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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: A 9 S 773/06
Rechtsgebiete: GG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 173 Satz 1
ZPO § 227 Abs. 1
Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht gehalten, einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen oder zu vertagen, wenn der anwaltlich vertretene Asylbewerber durch seinen Prozessbevollmächtigten verspätet Kenntnis vom Verhandlungstermin erhalten hat und deshalb nicht erscheinen konnte.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

A 9 S 773/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 AufenthG

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 06. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Mai 2006 - A 7 K 10445/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig. Der allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund des wesentlichen Verfahrensmangels in Form der Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), wird nicht schlüssig dargelegt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

Der Kläger sieht eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, darin, dass das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung nicht vertagt hat und ihn deshalb nicht persönlich anhören konnte, obwohl dem Verwaltungsgericht aufgrund des Vortrags seines Prozessbevollmächtigten bekannt gewesen sei, dass er zwischenzeitlich unbekannt verzogen gewesen und seinem Prozessbevollmächtigten erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung die neue Adresse vom Einwohnermeldeamt mitgeteilt worden sei, so dass er selbst erst am Tag der Verhandlung von dem vormittags stattfindenden Termin erfahren und nicht mehr rechtzeitig habe anreisen können.

Die Ablehnung der Vertagung eines Termins kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem Beteiligten dadurch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich gemacht wird. Voraussetzung ist aber, dass der betroffene Beteiligte die Vertagung rechtzeitig und unter Darlegung gewichtiger und schutzwürdiger Gründe beantragt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 102 Rn. 6 m.w.N.). Hieran fehlt es. Einen Antrag auf Vertagung hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene oder sein Prozessvertreter es unterlassen haben, Gebrauch von den verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 30.08.1982 - 9 C 1.81 -, DÖV 1983, 247). Der anwaltlich vertretene Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, hätte, wenn er sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hielt, unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder deren Vertagung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen können und müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1982, a.a.O.). Dies wäre dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch möglich gewesen.

Das Verwaltungsgericht musste den Termin auch nicht von Amts wegen vertagen, weil das persönliche Erscheinen des nicht anwesenden Klägers angeordnet gewesen wäre (vgl. Kopp/Schenke, aaO., Rn. 7 m.w.N.). Eine entsprechende Anordnung ist nicht ergangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besagt nur, dass der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Gelegenheit erhalten muss, sich zu den einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Beweisergebnissen vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Ein Anspruch darauf, dass dies in einer mündlichen Verhandlung geschehen muss, besteht auch in Verfahren der vorliegenden Art aber grundsätzlich nicht. Dementsprechend wurden die Beteiligten in der Ladung zum Termin darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Dem Verwaltungsgericht musste sich eine Verlegung des Termins auch sonst nicht aufdrängen, nachdem der Kläger seine seit fast zwei Jahren anhängige Klage nicht begründet hatte. Es bestand vor diesem Hintergrund für das Verwaltungsgericht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der anwaltlich vertretene Kläger werde wegen seiner persönlichen Verhinderung unangemessen in seiner Möglichkeit beschränkt, seine Asylgründe darzulegen.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör käme im Übrigen dann, wenn ein Antrag auf Vertagung gestellt und abgelehnt worden wäre, nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund im Sinne des § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO tatsächlich vorgelegen und sich das Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf die Nichtdurchführung der beabsichtigten mündlichen Verhandlung verdichtet hätte (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28.10.1982, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschl. vom 28.10.2003 - 2 A 369/02.AZ-, AuAS 2004, 58). Hieran fehlt es. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch im Asylprozess ein erheblicher Grund für eine Verlegung bzw. Vertagung nicht bereits dann anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter aus persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. Verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt wird, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 04.02.2002 - 1 B 331.01 -, Buchholz 303 zu § 227 ZPO Nr. 31). Der Kläger war auch insbesondere nicht ohne sein Verschulden gehindert, an dem Termin teilzunehmen (vgl. § 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ausweislich der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits mit Schreiben vom 23.08.2004 mitgeteilt, dieser könne wegen Umzuges nicht erreicht werden. Selbst wenn der Kläger zwischenzeitlich erneut umgezogen wäre, hätte jedenfalls seit der Ladung vom 25.04.2006, die den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.05.2006 zugegangen ist, genügend Zeit bestanden, um den Kläger ausfindig zu machen. Dass der Kläger erst nach Zugang der Ladung bei seinen Prozessbevollmächtigten (erneut) umgezogen wäre und sich hieraus Probleme bei der Weiterleitung der Ladung ergeben haben, trägt er selbst nicht vor.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist im Übrigen auch deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, regelmäßig auch die substantiierte Darlegung dessen erfordert, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Der Kläger hat aber nichts dazu vorgebracht, was er bei Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte, um der Würdigung des Verwaltungsgerichts entgegen zu treten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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