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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: DL 16 S 23/06
Rechtsgebiete: LBG, LDO


Vorschriften:

LBG § 73 Satz 2
LBG § 73 Satz 3
LBG § 95 Abs. 1 Satz 2
LDO § 11
Dienstentfernung eines Lehrers, der sich dadurch eines außer- und innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass er seiner Verwaltung unterliegende Vereinsgelder sowie ihm für eine Klassenfahrt überwiesene Schülergelder zur privaten Schuldentilgung verwendet hat.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

DL 16 S 23/06

Verkündet am 03.05.2007

In dem förmlichen Disziplinarverfahren

wegen Dienstvergehens

hat der 16. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 03. Mai 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2006 - DL 10 K 12/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

1. Der 1952 geborene Beamte nahm im Herbst 1971 ein Studium für das Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Deutsch und Pädagogik sowie Geografie als Nebenfach auf, welches er am 11.06.1976 mit der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abschloss. Nach dem Vorbereitungsdienst am Seminar für Studienreferendare legte der Beamte am 16.12.1977 die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Gesamtnote "befriedigend bestanden (2,83)" ab. Nach anfänglicher Beschäftigung im tariflichen Angestelltenverhältnis wurde der Beamte mit Wirkung vom 10.08.1978 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und weiterhin dem L.-Gymnasium in R. zur Dienstleistung zugewiesen. Dort nahm er auch seinen Dienst wieder auf, nachdem er vom 01.08.1979 bis zum 30.11.1980 seinen Zivildienst abgeleistet hatte. Am 18.09.1981 wurde der Beamte zum Studienrat ernannt; gleichzeitig wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nachdem er am 23.12.1992 vom Schulleiter mit dem Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)" und - unter Einbeziehung von zwei Unterrichtsbesuchen durch Fachberater des Oberschulamts - von der Schulaufsichtsbehörde mit dem Gesamturteil "gut" beurteilt worden war, wurde der Beamte am 06.08.1983 zum Oberstudienrat befördert.

Der seit 1980 verheiratete Beamte und Vater zweier 1981 bzw. 1983 geborener Söhne erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14. Diese belaufen sich bei Berücksichtigung einer Gehaltsabtretung auf monatlich 3.860,-- EUR. Seine inzwischen wieder erwerbstätige Ehefrau verdient 1.000,-- EUR netto hinzu. Der wirtschaftlich selbstständige ältere Sohn des Beamten unterstützt die Familie monatlich mit 250,-- EUR. Der jüngere, noch in München in Ausbildung befindliche Sohn des Beamten wird noch mit 800,-- EUR monatlich unterstützt. An monatlichen Belastungen hat der Beamte verschiedene Kredite zu bedienen. 225,-- EUR sind für die Krankenversicherung der Familie aufzubringen.

Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten. 2. Mit - seit 01.10.2002 rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 10.09.2002 - Cs 15 Js 7354/02 - wurde gegen den Beamten wegen acht Vergehens der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen in Höhe von jeweils 60,-- EUR verhängt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten zur Last gelegt, in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. die ihm durch die Vereinssatzung eingeräumte Befugnis, das Vereinsvermögen zu verwalten, missbraucht zu haben, indem er im Zeitraum vom 12.04.2001 bis 27.09.2001 insgesamt acht Barabhebungen von Vereinskonten bei der Volksbank D. in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und dieses Geld für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet habe. Zu seinen Gunsten wurde dabei berücksichtigt, dass er die Tat über seinen Verteidiger eingeräumt und den Schaden inzwischen vollständig wieder gut gemacht habe. Als Motiv für seine Handlungsweise hatte der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 22.04.2002 angegeben, sich in den Jahren 2000 und 2001 vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befunden zu haben, nachdem er Verluste bei Aktiengeschäften erlitten und nicht unerhebliche Ausgaben wegen im Internet eingegangener Verbindlichkeiten getätigt hätte. Vorübergehend habe er monatlich ca. 1.000,-- DM mehr ausgegeben, als ihm zur Verfügung gestanden habe. Allerdings habe er den Eingang einer Steuerrückerstattung erwartet, sich insoweit jedoch zeitlich geirrt. Die entstandene finanzielle Lücke habe er dann durch die ihm vorgeworfenen Barabhebungen von den beiden Vereinskonten ausgeglichen. Nachdem das Oberschulamt Freiburg am 16.12.2002 Kenntnis erlangt hatte, dass der ihm seit 12.09.2002 vorliegende Strafbefehl rechtskräftig geworden war, teilte es dem Beamten mit, dass das ihm zugrundeliegende Verhalten auch einen Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichen Verhalten darstelle. Da sich die abgeurteilten Verhaltensweisen jedoch ausschließlich auf den privaten Bereich bezögen und keine Berührungspunkte zum öffentlichen Bereich aufwiesen, sei nicht beabsichtigt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gleichwohl werde erwartet, dass er künftig auf die Einhaltung seiner Pflichten bedacht sei.

3. Nachdem das Oberschulamt Freiburg aufgrund einer von der Schulleitung des L-Gymnasiums erstellten Aktennotiz vom 28.09.2004 Kenntnis erlangt hatte, dass der Beamte als Klassenlehrer der Klasse 11b einen ihm von seinen Schülern für eine Berlinfahrt vom 19. - 23.07.2004 überwiesenen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR entgegen einer zwischen den Klassenlehrern bestehenden Abrede nicht an eine Kollegin zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet, sondern für sich selbst verwendet habe, wurden gegen den Beamten - deswegen, aber auch wegen seines dem Strafbefehl vom 10.09.2002 zugrundeliegenden Verhaltens - disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet.

Mit E-Mail vom 29.11.2004 wies der Beamte darauf hin, dass der bereits strafrechtlich aufgearbeitete Sachverhalt aus seiner Sicht erledigt sei; mit seiner am 29.10.2004 erfolgten Zahlung von 5.022,-- EUR habe er auch den weiteren Anschuldigungspunkt von der finanziellen Seite her bereinigt.

Mit Verfügung vom 28.12.2004 leitete der Vizepräsident des Oberschulamts Freiburg daraufhin gegen den Beamten - unter anderem wegen der vorgenannten Anschuldigungen - ein förmliches Disziplinarverfahren ein. Gleichzeitig wurden ein Vertreter der Einleitungsbehörde sowie eine Untersuchungsführerin bestellt. Bei der Anhörung des Beamten im Rahmen der Untersuchung am 02.02.2005 erklärten sowohl der Beamte als auch der Vertreter der Einleitungsbehörde ihr Einverständnis, dass die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl auch zur Grundlage des Disziplinarverfahrens gemacht würden. Zum Hintergrund des damaligen Vorfalls gab der Beamte noch an, die Vereinsgelder seinerzeit zwecks Ausstellung von Spendenquittungen auf seinem Privatkonto "zwischengebunkert" zu haben. So hätte das Geld zunächst Privatpersonen erstattet werden sollen, die es anschließend gegen Spendenquittungen dem Verein wieder zurückerstatten sollten. Die Voraussetzungen für eine solche Verfahrensweise hätten dann nicht mehr vorgelegen. Warum er die ursprünglich geplante Transaktion nicht durchgeführt habe, könne er nicht mehr sagen, da er den Überblick verloren habe. Sein Privatkonto sei zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar überzogen gewesen, doch habe er sich im Rahmen des ihm zustehenden Limits gehalten. Wegen des weiter gegen ihn erhobenen Vorwurfs gab der Beamte im wesentlichen noch an, dass am Elternabend seiner Klasse vereinbart worden sei, dass für jeden der 27 Schüler ein Pauschalbetrag von 250,-- EUR auf sein Konto überwiesen werden sollte. Davon seien dann am Fahrttag für jeden Schüler 20,-- EUR zur Verfügung gestellt worden; zusätzlich habe er für jeden Schüler ein Fahrtticket für die gesamten fünf Tage gekauft sowie alle Eintrittsgelder bezahlt. Der Differenzbetrag zwischen den ihm überwiesenen 6.750,-- EUR und den ausstehenden 5.022,-- EUR sei daher tatsächlich von seinem Konto abgeflossen. Mit seiner Kollegin sei vereinbart gewesen, dass jeder teilnehmende Klassenlehrer das für seine Klasse eingesammelte Geld direkt an das Reiseunternehmen überweisen solle, was er trotz entsprechender Mahnungen der Schulleitung bis Ende September nicht getan habe. Eine Überweisung habe er nicht durchführen können, da er das ihm überwiesene Geld für eigene Zwecke verwendet und es daher nicht mehr zur Verfügung gehabt habe. Dafür, dass sein Konto sich seinerzeit immer wieder im Minus befunden habe, gäbe es insgesamt drei Gründe. So hätten sie im Jahre 2002 im Rahmen eines Steuersparmodells eine Eigentumswohnung in Chemnitz gekauft, für die der Bauträger eine Mietgarantie in Höhe von 215,-- EUR gegeben habe. Die monatliche Belastung für die Wohnung betrage 700, -- EUR. Im darauffolgenden Jahr habe er beim Finanzamt beantragt, diese Belastung steuermindernd anzusetzen. Die für 2003 erwartete Steuerrückerstattung sei dann allerdings erst im Oktober 2004 in Höhe 4.500,-- EUR erfolgt. Die Mietgarantie sei mittlerweile an eine Bank abgetreten; darüber hinaus bestehe seit Februar diesen Jahres eine Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR. Aufgrund der bestehenden Wohnungsmarktsituation bestehe auch keine Möglichkeit, die inzwischen leerstehende Wohnung zu veräußern. Darüber hinaus habe er mit der Deutschen Telekom eine Auseinandersetzung wegen zu hoher Telefonkosten geführt. Streitig sei ein Betrag in Höhe von 3.000,-- EUR gewesen, der seit September 2003 angefallen sein solle. Nachdem er darauf im Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2004 1.900,-- EUR bezahlt habe, habe er im Dezember 2004 eine Gutschrift in Höhe von 2.400,-- EUR erhalten. Schließlich habe sein jüngerer Sohn im August 2003 ein Studium in München aufgenommen. Bereits für die Wohnungssuche und den anschließenden Umzug seien ca. 3.000,-- EUR aufzuwenden gewesen. Seine Frau sei derzeit arbeitslos und bekomme lediglich noch bis Ende Juni 2005 Arbeitslosengeld. Den zunächst von der Stadt R. zwischenfinanzierten Betrag von 5.022,-- EUR habe er am 29.10.2004 zurückerstattet, nachdem er Geld "von anderer Seite" bekommen habe. Die Rückerstattung habe er über einen Kredit in Höhe von 7.500,-- EUR finanziert, auf den er monatlich 158,-- EUR abzahle. Daneben seien Raten in Höhe von 150,-- EUR, 350,-- EUR und 920,-- EUR aus einem Ratenkauf, einem Leasingvertrag über einen (weiteren) Pkw sowie aus dem Kauf eines Hauses zu bedienen.

Am 25.04.2005 wurde ein Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt, in dem verschiedene Schriftstücke aus der Straf- sowie Disziplinarakte durch Verlesen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht wurden.

Mit Schreiben vom 02.06.2005 gab die Untersuchungsführerin dem Beamten Gelegenheit, sich abschließend zu äußern, wovon der Beamte jedoch keinen Gebrauch machte.

Unter dem 30.06.2005 legte die Untersuchungsführerin dem Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - ihren zusammenfassenden Bericht vor.

II.

1. Am 14.07.2005 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, dadurch ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen zu haben, dass er im außerdienstlichen Bereich in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. Vereinsgelder veruntreut habe. So habe er im Zeitraum vom 12.04. bis 27.09.2001 von Vereinskonten bei der Volksbank D. acht Barabhebungen in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und das Geld unter Missbrauch der ihm durch die Vereinssatzung eingeräumten Befugnis für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet. Darüber hinaus habe er im innerdienstlichen Bereich als Klassenlehrer für eine Berlinfahrt vom 19. bis 23.07.2004 von den Schülern der Klasse 11b einen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR eingesammelt, diesen jedoch entgegen der bestehenden Abrede zwischen den Klassenlehrern nicht an die Kollegin W. zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet. Da sich sein Konto in der Folge mehrfach im Soll befunden habe, habe er diesen Betrag vielmehr für sich selbst verwendet. Am 01.10.2004 sei dieser Betrag durch die Stadt R. zwischenfinanziert worden, um einen Imageschaden von der Schule abzuwenden. Dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen begangen habe, sei aufgrund des Ergebnisses der förmlichen Untersuchung nachgewiesen; insoweit werde auf den vorliegenden Untersuchungsbericht verwiesen. Da sich der Beamte sowohl im außer- wie im innerdienstlichen Bereich zur Deckung eigener Liquiditätslücken nicht gescheut habe, auf fremdes Vermögen zuzugreifen, sei dieses Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden. Die begangenen Pflichtverletzungen wögen auch außerordentlich schwer. Zwar habe das außerdienstliche, strafrechtlich sanktionierte Fehlverhalten noch keine unmittelbare disziplinarrechtliche Reaktion nach sich gezogen, doch habe ihn die gleichwohl erteilte Pflichtenmahnung nicht davon abgehalten, ihm zugängliche Gelder erneut - und nunmehr gar im innerdienstlichen Bereich - entgegen deren Bestimmung und unter Verstoß gegen Abreden und Pflichten für seinen Eigenbedarf zu verwenden. Nach § 73 Satz 3 LBG gehöre es indessen zum beruflichen Aufgabenkreis eines Lehrers, sächliche Gegenstände und Vermögenswerte, die die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler zur schulischen Veranstaltungen mitbrächten, gegebenenfalls in Obhut zu nehmen und an diese wieder vollständig herauszugeben. Ebenso gehöre es zum Kernbereich seiner Pflichten, im erforderlichen Maße außerunterrichtliche Veranstaltungen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Hierbei sei er regelmäßig auch mit der Abwicklung der finanziellen Seite der Veranstaltungen betraut. Zu diesem Zwecke habe er die finanzielle Belastung je Schüler sorgfältig zu kalkulieren, die auf die Schüler entfallenden Beträge einzusammeln und zu verwalten und davon letztlich die bei der Veranstaltung anfallenden Kosten zu bestreiten. Solchen Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung könne ein Beamter nicht mehr gerecht werden, der sich - zumal nach strafrechtlicher Vorwarnung - in der angeschuldigten Weise verhalten habe. Mit dem angeschuldigten Verhalten habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn in nicht wiederherzustellender Weise zerstört. Dazu habe maßgeblich beigetragen, dass er sich trotz einschlägiger strafrechtlicher Maßregelung im Zusammenhang mit einem außerdienstlichen Fehlverhalten nicht davon habe abhalten lassen, in der Folge unter dem Druck seiner eigenen Vermögenslage nun gar auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zuzugreifen. Insofern könne zu seinen Gunsten auch nicht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ausgegangen werden. Vielmehr offenbare sich in seinen Handlungsweisen eine generelle Bereitschaft, unter bestimmten Umständen fremdes Vermögen für sich selbst zu verwenden, weshalb eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch mit Blick auf die den am Schulleben Beteiligten gegenüber zu wahrende Fürsorgepflicht nicht mehr zuzumuten sei. Von einer vorläufigen Dienstenthebung sei lediglich im Hinblick darauf abgesehen worden, dass der Beamte nicht mehr mit der Planung und Abwicklung außerdienstlicher Veranstaltungen mit finanziellem Kontext konfrontiert würde und die Kontinuität des schulischen Ablaufes bis Schuljahresende zu gewährleisten gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Beamten in der Hauptverhandlung gehört; hierbei hat dieser zu den Gründen seines Verhaltens ausgeführt, dass es schlicht eine Dummheit von ihm gewesen sei; er könne es nicht anders ausdrücken. Seine finanzielle Situation sei inzwischen konsolidiert; nach Abzug aller Belastungen verblieben ihm nunmehr noch 2.000,-- EUR. Für die angeschuldigte veruntreuende Unterschlagung von Vereinsgeldern gab der Beamte noch an, dass er versucht habe, Gelder aus der Vereinskasse herauszunehmen, um sie ehrenamtlich Tätigen als Entlohnung zukommen zu lassen, die sie gegen entsprechende Spendenbescheinigungen wieder an den Verein hätten zurückzahlen sollen. Dass er die Gelder tatsächlich nicht an Ehrenamtliche weitergegeben habe, hänge mit seinen finanziellen Verhältnissen zusammen; so habe er die Gelder schlussendlich für sich selbst verwendet. Auf Vorhalt hat er eingeräumt, gar nicht erst versucht zu haben, das Geld weiterzugeben. Als man die Transaktionen entdeckt habe, sei das Geld schon weg gewesen. Es sei nun leider nicht mehr rückgängig zu machen. Im Nachhinein könne er sagen, sich nichts Vorwerfbares dabei gedacht zu haben; er habe gemeint, dies mit den Spenden so regeln zu können, wie dies bei den Übungsleitern allgemein üblich sei; diese erhielten das ihnen zustehende Honorar, würden es aber gegen eine Spendenbescheinigung wieder dem Verein spenden. Die Einschätzung seines Dienstherrn, wonach er generell bereit sei, ein solches Verhalten wieder in Erwägung zu ziehen, vermöge er nicht zu teilen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass außerunterrichtliche Veranstaltungen immer in Begleitung von Kollegen stattfänden, so dass er nicht mehr mit finanziellen Beträgen umgehen müsse. Abgesehen davon würde er das Geld nicht mehr nehmen. Eine Entfernung aus dem Dienst bedeute schließlich angesichts seines fortgeschrittenen Alters das Ende seiner beruflichen Existenz.

Mit Urteil vom 06.04.2006 hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Hierbei ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der Beamte als erster Vorsitzender des Sportvereins D.-L. seine Vollmacht, über Bankkonten des Vereins zu verfügen, dazu genutzt habe, acht Mal von zwei Vereinskonten bei der Volksbank D. Beträge von insgesamt 18.300,-- EUR in bar abzuheben, welche er in der Folge privat verbraucht habe. Nachdem die Kassiererin des Vereins die Abhebungen bemerkt habe, habe er das Geld in der Zeit von Ende Oktober 2001 bis Januar 2002 in fünf Raten zurückgezahlt. Seine Einlassung, er habe das Geld ursprünglich an ehrenamtliche Helfer des Vereins auszahlen zu wollen, die es dem Verein gegen Spendenquittungen wieder zurückzahlen sollten, sei nicht nur unerheblich, sondern auch unglaubhaft. Im Hinblick auf den weiteren Anschuldigungspunkt ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine vom 19. bis 23.07.2004 gemeinsam durchzuführende Fahrt nach Berlin der vier Klassen der Klassenstufe 11 gemäß einer Absprache der beteiligten Klassenlehrer der auf jede Klasse entfallende Anteil der Fahrtkosten auf ein Konto der Kollegin W. zwecks Begleichung der Rechnung des Busunternehmens eingezahlt werden sollte. Auf die Klasse des Beamten sei ein Fahrtkostenanteil von 5.022,-- EUR entfallen. Der Beamte habe sich von den 27 Schülern seiner Klasse jeweils einen Betrag von 250,-- EUR (davon 186,-- EUR für die Fahrtkosten) auf sein Konto überweisen lassen. Die Einzahlungen seien zwischen dem 03.06. und 19.07.2004 eingegangen. Das Konto des Beamten habe sich zu dieser Zeit überwiegend im Soll befunden; lediglich am 15.07.2001 habe es ein Guthaben von 49,01 EUR aufgewiesen. Den Fahrtkostenanteil habe der Beamte in der Folge abredewidrig nicht an die Kollegin W. weitergeleitet, worauf diese nach mehrmaliger Aufforderung, ihr das Geld nunmehr zu überweisen, am 04.08.2004 lediglich eine Teilzahlung an das Busunternehmen geleistet habe. Nachdem der Beamte auch bis zum 01.10.2004 keine Zahlungen geleistet hatte, habe die Stadt R. den noch ausstehenden Teilbetrag an das Busunternehmen entrichtet, welchen der Beamte erst am 29.10.2004 erstattete. Mit diesem Verhalten habe der Beamte seine Pflicht, sein Amt uneigennützig zu verwalten, vorsätzlich verletzt, indem er dienstlich erlangte Gelder für private Zwecke und nicht zu dem Zwecke verwendet habe, zu dem sie ihm überlassen worden seien. Mit dem zuerst angeschuldigten - außerdienstlichen - Verhalten habe der Beamte ferner gegen seine Pflicht nach § 73 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG verstoßen. Mit der von ihm begangenen Untreue habe er eine Vertrauensposition missbraucht und dadurch sowohl die Achtung für die Beamtenschaft als auch das Vertrauen in die Ausübung seines Amts als Oberstudienrat eines Gymnasiums beeinträchtigt. Auch wenn sein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes erfolgt sei, habe dieses insofern einen Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben, als er als Lehrer eine Erziehungsaufgabe und damit eine Vorbildfunktion habe, mit der ein Vertrauensbruch der angeschuldigten Art nicht zu vereinbaren sei. Da er über mehrere Monate hinweg wiederholt höhere Beträge veruntreut habe, sei der Pflichtenverstoß auch gravierend und in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen in seine künftige Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern. Da er als erster Vorsitzender eines Sportvereins in einer kleinen Gemeinde und zudem als Ortschaftsrat, Gemeinderat und Kreisrat zumindest auf lokaler Ebene bekannt gewesen sei, sei sein Verhalten auch besonders geeignet gewesen, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Dementsprechend sei auch in der Lokalpresse über den Fall berichtet worden. Der Beamte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Dass dieser Vorwurf in das Verfahren einbezogen worden sei, obwohl zunächst von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen worden sei, begegne keinen Bedenken. Denn die damalige Entscheidung erwachse nicht in Bestandskraft und hindere daher auch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht, wenn sich neue Gesichtspunkte - wie hier eine neue Pflichtverletzung - ergäben. Insofern sei auch keine Maßnahmeverjährung nach § 14 LDO eingetreten, da der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen begangen habe. Der schwerere Vorwurf sei indessen das weiter angeschuldigte Verhalten, da es sich hierbei um ein sogenanntes Zugriffdelikt handele; so seien Gelder, die ein Lehrer zur Durchführung einer Klassenfahrt einsammle, dienstlich anvertraute Gelder. Wenn der Beamte auch keinen dienstlichen Kassenbestand zu verwalten gehabt und der zuverlässige Umgang mit Geld auch nicht zu seinen Hauptaufgaben gehört habe, müssten doch Lehrer immer wieder bei schulischen Veranstaltungen Geld von teilnehmenden Schülern einsammeln und bestimmungsgemäß verwenden. Es müsse daher gewährleistet sein, dass dies zuverlässig geschehe. Ein Zugriffsdelikt führe regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn keine Milderungsgründe vorlägen. Solche seien hier nicht ersichtlich. Insbesondere habe keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage bestanden. Zwar sei der Beamte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen, doch führten diese nicht dazu, dass auch existentielle Bedürfnisse nicht mehr hätten befriedigt und zwingende notwendige Ausgaben nicht mehr hätten getätigt werden können. Zudem setze dieser Milderungsgrund voraus, dass das Geld unmittelbar zur Behebung der Notlage - und nicht zum Schuldentilgen - eingesetzt werde; auch dies sei hier nicht der Fall, da das von den Schülern eingezahlte Geld vom Beamten zur Reduzierung seines Solls genutzt worden sei. Auch von einer unbedachten Gelegenheitstat könne nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass der Beamte den Schaden inzwischen wiedergutgemacht habe, sei für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ohne Bedeutung. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die für den Beamten sprächen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr falle zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er sich schon früher an fremdem Vermögen vergriffen habe. Auch habe er sich weder durch die ihm gegenüber ausgesprochene Pflichtenmahnung noch durch die fortwirkende finanzielle Belastung aufgrund der gegen ihn verhängten Geldstrafe von einem erneuten Zugriff auf - diesmal sogar dienstlich anvertraute - fremde Gelder abhalten lassen. Sein erneutes Versagen führe nicht nur dazu, dass ihm die eigenverantwortliche Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen nicht mehr übertragen werden könne, sondern erschüttere auch seine Autorität und sein Ansehen als Erzieher in einem Maße, dass er nicht mehr die für seine Tätigkeit als Lehrer wesentliche Funktion im erforderlichen Maße ausfüllen könne. Dass er bis zur Unterschlagung der Fahrtkosten seinen Dienst tadelsfrei geleistet habe, falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.

Im Anschluss an dieses Urteil hat das Regierungspräsidium Freiburg dem Beamten die weitere Führung seiner Dienstgeschäfte verboten.

2. Gegen das dem Beamten am 15.04.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 04.05.2006, eingegangen bei der Disziplinarkammer am 05.05.2006, Berufung eingelegt. Dem nicht unterschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 15.05.2006 zufolge erstrebt er eine mildere disziplinarische Maßnahme. Das Verwaltungsgericht sei bei Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem im Hinblick auf den zweiten Vorwurf von falschen Grundlagen ausgegangen. Im Jahre 2004 habe er durchschnittlich über monatliche Nettoeinnahmen von 4.208,67 EUR verfügt, denen jeweils 3.866,90 EUR an Belastungen gegenüber gestanden hätten. Die monatlichen Nettoeinkünfte seiner Ehefrau seien seinerzeit erheblich geringer gewesen, da diese im Mai 2004 arbeitslos gewesen sei. So habe diese lediglich noch ein monatliches Arbeitslosengeld von 440,68 EUR bezogen. Damit hätten die seiner Familie verbliebenen monatlichen Mittel lediglich noch 782,45 EUR betragen. Davon hätten alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Haushaltsführung ihres Eigenheims sowie sämtliche beruflichen Aufwendungen bestritten werden müssen. Hierfür seien jene entschieden zu gering gewesen. Im Hinblick auf die insbesondere bei seiner Hausbank laufenden Kredite sei von dort kein weiteres Geld mehr zu bekommen gewesen. Er habe indessen in absehbarer Zeit für das Steuerjahr 2003 mit einer nicht unerheblichen Steuerrückerstattung von ca. 10.000,-- EUR gerechnet. Tatsächlich sei ihm jedoch erst im November 2004 ein Teilbetrag von 4.489,06 EUR zurückerstattet worden. Damit habe sein Konto wieder ausgeglichen werden können. Im darauffolgenden Jahr habe er noch weitere Steuerrückerstattungen in Höhe von 2.794,21 EUR und 3.312,74 EUR erhalten. Vor diesem Hintergrund habe sein Konto während der Zeit des Eingangs der Schülerzahlungen ständig ein Soll von ca. 4.778,-- EUR aufgewiesen, das über einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000,-- EUR nicht zu bewältigen gewesen sei. Zwar lägen die vom Verwaltungsgericht festgestellten Pflichtenverstöße in tatsächlicher Hinsicht zweifellos vor, doch hätte bei dem Pflichtenverstoß im Sommer 2004 zu seinen Gunsten der Milderungsgrund der "unverschuldeten wirtschaftlichen Zwangslage" berücksichtigt werden müssen. Der Aufwand für sein privates Eigenheim habe nicht kurzfristig reduziert werden können. Gleiches gelte für die finanziellen Aufwendungen für seinen in München studierenden Sohn und für seine Eigentumswohnung in Chemnitz. Da er im ländlichen Raum wohne, sei er als Arbeitnehmer auch existentiell auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Die Belastung durch den Kredit für die Zahlung seiner Geldstrafe sei dabei nicht berücksichtigt worden. Die Unterhaltszahlungen für die Ausbildung seines Sohnes habe er zwischenzeitlich (von 1.100, -- EUR) auf ca. 800,-- EUR gekürzt, sodass dieser zur Finanzierung seines Studiums eine Beschäftigung aufnehmen müsse. Die neuerliche Pflichtverletzung habe schließlich andere Gründe gehabt als die im privaten außerdienstlichen Umfeld erfolgte unerlaubte Entnahme von Vereinsgeldern im Jahr 2001. Seinerzeit seien aufgrund riskanter Aktienkäufe und Bestellungen im Internet zu hohe Ausgaben entstanden, welche ohne weiteres hätten vermieden werden können. Damals habe er die Gelder auch aktiv handelnd auf sein Konto übertragen. Demgegenüber sei sein Konto im Jahre 2004 aufgrund nicht abwendbarer laufender Zahlungen immer mehr ins Soll geraten, wobei er keineswegs aktiv auf die eingehenden Beträge der Schüler zugegriffen habe. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er mit diesen nach Eingang der erwarteten Steuerrückerstattung die Rechnung des Busunternehmens anteilig würde begleichen können. Er habe keineswegs die Absicht gehabt, die Schülergelder dauerhaft für sich zu verwenden. Der Grund für seine anfängliche Weigerung diese auszuzahlen, habe allein darin bestanden, dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Es handle sich daher um keinen beabsichtigten Zugriff auf dienstlich erlangte Gelder; vielmehr sei gleichsam zufällig ab Mitte Mai 2004 eine wirtschaftliche Notlage eingetreten, die durch die ab Anfang Juni 2004 eingehenden Schülergelder betragsmäßig abgedeckt worden sei. Auch bei Berücksichtigung seiner außerdienstlichen Versäumnisse im Jahre 2001 sei eine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. So habe er sich bis zuletzt tadellos geführt und zum Teil sogar gute bis sehr gute dienstliche Beurteilungen erhalten. Darüber hinaus habe er sich außerdienstlich für die Allgemeinheit engagiert, indem er viele Jahre ehrenamtliche Ämter innegehabt habe. Auch bei der privaten Verwendung von Vereinsgeldern liege keineswegs ein derart schwerer - außerdienstlicher - Pflichtverstoß vor, der in besonderer Weise geeignet sei, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Ansehen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen. Dies finde seine Bestätigung auch darin, dass sein Dienstherr zunächst keinen Anlass gesehen habe, disziplinarisch tätig zu werden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 06.06.2006 hat der Verteidiger des Beamten noch geltend gemacht, dass der von ihm nicht unterschriebene Berufungsbegründungsschriftsatz im Hinblick auf den zuvor eingereichten Berufungsschriftsatz und die vorgelegten Originalunterlagen gleichwohl noch dem Schriftformerfordernis genüge.

In der Hauptverhandlung verweist der Beamte erneut auf seine "prekäre" Lage, welche durch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau entstanden sei und eine mildere Maßnahme rechtfertige. Jene habe zuvor noch ca. 600,-- EUR netto monatlich verdient. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, nachdem ihm seine Bank über den Überziehungskredit hinaus kein Geld mehr gegeben habe; ihm seien die Finanzen "aus der Hand geglitten". Hierbei erläutert er seine Aufstellung vom 12.05.2006 (Anlage A1). 2004 gingen von seinem durchschnittlichen Nettogehalt von 4.208,67 EUR noch 500,-- EUR ab, die er zur Finanzierung seiner Wohnung in Chemnitz an die Hanseatic Bank abgetreten habe; damit sei auch die an diese zu entrichtende Rate von 342,-- EUR abgedeckt gewesen. Weitere 215,-- EUR gingen noch aufgrund der abgetretenen Mietgarantie an diese Bank. Die monatliche Darlehensrate von 350,-- EUR stehe im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Vereinsgelder. 445,-- EUR seien als Zins und Tilgung für ein zur Finanzierung seines Eigenheims in D. aufgenommenes Bauspardarlehen aufzuwenden gewesen. Die Monatsrate von 451,-- EUR an die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank betreffe wiederum die Wohnung in Chemnitz. 225,-- EUR zzgl. 95,-- EUR habe er an Krankenversicherung für sich und seine Familie sowie seinen noch in Ausbildung befindlichen Sohn aufwenden müssen. Sein anderer Sohn, der als Bäcker tätig sei, habe auch 2004 ein Kostgeld in Höhe von 250,-- EUR entrichtet. Es treffe zu, dass es sich bei dem (inzwischen zurückgegebenen) Leasingfahrzeug um einen Zweitwagen gehandelt habe, der von seinem in München studierenden Sohn "mitgenutzt" worden sei. Seine "Hausbank" habe eine weitere Darlehensgewährung abgelehnt. Ende Oktober 2004 habe ihm die ING-DiBa ein Darlehen in Höhe von 7.500,-- EUR gewährt. Die von ihm zunächst beglichene Forderung der Telekom in Höhe von insgesamt 1.900,-- EUR habe die Mobiltelefonverträge seiner Söhne betroffen. Warum er die Kosten für die Klassenfahrt nicht vor seinen eigenen Verbindlichkeiten überwiesen bzw. noch nicht einmal seinen Dispositionskredit ausgeschöpft habe, könne er sich heute nicht mehr erklären. Mehr als 3.000,-- EUR hätte er nach Aussage seiner Bank nicht überziehen dürfen. Bei dem in der Berufungsbegründung erwähnten ständigen Negativsaldo von 4.778,-- EUR handle es sich um ein fiktives Soll, bei dem die seinerzeit eingegangenen Schülergelder nicht berücksichtigt seien.

Der Beamte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.04.2006 - DL 10 K 12/05 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.

Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Notlage jedenfalls nicht unverschuldet gewesen sei. Verschuldet sei eine Notlage dann, wenn Verbindlichkeiten eingegangen würden, um damit überflüssige Ausgaben zu tätigen. Um solche Ausgaben handle es sich indes bei den Positionen, die später zwecks einer wirtschaftlichen Konsolidierung zurückgeführt worden seien. Die Belastung aus einem Darlehen zur Tilgung einer gegen den Beamten verhängten Geldstrafe könne schließlich keinesfalls eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage begründen. Auch dem geltend gemachten Automatismus komme keine mildernde Wirkung zu. Da der Beamte die streitgegenständlichen Gelder treuhänderisch zu verwalten bzw. zu verwahren gehabt habe und ihm seine prekäre wirtschaftliche Situation bekannt gewesen sei, hätte er zwingend Vorkehrungen treffen müssen, um die seinem Zugriff unterliegenden Fremdgelder zu schützen. Dass es dem Beamten auch im Hinblick auf die von ihm erwartete Steuerrückerstattung nicht möglich gewesen sein solle, von seiner Hausbank einen weiteren Kredit zu erlangen, sei wenig glaubhaft. Auch seien keine Bemühungen um einen anderweitigen Kredit zu erkennen. Auch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau habe keine dramatische Verschlechterung seiner Einkommenssituation bewirkt.

Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - sowohl die einschlägigen Personal- sowie Disziplinarakten als auch die angefallenen Strafakten - 3 Cs 15 Js 7354/02 - vorgelegen. Sie waren Gegenstand der vor dem Senat durchführten Berufungsverhandlung.

III.

1. Die innerhalb eines Monats (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LDO) bei der Disziplinarkammer eingelegte und am 15.05.2006, mithin noch am letzten Tage der Frist begründete Berufung des Beamten ist ungeachtet dessen zulässig, dass die Berufungsbegründung von dem den Beamten seinerzeit vertretenden Verteidiger nicht eigenhändig unterschrieben und die Berufung damit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet worden ist (vgl. §§ 80, 79 Satz 1 LDO). So schließt auch das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, denn auch ohne eigenhändige Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein. Entscheidend ist, wie auch der damalige Verteidiger des Beamten zutreffend vorgetragen hat, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - BVerwG 1 D 142.87 - zu § 81 BDO, auch Urt. v. 06.12.1988, BVerwGE 81, 32 Rn. 10, Beschl. v. 19.12.1994, NVwZ 1995, 893; BGH, Urt. v. 10.05.2005, NJW 2005, 2086). Dies ist im Hinblick auf die der Berufungsbegründung beigefügten zahlreichen Originalunterlagen und den eine Woche zuvor eingelegten, handschriftlich unterzeichneten Berufungsschriftsatz nach Überzeugung des Senats der Fall.

2. Aufgrund der Berufungsbegründung, die sich maßgeblich auf einen (klassischen) Milderungsgrund beruft, ist die Berufung als auf das Disziplinarmaß beschränkt anzusehen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass "auch im Falle der privaten Verwendung der Vereinsgelder keineswegs ein derartig schwerer (außerdienstlicher) Pflichtenverstoß vorliegt, der in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Vertrauen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen". Wenn damit formal auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Frage gestellt werden, erweisen doch die weiteren Ausführungen, dass auch damit nur geltend gemacht werden sollte, dass auch das außerdienstliche Verhalten nicht derart schwer wiege, dass die Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Dem entsprechend hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch klargestellt, dass es ihm vor dem Hintergrund seiner "prekären" Lage im Jahre 2004 allein um die Verhängung einer milderen Maßnahme gehe.

Infolge der - zulässigen - Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß steht rechtskräftig fest, dass der Beamte mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten Verhaltensweisen in den Jahren 2001 und 2004 schuldhaft die ihm aus den §§ 73 Satz 2 u. 3 LBG obliegenden Beamtenpflichten verletzt und nach § 95 Abs. 1 Satz 1 u. 2 LBG ein - außer- und innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat. Insofern war nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass im Hinblick auf das den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende innerdienstliche Fehlverhalten die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) die allein angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Zu Recht ist die Disziplinarkammer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon ausgegangen, dass es sich bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten der Veruntreuung von für eine Klassenfahrt überwiesenen Schülergeldern um ein sog. Zugriffsdelikt handelt; insoweit steht, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine - von der Teilrechtskraft nicht erfasste - Erwägung zum Disziplinarmaß in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 m. N., Urt. v. 30.08.2000 - BVerwG 1 D 26.99 -). Auch wenn ein Beamter dienstlich anvertraute, d. h. in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder nicht aktiv handelnd aus einer von ihm geführten Kasse entnimmt, sondern diese "lediglich" dadurch veruntreut, dass er sie der bestimmungsgemäßen Verwendung - wenn auch nur vorübergehend (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1997, NVwZ-RR 1998, 506, Urt. v. 06.06.2003 - BVerwG 1 D 30.02 -) - vorenthält und für eigene Zwecke verwendet, liegt ein direkter Zugriff vor ("Vorenthalten als "Zugriff" durch Unterlassen; vgl. GKÖD, Bd. II DiszR <2001>, J 975 Rn. 5, 56). Dienstlich anvertrautes Geld bleibt schließlich auch dann Zugriffsobjekt, wenn es - wie hier - durch Überweisung auf das Privatkonto eines Beamten in dessen Eigentum gelangte; aus disziplinarrechtlicher Sicht kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 7 mit Hinweis auf BVerwG 1 D 64.98). Insofern ist auch nicht von Bedeutung, dass die Gelder zu keinem Zeitpunkt dem Dienstherrn gehörten und öffentliches Vermögen daher nicht beeinträchtigt wurde (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -).

Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte führt ein Zugriffsdelikt "regelmäßig" zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, weil hierdurch das für einen ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn "regelmäßig" nachhaltig und unheilbar zerstört sein wird (vgl. Senat, Urt. v. 25.11.2004 - DL 21/03 - m. w. N., Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987 - DH 2/87 -; BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -, Urt. v. 09.05.2001, BVerwGE 114, 240 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 19.02.2003, NVwZ 2003, 1504 f.). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht allein auf Amtsträger, die im Rahmen ihrer regelmäßigen Dienstaufgaben öffentliche Gelder verwalten und dabei auf ihnen anvertrautes Geld zugreifen. Sie betrifft auch sonst Beamte, welche dienstliche Aufgaben oder dienstlich bedingte Möglichkeiten dazu nutzen, der in § 73 Satz 2 LBG festgelegten Pflicht eines Beamten zur Uneigennützigkeit zuwider ihren finanziellen Vorteil zu suchen, und damit ein innerdienstliches Fehlverhalten von nicht geringem disziplinaren Unrechtsgehalt zeigen (vgl. VGH, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.); dies gilt jedenfalls dann, wenn hierbei von einem Versagen im Kernbereich der ihnen obliegenden Pflichten auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252).

Letzteres ist hier der Fall, da der Aufgabenbereich eines Lehrers nicht nur durch die (fach-) unterrichtliche Wissensvermittlung, sondern auch durch das pädagogische Wirken im gesamten schulischen Bereich und die damit verbundenen zahlreichen organisatorischen Aufgaben geprägt wird, zu denen vielfach auch die treuhänderische Verwaltung und Verwendung eingesammelter Gelder oder überwiesener Geldbeträge für unterschiedliche schulbezogene Zwecke - auch zur Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen - gehört (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.1997 - 31 K 3482/97.0 -; Brägelmann in: Schütz/Schmiemann, DiszR, 4. A. <Juni 1992>, § 13 BDO Rn. 241). Unerheblich ist demgegenüber, in welchem Verhältnis die zu einem Zugriff missbrauchten Dienstgeschäfte quantitativ zu den dienstlichen Aufgaben stehen, die dem betreffenden Beamten insgesamt übertragen sind. Denn Vertrauen ist grundsätzlich unteilbar; es kann daher in dem berufserforderlichen Umfange regelmäßig auch demjenigen Beamten nicht mehr entgegengebracht werden, der nur einen Teil der ihm obliegenden Dienstgeschäfte pflicht- und vertrauenswidrig zum eigenen Vorteil ausgenutzt, im übrigen aber seine Dienstaufgaben stets zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt hat (hierzu BVerwG, Urt. v. 28.11.1984, BVerwGE 76, 228). Insofern geht auch der Hinweis des Beamten fehl, dass er nicht zwangsläufig mit der finanziellen Abwicklung außerunterrichtlicher Veranstaltungen betraut werden müsse, da diese ggf. von dem anderen daran teilnehmenden Kollegen übernommen werden könnte. Mit seinem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und zur Uneigennützigkeit (§ 73 Satz 2 LBG) hat der Beamte sonach nicht nur ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten, sondern einen besonders schweren Vertrauensbruch begangen, bei dem eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur noch in Betracht kommt, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.), die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -). So verhält es sich typischerweise dann, wenn einer der in der Rechtsprechung allgemein "anerkannten (klassischen) Milderungsgründe" vorliegt, mit denen besondere Konfliktsituationen und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen umschrieben werden.

Die Voraussetzungen des vorliegend in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des "Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage" (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1997 - BVerwG 1 D 44.96 -, Urt. v. 26.01.1994 - BVerwG 1 D 34.93 -) liegen auch nach Überzeugung des Senats nicht vor. Dieser setzt voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2003, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998 - BVerwG 1 D 97.97 -, Urt. v. 23.09.1997 - BVerwG 1 D 3.96 -). Dass er sich seinerzeit in einer "existenzbedrohenden" Notlage befunden hätte, hat der Beamte nicht dargetan. Solches folgt nicht schon daraus, dass seine finanzielle Situation durch seine Einnahmen regelmäßig übersteigende Ausgaben gekennzeichnet war. Insbesondere lässt der geltend gemachte Umstand, dass der Ausgabenüberhang bzw. der regelmäßig bestehende Negativsaldo seines Girokontos von durchschnittlich ca. 4.778,-- EUR mit dem ihm eingeräumten Dispositionskredit von 3.000,-- EUR nicht mehr zu bewältigen gewesen sei, nicht erkennen, dass deswegen die wirtschaftliche Existenz des Beamten und seiner Familie "auf dem Spiele gestanden" hätte; dies gilt um so weniger, als in der Aufstellung des Beamten vom 12.05.2006 weder das Arbeitslosengeld seiner Ehefrau noch das Kostgeld seines älteren Sohnes berücksichtigt ist. Die bloße Schuldenlast vermag indes noch keine "wirtschaftliche Notlage" zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1989, RiA 1990, 39). Die Begleichung von Schulden erfüllt die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes nur dann, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abschneiden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1994 - BVerwG 1 D 19.93 -, Urt. v. 23.09.1997, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998, a.a.O.). Dies war bei Zurückführung der hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten jedoch nicht der Fall. Vielmehr waren Abbuchungen über die Kreditlinie von 3.000,-- EUR hinaus für die Existenz des Beamten und seiner Familie nicht erforderlich; dies gilt insbesondere für die monatlichen Aufwendungen für ein weiteres, hauptsächlich von seinem in München studierenden Sohn genutztes (Leasing-)Fahrzeug in Höhe von 368,40 EUR nebst den hierfür angefallenen Kosten für Benzin und Versicherung, den Schuldendienst für eine allein als "Steuersparmodell" angeschaffte Eigentumswohnung in Chemnitz in Höhe von 951,-- EUR (Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR zzgl. einer Kreditrate von 451,-- EUR), die Rückzahlung eines Kredits zur Erstattung veruntreuter Vereinsgelder von 350,-- EUR sowie für ein Ratengeschäft in Höhe von ca. 150,-- EUR (vgl. insoweit die Niederschrift über die Anhörung vom 02.05.2005), die Telefon- und Internetkosten seines jüngeren Sohnes in Höhe von 70,-- EUR sowie die Begleichung - streitiger - Mobiltelefonkosten seiner Söhne.

Vor dem Hintergrund dieser vorerwähnten Ausgaben wäre die geltend gemachte Notlage auch nicht "unverschuldet" gewesen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 - BVerwG 1 D 24.98 -). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine maßgeblich durch den Kauf einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Steuerersparnis herbeigeführte Notlage vorwerfbar ist, wenn keine ausreichenden Eigenmittel vorhanden und bereits anderweitige Verbindlichkeiten zurückzuführen sind; dies gilt um so mehr, wenn darüber hinaus - wie hier - überflüssige Ausgaben für ein weiteres Fahrzeug und für Mobilfunktelefonie getätigt werden und auch noch Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Rede stehen (vgl. DH, Beschl. v. 06.11.1989 - DH 13/89 -). Die vom Beamten geltend gemachte vorübergehende Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; abgesehen davon, dass deren Einkünfte bei der Einkommensaufstellung nicht berücksichtigt wurden, lag das ihr zuletzt bewilligte Arbeitslosengeld sowohl nach den vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid für 2003; Angaben im Kreditvertrag vom 10.06.2003) als auch nach den Angaben des Beamten nur geringfügig unter ihrem bisherigen Nettoverdienst.

Noch weniger kann die geltend gemachte Notlage aus Sicht des Beamten als "ausweglos" angesehen werden, was vorausgesetzt hätte, dass er zur Tatzeit alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, um sich die erforderlichen finanziellen Mittel "auf legale Weise" zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1994, BVerwGE 103, 177). Entsprechende Bemühungen sind nicht zu erkennen. So hat der Beamte noch nicht einmal seinen Überziehungskredit ausgeschöpft (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 106), sondern diesen gerade mit den zweckgebundenen Schülergeldern zurückgeführt. Auch hat der Beamte bei einer anderen als seiner Hausbank um keinen weiteren Kredit nachgesucht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.01.1994, a.a.O.). Wie die spätere Gewährung eines Kredits in Höhe von 7.500,-- EUR durch die ING-DiBa Ende Oktober 2004 erweist, wäre ein entsprechendes Bemühen - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zu erwartenden Steuerrückerstattung - auch durchaus Erfolg versprechend gewesen. Im Übrigen hätte der Beamte die geltend gemachte Notlage ohne Weiteres bereits dadurch abwenden können, dass er nicht notwendige Ausgaben unter Verzicht auf ein weiteres "Leben über den Verhältnissen" bereits früher zurückgeführt oder solche - unter Inkaufnahme von seine und die Existenz seiner Familie nicht bedrohenden Konsequenzen - einstweilen zurückgestellt hätte. Insofern kann dahinstehen, ob eine weitere Überziehung seines Girokontos über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus von seiner Hausbank seinerzeit geduldet worden wäre. Auf den geltend gemachten Milderungsgrund der "unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage" kann sich der Beamte schließlich auch deshalb nicht berufen, weil er mit dem Betrag von 5.022,-- EUR jedenfalls erheblich mehr veruntreut hatte, als er zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarf für sich und seiner Familie benötigt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1998, a.a.O., Urt. v. 26.04.1994 - BVerwG 1 D 23.93 -).

Dass im Hinblick auf die ihm darüber hinaus anzulastende Veruntreuung von Vereinsgeldern auch nicht von einer "persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat" (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.09.1999, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20; Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -) auszugehen war, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Sonstige Umstände, die auf eine mit den anerkannten Milderungsgründen vergleichbare Ausnahmesituation führten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Darauf, dass eine rechtzeitige Weiterüberweisung der Schülergelder nicht möglich gewesen wäre, weil seine Hausbank über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus keine weitere Überziehung geduldet hätte, kann sich der Beamte nicht berufen. Abgesehen davon, dass er für eine entsprechende (Teil-) Überweisung jedenfalls seinen Überziehungskredit hätte ausschöpfen können und müssen, hätte er dies selbst zu verantworten gehabt, da er sich die Schülergelder anstatt auf ein Sonderkonto auf sein ständig überzogenes Girokonto hatte überweisen lassen. Dass der Beamte die zunächst vorenthaltenen Gelder letztlich erstattet, seinen Dienst bis 2003 im Wesentlichen beanstandungsfrei versehen hat und vor seiner Beförderung zuletzt gut beurteilt worden war, rechtfertigt für sich allein noch keine mildere Beurteilung (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 27.02.1996 - BVerwG 1 D 33.95 -). Im Gegenteil wiegt das Dienstvergehen im Hinblick auf die hinzutretende außerdienstliche Veruntreuung ihm anvertrauten Geldes (vgl. hierzu Disziplinarsenat, Urt. v. 07.03.1992, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, Buchholz § 54 Satz 3 BBG Nr. 16) noch schwerer, welche seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf die vom Beamten bekleideten Ehrenämter - zu einem erheblichen Ansehensverlust geführt hatte. Dies gilt um so mehr, als sich der Beamte die gegen ihn verhängte Strafe ebenso wenig wie die ihm deswegen erteilte Pflichtenmahnung seines Dienstherrn zur Warnung hat dienen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, BVerwGE 93, 314). Hinzukommt, dass aufgrund der wiederholten Veruntreuung ihm zu treuen Händen überlassener Gelder von einer generellen Neigung des Beamten auszugehen ist, bei finanziellen Engpässen sein Kreditbedürfnis durch Zugriff auf ihm anvertrautes Vermögen Dritter zu befriedigen. Erschwerend fällt schließlich ins Gewicht, dass es sich beim Beamten um einen Lehrer handelt, der in Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung und unter Missbrauch seiner Verantwortung als Erzieher Geldbeträge der bestimmungsgemäßen Verwendung vorenthalten hat, die ihm von den Eltern der ihm anvertrauten Schüler zur alleinigen Verwendung für eine Klassenfahrt überwiesen worden waren (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.). Nicht zuletzt ist der erhebliche Ansehensverlust zu berücksichtigen, der aufgrund der - ungeachtet wiederholter Mahnungen - unterblieben Weiterleitung dieser Gelder - auch für die Schule - entstanden ist. Ein solches Verhalten, das jede Rücksicht auf die Interessen anderer Schulbeteiligter vermissen lässt, verträgt sich nicht mit der Stellung eines Erziehers, der seinen Schülern Vorbild zu sein hat (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O.).

Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer über den Unterhaltsbeitrag zu ändern, besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Ende der Entscheidung

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