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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.12.2002
Aktenzeichen: DL 17 S 15/02
Rechtsgebiete: LDO, LBG


Vorschriften:

LDO § 9
LBG § 57a Abs. 1
LBG § 73 Satz 3
LBG § 74 Satz 1
1. Macht ein Beamter unwahre Angaben, ist es für die Frage einer Verletzung der ihm gemäß §§ 73 Satz 3, 74 Satz 1 LBG obliegenden Wahrheitspflicht unerheblich, ob er zur Äußerung verpflichtet war oder etwa im Blick auf eine Selbstbelastung oder den Persönlichkeitsschutz jede Angabe hätte verweigern dürfen; entscheidend ist, ob die Abgabe unwahrer Angaben geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn oder das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen.

2. Das Gewicht eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht hängt auch davon ab, ob sich der Beamte durch die Abgabe unwahrer Angaben Vorteile verschafft oder es zumindest darauf abgesehen hat, ferner davon, ob dem Dienstherrn Nachteile entstanden sind.

3. Gehaltskürzung in einem Fall, in dem der Beamte im Rahmen der Untersuchung seiner Dienstfähigkeit überwiegend vorsätzlich eine den Tatsachen nicht entsprechende Eigenanamnese abgegeben hat.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

DL 17 S 15/02

Verkündet am 09.12.2002

In dem förmlichen Disziplinarverfahren

wegen

Dienstvergehens

hat der 17. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Ecker und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Christ sowie Oberamtsrat Emil Loreth und Amtsinspektor Bernd Fraider als Beamtenbeisitzer auf Grund der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Dienstbezüge des Beamten werden für die Dauer von drei Jahren um ein Fünfundzwanzigstel gekürzt.

2. Der Beamte trägt drei Viertel, der Dienstherr ein Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens. Der Dienstherr trägt ein Viertel der notwendigen Auslagen des Beamten im Berufungsverfahren.

I.

Der am 4.1.1961 geborene Beamte wurde am 5.8.1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärter zum Vorbereitungsdienst der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten zugelassen. Er wurde mit Wirkung vom 1.10.1995 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst zur Anstellung ernannt. Die Ernennung zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 18.8.1997 mit Wirkung zum 1.10.1997.

Der Beamte ist verheiratet. Aus der Ehe sind vier in den Jahren 1986, 1988, 1990 und 1991 geborene Kinder hervorgegangen. Das monatliche Einkommen des Beamten liegt bei etwa 3.000,- EUR. Seine Ehefrau verdient monatlich knapp über 300,-- EUR aus einem Aushilfsverhältnis. Nach den Angaben des Beamten im Untersuchungsverfahren bestehen monatliche Fixkosten von etwa 2.000,-- EUR, wobei insbesondere die Belastungen aus dem Kauf eines Eigenheimes ins Gewicht fallen.

Der Beamte ist bisher weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er war vom 5.10.1998 bis 2.10.2000 krankheitshalber ununterbrochen dem Dienst ferngeblieben.

II.

1. Vor der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde der Beamte am 27.6.1997 durch die Amtsärztin der Justizvollzugsanstalt (JVA) XXXXXX untersucht. Dabei gab er unter anderem an, seit der letzten Untersuchung am 8.6.1993 habe es mit Ausnahme einer Entfernung der Rachenmandeln im Jahr 1995 keine ernsthaften Erkrankungen mehr gegeben. Die Amtsärztin gelangte zum Ergebnis, dass der Beamte für den allgemeinen Vollzugsdienst gut geeignet sei.

Nachdem der Beamte in der Zeit vom 29.6.1998 bis 9.8.1998 und seit 5.10.1998 ununterbrochen erkrankt war, wurde er am 11.1.1999 zur Feststellung seiner weiteren Dienstfähigkeit der Amtsärztin beim Gesundheitsamt XXXXXXXXXXXXXXX vorgestellt. Die Endbeurteilung ihres Gutachtens vom 12.5.1999 lautet wie folgt: Der Beamte leide an den Folgen diverser Hörstürze mit bleibenden Ohrgeräuschen, außerdem Ängsten, Depressionen bis hin zur Suizidalität, Schlaflosigkeit und weiteren vegetativen Begleiterscheinungen. Bei der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur und den damit verbundenen Schwierigkeiten in der Aggressionsbewältigung verbiete sich ein weiterer Dienst im direkten Strafvollzug. Eine Versetzung in eine andere Tätigkeit, die nicht mit unmittelbarer Gefangenenbeaufsichtigung zu tun habe, sei wünschenswert. Auf Grund der persönlichkeitsstrukturellen Gegebenheiten seien jedoch auch dann Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen.

Dieses amtsärztliche Gutachten stützt sich im wesentlichen auf das fachpsychotherapeutische Gutachten von Prof. XXXXX vom 31.3.1999. In diesem Gutachten wird ausgeführt, der Beamte habe berichtet, dass er in der Zeit zwischen Mai und November 1998 vier Hörstürze erlitten habe und danach teilweise taub gewesen sei. Dies habe sich wieder gebessert, zurückgeblieben seien leichte Ohrgeräusche. Es seien zunehmend Unruhe und Schlaflosigkeit aufgetreten. Er sei nachts teilweise so unruhig gewesen, dass seine Frau aus dem Schlafzimmer habe ausziehen müssen. Dies sei erst etwas besser geworden, seit er nicht mehr zum Dienst gehe und sich in psychologischer Behandlung befinde. Er wolle auf keinen Fall wieder in den Strafvollzugsdienst zurück. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass die Beschwerden eigentlich schon 1994 begonnen hätten; damals sei er von Schießübungen befreit worden. Nach der Ausbildung habe es kaum drei Monate gedauert, bis er den ersten Hörsturz erlitten habe. Eine Zuspitzung sei im Jahre 1998 mit dem Auftreten mehrerer Hörstürze eingetreten. Insgesamt leide der Beamte an den Folgen diverser Hörstürze und an bleibenden Ohrgeräuschen, außerdem an Ängsten, Depressionen bis hin zur Suizidalität, Schlaflosigkeit und weiteren vegetativen Begleiterscheinungen. Bei seiner Persönlichkeitsstruktur und den damit verbundenen Schwierigkeiten in der Aggressionsbewältigung verbiete sich ein weiterer Dienst im direkten Strafvollzug.

Auf Ersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg führte die Amtsärztin Dr. XXXX mit Schreiben vom 6.9.1999 ergänzend aus, die Angstsymptomatik beim Beamten scheine 1994 begonnen zu haben, als er von Schießübungen befreit worden sei. 1995 sei es erstmals zu einem Hörsturz gekommen. 1998 seien weitere Hörstürze mit bleibenden Ohrgeräuschen sowie die beschriebenen psychologischen Probleme mit den psychosomatischen Begleiterscheinungen aufgetreten. Die Anstaltsärztin führte in Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 27.6.1997 aus, der Beamte habe damals nicht angegeben, dass er einen Hörsturz gehabt habe. Er habe mit Sicherheit auch nicht von sich aus über eine Angstsymptomatik oder ähnliche Probleme berichtet.

2. Mit Verfügung vom 15.12.1999 nahm das Justizministerium die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zurück und entließ ihn zum 31.3.2000 wegen gesundheitlicher Nichteignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Beamte habe seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch arglistige Täuschung bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 27.6.1997 herbeigeführt.

In dem gegen diese Verfügung gerichteten Klageverfahren (XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX) legte der Beamte mehrere privatärztliche Atteste vor. In den Attesten seines privaten HNO-Arztes Dr. XXXXXX vom 9.12.1999, 27.3.2000 und 7.7.2000 heißt es, der Beamte habe 1995 bei einer Schießübung ein Knalltrauma links erlitten; dies habe einen Tinnitus zur Folge gehabt, welcher sich seit Juli 1998 deutlich verstärkt habe. Der Beamte sei seit 1994 wegen eines therapieresistenten Tinnitus, nicht dagegen wegen eines Hörsturzes, Angstsymptomatik oder schwerwiegender Erkrankungen in Behandlung. Ein Knalltrauma sei kein Hörsturz, und er habe bei dem Beamten während der seit Jahren bestehenden Behandlung nie einen Hörsturz feststellen können. Die gegenteilige Einschätzung des Beamten beruhe auf einem Irrtum.

In einem Bericht des XXXXXX Klinikums XXXXXXX (HNO-Klinik) vom 31.8.1998 an Dr. XXXXXX werden Schwindel und Hörminderung verneint; der Beamte sei wegen eines seit vier Wochen bestehenden Ohrgeräuschs rechts in Behandlung. Im Bericht von Dr. XXXX (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) an den Hausarzt des Beamten vom 7.1.1999 wird unter anderem ausgeführt, nach Angaben des Beamten seien seit 1996 mehrere Hörstürze aufgetreten. Der Beamte sei in seinem Beruf psychophysisch überfordert. Aus diesem Grunde sollte er jedenfalls nicht im "Hochsicherheitstrakt" tätig sein. Laut Bericht der XXXXXXXXX-Klinik XXXXXXXXXXXXX vom 22.12.1998 an den HNO-Arzt Dr. XXXXXX war der Beamte wegen vier Hörstürzen vom 25.11. bis 10.12.1998 in stationärer Behandlung. Er habe angegeben, nach 1995 vier Hörstürze und ein Knalltrauma beim Pistolenschießen erlitten zu haben; er habe Angst davor, erneut Hörstürze zu bekommen und an Tinnitus zu leiden. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie XXXXX berichtete dem Hausarzt des Beamten unter dem 2.2.1999, dieser leide seit Jahren unter einem Tinnitus und habe panikartige Angst, wieder im Vollzugsdienst arbeiten zu müssen.

Im Verfahren wegen Rücknahme der Ernennung fanden am 31.5.2000 und am 12.9.2000 mündliche Verhandlungen statt. In der Verhandlung vom 31.5.2000 erklärte der Beamte ausweislich der Niederschrift, er habe gegenüber Prof. XXXXX nicht angegeben, dass es kaum drei Monate gedauert habe, bis er nach Beginn der Ausbildung den ersten Hörsturz erlitten habe. Der Tinnitus sei 1995 ausgeheilt gewesen. Er sei erst 1998 wieder aufgetreten. Die Amtsärztin Dr. XXXX gab in der mündlichen Verhandlung an, auch ihr gegenüber habe der Beamte am 11.1.1999 geäußert, er habe im Jahre 1995 einen Hörsturz erlitten und seither seien mehrere Hörstürze aufgetreten. In der Verhandlung vom 12.9.2000 bestätigte der als Zeuge vernommene HNO-Arzt Dr. XXXXX, er habe beim Beamten zu keiner Zeit einen Hörsturz feststellen können; ein solcher könne auch nicht vorgetäuscht werden. Hinsichtlich der Aussagen des Beamten und dessen Ehefrau in der mündlichen Verhandlung am 12.9.2000 wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.9.2000 hat das Verwaltungsgericht XXXXXXXX die Verfügung des Justizministeriums vom 15.12.1999 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beamte habe bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 27.6.1997 (vor der Ernennung zum Lebenszeitbeamten) Hörstürze und das Vorliegen einer Angstsymptomatik nicht arglistig verschwiegen, weil diese Erkrankungen gar nicht vorgelegen hätten. Die Rücknahme der Ernennung könne auch nicht darauf gestützt werden, der Beamte habe arglistig das Vorliegen einer Tinnitus-Erkrankung verschwiegen; dies schon deshalb nicht, weil nach Angaben der Amtsärztin ein Tinnitus der Verbeamtung auf Lebenszeit nicht entgegengestanden hätte.

3. Mit Verfügung vom 28.11.2000 wurde - nach vorheriger Anhörung des Beamten - das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Am 29.12.2000 wurde der Beamte vom Untersuchungsführer vernommen; er war zuvor auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Unter dem 27.4.2001 erstellte der Untersuchungsführer den Untersuchungsbericht.

II.

1. Am 27.6.2001 legte der Vertreter der Einleitungsbehörde beim Verwaltungsgericht XXXXXX - Disziplinarkammer - die Anschuldigungsschrift vor. Dem Beamten wird darin vorgehalten, er habe folgende Dienstvergehen begangen:

"1. Er hat im Rahmen von Untersuchungen zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit bewusst falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gegenüber den begutachtenden und behandelnden Ärzten gemacht und gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptet, die - wie er wusste - nicht vorlagen. Im Einzelnen gab er gegenüber der Ärztin des Landratsamts XXXXXX, Frau Dr. XXXX, bei der amtsärztlichen Untersuchung am 11.1.1999, gegenüber Herrn Prof. Dr. XXXXX bei den im Auftrag der Amtsärztin durchgeführten Untersuchungen am 22. und 30.3.1999, gegenüber den behandelnden Ärzten der XXXXXX-Klinik während der dortigen Behandlung vom 25.11. bis 10.12.1998 und gegenüber Herrn XXXXXXX Dr. XXXX, der ihn am 11.12.1998 untersuchte, bewusst der Wahrheit zuwider an, unter Hörstürzen zu leiden, obwohl er - wie er wusste - nie einen Hörsturz hatte. Gegenüber Herrn Prof. Dr. XXXXXX gab er zudem bewusst der Wahrheit zuwider an, er leide unter nächtlichen Unruhezuständen und habe das gemeinsame eheliche Schlafzimmer verlassen müssen. Die Eheleute XXXX nutzen jedoch kein gemeinsames Schlafzimmer. Dem Beamten kam es mit diesen Falschangaben darauf an, seinen Gesundheitszustand in schlechterem Licht als tatsächlich gegeben darzustellen.

2. Im Widerspruchsverfahren sowie im Verwaltungsprozess vor dem Verwaltungsgericht XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX hat der Beamte bis zur mündlichen Verhandlung und Parteivernehmung am 12.9.2000 - wiederum vorsätzlich entgegen der Wahrheit - behauptet, er habe gegenüber der Amtsärztin und anderen Ärzten nie behauptet, unter Hörstürzen zu leiden. Erst in der eidlichen Vernehmung als Partei räumte er ein, seinen Gesundheitszustand gegenüber den Ärzten falsch dargestellt zu haben. Er versuchte, seine Falschangaben gegenüber den Ärzten zu vertuschen, indem er zunächst die Herausgabe des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. XXXXX vollständig ablehnte und dieser sodann unter der Bedingung zustimmte, dass die seinen Vater betreffenden Stellen geschwärzt würden. Bei der Herausgabe des Gutachtens stellte sich sodann heraus, dass dieses keine seinen Vater betreffenden Angaben enthielt. Der Beamte war bestrebt, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seinen Gesundheitszustand in besserem Licht erscheinen zu lassen, um der von Seiten des Dienstherrn beabsichtigten Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung über den Gesundheitszustand zu entgehen."

In der Hauptverhandlung am 28.3.2002 beantragte der Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Verteidiger beantragte, den Beamten freizusprechen, hilfsweise, ihn zu einer deutlich milderen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

2. Mit Urteil vom 28.3.2002 hat die Disziplinarkammer die Besoldungsbezüge des Beamten für die Dauer von vier Jahren um acht Hundertstel gekürzt.

Gegen das ihm am 8.5.2002 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beamte am 10.6.2002 (Montag) Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts XXXXXXXX vom 28.3.2002 - XXXXXXXX - aufzuheben und ihn freizusprechen.

Er trägt vor: Soweit er gegenüber Ärzten angegeben habe, dass er einen Hörsturz erlitten habe, liege eine unbewusst falsche Bezeichnung vor. Es stelle kein Dienstvergehen dar, wenn er einen Tinnitus oder ein Knalltrauma als Hörsturz bezeichnet habe, zumal dies keine falsche Diagnose zur Folge gehabt habe. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er (zunächst) sein Einverständnis zur Herausgabe des Gutachtens Prof. XXXXXX unter Hinweis auf die dortige Familienanamnese verweigert habe. Im Übrigen sei das Einverständnis dann auch erteilt worden.

Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt ergänzend unter anderem aus: Die ausweislich des Arztbriefes der XXXXXXXXX-Klinik XXXXXXX vom 22.12.1998 vom Beamten gemachte Angabe, vier Hörstürze und ein Knalltrauma erlitten sowie Angst vor erneuten Hörstürzen und einem Tinnitus zu haben, zeige deutlich, dass der Beamte zwischen den Krankheitsbildern differenziert habe. Er habe die Herausgabe des Gutachtens Prof. XXXXX zu verhindern versucht, um die überzogene negative Darstellung seines Gesundheitszustandes gegenüber diesem Arzt nicht publik werden zu lassen. Schließlich habe der Beamte auch im Zusammenhang mit den gegenüber Prof. XXXXXX behaupteten nächtlichen Unruhezuständen bewusst die Unwahrheit gesagt.

3. In der Hauptverhandlung vor dem Senat am 9. Dezember 2002 wurden noch die Atteste des Dr. XXXXXX vom 9.11.1999 und vom 27.3.2000 verlesen.

III.

Die zulässige Berufung des Beamten hat hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme teilweise Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer können die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden.

Dem Beamten wird zu Unrecht vorgeworfen, er habe gegenüber Prof. XXXXX bewusst der Wahrheit zuwider angegeben, dass er unter nächtlichen Unruhezuständen leide. Er hat zwar während der Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12.9.2000 zugegeben, dass er gegenüber Prof. XXXXX der Wahrheit zuwider behauptet hat, er habe das gemeinsame Schlafzimmer wegen nächtlicher Unruhezustände verlassen müssen; er hat jedoch zugleich darauf bestanden, dass er wegen der Drohungen eines Gefangenen unter nächtlichen Unruhezuständen gelitten habe ("Bettlaken zerrissen"). Es gibt keine Anhaltspunkte, die für die Unrichtigkeit dieser Angabe sprechen könnten. Dem Beamten kann auch nicht zur Last gelegt werden, er habe in diesem Verfahren zunächst wahrheitswidrig bestritten, gegenüber Dr. XXXX und anderen Ärzten das Auftreten von Hörstürzen behauptet zu haben. Das Protokoll des Verwaltungsgerichts XXXXXX über die mündlichen Verhandlungen am 31.5.2000 und am 12.9.2000 belegen diesen Vorwurf nicht. Ausweislich des Protokolls vom 31.5.2000 erklärte der Beamte auf Vorhalt, er habe gegenüber Prof. XXXXX nicht angegeben, dass es kaum drei Monate gedauert habe, bis er nach Beginn der Ausbildung (Beginn 1993) den ersten Hörsturz erlitten habe. Diese Erklärung trifft zu. Im Gutachten XXXXXX wird nämlich berichtet, dass der Beamte kaum drei Monate nach der Ausbildung (Abschluss 1995) den ersten Hörsturz erlitten habe. In der Niederschrift vom 31.5.2000 ist auch nicht festgehalten, dass der Beamte bestritten hätte, gegenüber der Amtsärztin Dr. XXXXX von Hörstürzen gesprochen zu haben. Dort ist nur die Erklärung der anwesenden Amtsärztin protokolliert, dass der Beamte ihr gegenüber von Hörstürzen gesprochen habe. Weiter ist festgehalten, dass der Beamte - im Anschluss an diese Erklärung der Amtsärztin - angegeben hat, der Tinnitus sei 1995 ausgeheilt gewesen und erst wieder 1998 aufgetreten. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, weshalb das Verwaltungsgericht den Beamten in der weiteren mündlichen Verhandlung am 12.9.2000 gefragt hat, aus welchem Grund er am 31.5.2000 bestritten habe, gegenüber Dr. XXXXX den Eintritt von Hörstürzen behauptet zu haben. Dass der Beamte auf diese Frage angegeben hat, er könne das ihm vorgehaltene Bestreiten nicht erklären, erscheint deshalb nachvollziehbar. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, der Beamte habe versucht, seine Falschangaben gegenüber den Ärzten zu vertuschen, indem er zunächst die Herausgabe des Gutachtens XXXXX mit der bewusst wahrheitswidrigen Behauptung abgelehnt habe, dieses enthalte negative Äußerungen über seinen Vater. Tatsächlich enthält das Gutachten Angaben des Beamten über seinen Vater, die durchaus negativ gewertet werden können ("viel Hieb, viel Schaffen, wenig Essen"). Dass der Beamte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, er habe die Herausgabe des Gutachtens in Wirklichkeit aus anderen Gründen heraus verweigert ("Schutzbehauptung"), ändert nichts daran, dass der vorgeschobene Weigerungsgrund der Wahrheit entsprach. Im Übrigen hat der Beamte die Wahrheitspflicht insoweit auch deshalb nicht verletzt, weil er das Gutachten dem Gericht unmittelbar nach der zunächst ausgesprochenen Weigerung vorlegte und so Gelegenheit zur Feststellung des zutreffenden Inhalts des Gutachtens gab. Dieses Verhalten steht der Berichtigung einer Falschaussage innerhalb derselben "Anhörung" gleich, die eine disziplinarische Ahndung ausschließt (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Ausgabe B, Band 2, Teil C § 57 Randnr. 9 m.w.N.).

2. Dagegen liegen die weiter angeschuldigten Pflichtverletzungen vor; der Beamte hat mehrfach schuldhaft gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen.

a) Sowohl aus der Grundpflicht des § 73 Satz 3 LBG, wonach das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden hat, die sein Beruf erfordert, als auch aus der Pflicht nach § 74 Satz 1 LBG zur Beratung und Unterstützung des Vorgesetzten folgt die Pflicht des Beamten zur Wahrhaftigkeit (BVerwGE 73, 121, 122). Diese Pflicht kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verletzt werden. Sie setzt keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Dienstherrn voraus. Wahrheitswidrige Aussagen stellen also auch dann ein Fehlverhalten dar, wenn der Beamte die Aussage hätte verweigern dürfen, etwa weil er sich bei wahrheitsgemäßen Angaben selbst belastet hätte oder er sich auf den Persönlichkeitsschutz hätte berufen können (vgl. BVerwGE 63, 353, 366; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 57 Randnr. 9 m.w.N.; zum Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich höchstpersönlicher Sachverhalte - insbesondere auch bezüglich ärztlicher Feststellungen - eingehend Wilhelm, ZBR 1965, 339, 341 ff.). Die Verletzung der dienstlichen Wahrheitspflicht hängt auch nicht davon ab, dass die Falschaussage des Beamten den Dienstherrn geschädigt oder dem Beamten Vorteile verschafft hat oder auf den Eintritt solcher Wirkungen ausgerichtet war; diese Gesichtspunkte sind vielmehr bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob die unwahren Angaben nach den Umständen (etwa Ernsthaftigkeit, dienstlicher Bezug) geeignet sind, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn oder das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen (Lindgen, DÖD 1979, S. 56 m.w.N.).

b) Danach ist das Verhalten des Beamten im Rahmen der ärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit als - einheitlich zu würdigende - schuldhafte Verletzung der Wahrheitspflicht innerhalb des Dienstes zu werten.

aa) Seine Behauptung, er habe Hörstürze erlitten und das gemeinsame eheliche Schlafzimmer wegen nächtlicher Unruhezustände verlassen, entsprach nicht der Wahrheit. Im Jahre 1995 trat bei ihm kein Hörsturz, sondern ein Knalltrauma nach einer Schießübung auf, wie sein HNO-Arzt Dr. XXXX im Attest vom 7.7.2000 ausgeführt hat. Auch in der Folgezeit trat beim Beamten nie ein Hörsturz auf. Auch dies folgt aus den Angaben des Dr. XXXXX im Attest vom 27.3.2000 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12.9.2000; der Beamte war bei diesem Arzt auch in ständiger Behandlung. Hinsichtlich der behaupteten Hörstürze im Jahre 1998 ist zudem anzumerken, dass der Beamte anlässlich einer Untersuchung in der XXXXXXXXX HNO-Klinik in XXXXXX im August 1998 zwar über Ohrgeräusche klagte, das Vorliegen des typischen Symptoms für einen Hörsturz, nämlich eine Hörminderung, ausdrücklich verneinte (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, S. 691). Unstreitig falsch war auch die Erklärung des Beamten gegenüber Prof. XXXXX, dass er wegen seiner nächtlichen Unruhe das gemeinsame eheliche Schlafzimmer habe verlassen müssen.

bb) Den Beamten trifft insoweit auch Verschulden; er hat zu einem geringen Teil fahrlässig, ansonsten vorsätzlich gehandelt.

Die wahrheitswidrige Angabe gegenüber Dr. XXXX und Prof. XXXXX, im Jahre 1995 den ersten Hörsturz erlitten zu haben, ist fahrlässig erfolgt. Vorsatz scheidet insoweit deshalb aus, weil der Beamte nachvollziehbar begründet hat, dass er sich insoweit im Irrtum befand. Zu dieser Fehleinschätzung sei er aufgrund eines Gesprächs mit einem Mitpatienten während der Therapie in der XXXXXXXXX-Klinik XXXXXXXX (vom 25.11. bis 10.12.1998) gelangt, der ihm gesagt habe, er wisse von seinem Arzt, dass es sich bei dem vom Beamten erlittenen Knalltrauma in Wahrheit um einen Hörsturz gehandelt habe. Dem Beamten kann nicht nachgewiesen werden, dass er insoweit bewusst die Unwahrheit sagte, zumal auch der private HNO-Arzt Dr. XXXXXX dem Beamten im Attest vom 7.7.2000 einen Irrtum zugestand. Die Falschangabe ist jedoch als fahrlässig zu werten. Dem Beamten musste klar sein, dass es sich bei der Äußerung des Mitpatienten zur Abgrenzung von Knalltrauma und Hörsturz nicht um eine fachkundige Stellungnahme handeln konnte. Ihm war zudem bewusst, dass die Abgrenzung der Krankheitsbilder problematisch war. Ausweislich des Berichts der XXXXXXXXX-Klinik vom 22.12.1998 hatte er selbst die Schädigung anlässlich des Pistolenschießens noch als Knalltrauma, und eben nicht als Hörsturz bezeichnet. Unter diesen Umständen hätte er gegenüber den Ärzten klarstellen müssen, dass es sich bei seiner Behauptung, 1995 einen Hörsturz erlitten zu haben, um seine eigene Einschätzung auf der Grundlage eines privaten Gesprächs handelte. Dadurch wird die Sorgfaltspflicht eines Beamten auch nicht überspannt. Denn in einem Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten kann erwartet werden, dass dieser seine gesundheitliche Situation nach bestem Wissen darstellt und nicht leichtfertig und vorbehaltlos medizinisch nicht gesicherte Diagnosen in den Raum stellt.

Hinsichtlich der weiteren falschen Angaben des Beamten ist dagegen von Vorsatz auszugehen. Für die wahrheitswidrige Behauptung, das gemeinsame eheliche Schlafzimmer wegen nächtlicher Unruhe verlassen zu haben, bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Zur Überzeugung des Senats steht aber auch fest, dass der Beamte gegenüber verschiedenen Ärzten bewusst der Wahrheit zuwider erklärte, er habe im Jahre 1998 mehrere Hörstürze erlitten. Der Senat nimmt dem Beamten nicht ab, dass er als medizinischer Laie die Begriffe "Tinnitus" und "Hörsturz" lediglich verwechselt oder gleichgesetzt hat. Nach Aktenlage ist vielmehr eindeutig davon auszugehen, dass dem Beamten bekannt war, welche unterschiedlichen Krankheitssymptome diese beiden medizinischen Begriffe bezeichnen; aufgrund dieser medizinischen Kenntnis war ihm auch bewusst, dass er zwar an einem Tinnitus, nicht jedoch an Hörstürzen litt. Dies folgt insbesondere aus seiner Angabe gegenüber Prof. XXXXX, seine vier "Hörstürze" in der Zeit von Mai bis November 1998 seien mit einer teilweisen Taubheit verbunden gewesen. Taubheit oder Hörminderung sind jedoch die typischen Symptome eines Hörsturzes (Pschyrembel, a.a.O. ). Wie dargelegt, ist beim Beamten nie ein Hörsturz aufgetreten und damit auch nicht eine hiermit verbundene Taubheit. Dies ist unstreitig. Der Beamte hat selbst vorgetragen, dass er nunmehr die Symptomatik eines Hörsturzes kenne und sich daher - bis zum Vorhalt der ärztlichen Unterlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Rücknahme seiner Ernennung zum Lebenszeitbeamten - auch nicht habe vorstellen können, gegenüber Ärzten von Hörstürzen gesprochen zu haben (Berufungsschriftsatz vom 10. 6. 2002). Damit steht fest, dass der Beamte bei seiner Untersuchung durch Prof. XXXXXX wider besseres Wissen behauptet hat, dass er "teilweise" taub gewesen sei. Dieses Verhalten ist nur dann verständlich, wenn davon ausgegangen wird, dass der Beamte die typische Symptomatik eines Hörsturzes bereits damals kannte und mit der unrichtigen Angabe, teilweise taub gewesen zu sein, seine - ebenfalls unwahre - Behauptung untermauern wollte, mehrfach Hörstürze erlitten zu haben. Dass dem Beamten bei seinen Äußerungen anlässlich der Untersuchung seiner Dienstfähigkeit klar war, dass bei ihm zwar ein Tinnitus, nicht jedoch Hörstürze aufgetreten waren, zeigt auch der folgende Umstand: Der Beamte war vom 25.11. bis 10.12.1998 in der XXXXXXXXX-Klinik XXXXXXXX (Fachklinik für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin) gerade wegen der behaupteten vier Hörstürze in stationärer Behandlung; der ausführliche Bericht der Klinik vom 22.12.1998 befasst sich eingehend mit der psychologischen Beurteilung dieser Krankheit. Gleichwohl hat der Beamte kurz darauf am 1.2.1999 gegenüber seinem privaten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nicht von Hörstürzen gesprochen, sondern lediglich - zutreffend - angegeben, seit Jahren unter einem Tinnitus zu leiden und sich einer psychosomatischen Kur unterzogen zu haben (Bericht des Dr. XXXXX vom 2.2.1999 an den Hausarzt). Dass der Beamte gegenüber seinem eigenen Facharzt für Psychiatrie gerade die psychologische Problematik verschwieg, die bei der voraufgegangenen Untersuchung in der XXXXXXXXX-Klinik im Vordergrund gestanden hatte, ist nur unter der Voraussetzung zu verstehen, dass er selbst die Unrichtigkeit seiner dort abgegebenen Eigenanamnese kannte.

Dieser Einschätzung hat der Beamte keine plausiblen Einwände entgegengesetzt. Er hat lediglich bei seiner Parteivernehmung vor dem Verwaltungsgericht XXXXXX in der mündlichen Verhandlung am 12. 9. 2000 versucht, seine auf das Jahr 1998 bezogenen falschen Angaben als Fortführung seines infolge des Gesprächs mit dem Mitpatienten in der XXXXXXX-Klinik entstandenen Irrtums erscheinen zu lassen, dass es sich bei dem im Jahre 1995 aufgetretenen Knalltrauma um einen Hörsturz gehandelt habe. Denn er gab damals an, nicht gewusst zu haben, dass "dies" (die angeblichen vier Hörstürze im Jahre 1998) "die Auswirkungen des Knalltraumas, nicht jedoch die des Hörsturzes sind". Diese Einlassung ist aber schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beamte während derselben Vernehmung erklärte, dass das Knalltrauma "dann" ausgeheilt gewesen sei. Im Übrigen stellte er die wahrheitswidrige Behauptung, vier Hörstürze erlitten zu haben, bereits zu einem Zeitpunkt auf, zu dem er selbst (vor dem Gespräch mit den Mitpatienten) noch davon ausging, dass es sich bei dem Vorfall 1995 um ein Knalltrauma gehandelt hatte. Im Bericht der XXXXXXX-Klinik vom 22.12.1998 heißt es nämlich, der Beamte habe angegeben, nach 1995 vier Hörstürze und ein Knalltrauma beim Pistolenschießen erlitten zu haben. Gegen Vorsatz spricht schließlich auch nicht, dass dem Beamten im Bericht der XXXXXXX-Klinik eine Logorrhoe attestiert wird. Auch wenn beim Beamten demnach ein "unstillbarer Rededrang" (Pschyrembel, a.a.O., S. 939; ähnlich auch Gutachten XXXXX, S. 5: "Erheblicher Erzähldrang") bestanden haben sollte, bedeutet dies nicht, dass er nicht mehr zwischen richtigen und unrichtigen Tatsachen unterscheiden konnte. Eine derart weitreichende Bewusstseinsstörung wird vom Beamten auch nicht behauptet. Im Übrigen muss sich der Beamte entgegenhalten lassen, dass er die Gelegenheit nicht genutzt hat, in der Hauptverhandlung zu versuchen, seine Angaben trotz der genannten evident gegenteiligen Anhaltspunkte als auf einem Irrtum beruhend erscheinen zu lassen.

cc) Dieses schuldhafte Verhalten stellt eine innerdienstliche Verletzung der Wahrheitspflicht und damit ein Dienstvergehen dar.

Die wahrheitswidrigen Angaben erfolgten im Rahmen der dienstlich angeordneten Untersuchung, ob der Beamte weiterhin gesundheitlich in der Lage ist, im direkten Strafvollzug Dienst zu tun (vgl. Stellungnahme Dr. XXXX vom 12.5.1999); sie sind damit innerdienstlich erfolgt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Aussagen des Beamten gegenüber der Amtsärztin Dr. XXXX sowie gegenüber dem von ihr im Blick auf die psychotherapeutische Problematik mit der Untersuchung beauftragten Prof. XXXXX. Zu Recht hat die Anschuldigungsschrift auch die - vorsätzlich wahrheitswidrige - Behauptung des Beamten anlässlich der privaten ärztlichen Untersuchungen gegenüber den Ärzten der XXXXXXXXX-Klinik und gegenüber Privatdozent Dr. XXX am 11.12.1998, Hörstürze erlitten zu haben, in einen Zusammenhang mit der Untersuchung zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit gestellt und ihm als Verletzung der Wahrheitspflicht angelastet. Allerdings wäre der Beamte nicht verpflichtet gewesen, die privaten Arztberichte der XXXXXXXXX-Klinik und von Dr. XXXX, die seine falsche Eigenanamnese enthielten, dem von der Amtsärztin Dr. XXXX mit seiner Untersuchung beauftragten Prof. XXXXX zur Verfügung zu stellen. Denn gemäß § 57 a LBG kann zum Zwecke der Klärung der Dienstfähigkeit eines Beamten nur von dem mit der Untersuchung beauftragten Arzt verlangt werden, dass er das Ergebnis derselben übermittelt, unter bestimmten Voraussetzungen einschließlich der Anamnese. Die Ärzte der XXXXXXXX-Klinik und Dr. XXXX handelten aber nicht im Rahmen eines solchen Untersuchungsauftrages des Dienstherrn. Die fehlende Vorlagepflicht entlastet den Beamten jedoch nicht. Entschließt er sich zur Vorlage privatärztlicher Untersuchungsberichte mit einer nicht den Tatsachen entsprechenden Eigenanamnese, so ist er aufgrund der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht gehalten, die Unrichtigkeit des vorgelegten Arztberichtes offenzulegen. Ansonsten kann ihm disziplinarrechtlich angelastet werden, dass sein Verhalten beim Dienstherrn einen Irrtum über seine wirkliche gesundheitliche Lage hervorrufen kann. Eine solche Klarstellung hat der Beamte bei Herausgabe der Berichte der XXXXXXXX-Klinik vom 22. 12. 1999 und des Dr. XXXX versäumt. Es unterliegt schließlich auch keinem Zweifel, dass eine schuldhaft unrichtige Eigenanamnese im Rahmen einer dienstlich angeordneten Untersuchung der Dienstfähigkeit geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten zu beeinträchtigen, besonders dann, wenn - wie hier in weitem Umfang - bewusst falsche Angaben gemacht werden.

3. Nach Abwägung der für und gegen den Beamten sprechenden Gesichtspunkte hält der Senat eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünfundzwanzigstel für die Dauer von drei Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei wird die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt, während für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend sind (BVerwGE 114, 88, 89; von Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 9 Randnr. 3 m.w.N.).

Nach ihrem Gewicht erfordert das pflichtwidrige Verhalten des Beamten eine Gehaltskürzung; eine - einmalige - Geldbuße nach § 7 LDO ohne das zusätzliche Motivationsmittel des Beförderungsverbots nach § 9 Abs. 2 LDO reicht zur Pflichtenmahnung nicht aus. Die Verwaltung ist nur dann in der Lage, ihrer Gemeinwohlverpflichtung gerecht zu werden, wenn sie die Verwendungsmöglichkeiten der ihr zugeteilten Beamten richtig einschätzen kann; dies gilt verstärkt für einen Verwaltungszweig, der - wie der Bereich des direkten Strafvollzugs - besondere Anforderungen stellt. Dies setzt voraus, dass ein Beamter im Rahmen der Untersuchung seiner dienstlichen Verwendungsfähigkeit eine seinem Kenntnisstand entsprechende richtige Eigenanamnese abgibt und seine gesundheitliche Lage insbesondere nicht in schlechterem Licht erscheinen lässt, als dies tatsächlich der Fall ist. Es kommt hinzu, dass der Dienstherr auf die Wahrhaftigkeit des Beamten in diesem Zusammenhang besonders angewiesen ist, weil - wie dargelegt - grundsätzlich keine Pflicht des Beamten besteht, privatärztliche Diagnosen zu offenbaren. Der Senat teilt daher die Auffassung der Disziplinarkammer, dass eine bewusst falsche Darstellung der gesundheitlichen Situation seitens des Beamten im Rahmen einer dienstlich angeordneten Untersuchung der Verwendungsfähigkeit den Kernbereich beamtenrechtlicher Dienstpflichten verletzt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch zu Lasten des Beamten berücksichtigt, dass seine wahrheitswidrigen Angaben dem Dienstherrn Veranlassung gaben, seine Ernennung zum Lebenszeitbeamten zurückzunehmen, was zu einer aufwändigen verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung geführt hat.

Anders als die Disziplinarkammer ist der Senat jedoch nicht der Auffassung, dass die Dauer der Kürzung des Gehalts des im Eingangsamt befindlichen Beamten an dem Rahmen auszurichten ist, der bei einer Degradierung anzuwenden wäre. Eine Degradierung ist angebracht, wenn - auch wegen der Außenwirkung dieser Maßnahme - ein Bedürfnis nach einer möglichst nachdrücklichen erzieherischen Einwirkung besteht, vor allem dann, wenn sich der Beamte an die Grenze der Tragbarkeit gebracht hat oder wenn er gerade im Beförderungsamt untragbar geworden ist (Claussen/Janzen, 7. Aufl., Einleitung D, Randnr. 2 f.). Eine derart nachdrückliche Pflichtenmahnung erscheint hier nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Beamten sein Verhalten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Rücknahme der Ernennung zum Lebenszeitbeamten nicht als Verletzung der Wahrheitspflicht angelastet werden. Hinzu kommen mildernde Umstände. Zum einen ist insoweit zu berücksichtigen, dass dem Beamten nicht vorgeworfen werden kann, er habe durch seine wahrheitswidrigen Angaben erreicht, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg dienstunfähig krankgeschrieben oder dass er vom "ungeliebten" Dienstposten in der JVA XXXXXX in die Außenstelle XXXXX versetzt wurde. Der in der Einleitungsverfügung erhobene Vorwurf, unerlaubt dem Dienst ferngeblieben zu sein, wurde im Laufe des Untersuchungsverfahrens als "nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar" fallengelassen (Untersuchungsbericht vom 27.4.2001, S. 26 ff.). Die Versetzung in die Außenstelle XXXXX erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem den Dienstvorgesetzten bereits bekannt war, dass der Beamte wahrheitswidrige Angaben über Hörstürze gemacht hatte. Zum zweiten fällt mildernd ins Gewicht die dem Beamten attestierte Neigung zu "unstillbarem Erzähldrang" gerade auch hinsichtlich seiner eigenen Gesundheit (Bericht der XXXXXXXXX-Klinik XXXXXX, Fachklinik für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin vom 22.12.1998, S. 3; ähnlich auch Gutachten Prof. XXXXX vom 31.3.1999, S. 5). Bei dieser Sachlage lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass es der Beamte planmäßig darauf angelegt hätte, sich dienstliche Vorteile zu verschaffen.

Der Kürzungsbruchteil bemisst sich bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen grundsätzlich an der Differenz zum Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe; er beträgt ein Zwanzigstel, wenn es sich - wie hier - um einen Beamten des mittleren Dienstes handelt (wie BVerwGE 114, 88, 91; Urteil vom 7.12.1983, ZBR 1984, 276, 277). Vorliegend weichen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten jedoch wesentlich vom Durchschnitt ab. Denn der Beamte, dessen Ehefrau nur wenig mehr als 300,-- EUR monatlich verdient, hat mit seinem Gehalt von etwa 3.000,-- EUR auch vier minderjährige Kinder zu versorgen; zudem bestehen hohe Belastungen aus dem Erwerb eines Eigenheims. Unter diesen Umständen ist die materielle Fühlbarkeit der Erziehungsmaßnahme auch bei einem Kürzungsbruchteil von einem Fünfundzwanzigstel noch hinreichend gewährleistet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112 Abs. 2, 113 Abs. 5 LDO.

Dieses Urteil ist rechtskräftig (§ 88 LDO).

Ende der Entscheidung

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