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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: A 9 S 776/06
Rechtsgebiete: ZPO, BVwZG
Vorschriften:
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 3 | |
BVwZG § 3 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 AufenthG
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 12. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. April 2006 - A 3 K 10734/05 - wird abgelehnt.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe:
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) und des wesentlichen Verfahrensmangels in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem in der divergenzfähigen Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht, wobei die Darlegung dessen die Herausarbeitung und Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328).
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht bereits deshalb nicht im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG von einem in dem vom Kläger angeführten Beschluss des Senats vom 05.12.1999 (- A 9 S 8/99 -, VBlBW 1999, 184) aufgestellten Rechtssatz ab, weil diese Entscheidung zu einer anderen als der vom Verwaltungsgericht angewandten Rechtsvorschrift, nämlich zu § 181 Abs. 2 ZPO a.F., ergangen ist. Danach konnte die Zustellung, wenn die Person, der zugestellt werden sollte, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wurde, (auch) an den im selben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang zur Zustellung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung an einen Asylkläger ausgeführt, zwar könne der in der Gemeinschaftsunterkunft arbeitende Leiter oder der von diesem hierzu bestellte Mitarbeiter als "in demselben Haus wohnender Hauswirt oder Vermieter" angesehen werden. § 181 Abs. 2 ZPO (a.F.) setze jedoch u.a. voraus, dass die Person, der zugestellt werden solle, in ihrer Wohnung nicht angetroffen werde. Dies verlange von dem Postbediensteten, den Zustellungsempfänger in seiner Wohnung aufzusuchen; erst wenn er ihn dort nicht antreffe, sei die Ersatzzustellung zulässig. Wohnung eines Asylbewerbers, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebe, sei aber nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern sei das Zimmer, das dem Asylbewerber zugewiesen sei und in dem er schlafe. Es genüge daher nicht, wenn sich der Postbedienstete nur in die Räumlichkeiten der Verwaltung der Gemeinschaftsunterkunft begebe und - wenn er den Zustellempfänger dort nicht zufällig antreffe - sogleich den Weg der Ersatzzustellung beschreite. Er müsse sich vielmehr zu dem Zimmer des Asylbewerbers begeben.
Die Vorschrift des § 181 Abs. 2 ZPO a.F. wurde durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25.06.2001 (BGBl I 1206) ersatzlos aufgehoben (vgl. hierzu BT-DrS 14/4554 zu § 178 ZPO n.F.). Diese Möglichkeit der Ersatzzustellung bei einem in seiner Wohnung nicht angetroffenen Adressaten ist mithin entfallen.
Das Verwaltungsgericht hatte demgegenüber über die Zulässigkeit der Ersatzzustellung eines Bescheids des Bundesamts für Migration gemäß § 3 BVwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Fassung vom 25.06.2001 zu befinden. Danach kann, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, das für diese Person bestimmte Schriftstück dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden.
2. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, wie auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, sowie einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328; Marx, AsylVfG, 5. Aufl., § 78 RdNr. 53, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob es bei einer Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausreichend ist, wenn der Adressat im allgemein zugänglichen Teil der Gemeinschaftsunterkunft (d.h. wo Publikumsverkehr stattfindet) nicht angetroffen wird".
Insoweit bedarf es aber nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn es fehlt bereits an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, wenn sich die Frage ohne weiteres - und sei es durch Auslegung - aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1999 - 5 B 137.98 -; Beschluss vom 22.12.1999 - 11 B 45.99 -). So liegt es hier.
a) § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt, dass der Postbedienstete den Adressaten in der Gemeinschaftseinrichtung nicht antrifft. Da das Zutrittsrecht des Zustellers durch den Zweck seiner Tätigkeit begrenzt ist (vgl. hierzu BT-DrS 14/4554 zu § 178 ZPO n.F.), dürfte eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Regel dann in Betracht kommen, wenn der Zusteller den Adressaten in allgemein zugänglichen Teilen der Gemeinschaftseinrichtung nicht antrifft. Es sind aber Konstellationen denkbar, in denen der Zusteller den Adressaten zwar in den allgemein zugänglichen Teilen der Gemeinschaftseinrichtung nicht angetroffen hat, ihn aber in einem nicht allgemein zugänglichen Teil der Gemeinschaftseinrichtung antrifft, etwa wenn er ein Schriftstück an eine dritte Person in deren Wohnbereich in der Gemeinschaftseinrichtung zustellt und sich der Adressat dort aufhält. In diesem Fall darf der Zusteller keine Ersatzzustellung vornehmen, weil die unmittelbare Zustellung an den Adressaten nicht unmöglich ist (vgl. BT-DrS 14/4554 zu § 178 ZPO n.F. und § 177 ZPO).
b) Möglicherweise will der Kläger mit der aufgeworfenen Frage vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Senats darauf abheben, ob es für eine wirksame Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlich ist, dass der Postbedienstete den Asylbewerber in dessen Zimmer aufsucht. Dies hat der Senat für die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 2 ZPO a.F. aus dem Umstand abgeleitet, dass die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzt, dass der Adressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird. Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Regelung zur Ersatzzustellung bei einem in seiner Wohnung nicht angetroffenen Adressaten enthält, die statt der Regelung des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anwendbar ist (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 178 Rdnr. 25). Insoweit ist also Voraussetzung der Ersatzzustellung, dass der Adressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird. Voraussetzung der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (bzw. nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist demgegenüber, dass der Adressat in der Gemeinschaftseinrichtung (bzw. in einem Geschäftsraum) nicht angetroffen wird. Dass der Adressat jeweils auch in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, wird nicht vorausgesetzt, die einzelnen Tatbestände der Ersatzzustellung stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Damit setzt die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aber nach Wortlaut und Systematik auch nicht voraus, dass der Postbedienstete den Asylbewerber in dessen Wohnung bzw. Zimmer aufsucht.
3. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass der Zusteller ihn in der Gemeinschaftseinrichtung - sei es in einem allgemein zugänglichen, sei es in einem sonstigen Bereich - angetroffen hätte oder die sonstigen Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorgelegen hätten. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Kläger begründet seine Behauptung, es läge keine ordnungsgemäße Zustellung vor, lediglich damit, dass der Zusteller nicht versucht habe, ihm den Bescheid (in seinem Zimmer) persönlich auszuhändigen. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht aber von einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung ausgehen. Da die Klage bei wirksamer Ersatzzustellung verfristet war und auch die Voraussetzungen des § 60 VwGO nicht gegeben waren, hat das Verwaltungsgericht den Kläger zu Recht nicht zur Sache angehört. Dies stellt schon deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil der Betroffene nur zu entscheidungserheblichem Tatsachenstoff gehört werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1993, InfAuslR 1993, 300 [302]; BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991, NJW 1992, 852 [853]).
4. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts waren abzulehnen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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