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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: DL 16 S 3107/07
Rechtsgebiete: LDO, StGB


Vorschriften:

LDO § 19 Abs. 1 Satz 1
StGB § 263 Abs. 1
1. Die Auffassung des Strafgerichts über die Subsumierbarkeit des Sachverhalts unter einen Straftatbestand bindet die Disziplinargerichte nicht.

2. Es ist nach der Zweckverfehlungslehre nicht zulässig, zuviel erstattete Reisekosten mit Gegenansprüchen zu verrechnen, wenn diese in keinerlei Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Reiskostenerstattung stehen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

DL 16 S 3107/07

Verkündet am 11.12.2008

In dem förmlichen Disziplinarverfahren

hat der 16. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgrund der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2008

am 11. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. September 2007 - DL 13 K 17/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Ruhestandsbeamte (im Folgenden: der Beamte) wurde am XXX 1952 in XXXXXX in XXXXX geboren. Im Jahr 1979 legte er an der Universität XXXXX die Ärztliche Prüfung ab. Nach seiner Promotion im Jahr 1980 begann er 1981 eine Vorlesungstätigkeit an der Universitätsklinik XXXX. Von 1982 bis 1985 war er als wissenschaftlicher Assistent an der Universitätsklinik XXXXX und danach bis zu seinem Abschluss als Facharzt für Anästhesiologie im Jahr 1987 an der Universitätsklinik XXXXXXXX tätig. Von 1987 bis 1989 war er als Oberarzt an der Universitätsklinik XXXXX beschäftigt. Aufgrund seiner dort eingereichten Habilitationsschrift erwarb er 1989 die Lehrbefugnis für das Gebiet der Anästhesiologie. 1989 ernannte ihn die Universitätsklinik XXXXX zum Privatdozenten und 1990 die Universitätsklinik XXXXXX zum Professor. Von Oktober 1990 bis März 1991 war er Leitender Anästhesist im XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX; außerdem hielt er regelmäßig Vorlesungen an den Universitätskliniken XXXXX und XXXXX. Am 01.04.1991 trat er am Klinikum der Universität XXXXX eine Stelle als Oberarzt (Anästhesie) an. Im April 1991 übernahm er die Leitung der Sektion XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und des Schmerzzentrums. Mit Wirkung vom 01.06.1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Oberassistenten ernannt. Mit Urkunde vom 19.02.1992 wurde er zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Mit Urkunde vom 07.05.1992 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Erstmals unter dem 15.01.1997 legte er ein ärztliches Attest vor, wonach er dienstunfähig sei. Seither hat er - soweit ersichtlich - keinen Dienst mehr geleistet.

Mit Verfügung vom 04.02.2002 versetzte die Universität XXXXXXXX den Beamten ohne Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Widerspruch des Beamten blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies seine hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31.01.2007 - 7 K 2222/03 - zurück. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, der Beamte sei dauernd dienstunfähig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 25.06.2003 habe er bereits nahezu sechseinhalb Jahre keinen Dienst mehr geleistet und es sei auch in absehbarer Zeit nicht mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zu rechnen. Aus verschiedenen umfassend begründeten sowie sachkundigen und widerspruchsfreien Gutachten ergebe sich, dass er wegen einer schweren psychischen Erkrankung dauernd dienstunfähig sei. Einen zunächst beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (4 S 1295/07) nahm der Beamte zurück.

Der Beamte lebt derzeit in XXXXX in der Schweiz. Er ist seit 1980 mit einer ebenfalls promovierten und habilitierten Ärztin verheiratet. Zwei gemeinsame 1980 und 1982 geborene Töchter haben Zahn- bzw. Humanmedizin studiert. Der Beamte bezieht ein ungekürztes Ruhegehalt.

Der Beamte ist bisher nicht disziplinarisch in Erscheinung getreten.

Mit Urteil vom 25.07.2001 - 1 AK 9/00 - verurteilte das Amtsgericht XXXXXXX - Schöffengericht - den Beamten wegen Betrugs in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50,-- DM. Bezüglich anderer angeklagter Taten wurde der Beamte freigesprochen. Sowohl die von der Staatsanwaltschaft als auch die von dem Beamten eingelegten Berufungen wurden später zurückgenommen. Das hiernach am 06.12.2002 rechtskräftig gewordene Urteil stützt sich auf folgende Feststellungen:

"A. Das Drittmittelkonto

Im September 1991 richtete die Verwaltung des Klinikums für den Angeklagten das Drittmittelkonto Schmerzforschung Nr. XXXXXX ein. Dieses Drittmittelkonto diente der Aufnahme von Geldzuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung und Lehre, hier des Drittmittelprojekts "Schmerzforschung" des Angeklagten, entsprechend den Bestimmungen der §§ 8, 59, 119 des Universitätsgesetzes Baden-Württemberg.

Nach den genannten Bestimmungen i.V.m. den Ausführungsbestimmungen zu den §§ 8, 59 und 119 des Universitätsgesetzes in der mit Runderlass vom 09.10.1989 bekannt gegebenen Fassung und dem Runderlass vom 29.08.1992 sowie den universitätsinternen Drittmittelrichtlinien der Universität XXXXXXXX wurden die auf dem Drittmittelkonto eingegangenen Gelder bei den entsprechenden Titeln des Staatshaushaltsplans vereinnahmt und verausgabt, sie wurden nach den für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen bewirtschaftet.

Eine Ausnahmeregelung gem. § 59 Abs. 2 Satz 4 Universitätsgesetz, wonach unter bestimmten Voraussetzungen von der Verwaltung der Drittmittel durch die Universität abgesehen werden kann, wurde vom Angeklagten nicht beantragt und nicht vorgenommen.

Die aufgeführte Tatsache der staatlichen Bewirtschaftung der Drittmittel war dem Angeklagten bekannt.

Unter den gleichen, wie oben geschilderten Bedingungen, wurde für die Jahre 1995 und 1996 auch für die damals bei der Universität XXXXXXXXX ebenfalls beschäftigte Ehefrau des Angeklagten Dr. XXXXXXXXXX ein Drittmittelkonto "Naturheilverfahren" Nr. XXXXXXXXX geführt.

Auf das Drittmittelkonto "Schmerzforschung" Nr. XXXXXXXXXX wurden u.a. folgende Gelder eingezahlt:

1a) Am 08.11.1991 und am 19.06.1992 überwies Herr XXXXXXXXXX, der damals Geschäftsführer und Mitinhaber einer Firma XXXXXXXX GmbH war, aus Dankbarkeit über seine Genesung von einer schweren Krankheit, die auf das therapeutische Wirken des Angeklagten und seiner Ehefrau zurückzuführen war, jeweils DM 50.000,-- auf das genannte Drittmittelkonto des Angeklagten. Nach seinem Ausscheiden aus seiner Firma überwies XXXXXXXXXX am 12.10.1993 erneut DM 10.000,-- auf dieses Konto. In 2 Schreiben ohne Datum, die jedoch den beiden Spenden über jeweils DM 50.000,-- zuzuordnen sind und die er dem Angeklagten aushändigte, erklärte XXXXXXXXXXXXX, dass der Angeklagte bzw. seine Ehefrau über die Beträge frei verfügen könne, die Verwendung des Geldes keiner Einschränkung unterliege und auch die Kinder des Angeklagten XXX und XXXX mit Begleitung an dem Asthma-Projekt XXXXX teilnehmen könnten.

b) Jeweils am 04.10.1993 und am 01.02.1994 reichte die damalige Inhaberin der XXXXX-Apotheke in XXXXX und jetzige Inhaberin der XXXXX-Apotheke in XXXXXXX, Frau XXXXXXX, Schecks über DM 7.500,-- und am 23.09.1994 und am 18.09.1995 jeweils Schecks über DM 5.000,-- auf das Drittmittelkonto des Angeklagten ein. Auch XXXXXX, die den Angeklagten und seine Ehefrau aus XXXXX kannte, wollte die Schmerzforschung des Angeklagten unterstützen.

Einem der Schecks über DM 7.500,-- fügte Frau XXX ein Begleitschreiben bei, in dem zum Ausdruck kam, dass die Spende für das Asthma- und Akupunkturforschungsprojekt bestimmt sei. Die Spende könne für die Reisekosten der Kinder XXXX und XXXXX im Rahmen der Akupunkturstudie verwendet werden.

Dem Scheck vom 23.09.1994 fügte Frau XXXX ein Begleitschreiben vom 01.09.1994 bei, wonach diese Spende für das "Forschungsprojekt XXXX" bestimmt sei und im Übrigen über das Geld frei verfügt werden dürfe.

c) XXXXXXXXX überwies an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Jahre 1995 auch auf das Drittmittelkonto "Naturheilverfahren" der Ehefrau des Angeklagten einen Betrag von DM 50.000,-- und XXXXXX überwies ebenfalls an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Jahre 1995 DM 5.000,-- auf das Drittelmittelkonto der Ehefrau des Angeklagten.

2. In der Zeit vom 12.05.1993 bis zum 31.08.1996 flossen auf das Drittmittelkonto des Angeklagten auch Kursgebühren in Höhe von insgesamt etwa DM 160.000,--. Der Angeklagte und seine Ehefrau veranstalteten in dem genannten Zeitraum nämlich Akupunkturkurse und Kurse im Bereich Naturheilverfahren, insbesondere für niedergelassene Ärzte, die im Rahmen der Fortbildung an derartigen Kursen interessiert waren. Diese Kurse wurden in den Räumen der Universität XXXXXX, aber auch in anderen Veranstaltungsräumen abgehalten. Die Teilnehmer der Kurse erhielten nach Kursende eine Bescheinigung. Aus der Bescheinigung ging hervor, dass Veranstalter des Kurses die Ehefrau des Angeklagten mit Zusatz "Universität XXXXXXXX, Abteilung klinische Pharmakologie" bzw. der Angeklagte mit Zusatz "Universität XXXXXXXXXXXXXX, Schmerzzentrum der Klinik für Anästhesiologie" waren.

Bereits bei der Anmeldung zu einem der Kurse war auf dem Formular Teilnahmegebühr zu zahlen auf das "Drittmittelkonto der Universität XXXXXXXXX,XXXXXXXXXXXXXXXX, Kto.-Nr ................. mit dem Vermerk: entweder Unterkonto "Naturheilverfahren" Nr. XXXXXXX oder Unterkonto "Schmerzforschung" Nr. XXXXXXX.

Der Direktor der Anästhesiologischen Universitätsklinik XXXXXXX, Prof. Dr. XXXXXXXXX, der Vorgesetzte des Angeklagten, der die Abhaltung der Kurse des Angeklagten genehmigt hatte, hatte dem Angeklagten die Anweisung erteilt, zu veranlassen, dass die Einnahmen aus den Kursgebühren auf das Drittmittelkonto überwiesen werden. Dieser Anweisung hatte der Angeklagte während des oben genannten Zeitraums zu keinem Zeitpunkt widersprochen.

B. Die Reisetätigkeit des Angeklagten - die einzelnen Straftaten:

Der Angeklagte nahm während der Zeit seiner Tätigkeit bei der Universitätsklinik XXXXXXXX an zahlreichen Fachkongressen und Tagungen im In- und Ausland teil, wobei er selbst auch häufig einer der Gastvortragenden war. Darüber hinaus musste sich der Angeklagte in vielen weiteren Fällen im Rahmen von Forschungsvorhaben im Ausland aufhalten. Der Angeklagte unternahm daher in dem Zeitraum von 1991 bis 1996 möglicherweise etwa 100 Reisen mit einem Gesamtkostenaufwand von möglicherweise ca. DM 500.000,--. Viele diese Reisen rechnete der Angeklagte nicht über das vorgenannte Drittmittelkonto ab, sondern er finanzierte die Reisen entweder aus eigenen Mitteln oder die Reisen wurden von Pharmaunternehmen oder sonstigen Dritten finanziert.

Soweit der Angeklagte die Reisen über das Drittmittelkonto abrechnete, verlangte die Universitätsklinikverwaltung grundsätzlich die Vorlage von Originalrechnungen, insbesondere von Flugscheinen. Durch seine Stellung als Beamter des höheren Dienstes war der Angeklagte auch berechtigt, vorgelegte Rechnungen mit dem Vermerk zu versehen "sachlich richtig".

In den meisten Fällen fügte der Angeklagte den Rechnungen, Flugscheinen und sonstigen Belegen, wie vorgesehen, jeweils ein von ihm ausgefülltes Formular bei, in dem der Tag, das Jahr und die genaue Uhrzeit des Beginns und des Endes der Dienstreise und auch die Art des Beförderungsmittels anzugeben war.

Der jeweilige Reisekostenantrag wurde zunächst der Drittmittelverwaltungsstelle in der Klinikverwaltung vorgelegt, die zunächst prüfte, ob ausreichende Mittel auf dem Drittmittelkonto vorhanden waren. Danach wurde der Antrag von der Reisekostenabteilung der Klinikumsverwaltung bearbeitet und die Reisekosten wurden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes mit dem Angeklagten abgerechnet. Der dem Angeklagten anzuweisende Betrag wurde auf sein privates Konto überwiesen.

Diese Abrechnungspraxis war dem Angeklagten aus langjähriger Erfahrung bekannt.

Monatlich erhielt der Angeklagte von der Klinikumsverwaltung einen Kontoauszug über sein Drittmittelkonto.

In den nachfolgend aufgeführten Fällen rechnete der Angeklagte seine Reisekosten nicht korrekt ab, vielmehr verübte er folgende Straftaten:

1. (= Ziffer 4 der Anklage = Ziffer 4.11 der polizeilichen Ermittlungen)

Am 02.12.1992 reichte der Angeklagte bei der Klinikumsverwaltung der Universität XXXXXXXXXX eine Originalrechnung zum 7. Weltkongress für Schmerzen in der Zeit vom 22.08. bis 27.08.1993 [gemeint ist 1992] in Paris ein und beantragte u.a. die Erstattung seiner Teilnehmergebühren in Höhe von 1.900 franz. Francs = DM 545,50. Aufgrund dieses Antrags erstattete die Klinikumsverwaltung der Universität XXXXXXXX mit Kassenanordnung vom 09.12.1992 u.a. auch die Teilnehmergebühren des Angeklagten an den Veranstalter des Kongresses, die XXXXXXXX in Paris.

In Kenntnis der bereits erfolgten Erstattung der Teilnehmergebühr durch die Klinikumsverwaltung beantragte der Angeklagte am 07.09.1993 bei der Firma XXXXXXXX GmbH in XXXXXX erneut die Erstattung der Einschreibegebühren in Höhe von 1.900 französischen Franc auf das Sonderkonto "Forschung" Nr. XXX seiner Ehefrau bei der XXXXXXXXXXXXXXXX.

Wohl wissend, dass der Verantwortliche der Firma XXXXXXX GmbH, Dr. XXXXXXXXXXXXX, bei Kenntnis, dass die entsprechende Gebühr bereits von anderer Seite bezahlt worden war, den Betrag nicht erneut überwiesen hätte, gelang es dem Angeklagten, Dr. XXXXXXX oder seinen Vertreter zu beirren und zu bestimmen, den entsprechenden Betrag auf das angegebene Konto zu überweisen, wodurch die Firma XXXXXXXXXX GmbH einen Schaden in Höhe von DM 545,50 erlitt.

2. (= Ziffer 5 der Anklage = 4.7 der polizeilichen Ermittlungen)

In der Zeit zwischen dem 06.04.1993 und dem 08.04.1993 reichte der Angeklagte bei der Klinikumsverwaltung der Universität XXXXXXXX eine Rechnung des Reiseladens XXXXXXXXX in XXXXXXXX vom 06.04.1993, betreffend einen Flugschein für sich für eine Reise nach XXXXX und zurück mit der Dokumenten-Nr. 2203513949457 ein. Die Rechnung, die einen Rechnungsbetrag von DM 2.492,50 aufwies, war von dem Angeklagten mit dem Vermerk "sachlich richtig" und der Bitte, den Rechnungsbetrag von seinem Drittmittelkonto zu überweisen, versehen worden. In Wahrheit aber wusste der Angeklagte genau, dass er den eingereichten Flugschein für die Reise vom 07.04.1993 bis 17.04.1993 nicht verwenden würde, da er aus der vorangegangenen Reise vom 14.03.1993 bis 26.03.1993 in die USA (s. später die aufgeführte Tat Ziffer 3, 2. Teil) für die Strecken Frankfurt - Tel Aviv - Frankfurt einen bereits bezahlten, aber noch nicht abgeflogenen Teil des Tickets Nr. 2204473614524 und das ebenfalls noch nicht abgeflogene Folgeticket Nr. 2204473614525 zur Verfügung hatte.

Tatsächlich verwendete der Angeklagte für den Hinflug von Frankfurt nach Tel Aviv am 07.04.1993 mit der Lufthansa Flug LH 686 das genannte und bereits bezahlte Anschlussticket Nr. 2204473614525 und für den Rückflug am 17.04.1993 von Tel Aviv nach Frankfurt mit LH 687 das genannte und bereits bezahlte Ausgangsticket Nr. 2204473614524 und er wusste auch, dass die Kosten für diese Reise in einem kurze Zeit später geltend gemachten Reisekostenantrag (s. später aufgeführte Tat Ziffer 3) enthalten sein würden. Durch die geschilderte Vorgehensweise gelang es dem Angeklagten, seiner Absicht entsprechend, den verantwortlichen Mitarbeiter der Universitätsverwaltung zu beirren und zu bestimmen, mit Kassenanweisung vom 14.04.1993 den Rechnungsbetrag von DM 2.492,50 an den Reiseladen zu überweisen, wohlwissend, dass ihm der Reiseladen später, wie auch am 24.12.1993 geschehen, eine Gutschrift über den genannten Betrag, die er nicht, wie von vornherein geplant, an die Universitätsverwaltung weiterleitete, erteilen würde. Hierdurch wurde die Universität XXXXXXXXXX um DM 2.492,50 geschädigt.

3. (= Anklage Ziffer 6 = 4.10 der polizeilichen Ermittlungen)

Mit Reisekostenantrag vom 05.05.1993, der am 10.05.1993 bei der Klinikumsverwaltung der Universität XXXXXXXXX einging und mit der Beleg-Nr. 23037101 versehen wurde, machte der Angeklagte die Erstattung von Flugkosten für Vortragsreisen vom 17.02 bis 26.02.1993 nach Tel Aviv und vom 15.03. bis 27.03.1993 in die USA geltend. Dem Reisekostenantrag fügte der Angeklagte den von ihm ausgefüllten Vordruck über den genauen Beginn und das Ende der beiden Reisen bei und er versah den Vordruck außer mit seiner Unterschrift mit den Zahlen 8.737,40 US-Dollar = DM 13.106,10 und dem Vermerk "nur die Flugrechnung erstatten".

Als Beleg legte der Angeklagte eine Rechnung der "XXXXXXXXXXX" vom 04.03.1993 bei, in der für Kongressflüge nach Israel und in die USA ein Betrag von 8.017,40 US-Dollar und für das Gepäck der Betrag von 720 US-Dollar bescheinigt wurden und die ansonsten keine Angaben über Reisedaten, Anzahl der Passagiere und Aufschlüsselung der Kosten nach Reisezielen enthielt.

Der Angeklagte, der genau wusste, dass der prüfende Mitarbeiter der Klinikverwaltung in dem vorgelegten Antrag mit Beleg nur Reisekosten, die dem Angeklagten in seiner Person entstanden waren, erkennen konnte, wählte diese Form der Vorlage einer Pauschalrechnung, um zu verschleiern, dass die zur Erstattung beantragten Flugkosten bei der zuerst genannten Israelreise in Wahrheit die Flugkosten für sich selbst, seine Ehefrau, seine Schwiegermutter und seine beiden Kinder und bei der Reise in die USA neben seinen eigenen Flugkosten auch die Flugkosten seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter beinhalteten.

Durch diese Vorgehensweise gelang es dem Angeklagten, seiner Absicht entsprechend, den verantwortlichen Mitarbeiter der Klinikumsverwaltung zu beirren und zu bestimmen, ihm mit Kassenanweisung vom 11.05.1993 am 19.05.1993 den Betrag in Höhe von DM 13.106,10 auf sein Privatkonto Nr. XXXXXXXXX bei der XXXXXXXXXX in XXXXXXXXXX zu überweisen, wodurch die Universität XXXXXXXXXXX den nachgenannten Schaden erlitt, da die mitreisenden weiteren Personen entweder überhaupt keinen Anspruch auf Kostenerstattung hatten oder aber - im Falle eines eigenen Anspruchs - dieser weiterhin bestehen blieb.

In Wahrheit unternahm der Angeklagte bei der ersten Reise - nach Israel - den Hinflug am 17.02.1993 mit der Lufthansa, Flug LH 686, von Frankfurt nach Tel Aviv und den Rückflug am 27.02.1993 mit der Lufthansa LH 687 von Tel Aviv nach Frankfurt. Der Flugpreis für den Angeklagten betrug DM 1.000. An dem Flug nahmen neben dem Angeklagten noch seine Ehefrau Dr. XXXXXXXXXXXXXXX, seine Schwiegermutter Dr. XXXXXXXXX und seine beiden Kinder XXXXX und XXXXXXX teil. Der Ticketpreis für die erwachsenen Mitreisenden betrug ebenfalls jeweils DM 1.000, für die beiden Kinder jeweils DM 500,--.

Die USA-Reise unternahm der Angeklagte am 14.03.1993 mit dem Lufthansaflug LH 454 von Frankfurt nach San Francisco. Der Rückflug erfolgte am 26.03.1993 mit Lufthansaflug LH 445 von Atlanta nach Frankfurt. Für die genannten Flüge benutzte der Angeklagte das bereits im Fall Ziffer 2 erwähnte Ausgangsticket Nr. 2204473614524 zum Preis von 2.112,85 US-Dollar, wobei in diesem Preis, wie bei der Tat Ziffer 2 ausgeführt, noch eine Flugreise von Frankfurt - Tel Aviv - Frankfurt enthalten war.

Da der Angeklagte bei der genannten USA-Reise mit einem Ticket einer unbekannt gebliebenen Fluggesellschaft auch einen Flug von San Francisco nach Atlanta unternommen und hierfür möglicherweise ca. 2.000 US-Dollar aufgewendet hatte, beliefen sich seine Gesamtflugkosten bei dieser Reise möglicherweise auf 4.000 US-Dollar, bei großzügiger Umrechnung auf DM 7.000,--.

Insgesamt wendete der Angeklagte für eigene Flugkosten bei der Israel-Reise und der USA-Reise höchstens DM 8.000,-- auf. Nachdem dem Angeklagten, wie bereits ausgeführt, DM 13.106,10 erstattet wurden, entstand der Universität XXXXXXXX ein Schaden von mindestens DM 5.100,--.

4. (= Ziffer 6, Teil 2 der Anklage = 4.10 der polizeilichen Ermittlungen)

Obwohl der Angeklagte für seine Flugkosten bei den oben genannten Reisen nach Israel und in die USA von der Universitätsklinikverwaltung XXXXXXXX bereits eine volle und in der Höhe sogar deutlich übersetzte Erstattung beantragt und kurze Zeit später auch erhalten hatte, wie unter Ziffer 3 dargestellt, beantragte er am 09.05.1993 bei der Firma XXXXXXX GmbH in XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, erneut die Erstattung seiner Flugkosten und die Flugkosten seiner Ehefrau in Höhe von 4.257 US-Dollar, entsprechend DM 7.194,--, sowie die Hotelkosten in Höhe von DM 3.100,--. Er fügte als Beleg für die Flugkosten das Flugticket der Lufthansa Nr. 2204473614524 zum Preis von 2.112,85 US-Dollar sowie das Flugticket seiner Ehefrau über 2.145,85 US-Dollar bei.

Hierbei verschwieg der Angeklagte, der wusste, dass die Firma XXXXXXXXX zu einer Erstattung der Flugkosten bei Kenntnis einer bereits von einer anderen Stelle erfolgten Zahlung nicht bereit gewesen wäre, bewusst, dass er kurz zuvor einen entsprechenden Erstattungsantrag schon bei der Klinikumsverwaltung der Universität XXXXXXXXXX gestellt hatte und die Zahlung in Kürze erfolgen würde.

Hierdurch gelang es dem Angeklagten, seiner Absicht entsprechend, den verantwortlichen Repräsentanten der Firma XXXXXXXXX, Dr. XXXXXXXXXXXXXXXX, zumindest hinsichtlich der Flugkosten des Angeklagten selbst zu beirren und zu bestimmen, insgesamt DM 7,194,-- auf das private Konto des Angeklagten Nr. XXXXXXXX bei der XXXXXXXXXX zu überweisen, welchen Betrag der Angeklagte für sich behielt. Hierdurch wurde die Firma XXXXXXXX zumindest um den Betrag in Höhe des Ticketpreises des Angeklagten, somit um etwa DM 3.500,-- geschädigt.

5. (= Ziffer 7 der Anklage = 4.13 der polizeilichen Ermittlungen)

In der Zeit zwischen dem 24.12.1993 und dem 17.01.1994 reichte der Angeklagte bei der Klinikumsverwaltung - Drittmittelstelle - der Universität XXXXXXXXXXX eine Rechnung des Reiseladens XXXXXXXXXXXXX vom 24.12.1993 für ihm erteilte Flugscheine von Frankfurt über Sydney, Perth, Bangkok nach Frankfurt sowie von Perth nach Geraldton und zurück ein. Die Rechnung, die einen Betrag von DM 9.204,50 (DM 8.864,50 für den ersten Flugschein und DM 340,- für den zweiten Flugschein) aufwies, wurde von dem Angeklagten mit dem Vermerk "sachlich richtig" und der Bitte versehen, den Rechnungsbetrag von seinem Drittmittelkonto Nr. XXXXXXXXXX abzubuchen.

Obwohl der Angeklagte spätestens am Tage nach der Antragseinreichung wusste, dass er die Reise, deren Beginn für den 25.12.1993 vorgesehen war, nicht angetreten, die Flugscheine deshalb nicht in Anspruch genommen und erkannt hatte, dass ihm ein Kostenerstattungsanspruch nicht zustand, unterließ er es in Kenntnis seiner Pflicht zu handeln, ganz bewusst, die Klinikumsverwaltung auf die Tatsache des Nichtantritts der Reise hinzuweisen.

Hierdurch wurde, wie von dem Angeklagten geplant, der verantwortliche Mitarbeiter der Klinikumsverwaltung beirrt und bestimmt, den Rechnungsbetrag mit Kassenanordnung vom 24.01.1994 an den Reiseladen XXXXXXXXXXXXXX in XXXXXXXXXXXXXXXXX, zu überweisen.

Hierbei wurde zwar versehentlich der Geldbetrag von dem Drittmittelkonto "Fortbildungsveranstaltungen" Prof. XXXXX abgebucht, dieses Versehen jedoch am 18.04.1994 klinikumsintern durch Absetzung der Einnahmen des Drittmittelkontos "Schmerzforschung" des Angeklagten korrigiert. Später erteilte der Reiseladen XXXXXXXXXXX dem Angeklagten, wie von ihm geplant, eine Gutschrift in Höhe von DM 9.204,50.

Durch das bewusste Verschweigen des Nichtantritts der Reise wurde die Universität XXXXXXXXXX um DM 9.204,50 geschädigt.

6. (= Tat Ziffer 8 der Anklage = 4,16 der polizeilichen Ermittlungen)

In der Zeit zwischen dem 30.05.1994 und dem 10.06.1994 reichte der Angeklagte bei der Klinikumsverwaltung - Drittmittelstelle - der Universität XXXXXXXXXXXXXXX eine Rechnung des Reiseladens XXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXX, betreffend eine "Kongress- und Forschungsreise nach Schweden" ein. Die Rechnung, die einen Rechnungsbetrag von DM 4.230,50, als Reisedatum den 02.06.1994 und als Reisenden den Angeklagten aufwies, war von dem Angeklagten bewusst wahrheitswidrig mit dem Vermerk "sachlich richtig" versehen worden.

Der Angeklagte wusste nämlich genau, dass der geltend gemachte Betrag nicht die Reisekosten für seine Person, die aber auf der Rechnung als Reisender ausgewiesen war, und auch nicht die bloßen Flugkosten, die er vorgab zu beantragen, sondern noch mehr als die Flugkosten für sich und seine gesamte Familie darstellte.

Um die Mitreise der Familienangehörigen gegenüber der Klinikverwaltung zu verschleiern, ließ sich der Angeklagte von dem Reiseladen eine bewusst allgemein gehaltene Rechnung ausstellen, die nicht, wie es dem ordnungsgemäßen Geschäftsgebaren eines Reisebüros entspricht, eine genaue Aufschlüsselung der Flugtickets nach Dokumentennummern und Namen und Anzahl der Reisenden aufwies.

In Wahrheit unternahm der Angeklagte folgende Reise: Er flog am 02.06.1994 mit der Lufthansa, Flug Nr. LH 3064, von Frankfurt nach Stockholm und am 05.06.1994 mit der Lufthansa, Flug Nr. LH 3063, von Stockholm nach Frankfurt zurück. Der Ticketpreis für den Angeklagten betrug DM 852,50. Hierbei wurde dem Angeklagten auf dem Rückflug gestattet, in der Businessclasse zu fliegen, ohne hierfür einen Aufpreis zahlen zu müssen.

Sowohl auf dem Hinflug als auch auf dem Rückflug flogen mit dem Angeklagten folgende Personen zu folgenden Flugscheinpreisen mit: Seine Ehefrau Dr. XXXXXXXXXXXXX zum Preis von DM 852,50, seine Schwiegermutter Dr. XXXXXXXXXXXXXXXXX ebenfalls zum Preis DM 852,50, seine Tochter XXXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von DM 642,50 und seine Tochter XXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von DM 431,--. Insgesamt wendete der Angeklagte für sich und seine gesamte Familie Flugkosten in Höhe von DM 3.631,-- auf, bei geltend gemachten DM 4.230,50.

Durch die aufgezeigte Vorgehensweise des Angeklagten gelang es ihm, seiner Absicht entsprechend, den zuständigen Mitarbeiter der Klinikumsverwaltung XXXXXXXXXXX, der bei Kenntnis der wahren Sachlage lediglich die Flugkosten für ihn, den Angeklagten, erstattet hätte, zu beirren und zu bestimmen, an Stelle des gerechtfertigten Betrages von DM 852,50 aufgrund Kassenanordnung vom 15.06.1994 DM 4.230,50 an den Reiseladen XXXXXXXXXXXXXXXXX zu überweisen, wodurch der, Angeklagte einen ungerechtfertigten Vorteil in Höhe von DM 3.378,-- (DM 4.230,50 abzüglich DM 852,50), die Universität XXXXXXXXX einen Schaden in entsprechender Höhe erlitt. Hierbei bestand der Schaden zunächst in der Differenz des geltendgemachten Betrages von DM 4.230,50 zu den aufgewendeten Gesamtflugkosten in Höhe von DM 3.631,--, somit in Höhe von DM 599,50 und darüber hinaus entweder in Höhe der Flugkosten für die Familienmitglieder oder, falls deren Mitnahme einer dienstlichen Notwendigkeit entsprochen haben sollte, in der Tatsache, dass die möglichen Ansprüche weiter in voller Höhe bestehen blieben.

7. (= Ziffer 9 der Anklage = 4.14/1 der polizeilichen Ermittlungen)

Mit Reisekostenantrag vom 21.12.1994, der vermutlich am gleichen Tag bei der Klinikumsverwaltung der Universität XXXXXXXXX einging, machte der Angeklagte neben den Kosten einer Übernachtung in Zürich für DM 240,-- die Erstattung von Flugkosten in Höhe von DM 5.250.-- für eine Dienstreise vom 26.03.1994 bis 31.03.1994 nach Israel geltend. Dem Reisekostenantrag fügte er den von ihm ausgefüllten Abrechnungsvordruck, in dem er den Beginn und das Ende der Reise mit Datum und Uhrzeit sowie bei den Fahrtkosten unter der Rubrik "Fahrkarte, Flugschein" den Betrag "DM 5.250,--" eintrug, bei. Als Beleg legte der Angeklagte eine Rechnung des Reiseladens XXXXXXXXXXXXXXX vom 09.02.1994 über DM 5.250,-- bei. In dieser an ihn adressierten Rechnung ist als Reisender "XXXXXXXXXXX", als Reisedatum "27.03.1994" und unter "Leistungsbezeichnung" "Vorlesung und Vortragsreise Israel" vermerkt und außerdem "Zürich - Israel - Zürich". Eine nähere Bezeichnung von Hin- und Rückflug, eine Dokumentennummer und die Bezeichnung der Fluglinie ist nicht aufgeführt, in der Rubrik "Anzahl" ist die Zahl "1" eingetragen.

Durch die Beifügung dieser in wesentlichen Punkten nicht aufgeschlüsselten Rechnung wollte der Angeklagte verschleiern, dass der Rechnungsbetrag die Flugkosten nicht nur für ihn, den Angeklagten, sondern auch für seine Ehefrau Dr. XXXXXXXXXXX, seine Schwiegermutter Dr. XXXXXXXXXXXXXXXX und seine Kinder XXXX und XXXXXXXXX beinhalteten. Die eigenen Flugkosten des Angeklagten beliefen sich lediglich auf 895 Schweizer Franken, umgerechnet ca. DM 1.100,--.

Durch diese geschilderte Vorgehensweise gelang es dem Angeklagten, seiner Absicht entsprechend, den verantwortlichen Mitarbeiter der Klinikumsverwaltung der Universität XXXXXXXXX, der wie der Angeklagte wusste, bei Kenntnis der wahren Sachlage lediglich die Flugkosten für den Angeklagten selbst erstattet hätte, zu beirren und zu bestimmen, dem Angeklagten durch Kassenanweisung vom 04.01.1995 neben einem Übernachtungsgeld DM 5.250,-- zur Überweisung auf sein Privatkonto bei der XXXXXXXXXXXX in XXXXXX anzuweisen.

Hierdurch wurde die Universität XXXXXXXX um DM 4.150,-- (DM 5.250,-- abzüglich berechtigter Kosten von DM 1.100,--) geschädigt, da entweder die Kostenübernahme für die Familienmitglieder nicht gerechtfertigt war, oder aber, falls für die Mitnahme seiner Familienmitglieder eine dienstliche Veranlassung bestanden haben sollte, dieser Anspruch weiter bestand und erneut hätte geltend gemacht werden können.

8. (= Ziffer 12 der Anklage = 4.22/1 der polizeilichen Ermittlungen)

An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Oktober 1994 reichte der Angeklagte zwei Rechnungen des Reiseladens XXXXXXXXXXXXX in XXXXXXXXX vom Oktober 1994 bei der Klinikumsverwaltung in XXXXXXXX ein. Er versah beide Rechnungen mit dem sachlichen Richtigkeitsvermerk nebst seiner Unterschrift und bat um Überweisung der Rechnungsbeträge von seinem Drittmittelkonto auf das Konto des Reisebüros.

Beide Rechnungen wiesen als Ausstellungsmonat "Oktober 1994" ohne genaues Datum auf und in beiden Rechnungen waren keine genauen Reisedaten und keine Dokumentennummern aufgeführt.

In der ersten Rechnung, die als Reisenden den Angeklagten bezeichnete und als Rechnungssumme einen Betrag von DM 6.000,-- aufwies, war als Leistungsgrund angegeben "Flugreise USA, Vorträge Seattle und Boston, Kongress San Francisco, Oktober 1994", in der zweiten Rechnung über einen Betrag von DM 4.484,-- war als Reisender "Dr. XXXXXXX" angegeben, nachdem das Wort "Prof." nachträglich unkenntlich gemacht worden war. Diese Rechnung hatte zum erklärten Gegenstand "Flugreise USA, Vortrag und Blutproben".

Der Angeklagte, der mit den Rechnungen vorgeben wollte, es seien bei der ersten Reise für seine Person Flugkosten in Höhe von DM 6.000,-- entstanden und bei der zweiten Reise für seine Person oder eine andere Person erstattungsfähige Flugkosten in Höhe von DM 4.484,-- entstanden, wählte ganz bewusst die Vorlage von nicht aufgeschlüsselten Reisebürorechnungen, die ihm auf seine ausdrückliche Bitte von der Inhaberin des Reisebüros gefälligkeitshalber ausgestellt worden waren, um bei der ersten Reise die Tatsache der Mitreise seiner Ehefrau und bei der zweiten Rechnung zu verschleiern, dass dieser Rechnung überhaupt keine Reise mit den genannten Flugkosten zugrunde lag.

In Wahrheit unternahm der Angeklagte im Oktober 1994 folgende USA-Reise:

Er flog am 14.10.1994 mit der Lufthansa, Flug Nr. LH 454, von Frankfurt nach San Francisco und am 21.10.1994 mit LH 423 von Boston nach Frankfurt. Für den Flug benutzte er das Ticket Nr. 2206314974518 zum Preis von DM 1.342,50. Hinzu kamen Flüge innerhalb der USA mit anderen Fluggesellschaften von San Francisco nach Seattle zum Preis von DM 196,-- und von Seattle - Boston - Detroit - Boston zum Preis von DM 560,--. Insgesamt wendete der Angeklagte daher DM 2.098,50 für eigene Flugkosten auf.

Auf dieser Reise begleitete den Angeklagten seine Ehefrau Dr. XXXXXXXXXXXXXXXXXX. Für seine Ehefrau entstanden neben den bereits genannten Kosten für die Inlandsflüge in den USA von DM 196,-- und DM 560,-- für den Flug Frankfurt - San Francisco und Boston - Frankfurt Flugkosten in Höhe von DM 3.522,50, da die Ehefrau ein Businessclasseticket inne hatte.

Der Angeklagte, der ausdrücklich Flugkosten nur für seine Person geltend machte, verschwieg die Tatsache der Mitreise seiner Ehefrau durch die Vorlage einer nicht aufgeschlüsselten Rechnung und er verschwieg auch, dass er vorhatte, die für seine Ehefrau bei dieser Reise angefallenen Flugkosten später erneut geltend zu machen, wie mit dem am 01.03.1995 gestellten Antrag auch geschehen.

In diesem späteren Reisekostenantrag machte der Angeklagte nämlich im Namen seiner Ehefrau u.a. deren Flugkosten für die oben genannte Reise in Höhe von DM 3.500,-- geltend, mit der Bitte, den Betrag von dem Drittmittelkonto seiner Ehefrau auf sein privates Konto bei der XXXXXXXXXXXXXXXX in XXXXXXXXXX zu überweisen, was auch geschah. Wie der Angeklagte im Übrigen genau wusste, fand eine weitere erstattungsfähige USA-Reise im Oktober 1994 nicht statt.

Durch die oben geschilderte Vorgehensweise gelang es dem Angeklagten, seiner Absicht entsprechend, den zuständigen Mitarbeiter der Universitätsklinikverwaltung XXXXXXXXXX, der bei Kenntnis der wahren Sachlage lediglich Flugkosten für den Angeklagten in Höhe von DM 2.098,50 erstattet hätte, zu beirren und zu bestimmen, mit Kassenanordnung vom 27.10.1994 den geltend gemachten Gesamtbetrag von DM 10.484,-- an das Reisebüro XXXXXXXXXX zu überweisen, wodurch der Universität XXXXXXXXXX ein Schaden in Höhe von DM 8.385,50 entstand.

9. (= Ziffer 13 der Anklage = 4.20 der polizeilichen Ermittlungen)

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich Anfang November 1994, reichte der Angeklagte bei der Klinikumsverwaltung der Universität XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 3 Rechnungen des Reiseladens XXXXXXXXXX in XXXXXXXX von Oktober 1994, Februar 1994 und 27.10.1994, die alle mit einem vom Angeklagten unterschriebenen sachlichen Richtigkeitsvermerk versehen waren, ein. In allen 3 Rechnungen war als Reisender jeweils der Angeklagte aufgeführt. Im Übrigen waren die Rechnungen, die ihm auf ausdrückliche Bitte von der Inhaberin des Reisebüros in der vorliegenden Form - entgegen den Gepflogenheiten - erteilt worden waren, wie in den vorangegangenen Fällen beschrieben, nicht nach Dokumentennummern aufgeschlüsselt. Vielmehr war in der Rechnung von Oktober 1994 mit einem Rechnungsbetrag von DM 4000,-- die Reisezeit 29.10. bis 05.11.1994 angegeben und weiter vermerkt: "Forschungsprojekt und Vorlesung Tel Aviv". In der Rechnung vom Februar 1994 war die Reisezeit mit 05. und 06.02.1994 aufgeführt und es war vermerkt: "Blutproben und Forschungsbesprechung Israel" mit einem Preis von DM 3.500,--. Die Rechnung vom 27.10.1994 über DM 6.000,-- wurde für eine Reisezeit 15. und 16.01.1994 und den Reisegrund "Flug Chicago, Blutproben und Forschungsbesprechung" ausgestellt. Diesen Rechnungen fügte der Angeklagte jeweils einen Vordruck für die Reisekostenabrechnung bei, in die er das jeweilige Reiseziel mit genauen Daten und Uhrzeiten des Beginns und des Endes der jeweiligen Dienstreise eintrug und wobei er jeweils ausdrücklich vermerkte, dass "Flugkosten" geltend gemacht würden.

Wie bereits bei vorangegangenen Taten ausgeführt, legte der Angeklagte auch im vorliegenden Fall nicht aufgeschlüsselte, pauschale Rechnungen des Reisebüros vor, um zu verschleiern, dass erstattungsfähige Reisen am 05. und 06.02.1994 sowie am 15. und 16.01.1994 in Wahrheit überhaupt nicht stattfanden und bei der Israelreise vom 28.10. bis 05.11.1994 für ihn lediglich Flugkosten in Höhe von DM 1.125,-- entstanden waren, während bei dieser Reise weitere erhebliche Kosten durch die Mitnahme seiner gesamten Familie, Hotelkosten und Mietwagenkosten angefallen waren.

Der Angeklagte flog nämlich am 28.10.1994 mit der Lufthansa LH 686 von Frankfurt nach Tel Aviv und am 05.11.1994 mit der Lufthansa LH 687 von Tel Aviv nach Frankfurt. Für diese Flüge verwendete der Angeklagte das am 27.10.1994 beim Reiseladen XXXXXXXXX erworbene Flugticket Nr. 2206314974559 zum Preis von DM 1.125,--.

Mit dem Angeklagten flogen bei dieser Reise seine Ehefrau Dr. XXXXXXXXXXXXXXX und seine Schwiegermutter Dr. XXXXXXXXXXXXXX, jeweils ebenfalls zum Preis von DM 1.125,--, sowie seine Kinder XXXXX und XXXXXXXX, jeweils zum Preis von DM 1.016,--. Die Übernachtungskosten für die gesamte Familie in einer Suite und einem Einzelzimmer im XXXX-Hotel XXXXXXXX beliefen sich auf DM 6.465,--, die Mietwagenkosten in der Zeit vom 28.10.1994 bis 15.11.1994 auf DM 1.628,--. Diese, seinen Erstattungsanspruch übersteigenden Mehrkosten in Höhe von DM 12.375,-- wollte der Angeklagte nicht aus eigener Tasche finanzieren, sondern der Universität XXXXXXXXX aufbürden.

Durch die geschilderte Vorgehensweise gelang es dem Angeklagten, seiner Absicht entsprechend, den zuständigen Mitarbeiter der Klinikumsverwaltung, der wie der Angeklagte genau wusste, bei Kenntnis der wahren Sachlage nur die dem Angeklagten entstandenen Flugkosten in Höhe von DM 1.125,-- erstattet hätte, zu beirren und zu bestimmen, durch Kassenanweisung vom 15.11.1995 den vom Angeklagten geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von DM 13.500,-- an den Reiseladen XXXXXXXXX zu überweisen, wodurch der Universität XXXXXXXXX ein Schaden in Höhe von DM 12.375,-- entstand.

Bei der entstandenen Schadenshöhe wusste der Angeklagte auch genau, dass, nachdem er ausdrücklich nur die Erstattung seiner Flugkosten beantragt hatte, seine möglichen weiteren Ansprüche auf Erstattung von Übernachtungskosten in voller Höhe bestehen blieben und noch geltend gemacht werden konnten. Es war ihm auch bekannt, dass, sofern die Mitnahme seiner Familienmitglieder dienstlich geboten gewesen sein sollte, daraus entstandene Kostenerstattungsansprüche ebenfalls bestehen bleiben, wie die Tatsache zeigt, dass er mit Antrag vom 01.03.1995 bei der Klinikverwaltung der Universität XXXXXXXXXX die Flugkosten seiner Ehefrau für die gleiche, oben beschriebene Israelreise in Höhe von DM 1.125,-- sowie Mietwagen- und Hotelkosten für seine Ehefrau geltend machte und ihm von dem Drittmittelkonto seiner Ehefrau ein Gesamtbetrag von DM 4.701,-- auf sein Privatkonto überwiesen wurde.

10. (= Anklage Ziffer 15 (Teil 2) = 4.15 (Teil 1) der polizeilichen Ermittlungen

Am 12.04.1994 beantragte der Angeklagte bei der Klinikumsverwaltung der Universität XXXXXXXXXXX unter Vorlage einer Rechnung des Reiseladens XXXXXXXXXXXXXX in XXXXXX vom 23.03.1994 u.a. die Erstattung von Flugkosten in Höhe von DM 5.152,-- für eine "Forschungs- und Vortragsreise WSPC Kongress" in die USA, die am 13.04.1994 beginnen sollte.

Dieser Rechnung lag ein am 23.03.1994 vom Reiseladen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX in XXXXXXX ausgestellter Flugschein Nr. 2203554931207 der Lufthansa über Flüge von Frankfurt nach New York am 13.04.1994 und von Atlanta nach Frankfurt am 20.04.1994 zum Preis von DM 5.152,-- zugrunde. Der Angeklagte bat um Überweisung u.a. dieses Betrages von seinem Drittmittelkonto auf das Konto des Reiseladens, welcher Bitte auch durch Kassenanordnung vom 13.04.1994 am 19.04.1994 entsprochen wurde.

Tatsächlich benutzte der Angeklagte das oben beschriebene Ticket für diese Reise nicht. Vielmehr erwarb er am 11.04.1994, einen Tag vor dem Eingang seines Erstattungsantrags, bei dem Reiseladen XXXXXXXXXXXXX das Ticket Nr. 2203554931263 zum Preis von DM 1.349,--. Dieses Ticket benutzte der Angeklagte für den Flug am 13.04.1994 mit der Lufthansa Nr. LH 400 von Frankfurt nach New York und am 19.04.1994 für den Flug LH 445 von Atlanta nach Frankfurt.

Für das nichtbenutzte Ticket zum Preis von DM 5.152,-- erhielt der Angeklagte vom Reisebüro XXXXXXXX eine Gutschrift in gleicher Höhe, die er für private Zwecke verwendete. Obwohl der Angeklagte die oben geschilderten Tatsachen genau kannte und wusste, dass er zur Rückzahlung des gutgeschriebenen Betrages abzüglich der tatsächlichen entstandenen Flugkosten verpflichtet war, verschwieg er gegenüber der Klinikumsverwaltung die Tatsache der Gutschrift, wodurch der verantwortliche Mitarbeiter mangels Kenntnis die Rückforderung des Geldbetrages unterließ. Hierdurch wurde die Universität XXXXXXXX um DM 3.803,-- geschädigt.

11. (= Anklage Ziffer 15 (1. Teil) = 4.15 (2. Teil) der polizeilichen Ermittlungen)

Mit Antrag vom 01.04.1995, der am 24:05.1995 bei der Klinikumsverwaltung der Universität XXXXXXX einging, beantragte der Angeklagte erneut u.a. die Erstattung der Flugkosten in Höhe von DM 5.152,-- für die unter Ziffer 10 beschriebene Reise. Hierbei legte er die gleiche Rechnung des Reiseladens vom 23.03.1994, die auf den Flugschein Nr. 2203554931208 zum Preis von DM 5.152,-- Bezug nahm, vor und bat um Überweisung u.a. des Rechnungsbetrages auf sein privates Konto bei der XXXXXXXX in XXXXXX.

Bei der Antragstellung wusste der Angeklagte entweder genau, dass er diese Reise mit einem Ticket für nur DM 1.349,-- unternommen und bereits eine Gutschrift vom Reiseladen über DM 5.152,-- erhalten hatte - s. Tat Ziffer 10 - oder er verwechselte möglicherweise die Reisen und wollte in Wahrheit eine vorausgegangene Reise vom 05.03.1994 bis 09.03.1994 abrechnen.

Aber auch im Falle einer Verwechslung wusste der Angeklagte, dass sich die Flugkosten für die Reise vom 05.03.1994 bis 19.03.1994 auch nicht annähernd auf den geltend gemachten Betrag beliefen.

Tatsächlich flog der Angeklagte nämlich am 05.03.1994 mit der Lufthansa LH 462 von Frankfurt nach Miami und am 09.03.1994 mit der Lufthansa LH 445 von Atlanta nach Frankfurt. Für diese Flüge benutzte der Angeklagte das Ticket- Nr. 2203354930841 zum Preis von DM 1.199,--.

Durch die Vorlage eines nichtbenutzten Tickets mit einem weit höheren Preis als tatsächlich bezahlt, gelang es dem Angeklagten, seiner Absicht entsprechend, den zuständigen Mitarbeiter der Klinikumsverwaltung der, wie der Angeklagte wusste, bei Kenntnis der wahren Sachlage als Flugkosten lediglich den Betrag von DM 1.199,-- erstattet hätte, zu beirren und zu bestimmen, durch Kassenanweisung vom 31.05.1995 u.a. für die geltend gemachten Flugkosten den Betrag von DM 5.152,-- anzuweisen und am 08.06.1995 auf das Privatkonto des Angeklagten bei der XXXXXXXXXXXXX zu überweisen.

Hierdurch wurde die Universität XXXXXXXXXX um mindestens DM 3.953,--geschädigt.

12a) (= Ziffer 17 a) = 4.24 der polizeilichen Ermittlungen)

Mit Reisekostenantrag vom 01.12.1995, der von dem Angeklagten ausgefüllt und von seiner Ehefrau Dr. XXXXXXXXXXXXX ohne weitere Prüfung unterschrieben worden war, machte der Angeklagte bei der Klinikumsverwaltung der Universität XXXXXXXX ausdrücklich für seine Ehefrau neben Hotelkosten ausdrücklich Flugkosten in Höhe von DM 2.202,75 für eine Vortragsreise seiner Ehefrau nach Wien und Budapest in der Zeit vom 25.05. bis 31.05.1995 geltend und beantragte, den Geldbetrag von dem Drittmittelkonto seiner Ehefrau auf sein privates Konto bei der XXXXXXXXXX in XXXXX zu überweisen. Als Beleg legte der Angeklagte eine Rechnung des XXXX-Reisebüro in XXXXXXXXX vom 23.05.1995 vor, in dem für einen "Flugschein international, Kongress Wien" mit der Dokumentennummer 0856344771767 und der Angabe, dass ein Dokument vorliege, ein Preis von DM 2.202,75 berechnet wird.

Bei der Vorlage dieser Rechnung verschwieg der Angeklagte, dass diese Rechnung, wie der Angeklagte wusste, inhaltlich falsch war und es sich bei der Rechnung um eine Gefälligkeitsrechnung handelte, die von dem Mitarbeiter des Reisebüros, XXXXXXXX, auf Verlangen des Angeklagten ausgestellt worden war.

In Wahrheit betrug der Preis für den Flugschein Nr. 0856344771767, der seiner Ehefrau Dr. XXXXXXXXXXXXXX ausgestellt worden war, lediglich DM 723,50.

Der Angeklagte, der an der Reise möglicherweise aus dienstlichen Gründen ebenfalls teilgenommen und der auch einen Flugschein zum Preis von DM 723,50 benutzt hatte, und seine Ehefrau wurden auf dieser Reise auch von seiner Schwiegermutter und seinen beiden Kindern XXXX und XXXXXX begleitet.

Da der Angeklagte nicht bereit war, die Kosten für die Mitnahme seiner Schwiegermutter und seiner Kinder aus eigener Tasche zu tragen, wollte er zumindest die Flugkosten dieser Personen auf die Staatskasse abwälzen, weshalb er sich die Gesamtkosten der Reise, Flugkosten für 5 Personen, Hotelkosten und Mietwagenkosten auf 2 Gefälligkeitsrechnungen, einmal lautend auf Dr. XXXXXXXXXXXXXX und einmal lautend auf ihn, Prof. Dr. XXXXXXXXXXXXXX, aufteilen ließ.

Der Angeklagte wusste, dass er die auf sich lautende Rechnung jederzeit noch einreichen konnte.

Durch diese geschilderte Vorgehensweise des Angeklagten gelang es ihm, seiner Absicht entsprechend, den zuständigen Mitarbeiter der Klinikumsverwaltung, der wie der Angeklagte wusste, bei Kenntnis der wahren Sachlage lediglich die Frau Dr. XXXXXXXXXX betreffenden Flugkosten in Höhe von DM 723,50 erstattet hätte, zu beirren und zu bestimmen, durch Kassenanweisung vom 16.01.1996 u.a. Flugkosten in Höhe von DM 2.202,875 anzuweisen und auf sein Privatkonto zu überweisen.

Hierdurch wurde die Universität XXXXXXXXXXX um DM 1.479,25 (DM 2.202,75 abzüglich DM 723,50) geschädigt.

12b) (= Ziffer 17 b) = 4.26 der polizeilichen Ermittlungen)

Ebenfalls mit Reisekostenantrag vom 01.12.1995, der vor dem 16.01.1996 bei der Klinikumsverwaltung der Universität XXXXXXX einging und der von seiner Ehefrau ohne weitere Prüfung unterschrieben worden war, machte der Angeklagte bei der Klinikumsverwaltung ausdrücklich für seine Ehefrau Dr. XXXXXXXXXXXXXXXX, neben Hotelkosten und Spesen, Flugkosten in Höhe von DM 2.576,-- für eine Kongressreise nach Helsinki in der Zeit vom 24.08. bis 30.08.1995 geltend und beantragte, den Geldbetrag von dem Drittmittelkonto seiner Ehefrau auf sein privates Konto bei der XXXXXXXXXXXXXXXX zu überweisen.

Als Beleg legte der Angeklagte eine Rechnung des XXXXX-Reisebüro in XXXXXXXXXXX vom 21.08.1995 vor, in der für einen "Flugschein international - Kongressreise Helsinki" mit der Dokumentennummer 2206347719282 und der Angabe, dass ein Dokument vorliege, ein Preis von DM 2.576,-- berechnet wird.

Bei der Vorlage dieser Rechnung verschwieg der Angeklagte, dass diese Rechnung, wie der Angeklagte wusste, inhaltlich falsch war und es sich bei der Rechnung um eine Gefälligkeitsrechnung handelte, die von dem Reisebüromitarbeiter XXXXXXXXX auf Verlangen des Angeklagten ausgestellt worden war.

In Wahrheit betrug der Preis für den Flugschein Nr. 2206347719282, der seiner Ehefrau Dr. XXXXXXXXXXXXXXX ausgestellt worden war, lediglich DM 1.001,50. Hinzu kamen die Bahnkosten in Höhe von DM 127,--. Der Angeklagte, der an dieser Reise möglicherweise aus dienstlichen Gründen ebenfalls teilgenommen und auch einen Flugschein zum Preis von DM 1.001,50 benutzt hatte, und seine Ehefrau wurden auch bei dieser Reise von der Schwiegermutter des Angeklagten, Frau Dr. XXXXXXXX, und seinen beiden Kindern XXXXX und XXXXXXXX begleitet.

Da der Angeklagte auch bei dieser Reise nicht bereit war, die Kosten für die Mitnahme seiner Schwiegermutter und seiner Kinder aus eigener Tasche zu bezahlen, wollte er zumindest die Flug- und Bahnkosten dieser Personen auf die Staatskasse abwälzen, weshalb er die gesamten Fahrtkosten für 5 Personen auf 2 Gefälligkeitsrechnungen verteilen ließ. Der Angeklagte wusste, dass er eine weitere auf sich lautende Rechnung jederzeit bei der Klinikumsverwaltung würde geltend machen können.

Durch die geschilderte Vorgehensweise des Angeklagten gelang es ihm auch in diesem Fall wieder, den zuständigen Mitarbeiter der Klinikumsverwaltung, der, wie der Angeklagte wusste, bei Kenntnis der wahren Sachlage lediglich die Frau Dr. XXXXXXXXXX betreffenden Fahrtkosten, nämlich DM 1.001,50 für das Flugticket und DM 127,-- für die Bahnfahrkarte erstattet hätte, zu beirren und zu bestimmen, durch Kassenanweisung vom 16.01.1996 u.a. die geltend gemachten Flugkosten in Höhe von DM 2.576, anzuweisen und auf das Konto des Angeklagten bei der XXXXXXXXXXXXXXXXX zu überweisen. Hierdurch entstand der Universität XXXXXXXXXX ein Schaden in Höhe von DM 1.447,50 (DM 2.576,-- abzüglich DM 1.128,50)."

Weiter hat das Strafgericht angenommen, die Zweckbestimmungen der Spender XXXXX und XXXXX seien den die Reisekostenerstattung anweisenden Bediensteten der Universitätsverwaltung teilweise überhaupt nicht, teilweise jedenfalls nicht bewusst zur Kenntnis gelangt (S. 38/39 des Urteils). Der Beamte habe sich in einem Verbotsirrtum befunden, soweit er irrtümlich davon ausgegangen sei, durch falsche Reisekostenabrechnungen seine vermeintlichen Ansprüche befriedigen zu können; dieser Verbotsirrtum sei jedoch für einen Mann von seinem Bildungsgrad unschwer vermeidbar gewesen (S. 64 des Urteils). Im Rahmen der Strafzumessung sei davon auszugehen, dass sich bei den Taten Ziff. 5 bis 11 zugunsten des Beamten auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum auswirke. Aus den Einzelfreiheitsstrafen und den Geldstrafen werde gerade im Hinblick auf dessen Beamtenstellung keine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.

Bereits mit Verfügung vom 09.01.1996 hatte der Rektor der Universität XXXXXXXXXXX die Einleitung von disziplinarrechtlichen Vorermittlungen angeordnet. Diese wurden mehrfach erweitert. Mit Verfügung des Rektors vom 26.11.1997 leitete die Universität das förmliche Disziplinarverfahren ein. Mit Verfügung vom 12.01.1999 wurde diese Verfügung wegen eines Formfehlers aufgehoben sowie angeordnet, dass das Verfahren teilweise wiederholt und teilweise ein förmliches Disziplinarverfahren erneut eingeleitet werde. In Bezug auf den strafrechtlich relevanten Sachverhalt wurde das Verfahren ausgesetzt, bis eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung vorliege.

Mit Verfügung vom 08.03.2001 wurde der Beamte gemäß § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Außerdem wurde angeordnet, dass er gemäß § 55 Abs. 3 LBG im Verfahren seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ein Ruhegehalt erhalte, von dem gemäß § 90 Abs. 3 LDO ein Drittel einbehalten werde. Mit Beschluss vom 20.09.2002 - DK 13 K 5/01 - hielt die Disziplinarkammer Karlsruhe diese Verfügung bezüglich der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aufrecht. Hinsichtlich der Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen wurde sie aufgehoben. Eine hiergegen zunächst erhobene Beschwerde nahm der Beamte zurück.

Mit Verfügung vom 13.12.2001 wurde die gemäß § 18 Abs. 2 LDO angeordnete Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts im Strafverfahren verlängert. Nach Abschluss der Ermittlung übersandte die Untersuchungsführerin dem Beamten mit Schreiben vom 17.01.2005 den Entwurf eines zusammenfassenden Berichts gemäß § 59 Abs. 2 LDO. Bezüglich der Feststellungen zum Sachverhalt beschränkte sich der Abschlussbericht auf den Sachverhalt, der durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts XXXXXXXXX vom 25.07.2001 festgestellt worden war. Die übrigen disziplinarrechtlich relevanten Vorwürfe fielen demgegenüber so stark ab, dass es im Hinblick auf die weit fortgeschrittene Zeit nicht mehr für sinnvoll erachtet werde, hierzu weitere Ermittlungen aufzunehmen.

Am 20.10.2005 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, durch betrügerische Reisekostenabrechnungen in zwölf Fällen ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LBG i.V.m. § 73 LBG begangen zu haben.

Mit Urteil vom 24.09.2007 erkannte das Verwaltungsgericht dem Beamten das Ruhegehalt ab. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt: In tatsächlicher Hinsicht sei der durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts XXXXXXXXXXX festgestellte Sachverhalt für die Disziplinarkammer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO bindend. Anlass, die Richtigkeit einzelner Feststellungen anzuzweifeln und darum zu Gunsten des Beamten in eine Überprüfung einzutreten, bestünden nicht. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass der vom Strafgericht tatsächlich und plausibel festgestellte Sachverhalt die Feststellung der Tat und der Täterschaft des Beamten trage. Die Bindungswirkung erstrecke sich in vollem Umfang auf die Sachverhaltselemente zur Erfüllung des objektiven und des subjektiven Tatbestands des § 263 StGB einschließlich der Absicht des Beamten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Selbst wenn man jedoch im Hinblick auf den bei der Universität eingetretenen Vermögensschaden in objektiver Hinsicht nicht von einer Bindungswirkung ausgehe, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Universität durch die Machenschaften des Beamten ein Vermögensschaden entstanden sei, der nicht dadurch entfalle, dass Einnahmen aus den vom Beamten veranstalteten Kursen auf ein Drittmittelkonto der Universität geflossen seien. Hierbei handele es sich um Entgelte für von der Universitätsklinik XXXXXXXX angebotene und durchgeführte Dienstleistungen, die der Beamte in Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben ausgeführt habe und die nicht ihm persönlich zugestanden hätten. Er habe seine Dienstreisen und sonstigen Aufwendungen stets über das Drittmittelkonto in einem formalisierten Verfahren abgerechnet und sei keineswegs befugt gewesen, unmittelbar auf das Drittmittelkonto zuzugreifen. Auch deshalb habe ihm bekannt sein müssen, dass die auf das Drittmittelkonto geflossenen Einnahmen aus den Kursen dem Universitätsklinikum zugestanden hätten. Der Vortrag seines Verteidigers, der Universität sei im Ergebnis kein Schaden entstanden, sei nicht hinreichend substantiiert worden. Indem sich der Beamte in zwölf Fällen des Betrugs, davon 10 zu Lasten der Universität XXXXXXXXX, schuldig gemacht habe, habe er die ihm obliegenden Pflichten verletzt und sich eines einheitlich zu beurteilenden, innerdienstlich begangenen Dienstvergehens gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG schuldig gemacht. Mit seinem Verhalten habe der Beamte seiner Pflicht zu einem seinem Beruf entsprechenden achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten zuwider gehandelt (§ 73 Satz 3 LBG). Der Beamte habe, wie das Strafgericht auch insoweit bindend festgestellt habe, vorsätzlich und schuldhaft gehandelt.

Die Disziplinarkammer halte es für unumgänglich, das Dienstvergehen durch die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme zu ahnden. Der Beamte habe von 1992 bis 1994 unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Stellung als Leiter der Sektion XXXXXXXXXXXXXXXX und des Schmerzzentrums und in engem Bezug mit seiner dienstlichen Tätigkeit Erstattungen für in Wahrheit nicht bzw. durch die Mitnahme von Familienangehörigen angefallene oder bereits anderweitig erstattete Kosten für Dienstreisen erschlichen und sich damit in zwölf Fällen des Betrugs, davon zehn zu Lasten der Universität XXXXXXXXX, strafrechtlich schuldig gemacht. Er habe dabei eine nicht unerhebliche kriminelle Energie entwickelt, indem er sich Gefälligkeitsrechnungen habe ausstellen lassen, Rechnungen doppelt eingereicht und auch Belege manipuliert habe. Erschwerend trete hinzu, dass er die Inhaberin und einen Mitarbeiter eines Reisebüros in seine Machenschaften hineingezogen habe, indem er sich von ihnen Gefälligkeitsbescheinigungen habe ausstellen lassen. Zu seinen Lasten sei auch in Rechnung zu stellen, dass ihm bewusst gewesen sei, dass seinen Erklärungen vertraut werde, und er seine Stellung als Beamter und Professor missbraucht habe. Ebenfalls erschwerend komme hinzu, dass die Taten nach außen gedrungen seien und das Ansehen der Professorenschaft und der Universität XXXXXXXXX in der Öffentlichkeit erheblich herabgesetzt hätten. So finde sich in der XXXXXXXXXX-Zeitung vom 20.11.2002 ein ausführlicher Bericht über das gegen den Beamten durchgeführte Strafverfahren. Auch die beträchtliche Höhe des Gesamtschadens mache das erhebliche Gewicht des Dienstvergehens aus. Durch die Betrugshandlungen habe der Beamte einen Schaden in Höhe von 59.813,-- DM (= 30.581,-- EUR) verursacht. Der von ihm zum Nachteil des Dienstherrn angerichtete Gesamtschaden belaufe sich auf 55.768,-- DM (= 28.513,-- EUR) und liege damit deutlich über 10.000,-- DM bzw. 5.000,-- EUR. Der Schaden werde auch nicht dadurch gemindert, dass Einnahmen aus den vom Beamten veranstalteten Kursen auf ein Drittmittelkonto der Universität geflossen seien. Es seien keine Milderungsgründe gegeben, die es rechtfertigten, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen. Zwar treffe die Universitätsverwaltung ein gewisses Mitverschulden, da die Reisekostenanträge des Beamten nicht sehr sorgfältig geprüft und die Beträge recht großzügig angewiesen worden seien. Auch sei er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Doch insgesamt seien diese Gründe im Ergebnis nicht geeignet, das Gewicht seines Dienstvergehens - das auch in der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50,-- DM zu Ausdruck komme - entscheidend abzumildern. Die lange Verfahrensdauer sei nur dann mildernd zu berücksichtigen, wenn es um den Ausspruch einer Maßnahme unterhalb der Aberkennung des Ruhegehalts gehe. Die Disziplinarkammer sehe sich nicht veranlasst, dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Er habe seinen Wohnsitz in XXXXX begründet und lebe - soweit ersichtlich - in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er der Unterstützung bedürftig sei.

Der Beamte hat gegen das ihm am 08.11.2007 zugestellte Urteil am 10.12.2007, einem Montag, Berufung eingelegt.

Zur Begründung führt er aus: Entgegen der unzutreffenden Wertung des Verwaltungsgerichts sei eine abweichende rechtliche Würdigung geboten. Bei den vereinnahmten Kursgebühren handele es sich um keine Drittmittel, die nach den §§ 8 Abs. 1, 59 UG a.F. staatlich zu bewirtschaften seien. Bei diesen Geldern handele es sich um Privatvermögen des Beamten und seiner Ehefrau, über welches ohne Beschränkungen des Reisekostenrechts verfügt werden könne. Bei der Durchführung der Fortbildungskurse handele es sich um keine universitäre Lehre, sie sei daher als Nebentätigkeit anzusehen. Die Universität sei zu keinem Zeitpunkt Veranstalter der Fortbildungskurse gewesen. Es handele sich um eine selbst gewählte freiwillige Nebentätigkeit. Der Beamte habe vor Aufnahme der Tätigkeit eine Genehmigung nach § 83 Abs. 1 LGB eingeholt und die Fortbildungskurse entsprechend § 83 Abs. 3 LBG ausschließlich außerhalb seiner Dienstzeiten durchgeführt. Unabhängig hiervon unterlägen wissenschaftliche oder Vortragstätigkeiten nicht der Genehmigungspflicht. Das Honorar aus einer solchen genehmigten bzw. genehmigungsfreien Nebentätigkeit stehe dem Beamten persönlich und nicht der Universität zu. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einem Anspruch der Universität auf Nutzungsentschädigung. Abgesehen davon, dass der Großteil der Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Universität stattgefunden habe, sei für die tatsächliche Nutzung bereits ein angemessenes Entgelt gesondert in Rechnung gestellt und jeweils gezahlt worden. Die Kursgebühren seien auch nicht als Geldzuwendungen Dritter zur Förderung der Forschung und Lehre im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 UG a.F. und damit als Drittmittel zu qualifizieren. Nr. 37.3 der Drittmittelrichtlinie der Universität XXXXXXXX bestimme ausdrücklich, dass die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 8, 59, 119 UG a.F. nicht für Einnahmen gelten sollten, die ein Universitätsmitglied aus einer genehmigten Nebentätigkeit beziehe. Jedenfalls müsse die Annahme von Drittmitteln ausscheiden, weil die geflossenen Geldbeträge nicht als Geldzuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung oder Lehre zu qualifizieren seien. Voraussetzung der Kursgebühren sei die Erbringung einer Gegenleistung gewesen. Die Zuordnung der Kursgebühren zum Privatvermögen des Beamten habe sich auch nicht durch die Einzahlung auf das Drittmittelkonto verändert. Das Amtsgericht sei hierbei unzutreffend von einer wirksamen Abtretung ausgegangen. Die hierfür erforderliche Willenserklärung des Beamten habe das Gericht darin gesehen, dass dieser mit seinen Anmeldeformularen die Aufforderung verbunden habe, die Kursgebühren auf ein Drittmittelkonto zu überweisen. Das Gericht verkenne hierbei, dass bei einem Teil der Anmeldeformulare von vornherein weder eine entsprechende Aufforderung noch die entsprechenden Überweisungsträger vorhanden gewesen seien. Auch soweit eine entsprechende Aufforderung vorhanden gewesen sei, hätten die Kursteilnehmer die Gebühren nicht direkt auf das Drittmittelkonto überwiesen, sondern jeweils Schecks an den Beamten übergeben. Eine Verbuchung auf dem Drittmittelkonto sei lediglich deswegen erfolgt, weil der unmittelbare Vorgesetzte den Beamten angewiesen habe, die Honorareinnahmen auf das Drittmittelkonto zu überweisen. Damit hätten zusätzliche Fördermittel vom Land erwirkt werden sollen. Ein darüber hinausgehender Zweck sei mit der Ausweisung als Drittmittel nicht verbunden gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Konto von der Klinikverwaltung als privates Projektkonto eingerichtet worden und der Beamte hierüber verfügungsberechtigt gewesen sei. Jedenfalls zeigten Zweck und tatsächliche Handhabung, dass es sich bei der Abtretung lediglich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB gehandelt habe. Die Geldzuwendungen zweier Spender seien demgegenüber tatsächlich zur Förderung von Forschung und Lehre des Beamten gedacht gewesen und daher grundsätzlich als Drittmittel anzusehen. Das Amtsgericht sei jedoch unzutreffend davon ausgegangen, dass der Grundsatz der staatlichen Bewirtschaftung dieser Drittmittel nicht durch die Zweckbestimmungen der jeweiligen Geldgeber aufgehoben werden könne. § 59 Abs. 2 Satz 2 UG a.F. spreche davon, dass die Mittel nach den Bedingungen des Geldgebers zu bewirtschaften seien. Diese Bewirtschaftungsgrundsätze träten an die Stelle des Haushaltsrechts. Beide Spender hätten erklärt, dass der Beamte über die Beträge frei verfügen könne und sie insbesondere auch für Reisekosten der Kinder eingesetzt werden dürften. Auch weitere Zuwendungsgeber hätten ausdrücklich bestätigt, dass die Spenden für die persönliche Forschung bestimmt gewesen seien. Allerdings werde die Möglichkeit einer solchen Bewirtschaftungsgrundlage eingeschränkt, da sie nach § 59 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz UG a.F. nur gelte, soweit gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen nicht entgegenstünden. Obwohl die Reisekostengesetze der Sache nach Bewirtschaftungsbestimmungen seien, hätten sie Rechtssatzqualität und gingen damit grundsätzlich einer Bewilligungsbestimmung vor. Dieses Prinzip werde jedoch nicht durchgängig eingehalten. Für Dienstreisen, die aus Drittmitteln finanziert würden, blieben die Vorschriften des Reisekostenrechts dispositives Recht, das durch entgegenstehende Bewilligungsbestimmungen des Drittmittelgebers ersetzt werden könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Drittmittelforschung von der Garantie für Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt werde. Schließlich sei auch im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu differenzieren: Für Drittmittel öffentlicher Zuwendungsgeber sei der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu beachten, während er bei privaten Drittmitteln den Zweckbestimmungen des Drittmittelgebers weichen müsse. Aus diesem Grund hätten die Bewirtschaftungsbedingungen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Dies gelte zumindest für die Spenden einer Spenderin, die ihre schriftliche Erklärung den Schecks beigefügt habe. Unabhängig hiervon sei zu beachten, dass § 59 Abs. 2 Satz 1 UG a.F. nur bei Drittmitteln für Forschungsvorhaben, die in der Universität durchgeführt würden, auf § 8 UG a.F. verweise. Für außeruniversitäre Forschungsvorhaben wie hier sei eine Drittmittelverwendung nach § 8 UG a.F. nicht zwingend vorgesehen. Aus diesem Grund sei auch der Schluss des Verwaltungsgerichts auf das subjektive Element des Betrugstatbestands fehlerhaft. Der Beamte sei davon ausgegangen, dass die Übernahme der Mittelverwaltung lediglich seiner Entlastung gedient habe, ohne dass ihm die Entscheidungsbefugnis über den Einsatz der Mittel hätte entzogen werden sollen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil er verfügungsberechtigt gewesen sei. Das Konto sei nämlich ausschließlich als privates Projektkonto eingerichtet worden. Unabhängig hiervon sei auch kein Schaden entstanden. Der Beamte habe Spenden zur freien Verfügung erhalten, die den Schadensbetrag deutlich überschritten hätten. Er habe sogar anlässlich einer Unterdeckung des Drittmittelkontos aus privaten Mitteln einen Betrag von 10.000,-- DM zur Verfügung gestellt.

Unabhängig davon sei es fraglich, ob die Verfolgung nicht mehr aktiver Beamter vom Zweck des Disziplinarrechts überhaupt ausreichend gedeckt sei. Durch die damit verfolgte Generalprävention werde der Ruhestandsbeamte in unzulässiger Weise zum Objekt der Abschreckung anderer degradiert und damit gegen die Menschenwürde verstoßen. Gerade die Neufassung des § 14 BDG durch den Bundesgesetzgeber deute darauf hin, dass die Generalprävention nicht (mehr) Ziel des Disziplinarverfahrens sein solle. Die landesrechtliche Regelung des § 15 LDO bestimme ebenfalls, dass eine Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden dürfe, wenn dies erforderlich sei, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Unabhängig hiervon sei die Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt. Habe die frühere Rechtsprechung bei betrügerischem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn das Vertrauensverhältnis als zerstört angesehen und regelmäßig auf die Höchstmaßnahme erkannt, so sei das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich von dieser strengen Disziplinarpraxis abgerückt. Diese mildere Rechtsprechung beruhe auf der Erkenntnis, dass einer Schädigung des Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres Gewicht als dem Zugriff des Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld zukomme. Eine besondere Begründung der von der Universität gegenüber dem Beamten beantragten Höchstmaßnahme unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls enthalte die Anschuldigungsschrift nicht. Bei der Berücksichtigung der mildernden Umstände des Einzelfalls sei zunächst zu berücksichtigen, dass sich ein Mitverschulden des Vorgesetzten mildernd auswirken müsse. Die Darstellung des Verwaltungsgerichts, die Universitätsverwaltung treffe ein gewisses Mitverschulden, werde dem Verschulden der Universität in keiner Weise gerecht. Die Universität treffe ein erhebliches und nicht nur ein gewisses Mitverschulden. Darüber hinaus könne zu Gunsten des Beamten ein gemindertes Unrechtsbewusstsein geltend gemacht werden. Das Amtsgericht habe zu Gunsten des Beamten einen vermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB angenommen und strafmildernd berücksichtigt. Diesen Aspekt habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen. Zwar könne die lange Dauer des Disziplinarverfahrens allein grundsätzlich nicht strafmildernd im Rahmen der Höchstmaßnahme berücksichtigt werden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass das förmliche Disziplinarverfahren aufgrund eines Fehlers der Universität von Anfang an habe wiederholt werden müssen. Die analoge Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bei eklatanten Verzögerungen sei gerechtfertigt. Verfassungsrechtlich sei es unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 3 GG geboten, das Strafurteil bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände des Einzelfalls stehe die Aberkennung oder die Kürzung des Ruhegehalts nicht in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. Die Gesamtwürdigung des Dienstvergehens ergebe, dass jedenfalls noch kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei, der bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hätte führen müssen.

Der Beamte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. September 2007 - DL 13 K 17/05 - aufzuheben und den Beamten freizusprechen,

hilfsweise, eine mildere Maßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen.

Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beamte habe den Tatbestand des Betrugs in zwölf Fällen erfüllt. Bei den Kursgebühren handele es sich um staatliches Vermögen. Die Disziplinarkammer sei zutreffend davon ausgegangen, dass der durch das Urteil des Amtsgerichts festgestellte Sachverhalt bindend sei. Es bestehe kein Anlass, die Richtigkeit einzelner Feststellungen anzuzweifeln und deswegen zu Gunsten des Beamten in eine erneute Prüfung einzutreten. Entgegen der Auffassung des Verteidigers stelle die Durchführung der Kurse keine Nebentätigkeit, sondern eine Dienstaufgabe des Beamten dar. Die Entgelte hätten daher dem Universitätsklinikum zugestanden. Dem Beamten sei bewusst gewesen, dass er über das Geld auf seinem Drittmittelkonto nicht nach Belieben verfügen dürfe. Das Amtsgericht habe festgestellt, dass der Beamte die schriftliche Erklärung eines Spenders der Klinikumsverwaltung nicht vorgelegt habe; von den Erklärungen der anderen Spenderin habe die Klinikumsverwaltung nicht bewusst Kenntnis genommen. Ergänzend dazu sei das Schöffengericht bei seiner rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Grundsatz der staatlichen Bewirtschaftung nicht durch die Zweckbestimmung der Geldgeber aufgehoben worden sei. Es treffe auch nicht zu, dass die Übernahme der Mittelverwaltung lediglich der Entlastung des Beamten gedient habe.

Die Disziplinarkammer habe die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gewürdigt. Der Erziehungszweck des Disziplinarrechts, hier in Form der Generalprävention, und der Gleichheitsgrundsatz verböten es, dass sich ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört habe, in den Ruhestand flüchten könne. Die Ausführungen zu der angeblich nicht wahrgenommenen Kontrollpflicht der Universitätsverwaltung oder der mangelnden Aufklärung des Beamten seien nicht nachvollziehbar. Der Beamte habe eine erhebliche kriminelle Energie entwickelt. Er habe sich Gefälligkeitsrechnungen ausstellen lassen, Rechnungen doppelt eingereicht und Belege manipuliert. Er habe zudem seine Stellung als Beamter und Professor missbraucht. Auch die Höhe des Gesamtschadens mache neben Art, Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen das erhebliche Gewicht des Dienstvergehens aus. Milderungsgründe, die es rechtfertigen, von einer Ruhegehaltsaberkennung abzusehen, seien nicht ersichtlich. Das Mitverschulden der Universitätsverwaltung sei nur als gering einzustufen. Von einem geminderten Unrechtsbewusstsein des Beamten könne keine Rede sein. Die lange Verfahrensdauer könne nicht mildernd berücksichtigt werden, weil es um den Ausspruch der Aberkennung des Ruhegehalts gehe.

Mit Anklageschrift vom 21.09.2006 beschuldigt die Staatsanwaltschaft XXXXXXXXXXX den Beamten, durch sechs rechtlich selbstständige Handlungen in dem Zeitraum von 1996 bis 2001 gegenüber den Finanzbehörden jeweils unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben; dies sei als Steuerhinterziehung in sechs Fällen nach §§ 370 Abs. 1 AO, 53 StGB strafbar. Nach Auskunft des Landgerichts XXXXXXXXX ist das Verfahren mit Beschluss vom 05.02.2008 eröffnet worden; mit einer Terminierung sei nicht vor 2009 zu rechnen.

Der Beamte hat aufgrund dessen angeregt, das förmliche Disziplinarverfahren zunächst ruhen zu lassen und den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde ist dem entgegengetreten. Der Ausgang des weiteren Strafverfahrens sei für das Berufungsverfahren ohne Bedeutung.

Dem Senat liegen neben der Verfahrensakte und den Personalakten des Beamten sowie den Disziplinarakten und den Strafakten des Amtsgerichts XXXXXXXXXX - 1 Ls 25 Js 17964/96 1 AK 9/00 - folgende gerichtliche Akten vor: VG Karlsruhe DL 13 K 17/05, 7 K 334/05, 7 K 2222/03 und 7 K 2092/03, Disziplinarkammer Karlsruhe 13 K 5/01 und erk. Gerichtshof DL 17 S 19/02, 9 S 1300/07, 9 S 1299/07, 4 S 1297/07, 4 S 1296/07 und 4 S 1295/07.

II.

1. Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 522) - LDO -, zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte wie hier bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris).

2. Der Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren bis zum Abschluss des derzeit vor dem Landgericht XXXXXXXXXX anhängigen weiteren Strafverfahrens auszusetzen, wie dies der Beamte angeregt hat. Selbst wenn man unterstellt, dass es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt und der Senat im Ermessenswege befugt wäre, das Disziplinarverfahren auszusetzen, wäre ein Aussetzen des Verfahrens hier nicht sachdienlich. Das aktuelle Strafverfahren vor dem Landgericht XXXXXXXXX steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angeschuldigten Vergehen - es betrifft (angebliche) Steuerstraftaten des Beamten in einem nachfolgenden Zeitraum - und seine Terminierung ist nicht konkret absehbar. Außerdem ist der im Disziplinarrecht geltende Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. § 3 Abs. 2 LDO) zu beachten; auch der Beamte beruft sich auf eine seiner Ansicht nach schon bislang unzumutbare Verfahrensdauer.

3. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Disziplinarkammer hat die dem Beamten in der Anschuldigungsschrift gemachten Vorwürfe zu Recht als erwiesen angesehen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend auszuführen:

a) Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Überzeugung, dass sich der Beamte in zwölf Fällen - davon zehn zu Lasten der Universität XXXXXXXXXXXX - des Betrugs schuldig gemacht und dadurch ein einheitlich zu beurteilendes innerdienstlichen Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 Satz LBG schuldig gemacht hat. Die Disziplinarkammer hat dem Beamten zu Recht zur Last gelegt, dadurch seine Pflicht zu einem achtungswürdigen Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verletzt zu haben. Auch Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten bestehen nicht. Die psychische Erkrankung, die letztlich zu seiner dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat, ist erst nach den hier relevanten Vorfällen erstmals aufgetreten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte auch schon in dem hier maßgeblichen Zeitraum in seiner Einsichts- oder seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, sind weder von ihm selbst vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

b) Bezüglich der festgestellten Tatsachen geht auch der Senat von der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO aus. Allerdings kann nicht schon allein wegen dieser Bindungswirkung davon ausgegangen werden, dass der Beamte durch sein Verhalten in zwölf Fällen den Tatbestand des Betrugs verwirklicht hat. Der Beamte bestreitet - anders als der Vertreter der obersten Dienstbehörde wohl meint - nicht die vom Amtsgericht zu diesem Vorwurf festgestellten Tatsachen, sondern er ist der Auffassung, dass das Amtsgericht diese Tatsachen rechtlich falsch gewürdigt und ihn deshalb zu Unrecht wegen Betrugs verurteilt habe. Eine Bindung an die im Strafverfahren erfolgte rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beamten besteht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO in der Tat nicht, da diese Vorschrift lediglich die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das Disziplinargericht verbindlich erklärt. Von dieser Bindungswirkung sind alle Tatsachen umfasst, die das Strafgericht zur objektiven und subjektiven Seite einer Straftat festgestellt hat. Dies sind alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, also diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges sowie die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.2003 - 2 WD 8/02 -, juris; Urteil vom 11.03.1981 - 1 D 54.80 -, DokBer B 1981, 177). Nicht bindend ist dagegen die Rechtsauffassung des Strafgerichts über die Subsumierbarkeit des Sachverhalts unter den betreffenden Straftatbestand (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.06.1999 - DL 17 S 11/98 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 9, B 5; VG Meiningen, Urteil vom 11.06.2007 - 6 D 60011/04 -, juris; GKÖD Bd. II M § 23 Rn. 10).

Hiernach steht für den Senat fest, dass der Beamte die im Strafurteil unter B. aufgezählten einzelnen betrügerischen Reisekostenabrechnungen begangen hat. In Bezug auf diese Feststellungen erhebt der Beamte auch keine Einwendungen. Er stellt nicht in Abrede, dass er durch falsche Angaben Reisekosten bewilligt bekommen hat, die ihm nach reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht zugestanden haben.

Weiter steht aufgrund der Feststellungen des Strafgerichts unter A. auch fest, dass die vereinnahmten Kursgebühren und Spenden, die auf das Drittmittelkonto eingezahlt worden sind, formal den hierfür geltenden Bewirtschaftungsgrundsätzen unterworfen waren und sich die Beteiligten auch hierüber einig waren. Auch insoweit handelt es sich letztlich um Feststellungen zum Sachverhalt i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO. Insoweit sieht der Senat ebenfalls keinen Anlass, sich von diesen überzeugend begründeten Feststellungen gemäß Satz 2 dieser Vorschrift zu lösen.

Selbst wenn man insoweit annehmen wollte, dass es sich um rechtliche Bewertungen des Strafgerichts handelt, folgt ihnen der Senat, weil er sie für zutreffend erachtet. Das Strafgericht hat seine überzeugende Auffassung schlüssig und nachvollziehbar begründet. Soweit sie der Beamte in seiner Berufungsbegründung in Abrede stellen möchte, belegt gerade seine eigene Vorgehensweise, dass er sich nicht als verfügungsberechtigt über das Drittmittelkonto angesehen hat. Denn er hat nicht eigenständig Beträge abgehoben oder angewiesen, wie es konsequent wäre, wenn sich jemand für berechtigt hält, über ein Konto frei zu verfügen, sondern jeweils Reisekostenerstattung aus Mitteln des Drittmittelkontos über die Universitätsverwaltung in dem dafür vorgesehenen förmlichen Verfahren beantragt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb jemand wie der Beamte die Bediensteten der Universitätsverwaltung bewusst täuschen sollte, um Gelder im Wege der Reisekostenerstattung bezahlt zu bekommen, die ihm nach seiner Überzeugung ohnehin zustehen. Vielmehr belegt gerade die mit hoher krimineller Energie vorgenommene Vorgehensweise des Beamten, dass er sich nicht als verfügungsberechtigt über das Drittmittelkonto angesehen hat. Wer verschweigt, dass er in Begleitung von Familienangehörigen reist, sich Gefälligkeitsbescheinigungen ausstellen und Reisen doppelt erstatten lässt, macht deutlich, dass er auch nach seiner eigenen Überzeugung nicht frei verfügungsbefugt ist, denn sonst hätte er sich - ohne diese Täuschungshandlungen vorzunehmen - die Gelder ohne weitere Formalitäten von der Universitätsverwaltung auszahlen lassen können. Das Vorgehen des Beamten zeigt, dass alle Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass dieser nicht frei über das Konto verfügen durfte. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Beamte Dritte angewiesen hat, die Gelder auf das Konto einzuzahlen, oder diese Einzahlungen selbst vorgenommen hat. Denn beide Handlungen lassen nur den Schluss zu, dass die Gelder mit seiner Billigung und auf seine Veranlassung hin auf das Drittmittelkonto eingezahlt wurden und damit den dafür geltenden Verfügungsbeschränkungen unterworfen werden sollten. Daraus hat das Strafgericht zu Recht geschlossen, dass zumindest eine wirksame Abtretung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die auf das Drittmittelkonto eingezahlten Beträge formal den Bewirtschaftungsregeln der §§ 8, 59, 119 UG a.F. unterlagen und insbesondere Reisekosten nur nach reisekostenrechtlichen Vorschriften erstattet werden durften.

Umfasst von der Feststellungswirkung des Strafurteils ist schließlich, dass etwaige Zweckbestimmungen der Spender schon deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil sie den zuständigen Mitarbeitern der Verwaltung jedenfalls nicht bewusst zur Kenntnis gelangt und schon deshalb nicht berücksichtigt worden sind (Seite 38/39 des Urteils). Denn bei der Frage, ob jemand faktisch Kenntnis von einer Zweckbestimmungserklärung eines Spenders genommen hat, handelt es sich um eine Tatsachen- und nicht um eine Rechtsfrage. Auch insoweit sieht der Senat keinen Anlass, sich von der auf der Vernehmung mehrerer Zeugen beruhenden Feststellung des Strafgerichts zu lösen.

c) Mit seinen Einwendungen möchte der Beamte wohl in erster Linie die im Strafurteil unter A. getroffenen materiell-rechtlichen Wertungen des Amtsgerichts angreifen, mit denen es begründet hat, dass und weshalb das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens vorliegt. Im Kern macht er geltend, der Universität sei kein Vermögensschaden entstanden, weil die ihm bewilligten Reisekosten aus materiell-rechtlich ihm zustehenden Finanzmitteln erstattet worden seien. Insoweit handelt es sich - wie er zu Recht geltend macht - offenkundig nicht mehr um tatsächliche Feststellungen i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO, an die die Disziplinargerichte gebunden wären. Denn bei den Fragen, ob Gelder materiell-rechtlich zu Recht auf ein Drittmittelkonto eingezahlt wurden und ob der Beamte andernfalls einen Rückforderungsanspruch hat, handelt es sich um keine tatsächlichen Feststellungen, sondern um rechtliche Wertungen.

Indes können diese Einwendungen des Beamten das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht in Frage stellen. Denn ein Vermögensschaden ist selbst dann zu bejahen, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass Gelder zu Unrecht auf das Drittmittelkonto eingezahlt worden sind und er einen entsprechenden Rückforderungsanspruch besitzt.

Die von dem Beamten beabsichtigte Schadenskompensation durch eine Verrechnung mit seiner Ansicht nach bestehenden Gegenansprüchen ist nicht möglich. Dieser Verrechnung steht die sogenannte Zweckverfehlungslehre entgegen. Im Einzelnen:

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt zwar ein Vermögensschaden grundsätzlich nur dann vor, wenn durch die Täuschungshandlung das Gesamtvermögen des Verfügenden gemindert wird. Bei Austauschverhältnissen ist der gebotene Vermögensvergleich aufgrund einer Saldierung von Leistung und Gegenleistung vorzunehmen. Der Betrug schützt grundsätzlich nicht die Wahrheit und das Vertrauen im Geschäftsverkehr, sondern ist eine Vermögensstraftat. Nicht die Täuschung an und für sich, sondern nur die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (BGHSt 16, 220, 221).

Dieser Grundsatz wird jedoch gerade in Bezug auf die Gewährung staatlicher Leistungen durch die Zweckverfehlungslehre modifiziert. Das Austauschverhältnis besteht bei der Subventionsgewährung beispielsweise darin, dass der Subventionsnehmer gegenüber dem Subventionsgeber die zweckgerichtete Verwendung der ihm zugewandten Subventionsgelder schuldet. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht. Deshalb fügt derjenige dem Staat als dem Subventionsgeber einen Schaden zu, der sich solche haushaltsrechtlich gebundenen Mittel erschleicht, obwohl er nicht zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe zählt. Ein Schaden ergibt sich für den Subventionsgeber dann daraus, dass die zweckgebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird. Maßstab für die Schadensbestimmung ist deshalb der Subventionszweck, wie er durch die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen umschrieben ist. (vgl. BGH, Beschluss vom 26.1.2006 - 5 StR 334/05 -, NStZ 2006, 297 m.w. Nachw.).

In Bezug auf Investitionszulagen hat der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung ausgesprochen, dass, wer Beträge aus haushaltsrechtlich gebundenen Mitteln erschleicht, ohne zu der im Gesetz vorgesehenen begünstigten Bevölkerungsgruppe zu gehören, dem Staat Schaden zufügt, weil dadurch die zweckgebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird. Die Verwendung staatlicher Mittel ist streng in gesetzliche Regeln eingebunden. Staatliche Stellen dürfen Geld nur ausgeben, soweit das durch Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen ist. Wer die Voraussetzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen Anspruch. Wird die zuständige staatliche Stelle durch Täuschung veranlasst, den in Wahrheit nicht bestehenden Anspruch zu erfüllen, so wird dadurch die Staatskasse in Höhe der unberechtigten Leistung geschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.1982 - 1 StR 757/81 -, BGHSt 31, 93 = NJW 1982, 2453 m.w. Nachw.).

Für den Fall der nicht durch das Haushaltsrecht gedeckten Ausgabe öffentlicher Mittel hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bereits die - unter Missachtung der Dispositionsfreiheit der vom Gesetzgeber zur Vergabe berufenen Institution - vorgenommene Zweckentfremdung von Geldmitteln als vermögensschädigend anzusehen ist. Wenn Gelder zweckentfremdet und, dazu noch durch Anfertigung falscher Belege, der ordnungsmäßigen haushaltsrechtlichen Überwachung entzogen werden, stellt dies grundsätzlich einen Vermögensnachteil für den Vermögensträger dar, es sei denn, dass ein dringender, auf ordnungsgemäßem Weg nicht zu erledigender Ausnahmefall vorliegt oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 1.8.1984 - 2 StR 341/84 -, NStZ 1984, 549).

Schließlich hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Sozialversicherungsrechts festgestellt, dass eine streng formale Betrachtungsweise gilt, nach der eine Leistung insgesamt nicht erstattungsfähig ist, wenn sie in Teilbereichen nicht den gestellten Anforderungen genügt; eine Kompensation in der Form, dass eine Krankenkasse Aufwendungen erspart hat, die ihr auch bei Inanspruchnahme eines anderen Arztes entstanden wären, findet im Rahmen der Schadenberechnung nicht statt (BGH, Beschluss vom 28.9.1994 - 4 StR 280/94 -, NStZ 1995, 85).

Diese Betrachtungsweise, wonach ein Vermögensschaden auch schon bei einer bloßen Zweckverfehlung vorliegen kann und insoweit eine Verrechnung mit Gegenansprüchen oder ersparten Aufwendungen nicht erfolgt, ist von Rechtsprechung und Literatur auch auf weitere Fallgruppen ausgedehnt worden. So wird die Zweckverfehlungslehre z.B. bei der Täuschung eines Zeitschriftenbeziehers durch den Zeitungswerber über die angebliche soziale Zweckbestimmung des Zeitschriftenbezugs (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.1990 - 5 Ss 448/89 - 168/89 I -, NJW 1990, 2397) oder bei der Erschleichung von Sozialleistungen im weiteren Sinne (Cramer in Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 263 Rn 104a; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 263 Rn. 80; Hefendehl in MK, StGB, 1. Aufl. 2006, § 263 Rn. 687) angewandt (vgl. allg. auch Idler, JuS 2007, 904 ff. sowie Rübenstahl, NStZ 2004, 521).

bb) Diese Grundsätze sind nach der Überzeugung des Senats auch auf das Reisekostenrecht übertragbar. Die Erstattung von Reisekosten dient allein dazu, die entstandenen Aufwendungen für dienstlich veranlasste Reisen eines Beamten zu erstatten. Hingegen besteht der Zweck des Reisekostenrechts nicht darin, andere Ansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn abzudecken. Daher ist es nicht möglich, zuviel erstattete Reisekosten mit Gegenansprüchen zu verrechnen und eine Schadenskompensation anzunehmen, wenn diese Gegenansprüche wie hier in keinerlei Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Reiskostenerstattung durch den Dienstherrn stehen. Der Zweck der Reisekostenerstattung würde verfehlt, wenn sie dazu missbraucht werden dürfte, damit nicht in Zusammenhang stehende Ansprüche im Wege der Selbsthilfe durch Einreichung überhöhter oder nicht gerechtfertigter Reisekostenabrechnungen eigenmächtig zu befriedigen.

cc) So liegt der Fall hier. Selbst wenn man das Bestehen der von dem Beamten behaupteten Gegenansprüche unterstellt, haben diese keinerlei reisekostenrechtlichen Bezug. Die entsprechenden Zahlungen haben demzufolge ihren reisekostenrechtlich bestimmten Zweck verfehlt. Mithin liegt ein Vermögensschaden nach der Zweckverfehlungslehre selbst dann vor, wenn Gelder zu Unrecht auf das Drittmittelkonto eingezahlt worden sein sollten und der Beamte daher einen Rückforderungsanspruch hätte.

Anders wäre es nur dann, wenn der Beamte durch unrichtige Angaben letztlich das erlangt hätte, was ihm objektiv reisekostenrechtlich zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 2 WD 8.07 -, juris; hierzu juris Praxis Report 23/2008, Anm. 1). Denn dann läge keine Zweckverfehlung vor. Eine solche Gesamtbetrachtung scheitert hier indes daran, dass die von dem Beamten behaupteten Gegenforderungen gerade nicht im Reiskostenrecht wurzeln, die ihm gewährten Erstattungen auf der Basis des Reisekostenrechts mithin ihren gesetzlichen Zweck verfehlt haben.

4. Mit dem hiernach festgestellten Verhalten hat der Beamte ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und dadurch das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn unwiederbringlich zerstört. Dies zieht die Aberkennung des Ruhegehalts nach sich. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend anzumerken:

a) In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn hat ein Beamter im aktiven Dienst in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren; einem Ruhestandsbeamten ist dann das Ruhegehalt abzuerkennen. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon auszugehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. Urkundenfälschungen, stehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 10.000 DM bzw. 5.000 € die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2006 - 1 D 13.05 -, juris Rn. 29 m.w.N. und Urteil vom 20.9.2006 - 1 D 8.05 -, juris Rn. 86).

Hier beträgt der vom Strafgericht festgestellte Schaden (insgesamt knapp 60.000 DM, davon immerhin über 55.000 DM zu Lasten des Dienstherrn) ein Mehrfaches der Grenze von 10.000 DM. Der Beamte hat seine besondere Vertrauensstellung bewusst ausgenutzt und sogar Dritte - Mitarbeiter eines Reisebüros - in seine Machenschaften hineingezogen. Mit immerhin zwölf Betrugsfällen - davon zehn zu Lasten der Universität - hat er eine Vielzahl vorsätzlicher Verfehlungen begangen. Vergleichbar gewichtige mildernde Umstände stehen ihm nicht zur Seite. Zwar ist er nicht vorbelastet gewesen, auch liegen die Taten inzwischen deutlich mehr zehn Jahre zurück; zudem ist ein Mitverschulden des Dienstherrn in Rechnung zu stellen und schließlich ist das Strafgericht davon ausgegangen, dass bei den Taten Ziff. 5 bis 11 ein vermeidbarer Verbotsirrtum des Beamten vorgelegen habe. Soweit sich der Beamte auf ein Mitverschulden der Universitätsverwaltung beruft, fällt dies gegenüber dem schweren und bewussten Missbrauch seiner Vertrauensstellung, den der Beamte begangen hat, nicht erheblich ins Gewicht. Der vom Strafgericht bejahte Verbotsirrtum des Beamten nach § 17 StGB kann seine Schuld schon deshalb nicht erheblich mindern, weil - wie das Strafgericht zu Recht festgestellt hat - dieser für einen Mann von dem Bildungsgrad des Beamten unschwer vermeidbar gewesen wäre. Auch sonst wiegen die genannten mildernden Umstände nicht derart stark, dass sie einen endgültigen Vertrauensverlust in Frage stellen könnten. Wer in führender Position mit erheblicher krimineller Energie seinen Dienstherrn wie der Beamte bewusst und in erheblicher Höhe - und dies nicht nur in einem Einzelfall - schädigt, ist endgültig untragbar geworden.

Im Übrigen ist auch das Strafgericht von einer erheblichen Verfehlung des Beamten ausgegangen. Es hat aus der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie der ebenfalls verhängten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50,-- DM nur mit Rücksicht auf dessen Beamtenstellung keine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Ansonsten wäre bei Bildung einer einheitlichen Gesamtfreiheitsstrafe möglicherweise schon das Strafmaß des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG von einem Jahr, dass zwingend zu einem Verlust der Beamtenrechte führen würde, überschritten worden.

b) Die Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht generell oder wenigstens im vorliegenden Fall unverhältnismäßig (vgl. hierzu und zum folgenden: Senatsurteil vom 14.5.2008 - DL 16 S 3/07 -). Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1969 - 2 BvR 545/68 - BVerfGE 27, 180 (188); Beschl. v. 04.10.1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <29 ff.>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten verfolgt insbesondere die Zwecke der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Ruhestandsbeamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und die dadurch eingetretene Beeinträchtigung der an den Zwecken der Disziplinarmaßnahme auszurichtenden Belange des öffentlichen Dienstes einerseits sowie die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Wäre bei einem aktiven Beamten das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Art. 3 Abs. 1 GG dürfte es sogar gebieten, dass ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt (so BVerwG, Urt. v. 26.01.1999 - 1 D 34.97 - juris; BVerfG, Beschlüsse vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372 und vom 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - DVBl 2002, 406 = NVwZ 2002, 467). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und dem Ruhestandsbeamten daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 - juris, Rn. 34 und Urteil vom 26.01.1999 - 1 D 34.97 -). Im Übrigen steht der Beamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts voraussichtlich nicht ohne jede Versorgung da, da er wohl in der Rentenversicherung nachzuversichern ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI; vgl. Senatsurteil vom 14.5.2008, a.a.O.).

c) Die lange Verfahrensdauer vermag ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts des Beamten zu führen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine disziplinarische Maßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits die mit einem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile auf den Beamten einwirken können mit der Folge, dass das durch das Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis durch die Verfahrensdauer gemindert wird oder sogar ganz entfallen kann. Dementsprechend ist bei der Frage, welche Disziplinarmaßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderlich ist, stets zu prüfen, ob und inwieweit bereits mit einem langen Disziplinarverfahren konkret verbundene Nachteile auf den Beamten positiv eingewirkt haben (vgl. BVerfGE 46, 17 <29 f.>).

Diese Überlegungen greifen jedoch nicht durch, wenn die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Bei der Dienstentfernung geht es darum, das Dienstverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil jedes Vertrauen in den Beamten unwiederbringlich verloren gegangen ist. Auf positive Veränderung zielende Maßnahmen können diesen Vertrauensverlust ebenso wenig beheben wie die aus einer langen Verfahrensdauer dem Beamten entstehenden Nachteile. Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (st. Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfGE 46, 17 <28>; Beschluss vom 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 - NVwZ 1994, 574; Beschluss vom 09.09.1994 - 2 BvR 1989/94 - NVwZ 1996, 1199 <1200>; Beschluss vom 09.08.2006, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4.07 - sowie Senatsurteil vom 04.11.2008, a.a.O.).

Diese Grundsätze lassen sich auf die vergleichbare Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts für einen Ruhestandsbeamten übertragen. Vorliegend sprechen zudem die konkreten Umstände des Einzelfalls gegen eine Unverhältnismäßigkeit aufgrund der langen Verfahrensdauer. Besondere mit einem Disziplinarverfahren verbundene wirtschaftliche und dienstliche Nachteile für den Beamten sind hier nicht gegeben. Der Beamte hat nämlich unabhängig von dem Disziplinarverfahren bereits seit Januar 1997 - zunächst bei vollem Bezug seiner Dienstbezüge - keinen Dienst mehr geleistet, weil er wegen einer psychischen Erkrankung, die letztlich auch zu seiner Versetzung in den Ruhestand geführt hat, dienstunfähig war; seit Bestandskraft der Zurruhesetzung bezieht er ein ungekürztes Ruhegehalt. Letztlich war daher nicht das Disziplinarverfahren und erst recht nicht dessen Dauer, sondern die Erkrankung des Beamten die unmittelbare Ursache dafür, dass er seit 1997 keinen Dienst mehr geleistet hat. Eine unverhältnismäßige und außergewöhnlich schwere Beeinträchtigung durch die lange Verfahrensdauer ist daher jedenfalls in dem besonderen Einzelfall des Beamten nicht ersichtlich.

Soweit das Verwaltungsgericht entscheiden hat, dem in XXXXXXXX in der Schweiz lebenden Beamten sei mangels Bedürftigkeit kein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, hat dieser keine Einwendungen erhoben. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 LDO gegeben sein könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Ende der Entscheidung

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