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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: DL 16 S 4/06
Rechtsgebiete: LBG, LDO


Vorschriften:

LBG § 71 Abs. 1
LBG § 73 Satz 3
LDO § 5 Abs. 1
LDO § 10
1. Ein sog. Kernbereichsversagen eines Polizeibeamten im sittlichen Bereich führt noch nicht dazu, dass "regelmäßig" die Höchstmaßnahme zu verhängen wäre. Zwar ist die Entfernung aus dem Dienst in derartigen Fällen typischerweise in Betracht zu ziehen; ob eine solche oder eine mildere Disziplinarmaßnahme angemessen ist, setzt jedoch eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus.

2. Einzelfall eines im Verkehrserziehungsdienst tätigen Polizeibeamten, der sich im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts des sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Schutzbefohlenen schuldig gemacht hat (Disziplinarmaß: Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt)


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

DL 16 S 4/06

Verkündet am 09.03.2006

In dem förmlichen Disziplinarverfahren gegen

wegen Dienstvergehens

hat der 16. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Pfaundler und Dr. Heckel sowie Kriminalhauptkommissar Hagdorn und Polizeihauptmeister Kloker als Beamtenbeisitzer

am 09. März 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2004 - DL 20 K 12/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

1. Der 1962 geborene Beamte wurde am 01.09.1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeiwachtmeister bei der Bereitschaftspolizei Baden-Württemberg eingestellt. Mit Wirkung vom 28.09.1989 - damals war er bereits Polizeimeister - wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 27.08.1990 wurde er zum Polizeiobermeister, am 26.10.1998 zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Bereits am 15.09.1997 war der Beamte innerhalb der Polizeidirektion xxxxxxxxxxx - Abteilung 1, Verkehrsdienst - vom Verkehrsunfalldienst zum Verkehrserziehungsdienst umgesetzt worden, wo er fortan - bis zu seiner am 14.04.2003 erfolgten Umsetzung zum Polizeirevier xxxxxxxxxxxx - Führungsgruppe - im wesentlichen seinen Dienst versah. Seine dortigen Leistungen wurden zuletzt am 25.11.2002 mit "gut - sehr gut (1,50)" beurteilt. Inzwischen ist der Beamte beim Polizeirevier xxxxxxxxxx für die dort geführte Einsatzdatenbank für gefährdete Objekte verantwortlich.

Der - nicht verheiratete - Beamte ist Vater einer 1986 geborenen Tochter.

Der Beamte erhält nach wie vor Bezüge nach Besoldungsgruppe A 9 (ca. 2.000,-- EUR netto). Dem stehen monatliche Unterhaltszahlungen von 349,-- EUR, eine monatliche Bruttomiete von zuletzt 456,-- EUR sowie monatliche Versicherungsbeiträge in Höhe von ca. 60,-- EUR gegenüber.

Disziplinarrechtlich ist der Beamte bislang nicht in Erscheinung getreten.

2. Mit - seit 15.05.2003 rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts xxxxxxx/xxxxxx vom 28.04.2003 - 2 Cs 32 Js 3555/03 - wurde gegen den Beamten wegen 14 rechtlich selbstständiger Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minderschweren Fall jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie wegen zweier Vergehen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minderschweren Fall jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,-- EUR festgesetzt. Diesem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

"Vom 04.12.2002 bis 22.01.2003 führte der Angeklagte als Polizeibeamter der Polizeidirektion xxxxxxxxxxx - Verkehrspolizei, Verkehrserziehung - gemeinsam mit dem Zeugen Sch. Verkehrserziehungsunterricht in der 5. und 6. Klasse der Förderschule "..." in G. durch. Im Rahmen der vier praktischen Unterrichtseinheiten, die auf dem Schulgelände sowie auf den unmittelbar angrenzenden Straßen stattfanden, nutzte der Angeklagte die Gelegenheit, den 11- und 12-jährigen Mädchen der Klasse das Handzeichen bei Linksabbiegevorgängen zu erklären, dazu aus, sie mit der rechten Hand über der winterlichen Kleidung an der Brust zu berühren, um sich selbst dadurch sexuell zu erregen. Dazu ließ er die Mädchen, die in größerem Abstand zueinander einzeln mit dem Fahrrad auf dem zuvor festgelegten Fahrradparcours unterwegs waren, anhalten, stellte sich seitlich hinter die Mädchen, zeigte ihnen die richtige Art, den linken Arm auszustrecken, indem er ihren Arm mit seiner linken Hand im rechten Winkel nach links führte, und fasste während dessen mit seiner rechten Hand unter dem rechten Arm der Mädchen, mit dem diese das Fahrrad, auf dem sie saßen, festhielten, hindurch an die Brust der Geschädigten.

1. - 5.

So ging er Mittwoch, dem 11.12.2002, gegenüber den Geschädigten K.D., geboren am ... 1991, A.M., geboren am .... 1990, S.A., geboren am ... 1991, K.S., geboren am ... 1990 und R.S., geboren am ... 1990 vor. Die Geschädigte S.A. wehrte sich hiergegen, indem sie den Angeklagten mit ihren Fingern auf der Handoberfläche kratzte, während die anderen Geschädigten das Vorgehen des Angeklagten ohne Reaktion erduldeten.

6. - 10.

Am Mittwoch, dem 18.12.2002, hielt der Angeklagte die Geschädigte R.S. auf jeder der vier gefahrenen Runden aufgrund jeweils neu gefassten Tatentschlusses an, um der Geschädigten das Linksabbiegen zu erklären und sie dabei an der Brust zu berühren. Auch die Geschädigte K.D. wurde von dem Angeklagten erneut angehalten und - wie bereits beschrieben - an der Brust berührt.

11.

Am Mittwoch, dem 15.01.2003, wurde die Geschädigte K.D. ein weiteres Mal Opfer der immer gleichen Vorgehensweise des Angeklagten.

12. - 16.

Am Mittwoch, dem 22.01.2003, berührte der Angeklagte die Geschädigten K.D., A.M. und K.S. erneut an der Brust. Die Geschädigte R.S. hingegen wehrte sich gegen den Versuch des Angeklagten, ihre Brust anzufassen, indem sie mit ihrem rechten Arm nach hinten schlug. Bei einem weiteren Versuch des Angeklagten, die Geschädigte R.S. auf einer der nächsten Runden an der Brust zu berühren, genügte ein bewusstes Zucken der Geschädigten mit dem Arm, um den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen.

Die Geschädigten empfanden das Vorgehen des Angeklagten als ekelig, unangenehm, beängstigend und verunsichernd."

3. Bereits mit Verfügung der Polizeidirektion xxxxxxxxxxx vom 06.02.2003 war gegen den Beamten im Hinblick auf die ersten kriminalpolizeilichen Erkenntnisse das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen wieder ausgesetzt wurde.

Nach Erlass des Strafbefehls wurden die "ausgesetzten Vorermittlungen im förmlichen Disziplinarverfahren" mit Verfügung der Polizeidirektion xxxxxxxxxxx vom 17.06.2003 wieder aufgenommen. Mit weiterer Verfügung vom 24.11.2003 wurde ein Untersuchungsführer bestellt; ferner wurde ein Vertreter der Einleitungsbehörde bestellt.

Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurde der Beamte am 16.03.2004 zur Person sowie zur Sache vernommen. Im Rahmen seiner Vernehmung zum Untersuchungsgegenstand erklärte sich der Beamte damit einverstanden, dass hierbei die im Strafbefehl des Amtsgerichts xxxxxxx vom 28.04.2003 enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zugrunde gelegt würden. Darüber hinaus erklärte der Beamte, dass die im Strafbefehl enthaltenen Vorwürfe, die er bereits bei seiner ersten Vernehmung zur Sache durch die Kriminalpolizei xxxxxxxxxxx eingeräumt habe, zuträfen. Die sexuellen Handlungen hätten zunächst sicherlich völlig unbewusst angefangen; weiterhin könne er jedoch nur sagen, dass er diese insgesamt nicht aus irgendwelchen sexuellen Motiven heraus unternommen habe. Es habe seinerzeit auch keinerlei Geschehnisse im privaten und persönlichen Bereich gegeben, die geeignet gewesen wären, ihn aus der Bahn zu werfen. Wenn auch das Anfassen der Mädchen an der Brust meist absichtlich erfolgt sei, bleibe er doch dabei, dass er sich insgesamt kein Motiv erklären könne; insbesondere habe ihn dies weder vorher, während der Handlung noch danach sexuell stimuliert. Die Mädchen, die er berührt habe, habe er sich auch nicht gezielt ausgesucht, vielmehr habe eher der Zufall oder die konkrete Verkehrssituation eine Rolle gespielt. Es sei auch nicht so gewesen, dass er eine konkrete Situation an der Förderschule in dem Sinne habe ausnutzen wollen, dass dort der Missbrauch von Kindern leichter gewesen wäre als an anderen Schulen. Unter dem 05.04.2004 legte der Untersuchungsführer seinen zusammenfassenden Bericht vor.

II.

1. Am 06.07.2004 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, die ihm als Beamten obliegenden Pflichten dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er im Zeitraum Dezember 2002/Januar 2003 an insgesamt vier Tagen an der Förderschule "..." in G. im Rahmen des praktischen Verkehrsunterrichts an fünf minderjährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen habe, indem er diese beim Anhalten des Fahrrades vor einem Linksabbiegevorgang an die Brust gefasst habe. Die Wahrnehmung der einem Beamten übertragenen Aufgaben verlange unter anderem auch eine besondere sittliche Integrität, so dass Verfehlungen in diesem Bereich eine enorme Bedeutung zukomme, zumal wenn sie im dienstlichen Bereich begangen würden und in unmittelbarem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben stünden. Die über mehrere Wochen hinweg begangenen Fehlhandlungen gegenüber jugendlichen Schülerinnen offenbarten eine erhebliche Charakterschwäche des Beamten, die dazu geführt habe, dass nicht nur sein Ansehen gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch gegenüber Kollegen schwer beschädigt und das Vertrauen in die Grundlagen des Beamtentums erschüttert worden sei. Die Dauerhaftigkeit und Intensität seines Fehlverhaltens über mehrere Wochen hinweg wirke sich belastend für den Beamten aus; erschwerend komme hinzu, dass seine sexuellen Handlungen an der Schule und in der Öffentlichkeit, zumindest bei den betroffenen Familien bekannt geworden seien und für Aufsehen gesorgt hätten. Entlastend wirke sich für den Beamten demgegenüber aus, dass im ärztlichen Bericht eines Fachkrankenhauses für Internistische Psychosomatik und Psychotherapie, in das dieser sich vom 19.02. bis 02.04.2003 sowohl auf eigenen Wunsch als auch auf Veranlassung des Polizeiarztes begeben habe, festgestellt worden sei, dass er sich in seiner Selbststeuerungsfähigkeit am Ende des Aufenthalts als deutlich gebessert dargestellt habe. Auch habe sich der Beamte den empfohlenen weiteren ambulanten psychotherapeutischen Maßnahmen in der Folgezeit unterzogen. Positiv wirke sich für den Beamten schließlich aus, dass er die ihm vorgeworfenen Fehlhandlungen in vollem Umfang eingeräumt habe, ohne sie in irgendeiner Weise zu relativieren oder zu beschönigen und er sie auch bereue und bedauere. Insofern sei die Versetzung in das Amt eines Polizeiobermeisters die angemessene, aber auch erforderliche Disziplinarmaßnahme, um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Handlungsweise deutlich vor Augen zu führen.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.07.2004 räumte der Beamte erneut ein, dass die ihm gemachten Vorwürfe zuträfen und der Wahrheit entsprächen; alles tue ihm sehr leid. Über die nunmehr beantragte Disziplinarmaßnahme sei er indes einigermaßen erstaunt, nachdem bislang lediglich eine befristete Gehaltskürzung in Rede gestanden habe, wie sein Prozessbevollmächtigter den mit der Staatsanwaltschaft und Vertretern der Polizeidirektion xxxxxxxxxxx geführten Gesprächen entnommen habe. Er bitte um eine gerechte Bestrafung, die ihm ein halbwegs normales weiteres Leben ermögliche.

Sowohl der Beamte wie auch der Vertreter der Einleitungsbehörde erklärten sich in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer mit der Verwertung der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts xxxxxxx/xxxxxx vom 28.04.2003 einverstanden. Der Beamte erklärte darüber hinaus, dass dem bereits vorgetragenen Sachverhalt nichts mehr hinzuzufügen sei.

Mit Urteil vom 18.10.2004 hat das Verwaltungsgericht den Beamten in das Amt eines Polizeiobermeisters versetzt. Dabei ging die Disziplinarkammer in tatsächlicher Hinsicht von dem auch der Anschuldigungsschrift zugrunde liegenden Sachverhalt aus, welcher bereits dem Strafbefehl des Amtsgerichts xxxxxxx/xxxxxx zugrunde gelegt worden war. Danach habe der Beamte bei Ausübung seines Dienstes schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er mehrere Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minderschwerem Fall in Tateinheit mit Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen begangen habe, weswegen er auch zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden sei. Damit habe er zum einen seine Pflicht verletzt, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erforderten; zum anderen habe er gerade die ihm als Polizeibeamten in besonderem Maße treffende Pflicht verletzt, das Recht zu achten. Begehe ein Polizeibeamter im Dienst solche Straftaten, führe dies in der Regel zu einem erheblichen Ansehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit, die gerade von Polizeibeamten erwarte, dass diese das allgemeine strafgesetzliche Verbot, Kinder bzw. Schutzbefohlene sexuell zu missbrauchen, befolgten. Schließlich gehöre es gerade zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden bzw. zu verfolgen. Insofern berühre ein solcher Verstoß den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Ein Beamter, der sich derartiger Delikte schuldig mache, sei daher regelmäßig für den Dienst als Polizeibeamter untragbar. Jedoch seien in seiner Person "gerade noch" von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe erkennbar, die es bei einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtfertigten, von der Höchstmaßnahme abzusehen und die die Annahme rechtfertigten, dass das vom Beamten schuldhaft schwerwiegend gestörte Vertrauensverhältnis wieder hergestellt werden könne, so dass die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt noch als ausreichend anzusehen sei. Hierfür sei freilich nicht maßgeblich gewesen, dass die Einleitungsbehörde lediglich eine Degradierung des Beamten beantragt habe. Jedoch könne von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn sich die Tat als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat darstelle. Voraussetzung hierfür sei, dass der Beamte ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das durch ein nicht unerhebliches Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit geprägt sei bzw. sich als spontane Kurzschlusshandlung darstelle. Danach sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich, obwohl ein sich über mehrere Tage wiederholendes mehrfaches Verhalten vorliege, dennoch um ein unüberlegtes, aus der konkreten Situation erwachsenes Verhalten handele, das nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht auf einem geplanten Vorhaben beruhe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Einzelfall handele und der Beamte bisher disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Hinzu komme schließlich, dass der Beamte sich einer Therapie unterzogen habe, um zu einer Stabilisierung seiner Persönlichkeit zu gelangen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die aufgrund seines Verhaltens eingetretenen Konsequenzen im Privatleben ihm sein Versagen bereits deutlich vor Augen geführt hätten.

2. Gegen das ihm am 02.11.2004 zugestellte Urteil hat der Beamte am 02.12.2004 Berufung eingelegt. Zwar wende er sich nicht dagegen, dass er wegen eines Dienstvergehens verurteilt worden sei, doch werde das angefochtene Urteil im Disziplinarmaß dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht. Insofern nehme er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Mit den für die einzelne Tat angesetzten 40 bzw. 30 Tagessätzen sei das Amtsgericht deutlich im unteren Bereich einer möglichen Geldstrafe geblieben. Schließlich sei gerade bei Polizeibeamten zwischen "bloßen" Dienstvergehen und solchen Dienstvergehen zu unterscheiden, die gleichzeitig Straftaten im Amt darstellten. Ordne man alle Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dem Kernbereich der Dienstpflichten eines Polizeibeamten zu, müsste ein Polizeibeamter selbst bei der kleinsten Übertretung mit massiven disziplinarischen Maßnahmen rechnen. Insofern treffe die Auffassung der Disziplinarkammer so nicht zu, wonach er ein Dienstvergehen begangen habe, welches den Kernbereich seiner Dienstpflichten berühre. Insbesondere seien Sachverhalt und Gründe des von der Disziplinarkammer herangezogenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 - mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. So habe das Amtsgericht jenen Beamten zu einer Strafe im mittleren Bereich verurteilt, wobei jener auch eine Straftat im Amt begangen habe, weshalb der Kernbereich seiner Dienstpflichten angesprochen gewesen sei. Demgegenüber habe der Beamte im vorliegenden Fall nur Delikte aus dem Bereich des "normalen Strafrechts" begangen; auch habe er von Anfang an hierzu gestanden, sich offen dazu bekannt und den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen. Auch vor der Disziplinarkammer habe er die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Tatsachen als zutreffend eingeräumt. Sei indes der Kernbereich der polizeilichen Aufgaben nicht betroffen, hätte die Disziplinarkammer nicht von der schwersten Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ausgehen dürfen, sondern allenfalls von einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Berücksichtige man noch den von der Disziplinarkammer angenommenen außerordentlichen Milderungsgrund, gelange man schließlich zu der vorliegend vertretbaren, aber auch ausreichenden Gehaltskürzung. Schließlich sei es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als weiterer außergewöhnlicher Milderungsgrund angesehen worden, wenn Unzuchthandlungen an einem Kind keine nennenswerte Intensität gehabt hätten, was etwa bei einer flüchtigen Berührung der Brust in Betracht komme. Dies sei auch hier der Fall, nachdem der Beamte die Mädchen (lediglich) über der winterlichen Kleidung an der Brust berührt habe. Auch sei über das Dienstvergehen in der Presse nicht berichtet worden. Schließlich sei auch sein bisheriges untadeliges dienstliches Verhalten zu berücksichtigen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte weder zu erklären vermocht, wie es zu den Verfehlungen kommen konnte, noch, wieso er sein Verhalten auch dann noch fortsetzte, obschon er gemerkt hatte, dass die Mädchen dies nicht wollten.

Der Beamte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2004 - DL 20 K 12/04 - aufzuheben und gegen ihn eine Gehaltskürzung von angemessener Dauer zu verhängen.

Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,

die Berufung des Beamten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt im wesentlichen noch aus, dass die Entscheidungsträger in Disziplinarverfahren angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen einer Kriminalstrafe und einer Disziplinarmaßnahme nicht an die tatsächlichen Festlegungen des Strafmaßes gebunden seien. Bereits der Verstoß gegen die gegenüber dem Dienstherrn obliegende Treuepflicht stelle einen Verstoß gegen eine Kernpflicht des Beamten dar. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht liege indes nicht nur bei der Verwirklichung eines Amtsdeliktes, sondern selbst bei Verfehlungen vor, die strafrechtlich überhaupt nicht relevant seien. Das Disziplinarrecht halte auch durchaus recht unterschiedlich gewichtete Sanktionsmöglichkeiten vor, so dass verhindert werde, dass ein Polizeibeamter schon bei der kleinsten Übertretung mit massiven disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen hätte. Vorliegend habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen vorsätzlich nachhaltig erschüttert. Hierbei sei zum einen der Umstand ausschlaggebend, dass der Beamte in einer Vorbildfunktion als Ausbilder und als für jedermann erkennbarer Polizeibeamter in Uniform gehandelt habe, zum anderen der Umstand, dass die Geschädigten Kinder bzw. Jugendliche gewesen seien, was besonders persönlichkeits- und sozialschädigend sei. Nachdem der Beamte als Polizeibeamter Straftaten zu verhüten und zum anderen ein Sicherheitsgefühl durch seine Tätigkeit zu vermitteln habe, habe seine Verfehlung auch aus Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters eine nachhaltige Ansehensschädigung zur Folge gehabt; das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität eines Polizeibeamten setze, sei entsprechend erschüttert worden. Auch in seiner Verwendungsbreite sei der Beamte eingeschränkt. Für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme sei daher die Entscheidung zwischen Straftaten im Amt und anderen durchaus ebenfalls schwerwiegenden Straftatbeständen nicht von Bedeutung. Abgesehen davon sei das Strafmaß der vom Beamten begangenen Straftaten höher als das Strafmaß einiger Amtsdelikte. Der von der Disziplinarkammer weiter angenommene Milderungsgrund einer lediglich flüchtigen, nicht nennenswert intensiven Berührung liege schließlich nicht vor. Eher sei es zu seinen Lasten zu werten, dass es wochenlange mehrfache Berührungen zumal bei einer Vielzahl von Geschädigten gegeben habe. So seien ihm als Polizeibeamten die Minderjährigen im Vertrauen an die Hand gegeben worden, dass diesen nichts passiere, da die Polizei als integer gelte.

Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - die einschlägigen Strafakten, Personalakten, Ermittlungs- und Untersuchungsakten vorgelegen.

III.

Die - zulässige - Berufung bleibt ohne Erfolg. Diese ist der Berufungsbegründung zufolge ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt. Damit steht für den Senat bindend fest, dass der Beamte aufgrund der vom Verwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten zugrunde gelegten Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts xxxxxxx/xxxxxx (vgl. § 19 Abs. 2 LDO) dadurch schuldhaft ein - innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat, dass er sich mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht und damit sowohl seine Pflicht, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (vgl. § 73 Satz 3 LBG), als auch die ihn gerade als Polizeibeamten in besonderem Maße treffende Pflicht verletzt hat, das Recht zu achten (vgl. § 71 Abs. 1 LBG). Der Senat hat nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (vgl. § 10 LDO) gerechtfertigt oder aber, wie der Beamte meint, lediglich eine Gehaltskürzung angemessen wäre, was zur Folge hätte, dass das Disziplinarverfahren nach Maßgabe der §§ 74 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Nr. 7 LDO einzustellen wäre; eine Gehaltskürzung könnte nach § 15 LDO - mangels konkreter Wiederholungsgefahr - nicht mehr verhängt werden. Die Disziplinarkammer hat den Beamten indes zu Recht in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) versetzt. Auch der Senat geht davon aus, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist in doppelter Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Er stellt einen unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung des Kindes dar, den dieses wegen seiner noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig in aller Regel nicht verarbeiten kann. Der Eingriff ist deshalb geeignet, die natürliche Entwicklung des Kindes und seine gesellschaftliche Einordnung nachhaltig zu stören. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung des Kindes zu einem bloßen Objekt der Sexualität liegt eine Missachtung der Persönlichkeit und damit eine Beleidigung. Besonders die erste der genannten Folgen führt dazu, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern auch nach der im Laufe der Zeit eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet von der Mehrheit der Bevölkerung nachdrücklich missbilligt wird. Der Schutz der Jugend vor der Gefährdung ihrer sittlichen Entwicklung wird von der Allgemeinheit nach wie vor mit Recht ernst genommen. Der strafbare rechts- und sittenwidrige Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch einen Beamten führt infolgedessen auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei und besonnen wertenden Betrachters zu einer schwerwiegenden Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 22.11.2001, NVwZ 2002, 467). Das begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Verhaltens. Insbesondere in einem zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend auf Zwangsmittel verzichtenden freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, der sozialen Repräsentanz des Staates, für das Funktionieren des Gemeinwesens unabdingbar. Dieses Vertrauen wird namentlich auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. Der frühere Bundesdisziplinarhof und die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben deshalb in ständiger Rechtsprechung Beamte, die sich an Kindern sexuell vergriffen haben, aus dem Dienst entfernt und nur in minderschweren Fällen oder bei mildernden Umständen auf eine weniger schwere Disziplinarmaßnahme erkannt. Stets ist aber unabhängig von der generellen Eignung derartiger Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abgestellt worden, die für die Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1987, BVerwGE 83, 303, Urt. v. 24.02.1999 - BVerwG 1 D 72.97 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen auch der Senat folgt, vermag der Senat allerdings dem Ansatz der Disziplinarkammer nicht zu folgen, wonach ein Polizeibeamter, der sich - wie der Beamte - eines strafbaren Missbrauchs von Kindern bzw. Schutzbefohlener schuldig gemacht hat, regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen wäre. Eine derartige Regelrechtsprechung - wie es sie bei Lehrern (vgl. die st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. etwa Urt. v. 25.03.1996 - D 17 S 20/95 -, Urt. v. 16.10.2000 - D 17 S 13/00 -, Urt. v. 18.06.2001, ESVGH 51, 229, Urt. v. 07.07.2005 - DL 17 S 14/04 -; auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22.10.2002 - 3 A 11064/02.OVG -; OVG NW, Beschl. v. 29.08.2001 - 6d A 2641/01.O -) und auch bei Bundeswehrsoldaten mit Vorgesetztenfunktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1996, BVerwGE 103, 349, Urt. v. 29.01.1991, BVerwGE 93, 30) in der Tat gibt - existiert bei Polizeibeamten nicht (vgl. hierzu die Rspr. des BVerwG zu sittlichen Verfehlungen von Bahnbeamten im Zugbegleitdienst, die vor dem 01.04.1992 nebenamtliche Bahnpolizeibeamte waren, Nachw. im Urt. v. 22.05.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6; anders wohl noch Urt. v. 27.03.1984 - BVerwG 1 D 126.83 -: grundsätzlich nicht mehr tragbar). Auch dass der Beamte im Verkehrserziehungsdienst tätig war, ändert daran nichts, da sich der Pflichtenkreis eines Polizeibeamten auch in einem solchen Fall hinsichtlich der zu tragenden pädagogischen Verantwortung von dem eines im Schuldienst tätigen Lehrers unterscheidet.

Dass in Fällen der hier in Rede stehenden Art "regelmäßig" auf die Höchstmaßnahme zu erkennen wäre, lässt sich auch weder dem Urteil des Senats vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 - noch einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.03.1999 - 6d A 255/98.O - entnehmen, wonach eine Körperverletzung im Amt durch einen Polizeibeamten "regelmäßig" zu dessen Entfernung aus dem Dienst führt. Ebenso wenig folgt solches daraus, dass auch hier eine Kernbereichsverletzung in Rede steht. Zwar ist im Hinblick auf die besondere Verantwortung, die den Beamten gegenüber den ihm im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts anvertrauten Schülerinnen traf, durchaus von einem Kernbereichsversagen auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1982 - BVerwG 1 D 4.81 - für einen im Schulbusdienst tätigen Postbeamten), das typischerweise die Frage aufwerfen wird, ob der betreffende Beamte noch tragbar ist. Dies bedeutet indessen nur, dass die Höchstmaßnahme in einem solchen Fall grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.1991, a.a.O.; Schütz/Schmiemann, DiszR 4. A. Teil C Rn. 53). Ob sie letztlich geboten ist, hängt jedoch stets von einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ab, zu dem insbesondere auch das Persönlichkeitsbild des Beamten zählt.

Ausgehend davon ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch hier auf die konkreten - erschwerenden wie mildernden - Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei das disziplinare Gewicht insbesondere von der Intensität des sexuellen Missbrauchs (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, BVerwGE 73, 231), dem seelischen und körperlichen Schaden des bzw. der Opfer, von der persönlichen Situation des Täters sowie der Auswirkung auf den dienstlichen Bereich abhängt (vgl. Claussen/Janzen, BDR - RÜ - 9. A. 2001, Vorbem. zu A 14, S. 133). Als Milderungsgründe sind hierbei - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung bei den sog. Zugriffsdelikten (vgl. insoweit allerdings jüngst BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -) - nicht nur die "klassischen Milderungsgründe" heranzuziehen.

Danach ist für die disziplinare Ahndung zunächst entscheidend, dass das - wenn auch in 16 Einzelfällen dokumentierte - Fehlverhalten im Hinblick auf das Eigengewicht bzw. die Intensität der Einzelverfehlungen eindeutig dem unteren bzw. sogar untersten Bereich überhaupt denkbarer Fälle sexuellen Missbrauchs zugeordnet werden kann (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 17.03.1999 - 6d A 1332/98.O); auch das Amtsgericht hatte insoweit jeweils minderschwere Fälle angenommen und lediglich auf eine Geldstrafe erkannt. Sämtlichen einschlägigen, auf Dienstentfernung bzw. Degradierung erkennenden Disziplinargerichtsentscheidungen lagen durchweg wesentlich gewichtigere Eingriffe in die sittliche Entwicklung von Kindern zugrunde. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für Verfehlungen im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen eine Gehaltskürzung für ausreichend erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1981 - BVerwG 1 D 91.80 -; ebenso BDiG, Urt. v. 10.06.1999 - III VL 9/99 - <Exhibitionismus>; OVG NW, Urt. v. 17.03.1999, a.a.O. <bei Initiative des Opfers und nicht festgestellter sexueller Motivation>). Hinzu kommt, worauf auch das Verwaltungsgericht abgehoben hat, dass der - bislang untadelige (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, a.a.O., S. 233) und auch gut beurteilte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, a.a.O., S. 234) - Beamte, sich mit gewissem Erfolg einer Therapie unterzogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1987, a.a.O.; Urt. v. 24.08.1993 - BVerwG 1 D 40.92 -) und ihm sein Versagen nicht zuletzt auch aufgrund im Privatleben eingetretener Konsequenzen vor Augen geführt wurde; auch war der Beamte seinerzeit geständig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1993, a.a.O.). Anhaltspunkte für den vom Verwaltungsgericht zugebilligten (klassischen) Milderungsgrund der "einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat" (vgl. hierzu Claussen/Janzen, BDO 8. A. 1996, Einl. D. Rn. 4d; ausführlich Fischer, DÖD 1988, 283 ff.; BVerwG, Urt. v. 19.06.1996, a.a.O.) vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen, nachdem für den Beamten alltägliche Situationen in Rede standen, er sich während eines Zeitraums von 6 Wochen an insgesamt vier verschiedenen Unterrichtstagen immer wieder an verschiedenen Schülerinnen verging, ohne dass ersichtlich wäre, dass er aufgrund eines plötzlich von außen auf seinen Willen wirkenden Ereignisses versagt hätte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, BVerwGE 53, 47 <49>).

Wenn danach auch durchaus mildernde Umstände vorlagen, die für eine Gehaltskürzung sprächen, fällt andererseits doch erschwerend ins Gewicht, dass der Beamte die - zudem vorsätzlichen - Verfehlungen als uniformierter Polizeibeamter (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 4.3.1992 - 6d A 2772/91.0 -; DiszS NW, Urt. v. 21.10.1960 - V 15/60 -; ThürOVG, Urt. v. 29.09.2005 - 8 DO 330/02 -), als der er in besonderem Maße zur Wahrung des Rechts verpflichtet war, sowie im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts an einer Schule beging, wobei ihn eine besondere Verantwortung gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen, namentlich solchen einer Förderschule, traf (vgl. OVG NW, Urt. v. 11.12.2001, DÖD 2002, 153 betr. einen Sozialarbeiter des Jugendamtes). Auch beging er die einzelnen Verfehlungen über einen längeren Zeitraum hinweg an mehreren Unterrichtstagen zum Nachteil jeweils mehrerer Schülerinnen (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, a.a.O.), die zudem erst 11-12 Jahre alt waren (vgl. insofern OVG NW, Urt. v. 11.12.2001, a.a.O.). Besonders anzulasten ist dem Beamten schließlich, dass er von seinen Annäherungen auch nicht abließ, obwohl er hierzu immer wieder Zeit und Gelegenheit hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, a.a.O.), nachdem sich einzelne Schülerinnen nachdrücklich dagegen gewehrt hatten. Die betroffenen Mädchen nahmen das Anfassen ihrer Brust - wenn auch über der winterlichen Kleidung - auch keineswegs leicht, empfanden das Vorgehen des Beamten vielmehr als ekelig, unangenehm, beängstigend und verunsichernd. Nicht zuletzt kam es infolge der Verfehlungen des Beamten auch zu Irritationen bei den Eltern der Mädchen und an der Schule, wodurch insgesamt eine erhebliche Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung nicht nur des Beamten, sondern der Polizei insgesamt, namentlich des Verkehrserziehungsdienstes der Polizeidirektion xxxxxxxxxxx bewirkt wurde, weshalb der Beamte letztlich auch anderweitig verwendet werden musste. Nach alldem wäre die vom Beamten erstrebte Gehaltskürzung trotz der eher geringen Intensität der Einzelverfehlungen schon ihrer Einstufungsfunktion nach nicht mehr ausreichend gewesen; vielmehr hält auch der Senat die nach dem Stufenkatalog des § 5 Abs. 1 LDO nächst höhere, nämlich auf lange Dauer wirkende und nach außen erkennbare Disziplinarmaßnahme der Degradierung - hier in das Amt eines Polizeiobermeisters - für allein geeignet, die eingetretene Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung auszugleichen und die gestörte dienstliche Ordnung auf Dauer wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO. Der vom vormaligen Verteidiger beantragten Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung gebührenfrei sind (vgl. § 109 Abs. 1 LDO); die entstandene Verfahrensgebühr für den Verteidiger ist unmittelbar der Nr. 6207 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen.

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Ende der Entscheidung

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