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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: A 9 S 1089/01
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK, VwVfG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 4
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG § 73 Abs. 3
EMRK Art. 3
VwVfG § 47 Abs. 1
1. Der durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausgesprochene Widerruf der Feststellung, dass Abschiebungshindernisse vorliegen, kann in eine erneute Feststellung des Bundesamtes umgedeutet werden, dass keine Abschiebungshindernisse bestehen.

2. Die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt begründen für togoische Staatsangehörige keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland und begründen somit auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (im Anschluss an die Rechtsprechung des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 -).

3. Die bloße Mitgliedschaft, sei sie auch formal herausgehoben, in einer oppositionellen togoischen Exilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland hat nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Togo zur Folge und begründen daher auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1998 a.a.O.).


A 9 S 1089/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert und den Richter am Verwaltungsgericht Reimann ohne mündliche Verhandlung

am 25. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beteiligten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. Dezember 1998 - A 3 K 11954 - geändert.

Die Klage wird hinsichtlich der Ziff. 1 des Bescheides der Beklagten vom 23. Juli 1998 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen drei Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten im Revisionsverfahren, die dieser insoweit selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG.

Der am 31.10.1968 geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 1992 ins Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.1992 einen Asylantrag. Zu dessen Begründung trug er bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der COPA (im Anhörungsprotokoll so verzeichnet, gemeint wohl: CDPA) und habe in Lomé im Stadtteil Bé Flugblätter verteilt und bei Kundgebungen die Bevölkerung informiert, namentlich über Polizeiübergriffe. Sie hätten auch Auseinandersetzungen mit den Militärs gehabt. In der Oppositionsbewegung sei er unter dem Spitznamen "Charles Taylor" bekannt gewesen. Als er am 20.11.1992 von einem Familienbesuch aus Ghana zurückgekommen sei, sei er an der Grenze zufällig hinzugekommen, als die togoische Armee einen LKW angehalten habe, auf dem Waffen versteckt gewesen seien. Die Leute hätten ihn daraufhin mit seinem Spitznamen "Charles Taylor" angerufen, worauf die Militärs gedacht hätten, er habe etwas mit der Sache zu tun. Er sei dann nicht nach Hause gegangen sondern zu seinem Cousin, der in der Folge herausbekommen habe, dass das Militär bei den Eltern des Klägers nach diesem gesucht habe. Es sei wiederholt bei der Familie nach ihm gesucht worden. Die Leute, die verhaftet worden seien, seien im Fernsehen gezeigt worden, dabei habe man gesagt, ein "gewisser Charles Taylor" gehöre auch dazu. Weiter gab er an, er sei einmal zehn Tage inhaftiert gewesen, dabei sei er mit 15 Personen in einem ca. zwei mal zwei Meter großen Raum gewesen. Er habe es der Intervention des Polizeipräsidenten zu verdanken, dass er freigelassen worden sei.

Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.03.1994 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Togo an.

Durch Urteil vom 03.05.1995 - A 3 K 11491/94 - hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung auf und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abschiebungsandrohung sei aufzuheben, da Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 2, 3 EMRK vorlägen. Rückkehrer würden in Togo als Regimegegner angesehen.

Im Oktober 1997 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein. In seiner Stellungnahme vom 09.12.1997 trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Verhältnisse hätten sich nicht zu seinen Gunsten gebessert. Seine Familie sei inzwischen nach Benin geflohen. Er selbst sei mittlerweile Mitglied der Exilorganisation J.F.C. Allemagne. Weiter wies er auf ein nicht datiertes Schreiben des Präsidenten dieser Organisation sowie den Jahresbericht 1997 vom amnesty international hin.

Am 23.07.1998 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dessen Ziffer 1 die vom Verwaltungsgericht Sigmaringen getroffene Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG widerrufen wurde, unter Nr. 2 der Entscheidung wurde dem Kläger die Abschiebung nach Togo angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auch bei einer exilpolitischen Betätigung bestehe nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass es bei einer Rückkehr zur Verfolgung käme.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat durch Gerichtsbescheid vom 03.12.1998 - A 3 K 11954/98 - den Bescheid vom 23.07.1998 aufgehoben, da nach wie vor von einer Bedrohung nach Togo zurückkehrender Asylbewerber auszugehen sei. Der erkennende Senat hat die - zugelassene - Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten durch Urteil vom 16.02.2001 - A 9 S 402/99 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, einem Widerruf nach § 78 Abs. 3 AsylVfG stehe entgegen, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. mit Art. 2 und 3 EMRK durch das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig feststehe. Einer Umdeutung des Widerrufs gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in eine neuerliche Feststellung, es lägen keine Abschiebungshindernisse vor, stehe entgegen, dass gegenüber der Sachlage, die das Verwaltungsgericht seinem rechtskräftigen Urteil vom 03.05.1995 zugrunde gelegt habe, keine wesentliche Änderung eingetreten sei.

Auf die - auf die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beschränkte - Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland hin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 8.01 - das Urteil des Senats vom 16.02.2001 aufgehoben, soweit es Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts vom 23.07.1998 betrifft, und die Sache zurückverwiesen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03.12.1998 - A 3 K 11954/98 - teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie Ziff. 1 des Bescheides des Bundesamts vom 23.07.1998 betrifft.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Bundesamtsakten sowie die Akten den Verwaltungsgerichts Sigmaringen, die dem Senat vorliegen, und die des Verfahrens - A 9 S 402/99 - verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist zulässig und hinsichtlich der - allein noch streitgegenständlichen - Ziffer 1 des Bescheides vom 23.07.1998 begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Abschiebungshindernisse liegen nicht vor.

Zwar lässt sich der Bescheid vom 23.07.1998 in seiner Ziffer 1 nicht auf § 73 Abs. 3 AuslG stützen. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis u.a. nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 03.05.1995 - A 3 K 11491/94 - jedoch zu § 53 Abs. 4 AuslG keine Feststellung getroffen, so dass ein Widerruf durch den angefochtenen Bescheid des Bundesamts ins Leere geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 8.01 -).

Indes kann der Bescheid in eine eigene, erneute Feststellung des Bundesamts umgedeutet werden, dass für den Kläger Abschiebungshindernisse hinsichtlich Togos nicht vorliegen. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und -form rechtmäßig hätte erlassen werden dürfen und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. BVerwG, a.a.O. und Urteil vom 23.11.1999, BVerwGE 110, 111).

Die Voraussetzungen der Umdeutung sind gegeben. Die neuerliche Entscheidung ist auf das gleiche Ziel wie der fehlerhaft verfügte Widerruf, nämlich darauf gerichtet, mit Bindungswirkung für die zur Durchführung der Abschiebung berufenen Ausländerbehörde festzustellen, dass einer etwa notwendig werdenden Vollstreckung der Ausreisepflicht keine zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 6 AuslG (mehr) entgegenstehen. Einen Verwaltungsakt dieses Inhalts hätte das Bundesamt in der geschehenen Verfahrensweise und -form rechtmäßig erlassen können, insbesondere war es hierfür auch sachlich zuständig (vgl. BVerwG, a.a.O.). Zwar nennt der Bescheid in seiner Ziff. 1 (ausdrücklich) nur das Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG. Gleichwohl geht sein Regelungsgehalt dahin, dass festgestellt werden soll, dass insgesamt keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Auf die Absätze 1, 2, 3 und 6 brauchte das Bundesamt nicht einzugehen, da - nach seiner damaligen Rechtsauffassung - die Klage durch das Urteil vom 03.05.1995 abgewiesen war. Der erneuten negativen Feststellung zu § 53 AuslG steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils vom 03.05.1995 entgegen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Urteil hinsichtlich Togos ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG nicht rechtskräftig festgestellt. Die Feststellung eines solchen war lediglich Vorfrage der Entscheidung über den Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung, sie hat deshalb nicht an der Rechtskraftbindung des Urteils teil (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001, a.a.O.).

Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen in Bezug auf Togo nicht vor.

Zunächst liegt kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Bestimmung enthält keine eigenständige Regelung eines Abschiebungshindernisses. Sie nimmt nur auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die mit Zustimmungsgesetz vom 07. August 1952 (BGBl. II S. 685) in innerstaatliches deutsches Recht transformiert wurde und seitdem im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331), und die sich daraus ergebenden Abschiebungshindernisse Bezug. Im vorliegenden Fall kommt allenfalls in Betracht, dass sich die Unzulässigkeit einer Abschiebung des Klägers aus der Anwendung des Art. 3 EMRK ergibt. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dieses absolute Verbot erstreckt sich auch auf Misshandlungen als unmittelbare, direkte und voraussehbare Folge aufenthaltsbeendender Handlungen (Auslieferung, Ausweisung, Abschiebung) eines Vertragsstaates, die außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintreten (EGMR, Urteil vom 07.07.1989 - Soering -, NJW 1990, 2183, 2184, Tz. 90 f.; EGMR, Urteil vom 20.03.1991 - Cruz Varas - NJW 1991, 3079, 3080, Tz. 69; EGMR, Urteil vom 30.10.1991 - Vilvarajah u.a. -, NVwZ 1992, 869, 870, Tz. 108). Es untersagt daher die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung als voraussehbare Folge der Handlung der Vertragspartei drohen (EGMR, Urteil vom 30.10.1991, a.a.O. S. 869, 870, Tz. 108). Art. 3 EMRK schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen "unmenschlich" oder "erniedrigend" verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten, wie zum Beispiel der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, und in einigen Fällen aus Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 07.07.1989, a.a.O. S. 2184, 2186, Tz. 100 m.w.N.). Eine Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt ferner ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 331). Insoweit kann allerdings nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, ausnahmsweise auch einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Misshandlung eine menschenunwürdige Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 331, 334).

Die Gefahr einer individuellen gezielten Misshandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besteht nicht erst dann, wenn "ein eindeutiger Beweis" für eine zu erwartende Misshandlung des Betroffenen vorhanden ist. Es genügt aber auch nicht allein die Feststellung, in dem Zielstaat der Abschiebung herrschten rechtsstaatswidrige oder ganz allgemein nachteilige politische oder wirtschaftliche Verhältnisse. Vielmehr muss es begründete Anhaltspunkte dafür geben, dass der betroffene Mensch im Zielstaat einem "echten", "tatsächlichen" bzw. "bedeutsamen Risiko'" von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 07.07.1989, NJW 1990, 2183). Es müssen stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um glaubhaft zu machen, dass eine "reale Gefahr" bzw. ein "ernsthaftes Risiko" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung vorliegt (vgl. EGMR, Urteil vom 20.03.1991, NJW 1991, 3079; EGMR, Urteil vom 30.10.1991, NVwZ 1992, 869). Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer bereits vor seiner Einreise ins Bundesgebiet Eingriffe in Leib, Leben und Freiheit erlitten hat. Der danach geltende Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" wird bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht wie im Asylrecht in Fällen erlittener Vorverfolgung herabgestuft. Denn diese Herabstufung beruht auf dem besonderen humanitären Charakter des Asylrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 324, 331).

Bei der Feststellung, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (EGMR, Urteil vom 30.10.1991, NVwZ 1992, 869, 870, Tz. 108). Dabei sind insbesondere auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Betroffenen und andere Faktoren, wie die Verbesserung der politischen Situation im Heimatland und die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen, zu beachten (EGMR, Urteil vom 20.03.1991, NJW 1991, 3079, 3081, Tz. 78). Belegen die Unterlagen über den Hintergrund des Ausländers und die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht, dass seine persönliche Situation in irgend einer Hinsicht schlechter ist als die der Mehrzahl der anderen Mitglieder der Bevölkerung oder solcher Personen, die in ihr Land zurückkehren, ist die aufgrund bekannt gewordener Einzelfälle bestehende Möglichkeit einer Inhaftierung oder Misshandlung für sich nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1996 - A 13 S 3702/94 -, EZAR 043 Nr. 12 = ESVGH 46, 139; EGMR, Urteil vom 30.10.1991, NVwZ 1992, 869, 870, Tz. 111).

Der erkennende Gerichtshof hat zuletzt in seinem Urteil vom 22.11.2000 - A 13 S 1205/97 - entschieden, dass weder die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland noch der Auslandsaufenthalt als solcher ein "ernsthaftes Risiko" bzw. die "reale Gefahr" einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in Togo bergen (so schon Urteile vom 03.07.1996 - A 13 S 578/96 -, vom 05.12.1996 - A 13 S 2453/96 - und vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 -). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist weiter geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbare oder unmittelbare staatliche Verfolgung, insbesondere eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen könnte. Dies gilt für die bloße Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation, aber auch für Tätigkeiten, die mit dieser Mitgliedschaft im Rahmen der "gewöhnlichen Parteiarbeit" ohne weiteres verbunden sind, wie z.B. die Teilnahme an Versammlungen und Parteiveranstaltungen sowie die Weitergabe von Informationen innerhalb der Organisation. Auch eine nominell herausgehobene Stellung innerhalb einer exilpolitischen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland begründet für sich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle der Rückkehr nach Togo. Gefährdet können lediglich solche Personen sein, deren politisches Engagement vom Staatspräsidenten und den ihn stützenden Kreisen als konkrete Gefährdung des Herrschaftsanspruchs des Regimes eingeschätzt wird. Dies gilt insbesondere für aus politischen Gründen desertierte Angehörige der Sicherheitskräfte sowie für abtrünnige ehemalige Regierungsbeamte, weil in diesen Fällen der Bereich der Sicherheitskräfte als des wichtigsten Machtinstruments berührt ist, und für Angehörige der extremistischen, gewaltbereiten Opposition sowie deren Familienangehörige (vgl. hierzu und zum vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2000, a.a.O.).

Auch die seit Ergehen der genannten Entscheidung gewonnenen neuen Erkenntnisse rechtfertigen keine andere Bewertung. Namentlich ist nicht feststellbar, dass der Auslandsaufenthalt oder die Asylantragstellung im Bundesgebiet sowie eine exilpolitische Betätigung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bei der Rückkehr begründet. Zwar wird auch im jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes ausgeführt, dass für Togo nach wie vor die große Diskrepanz zwischen den formellen Rechten und ihrer Beachtung im Alltag charakteristisch sei. Das wiederholte Eingreifen der Sicherheitskräfte in die innenpolitische Auseinandersetzung sei die Hauptursache schwerer Menschenrechtsverletzungen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechte grundsätzlich geachtet bzw. dass von Sicherheitsbeamten begangene Menschenrechtsverletzungen disziplinarisch oder gerichtlich verfolgt würden. Die Regierung sei auch in der jüngeren Vergangenheit wiederholt mit Verhaftungen und Beschlagnahmungen gegen die - zum Teil sehr kritische - Oppositionspresse vorgegangen. Es habe immer wieder tätliche Angriffe der Sicherheitskräfte oder nicht feststellbarer Personen auf Oppositionelle gegeben. Bei den meisten Überfällen auf Mitglieder der Oppositionsparteien sei aber nicht ersichtlich, ob die sie verübenden Sicherheitskräfte auf Anordnung oder aus eigenem Antrieb handelten. In vielen Fällen könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass Repressionsmaßnahmen durch Mitglieder der Regierung oder der Staatsführung angeordnet würden. Die Täter müssten jedenfalls kaum damit rechnen, für ihre Taten zur Verantwortung gezogen zu werden. Repressionsopfer seien vor allem politisch aktive Mitglieder der Opposition. Dabei sei weniger der Rang in oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei als der Grad der politischen Aktivität ausschlaggebend (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.10.2002).

Andererseits ist in dem genannten Lagebericht ausgeführt, es sei nach wie vor nicht erkennbar, dass die bloße Asylantragstellung bzw. der Auslandsaufenthalt bei einer Rückkehr zu Übergriffen führen würde. Erfahrungen aus der jüngeren Vergangenheit zufolge seien die togoischen Behörden in der Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben. Auch nach dem Deutschlandbesuch von Staatspräsident Eyadema im Oktober 2000, bei dem es zu Protestdemonstrationen gekommen war, habe keine Änderung der Behandlung von Rückkehrern festgestellt werden können. Es sei aber nicht auszuschließen, dass Grenzkontroll- oder andere Beamte Rückkehrer in Einzelfällen nicht korrekt behandelten. Gegenüber dem Auswärtigen Amt sei in mehreren Fällen vorgetragen worden, verschiedene aus Deutschland rückgeführte togoische Staatsangehörige seien nach ihrer Rückkehr Opfer staatlicher Repressionen geworden. Allen konkret vorgetragenen Behauptungen dieser Art sei das Auswärtige Amt nachgegangen. In keinem Fall hätten sich solche Behauptungen bei der Nachprüfung bestätigt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.10.2002).

Nichts anderes gilt hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten. Das Auswärtigen Amt führt in dem jüngsten Lagebericht Togo hierzu aus, ihm sei nicht bekannt, in welchem Maße sich togoische Behörden Informationen über togoische Asylbewerber in Deutschland verschaffen könnten. Politische Aktivitäten togoischer Asylberechtigter und Asylbewerber in Deutschland würden von togoischen Regierungskreisen nach wie vor beachtet. Sie hätten wiederholt Anlass zu einzelnen, irritierten Anfragen von offizieller Seite gegeben. Es sei anzunehmen, dass die togoische Regierung grundsätzlich an den Aktivitäten von togoischen Exilorganisationen in Deutschland interessiert sei und dafür auch eigene Kontakte zu diesen Organisationen nutze. Die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation löse nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen jedoch keine Repressionen aus. (vgl. Lagebericht, vom 02.10.2002).

Diese Einschätzung wird gerade dadurch bestätigt, dass selbst die Vorfälle anlässlich des Expo-Besuches von Präsident Eyadema nicht zu einer Gefährdung von Rückkehrern geführt haben. Das Auswärtige Amt hatte in seiner Auskunft vom 16.01.2001 noch ausgeführt, es halte an seiner Einschätzung fest, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation keine Repressionen auslöse. Auch hätten die Beobachtungen von Abschiebungen keine Änderung der bisherigen Praxis erkennen lassen. In der Auskunft vom 07.02.2001 (an das VG Hamburg) heißt es dann, die Beobachtungen von Abschiebungen hätten nach Oktober 2000 keine Änderung der bisherigen Praxis erkennen lassen, Vergeltungsmaßnahmen gegen identifizierte Demonstranten bei ihrer Rückkehr könnten andererseits jedoch nicht ausgeschlossen werden. Konkrete Fälle seien der Botschaft aber bisher nicht bekannt geworden. Am 04.04.2001 (Auskunft an das VG Gera) führt das Auswärtige Amt aus, die (offiziellen) Medien hätten nur Positives vom Besuch Eyademas auf der Expo in Hannover berichtet. Nur einige der privaten Oppositionszeitungen hätten den Vorfall aufgegriffen und darüber berichtet. Präsident Eyadema sei über den Vorfall zweifellos sehr verärgert gewesen. Welche (nachhaltige) Bedeutung die Regierung dem Vorfall auf der Expo beimesse, könne nicht beurteilt werden, da dieser von Regierungsseite in der togoischen Öffentlichkeit nicht thematisiert und der Deutschlandbesuch als voller Erfolg "verkauft" werde. In welchem Maße sich togoische Behörden Informationen über togoische Asylbewerber in Deutschland beschaffen könnten bzw. wie gut sie über die Vorfälle auf der Expo informiert seien, sei dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Strafmaßnahmen gegenüber Rückkehrern aufgrund der Vorfälle bei der Expo seien bislang nicht bekannt geworden. Vergeltungsmaßnahmen gegen identifizierte Demonstranten könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Und am 18.02.2002 (Auskunft an das VG Hamburg) heißt es dann wiederum, zwar könnten Vergeltungsmaßnahmen gegen identifizierte Demonstranten nicht ausgeschlossen werden, konkrete Fälle seien dem Auswärtigen Amt jedoch nicht bekannt geworden. Diesen Auskünften lässt sich jedenfalls entnehmen, dass auch die Demonstrationen auf der Expo nicht zu einer Änderung der Behandlung von Rückkehrern geführt haben, jedenfalls solcher, die nicht "in vorderster Linie" an den Demonstrationen auf der Expo teilgenommen haben. In dieses Bild fügt sich die Auskunft des Bundesnachrichtendienstes vom 11.06.2002 an das VG Schwerin ein. Danach liegen dem Bundesnachrichtendienst Hinweise aus der exilpolitischen Szene Togos aus dem Jahr 2000 vor, die besagen, die togoischen Geheimdienste beobachteten die Auslandsopposition auch in Deutschland. Eine Bestätigung hierfür gebe es nicht. Eine systematische Beobachtung durch die Togoer Geheimdienste in Deutschland wird durch den Bundesnachrichtendienst jedoch aufgrund der dortigen Personalsituation für kaum realisierbar eingeschätzt. Es sei freilich davon auszugehen, dass Versuche unternommen würden, mittels Informanten eine Ausforschung der oppositionellen Szene zu betreiben.

Die sonstigen vorliegenden Erkenntnisse führen zu keiner anderen Einschätzung. In der Auskunft des UNHCR vom 16.08.2001 an das VG Hamburg ist ausgeführt, die Demonstration togoischer Staatsangehöriger auf der Expo am 25.10.2000 stelle insofern eine unübliche exilpolitische Veranstaltung dar, als sie zumindest teilweise direkt unter den Augen des togoischen Präsidenten stattfand. Entsprechend sei davon auszugehen, dass seitens des togoischen Geheimdienstes alles daran gesetzt worden sei, die Teilnehmer dieser Demonstration zu identifizieren. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Demonstration sei deshalb zu befürchten gewesen, dass jeder einzelne Teilnehmer unabhängig von seinem dortigen Auftreten und seinem sonstigen politischen Profil einer Gefährdung im Falle seiner Rückkehr unterliegen würde. Nach Ablauf mehrerer Monate seit dem Ereignis sei bei Personen, die sich bei der Demonstration völlig im Hintergrund gehalten hätten und bei denen auch keine weiteren Risikofaktoren vorlägen, von einer ernstzunehmenden Gefährdung jedoch nicht mehr auszugehen. Eine verlässliche Prognose sei allerdings nicht möglich. Als weitere Risikofaktoren seien politische Aktivitäten sowohl in Togo als auch in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Umfeld bekannter Regierungsgegner oder wenn hierüber Medienberichte existierten oder sonst wie eine gewisse Öffentlichkeitswirkung entstanden sei, politische Aktivitäten von Familienangehörigen und grundsätzlich der Asylantrag in Deutschland und die Dauer des hiesigen Aufenthaltes in die Beurteilung mit einzubeziehen. Es seien die jeweils im Einzelfall hinzutretenden Umstände für die Gefährdungsprognose von ausschlaggebender Bedeutung. Sei der betreffende Asylsuchende exilpolitisch und außerhalb rein interner Parteitreffen aktiv - unabhängig von seiner konkreten Stellung oder Funktion -, so erhöhe dies die Wahrscheinlichkeit von Repressalien im Falle seiner Rückkehr nach Togo. Wenngleich diese Auskunft eine gewisse Gefährdung von Teilnehmern an der Demonstration auf der Expo - jedenfalls derer in "vorderster Linie" - annimmt, lässt sich ihr nicht entnehmen, dass sich die togoische Praxis gegenüber Rückkehrern grundlegend geändert hätte und dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien zu rechnen hätten. Gleiches gilt hinsichtlich der Auskunft von amnesty international vom 29.01.2001. Darin heißt es, mangels Kenntnis von Referenzfällen könne amnesty international nicht mit letztendlicher Sicherheit einschätzen, ob exilpolitische Aktivitäten togoischer Staatsangehöriger auf der Expo im Falle einer Rückkehr zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führten. Es sei jedoch bekannt, dass Teilnehmer an den Veranstaltungen vom 25.10.2000 von Regierungsanhängern und Sympathisanten gefilmt und fotografiert worden seien. Demzufolge sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Teilnehmer an der derartigen Aktionen den togoischen Behörden bekannt geworden seien.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die bloße Asylantragstellung sowie exilpolitische Betätigung jedenfalls dann nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung begründet, wenn der Betroffene sich nicht in einer Weise exponiert hat, die dem togoischen Regime den Eindruck erweckt, es werde von der konkreten Aktivität bedroht.

Eine derartige Betätigung liegt bei dem Kläger nicht vor. Sie lässt sich zunächst dessen Angaben über seine politischen Aktivitäten in Togo nicht entnehmen. Sein entsprechender Vortrag ist nicht glaubhaft. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass seine Angaben auf Fragen vage und oberflächlich geblieben sind. Auch die Schilderung des angeblichen Vorfalls ist nicht überzeugend: Wenn (oppositionelle) Waffenschmuggler, die von der Armee ergriffen wurden, den zunächst nicht betroffenen Kläger namentlich angerufen hätten, hätte dies bedeutet, dass sie ihren "Mit-Oppositionellen" der Gefahr der Verhaftung aussetzen würden. Ein solches Verhalten ist nicht nachvollziehbar, die entsprechende Schilderung nicht glaubhaft. Gänzlich unglaubhaft wird der Vortrag dann, wenn der Kläger angibt, er sei (zu einem früheren Zeitpunkt) verhaftet worden und es hätten sich 15 Personen in einem Raum von zwei mal zwei Meter Größe befunden.

Aber auch dann, wenn man den Vortrag des Klägers zu Grunde legt, ist nicht ersichtlich, dass er angesichts seiner Aktivitäten vom togoischen Regime als ernsthafte Gefahr angesehen werden würde. Danach wäre er zwar im Bereich seines Stadtteils oppositionell aktiv gewesen, allein diese Tätigkeit hat den Kläger jedoch offenbar nicht in erhebliche Gefahr gebracht, insbesondere war er nicht Opfer einer gezielten Beobachtung oder Fahndung. Selbst wenn seine Angaben zu dem angeblichen Vorfall am 20.11.1992 zutreffen würden, ließe sich dem nicht entnehmen, dass der Kläger (jedenfalls ab diesem Zeitpunkt) als Gefahr für das Regime angesehen worden wäre. Dann nämlich könnte allenfalls davon ausgegangen werden, dass er der Teilnahme an einem Waffenschmuggel verdächtigt worden wäre. Dass ihm deshalb im Zeitpunkt des Bescheides oder gar der gerichtlichen Entscheidung noch - als (vermeintliche) Gefahr für das Regime - bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde, kann nicht angenommen werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in einer Weise auffällig gewesen wäre, die sich dem togoischen Regime als bedrohlich darstellen würde. Dass er wegen seiner individuellen Aktivitäten bei einer Rückkehr gefährdet wäre, kann sonach ebenfalls nicht angenommen werden.

Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 3 AuslG liegen gleichfalls nicht vor. Nach § 53 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Dieses Abschiebungshindernis setzt eine individuell-konkrete Gefahr voraus, eine generelle Gefahr genügt nicht. Dem Ausländer, um dessen Rückführung es geht, muss zunächst der Zugriff des anderen Staates und im Falle des Zugriffs die in dieser Vorschrift bezeichnete inkriminierte Behandlung drohen (vgl. die Begründung zu § 53 Abs. 1 des Gesetzentwurfes, BT-Drs. 11/6321 S. 75). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Soweit sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang auf das von ihm zur Begründung seines Asylantrages vorgetragene angebliche Verfolgungsgeschehen beruft, ergibt sich hieraus für ihn nicht die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden, weil dieses Vorbringen - wie oben dargelegt - unglaubhaft ist. Sonstige Umstände, welche die konkrete Gefahr der Folter begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Asylantragstellung und ein längerer Auslandsaufenthalt begründen - wie bereits ausgeführt - eine derartige Gefahr nicht. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 und 3 AuslG scheiden schon nach dem Vorbringen des Klägers offensichtlich aus. Es ist nicht ersichtlich, dass er in Togo wegen einer Straftat gesucht wird und insoweit die Gefahr der Todesstrafe bestünde (§ 53 Abs. 2 S. 1 AuslG). Das togoische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe nur noch für schwere Fälle (schwerer Mord, Landesverrat, Spionage, bewaffneter Angriff auf die Staatsordnung) vor (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.10.2002). Einen solchen Tatbestand hat der Kläger jedoch - auch bei Zugrundelegung seines Vortrags - nicht erfüllt. Gegen den Kläger ist auch kein Auslieferungsverfahren anhängig (§ 53 Abs. 3 AuslG).

Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG liegen gleichfalls nicht vor. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus in der Person des Klägers liegenden Gründen (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) besteht nicht. Auch eine allgemeine "extreme Gefahrenlage", bei der der Ausländer im Falle seiner Abschiebung grundsätzlich sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzgrundlagen an Hunger oder Krankheit zu sterben (BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -), und die daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - ausnahmsweise - ein zwingendes Abschiebungshindernis begründet, liegt nicht vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ist in Togo gewährleistet. Lokale Notsituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder Missernten konnten bislang stets durch nationale oder internationale Hilfsmaßnahmen behoben werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 01.10.2002).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar hat der Kläger insoweit obsiegt, als das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 23.07.1998 aufgehoben hat und das Urteil insoweit nicht angefochten wurde. Indes hat er damit nur zu einem ganz geringen Teil obsiegt, denn das Bundesamt ist nicht gehindert, erneut eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nachdem mit dem vorliegenden Urteil feststeht, dass keine Abschiebungshindernisse hinsichtlich Togos vorliegen. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten erging in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Insoweit entsprach es der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten dem Kläger aufzuerlegen, nachdem der Beteiligte mit seiner Berufung obsiegt hat. Die Erstattung seiner Kosten für das Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, nachdem er sich im Revisionsverfahren nicht geäußert hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Ende der Entscheidung

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