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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.11.2001
Aktenzeichen: D 17 S 15/01
Rechtsgebiete: LDO


Vorschriften:

LDO § 11
LDO § 10
Zum Milderungsgrund der unbedachten Gelegenheitstat.
D 17 S 15/01

Verkündet am 26.11.2001

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In dem Disziplinarverfahren

wegen

Dienstvergehens

Vertreter der obersten Dienstbehörde:

hat der 17. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Wiegand sowie die Beamtenbeisitzer Leitender Regierungsdirektor Winkler und Polizeihauptmeister Oehler in der Hauptverhandlung vom 26. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beamten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - vom 7. Juni 2001 - 13 K 3/01 - mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Polizeiobermeisters versetzt.

Der Dienstherr trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

1. Der am 5.1.1961 geborene Beamte trat nach Ablegung der mittleren Reife am 4.9.1978 in die Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg ein. Mit Wirkung vom 14.3.1980 wurde er zum Polizeioberwachtmeister, mit Wirkung vom 22.7.1981 zum Polizeihauptwachtmeister, mit Wirkung vom 6.7.1983 zum Polizeimeister und mit Wirkung vom 16.1.1987 zum Polizeiobermeister ernannt. Am 13.1.1988 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 21.6.1996 erfolgte seine Ernennung zum Polizeihauptmeister. Zuletzt - bis zu seiner Suspendierung vom Dienst - war er beim Polizeirevier xxxxxxxxxxxx im Streifen- und Verkehrsdienst eingesetzt und übte dabei die Funktion eines Streifenführers aus.

In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 23.1.1995 wurde der Beamte mit der Note "gut" (1,75) beurteilt.

Der Beamte ist aufgrund von Kniebeschwerden und psychischer Beeinträchtigungen zu 30 v.H. erwerbsgemindert.

Der Beamte ist seit 1988 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder, geboren 1988, 1990 und 1992, hervorgegangen. Das monatliche Brutto-Einkommen des Beamten beträgt ca. 5.400,-- DM. Die Ehefrau ist seit 1.9.2001 berufstätig.

2. Mit Verfügung vom 21.8.1997 leitete die Polizeidirektion xxxxxxxxxx gegen den Beamten disziplinarrechtliche Vorermittlungen wegen des Verdachts ein, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er am 2.8.1997 eine im Rahmen eines Einsatzes in xxxxxxx-xxxxxxxxxx sichergestellte erlaubnispflichtige Schusswaffe (Revolver) mit nach Hause genommen und dadurch einen Verstoß gegen das Waffengesetz, eine Unterschlagung und einen Verwahrungsbruch begangen habe. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.9.1997 wurde das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet; gleichzeitig wurde er vorläufig des Dienstes enthoben und das Verfahren bis zum Abschluss des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss vom 29.1.1998 - 15 K 17/97 - hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung auf, da letzte Zweifel am vorgeworfenen Fehlverhalten im anhängigen Strafverfahren noch zu klären seien; die hiergegen vom Dienstherrn eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 6.5.1998 - D 17 S 3/98 - zurück.

Durch Urteil des Amtsgerichts xxxxxxxxxx vom 29.6.1998 wurde der Beamte wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in Eigenschaft als Amtsträger, versuchter Strafvereitelung im Amt und unerlaubten Erwerbs und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf seine Berufung hin wurde der Beamte mit Urteil des Landgerichts xxxxxxxxxx vom 4.11.1999 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Revision des Beamten wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 15.5.2000 als unbegründet verworfen. Das danach rechtskräftige Urteil des Landgerichts enthält folgende tatsächliche Feststellungen:

"Der Angeklagte hatte am Samstag, den 02.08.1997, von 6.30 Uhr bis 12.30 Uhr Frühdienst und sodann abends wieder von 19.30 Uhr bis 6.30 Uhr am nächsten Tage, den 03.08.1997, Nachtdienst. Am frühen Morgen des 02.08.1997 war der Angeklagte mit seinen Kollegen bei einem Einsatz in xxxxxxx-xxxxxxxxxx, bei welchem verschiedene Waffen und Munition sichergestellt wurden, und zwar bei einem Beschuldigten namens xxxxxx xxxxx, der die Waffen, soweit es sich um Schusswaffen handelte, ohne entsprechende Erlaubnis besessen hatte. Waffen und Munition wurden beschlagnahmt und sodann in zwei Behältnissen, nämlich einer Blechschachtel, in der sich die Waffen befanden, und einer Holzschachtel, in der sich die Munition befand, zum Revier transportiert. Dort angelangt wurde der Angeklagte von seinem Dienstvorgesetzten, dem Zeugen PK xxxxxx, damit beauftragt, die Waffen und die Munition aufzulisten und zu asservieren. Das bedeutete, er hatte die Waffen in eine Liste aufzunehmen, wobei er die Waffen auch nach ihrer waffenrechtlichen Einordnung zu bezeichnen hatte. Er hatte darüber hinaus die Munition zu zählen und zu beschreiben und ebenfalls aufzulisten. Sodann waren Waffen und Munition in das Sicherstellungsbuch des Reviers einzutragen und die Gegenstände im Asservatenschrank zu verschließen. Es war vorgesehen, Waffen und Munition am folgenden Montag per Kurier an die Staatsanwaltschaft zu übersenden. Da im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten xxxxx auch dessen Führerschein beschlagnahmt worden war, bestand Veranlassung, diese Gegenstände und auch den Führerschein des xxxxx möglichst rasch der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Im Laufe des Vormittags erstellte der Angeklagte per Computer einen Vermerk, den er mit 01.08.1997 datierte und der folgenden Wortlaut hatte:

"In der Wohnung des Beschuldigten xxxxx wurden auf dem Küchentisch in einem Metallkasten nachfolgend aufgeführte Waffen aufgefunden:

1. Pistole F. Modell Budapest Kal. 7.65 2. Trommelrevolver Marke SW Kal. 38 3. Pistole Beretta Kal. 6.35 4. Signalpistole Marke FG Kal. 3.0 5. Signalpistole Marke Röhm Kal. 3.0

Desweiteren wurden 500 Randfeuerpatronen Kaliber 22 sowie 125 Patronen Kaliber 765 und zwei Pakete Revolvermunition aufgefunden und sichergestellt."

Bewusst unterließ er es hierbei, auch den ebenfalls bei dem Beschuldigten xxxxx beschlagnahmten Revolver belgischer Herkunft des Kalibers 380 kurz, Waffennummer 335, in die Liste aufzunehmen. Dieser Revolver hatte ihm gut gefallen. Er war mit Perlmuttgriffschalen versehen, der Spannabzug konnte umgeklappt werden. Es handelte sich um einen belgischen fünfschüssigen Revolver mit außen liegendem Schlaghahn und Klappabzug. Die Waffe wurde hergestellt im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts. Der Trommeltransport erfolgt durch Umsetzhebel bei Betätigen des Abzuges. Es handelt sich um einen Revolver mit sog. Double-Action-Funktion. Es gelingt einem geübten Schützen, eine Schusskadenz mit diesem Revolver zu erreichen, die einer halbautomatischen Selbstladepistole nahe kommt. Bei Schussversuchen konnte eine Feuergeschwindigkeit von fünf Schuss in einer Sekunde 7/100 erreicht werden. Es handelt sich somit um eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge i. S. von § 1 Abs. 1 und Abs. 5 WaffG. Diese Waffe hatte einen Wert von unter 100,-- DM. Sie war jedoch aufgrund ihrer Konstruktion und ihres Aussehens ein Stück, das wegen seiner Besonderheit durchaus Liebhaber fand. So erging es auch dem Angeklagten, dem diese Waffe außerordentlich gut gefiel, weshalb er sich entschloss, die Waffe an sich zu bringen und für sich zu behalten. Aus diesem Grund unterließ er auch die Eintragung in der von ihm erstellten Liste und die Eintragung in dem Verwahrbuch des Reviers. Entweder nach Schluss seiner Schicht am 02.08.1997 gegen 12:00 Uhr oder am Ende des Nachtdienstes am Morgen des 03.08.1997 gegen 6.30 Uhr nahm der Angeklagte diese Waffe mit zu sich nach Hause, wobei er vom Revier zu seiner Wohnung mit seinem Pkw fuhr. Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass es sich um eine für ihn fremde Waffe handelte, da diese noch dem Beschuldigten xxxxx gehörte. Ihm war aber auch klar, dass diese Waffe nach Abschluss des Strafverfahrens gegen xxxxx entweder einer polizeilichen Sammlung einverleibt oder vernichtet werden würde. Dass er nicht allein Gewahrsam an dieser Waffe hatte, sondern dass diese auch noch im Gewahrsam der Behörde stand, war ihm auch bewusst. Es war ihm darüber hinaus klar, dass er infolge Fehlens entsprechender waffenrechtlicher Erlaubnisse eine Waffe weder erwerben noch besitzen noch führen durfte. Schließlich war ihm bewusst, dass sich diese Waffe im amtlichen Gewahrsam befand, sodass er die Waffe diesem Gewahrsam entzog, indem er die Waffe an sich brachte und zu sich mit nach Hause nahm.

Der Angeklagte ging davon aus, dass das Fehlen der Waffe nicht bemerkt werden würde. Er hatte zu Beginn der Nachtschicht am Abend des 02.08.1997 seinem Vorgesetzten PK xxxxxx erklärt, die Waffen befänden sich samt Munition im Asservatenschrank und seien zur Absendung an die Staatsanwaltschaft bereit. Der Angeklagte ging davon aus, dass sämtliche Gegenstände am kommenden Montag von dem Kurier zur Staatsanwaltschaft verbracht würden, ohne dass sich noch jemand mit diesen Gegenständen befassen würde. Am Abend des 02.08.1997 hatte er noch auf Aufforderung des PK xxxxxx eine sog. grüne Karte für Überführungsstücke erstellt, die der Akte Stoll noch beizufügen war und in der er die von ihm in seiner Liste und im Verwahrbuch angegebenen Waffen und Munition aus dem Gedächtnis eintrug, wobei er die einzelnen Waffen sogar aus dem Gedächtnis näher bezeichnete. Da somit aus sämtlichen schriftlichen Unterlagen über diese Gegenstände nicht ersichtlich war, dass ein weiterer Revolver sichergestellt worden war, konnte der Angeklagte davon ausgehen, dass das Fehlen der Waffe zunächst nicht bemerkt werde. Entgegen seiner Vermutung hatten aber am Montag, den 04.08., sowohl PK xxxxxx als auch POM xxxxxx, die ebenfalls mit dem Angeklagten am Wochenende Dienst gehabt hatten, einen sog. Tagesergänzungsdienst angetreten, wobei PK xxxxxx einfiel, dass die am Wochenende sichergestellten Waffen einer kriminaltechnischen Untersuchung zuzuführen seien. Dies wollte er anstelle der Überführung der Waffen an die Staatsanwaltschaft nunmehr in die Wege leiten, weshalb er die Waffen suchte. Da diese zunächst nicht gefunden wurden, wurde der Angeklagte zu Hause angerufen und nach den Waffen befragt. Während er angab, wo die Waffen zu finden seien, wurden diese allerdings von POM xxxxxx gefunden. POM xxxxxx, der bei der ersten Sichtung der Waffen auf dem Revier am Morgen des 02.08.1997 zugegen war, stellte sodann fest, dass eine Waffe, nämlich jener Revolver belgischer Herkunft, nicht mehr bei den Waffen war. Auf erneuten Anruf durch PK xxxxxx beim Angeklagten erklärte dieser sofort, dass er die Waffe bei sich habe und sie sofort zurückbringen werde, was er in der Folgezeit auch tat."

Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe den Beamten bereits mit Verfügung vom 16.3.1999 (erneut) vorläufig des Dienstes enthoben hatte, ordnete die Polizeidirektion xxxxxxxxxx mit Verfügung vom 26.7.2000 die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens an. Bei seiner Vernehmung am 25.10.2000 machte der Beamte Angaben zu seinen persönlichen und dienstlichen Verhältnissen; zur Sache selbst äußerte er sich nicht. Mit Schreiben vom 7.12.2000 gab die Untersuchungsführerin dem Beamten letztmals Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon der Beamte allerdings keinen Gebrauch machte. Unter dem 10.1.2001 erstattete die Untersuchungsführerin den zusammenfassenden Bericht.

II.

1. Am 20.2.2001 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Anschuldigungsschrift vorgelegt. Darin wird dem Beamten vorgeworfen, durch sein Verhalten entsprechend den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 4.11.1999 seine ihm gemäß § 73 LBG obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen zu haben.

In der Hauptverhandlung hat der Vertreter der Einleitungsbehörde beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beamte hat keine Angaben zur Sache gemacht.

Der Verteidiger des Beamten hat erklärt, dass es sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat gehandelt habe, und beantragt, eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu verhängen, hilfsweise: einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags zu gewähren.

Mit Urteil vom 7.6.2001 hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von neun Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: In tatsächlicher Hinsicht seien die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 4.11.1999 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO bindend. Diese Bindungswirkung erfasse die Feststellungen sowohl zum objektiven Tatbestand wie auch zur subjektiven Tatseite. Die strafgerichtlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung seien schlüssig und nachvollziehbar, so dass auch keine Veranlassung für einen Lösungsbeschluss gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO bestehe. Mit dem abgeurteilten Fehlverhalten habe der Beamte gegen seine Pflichten aus § 73 Satz 2 und 3 LBG zur uneigennützigen Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt; insoweit sei bereits das Strafgericht, das den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. gefolgt sei, nicht von einer Schuldunfähigkeit des Beamten ausgegangen. Es sei unumgänglich, das Dienstvergehen durch Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme, nämlich der Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO), zu ahnden. Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte zerstöre ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder zugänglichem Gut vergreife, das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn, das für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbar sei, so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht mehr im Dienst bleiben könne. Dies gelte in besonderem Maße für Polizeibeamte, da sie aufgrund ihrer dienstlichen Aufgaben dazu verpflichtet seien, drohende Straftaten zu verhüten und bereits begangene Delikte zu erforschen und zu verfolgen. Deshalb stelle ein Polizeibeamter seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst vorsätzlich einen oder - wie vorliegend - mehrere Straftatbestände verwirkliche. Der Beamte könne sich auf keinen der anerkannten Milderungsgründe berufen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tat aus einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden, wirtschaftlichen Notlage entstanden sei, seien nicht gegeben. Ebenso wenig sei die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Beamten, ausgelöst durch ein schockartig auf ihn einwirkendes Ereignis, zu werten. Der Beamte habe sein Fehlverhalten auch nicht vor Entdeckung der Tat offenbart. Es lägen aber auch keine Umstände vor, die das Dienstvergehen als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Beamten erscheinen ließen. Die im Zuge eines polizeilichen Einsatzes oder eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgende Sicherstellung oder Beschlagnahme von - auch wertvollen - Gegenständen sowie deren anschließende dienstliche Ingewahrsamnahme stellten für Polizeibeamte grundsätzlich eine alltägliche, regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit dar, die gerade nicht aus dem gewohnten Rahmen falle. Die Versuchungssituation in Bezug auf sichergestellte oder beschlagnahmte wertvolle oder als wertvoll erscheinende Gegenstände könne sich daher täglich wiederholen. Nach dem strafgerichtlichen Urteil stehe fest, dass dem Beamten der Revolver aufgrund der äußeren Erscheinung offenbar gut gefallen habe. Ob der Beamte damit auch einen hohen materiellen Wert des Revolvers verbunden habe, stehe indessen nicht fest und habe auch nicht weiter aufgeklärt werden können, da der Beamte weder im Untersuchungsverfahren noch in der Hauptverhandlung Angaben zur Sache gemacht habe. Im Strafverfahren habe der Beamte vor dem Amtsgericht erklärt, er sei weder Sportschütze noch Waffensammler. Deshalb könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte die Tat aus einer besonderen Sammlerleidenschaft heraus begangen habe. Zu Gunsten des Beamten könne allenfalls angenommen werden, dass er den Entschluss zur Tat spontan gefasst habe, was vorliegend allerdings auch nicht anders möglich gewesen wäre. Denn der Revolver sei dem Beamten erst mit der Sicherstellung/Beschlagnahme zugänglich gewesen. Jedenfalls aber fehle es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten für ein durch ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gekennzeichnetes kurzschlussartiges (Fehl-) Verhalten des Beamten. Außer dem festgestellten Umstand, dass der Revolver dem Beamten gut gefallen habe, verfüge die Disziplinarkammer über keine weiteren Erkenntnisse betreffend den Hintergrund der Tat und die Motivationslage des Beamten im Zeitpunkt des Tatentschlusses, da sich der Beamte weder im Untersuchungsverfahren noch in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen habe. Es hätte aber Angaben des Beamten bedurft, wie sich aus seiner Sicht die Situation im Zeitpunkt des Entschlusses zur Tatbegehung dargestellt habe und welche Gedanken ihn zu seinem Handeln bestimmt hätten. Es obliege dem Beamten, der sich auf einen Milderungsgrund berufe, diesen unter Angabe aller erforderlichen objektiven und subjektiven Umstände darzulegen, soweit ihm dies konkret möglich sei. Gründe für das Schweigen des Beamten seien für die Disziplinarkammer nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund spreche als Indiz gegen das Vorliegen einer unbedachten, im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblickstat die weitere Abwicklung der vom Beamten begangenen Straftaten des Diebstahls, des Verwahrungsbruchs und der Verletzung waffenrechtlicher Vorschriften. Denn der Beamte habe die gestohlene Waffe während der Asservierung der übrigen Waffen und Munition in keine der angefertigten Listen aufgenommen. Er habe so offenkundig die Existenz der sichergestellten Waffe verschleiern wollen. Damit habe der Beamte über mehrere Tage hinweg ein planvolles und von nicht unerheblicher krimineller Energie getragenes Verhalten offenbart. Allein der Umstand, dass das Strafgericht bei der Prüfung, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne, das Fehlverhalten des Beamten als "Dummheit" bezeichnet habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Schließlich greife auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des gestohlenen Gegenstands nicht. Ob die von der Rechtsprechung bislang für eine Geringwertigkeit angenommene Grenze von ca. 50,-- DM erreicht werde - nach den strafgerichtlichen Feststellungen habe der entwendete Revolver einen Wert von unter 100,-- DM -, müsse nicht geklärt werden. Denn der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des gestohlenen Gutes sei vorliegend wegen zusätzlicher Erschwernisgründe nicht anwendbar. Der Beamte habe nicht nur den Straftatbestand des Diebstahls verwirklicht, sondern darüber hinaus einen Verwahrungsbruch begangen und in nicht unerheblicher Weise waffenrechtliche Vorschriften verletzt. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags sei erfolgt, da der Beamte aufgrund seiner Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern sowie der Tatsache, dass er nur schwer eine neue Arbeitsstelle finden werde, einer Unterstützung bedürftig sei und ihren nicht unwürdig erscheine.

2. Gegen das am 9.7.2001 zugestellte Urteil hat der Beamte am 9.8.2001 Berufung eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - vom 7. Juni 2001 - 13 K 3/01 - aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

Er macht geltend: Die Disziplinarkammer habe zu Unrecht das Vorliegen von Milderungsgründen verneint. Sein Fehlverhalten stelle eine unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar. Aus seiner Sicht, die maßgebend sei, habe die Sicherstellung von Waffen und Munition eine außergewöhnliche Situation dargestellt, weil er derartiges nicht alltäglich erlebe. Die strafgerichtliche Feststellung, dass ihm der Revolver gut gefallen habe, lasse gerade den Rückschluss zu, dass es sich um eine spontane Tat in einer besonderen Ausnahmesituation gehandelt habe, deren Durchführung insgesamt ungeplant und unüberlegt erfolgt sei. Die strafgerichtliche Feststellung sei so zu verstehen, dass die Waffe aufgrund ihres besonderen Aussehens einen besonderen Reiz auf ihn ausgeübt habe, der zu dem vorgeworfenen Fehlverhalten geführt habe. Zumindest lasse sich ein Ausnahmetatbestand nach den strafgerichtlichen Feststellungen nicht ausschließen, was zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme als der Entfernung aus dem Dienst führen müsse. Dass er den Tatentschluss spontan gefasst habe, was allerdings auch nicht anders möglich gewesen wäre, habe die Disziplinarkammer zwar selbst festgestellt, jedoch nicht zu seinen Gunsten bewertet. Seine Nichteinlassung zur Sache sei kein Indiz dafür, dass die Tat geplant gewesen sei. Durch die Art und Weise der Tatbegehung sei nicht widerlegt, dass es sich um eine spontane Augenblickstat gehandelt habe. Das Fehlverhalten sei auch deshalb persönlichkeitsfremd, weil er zum Zeitpunkt des Vorfalls fast 20 Jahre im Polizeidienst tätig gewesen sei, ohne jemals disziplinarrechtlich in Erscheinung zu treten, und er in der letzten dienstlichen Beurteilung die Note "gut" erhalten habe. Der Milderungsgrund der unbedachten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat könne auch nicht unter Hinweis auf die Abwicklung der Tat verneint werden. Der Zeitraum zwischen der Ansichnahme des Revolvers und dessen Rückgabe betrage nach den strafgerichtlichen Feststellungen nur ein bis zwei Tage. Entgegen der Annahme der Disziplinarkammer könne daher nicht von einem planvollen Verhalten über mehrere Tage hinweg gesprochen werden. Im Übrigen stehe der Annahme einer Augenblickstat nicht entgegen, dass sich ein Verhalten über einen längeren Zeitraum erstrecke, sofern das Verhalten in einem engen zeitlichen Zusammenhang im Rahmen eines einheitlich gefassten Tatentschlusses liege. Das sei vorliegend der Fall. Die Ansichnahme des Revolvers sowie dessen Nichtaufnahme in die Asservatenliste und in die sog. grüne Karte beruhten auf einem einheitlichen Tatentschluss. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des gestohlenen Gegenstands sei gegeben. Weder das Strafgericht noch die Disziplinarkammer hätten eine Feststellung zum objektiven Wert des Revolvers getroffen. Es sei davon auszugehen, dass der Wert der Schusswaffe unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze von 50,-- DM liege, die zudem in der Rechtsprechung der Strafgerichte vermehrt aufgeweicht werde (ca. 70,-- DM). Zusätzliche Erschwernisgründe lägen nicht vor. Die insoweit von der Disziplinarkammer angeführten Straftatbestände seien bereits Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung gewesen und könnten nicht doppelt gegen ihn verwertet werden. Bindend seien zudem gemäß § 19 Abs. 1 LDO nur die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil.

Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert: Mit den Spekulationen über den möglichen Tathergang und seine Motivation bleibe der Beamte nach wie vor den Nachweis schuldig, dass es sich bei dem vorgeworfenen Fehlverhalten um eine einmalige Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt habe. Der vom Strafgericht bindend festgestellte Sachverhalt lasse angesichts des Fehlens einer überzeugenden Einlassung des Beamten gerade nicht den Schluss zu, dass die Tatbegehung von Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gekennzeichnet gewesen sei. Vielmehr sprächen der Tatablauf über zwei Dienstschichten mit einer dazwischenliegenden siebenstündigen Pause, das nicht ordnungsgemäße Ausfüllen mehrerer Nachweise (Listen) und die im Strafverfahren thematisierte Manipulation im Sicherstellungsverzeichnis des Polizeireviers gerade für ein planvolles Vorgehen des Beamten. Allein unter Hinweis auf seine letzte dienstliche Beurteilung könne der Beamte nicht mit Erfolg geltend machen, dass sein Fehlverhalten persönlichkeitsfremd gewesen sei. Die Disziplinarkammer habe zu Recht auch den Milderungsgrund der Geringwertigkeit des gestohlenen Gegenstands abgelehnt. Ergänzend zu den Darlegungen im angefochtenen Urteil sei darauf hinzuweisen, dass nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB der Diebstahl einer halbautomatischen Selbstladewaffe, wie er hier vorliege, immer ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall sei, und zwar im Gegensatz zu den anderen in § 243 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB aufgeführten Regelbeispielen auch dann, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache beziehe. Damit habe der Strafgesetzgeber die generalpräventive Wirkung dieses Straftatbestands stärken und dem Umstand gerecht werden wollen, dass beim Diebstahl solcher Waffen ein überdurchschnittlicher Unrechts- und Schuldgehalt vorliege.

III.

Die - zulässige - Berufung, mit der der Beamte die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) anstrebt, ist begründet.

Infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß steht rechtskräftig fest, dass der Beamte mit der ihm vorgehaltenen Verfehlung, die zur rechtskräftigen, die Bindungswirkung des § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO auslösenden Verurteilung durch das Urteil des Landgerichts wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm geführt hat, ein (innerdienstliches) Dienstvergehen begangen hat (§ 95 Abs. 1 Satz 1 LBG). Der Senat folgt der Disziplinarkammer in der Bewertung dieses Dienstvergehens als schwerwiegend, da der Beamte mit der Entwendung des im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sichergestellten Revolvers im Kern seiner Dienstpflichten versagt hat, indem er bei der Bekämpfung kriminellen Unrechts selbst straffällig geworden ist. Entgegen der Meinung der Disziplinarkammer ist der Senat jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass die bei einem Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut grundsätzlich in Betracht zu ziehende (härteste) Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) vorliegend eine unverhältnismäßige disziplinare Reaktion wäre. Denn wegen der besonderen Umstände der dem Beamten vorgehaltenen Verfehlung erscheint das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht als unheilbar zerstört, sondern als wiederherstellbar.

Der besondere Charakter der Verfehlung liegt darin begründet, dass es sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Beamten gehandelt hat. Eine solche ist gekennzeichnet durch ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1993 - 1 D 57.92 -, NVwZ-RR 1994, 216 = ZBR 1994, 79). Bereits die Disziplinarkammer hat angenommen, dass der Beamte den Entschluss, den - neben anderen Waffen sichergestellten - Revolver an sich zu bringen und für sich zu behalten, spontan gefasst hat. Auslöser hierfür war der Umstand, dass es sich bei dem Revolver um eine "besonders schöne Waffe" (vgl. Strafurteil S. 10) handelte, die dem Beamten wegen ihrer Konstruktion und ihres Aussehens (Perlmuttgriffschalen) "außerordentlich gut gefiel" (vgl. Strafurteil S. 7). Dies hat beim Beamten jegliches Bedenken der rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Handelns entfallen lassen. Dass der Beamte insoweit zielstrebig vorgegangen ist, als er durch das Unterlassen der Eintragung des Revolvers in die verschiedenen von ihm angefertigten Listen über die sichergestellten Waffen die beabsichtigte Aneignung des Revolvers "abgesichert" hat, steht der Annahme eines kurzschlussartigen Versagens nicht entgegen. Denn dabei hat es sich lediglich um die Verwirklichung des "kopflos" gefassten Tatentschlusses gehandelt. Dies schließt eine unüberlegte Augenblickstat schon deshalb nicht aus, weil der Beamte sich bei Eintragung des Revolvers in eine der geführten Listen über die sichergestellten Waffen selbst hätte offenbaren müssen (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urt. v. 1.3.1977 - 1 D 99.76 -, BVerwGE 53, 256). Zumindest missverständlich erscheint in diesem Zusammenhang die Annahme der Disziplinarkammer, der Beamte habe "über insgesamt mehrere Tage hinweg ein planvolles und von nicht unerheblicher krimineller Energie getragenes Verhalten offenbart". Denn nach den Feststellungen des Landgerichts im Strafurteil (S. 7) hat der Beamte "entweder nach Schluss seiner Schicht am 2.8.1997 gegen 12.00 Uhr oder am Ende des Nachtdienstes am Morgen des 3.8.1997 gegen 6.30 Uhr" die Waffe mit zu sich nach Hause genommen, während die Rückgabe bereits am 4.8.1997 (montags) erfolgt ist. Das wäre nur ein bis zwei Tage später gewesen, nicht aber "mehrere Tage".

Ausgangspunkt für die disziplinare Betrachtung eines Fehlverhaltens ist die Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten unter dem Blickwinkel, ob das Beamtenverhältnis mit ihm fortgesetzt werden kann und ob, wenn dies der Fall ist, eine disziplinare Einwirkung mit dem Ziel geboten erscheint, den Beamten auf Wirkungen hinzuweisen, die die Wiederholung oder Fortsetzung seines Missverhaltens auf den Bestand des Beamtenverhältnisses haben könnten. Da eine wesentliche Grundlage für den Bestand des Beamtenverhältnisses das Vertrauen der Verwaltung in die Zuverlässigkeit des Beamten ist, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob das Beamtenverhältnis angesichts eines Dienstvergehens fortgesetzt werden kann, ebenfalls nur auf den Fortbestand dieses Vertrauensverhältnisses an. Dann aber kann es für die Qualifizierung einer die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise gleichwohl rechtfertigenden schweren dienstlichen Verfehlung als einmalige unbedachte Kurzschlusshandlung primär nur darauf ankommen, ob ein Rest von Vertrauen erhalten geblieben ist. Das kann auch der Fall sein, wenn der Beamte - wie dargestellt - unbedacht und ohne Einbeziehung von Erwägungen über die Folgen seines Verhaltens gehandelt hat (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urt. v. 1.3.1977 - 1 D 99.76 -, aaO). So hat auch bereits das Landgericht im Strafurteil (S. 17) das Fehlverhalten des Beamten zutreffend als "Dummheit" - im Sinne einer unbedachten Kurzschlusshandlung - bezeichnet.

Als besonderer Umstand kommt im Falle des Beamten noch die Geringwertigkeit des entwendeten Revolvers hinzu (vgl. zu diesem Aspekt Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 7. Aufl., Einleitung D 4 d). Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht so sehr darauf an, ob die im Sinne des eigenständigen Milderungsgrundes der Geringwertigkeit des entwendeten Guts bzw. Gegenstands von den Disziplinargerichten derzeit angenommene Geringwertigkeitsgrenze von ca. 50,-- DM überschritten ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.3.1998 - 1 D 88.97 -, BVerwGE 113, 208 = NVwZ 1998, 1083). Immerhin hat das Landgericht (UA S. 6) einen Wert des Revolvers von unter 100,-- DM angenommen; und im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat das Gericht ausgeführt, "dass es sich um ein Diebstahlsobjekt von äußerst geringem Wert handelt, das eher einen Liebhaberwert hatte". Unerheblich ist, dass in strafrechtlicher Sicht der Regeltatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB i.V.m. § 243 Abs. 2 StGB erfüllt war, wonach beim Diebstahl einer Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein besonders schwerer (Regel-)Fall auch dann vorliegt, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Waffe bezieht. Dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung dem Umstand hat gerecht werden wollen, dass beim Diebstahl solcher Waffen ein überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt vorliegt, zwingt wegen der unterschiedlichen Zwecke von Strafrecht einerseits und Disziplinarrecht andererseits nicht dazu, bei der disziplinaren Bewertung des Fehlverhaltens des Beamten die objektiv gegebene Geringwertigkeit der entwendeten Waffe zu ignorieren. Im Übrigen hat das Landgericht (UA S. 16) gerade diesen erhöhten Unrechtsgehalt beim Diebstahl einer - auch geringwertigen - Handfeuerwaffe im Falle des Beamten relativiert, weil es ihm nicht darum gegangen sei, den Revolver als Waffe zu besitzen und weil er als Polizeibeamter über eine Ausbildung im Umgang mit Waffen verfüge und aufgrund seiner beruflichen Erfahrung auch ein entsprechendes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Waffen gehabt habe.

Bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände beeinträchtigt das Fehlverhalten des Beamten das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit zwar sehr, aber nach Überzeugung des Senats noch nicht so endgültig und unheilbar, dass es nicht durch künftiges Wohlverhalten wiederhergestellt werden könnte. Immerhin hat der Beamte seit seinem Eintritt in die Polizei bis zu der ihm vorgehaltenen "Dummheit" seinen Dienst fast 20 Jahre lang beanstandungsfrei ausgeübt.

Wegen der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens und im Hinblick darauf, dass bei einer Verfehlung der vorliegenden Art grundsätzlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst als härteste Disziplinarmaßnahme in Erwägung zu ziehen ist, hält der Senat die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 Abs. 1 LDO) für die angemessene disziplinare Reaktion.

Für eine Abkürzung der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 1 LDO gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 LDO sieht der Senat keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 3 Satz 1 LDO.

Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Ende der Entscheidung

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