Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: A 9 S 1038/99
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 2
AuslG § 53
AsylVfG § 26
AsylVfG § 31 Abs. 5
Ein Asylbewerber, dem wegen der Drittstaatenregelung kein eigenes Asylrecht zuerkannt werden kann, kann auch keinen Abschiebungsschutz aus § 51 Abs. 1 AuslG erhalten, wenn zwar sein Ehepartner als Asylberechtigter anerkannt worden ist, ihm selbst aber keine politische Verfolgung droht. Eine vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz lediglich abgeleitete Berechtigung, ebenfalls diesen Schutz zu erhalten, gibt es nicht.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 9 S 1038/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert und den Richter am Verwaltungsgericht Reimann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 1999 - A 14 K 10849/98 - teilweise geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, die Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nur im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein kamerunischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 29.12.1997 auf dem Luftwege von Yaunde/Kamerun mit Zwischenlandung in Zürich über den Flughafen Frankfurt in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 09.01.1998 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gab er an, seit 1991 Mitglied der Social Democratic Front (SDF) in Kamerun gewesen zu sein. Er habe als Parteisekretär seines Wohnbezirks ("xxxxx xxxxxx") in Bamenda für seine Organisation geworben. Nach den Präsidentschaftswahlen vom 11.10.1992 habe er sich am 21.10.1992 zusammen mit anderen im Haus des Parteivorsitzenden Fru Ndi in Bamenda befunden. Die Sicherheitskräfte hätten sie bis 28.12.1992 unter Hausarrest gestellt. Nach einer Demonstration vom 11.10.1993 in Bamenda sei er bis Ende November 1993 in Haft gewesen und dabei schwer misshandelt worden. Als nach der Kommunalwahl vom 21.01.1996 im April 1996 u.a. in Bamenda der gewählte SDF-Bürgermeister durch einen Regierungsvertreter ersetzt worden sei, habe die SDF dagegen demonstriert. Beim gewaltsamen Einschreiten der Sicherheitskräfte sei er verletzt worden und habe zwei Monate im Krankenhaus verbringen müssen, aus dem er am 03.06.1996 entlassen worden sei. Am 07.06.1996 hätten ihn die Sicherheitskräfte in seiner Wohnung verhaftet und zwei Wochen lang festgehalten. Während der Haft sei er oft ins Gesicht geschlagen worden, sein Kiefer und seine Zähne seien heute noch beeinträchtigt. Als am 30.03.1997 seine Ehefrau, ebenfalls aktives SDF-Mitglied, nach Anschlägen auf militärische Einrichtungen in Bamenda im Zusammenhang mit der Parlamentswahl verhaftet worden sei, sei seine Wohnung durchsucht und nach ihm gefahndet worden. Er habe sich einen Monat lang in einem Kloster und dann in Garoua versteckt und sei dann Ende Dezember 1997 mit Hilfe seines Beschützers geflohen.

Mit Bescheid vom 10.02.1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Kamerun an. Zur Begründung wurde ausgeführt, als Asylberechtigter könne der Kläger nach § 26a AsylVfG schon wegen seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht anerkannt werden. Er genieße aber auch keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, weil die Angaben über sein behauptetes Verfolgungsschicksal wegen der ziemlich kümmerlichen Kenntnisse über die SDF und wegen zum Teil ungenauer Zeitangaben und sonstigen Ungereimtheiten nicht glaubhaft seien.

Am 24.02.1998 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 10.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat er eine ausführliche Erklärung in englischer Sprache vorgelegt. Er hat darin sein bisheriges Vorbringen über die Geschehnisse 1991 bis 1993 wiederholt. Weiter hat er angegeben, er sei schon anlässlich des Protestmarsches nach den Kommunalwahlen in Bamenda 1996 von Sicherheitskräften aufgegriffen, ins Gefängnis "Brigardeo Ter" verbracht und dort zwei Wochen lang festgehalten worden. Er sei brutal geschlagen worden, so dass er immer noch Schwierigkeiten beim Kauen und mit dem Gehör habe. Nach der Verhaftung seiner Ehefrau am 30.03.1997 sei in Anwesenheit seiner Schwiegermutter seine Wohnung durchsucht und seien Kisten mit Dokumenten mitgenommen worden. Aus seinem Versteck in Garoua habe er im Juni 1997 Kontakt mit seiner Frau aufnehmen können, die nach schwerer Folter aus der Haft entlassen worden sei. Sie habe ihm berichtet, dass sie sich wöchentlich bei der Polizei melden müsse; dabei sei auch immer wieder nach ihm gefragt worden. Seine Ehefrau sei durch Bescheid des Bundesamts vom 24.03.1998 als Asylberechtigte anerkannt worden.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt; der Bundesbeauftragte hat sich zur Klage nicht geäußert.

Mit Urteil vom 13.04.1999 hat das Verwaltungsgericht Ziffer 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 10.02.1998 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Kläger könne gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er aus der Schweiz, also aus einem sicheren Drittstaat, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Deshalb habe er auch keinen Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG (BVerwG, Urteil vom 06.05.1997, InfAuslR 1997, 422). Auch das von ihm geltend gemachte eigene Verfolgungsschicksal habe ihm nicht geglaubt werden können. Seine Angaben über einen wesentlichen Teil dieses Verfolgungsschicksals, nämlich über die Demonstrationen bzw. den Protestmarsch vom April 1996 in Bamenda seien derart widersprüchlich, dass an der Richtigkeit seiner Angaben insgesamt gezweifelt werden müsse. In seiner bei Gericht eingereichten Erklärung schildere der Kläger diesen Vorgang so, als sei er während des Protestmarsches festgenommen worden. Beim Bundesamt habe er demgegenüber angegeben, erst nach Entlassung aus dem Krankenhaus am 07.06.1996 verhaftet worden zu sein. Auf entsprechende Vorhalte in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger keine plausible Erklärung für diese Widersprüche abgegeben.

Erfolg habe die Klage jedoch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung der Beklagten, ihm Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 26 AsylVfG, dessen Voraussetzungen hier vorlägen. Dass nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung unter den Begriff des Asylberechtigten in § 26 AsylVfG nur Personen fielen, die nach Art. 16a GG als Asylberechtigte anerkannt würden, zwinge nicht dazu, den Anspruch eines Angehörigen auf Familienasyl gleichfalls auf die Asylentscheidung zu beschränken, Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG also nicht aus § 26 AsylVfG abzuleiten. Nach § 13 Abs. 2 AsylVfG umfasse der Asylantrag beide Ansprüche. Auch der Wortlaut des § 26 AsylVfG spreche nicht entscheidend dafür, dass dort ein anderer Begriff des Asylantrags verwendet werde, nämlich ein solcher, der den Antrag auf Anerkennung nach Art. 16a GG enthalten müsse und nur diesen enthalten dürfe. Aus § 31 Abs. 5 AsylVfG könne dieser Schluss auch nicht gezogen werden. Im Übrigen erscheine es ungereimt, dass zwar die Rechtsstellung nach Art. 16a GG über § 26 AsylVfG weitergegeben werden könne, für die Rechtsstellung aus § 51 Abs. 1 AuslG aber ein Asylverfahren durchgeführt werden müsse. Die Entscheidungen des BVerwG vom 28.04.1998 (DVBl. 1998, 1020) und des VGH Baden-Württemberg vom 01.12.1998 (- A 6 S 2024/97 -) stünden dieser Auffassung nicht entgegen. Denn sie beträfen die im Hinblick auf § 31 Abs. 5 AsylVfG zu stellende Frage, ob neben der Familienasylberechtigung noch Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bestehe. Hier gehe es aber darum, ob bei erfolglosem Begehren nach § 26 AsylVfG - etwa wegen der Drittstaatenregelung - jedenfalls die Rechtstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG vom Stammberechtigten an den Familienangehörigen übertragen werden könne. Das scheine auch das BVerwG (a.a.O.) zu bejahen, wenn es ausführe, einem Ausländer, der die Anerkennung als Familienasylberechtigter erstrebe, könne es nicht verwehrt werden, zugleich mit der Asylklage - hilfsweise - Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu begehren. Schließlich spreche auch der Zweck des Familienasyls, einem nahen Angehörigen des Asylberechtigten ohne Prüfung eigener Verfolgungsgründe die selbe Rechtstellung zu gewähren, für das gefundene Ergebnis. Deshalb müsse der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben werden, auch soweit er Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG verneine und dem Kläger die Abschiebung androhe.

Mit Beschluss vom 18.06.1999 hat der Senat auf Antrag des Bundesbeauftragten die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zu deren Begründung führt der Bundesbeauftragte aus, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtsstellung des § 51 Abs. 1 AuslG - analog § 26 AsylVfG - vom Stammberechtigten abgeleitet werden könne, wenn dessen Familienangehörige wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Familienasyl erhalten könnten, überzeuge nicht. Nach der eindeutigen Bestimmung des § 26 AsylVfG werde allein die Asylberechtigung an den Familienangehörigen weitergegeben. Dass dieser zugleich die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genieße, ergebe sich als bloße Rechtsfolge aus dem Gesetz (§ 2 AsylVfG, § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Ein allgemeiner ausländerrechtlicher "Familienabschiebungsschutz" lasse sich nach der Rechtsprechung nicht aus den Gesetzesmaterialien entnehmen. Es bestehe auch keine Gesetzeslücke, die durch entsprechende Anwendung des § 26 AsylVfG geschlossen werden müsse.

Der Bundesbeauftragte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.04.1999 - A 14 K 10849/98 - zu ändern, soweit damit der Klage stattgegeben wurde, und diese in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil, soweit es zu seinen Gunsten ergangen ist, für zutreffend.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Der Senat hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA), des Instituts für Afrika-Kunde (IAK) und von amnesty international (ai) über die Geschehnisse nach der kamerunischen Kommunalwahl vom Januar 1996 eingeholt. Dem Senat liegen ferner die Behördenakten des Bundesamts und die Prozessakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Auf alle diese Unterlagen, die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze und die den Beteiligten übersandte Erkenntnismittelliste wird Bezug genommen. Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt; auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl Beteiligte nicht vertreten waren, denn die ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen enthielten den Hinweis, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Gegenstand der nach Zulassung durch den Senat statthaften und auch sonst zulässigen Berufung sind die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes (§ 51 Abs. 1 AuslG) sowie die Hilfsbegehren des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsschutz ( § 53 AuslG ) und Aufhebung der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260).

Die Berufung ist begründet, denn dem Kläger steht ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) nicht zur Seite; er ist auch nicht vor Abschiebung geschützt (§ 53 AuslG), so dass auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist.

1. Dem Kläger, dessen Asylklage rechtskräftig abgewiesen ist, kann Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt werden, denn er ist weder Asylberechtigter noch hat er die Rechtstellung eines Flüchtlings (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 u. 2 AuslG) inne. Er kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts- den Schutz aus § 51 Abs. 1 AuslG nicht aus dem Status seiner Ehefrau als anerkannter Asylberechtigter herleiten (a) und selbst kann er nicht als politisch Verfolgter angesehen werden (b).

a) § 51 AuslG bestimmt den Personenkreis derjenigen, die Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung genießen, in Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und in Satz 2 abschließend. Diese Vorschriften zeigen, dass von ihnen nur geschützt wird, wer in eigener Person politisch verfolgt wird. Eine vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz lediglich abgeleitete Berechtigung, ebenfalls diesen Schutz zu erhalten, gibt es nicht. Sie lässt sich nicht durch eine (Rechts-) Analogie aus § 26 AsylVfG herleiten. Eine solche Analogie setzt eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke voraus. Hieran fehlt es.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 05.07.1994 (- 9 C 1.94 -, DVBl. 1995, 565) ausgeführt, dass "mit dem Ausländergesetz von 1990 der Gesetzgeber § 51 Abs. 1 AuslG als einfachgesetzliche Regelung des Schutzes politisch Verfolgter vor Abschiebung geschaffen (hat), ohne den nächsten Angehörigen des Verfolgungsbedrohten allein wegen ihrer familiären Nähe zu diesem gleichfalls einen Anspruch auf Abschiebungsschutz zuzuerkennen. Wenn der Gesetzgeber hiernach vor dem Hintergrund der kurz zuvor ergangenen Regelung des § 7a AsylVfG a.F. (Familienasyl) in Kenntnis der Interessenlage des betroffenen Personenkreises und der Zielrichtung dieser Vorschriften eine vergleichbare Regelung bei der Normierung des Abschiebungsschutzes unterlassen hat, so hat er dadurch seine Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass den Interessen der nächsten Angehörigen eines Abschiebungsschutzberechtigten durch die ihnen zustehende, wegen Art. 6 Abs. 1 GG einem Rechtsanspruch nahe kommende aufenthaltsrechtliche Position aus § 31 AuslG i.V.m. § 70 AsylVfG genüge getan ist" (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.07.1994 - A 14 S 1502/94 -, DVBl. 1994, 1413 und Urteil vom 23.11.1999 - A 6 S 1974/98 -, ESVGH 50, 122; OVG Münster, Urteil vom 08.11.1993 - 13 A 2486/92A -, NVwZ 1994, 602). Dies gilt nach Ansicht des Senats nicht nur dann, wenn der Stammberechtigte lediglich durch § 51 AuslG geschützt ist, sondern auch - wie hier -, wenn die stammberechtigte Ehefrau des Klägers Asylrecht genießt. Auch hier müsste der Abschiebungsschutz für einen Nichtasylberechtigten aus der Rechtstellung eines nahen Familienangehörigen abgeleitet werden. Dies würde eine Rechtsanalogie zu § 26 AsylVfG erfordern, die, wie oben gezeigt, mangels ungewollter Regelungslücke ausscheidet. Wenn der Gesetzgeber den Familienangehörigen eines Asylberechtigten bei Einreise über einen sicheren Drittstaat das Familienasyl und damit die Rechtstellung aus § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG versagt, soll ihm letztere auch nicht aus abgeleitetem Recht verschafft werden können.

Anderes ergibt sich nicht daraus, dass ein Asylantrag durch ausdrückliche Erklärung des Schutzsuchenden auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt werden kann (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Diese Möglichkeit der Verfahrensgestaltung durch den schutzsuchenden Ausländer besagt nichts über die materiell-rechtlichen Ansprüche, weder für ihn, noch gar für seine Familienangehörigen. Ebenso wenig rechtfertigt die Vorschrift des § 31 Abs. 5 AsylVfG die Gewährung allein familienabhängigen Abschiebungsschutzes. Nach dieser Regelung soll das Bundesamt von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 des Ausländergesetzes absehen, wenn der Ausländer Familienasylberechtigter ist, denn die nahen Angehörigen eines politisch Verfolgten sollen dessen Rechtsstellung erhalten, ohne dass jeweils bei ihnen geprüft werden muss, ob sie sich auch auf eigene Verfolgungsgründe berufen können. Deshalb ist ohne Feststellung zu einem eigenen Verfolgungsschicksal des Familienasylberechtigten eine Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich oder sonst zulässig (so BVerwG, Urteil vom 28.04.1998 - 9 C 1.97 -, BVerwGE 106, 339; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.12.1998 - A 6 S 2024/97 -). Der nicht Familienasylberechtigte kann daher einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht aus § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG herleiten, da diese Vorschrift lediglich besagt, dass Asylberechtigte Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen, was der Kläger nicht ist. Die Verpflichtung zur Feststellung des Abschiebungsschutzes enthält lediglich die Bestimmung des § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG (so BVerwG, Urteil vom 28.04.1998 a.a.O.); der Kläger muss sich also auf eigene politische Verfolgung berufen können.

Die allgemeinen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des Familienasyls spräche für die Anwendung des § 26 AsylVfG auf die Rechtstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, denn auch insoweit solle dem nahen Angehörigen eines politisch Verfolgten ohne Prüfung der eigenen Verfolgungsgründe die selbe Rechtstellung wie dem Asylberechtigten, der seinerseits ja die Stellung nach § 51 Abs. 1 AuslG besitze, gewähren, finden im Gesetz keinen Niederschlag.

b) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Blick auf Kamerun vorliegen.

Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Kläger befürchtet, im Falle einer Abschiebung nach Kamerun dort verfolgt zu werden. Er leitet dies vor allen daraus her, dass er Mitglied der oppositionellen SDF und deren Parteisekretär in seinem Wohnbezirk in Bamenda gewesen sei, an einer Demonstration 1996 im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen teilgenommen habe und dabei verhaftet worden sei und sich später nur durch Flucht einer weiteren Inhaftierung habe entziehen können; diese Gefahr bestünde noch fort. Ebenso wie das Verwaltungsgericht vermag der Senat das nicht zu glauben.

Dem Kläger ist zu glauben, dass er Mitglied der SDF (Social Democratic Front), der führenden Oppositionspartei der anglophonen Nordprovinz Kameruns mit Hauptort Bamenda, ist. Zweifelhaft dagegen ist bereits, ob er zum "Generalsekretär" in seinem Bezirk xxxxx xxxxxx in Bamenda gewählt worden ist. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16.05.2000, die unter Mitwirkung des National Executive Committee der SDF zustande gekommen ist, hat der Kläger kein offizielles Amt der Partei in seinem Wohnbezirk inne gehabt. Auch das Institut für Afrikakunde konnte in seiner Antwort vom 06.03.2000 auf die Anfrage des Senats die Behauptung des Klägers nicht bestätigen mit dem Hinweis, dass es sich bei dem angegebenen Bezirk mit sehr großer Sicherheit um die kleinste Parteigliederung der SDF handle und Verantwortliche auf dieser niedrigsten Ebene in der Regel nicht nachgewiesen werden können. Auch amnesty international konnte in der Auskunft vom 08.03.2001 die Angabe des Klägers nicht bestätigen. Die von ihm mit Schriftsatz vom 13.06.2000 vorgelegte Bescheinigung des Provincial Secretariat der SDF bestätigt seine Mitgliedschaft in dieser Partei, nicht aber die behauptete Funktionärsstellung. Der Kläger ist daher, da anderweitige überprüfbare oder glaubhafte Belege für eine besondere Stellung innerhalb der SDF fehlen und er Konkretes über die von ihm behauptete Funktion nicht dargelegt hat, als deren "einfaches Mitglied" anzusehen. Allein die Mitgliedschaft und die politische Betätigung für die SDF, eine zugelassene politische Partei, die im Parlament die stärkste Oppositionskraft ist, führt in Kamerun nicht zu Verfolgungsmaßnahmen durch die Sicherheitskräfte (AA vom 05.05.2002 an VG Hamburg und vom 19.02.2002 an VG Gelsenkirchen).

Der Kläger hat sich nicht konkret als Gegner des Präsidenten Biya und seines Regimes exponiert, was zu einer Gefährdung führen könnte (IAK vom 01.03.1999 an VG Karlsruhe), insbesondere ist nicht glaubhaft, dass er an einer Demonstration gegen das Regime im April 1996 teilgenommen hat, verletzt und in der Folgezeit inhaftiert worden ist und dass er deshalb und im Anschluss an die Inhaftierung seiner Frau im März 1997 Verfolgung hat befürchten und fliehen müssen.

Der Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit der behaupteten Demonstration im April 1996 ist widersprüchlich; die Widersprüche sind von ihm auch nicht aufgelöst worden. Nach dem Protokoll gab er beim Bundesamt an, im April 1996 an einer Demonstration teilgenommen zu haben, weil ein Regierungsvertreter in der Regionalverwaltung eingesetzt worden sei, obwohl seine Partei die Wahl gewonnen hätte. Die Sicherheitskräfte seien mit Gewalt eingeschritten, hätten Tränengas eingesetzt und die Leute geschlagen, wobei Gesinnungsfreunde verletzt worden seien und ins Krankenhaus hätten gebracht werden müssen. Auch seien einige festgenommen worden. Ein Tränengasgeschoss hätte ihn im Bereich der Füße getroffen. Das Rote Kreuz hätte ihn ins Krankenhaus gebracht. Dort hätte er zwei Monate lang bleiben müssen. Am 03. Juni 1996 sei er entlassen worden.

Beim Verwaltungsgericht hat er erklärt, bei den Kommunalwahlen am 21.01.1996 habe seine Partei alle Kommunen in der Nordwestprovinz gewonnen und hätte das Recht gehabt, die Bürgermeister zu stellen. Durch Dekret des Präsidenten seien jedoch Regierungsmitglieder zur Verwaltung der Städte berufen worden. Als dies bekannt geworden sei, hätten die Führer der SDF Protestmärsche an den Tagen, an denen die eingesetzten Verantwortlichen ihr Amt antraten, organisiert. Der Vorsitzende seines Bezirks und er hätten die Leute für diesen Protest mobilisiert. Er sei mit anderen Protestanten vor das Bamenda Council gezogen. Es sei zur Konfrontation mit den Sicherheitskräften gekommen. Er sei festgenommen und in der "Brigardeo Ter" festgehalten und schwer zusammengeschlagen worden. Zwei Wochen später sei er auf betreiben seines Anwaltes freigelassen worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab er an, bei der Demonstration im April 1996 von einer Tränengasgranate am linken Bein getroffen worden zu sein, weil er in der ersten Reihe marschiert sei. Er sei dann von der Ambulanz ins Krankenhaus gefahren und dort behandelt worden. Was er beim Verwaltungsgericht gesagt habe, sei falsch gewesen. Richtig sei, dass die Rote-Kreuz-Ambulanz ihn behandelt und dann heimgefahren habe. Dorthin seien die Polizisten gekommen und hätten ihn in die Polizeidirektion "Brigardeo Ter" gebracht. Der Familienanwalt habe ihn dort herausgeholt, damit er weiter hätte behandelt werden können. Er könne sich nicht erinnern, ob er zwei Wochen oder zwei Monate im Gefängnis gewesen sei. Es sei zu lange her. Verbandsmaterial habe man ihm mitgegeben, damit er sich selbst daheim habe versorgen können. So schwer sei er nicht verletzt gewesen, der Knochen sei noch heilgeblieben.

Der Senat glaubt dem Kläger nicht, bei einer Demonstration in Bamenda gegen die Einsetzung eines Regierungsbeamten teilgenommen, dabei verletzt und in diesem Zusammenhang verhaftet worden zu sein. Gesichert ist, dass am 21.01.1996 Kommunalwahlen stattgefunden haben und diese in den meisten großen Städten der Nordwestprovinz von der SDF gewonnen wurden. Obwohl sie die Bürgermeister hätten stellen dürfen, wurden durch Dekret des Präsidenten in vielen Städten, auch in Bamenda, sogenannte Regierungsdelegierte eingesetzt, was zu Unruhen geführt hat. Auch in Bamenda ist es in der Zeit nach den Kommunalwahlen bis zur Amtseinführung des Regierungsdelegierten, die spätestens im Juni 1996 stattfand, zu Protestkundgebungen gekommen (AA, ai und IAK an den Senat). Die Schilderung des Klägers von der Demonstration, die sehr im Allgemeinen bleibt, ist lediglich insoweit konsistent, dass er durch eine Tränengasgranate am Bein verletzt worden sein will. Sie weist jedoch gravierende Widersprüche auf. Bei seiner zeitnächsten Angabe vor dem Bundesamt will er zwei Monate im Krankenhaus gewesen, dann entlassen, anschließend inhaftiert und zwei Wochen festgehalten worden sein. Nach seinen späteren Äußerungen will er nicht mehr im Krankenhaus gewesen, sondern sofort inhaftiert worden sein. Hinsichtlich der Haftdauer gibt er einmal zwei Wochen und einmal zwei Monate an. Dieses für ihn nach seiner Behauptung gravierende Ereignis der Demonstration und ihrer Folgewirkungen lässt seinen Erklärungsversuch, sich wegen der langen verstrichenen Zeit heute nicht mehr daran erinnern zu können, ob er zwei Wochen oder zwei Monate inhaftiert gewesen war, scheitern.

Auch die Ereignisse des Jahres 1997, die ihn zu seiner Flucht veranlasst haben, sind nicht glaubhaft. Beim Bundesamt erklärte er, in der Zeit um den 17. und 28.03.1997 seien in Bamenda militärische Einrichtungen von unbekannten Tätern zerstört worden. Seine Frau, ebenfalls aktives Mitglied der SDF, sei am 20.03.1997 inhaftiert worden; Sicherheitskräfte seien in seine Wohnung eingedrungen, als er nicht zu Hause gewesen sei, hätten diese durchsucht und Dokumente beschlagnahmt. Als er abends heimgekehrt sei, habe er erfahren, was vorgefallen sei, und sei dann nach xxxxxxx gefahren, um sich im Kloster zu verstecken.

Beim Verwaltungsgericht hat er vorgetragen, am 30. März 1997 habe er erfahren, dass seine Frau bei der Rückfahrt aus xxxxx von einem Parlamentswahl-Vorbereitungstreffen der Partei in xxxxx verhaftet worden sei, weil zuvor in der gesamten Nordwestprovinz Polizeistationen von unbekannten Schützen angegriffen worden seien. Bestätigt findet sich lediglich die Behauptung von Anschlägen auf militärische und polizeiliche Einrichtungen in der Nordwestprovinz (ai vom 07.10.1999 an VG Trier), nicht aber solche in Bamenda, wie der Kläger noch beim Bundesamt behauptete. Diese Abweichung hat der Kläger nicht aufgeklärt.

Die vom Kläger erzählte Geschichte nach der Verhaftung seiner Ehefrau ist unglaubhaft. Beim Bundesamt gab er an, nach der Verhaftung seiner Ehefrau seien, als er nicht zu Hause gewesen sei, Soldaten in sein Wohnhaus gekommen, hätten dieses durchsucht und Dokumente beschlagnahmt. Als er dies bei seiner Rückkehr erfahren habe, sei er nach xxxxxxx gefahren und habe sich dort in einem Kloster versteckt. Beim Verwaltungsgericht hat er vorgetragen, als er von der Verhaftung seiner Ehefrau erfahren habe, hätte er einen Freund bitten wollen, ihn nach xxxxxx zu fahren, um sich von der Situation seiner Ehefrau zu überzeugen. Da der Freund nicht da gewesen sei, habe dies kein Erfolg gehabt. Auf dem Weg nach Hause sei er von seiner Schwiegermutter darüber informiert worden, dass Polizisten in seiner Wohnung warten würden, um ihn zu verhören. Diese hätten ihr (der Schwiegermutter) einen Haftbefehl gezeigt, seien gewaltsam in die Wohnung eingedrungen, dort zwei Gewehre, die von ihm bei traditionellen Tänzen und Totenzelebrationen gebraucht würden, sowie einige Kisten und Dokumente beschlagnahmt und mitgenommen. Seine Schwiegermutter sei schwer verprügelt worden. Er sei sofort in den Untergrund gegangen und in das Kloster xxxxxxx geflohen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte er, von den Vorgängen und der Verhaftung seiner Ehefrau habe er von Leuten aus der Gegend von xxxxx erfahren. Die Partei sei bekannt und so etwas spreche sich schnell herum. Der Freund, den er aufgesucht habe, damit er ihn zum Gefängnis seiner Frau fahren sollte, habe die Stadt nicht verlassen wollen. Auf Nachfrage erklärte er, er glaube, sein Freund sei nicht da gewesen, als er zu ihm gegangen sei. Seine Schwiegermutter hätte ihm berichtet, die Polizei hätte nach ihm gesucht. Nach allen wichtigen Parteileuten sei gesucht worden. Bei der Hausdurchsuchung seien Dokumente und traditionelle Waffen mitgenommen worden. Die Waffen habe er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt deshalb nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Das alles sei am 27.03.1997 geschehen, das war der Tag, an dem er sein Haus verlassen habe. An diesem Tag sei auch seine Ehefrau verhaftet worden. Auf Vorhalt des Abweichens dieser Daten von früheren Erklärungen gab er an, das sei alles schon lange her und er bringe vielleicht die Daten durcheinander, es könne auch der 29.03. gewesen sein. Er sei dann zu seinem Bruder ins Kloster nach xxxxxxx geflohen und habe dort drei oder vier Wochen gelebt. Sein Bruder hätte ihn zu Hause mit dem Auto abgeholt. Der Bruder habe auch seine weitere Flucht nach Garoua organisiert.

Diese unterschiedlichen Darstellungen lassen sich schwerlich miteinander vereinbaren. Lassen sich nicht übereinstimmende Zeitangaben hinsichtlich seiner Flucht aus Bamenda und der Verhaftung seiner Ehefrau durch den langen Zeitablauf noch erklären, so ist es wenig plausibel, weshalb er beim Bundesamt die beschlagnahmten Waffen nicht erwähnt, beim Verwaltungsgericht dies aber angibt und zusätzlich noch behauptet, ein Haftbefehl sei vorgezeigt worden, er letzteres bei der Anhörung vor dem Senat wieder fallen läßt. Dieses teilweise steigernde (Waffen und Haftbefehl beim Verwaltungsgericht gegenüber Angaben beim Bundesamt), dann wieder einschränkende (kein Haftbefehl beim Senat) Vorbringen des Klägers ist ebenso wenig erklärlich, wie seine Angaben, einen Freund gesucht und nicht bereit gefunden, oder gar nicht erst gefunden zu haben, der bereit gewesen sei, ihn zu seiner Frau zu fahren, und andererseits erklärt zu haben, nicht zu wissen, wo seine Ehefrau inhaftiert gewesen sei.

Gänzlich unglaubhaft werden die weiteren Schilderungen des Klägers hinsichtlich seines Aufenthalts in Garoua und der anschließenden Flucht nach Deutschland. Beim Bundesamt gab er an, am 30. März 1997 ins Kloster nach xxxxxxx geflohen zu sein und sich dort 29 Tage und anschließend in Garoua sieben Monate aufgehalten zu haben. Bereits beim Bundesamt hat er auf den Vorhalt, dass dies nicht mit seiner Einreise ins Bundesgebiet in Einklang zu bringen sei, vorgebracht, er könne sich auch acht Monate in Garoua aufgehalten haben. In dieser Zeit will er ein einziges Mal mit seiner Ehefrau im Juni 1997 telefonisch in Kontakt gewesen sein und dabei zwar von ihr erfahren haben (Anhörung vor dem Senat), dass die Polizei oft gekommen sei, nach ihm gefragt habe und sie habe Papiere unterschreiben müssen; über die Vorbereitungen seiner Ausreise oder über die seiner Frau sei nicht geredet worden, ebenso wenig darüber, ob seine Frau, die bei ihrer Inhaftierung im März 1997 schwanger gewesen war, inzwischen ein Kind geboren hat, und wie es ihr und dem Kind gehe. Der Senat glaubt dem Kläger nicht, dass, wenn er tatsächlich im Zusammenhang mit der Inhaftierung seiner Ehefrau geflohen wäre, er nur ein einziges Telefongespräch mit ihr geführt hätte und sich dabei nicht über ihr Schicksal, das Schicksal der gemeinsamen Kinder und die Geburt des Kindes informiert hätte. Auch gab der Kläger an, später - auch nach seiner Einreise in die Bundesrepublik - keinen Kontakt zu Freunden in Kamerun oder seiner Schwiegermutter aufgenommen zu haben, um über die Lebensumstände seiner Ehefrau und seiner Kinder Kenntnis zu erlangen. Es ist ungereimt, dass der Kläger einerseits keinen Kontakt zu Landsleuten aufgenommen haben will, um etwas über das Schicksal seiner Frau und den Kindern zu erfahren, er andererseits aber die Inhaftierung seiner Frau zum Anlass genommen haben soll, sich für ihren Aufenthalt zu interessieren und die Gefangennahme Anlass einer verfolgungsmotivierten Ausreise gewesen sein soll. Wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, durch reinen Zufall erfahren hat, dass seine Ehefrau und zwei seiner Kinder sich ebenfalls als Flüchtlinge in Deutschland aufhalten, so spricht dies nicht dafür, dass er sich nach der Inhaftierung seiner Frau um deren Verbleib gekümmert hat. Auch seine Schilderung über seinen Aufenthalt in und seine Abreise aus Garoua sowie seinen Flug in die Bundesrepublik weisen Ungereimtheiten auf. Es fällt auf, dass er diejenige Person in Bamenda, die ihm geholfen haben soll, mit "Freund" bezeichnete, ohne einen Namen anzugeben, ihn zu einem "xxxxxxx" nach Garoua vermittelte haben soll, der die Ausreise - nach ca. sieben Monaten - organisierte haben soll, selbst aber nicht mitflog und der Kläger bei der Frage durch den Senat nach dem Namen desjenigen, der mit ihm geflogen sei, angab, dieser hieße auch "xxxxxxx" und zur Erklärung der Übereinstimmung vorbrachte, dies sei ein in Kamerun geläufiger Name. Auch wenn eine Namensidentität nicht ausgeschlossen werden kann, bleibt unerklärlich, weshalb sich der Kläger in der langen Zeit seines Aufenthalts in Garoua nicht um seine Familie gekümmert hat. Seine Erklärung, sein Bruder habe die Familie versorgt, ist nicht überzeugend, weil dann offen bleibt, weshalb er mit diesem Bruder weder während seines Aufenthalts in Garoua, noch nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Kontakt aufgenommen. Denn wenn er mit seinem Bruder in Verbindung gewesen wäre, ist nicht verständlich, weshalb er weder über die Geburt seines Kindes informiert gewesen sein will, noch über die Ausreise seiner Ehefrau und zweier Kinder. Der Senat glaubt die Schilderung des Klägers hinsichtlich der Vorgänge im März 1997 im Anschluss an die Inhaftierung seiner Ehefrau nicht. Die Schilderungen des Klägers sind nicht konsistent, teilweise widersprüchlich und ungereimt. Der Kläger ist nicht aufgrund politischer Verfolgung aus Kamerun ausgereist.

Nachfluchgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

2. Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) liegen nicht vor. Die Gefahr, dass er die eheliche Gemeinschaft mit seiner asylberechtigten Ehefrau bei einer Abschiebung nicht weiterführen kann, schafft kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK, da dieser Sachverhalt nicht zielstaatsbezogen ist (BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322). Deshalb ist auch nicht entscheidungserheblich, dass der Kläger inzwischen Vater eines Kindes mit einer deutschen Staatsangehörigen ist.

Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (§ 50 Abs. 2 AuslG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück