit Südkoreas (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31.1.1997 an das Verwaltungsgericht Stuttgart; Botschaft der Republik Korea vom 6.8.2004 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2004 an den Senat). Dieser Anspruch Südkoreas ist auch völkerrechtlich anerkannt (vgl. zur Anknüpfung des Asylrechts an das Völkerrecht und das Staatsangehörigkeitsrecht BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, a.a.O.). Nach dem allgemeinen Völkerrecht darf jeder Staat seine Staatsangehörigkeit nur an solche Personen verleihen, die zu ihm in einer "näheren tatsächlichen Beziehung" stehen; in der Staatenpraxis ist als eine solche Beziehung unter anderem die Abstammung von einem Staatsangehörigen oder die Geburt auf dem Staatsgebiet anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.5.1952 - 1 BvR 213.51 - BVerfGE 1, 322, 328 f.; Kammerbeschluss vom 20.8.1998 - 2 BvR 10.98 - DVBl. 1998, 1180). Für die Verleihung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit an die Angehörigen von Nordkorea liegen diese Voraussetzungen vor, nämlich die gemeinsame koreanische Abstammung und die Geburt im einheitlichen Staatsgebiet. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei Nord- und Südkorea völkerrechtlich um zwei verschiedene Staaten handelt, die beide Mitglieder der Vereinten Nationen sind (Auswärtiges Amt vom 29.6.2004 an den Senat; UNHCR vom 31.7.1996). Damit wird im Interesse friedlicher Koexistenz die Konsequenz daraus gezogen, dass gegenwärtig keine die gesamte koreanische Halbinsel umfassende Staatsgewalt besteht (vgl. Auswärtiges Amt vom 29.6.2004 an den Senat). Der auf eine Wiedervereinigung beider koreanischer Staaten zielende Anspruch Südkoreas wird dadurch jedoch nicht hinfällig, zumal es dem koreanischen Volk bislang versagt geblieben ist, in freier Selbstbestimmung über seine politische Form zu entscheiden (zur vergleichbaren Lage der beiden deutschen Staaten vor der Wiedervereinigung und der Vereinbarkeit der nach Auffassung der Bundesrepublik gegebenen einheitlichen Staatsangehörigkeit mit dem Völkerrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1987 - 2 BvR 373.83 - BVerfGE 77, 137, 153 f.). Dementsprechend hat das Auswärtige Amt auch bestätigt, dass der Anspruch Südkoreas, wonach alle Bürger Nordkoreas automatisch ohne Einbürgerung eigene Staatsangehörige sind, nach dem allgemeinen Völkerrecht anerkannt und im Übrigen auch innerstaatlich wirksam ist (vom 29.6.2004 an den Senat; vom 18.6.2004 an VG Karlsruhe). Davon geht offenkundig auch der UNHCR aus, der Anträge nordkoreanischer Flüchtlinge auf Aufnahme in Südkorea mit Blick auf deren südkoreanische Staatsangehörigkeit unterstützt (Gutachten vom 27.3.2001).

bb) Nordkoreaner, die im Fluchtzeitpunkt nicht Funktionäre der nordkoreanischen Arbeiterpartei waren und bei denen es sich auch nicht um übergelaufene Angehörige des Militärs handelt, sind in Südkorea hinreichend sicher vor Verfolgung.

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der südkoreanische Staat selbst keine Verfolgungsmaßnahmen ergreift. Nordkoreanischen Staatsangehörigen droht auch keine mittelbare Verfolgung dadurch, dass sie gegen ihren Willen direkt oder über ein Drittland wie etwa China nach Nordkorea verbracht werden; dem Auswärtigen Amt ist kein solcher Fall bekannt (Auskunft vom 31.1.1997 an VG Stuttgart). Was die Gefährdung der in Südkorea lebenden Nordkoreaner durch die nordkoreanischen Sicherheitsdienste angeht, trifft Südkorea in Abhängigkeit von Stellung und Rang derselben in der nordkoreanischen Hierarchie vorsorglich Maßnahmen, um die Identität geheim zu halten oder zu verschleiern (Auswärtiges Amt vom 31.1.1997 an VG Stuttgart); das Auswärtige Amt bejaht insoweit eine Gefährdung von Funktionären der nordkoreanischen Arbeiterpartei und von übergelaufenen Soldaten oder Offizieren (Auskunft vom 29.6.2004 an den Senat). Hinsichtlich der übrigen nordkoreanischen Staatsangehörigen liegen dem Auswärtigen Amt jedoch keine Erkenntnisse über eine Gefährdung durch nordkoreanische Sicherheitsdienste vor (Auskunft vom 29.6.2004 an den Senat; vom 31.1.1997 an VG Stuttgart). Diese Einschätzung einer regelmäßig vorhandenen Verfolgungssicherheit wird im Übrigen auch dadurch nachdrücklich bestätigt, dass der Anstrom nordkoreanischer Flüchtlinge nach Südkorea in der jüngeren Vergangenheit ständig angeschwollen ist (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4.4.2003, Neue Zürcher Zeitung vom 29.7.2004).

cc) Südkorea ist unter zumutbaren Bedingungen zur Aufnahme nordkoreanischer Staatsangehöriger bereit.

Das Verfahren zur Aufnahme von Nordkoreanern nach Südkorea gestaltet sich wie folgt: Jeder Nordkoreaner, der über ein Drittland nach Südkorea einreisen möchte, benötigt die vorherige Einwilligung der südkoreanischen Behörden. Das Prüfungsverfahren wird über die südkoreanische Auslandsvertretung durchgeführt, bei denen sich jeder einreisewillige Nordkoreaner zu melden hat. Geprüft wird zunächst, ob der Einreisewillige Koreaner im Sinne des südkoreanischen Staatsangehörigkeitsrechts ist. Im Vordergrund steht hierbei, ethnische Koreaner mit chinesischer Staatsangehörigkeit auszuschließen. Ferner wird geprüft, ob die Einreise nach Südkorea freiwillig ist, um zu verhindern, dass Nordkorea die Einreise propagandistisch als Verschleppung oder Entführung verwertet. Schließlich wird untersucht, ob der Einreisewillige unbescholten und kein Agent des Nordens ist. Damit soll einer Infiltration des Landes durch nordkoreanische Spione unter dem Deckmantel von Überläufern oder Flüchtlingen vorgebeugt werden (Auswärtiges Amt vom 29.6.2004 an den Senat; vom 31.1.1997 an VG Stuttgart; vom 18.6.2004 an VG Karlsruhe). Die Botschaft der Republik Korea in Berlin hat mit Schreiben vom 6.8.2004 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe als weiteren Ablehnungsgrund mitgeteilt, dass der Nordkoreaner sich in einem dritten Land auf längere Zeit aufgehalten und seinen Lebensmittelpunkt dort errichtet hat.

Danach ist Südkorea grundsätzlich bereit, Nordkoreaner als eigene Staatsangehörige aufzunehmen. Das Schreiben der Botschaft der Republik Korea vom 6.8.2004 stellt diese Bereitschaft nicht in Frage. Der Ablehnungsgrund der "Errichtung des Lebensmittelpunkts" nach Ziffer 2 dieses Schreibens trifft auf abgelehnte Asylbewerber nicht zu, weil deren dauerhafte Aufnahme von vornherein unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Abschlusses des Asylverfahrens stand. Dies ergibt sich im Übrigen auch unmittelbar aus dem Schreiben der Botschaft selbst. Der Personenkreis der nordkoreanischen Asylbewerber wird unter dessen Ziffer 3 gesondert behandelt. Dort ist nicht von einer Aufnahmeverweigerung die Rede, sondern es wird lediglich angemerkt, dass der durch einen Asylantrag geäußerte Wunsch eines nordkoreanischen Flüchtlings, in einem dritten Land zu bleiben, von diesem respektiert werden müsse. Dieser Appell zeigt, dass die Aufnahme in Südkorea insoweit gerade nicht verweigert wird. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für eine restriktive oder sonst wie belastende Handhabung des Aufnahmeverfahrens durch die zuständigen südkoreanischen Behörden. Der UNHCR teilt mit, dass ihm bislang kein Fall bekannt sei, in dem die Aufnahme verweigert wurde (Auskunft vom 27.3.2001). In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der UNHCR Aufnahmeanträge von Nordkoreanern unterstützt, falls sich der Bewerber scheuen sollte, sich direkt an die Botschaft Südkoreas zu wenden oder diese aus "politischer Befindlichkeit" heraus den Antrag nicht bearbeiten sollte; der UNHCR bietet außerdem juristische oder administrative Unterstützung für die Abreise einschließlich der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente (Auskunft vom 27.1.2001). Schließlich kann nach dem oben Gesagten auch verlangt werden, dass die Nordkoreaner im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ihre Bereitschaft zur freiwilligen Einreise nach Südkorea zu erkennen geben (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 3.11.1992, a.a.O.).

dd) Nordkoreaner finden in Südkorea auch keine existenzgefährdenden Lebensbedingungen vor, erst recht nicht solche, die so in Nordkorea nicht bestanden hätten. Im Gegenteil werden die Nordkoreaner nach ihrer Einreise intensiv gefördert, um ihnen die Eingliederung in die südkoreanische Gesellschaft zu erleichtern. Sie werden in einem zwei Monate dauernden Schnellkurs auf das Leben in Südkorea vorbereitet, etwa indem ihnen der Umgang mit Geld beigebracht wird (Welt am Sonntag vom 29.6.2004, Berliner Zeitung vom 6.8.2004). Nach Ablauf der zweimonatigen "Lagerausbildung" werden ihnen für das "Leben in Freiheit" Helfer zugeteilt, die sie in den nächsten fünf Jahren beraten sollen; jeder Helfer kümmert sich um sieben Flüchtlinge (Welt am Sonntag vom 26.9.2004). Sie erhalten zudem nach der Entlassung aus dem "Ausbildungslager" einen größeren Geldbetrag als Starthilfe - nach Pressemitteilungen jeder Erwachsene 23.000 Dollar sowie 375 Dollar Unterstützung pro Monat - und eine Wohnung (Welt am Sonntag vom 26.9.2004 und Berliner Zeitung vom 6.8.2004). Dass Südkorea ein geeigneter Zufluchtsstaat für Nordkoreaner ist, zeigt im Übrigen schon die wachsende Zahl von Nordkoreanern, die versuchen, Südkorea zu erreichen.

Nach allem hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtiger und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, weil es ihm möglich und zumutbar ist, das Schutzangebot Südkoreas als dem Land seiner eigenen Staatsangehörigkeit anzunehmen. Insbesondere bestehen auch keine Zweifel an seiner Verfolgungssicherheit, weil nach seinem Vorbringen nicht angenommen werden kann, dass in seiner Person eines der vom Auswärtigen Amt (Auskunft an den Senat vom 29.6.2004) genannten Gefährdungsmerkmale vorliegt."

Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Artikels "Frei, aber einsam" in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 21.11.2006 und des Berufungsvorbringens des Klägers insoweit fest, als der Kläger den flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) erstrebt. Der Zeitungsartikel bestätigt, dass nordkoreanische Flüchtlinge in Südkorea - auch wenn sie "nicht gerade mit offenen Armen empfangen werden" - nach wie vor - nicht unerhebliche Summen als Eingliederungs- und Mietbeihilfe (jeweils EUR 9.000,-) erhalten und ihnen Ausbildungszuschüsse gewährt werden. Erwähnt wird zwar auch die Angst der Flüchtlinge, dass in Nordkorea verbliebene Angehörige durch die eigene Flucht gefährdet würden, ohne dass allerdings Angaben zur Berechtigung derartiger Befürchtungen gemacht werden. Den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünften, Stellungnahmen und Pressestimmen lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass die Gefahr bestehen könnte, die nordkoreanischen Sicherheitsstellen könnten vom Aufenthalt eines Flüchtlings in Südkorea Kenntnis erhalten. Es wäre auch unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar anzunehmen, dass Südkorea zwar einerseits einen nicht unerheblichen - auch finanziellen - Aufwand leistet, um nordkoreanische Flüchtlinge zu integrieren, andererseits aber nicht alle Anstrengungen unternimmt, um in Nordkorea verbliebene Familienangehörige vor Nachteilen zu bewahren, die dadurch entstehen könnten, dass der Aufenthalt ihrer geflohener Verwandten in Südkorea bekannt wird. Ebenso wäre es bei Bestehen einer derartigen Gefahr ausgeschlossen, dass der UNHCR Aufnahmeanträge unterstützt, wie es (s. o.) der Fall ist.

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers gibt keinen Anlass für eine andere Einschätzung, denn es ist nicht glaubhaft. Er behauptet zum einen, mit eigenen Augen in Nordkorea gesehen zu haben, dass ein Nachbar in der Öffentlichkeit von der Sicherheitspolizei erschossen worden sei, weil den nordkoreanischen Behörden die Flucht seiner Tochter nach Südkorea bekannt geworden sei. Wenn diese Behauptung zuträfe, wäre es unerklärlich, warum der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 22.1.2003 auf die Frage, ob er sich schon einmal Gedanken darüber gemacht habe, sichere Unterkunft in Südkorea zu finden, wo doch Cousinen und Cousins arbeiteten, ohne Erwähnung dieses angeblich eigenen Erlebnisses antwortete, darüber habe er sich noch keine Gedanken gemacht, er werde in Südkorea sicher als Spion verhaftet und umgebracht. Zum andern trägt er nunmehr (mit Schriftsatz vom 10.2.2006) vor, seine Mutter sei vor (damals) etwa zwei Jahren illegal nach China zu seiner Tante geflohen, sei von der chinesischen Polizei dort festgenommen und nach Nordkorea abgeschoben worden; sie befinde sich in Nordkorea im Gefängnis. Auch diese Darstellung ist nicht glaubhaft. Denn es fällt auf, dass er - ohne Nennung von Quellen - plötzlich über verlässliche Informationen aus Nordkorea verfügen will, während er noch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt ausführte, außer seiner Mutter lebten vermutlich noch einige andere entfernte Verwandte in Nordkorea, er wisse jedoch nicht, wo diese wohnten. Zum andern hat er schon im Schriftsatz vom 22.9.2003 an das Verwaltungsgericht - allerdings ohne nähere Präzisierung - vorgetragen, seine Mutter sei nach seiner Flucht aus Nordkorea inhaftiert worden. Diese Inhaftierung hätte aber, wenn der zeitliche Zusammenhang mit seiner Flucht aus Nordkorea zuträfe, schon im Jahre 1998 oder jedenfalls wenig später stattgefunden haben müssen. Davon hat der Kläger jedoch zuvor nichts berichtet, obwohl ihm solches aus der Zeit seines Aufenthalts bei der Tante in China bis zum Dezember 2002 hätte bekannt geworden sein müssen. Nach allem kann dem neuen Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren kein Glauben geschenkt werden. Es bietet deshalb keinen Anlass, die Rechtsprechung des Senats zum (flüchtlingsrechtlichen) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Frage zu stellen, dass Südkorea für nordkoreanische Staatsangehörige einen ihrer (weiteren) Staatsangehörigkeit entsprechenden Schutzraum darstellt, der für sie erreichbar und zumutbar ist, weshalb ein Anspruch auf Schutzgewährung unter diesem Gesichtspunkt in Deutschland nicht in Betracht komme.

II. Dagegen hält der Senat an seiner u. a. in dem angeführten Urteil vom 3.6.2005 - A 8 S 199/04 - vertretenen Auffassung, gleiches gelte für den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG), nicht fest. Dieses Schutzbegehren ist ohne gesonderte Zulassung der Berufung durch den Erfolg des Rechtsmittels des Beteiligten gegen die im ersten Rechtszug ausgesprochene Verpflichtung, flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz zu gewähren (s. o. I.), in der Berufungsinstanz angefallen (BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 60; Beschluss vom 27.10.2006 - 1 B 153.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 23). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem - eine Entscheidung des erkennenden Senats vom 9.1.2006 - betreffenden Urteil vom 2.8.2007 (- 10 C 13.07 - DVBl. 2007, 1568 = AuAS 2008, 8), das im wesentlichen zu derselben Fallkonstellation wie die vorliegende ergangen war, zu diesem Schutzbegehren ausgeführt:

"Während über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden kann, ist über den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Abschiebezielstaaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis zu entscheiden. Von daher durfte das Berufungsgericht den Kläger nicht darauf verweisen, dass er die ihm in Nordkorea drohenden Gefahren durch eine - ihm mögliche und zumutbare - Ausreise nach Südkorea abwenden könne. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht für die Übertragung des asylrechtlichen Subsidiaritätsprinzips auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz auf die Entscheidung des früher für Asylsachen zuständig gewesenen 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - (BVerwGE 104, 265 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 7) bezogen. In dieser Entscheidung wurde lediglich ausgeführt, dass bei der Prüfung von subsidiärem Abschiebungsschutz nach dem damals geltenden § 53 AuslG auch eine etwaige Gefahrenminderung durch eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat (anstelle einer zwangsweisen Abschiebung in eben diesen Staat) in den Blick zu nehmen sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass die Gewährung von ausländerrechtlichem Abschiebungsschutz auch entfällt, wenn eine Abschiebung oder eine freiwillige Ausreise des Ausländers in einen Drittstaat möglich ist.

Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nordkorea ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil das Bundesamt dem Kläger eine Abschiebung dorthin nicht angedroht hat und darüber hinaus in der Begründung seines Bescheides ausgeführt hat, dass diese wegen des totalitären Regimes in Nordkorea und der zurzeit dort herrschenden Hungersnot nicht in Betracht komme. Grundsätzlich darf sich in einem Asylverfahren weder das Bundesamt noch ein Gericht der Prüfung entziehen, ob ausländerrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Dass das Bundesamt regelmäßig von Amts wegen zu entsprechenden Feststellungen berechtigt und verpflichtet ist, ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs. 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG. In § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von der Feststellung abgesehen werden kann. Auch in Fällen, in denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen und dem Asylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Feststellung zu eröffnen. Dieser Feststellung kommt nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 insofern noch verstärkte Bedeutung zu, als nach der seitdem geltenden Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einem Ausländer - vorbehaltlich der Ausschlussgründe nach Satz 2 - eine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Damit ist die Entscheidung des Bundesamts nicht mehr nur für die Abschiebung des Ausländers, sondern nunmehr auch für seinen aufenthaltsrechtlichen Status von Bedeutung. Entsprechend zielt der Anspruch des Ausländers nicht mehr nur darauf, die gerichtliche Überprüfung der Abschiebevoraussetzungen zu eröffnen, sondern zusätzlich darauf, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorzubereiten. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht ausdrücklich geregelt, hinsichtlich welcher Staaten über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu entscheiden ist. Der Asylsuchende hat Anspruch auf die Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 <271 f.> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 52; vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2003 - BVerwG 1 C 21.02 - BVerwGE 118, 308 <311 f.> = Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 14).

Im Falle des Klägers durfte das Bundesamt danach nicht von einer Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nordkoreas absehen. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht inzwischen fest, dass der Kläger aus Nordkorea stammt und die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzt. Hinsichtlich des Herkunftsstaats des Asylbewerbers ist das Bundesamt aber regelmäßig zur Prüfung und Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG verpflichtet. Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamts sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt und näher begründet (vgl. etwa Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - a. a. O.). Jedenfalls dann, wenn das Bundesamt - wie hier - auch keine Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich eines anderen Staates getroffen hat, verdichtet sich die Verpflichtung auf das Herkunftsland. Korrespondierend mit der gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes hat der Asylbewerber einen materiellrechtlichen Anspruch."

Dem schließt sich der Senat an. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das auch diesen aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsschutz zusprechende Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Erfolg hat. Denn die Klage ist insoweit unzulässig, weil der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in demselben Urteil vom 2.8.2007 kein schutzwürdiges Interesse daran hat, seinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Nordkorea gerichtlich durchzusetzen. Die begehrte Feststellung brächte ihm nämlich keine Vorteile. Eine Abschiebung nach Nordkorea hat der Kläger nach den ausdrücklichen Ausführungen des Bundesamts im Ablehnungsbescheid nicht zu befürchten. Eine (positive) Feststellung würde auch seinen aufenthaltsrechtlichen Status nicht verbessern. Zwar würde er damit die (Regel-)Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllen. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch ausgeschlossen, wenn dem Ausländer die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Nach den unter I. getroffenen Feststellungen ist dem Kläger eine Ausreise nach Südkorea, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, aber ohne weiteres möglich und zumutbar. Insofern hätte der Kläger mit der von ihm erstrebten Feststellung nichts gewonnen.

III. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 11.3.2003 nicht zu beanstanden. Die Androhung der Abschiebung in den aus dessen Sicht u. a. wegen fehlender Ausweispapiere ungeklärten "Herkunftsstaat" enthält zwar keine ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung, sondern lediglich einen unverbindlichen Hinweis (BVerwG, Urteil vom 25.7.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343). Das macht sie jedoch nicht rechtswidrig. Vielmehr muss in einem solchen Fall nach endgültiger Klärung des Herkunftsstaats dem betroffenen Ausländer dieser so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass er hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (BVerwG, a. a. O.). Auf den Kläger bezogen bedeutet dies, dass ihm vor einer Abschiebung etwa nach Südkorea, das aus heutiger Sicht als einziges Zielland in Betracht kommt, dieses benannt und ihm Gelegenheit gegeben werden muss, sich - notfalls unter Inanspruchnahme der Gerichte - gegen eine Abschiebung gerade dorthin zur Wehr zu setzen.

Der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist sonach stattzugeben, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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