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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: DB 16 S 6/06
Rechtsgebiete: BDG


Vorschriften:

BDG § 13 Abs. 1
Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme wegen mehrfachen Kollegendiebstahls (hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz verminderter Schuldfähigkeit).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

DB 16 S 6/06

In der Disziplinarrechtssache

wegen Dienstvergehens

hat der 16. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2006

am 26. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte ist am 20.08.1967 geboren. Er besuchte von 1973 bis 1982 die Grund- und Hauptschule und legte nach der anschließenden Ausbildung zum Bäcker am 17.09.1985 die Gesellenprüfung ab. Am 28.06.1991 erwarb er die Fachschulreife und am 25.06.1992 die Fachhochschulreife. Mit Abschlusszeugnis der Staatlichen Fachschule für Lebensmitteltechnik xxxxxxxx vom 26.07.1995 erhielt er das Recht, die Berufsbezeichnung Staatlich Geprüfter Lebensmittelverarbeitungstechniker zu führen.

Am 01.04.1996 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollanwärter ernannt und absolvierte die Ausbildung für den mittleren Grenzzolldienst, die er am 27.03.1998 erfolgreich abschloss. Mit Wirkung vom 28.03.1998 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollsekretär zur Anstellung, zum 01.08.1999 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Zollsekretär sowie mit Wirkung vom 01.01.2002 zum Zollobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) ernannt. Seit dem Ende seiner Ausbildung ist er als Grenzaufsichtsbeamter beim Hauptzollamt xxxxxx tätig. Am 23.10.2003 bewarb er sich vergebens um eine Versetzung.

Der Beklagte wurde vor seiner Beförderung zum Zollobersekretär zum Stichtag 01.04.2001 mit der Bewertung "Tritt hervor" dienstlich beurteilt. Zwei spätere Beurteilungen zum 01.04.2003 und zum 01.05.2005 mit "entspricht den Anforderungen" wurden ihm noch nicht ausgehändigt.

Der Beklagte ist seit dem Jahr 2000 verheiratet und hat zwei Söhne, die 2000 und 2004 geboren sind.

Der Beklagte ist bislang strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Das Amtsgericht Singen verurteilte den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 27.10.2004 wegen Diebstahls in drei Fällen sowie versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45,-- EUR (insgesamt 4.050,-- EUR). Es ging aufgrund eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Beklagten aus, sah hingegen keine konkreten Anzeichen für einen Schuldausschluss. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: 1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2003 entnahm der Beklagte zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr aus dem Geldbeutel der Geschädigten P. beim Zollamt R. einen 20-Euro-Schein.

2. Am 03.09.2003 entnahm der Beklagte zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr auf einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug aus dem Geldbeutel der Geschädigten D. einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.

3. Am 05.10.2003 entnahm der Beklagte zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr beim Zollamt R. aus dem Geldbeutel der Geschädigten Z. einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.

4. In der Nacht vom 12./13.10.2003 versah der Beklagte zusammen mit Frau K. gemeinsam den Dienst im Zollamt R. Da inzwischen der Verdacht bestand, dass er für die vorangegangenen Diebstähle verantwortlich war, war Frau K. von ihrem Vorgesetzten angewiesen worden, vier Geldscheine zu fotokopieren und anschließend zusammen mit ihrem Geldbeutel im Abfertigungsraum liegen zu lassen. Zwischen 19.45 Uhr und 23.00 Uhr am 12.10.2003 entnahm der Beklagte aus dem Geldbeutel der Geschädigten einen 50-Euro-Schein und einen 5-Euro-Schein, wie von der Geschädigten vorher beabsichtigt war. Die beiden Geldscheine wurden beim Beklagten aufgefunden.

Die Diebstähle erfolgten während der Dienstzeit. Der Angeklagte war in Uniform und trug jeweils seine Dienstwaffe bei sich.

Mit Verfügung vom 20.10.2003 leitete das Hauptzollamt xxxxxx das behördliche Disziplinarverfahren ein und bestimmte einen Ermittlungsführer. Zugleich wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 27.10.2003 enthob die Oberfinanzdirektion xxxxxxxxx ihn vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge an. Vom 30.10.2003 bis zum 27.11.2003 befand sich der Beklagte in stationärer und seither in ambulanter Behandlung in der Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Bad S. Mit weiterer Verfügung vom 14.11.2003 wurde das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt und nach Rechtskraft des genannten Strafurteils des Amtsgerichts Singen mit Verfügung vom 19.01.2005 fortgesetzt. Unter dem 04.05.2005 wurde der Ermittlungsbericht vorgelegt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31.05.2005 äußerte sich der Beklagte abschließend zur Sache. Die Personalvertretung wurde zur Erhebung der Disziplinarklage gehört und erhob keine Einwendungen (Schreiben vom 18.08.2005).

Am 13.09.2005 hat die Klägerin wegen der vom Amtsgericht abgeurteilten Diebstahlsdelikte beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben und seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Der Beklagte hat die Vorwürfe eingeräumt, hält aber die Zurückstufung als geringere Disziplinarmaßnahme für ausreichend.

Mit Urteil vom 12.12.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In tatsächlicher Hinsicht hat es die Feststellungen des Amtsgerichts Singen zugrunde gelegt, an die es sich auch hinsichtlich des schuldhaften, vorsätzlichen Verhaltens gebunden sah (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG). Beim Beklagten bestehe zwar eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen. Die Diebstähle seien mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sei erheblich vermindert gewesen. Jedoch habe er zur jeweiligen Tatzeit in voller Einsichtsfähigkeit gehandelt. Für einen Schuldausschluss gebe es keine konkreten Anzeichen. Der Schuldvorwurf im disziplinarrechtlichen Sinne könne nicht anders beurteilt werden als im strafgerichtlichen Verfahren. Dies gelte auch dann, wenn man zu seinen Gunsten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit an der Grenze zur Schuldunfähigkeit ausgehe. Das Gericht sehe keinen Anlass, von den zur Schuldfrage getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts abzuweichen und in eine erneute Prüfung einzutreten. In rechtlicher Hinsicht wiege das Dienstvergehen sehr schwer. Bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil der Kollegen werde grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben. Eine Gelegenheitstat liege nicht vor; die vier Diebstahlhandlungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten könnten nicht als einheitliche Handlung angesehen werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstörung, denn jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Auch habe er das Dienstvergehen nicht als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation begangen. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten biete keinen Anhaltspunkt für weitere von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe. Nachdem die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, erscheine ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein Rest an Vertrauen des Dienstherrn und der Kollegen bestehe und eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme.

Gegen dieses ihm am 21.12.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.01.2006 Berufung eingelegt, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt hat. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zwar die Tatsachen richtig festgestellt, diese aber disziplinarrechtlich nicht richtig gewürdigt. Es habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung subjektiv nicht vorwerfbar gehandelt habe und dass dies eine mildere Maßnahme rechtfertige. Aufgrund seiner damaligen schweren neurotischen Störung habe er seine Pflichtverletzung nicht vorsätzlich und zielgerichtet begangen und die Folgen seiner Handlung auch nicht billigend in Kauf genommen. Zu keinem Zeitpunkt habe er rational erklären können, weshalb er die Diebstähle gegenüber Kolleginnen begangen habe. Die Diebstähle seien mit einem zwanghaften symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Warum es letztlich jeweils ein paar Geldscheine gewesen seien und nicht etwas anderes, sei rational nicht zu erklären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. Außerdem komme ihm der Milderungsgrund der Gelegenheitstat zugute. Es habe sich jedes Mal um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige, persönlichkeitsfremde Tat gehandelt. Ohne die Erkrankung wären die Taten nie geschehen. Aufgrund der ärztlichen Behandlung sei ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft ausgeschlossen. Nach dem Strafurteil sei er suizidgefährdet und vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht völlig blockiert gewesen, weshalb er auch die Behandlung unterbrochen habe. Zwischenzeitlich habe er die Behandlung selbstverständlich wieder aufgenommen und eine positive Prognose, wie ihm auch sein Arzt bestätige.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, der innerdienstliche Diebstahl zum Nachteil von Kolleginnen betreffe zwar nicht verwaltungseigene Gelder und Sachen, habe aber dennoch "sehr großes disziplinares Gewicht". Er belaste allgemein das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten und beeinträchtige "enorm" das betriebliche Arbeitsklima. Ohne Vertrauen zueinander könnten die Mitarbeiter ihre gemeinsame Aufgabe nicht ungestört erfüllen. Das für derartige Straftaten typische Vorbringen, der Beamte könne sich nicht erklären, warum er die Diebstähle begangen habe, reiche zur Annahme einer Ausnahmesituation nicht aus. Dass die Diebstähle seinem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen entsprungen sein sollten, sei nur schwer nachzuvollziehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst abgelehnt.

Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung gehört.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft Konstanz - 43 Js 2637/03 - und die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 1 BDG zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der - nach ordnungsgemäßer Mitwirkung des Personalrats (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) erhobenen - Disziplinarklage zu Recht stattgegeben und den Beklagten aus dem Dienst entfernt.

1. Der Beklagte hat die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts sowie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Nachdem das Verwaltungsgericht seinerseits wegen der Bindungswirkung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG) die Feststellungen des Amtsgerichts Singen im Strafurteil vom 27.10.2004 übernommen hat, hat auch der Senat von diesen Feststellungen auszugehen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Damit steht fest, dass der Beklagte während des Dienstes von Kolleginnen dreimal Geld gestohlen und einmal dies versucht hat. Weiter steht fest, dass der Beklagte in sämtlichen Fällen schuldhaft gehandelt hat, dass also kein Schuldausgrund vorlag und dass der Beklagte vorsätzlich und in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Angesichts der Berufungsbeschränkung besteht für eine Lösung gemäß § 57 BDG von vornherein kein Raum mehr. Im Übrigen bestünde auch in der Sache kein Anlass, sich von dieser Feststellung zu lösen; die Feststellungen zu § 20 StGB sind nicht nur nicht "offensichtlich unrichtig" (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG), sondern in jeder Hinsicht plausibel. Nach dem psychiatrischen Gutachten vom 11.02.2004 war die Einsichtsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Taten nicht betroffen und seine Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben. Dies begründet der Gutachter nachvollziehbar damit, dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas zu entwenden, und Störungen der Impulskontrolle aus anderen Lebensbereichen nicht bekannt geworden seien. 2. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Handlungen, mit denen der Beklagte in schwerwiegendem Maße gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, sein Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§ 54 Satz 2 und 3 BBG), bilden ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, notwendig die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert (§ 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BDG). Denn durch sein Verhalten hat der Beklage das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensbeschädigung nicht wieder gutzumachen ist (BVerwG, Urteile vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 - und vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252, 260). Dies ist hier der Fall.

Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, verlassen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Ein Beamter, der in der hier dargestellten Weise das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und die Pflicht zu kollegialem Verhalten grob verletzt, beweist eine beamtenunwürdige Haltung und stört den Arbeitsfrieden in so schwerer Weise, dass er sowohl für seine Verwaltung als auch für die Kollegen untragbar wird. Deshalb hat ein im Dienst begangener Diebstahl zum Nachteil von Kollegen grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge und wird damit dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichgestellt (BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 - m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung, die regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nahe legt, kann allerdings entfallen, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe den Schluss rechtfertigen, es sei - ausnahmsweise - noch kein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten. In diesem Zusammenhang sind beim Diebstahl zum Nachteil von Kollegen - ebenso wie bei Zugriffsdelikten - zunächst die in ständiger Rechtsprechung und Literatur entwickelten, in jüngerer Zeit vorsichtig erweiterten "klassischen Milderungsgründe" von Bedeutung (vgl. statt aller zusammenfassend Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2002, B II 10, Randnr. 12). Auch wenn entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats - mit dem Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder vergleichbare - Dienstvergehen der vorliegenden Art ohne das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes noch nicht zwingend die Dienstentfernung zur Folge haben müssen, sondern die Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes eine umfassende Würdigung der Schwere und Eigenart der Dienstpflichtverletzung und der Persönlichkeit des Beamten voraussetzt, ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit mithin unter Einbeziehung der objektiven (etwa Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung) und subjektiven Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld, Beweggründe für das Verhalten) sowie der unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden) festzustellen ist (BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252, und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -; Senatsurteile vom 04.05.2006 - DB 16 S 5/06 - und vom 07.09.2006 - DL 16 S 8/06 -), ergibt sich hieraus für den Beklagten keine günstigere Beurteilung. Denn auch die hiernach gebotene Würdigung aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass der Beklagte aufgrund seines schwerwiegenden Dienstvergehens in seiner Funktion als Zollbeamter untragbar geworden ist und von der Disziplinarkammer zu Recht aus dem Dienst entfernt wurde.

a) Der anerkannte "klassische Milderungsgrund" einer psychischen Ausnahmesituation liegt nicht vor. Er umschreibt eine besondere Konfliktsituation (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.) und kann nicht allein schon aufgrund einer psychischen Erkrankung bejaht werden. Er erfordert vielmehr, dass die psychische Ausnahmesituation schockartig ausgelöst worden und das Dienstvergehen eine schockbedingte Verfehlung ist (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001, BVerwGE 114, 240 unter Abkehr von der früheren Rechtsprechung, wonach es sich um eine "schocktypische" Verfehlung handeln musste); etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.1987 - 1 D 24.87 -, auf das sich der Beklagte bezieht. Anhaltspunkte für ein solches schockartiges Ereignis sind hier beim Beklagten nicht zu erkennen.

b) Auch der "klassische Milderungsgrund" der einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ist nicht gegeben. Die Tathandlung des Beklagten ist weder einmalig noch persönlichkeitsfremd. Zutreffend hat schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es sich um vier Diebstahlshandlungen gehandelt hat, die sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt haben. Dieses Verhalten war dem Beklagten auch nicht persönlichkeitsfremd, sondern - wie die Gutachten und Atteste erweisen - im Gegenteil persönlichkeitsimmanent. Das psychiatrische Gutachten vom 11.02.3004 hat beim Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen diagnostiziert und beschrieben, wie sich die Störungen in seinem täglichen Leben auswirken. Ausschließlich aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung kam der Gutachter zu der Einschätzung einer schweren seelischen Andersartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB. Auch der behandelnde Arzt spricht in seinem Schreiben vom 03.08.2006 von "den Handlungen zugrunde liegenden schwerwiegenden neurotischen Konflikten" als "intrapsychischen Bedingungen". Dieser Persönlichkeitsstruktur entspricht es, dass der Beklagte sich mehrfach zu neuen Einzelakten hat hinreißen lassen, obwohl es ihm in der Zwischenzeit - teilweise über mehrere Monate - gelungen war, das Eigentum seiner Kolleginnen zu respektieren.

c) In Wahrheit will der Beklagte - entsprechend dem "Milderungsgrund" der abgeschlossenen negativen Lebensphase (BVerwG, Urteil vom 10.11.1987 - 1 D 26.87 -, juris) - offenbar darauf hinaus, dass die in seiner Persönlichkeit wurzelnde Ursache des angeschuldigten Verhaltens inzwischen entfallen sei. Auch damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.

Zunächst bedarf in diesem Zusammenhang erneut der Betonung, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten rechtskräftig festgestellt ist; mithin ist bindend davon auszugehen, dass ihm § 20 StGB nicht zugute kommt. Dementsprechend kommt es auf das Berufungsvorbringen nicht an, soweit es in weiten Teilen - auch im abschließenden Plädoyer - doch wieder versucht hat, die Schuldfähigkeit des Beklagten mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, dieser habe letztlich "subjektiv nicht vorwerfbar gehandelt" (S. 2 der Berufungsbegründung) "seine Pflichtverletzung nicht vorsätzlich und zielgerichtet begangen und die Folgen seiner Handlung auch nicht, zumindest billigend, in Kauf genommen" (S. 3 der Berufungsbegründung). Die allein verbleibende verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), von der auch der Senat ausgeht, ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 16.04.1996 - 1 D 79.95 -, juris, m.w.N.) für sich genommen noch kein Einwand gegen die objektive Untragbarkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG.

Weiter bedarf der Betonung, dass es im Disziplinarrecht jedenfalls dann, wenn die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Rede steht, nicht primär darauf ankommt, ob die jeweils in Betracht zu ziehenden Umstände individuell in milderem Licht gesehen werden können, sondern darauf, ob sie geeignet sind, die Prognose zu tragen, der Beamte werde in Zukunft trotz entgegenstehender gewichtiger Indizien pflichtgemäß seinen Dienst verrichten. Besonders strenge Anforderungen sind dabei in Fällen der vorliegenden Art zu stellen, in denen es Art und Häufigkeit der Übergriffe schon für sich genommen nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen, Vorgesetzten und Kollegen sei eine weitere Zusammenarbeit noch zuzumuten. Demgemäß kommt der "Milderungsgrund" der abgeschlossenen negativen Lebensphase oder des sonstigen Wegfalls der wesentlichen Ursache für das angeschuldigte Verhalten nur dann in Betracht, wenn diese die alleinige Triebfeder für das Fehlverhalten war und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dauerhaft beendet ist; nur in einem solchen Fall besteht Grund zu der Annahme, dass der Beamte in Zukunft Verfehlungen ähnlicher Art unterlassen wird (vgl. dazu Urteile des Senats vom 04.05.2006 - DB 16 S 5/06 - und vom 03.12.2003 - DL 17 S 16/03 - m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Die umfangreichen Gutachten und Atteste bieten keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, wonach der Beklagte die von ihm geltend gemachte Krankheit dauerhaft überwunden hätte mit der Folge, dass er untypischerweise doch noch tragbar sein könnte. Das psychiatrische Gutachten vom 11.02.2004 äußert sich hierzu nicht, da es entsprechend dem Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 18.12.2003 ausschließlich die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Tatbegehung und keine Prognose über sein künftiges Verhalten zum Gegenstand hat. Der behandelnde Arzt kann zwar "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass mit einer erneuten pathologischen Handlung des Herrn G., wie sie Gegenstand des Verfahrens ist, nicht zu rechnen" sei; die zugrunde liegenden intrapsychischen Bedingungen seien bisher weitestgehend bearbeitet worden (Schreiben vom 03.08.2006). Diese abschließende Bewertung wird jedoch von den zugrunde gelegten Feststellungen nicht getragen und widerspricht auch der im Absatz zuvor gegebenen Einschätzung, dass noch etwa mit einer Behandlungsdauer von einem Jahr zu rechnen sei, um den Behandlungsprozess "mit Aussicht auf eine dauerhafte Stabilisierung des Patienten beenden zu können". Dies bedeutet, dass in den Augen des behandelnden Arztes die dauerhafte Stabilisierung nach fast dreijähriger Behandlung immer noch nicht erreicht ist, sondern vor der "Aussicht auf eine dauerhafte Stabilisierung" - zumindest - noch ein weiteres Jahr regelmäßiger Behandlung steht. Im Übrigen deckt sich diese Stellungnahme nach Inhalt und Aussagekraft mit den vorangegangenen vom 05.12.2003 (nach Entlassung aus der stationären Behandlung) und 03.02.2005 und zeigt keine Fortschritte bei der Behandlung auf. Auch die Behandlungsunterbrechung vor der erstinstanzlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht, die in der ärztlichen Stellungnahme vom 03.08.2006 gar nicht erwähnt wird (dort wird von regelmäßigen wöchentlichen Therapiesitzungen seit Entlassung aus der stationären Behandlung am 27.11.2003 berichtet), spricht eher gegen eine hinreichende Stabilisierung, zumal der Beklagte zu dieser Zeit schon zwei Jahre in Behandlung war. Wenn der Beklagte in der Berufungsbegründung betont, dass er zu keinem Zeitpunkt habe rational erklären können, warum er die Diebstähle begangen habe, so trägt auch dies die Annahme, dass die tiefere Ursache für sein Fehlverhalten nicht ausgeräumt ist und das Dienstvergehen insgesamt nicht als persönlichkeitsfremde Tat einer abgeschlossenen negativen Lebensphase zuzuschreiben ist.

Die in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einer milderen Maßnahme treffen nicht den vorliegenden Sachverhalt. Im Urteil vom 24.06.1998 (BVerwG 113, 229 = ZBR 1999, 135) ging es nicht um Milderungsgründe, aus denen von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen ist, sondern um besondere Erschwerungsgründe, die im Falle der Bestechlichkeit u.a. im Einzelfall die Höchstmaßnahme erforderlich machen. Im Urteil vom 23.09.1987 (BVerwGE 83, 327, 330) wurde bei einem Zugriffsdelikt von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen, weil es ausnahmsweise an einem eigennützigen Motiv für den Zugriff fehlte; hier hat der Beklagte indessen eigennützig gehandelt, indem er - zumindest in den Fällen des vollendeten Diebstahls - das gestohlene Geld für sich verwendet hat. Auf das dahinter liegende, ebenfalls eigennützige Motiv der Annäherung kommt es insoweit nicht an.

Schließlich kann auch nicht wegen der jahrelangen beanstandungsfreien Tätigkeit von der Dienstentfernung als Höchstmaßnahme abgesehen werden. Vielmehr hat der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen durch das Dienstvergehen irreparabel zerstört. Gerade auch wegen des Hintergrunds seiner psychischen Erkrankung vermag der Senat nicht zu erkennen, wie dieses zerstörte Vertrauen wieder aufgebaut werden könnte. Weder Dienstvorgesetzten noch Kolleginnen und Kollegen ist es zumutbar, mit dem Beklagten in Zukunft zusammenarbeiten; der Umstand, dass der Beklagte nach rechtskräftigem Abschluss noch einmal mit seinen Kolleginnen über das Vorgefallene sprechen will, zeigt, dass der Vertrauensverlust auch aus seiner Sicht nicht ausgeräumt ist. Insgesamt hält es der Senat für undenkbar, dass es möglich sein könnte, den Vorgesetzten, den Kollegen und der Öffentlichkeit zu vermitteln, der Beklagte könne noch als Zollbeamter tätig sein.

Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf § 10 Abs. 3 BDG hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

Ende der Entscheidung

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