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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: DL 17 S 21/04
Rechtsgebiete: LDO
Vorschriften:
LDO § 5 Abs. 2 | |
LDO § 33 | |
LDO § 60 Abs. 1 Nr. 6 | |
LDO § 74 Abs. 3 Satz 1 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Disziplinarsache
wegen Disziplinarverfügung
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der 17. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Pfaundler und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Heckel
am 20. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
Die Disziplinarverfügung des Oberschulamts Freiburg vom 17. Oktober 2003 und die Beschwerdeentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 27. Januar 2004 sowie der diese Entscheidungen aufrechterhaltende Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 28. Juni 2004 - DL 12 K 4/04 - werden aufgehoben.
Der Dienstherr trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der notwendigen Auslagen des Ruhestandsbeamten.
Gründe:
Nachdem der Beamte während des beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 4 LDO zum 01.12.2004 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist, ist das Disziplinarverfahren - unter Aufhebung der vorangegangenen Disziplinarentscheidungen - in entsprechender Anwendung der §§ 74 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Nr. 6 LDO einzustellen.
Nach diesen Bestimmungen ist ein förmliches Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens einzustellen, wenn bei einem Ruhestandsbeamten eine Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint. Diese nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf das nichtförmliche Disziplinarverfahren entsprechend anwendbare Regelung (vgl. Beschl. v. 25.10.1999, VBlBW 2000, 198; Beschl. v. 30.07.2003 - DL 17 S 10/03 -; Beschl. v. 01.12.2004 - DL 17 S 18/04 -; ebenso BDiG, Beschl. v. 26.10.1999 - VIII BK 8/99 -; anders OVG NW, Beschl. v. 17.10.2000, RiA 2001, 201) ist namentlich auch dann anzuwenden, wenn der Beamte - wie hier - erst während des Beschwerdeverfahrens in den Ruhestand tritt (vgl. Beschl. v. 01.12.2004, a.a.O.). Die vom Vertreter des Dienstvorgesetzten hiergegen erhobenen Bedenken geben zu einer Aufgabe dieser Rechtsprechung keine Veranlassung. Zwar mögen weder § 5 Abs. 2 LDO, der sich allein zur Zulässigkeit der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen und nicht dazu verhält, ob zulässigerweise verhängte Disziplinarmaßnahmen von den Disziplinargerichten aufrecht erhalten werden dürfen (vgl. zu § 3 Abs. 3 Satz 1 LDO a.F. Disziplinarhof, Beschl. v. 24.04.1979 - DH 5/76 -, VBlBW 1984, 257), noch die Systematik der Landesdisziplinarordnung bereits eine entsprechende Anwendung der für das förmliche Disziplinarverfahren geltenden Vorschriften nahe legen. Jedoch lassen sich die vom Senat im Beschluss vom 25.10.1999 aufgezeigten Wertungswidersprüche gerade nur bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften vermeiden; hierzu verhält sich der Vertreter des Dienstvorgesetzten indessen nicht. Dieser zeigt in seinem Schriftsatz vom 06.09.2005 auch sonst keine neuen Gesichtspunkte auf, die der Senat nicht bereits berücksichtigt hätte und die - de lege lata - einer entsprechenden Anwendung der §§ 74 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Nr. 6 LDO entgegenstünden. Soweit auf § 2 Abs. 1 Ziff. 2. a) LDO verwiesen wird, wonach ein Ruhestandsbeamter auch wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens verfolgt werden kann, vermag der Senat dieser Bestimmung keine Aussage darüber zu entnehmen, ob noch während des aktiven Dienstes gegen ihn verhängte einfache Disziplinarmaßnahmen weiter aufrecht erhalten werden dürfen. Auch die in § 115 Abs. 7 LDO getroffene Regelung für ein auf eine förmliche Disziplinarmaßnahme lautendes, noch nicht rechtskräftiges Urteil ist keineswegs ein Beleg dafür, dass Statusänderungen eines Beamten nach Verhängung der Maßnahme grundsätzlich keine Einstellung des Disziplinarverfahrens mehr zur Folge haben sollten. Vielmehr soll mit der Regelung, dass bei einer noch nicht rechtskräftigen Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ein Ruhestandsbeamter nur mehr Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe, mithin ein gekürztes Ruhegehalt erhält, gerade dem Umstand Rechnung getragen werden, dass gegen Ruhestandsbeamte nur noch eine Kürzung bzw. Aberkennung des Ruhegehalts zulässig ist (vgl. hierzu v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, 1994, § 115 Rn. 9).
Dass im Fall des Ruhestandsbeamten allenfalls der gegen ihn verhängte Verweis, nicht jedoch eine Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LDO in Betracht kommt, ergibt sich bereits aus der Beschränkung der Disziplinarmaßnahmen im nichtförmlichen Disziplinarverfahren (§ 30 Abs. 1 LDO) und im Übrigen auch aus dem Verbot einer Verschärfung der angefochtenen Disziplinarmaßnahme im Rechtsmittelverfahren (§ 33 Abs. 3 Satz 4 LDO). Das Verfahren war daher ohne Rücksicht darauf, ob der Verweis zu Recht verhängt wurde, unter Aufhebung der vorangegangenen Disziplinarentscheidungen einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114, 111 Abs. 3 (entsprechend) LDO sowie aus § 113 Abs. 1 und 9 LDO. Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz war von Amts wegen zu ändern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 88 LDO).
Ende der Entscheidung
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