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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: DB 17 S 6/03
Rechtsgebiete: BDG


Vorschriften:

BDG § 10 Abs. 3 Satz 2
Ein Beamter, der dem Dienst vorsätzlich mehrere Monate fernbleibt, ihn trotz mehrerer Aufforderungen nicht wieder aufnimmt und sich auch sonst jeder Mitwirkung entzieht, ist eines Unterhaltsbeitrags grundsätzlich unwürdig.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

DB 17 S 6/03

In dem Disziplinarverfahren

wegen

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

hat der 17. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Ecker und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Christ sowie die Bundesbahndirektorin Heiland und den Bundesbahnamtsrat Erlenkämper als Beamtenbeisitzer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003 - DB 23 K 2/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am x.xx.1953 geborene, verheiratete Beklagte ist seit x.x.1985 Beamter auf Lebenszeit; er war damals bei der Bundesbahndirektion Stuttgart tätig. Mit Wirkung ab 1.1.1989 wurde er zum Bundesbahn-Oberinspektor ernannt (Besoldungsgruppe A 10). Im September 1998 wurde er zum damaligen Dienstleistungszentrum Arbeit - Vermittlungsbüro Stuttgart - versetzt (später: DB Arbeit GmbH, Deutsche Bahn Gruppe, Niederlassung Stuttgart), um von dort im Rahmen des überbetrieblichen konzernweiten Arbeitsmarkts auf einen Arbeitsplatz im Konzern der DB vermittelt zu werden. Vom 1.2.1999 bis zum 31.1.2001 war der Beklagte ohne Besoldungsbezüge beurlaubt. Er ist nicht vorbestraft und bisher auch disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Am 1.2.2001 trat der Beklagte den Dienst wieder an. Unter dem nämlichen Datum wurde er vom Personalvermittler seiner Dienststelle für den 5.2.2001 zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für das Projekt "RES" (Reisenden-Erfassungs-System) der DB Regio AG aufgefordert. Hierauf äußerte sich der Beklagte unter dem 4.2.2001 schriftlich wie folgt:

(...) Nach abgeschlossenen Studien in Sozialpädagogik und Verwaltungsbetriebswirtschaft empfinde ich die mir angebotene Tätigkeit als Reisendenzählender als Zumutung und werde selbstverständlich auf dieses Angebot nicht eingehen.

Ich möchte Sie bitten, mir künftig nur noch solche Arbeitsangebote vorzuschlagen, die meiner beruflichen Qualifikation auch entsprechen.

Des weiteren bin ich unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Deutschen Bahn gerne zu einem beiderseitig zufriedenstellenden Kompromiss bereit und schlage Ihnen vor, mir eine Abfindung in Höhe von drei Jahresgehältern auszubezahlen, bei gleichzeitiger Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Seit 5.2.2001 bleibt der Beklagte dem Dienst andauernd fern; mehreren Aufforderungen vom Februar 2001, den Dienst wieder aufzunehmen, kam er nicht nach. Mit Bescheid vom 13.2.2001 wurde unter Hinweis auf § 9 BBesG angeordnet, dass die Bezüge des Beklagten für März 2001 einzubehalten seien; die Höhe der ab 5.2.2001 zurückzufordernden Bezüge werde ihm noch gesondert mitgeteilt. Weiter hieß es, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolge durch besonderen Vorgang.

Im Februar 2001 veranlasste der Leiter der Dienststelle Südwest des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) die Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen gegen den Beklagten; unter dem 7.3.2001 bestellte er einen Ermittlungsführer. Dieser lud den Beklagten unter dem 13.3.2001 zu einer ersten Anhörung; eine Reaktion erfolgte nicht. Unter dem 7.5.2001 lud der Ermittlungsführer den Beklagten - auf 15.5.2001 - erneut zur Anhörung. Hierauf erfolgte eine Äußerung seines damaligen Verteidigers, in der es u.a. hieß, der Beklagte habe den Termin vom 15.5. "aufgrund anderweitiger Dispositionen absagen (müssen) bzw. diesen nicht wahrnehmen (können)". Unter dem 8.6.2001 wurde das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen erstellt; mit Datum vom 8.10.2001 wurde der Beklagte auf den 30.10.2001 zur abschließenden Anhörung geladen. Auch diesen Termin nahm dieser persönlich nicht wahr; lediglich sein damaliger Verteidiger ist erschienen. Dieser beantragte unter dem 17.12.2001 die Mitwirkung des besonderen Personalrats, der mit Datum vom 24.1.2002 mitteilte, er habe gegen die Erhebung der Disziplinarklage keine Einwände.

Am 5.7.2002 hat die Leiterin der Dienststelle Südwest des Bundeseisenbahnvermögens - Klägerin - beim Verwaltungsgericht Stuttgart Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. In der Klageschrift heißt es vorab, dem Beklagten sei während der Vorermittlungen rechtliches Gehör gewährt worden; der besondere Personalrat beim BEV sei vor Erhebung der Disziplinarklage ordnungsgemäß beteiligt worden und habe dagegen keine Einwände erhoben. Sodann folgt eine Darstellung des persönlichen und dienstlichen Lebenslaufs des Beklagten. In der Sache wird dem Beklagten zur Last gelegt, er bleibe seit 5.2.2001 dem Dienst vorsätzlich unentschuldigt fern; seine Dienstleistung habe er zu keinem Zeitpunkt konkret angeboten. Sein Verhalten lege die Vermutung nahe, dass er kein Interesse an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses mehr habe. Die Einwände des Beklagten könnten nicht durchgreifen. Maßgeblich sei allein, dass dieser gegen eine elementare Kernpflicht aus dem Beamtenverhältnis verstoßen habe, indem er trotz wiederholter Aufforderung und Ermahnung dem Dienst vorsätzlich unentschuldigt ferngeblieben sei. Hierdurch habe er seine Dienstpflichten gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 2 BBG gröblichst verletzt und so ein Dienstvergehen begangen, das ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und eine so große Nachlässigkeit gegenüber dienstlichen Erfordernissen erkennen lasse, dass dadurch das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen unwiderruflich zerstört worden sei. Wer so handle, könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht im Beamtenverhältnis verbleiben. Milderungsgründe, die ausnahmsweise eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Was den Unterhaltsbeitrag angehe, hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beklagte bedürftig sein könnte. - In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin beantragt, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis anzuordnen und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages auszuschließen.

Der beklagte Beamte ist der Klage entgegengetreten und hat vorab vorgetragen, das behördliche Disziplinarverfahren und die Klageschrift wiesen wesentliche Mängel auf. In der Sache sei darauf hinzuweisen, dass ihm seit seiner Versetzung im September 1998 kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Deshalb habe er sich vorübergehend beurlauben lassen. Auch danach sei er nicht auf einen zumutbaren Arbeitsplatz vermittelt worden. Die Erfassung von Reisenden sei ihm angesichts seiner Ausbildung nicht zuzumuten gewesen; sein Dienstherr habe deshalb in grober Weise gegen die Fürsorgepflicht verstoßen. Nicht er, sondern der Dienstherr habe die Vertrauensbasis zerstört. Mit Anwaltsschreiben vom 29.8.2002 habe er seine uneingeschränkte Dienstleistungsbereitschaft erklärt. - Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mit Datum vom 8.10.2002) wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben; zugleich wurde die Einbehaltung von 50 v.H. seiner Besoldungsbezüge angeordnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2003 war der Beklagte wiederum nicht persönlich zugegen; erschienen war lediglich seine nunmehrige Prozessbevollmächtigte.

Mit Urteil vom 15.1.2003 hat das Verwaltungsgericht die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst angeordnet und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Disziplinarklage sei form- und inhaltsgerecht erhoben; insbesondere ließen sich aus ihr noch die Eckpunkte der Vorermittlungen und des behördlichen Disziplinarverfahrens - Einleitung, Gewährung rechtlichen Gehörs, Beteiligung des besonderen Personalrats - entnehmen. Auch das behördliche Disziplinarverfahren weise keine wesentlichen Mängel auf; soweit der Beklagte geltend mache, er sei vor der ersten Anhörung nicht ordnungsgemäß belehrt worden, müsse er sich entgegenhalten lassen, dass er dies vereitelt habe, indem er zu mehreren Anhörungsterminen nicht erschienen sei. In der Sache sei die Disziplinarklage begründet, da der Beklagte die Vertrauensbasis durch ein schwerwiegendes Dienstvergehen zerstört habe, indem er dem Dienst ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten und ohne triftigen Grund ferngeblieben sei. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, sei Grundpflicht jedes Beamten. Verweigere ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, folge die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie daraus, dass das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen seien. Setze sich ein Beamter dennoch darüber hinweg, offenbare er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst geboten sei. Dem könne der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, man habe ihm die nach seiner Meinung angesichts seiner Vorbildung unzumutbare Tätigkeit eines "Reisendenerfassers" übertragen. Denn auch dann werde seine Verpflichtung zur Dienstleistung nicht aufgehoben; er dürfe nicht "gleichsam im Wege der Selbsthilfe" dem Dienst fernbleiben. Vielmehr sei er darauf verwiesen, sich gegen seiner Auffassung nach unterwertige Beschäftigung mit Rechtsbehelfen zu wehren. Im vorliegenden Falle handle es sich allein schon wegen der Gesamtdauer des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst um ein schweres Dienstvergehen. Denn die Abwesenheit von eineinhalb Jahren bewege sich bereits weit jenseits der Grenze zwischen Degradierung und Entfernung aus dem Dienst; sie allein schon mache die Dienstentfernung unabweislich. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte selbst dann noch nicht zum Dienst erschienen sei, als die Zahlung seiner monatlichen Dienstbezüge eingestellt worden sei. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor; insbesondere seien für das unerlaubte Fernbleiben des Beklagten vom Dienst keine persönlichkeitsfremden, situationsbedingten Ursachen erkennbar. Soweit sich dieser darauf berufe, die ihm angebotene Beschäftigung sei unzumutbar, liege darin im Gegenteil ein ausschließlich persönlichkeitsimmanentes Versagen, aus dem sich zugleich ergebe, dass sich der Beklagte auch künftig nicht pflichtgemäß verhalten werde. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages sei auszuschließen, weil weder dargelegt noch sonst erkennbar sei, dass der Beklagte bedürftig sei. - Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Beklagten am 23.1.2003 zugestellt.

Am 21.2.2003 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe die Besonderheit des vorliegenden Falles nicht berücksichtigt. Der Dienstherr habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine - des Beklagten - Dienste nicht mehr benötige; so habe er vor seiner Beurlaubung ein halbes Jahr "auf Abruf" zu Hause verbracht. Nach Beendigung der Beurlaubung habe man ihm mitgeteilt, dass es weiterhin keinen Dienstposten für ihn gebe. Lediglich um ihn beschäftigen zu können, habe man ihm mitgeteilt, dass er in Stuttgart als "Reisendenerfasser" eingesetzt werde. Hierbei gehe es erkennbar nur um eine "Beschäftigungstherapie", nicht jedoch darum, dass er zur Aufgabenerfüllung eingesetzt werde. Da der Dienstherr seine Dienste erkennbar nicht für anstehende Aufgaben benötigt habe, habe er - der Beklagte - durch sein Fernbleiben vom Dienst auch kein Vertrauen zerstören können. Er habe zudem immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er bei Übertragung einer zumutbaren Tätigkeit jederzeit wieder zum Dienst erscheinen werde. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es seinerzeit Praxis gewesen sei, "überflüssige" Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Dies belege, dass seine - des Beklagten - Reaktion auf die Übertragung einer Tätigkeit als Reisendenerfasser für den Beklagten willkommener Anlass gewesen sei, diesen - allerdings über das Disziplinarverfahren - gleichfalls "loszuwerden"; mit der Übertragung einer unterwertigen Tätigkeit sei sein Verhalten regelrecht provoziert worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.1.2003 - DB 23 K 2/02 - zu ändern und eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war der Beklagte nicht persönlich anwesend.

Dem Senat liegen die den Beklagten betreffenden Personal- und Disziplinarakten sowie die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung statthafte (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BDG) und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Disziplinarklage zu Recht stattgegeben.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das behördliche Disziplinarverfahren und die Klageschrift keine wesentlichen Mängel im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG aufweisen; insofern wird in vollem Umfang auf die zutreffenden - und vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht mehr angegriffenen - Erwägungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Hinsichtlich der "Darstellung des bisherigen Gangs des Disziplinarverfahrens" (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BDG) in der Klageschrift sei ergänzend bemerkt, dass dieses Erfordernis nicht zweckfreier Förmelei dient, sondern, worauf Gansen (Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 2002, § 52 BDG RdNr. 11) zu Recht hinweist, die Übersichtlichkeit fördern und die Bewertung verfahrensrechtlicher Fragen vereinfachen soll. Mithin genügt Mitteilung der Eckdaten den Anforderungen jedenfalls dann, wenn sich unter dem Aspekt der Übersichtlichkeit und im Hinblick auf denkbare verfahrensrechtliche Fragen - wie hier - keinerlei Probleme stellen und wenn darüber hinaus - auch dies ist hier der Fall - unzweifelhaft feststeht, welcher Sachverhalt angeschuldigt sein soll. Bei dieser Sachlage mag auf sich beruhen, dass auch viel für die Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht, ein Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG sei nach deren Sinn und Zweck kein wesentlicher Verfahrensmangel, der den Ausgang des Klageverfahrens zu Lasten des beklagten Beamten beeinflussen könnte; es dürfte sich eher um eine Ordnungsvorschrift handeln.

2. In der Sache hat das Verwaltungsgericht zu Recht dahin erkannt, dass der Beklagte wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 10 BDG); auch insoweit macht sich der Senat in vollem Umfang die Erwägungen im angegriffenen Urteil zu eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei verständiger Würdigung der Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 20.2.2003 will der Beklagte im wesentlichen darauf hinaus, dass der Dienstherr seine Dienste letztlich nicht mehr benötigt und ihn dementsprechend nur noch unterwertig habe einsetzen wollen; mithin habe er - der Beklagte - durch sein Fernbleiben das dienstlich erforderliche Vertrauensverhältnis gar nicht mehr zerstören können. Diesen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen.

Im vorliegenden Falle kann offen bleiben, ob der Beklagte - wofür manches sprechen mag - aufgrund des Verhaltens seines Dienstherrn oder aufgrund der Gesamtumstände berechtigterweise den Eindruck gewinnen konnte, das Treueverhältnis leide auch unter dem Verhalten des Dienstherrn; ebenso wenig bedarf einer Entscheidung, ob und inwieweit denkbar sein kann, dass derartige Umstände auch längeres Fernbleiben vom Dienst ausnahmsweise in milderem Licht erscheinen lassen können. Denn der Beklagte hat das dienstlich erforderliche Vertrauensverhältnis - unabhängig von derartigen Überlegungen - jedenfalls durch sein Gesamtverhalten endgültig und unwiederbringlich zerstört. Im Zeitpunkt seiner vorläufigen Dienstenthebung am 8.10.2002 belief sich die Zeit seines - vorsätzlichen - Fernbleibens bereits auf acht Monate; dieser Zeitraum spricht schon für sich genommen ohne weiteres gegen den Beklagten. Weiter muss er sich sein durchweg unkooperatives und uneinsichtiges Verhalten entgegenhalten lassen, das eine dienstrechtlich unerträgliche Fehlhaltung offenbart. Mehreren Aufforderungen vom Februar 2001, den Dienst wieder aufzunehmen, kam er "schlicht" nicht nach; ganz offensichtlich hatten für ihn selbst die beamtenrechtlichen Grundpflichten keinerlei Bedeutung mehr. Dieser Eindruck verfestigte sich im Verlauf des Vorermittlungsverfahrens. Auf eine Ladung zur ersten Anhörung erfolgte keinerlei Reaktion; auf eine zweite Ladung ließ der Beklagte über seinen damaligen Verteidiger mitteilen, er habe den Termin "aufgrund anderweitiger Dispositionen absagen (müssen) bzw. diesen nicht wahrnehmen (können)". Diese unverfrorene Art, einen dienstlich besonders wichtigen Termin ohne Angabe ernstlicher Hinderungsgründe zu torpedieren, ist nach Überzeugung des Senats kaum mehr zu überbieten. All dem entspricht, dass der Beklagte auch beim Termin zur abschließenden Anhörung vom 30.10.2001 und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat nicht persönlich zugegen war; dieses Verhalten bestätigt letztlich, dass der Beklagte seit längerem gar keinen Wert mehr darauf legt, den zuständigen Stellen und Gerichten die Möglichkeit zu geben, sein Dienstvergehen, das typischerweise Untragbarkeit zu begründen pflegt, auch nur näherungsweise mildernd zu würdigen. Schließlich zeigt sich die grundlegende, ihn als Beamten vollends disqualifizierende Fehlhaltung in der ernstlichen Verfolgung der abwegigen Vorstellung, er könne auf dem eingeschlagenen Wege kompromissweise eine Abfindung in Höhe von drei Jahresgehältern durchsetzen. Wer so denkt, hat die Eigenart des Beamtenverhältnisses von Grund auf missverstanden, und wer sich aufgrund derartiger Denkweise für berechtigt hält, den Dienst über derart lange Zeit hinweg zu verweigern, ist für jeden Dienstherrn schlechterdings untragbar. Daran kann auch die - zudem erst nach rund eineinhalb Jahren erfolgte - anwaltliche Erklärung vom 29.8.2002 nichts ändern, der Beklagte sei nunmehr uneingeschränkt dienstbereit; angesichts seines sonstigen Verhaltens spricht nichts dafür, dass dieser Äußerung eine ernstliche Bereitschaft des Beklagten zugrunde liegen könnte.

3. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags zu Recht ausgeschlossen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BDG). Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei eines Unterhaltsbeitrags den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig. Bereits bei Erhebung der Disziplinarklage hat die Klägerin "rein vorsorglich" beantragt, dem Beklagten "mangels Bedürftigkeit" keinen Unterhaltsbeitrag zu gewähren; auf die hierin liegende Tatsachenbehauptung, er sei nicht bedürftig, hat sich der Beklagte ebenso wenig eingelassen wie auf den Ausschluss des Unterhaltsbeitrags durch das Verwaltungsgericht. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Tatsachenvorbringen, er sei nicht bedürftig, unstreitig stellt. Unabhängig hiervon ist jedoch der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - der Überzeugung, dass Gewährung eines Unterhaltsbeitrags im vorliegenden Falle schon daran scheitert, dass der Beklagte ihrer nicht würdig ist.

Der Unterhaltsbeitrag ist Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Urteil des Senats vom 7.7.2003 - DL 17 S 2/03 - unter Hinweis auf BVerwG NVwZ 1989, 263). Der Ausschluss des Unterhaltsbeitrags, der wie seine Versagung nach früherem Recht Ausnahme ist, setzt neben der Dienstpflichtverletzung als solcher das Vorhandensein zusätzlicher Umstände voraus, die sich aus der Person und dem früheren Verhalten des Beamten ergeben; Unwürdigkeit liegt dann vor, wenn sich dessen Verhalten gegen die Grundlagen des beiderseitigen Treueverhältnisses richtet (Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 10 RdNr. 7) mit der Folge, dass jeder innere Grund für jene nachwirkende Fürsorgepflicht entfällt. Dies kommt nicht nur in Fällen grober Täuschung des Dienstherrn oder anderer strafbewehrter oder auch nur ethisch zu missbilligender Verhaltensweisen, sondern vor allem auch dort in Betracht, wo es um die dienstrechtlichen Grundbedingungen des Beamtenverhältnisses geht. Denn gerade im Bereich der selbstverständlichen Pflicht, überhaupt Dienst zu leisten, ist deutlicher und auch schneller als sonst zu erkennen, ob und inwieweit beim Beamten überhaupt noch ein Mindestmaß an Interesse für seinen Dienstherrn vorhanden ist. Dementsprechend halten Köhler/Ratz (a.a.O.) Unwürdigkeit etwa dann für naheliegend, wenn der Beamte dem Dienst ohne jede Meldung oder ohne Teilnahme am Disziplinarverfahren monate- oder gar jahrelang ferngeblieben ist; allgemeiner ausgedrückt, wenn der Beamte mit derartigem Verhalten jedes Interesse und jede Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse vermissen lässt und von sich aus alle Brücken zum Dienst abgebrochen hat (ebd.). So verhält es sich hier. Das schuldhafte ungenehmigte Fernbleiben des Beklagten vom Dienst währte allein bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung gut acht Monate, und der Beklagte hat - geleitet von einer grundlegenden Fehlhaltung - nicht nur sämtliche Aufforderungen ignoriert, den Dienst wieder aufzunehmen, sondern auch im weiteren Verlauf, zum Teil mit durchaus unverfrorenen "Entschuldigungen", jegliche Mitwirkung verweigert. Dieses Verhalten lässt jedenfalls im vorliegenden Falle nur den Schluss zu, dass es beim Beklagten seit langem an jedem Rest von Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse fehlt; auch an dieser Einschätzung vermag der Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.8.2002 nichts zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegen.

Ende der Entscheidung

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