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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: A 9 S 666/09
Rechtsgebiete: GVG, AsylVfG, EGRL 05/85


Vorschriften:

GVG § 185
AsylVfG § 17 Abs. 1
EGRL 05/85 Art. 13 Abs. 3b
Die Zuziehung eines Dolmetschers in der Muttersprache ist nicht erforderlich, wenn auch in einer anderen Sprache, für die ein Dolmetscher zur Verfügung steht, eine hinreichende Verständigung in der mündlichen Verhandlung möglich ist.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

A 9 S 666/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Asylantrags

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 25. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2008 - A 8 K 2237/07 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt.

1. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht nur einen Dolmetscher für die englische Sprache, nicht aber in Mende, der Muttersprache der Klägerin, geladen hat, begründet keinen Verfahrensfehler.

Nach § 17 Abs. 1 AsylVfG ist bei der Anhörung ein Dolmetscher hinzuzuziehen, der in der Mutersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der sich der Ausländer verständigen kann. Diese Regelung entspricht den Vorgaben aus Art. 13 Abs. 3 lit. b der EG-Richtlinie 2005/85 vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl.EG L 326, S. 13), wonach die Verständigung nicht zwingend in der vom Asylbewerber bevorzugten Sprache stattfinden muss, wenn es eine andere Sprache gibt, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der sich der Ausländer verständigen kann. Dementsprechend wird auch bei der Entscheidung über die Zuziehung eines Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 GVG darauf abgestellt, ob eine hinreichende Verständigung möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.1990 - 1 CB 6/90 -, NJW 1990, 3102).

Anhaltspunkte dafür, dass Sprachschwierigkeiten vorgelegen haben könnten, die eine Verständigung in der mündliche Verhandlung nicht mehr in ausreichendem Maße ermöglichten, sind aber nicht ersichtlich. Vielmehr gab es nach den ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils keinerlei Verständigungsschwierigkeiten. Die Klägerin hatte im Übrigen auch keine Rügen über die bereits beim Bundesamt in englischer Sprache durchgeführte Anhörung erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Verwaltungsgericht nicht in ausreichender Weise hätte wahrnehmen können, sind damit nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem tatsächlichen Vorbringen des Zulassungsantrags. Die gegenteilige Einschätzung des Zulassungsantrags ist spekulativ und in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert.

Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf die geltend gemachten Sprachmittlungsschwierigkeiten noch berufen kann. Denn sie hat eine entsprechende Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht erhoben; jedenfalls geht dies weder aus dem Protokoll noch aus dem Beschwerdevorbringen hervor. Ebenso wenig ist dargelegt, dass - und ggf. was - die Klägerin bei Anwesenheit eines Dolmetschers für ihre Heimatsprache noch hätte vortragen wollen.

2. Auch soweit "die faktische Ablehnung des Beweisantrags" gerügt worden ist, trifft das Vorbringen des Zulassungsantrags bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu.

Das Verwaltungsgericht hat die unter Beweis gestellte Tatsache vielmehr als wahr unterstellt. Aus der Tatsache, dass hieraus nicht die von der Klägerin angenommenen Folgerungen abgeleitet wurden, ergibt sich nicht die gerügte "faktische" Ablehnung. Denn diese Schlussfolgerungen sind im Beweisthema nicht enthalten. Der mit dem Zulassungsantrag gerügte Umstand, dass das Verwaltungsgericht aus der unterstellten Tatsache nicht die von der Klägerin erwünschten Schlüsse gezogen hat, beinhaltet somit weder eine faktische Ablehnung des Beweisantrags noch verkürzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zwar, das Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die Vorschrift schützt aber nicht davor, dass das Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die vom Kläger erwünschte Bedeutung zumisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 u.a. -, BVerfGE 64, 1 [12]; Beschluss vom 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86 -, BVerfGE 76, 93 [98]).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei; der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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